SACHVERHALT: Armin Arm und Bert Bock betreiben ein Bauunternehmen. Dieses ist als AB-OHG im Handelsregister eingetragen.
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- Roland Steinmann
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1 DER UNENTSCHIEDENE PROKURIST Seite 1 SACHVERHALT: 1 Armin Arm und Bert Bock betreiben ein Bauunternehmen. Dieses ist als AB-OHG im Handelsregister eingetragen. Während Bock sich wieder einmal im wohlverdienten Urlaub in der Karibik befindet, bestellt Arm der vielen Arbeit überdrüssig den Gerd Gimpel zum Prokuristen; eine Rücksprache mit Bock erfolgte hierbei nicht. Auch ließ Arm den Gimpel nicht als Prokuristen ins Handelsregister eintragen. Hierbei wies Arm den Gimpel darauf hin, dass wegen der momentan recht angespannten Finanzlage bis auf weiteres Neuerwerbungen für das Anlagevermögen des Unternehmens einen Preis von nicht übersteigen sollen. Jedenfalls sei dem Gimpel die Eingehung darüber hinausgehender Verbindlichkeiten für die AB- OHG nicht gestattet. Am erblickt Gimpel im Fachblatt Der dynamische Bauunternehmer ein Inserat der W-GmbH, wonach diese neue Betonmischmaschinen der Marke Flight 23 zum Preis von je 4250 zum Verkauf anbietet. Hocherfreut begibt sich Gimpel sogleich auf das nahe gelegene Geschäftsgelände der W-GmbH. Dem anwesenden alleinigen Geschäftsführer Arthur Winzig teilt er mit, dass er zwei Geräte der obigen Marke zum Gesamtpreis von 8500 kaufen wolle. Winzig erklärt überrascht, dass er gegenüber dem Anzeigenredakteur der Zeitschrift jedenfalls einen Stückpreis von 5250 angegeben habe; dieser müsse ihn wohl falsch verstanden haben. Jedenfalls könne er die Ware nur zu diesem Preis verkaufen. Gimpel erwidert zerknirscht, dies müsse er sich noch überlegen. Winzig erklärt, dass er wegen der großen Nachfrage nach den Maschinen sein Angebot nur bis zum Freitag, den , aufrechterhalte. Gimpel, dem unterdessen klar geworden war, dass der Erwerb der beiden Betonmischmaschinen für das wirtschaftliche Fortkommen der AB-OHG unerlässlich ist, schickt am darauf folgenden Tag eine Postkarte an die W-GmbH, in der er sich mit den Bedingungen des W einverstanden erklärt. Die Karte wird am Freitag um 10 Uhr in den Briefkasten der W-GmbH geworfen. Am Samstag entscheidet sich Gimpel, nun doch lieber zunächst das Einverständnis des Arm einzuholen; deshalb ruft er um 18 Uhr bei der W-GmbH an. Als sich niemand meldet, hinterlässt er auf dem Anrufbeantworter, dass seine vorherige Erklärung ungültig sei. Als am Montag Winzig sein Büro betritt, hört er zuerst den Anruf des Gimpel ab. Erschrocken stellt er daraufhin fest, dass er den Briefkasten am Freitag gar nicht ausgeleert hat. Dies holt er sogleich nach. Als Winzig im Namen der GmbH nun die AB-OHG zur Zahlung und Abnahme der Kaufsache auffordert, erklärt Gimpel, er habe das Geschäft rechtzeitig widerrufen. Außerdem habe er von einem Kollegen erfahren, dass die Maschinen allenfalls je 3000 wert seien. Schon deshalb wolle er an dem Vertrag nicht festhalten. Arm meint, das Geschäft ginge ihn nichts an, schließlich habe er die Prokura des Gimpel eingeschränkt. Bock, aus dem Urlaub zurückgekehrt, erklärt, dass er mit Geschäften des Gimpel generell nichts zu tun haben wolle. Dieser habe ihm vor Jahren seine Freundin ausgespannt, weshalb er der Erteilung der Prokura ausdrücklich widerspreche. Bearbeitervermerk: 1. Kann die W-GmbH von der AB-OHG Zahlung des Kaufpreises verlangen? 2. Besteht ein solcher Anspruch gegen Arm und Bock persönlich? Es ist davon auszugehen, dass die Maschinen tatsächlich nur einen Wert von je 3000 haben.
2 Seite 2 DER UNENTSCHIEDENE PROKURIST LÖSUNG: Frage 1: Anspruch der W-GmbH gegen die AB-OHG auf Kaufpreiszahlung gem. 433 II BGB Die W-GmbH könnte gegen die AB-OHG Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von gem. 433 II BGB haben. Die GmbH kann gem. 13 I GmbHG Anspruchsinhaberin, die OHG nach 124 I HGB Anspruchsgegnerin sein. hemmer-methode: Die Regelung des 124 I HGB schreibt unzweideutig vor, dass eine OHG Trägerin von Rechten und Pflichten sein kann. Damit erübrigt sich die Ihnen aus dem Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts bekannte Problematik, ob ein Anspruch gegen die Gesellschaft als solche oder gegen die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit zu richten ist. Verärgern sie Ihren Korrektor nicht schon zu Beginn der Klausur mit der Diskussion eines Meinungsstreites, der an dieser Stelle überflüssig ist. wirksamer Kaufvertrag 1. Ein solcher Anspruch setzt einen wirksamen Kaufvertrag voraus. hemmer-methode: Im vorliegenden Fall stellen sich bei der Prüfung des wirksamen Vertrages zwei Problempunkte: zum einen das Zustandekommen des Vertrages an sich, zum anderen die Frage der wirksamen Vertretung. In welcher Reihenfolge Sie beide Probleme erörtern, bleibt Ihnen überlassen. Nur sollten beide Aspekte deutlich voneinander getrennt werden. a) Es müsste eine Einigung der Parteien in Form von zwei sich entsprechenden Willenserklärungen, Angebot und Annahme, vorliegen ( 145 ff. BGB). Angebot durch Inserat Rechtsbindungswille (-): nur invitatio ad offerendum aa) Im Aufgeben des Inserats im Fachblatt Der dynamische Bauunternehmer könnte ein Angebot der W-GmbH zu sehen sein. Aus der Erklärung müsste für einen objektiven Erklärungsempfänger der Wille des Erklärenden, einen bestimmten Rechtserfolg herbeizuführen, ersichtlich sein (sog. Rechtsbindungswille). Hierbei ist eine Auslegung der Erklärung nach den 133, 157 BGB vorzunehmen. Würde man in dem Inserat bereits ein Angebot im Sinne der 145 ff. BGB sehen, so könnte dieses jeder Leser der Zeitung annehmen. Die W-GmbH würde sich der Möglichkeit begeben, ihren Vertragspartner selbst auszusuchen, und hätte somit das Risiko der Zahlungsunfähigkeit desselben zu tragen. Außerdem müsste sie möglicherweise gegenüber mehr Personen erfüllen, als sie tatsächlich imstande wäre, was zu Schadensersatzpflichten nach 280 I, III, 281 ff BGB führen könnte. Somit lässt sich dem Inserat der nötige Rechtsbindungswille nicht entnehmen. Es liegt lediglich eine invitatio ad offerendum vor.
3 DER UNENTSCHIEDENE PROKURIST Seite 3 hemmer-methode: In vielen Klausuren ist an dieser Stelle ohne weitere Begründung zu lesen: Im Zeitungsinserat ist eine bloße invitatio ad offerendum zu sehen. Vielmehr ist jedoch an die Frage des Rechtsbindungswillens anzuknüpfen. Wer pauschal die invitatio anführt, erweckt den Eindruck, nur Schlagworte auswendig gelernt zu haben. Der Begriff der invitatio sollte deshalb erst am Ende der Argumentation auftauchen. Bestimmtheit der Erklärung Im Übrigen wäre selbst bei Bejahung des Rechtsbindungswillens ein wirksames Angebot mangels hinreichender Bestimmtheit der Erklärung nicht gegeben: Ein solches müsste wenigstens die wesentlichen Geschäftsinhalte (sog. essentialia negotii), vor allem die genaue Bestimmung der Kaufsache sowie des Kaufpreises beinhalten, so dass die Erklärung durch ein bloßes Ja angenommen werden könnte. Hier geht aus dem Inserat nicht die Zahl der zu verkaufenden Betonmischmaschinen hervor. Dies soll gerade erst mit dem Interessenten verhandelt werden. hemmer-methode: Grundsätzlich wäre die Frage des Inhalts der Erklärung und damit auch der Bestimmtheit derselben vor der Frage des Rechtsbindungswillens zu klären. Da es aber in derartigen Fällen dem Klausurersteller ersichtlich auf die Diskussion der invitatio ankommt, sollte von dieser Reihenfolge eine Ausnahme gemacht werden. Somit ist in dem Inserat kein Angebot der W-GmbH zu sehen. hemmer-methode: Steuern Sie hier also nicht vorschnell auf die mündlichen Erklärungen zwischen G und W zu. Zeitungsinserate, Schaufensterauslagen, das Zuschicken von Werbeprospekten etc. stellen typische Fälle des Fehlens des Rechtsbindungswillens dar. Verschenken Sie keine Punkte, indem Sie gleich auf die später oft unproblematisch erfolgte Einigung zwischen den Vertragsparteien abstellen! Angebot durch G bb) Jedoch könnte in der Erklärung des G am , er wolle zwei Geräte zum Gesamtpreis von 8500 kaufen, ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages zu sehen sein. Problematisch könnte hierbei sein, dass G möglicherweise davon ausging, mit seiner Erklärung bereits ein Angebot der W-GmbH anzunehmen. Jedoch sind die für den inneren Tatbestand einer Willenserklärung nötigen Faktoren, nämlich der Handlungswille und das Bewusstsein, eine rechtlich relevante Erklärung abzugeben (Erklärungsbewusstsein) gegeben. Auch liegt kein Fall des 116 S.1 BGB vor. Somit ist in der Erklärung des G ein Angebot i.s.v. 145 BGB zu sehen. Zugang gegenüber Passivvertreter Die Erklärung müsste auch wirksam geworden sein. Dies erfolgt unter Anwesenden in Analogie zu 130 I S.1 BGB, der lediglich das Wirksamwerden unter Abwesenden regelt, mit Zugang beim Empfänger. Dieser tritt mit Vernehmung der Erklärung ein. Da für die W-GmbH der W als Geschäftsführer gem. 35 I GmbHG i.v.m. 164 III BGB zur Entgegennahme von Erklärungen berechtigt ist, erfolgte durch Zugang bei ihm auch der Zugang gegenüber der W-GmbH.
4 Seite 4 DER UNENTSCHIEDENE PROKURIST hemmer-methode: Vergessen Sie nicht, dass kein Vertragsschluss zwischen G und W, sondern vielmehr zwischen den vertretenen Gesellschaften zu prüfen ist; deshalb müssen auch die Erklärungen streng genommen den Gesellschaften zugehen. Da dies aber tatsächlich nur gegenüber natürlichen Personen geschehen kann, ist über 164 III BGB (sog. Passivvertretung) auf die Person des Vertreters abzustellen. Ablehnung durch W neues Angebot durch W Annahme durch G per Postkarte Rechtzeitigkeit der Annahme Grundsatz: 147 I S.1 BGB, aber 148 BGB. cc) Diesen Antrag des G müsste W nun auch angenommen haben. Jedoch gab W an, dass er die Ware nur zum Preis von je 5250 verkaufen wolle. Hierin ist bei Auslegung nach den 133, 157 BGB eine Ablehnung des Angebots zu sehen. Nach Alt. BGB führte dies zum Erlöschen des Angebots des G. dd) In der Erklärung des W, er werde sein Angebot bis zum Freitag aufrechterhalten, ist nach den 133, 157 BGB ein Angebot i.s.v. 145 BGB, diesmal aber zum Stückpreis von 5250, zu sehen, vgl. 150 II BGB. ee) Mit der Postkarte erklärte sich G mit dem Angebot des W einverstanden. Im Zeitpunkt des Zugangs der Annahme müsste auch ein noch annahmefähiges Angebot vorgelegen haben. Dies wäre dann zu verneinen, wenn das Angebot des W bereits durch Fristablauf gem Alt. BGB erloschen wäre. Grundsätzlich kann ein Angebot unter Anwesenden nur sofort angenommen werden, 147 I S.1 BGB. Hiervon kann jedoch der Antragsteller durch Bestimmung einer Annahmefrist abweichen, 148 BGB. Hier sollte das Angebot des W noch bis Freitag, den , angenommen werden können. Gem. 188 I BGB konnte die Annahme deshalb bis zum um 24:00 Uhr erfolgen. hemmer-methode: Kaum jemand wird je erklären, er "setze für seinen Antrag eine Annahmefrist nach 148 BGB. Denken Sie sich in den juristischen Laien hinein und legen Sie seine Erklärungen dementsprechend aus! Zeitpunkt des Zugangs Entscheidend ist also der Zeitpunkt des Zugangs der Annahmeerklärung. Dabei ist der Zugang beim Geschäftsführer W ausreichend (s.o.). Eine Erklärung unter Abwesenden geht dann zu, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass die Möglichkeit zur Kenntnisnahme bestand und mit dieser auch gerechnet werden konnte. hemmer-methode: Diese Definition sollten Sie sich unbedingt einprägen! Sie veranlassen nicht nur den Korrektor, einen Haken neben Ihre Ausführungen zu machen; vielmehr hilft Ihnen diese Definition bei sorgsamer Subsumtion auch über viele unbekannte Probleme beim Zugang von Willenserklärungen hinweg.
5 DER UNENTSCHIEDENE PROKURIST Seite 5 jedoch schon am Freitag Vormittag Der Briefkasten der W-GmbH gehört zum Machtbereich des W. Dieser hatte ab Einwerfen der Karte am Freitag morgen auch die Möglichkeit zur Kenntnisnahme. Dass er tatsächlich vergaß, den Briefkasten zu leeren, ist hierbei unerheblich. Für den Zugang von Willenserklärungen kommt es gerade nicht auf deren tatsächliche Wahrnehmung an. Schließlich war mit der Kenntnisnahme jedenfalls noch im Verlauf des Freitags zu rechnen. Somit ging die Erklärung noch an diesem Tage zu. Die Annahme erfolgte fristgerecht. hemmer-methode: Unterscheiden Sie hiervon den Fall, in dem der Empfänger einer für ihn nachteiligen Erklärung den Zugang derselben vereitelt (etwa durch Unterlassen der Abholung eines eingeschriebenen Briefes von der Post). In diesen Fällen ist eine Zugangsfiktion zu diskutieren. Ausführungen hierzu wären jedoch an dieser Stelle fehl am Platze, da ja ein Zugang gerade schon gegeben war und es somit keiner Fiktion mehr bedurfte. Nachricht auf Anrufbeantworter Anfechtungserklärung? nein, aber Widerruf Rechtzeitigkeit des Widerrufs (-) Allerdings sprach G am Samstag Abend eine Nachricht auf den Anrufbeantworter der W-GmbH, in der er seine vorherige Erklärung für ungültig erklärte. Hier muss eine Auslegung dieser Nachricht nach dem objektiven Empfängerhorizont erfolgen, 133, 157 BGB. Hiermit könnte er seine Annahmeerklärung angefochten haben, was nach 142 I BGB die Nichtigkeit des Vertrages ex tunc zur Folge hätte. Jedoch setzt eine solche Erklärung unabhängig von sonstigen Voraussetzungen - voraus, dass der Anfechtende wenigstens mitteilt, dass er das Geschäft aufgrund eines Willensmangels nicht gelten lassen wolle. Hier hatte sich zwar der G über den Wert der Betonmischmaschinen geirrt. Diesen Irrtum hatte er jedoch zum Zeitpunkt des Anrufes weder erkannt noch ging aus seiner Erklärung objektiv ein Wille zur Anfechtung hervor. Somit ist schon keine Anfechtungserklärung gegeben. Vielmehr könnte in dem Anruf ein Widerruf nach 130 I S.2 BGB zu sehen sein. Ein solcher hindert das Wirksamwerden der widerrufenen Erklärung. Dazu müsste der Widerruf gem. 130 I S.2 BGB vor oder zeitgleich mit Wirksamwerden der Annahmeerklärung erfolgt sein. Fraglich ist zunächst, ob hier obige Grundsätze über den Zugang mündlicher Erklärungen unter Anwesenden zu gelten haben, da das Gesetz in 147 I S.2 BGB das Telefongespräch der Erklärung unter Anwesenden gleichzusetzen scheint. Diese Grundsätze können jedoch nur dann gelten, wenn der Empfänger die Erklärung sofort wahrnehmen kann, nicht aber, wenn sie mittels eines technischen Gerätes abrufbar und damit wiederholbar gemacht wird. Dann sind die Regeln über den Zugang unter Abwesenden, 130 I S.1 BGB, anzuwenden. Hier hat G den Widerruf auf Band gesprochen. Damit gelangte die Erklärung so in den Machtbereich des W, dass er die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte.
6 Seite 6 DER UNENTSCHIEDENE PROKURIST Mit der Kenntnisnahme konnte jedoch erst am Montag morgen gerechnet werden, da Anrufbeantworter in einem Betrieb üblicherweise zwischen Samstag Nachmittag und Montag nicht abgehört wird. Somit ging der Widerruf am Montag morgen zu. Damit wurde er erst nach der Annahmeerklärung wirksam. Der Widerruf war damit nicht rechtzeitig. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass G tatsächlich den Anruf vor der Postkarte zur Kenntnis nahm. hemmer-methode: Wie Sie sehen, kommt man mit der dreigliedrigen Definition der Zugangsvoraussetzungen auch in diesem atypischen Fall zu einem sinnvollen Ergebnis. Vermeiden Sie das Lernen von Einzelfakten, soweit es geht! Annahmeerklärung bleibt wirksam Angebot und Annahme (+) wirksame Stellvertretung Somit blieb die Annahmeerklärung des G wirksam. Es liegen somit zwei sich entsprechende Willenserklärungen in Form von Angebot und Annahme i.s.d. 145 ff. BGB vor. b) Fraglich ist, ob diese Erklärungen auch für und gegen die Gesellschaften wirken. Dazu müssten auf beiden Seiten die Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung gegeben sein. hemmer-methode: Zunächst ist also das Zustandekommen des Vertrages durch Angebot und Annahme festzustellen, erst dann auf die Voraussetzungen der Stellvertretung einzugehen. Dies folgt der Regelung des 177 I BGB, der auf den abgeschlossenen Vertrag und nicht auf die einzelnen Willenserklärungen abstellt. Diese Reihenfolge ist auch aus Gründen der Übersichtlichkeit vorzugswürdig, wenn auch ein umgekehrtes Vorgehen nicht als falsch bezeichnet werden kann. bei W unproblematisch aa) Durch sein Angebot hat W eine eigene Willenserklärung abgegeben. Dies müsste gem. 164 I S.1 BGB in fremdem Namen geschehen sein. Bei Rechtsgeschäften, die innerhalb des Betriebs abgeschlossen werden, ist jedenfalls aus den Umständen i.s.d. 164 I S.2 BGB, 36 2.HS. GmbHG ein Handeln des Angestellten im Namen des Unternehmensträgers, hier also der W-GmbH, anzunehmen; es liegt ein so genanntes unternehmensbezogenes Geschäft vor. W hatte als alleiniger Geschäftsführer gem. 35 I GmbHG auch die erforderliche Vertretungsmacht. hemmer-methode: Als weiterer Prüfungspunkt geistert der Ausschluss der Stellvertretung bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften durch die Köpfe der Studenten. Tatsächlich ist eine Vertretung z.b. bei der Eheschließung oder der Testamentserstellung nicht zulässig. Der Hang zum schematischen Denken führt jedoch oft dazu, dass pauschal bei jeder Stellvertretung die Frage des Ausschlusses bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften diskutiert wird. Dies wird beim Korrektor bestenfalls ein müdes Lächeln, wohl aber eher ein negatives Bild vom Klausurenschreiber als Auswendiglerner hervorrufen. Diskutieren Sie derartig spezielle Fragen nur, wenn sie auch problematisch sind, also nicht bei einem stinknormalen Kaufvertrag. Vertretung der OHG bb) Fraglich ist jedoch, ob die AB-OHG durch den G wirksam vertreten wurde.
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