Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder)"

Transkript

1 Fall 1: Anspruch K V auf Übergabe und Übereignung der Blumenwiese gem. 433 I 1 BGB Voraussetzung: 2 Übereinstimmende WE 1. Angebot Indem der V dem K schriftlich das Bild zu einem bestimmten Preis (exklusiv) angeboten hat, hat er diesem ein rechtliches Angebot zum Erwerb dessen gemacht. 2. Annahme a) Annahmeerklärung des K (+) b) Annahmefähigkeit des Angebots noch gegeben gewesen? Es genügt nicht das Abgeben einer Annahmeerklärung als solches. Das Angebot muss auch noch annahmefähig sein. 146 BGB bestimmt dazu, dass sich die Länge der Annahmefähigkeit eines Angebots nach den 147 ff. BGB richtet. aa) Annahmefähigkeit bei WE unter Abwesenden: Grundsätzlich ist bei Angeboten unter Abwesenden nach 147 II BGB maßgeblich, bis zu welchem Zeitpunkt der Antragende nach der Verkehrsanschauung noch mit dem Eingang einer Antwort rechnen durfte. Für die Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung erforderlich. Vorliegend gelangte die Erklärung des K erst am in den Machtbereich des V und unter gewöhnlichen Umständen konnte mit der Kenntnisnahme am Abend des durch V gerechnet werden. Damit liegen zwischen dem Unterbreiten des Angebots und dem Zugang mehr als 1 Woche. Nach so einem langen Zeitraum muss der V nicht mehr mit einer Antwort rechnen, sodass grundsätzlich das Angebot nach 147 II BGB erloschen wäre. bb) Setzen einer Annahmefrist Nach 148 BGB gilt allerdings dann etwas Abweichendes zu 147 BGB, wenn der Antragende eine Annahmefrist gesetzt hat. Dies ist vorliegend erfolgt: V hat dem K bis zum mit der Annahme Zeit gegeben. Auch zur Wahrung der Annahmefrist ist grundsätzlich sofern keine abweichende Parteivereinbarung vorliegt das Zugehen der Annahmeerklärung erforderlich. Demnach hat K diese Frist verstreichen lassen, da wie oben gesehen der Annahmebrief erst am dem V zuging. Dass dies auf ein Verschulden der Post zurückzuführen ist, ist an dieser Stelle unerheblich. Damit ist auch nach 148 BGB der Antrag erloschen. cc) Fiktion nach 149 S. 2 BGB? Seite 1 von 9

2 Möglicherweise könnte aber nach 149 S. 2 BGB die Annahme des K doch noch als rechtzeitig zu werten sein. α) Rechtzeitiges Absenden des K isd 149 S. 1 BGB? (+) Die Verzögerung und Nichteinhaltung der Frist war auf Unregelmäßigkeiten bei der Post zurückzuführen, ohne den Streik wäre der Brief am folgenden Tag, also schon am und damit innerhalb der Annahmefrist zugestellt worden. Das Absenden am war damit grundsätzlich rechtzeitig und nicht zu beanstanden. β) Erkennenmüssen des V? Laut Sachverhalt waren diese Umstände auch für den V erkennbar und er hat dem K keine unverzügliche Anzeige zukommen lassen. γ) Rechtsfolge: Damit gilt K s Annahmeerklärung noch als rechtzeitig. 3. Zwischenergebnis: Es wurde ein wirksamer KV zwischen K und V geschlossen. II. Ergebnis: K kann von V die Übergabe und Übereignung des Bildes verlangen. Abwandlung: Anspruch K V auf Übergabe und Übereignung der Blumenwiese gem. 433 I 1 BGB Voraussetzung: 2 Übereinstimmende WE 1. Angebot Indem der V dem K schriftlich das Bild zu einem bestimmten Preis (exklusiv) angeboten hat, hat er diesem ein rechtliches Angebot zum Erwerb dessen gemacht. 2. Annahme durch Schreiben des K? Dieses müsste der K auch (rechtzeitig) angenommen haben. Eine Annahmeerklärung setzt aber voraus, dass das Angebot inhaltlich in unveränderter Weise akzeptiert wird. Dadurch, dass der K einen anderen Preis vorgeschlagen hat, hat er gem. 150 II BGB das Angebot des V nicht angenommen, sondern seinerseits diesem ein Angebot unterbreitet. 3. Annahme des V durch Anruf bei K? Selbiges gilt für den Anruf des V bei K: auch in diesem wurde ein neues Angebot nach 150 II BGB unterbreitet, da auch der V dem K einen neuen Preis vorschlug. 4. Annahme durch K? Dieses Angebot könnte jedoch der K angenommen haben. Seite 2 von 9

3 a) Das Schreiben an V stellt eine rechtsverbindliche Willenserklärung da. b) Auch sind die inhaltlichen Anforderungen an eine Annahmeerklärung diesmal erfüllt: K hat dem V gegenüber zum Ausdruck gebracht, sein Angebot so annehmen zu wollen, wie dieser es ihm telefonisch unterbreitet hat. Er hat auch grundsätzlich die von V gesetzte Annahmefrist eingehalten, da die Erklärung dem V noch am Abend des zuging. Denn für den Zugang einer WE ist allein das Gelangen in den Machtbereich des Empfängers erforderlich, wobei sich der genaue Zugangszeitpunkt danach bemisst, wann üblicherweise mit der Kenntnisnahme durch den Empfänger gerechnet werden kann. Bei beidem ist vom Abend des auszugehen. c) Es könnte sich aber etwas Abweichendes aus 147 I 1 BGB ergeben. Aus dieser Norm könnte folgen, dass das Angebot bereits nicht mehr annehmbar war. Nach I 1 BGB ist nämlich ein Angebot unter Anwesenden nur sofort annehmbar. Die Norm gilt gem. 147 I 2 BGB auch für Angebote, die per Telefon unterbreitet werden. Legt man diesen Maßstab zugrunde, so hätte der K das Angebot nicht rechtzeitig angenommen, da er das Telefonat beendete, ohne sich mit dem Angebot des V einverstanden zu erklären. d) Fraglich erscheint allerdings, ob nicht vorliegend von den Parteien der 147 I 1 BGB abbedungen wurde. Dies war zwar im Telefonat nicht ausdrücklich der Fall, könnte aber deshalb anzunehmen sein, weil für das erste Angebot eine Annahmefrist bis zum gesetzt wurde und die Parteien nicht hierüber, sondern nur noch über den Preis verhandelt haben. Damit liegt zwar ein neues Angebot seitens des V vor, ohne dass dieser erneut für dieses (ausdrücklich) eine Frist gesetzt hat. Dadurch, dass er aber nicht zum Ausdruck gebracht hat, dass dieses unter anderen Modalitäten annehmbar sein soll, als sein zunächst unterbreitetes Angebot, könnte von dem Parteiwillen ausgegangen werden, dass auch für das neue Angebot die Annahmefrist bis zum gelten soll. Würde man dies annehmen, so wäre für das neue Angebot des V die gesetzliche Annahmefrist des 147 I 1 BGB konkludent abbedungen und der K hätte doch rechtzeitig angenommen. Dagegen lässt sich allerdings anführen, dass ein geänderter Preis durchaus Folgen auf die Angebotslänge haben kann. So kann ein besonders günstiges Angebot gemacht worden sein, das nur innerhalb eines sehr kurzen Zeitraums gelten soll. Insofern kann allein aus dem Nicht-neu-Verhandeln über die Länge der Annahmefrist nicht geschlossen werden, dass die alte Frist auch auf das neue Angebot zu übertragen ist (a.m. mit entsprechender Begründung vertretbar). e) Zwischenergebnis: Damit kam die Annahmeerklärung des K zu spät (a.a. vertretbar). 5. Zwischenergebnis: Ein KV wurde nicht geschlossen. II. Ergebnis: Es besteht kein Anspruch des K gegen V. Abwandlung 2: Seite 3 von 9

4 Anspruch des K gegen T auf Übergabe und Übereignung des Gemäldes gem. 433 I 1, 1922 I, 1967 BGB 1. Angebot des V? Wie oben gesehen hat grundsätzlich der V ein wirksames und verbindliches Angebot an den K abgegeben. An dieses ist gem I, 1967 BGB nun auch die T gebunden, da sie als alleinige Erbin des V im Wege der Gesamtrechtsnachfolge vollständig in alle Rechte und Pflichten dessen eintritt. 2. Annahme des K a) Abgeben einer Annahmeerklärung des K? (+) b) Annahmefähigkeit des Angebots noch gegeben? aa) Wahrung Annahmefrist? (+) Dieses hat der K auch innerhalb der Annahmefrist angenommen. Entscheidend ist der Zugang der Erklärung bei dem V. Dass die T erst später von der WE Kenntnis genommen hat, spielt demgegenüber keine Rolle. bb) Erlöschen der Annahmefähigkeit durch den Tod des V? Fraglich erscheint allerdings, wie sich sein Tod auf dieses auswirkt. 153 BGB ordnet an, dass der Tod auf die Wirksamkeit der WE des V grundsätzlich keinerlei Auswirkung hat (Ausnahme: es ist ein anderer Wille des Gestorbenen erkennbar). Damit blieb das Angebot des V wirksam. cc) Erlöschen des Angebots durch Widerruf der WE? Fraglich erscheint ebenfalls, wie sich die Erklärung der T auswirkt, nicht verkaufen zu wollen. Grundsätzlich stellt diese Erklärung nach Auslegung nach den 133, 157 BGB eine Widerrufserklärung dar. Gemäß 130 I 2 BGB kann eine WE aber nur dann wirksam widerrufen werden (mit der Folge, dass sie nicht wirksam wird), wenn der Widerruf vorher oder gleichzeitig mit der WE selbst zugeht. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Angebot des V (das gem I BGB als Angebot der T gilt) ging zeitlich schon wesentlich fürher zu, sodass die Widerrufserklärung der T nicht mehr rechtzeitig isd 130 I 2 BGB war. dd) Zwischenergebnis: K konnte das Angebot noch annehmen und hat dies auch getan. 3. Zwischenergebnis: Damit wurde ein wirksamer KV zwischen dem K und dem V bzw. der T geschlossen. II. Ergebnis: Der Anspruch des K auf Übergabe und Übereignung besteht. Seite 4 von 9

5 Fall 2: Frage 1: Anspruch B A auf Zahlung des Kaufpreises gem. 433 II BGB Grundsätzlich liegt ein Kaufvertragsschluss zwischen den Parteien vor. Sie haben ausdrücklich erklärt, sich bereits verbindlich vertraglich einigen zu wollen. Dies ändert aber nichts daran, dass sie sich über einen wesentlichen Vertragsbestandteil (Kaufpreis) nicht einigen konnten. Im Grundsatz ist aber die Einigung über alle essentialia negotii Voraussetzung für einen Vertragsschluss. Dies lässt sich auch dem 154 I 1 BGB entnehmen, der für diesen Fall (Nichtregelung über einen Punkt, über den eine Einigung erfolgen soll) eine Zweifelsregelung dahin aufstellt, dass kein Vertrag geschlossen wurde. Zwar handelt es sich nur um eine Zweifelsregelung, sodass der eindeutige Parteiwille grundsätzlich Vorrang hat. Dies gilt aber nach hm (BeckOK-Eckert, 154 BGB Rn. 5 m.w.n.) nicht für den Fall der fehlenden Einigung über eine essentialia negotii. Dann liegt nie ein Vertrag vor. II. Ergebnis: Ein KV kam mangels Einigung über einen wesentlichen Vertragsbestandteil nicht zustande. Damit besteht auch kein Anspruch des B auf Zahlung. Frage 2: A. Anspruch des B A auf Herausgabe des Notebooks gem. 985 BGB I. Eigentumslage: 1. Ursprünglich war B Eigentümer des Notebooks. 2. Er könnte dieses jedoch an den A übereignet haben gem. 929 S. 1 BGB. a) Hierfür ist zunächst eine dingliche Einigung zwischen den Parteien erforderlich. A und B waren sich einig, dass der A die Sache gleich mitnehmen kann und auch schon Eigentum an dem Gegenstand erhalten soll. b) Die Übergabe ist erfolgt. c) Über die nötige Verfügungsvermacht verfügte auch der B als Eigentümer des Notebooks. d) Zwischenergebnis: Damit hat nach 929 S. 1 BGB der A Eigentum an dem Notebook erworben. II. Ergebnis: Kein Anspruch des B A nach 985 BGB. Seite 5 von 9

6 B. Anspruch des B A auf Herausgabe des Notebooks gem. 812 I 1 BGB I. Der A hat Eigentum und Besitz erlangt. II. Dies geschah auch durch die Leistung des B. III. Weiterhin wäre erforderlich, dass es auch an einem Rechtsgrund fehlt. Wie oben gesehen besteht kein KV zwischen A und B. Daher erfolgte die Vermögensverschiebung auch rechtsgrundlos. IV Ergebnis: Der B kann von A auch nach 812 I 1 Alt. 1 BGB die Herausgabe des Notebooks verlangen. Fall 3 - Lösungsskizze Anspruch K gegen R auf Übergabe und Übereignung des Motorrads aus 433 I 1 BGB Voraussetzung: Zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme (vgl. 145 ff. BGB) 1. Art des Vertragsschlusses a) Liegt Versteigerung isd 156 BGB vor? Der Vertragsabschluss bei einer Internetauktion könnte nach der für Versteigerungen geltenden Vorschrift des 156 BGB zu beurteilen sein. Voraussetzung: Versteigerung bei Ebay/vergleichbaren Portalen = Versteigerung im Sinne des 156 BGB. P: Bei E soll Vertrag aber nicht durch Zuschlag des Versteigerers, sondern durch Erklärungen der Teilnehmer zustande kommen 156 BGB damit (-) b) Vertragsschluss nach den Regeln der 145 ff. BGB? (+) aa) Rechtsverbindliche WE des R? R könnte bereits mit Freischalten der Angebotsseite eine Willenserklärung abgegeben haben. α) Objektiver Erklärungstatbestand? Seite 6 von 9

7 Ob in dem Freischalten der Angebotsseite eine rechtlich erhebliche Willensäußerung liegt, ergibt sich durch Auslegung des Verhaltens nach dem objektiven Empfängerhorizont ( 133, 157 BGB). αα) Bedeutung der AGB P: AGB gelten nur im Verhältnis E zu den einzelnen Teilnehmern und nicht unmittelbar zwischen den Teilnehmern. Aber: Sie können zur Auslegung im Rahmen der 133, 157 BGB für das Verhalten der Vertragspartner und den Vertragsinhalt herangezogen werden, da sich die Teilnehmer jeweils mit den Bedingungen einverstanden erklärt haben [Anmerkung: Eine solche Richtlinienwirkung kommt allerdings nur insoweit in Betracht, als die AGB in den Rechtsverhältnissen zwischen E als Verwender und den jeweiligen Teilnehmern einer Inhaltskontrolle gemäß den 307 ff. BGB standhalten. Denn unwirksame AGB sind auch im Rahmen eines anderen Vertragsverhältnisses nicht als Auslegungshilfe geeignet. Vorliegend bestehen gegen die Wirksamkeit der AGB jedoch keine Bedenken. Insbesondere verstößt die Regelung des 5 (4) nicht gegen 308 Nr. 5 BGB, da eine Erklärung des R nicht fingiert wird, sondern lediglich eine Auslegungsrichtlinie für sein Verhalten vorgegeben wird.] ββ) Erkennbarkeit eines Rechtsbindungswillens des R? Die Freischaltung der Angebotsseite müsste als Äußerung eines Rechtsbindungswillens zu verstehen sein und nicht lediglich als invitatio ad offerendum. Hier: Offertas ad incertas personas? Allerdings: Im Wege der Auslegung nur dann von Rechtsbindungswillen auszugehen, wenn von einem Rechtsbindungswillen auszugehen ist, was dann nicht der Fall wäre, wenn für den R das Risiko besteht, sich in größerem Umfange schadensersatzpflichtig zu machen (wegen Nichterfüllung). Bei der Internetauktion aber: Aufgrund des sich aus den AGB ergebenden und allen Teilnehmern bekannten Bietmechanismus droht keine solche Gefahr, denn Vertrag kommt nur mit dem Höchstbietenden zustande Heranziehung der AGB als Auslegungshilfe: Gem. 4 (1) der AGB ist erst in den einzelnen Geboten ein unwiderrufliches Angebot zu erblicken. Aus 5 (4) folgt jedoch wiederum, dass der Verkäufer bereits mit der Freischaltung des Angebots das Gebot des Höchstbietenden annimmt. Vor diesem Hintergrund behält sich der Anbietende eine Entscheidung über das Zustandekommen des Vertrags gerade nicht vor, sondern es liegt die rechtlich zulässige Konstruktion einer sog. antizipierten Annahme vor. Damit liegt aber auch eine mit Rechtsbindungswillen geäußerte Erklärung vor. γγ) Keine verbindliche WE wegen Fehlens der Essentialia negotii? Seite 7 von 9

8 P: Zum Zeitpunkt des Einstellens des Angebots: Weder Person des Vertragspartners, noch Kaufpreis steht fest Ausreichend aber (insb. bei antizipierter Annahme): Essentialia negotii sind zum Abgabezeitpunkt bereits in dem Sinne bestimmbar, dass sie in Verbindung mit dem nachfolgenden Angebot zum Zeitpunkt der letzten vertragswesentlichen Erklärung feststehen. Dies ist durch das in den Auktionsbedingungen festgelegte Bietverfahren gegeben (der Vertrag soll mit dem zum Auktionsende Höchstbietenden zum Preis des Höchstgebots zustande kommen). β) Subjektiver Erklärungstatbestand? Handeln (wenigstens) mit Handlungswille und Erklärungsbewusstsein? (+), insb. auch mit Blick auf die bestätigten AGB, die ihn darauf hinweisen, dass er bereits rechtsverbindlich sich erklärt. γ) Nichtigkeit der Willenserklärung gemäß 142 I BGB? αα) Anfechtungserklärung ( 143 I, II BGB) (+) Die hierzu zunächst erforderliche Gestaltungserklärung gegenüber dem richtigen Erklärungsempfänger liegt vor. ββ) Anfechtungsgrund? Weiterhin müsste der R auch zur Anfechtung berechtigt sein. Hier: Irrtum des R über die Höhe des späteren Höchstgebots Kaufpreis bzw. Wert einer Sache aber kein relevanter Irrtum isd 119 II BGB. Mit seiner Hoffnung auf höheren Erlös unterlag R nur einem unbeachtlichen Motivirrtum. γγ) Zwischenergebnis: Mangels Anfechtungsgrundes scheidet eine Anfechtung aus. δ) Zwischenergebnis: Damit liegt eine wirksame Willenserklärung des R vor. bb) Willenserklärung des K? α) Inhaltlich: Mit seinem Gebot in Höhe von 1500,- Euro hat K eine auf den Abschluss eines Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung abgegeben. Die nötige inhaltliche Übereinstimmung ergibt sich daraus, dass nach Ablauf der Auktion K Höchstbietender war, sodass seine Erklärung auch nicht durch ein höheres Gebot (vgl. 4 (2) der AGB) erloschen ist. β) Passive Stellvertretung gem. 164 III BGB (+) Seite 8 von 9

9 K hat zwar seine Erklärung unmittelbar nur gegenüber E als Betreiberin der Auktionsplattform abgegeben, diese ist aber Empfangsvertreterin des R (siehe 4 (7) der AGB). 3. Zwischenergebnis: Ein Kaufvertrag wurde demnach abgeschlossen. 4. Wirksamkeitshindernisse? Dem Kaufvertrag dürften aber auch keine rechtlichen Wirksamkeitshindernisse entgegenstehen. a) Unwirksamkeit nach 138 II BGB? aa) Auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung idr anzunehmen, wenn der Wert der Leistung mindestens doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung. hier: Bei einem Wert der Kaufsache von 4000,- Euro und einem Kaufpreis von 1500,- Euro liegt ein solches Missverhältnis vor bb) Ausnutzen einer Schwächesituation durch den K? (-) 138 II BGB dient nicht dem Schutz enttäuschter Spekulanten, die bewusst das Risiko von hohen Verlusten eingehen. Dies tat R, als er in der Hoffnung, möglichst viele Bieter anlocken zu können, einen Startpreis von 100,- Euro angab. cc) Zwischenergebnis: Unwirksamkeit wegen 138 II BGB (-). b) Unwirksamkeit nach 138 I BGB? Verstößt das Geschäft gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden? Aufgrund des bewussten Eingehens des Risikos durch den R (-) c) Anspruchsausschluss nach 762 BGB? Spiel = die Parteien machen den Geschäftserfolg mehr oder weniger vom Zufall abhängig Hier steht zwar der letztendliche Kaufpreis noch nicht fest, aber er kommt auch nicht zufällig, sondern durch das Bieten der Beteiligten zustande. Zudem: Beide Parteien verfolgen den ernsthaften wirtschaftlichen Zweck, ein aus ihrer Sicht günstiges Geschäft zu machen Kein Spiel im Sinne des 762 BGB bei einer Internetauktion. d) Zwischenergebnis: Auch keine rechtshindernde Einwendung gegeben. II. Ergebnis: K kann von R nach 433 I 1 BGB Übergabe und Übereignung des Motorrads Zug-um-Zug gegen Zahlung des Kaufpreises verlangen. Seite 9 von 9

Fall 2. Grundfall. A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Buches gem. 433 I 1 BGB?

Fall 2. Grundfall. A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Buches gem. 433 I 1 BGB? Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 2 Grundfall A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Buches gem. 433 I 1 BGB? I. Anspruch entstanden Anspruchsvoraussetzungen

Mehr

Lösung Fall 5 - Grundfall

Lösung Fall 5 - Grundfall Lösung Fall 5 - Grundfall I. Anspruch auf Zahlung von 60,- aus Bewirtungsvertrag Der Bewirtungsvertrag ist kein reiner Kaufvertrag, weil der Wirt die Speisen nicht nur übergeben und übereignen, sondern

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter http://www.gwdg.de/~breich1

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter http://www.gwdg.de/~breich1 Vorüberlegung: 1. Schritt: Wer will was von wem? => V will den Kaufpreis von K 2. Schritt: Woraus? => Auffinden eines Anspruchsgrundlage Falllösung: - vertragliche AGL => hier möglicherweise Kaufvertrag

Mehr

BGB AT - Fall 2. Lösungsskizze. Grundfall

BGB AT - Fall 2. Lösungsskizze. Grundfall BGB AT - Fall 2 Lösungsskizze Grundfall K V auf Übergabe und Übereignung des Buches aus 433 I 1 BGB A. Entstehung des Anspruchs Voraussetzung: Abschluss eines entsprechenden wirksamen Kaufvertrages I.

Mehr

Fall 3a Kranker Geschäftspartner

Fall 3a Kranker Geschäftspartner Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/13 Fall 3a Kranker Geschäftspartner A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Bildbandes gem. 433 I 1 BGB I. Anspruch

Mehr

FALL 1 ARBEITSTECHNIKEN EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS

FALL 1 ARBEITSTECHNIKEN EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 (18.11.2009, 5/T2) Grundkurs im Bürgerlichen Recht

Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 (18.11.2009, 5/T2) Grundkurs im Bürgerlichen Recht Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 (18.11.2009, 5/T2) Grundkurs im Bürgerlichen Recht 4. Bindung an das Angebot a) 145 BGB: der Anbietende ist an das Angebot gebunden. Bindung = Widerruf

Mehr

Trierer Weinversteigerungsfall

Trierer Weinversteigerungsfall Trierer Weinversteigerungsfall Tourist T besucht in Trier eine Weinversteigerung. Als er einen Bekannten entdeckt, hebt er den Arm, um ihm zuzuwinken. Er weiß nicht, dass das Erheben des Armes den Versteigerungsusancen

Mehr

STUNDE 2: DER VERTRAGSSCHLUSS

STUNDE 2: DER VERTRAGSSCHLUSS STUNDE 2: DER VERTRAGSSCHLUSS I. Die Bedeutung des Vertrages: Der Vertrag ist die zentrale Handlungsform im Privatrecht. Das Privatrecht erlaubt Jedermann mit jedem Anderen Verträge zu schließen, worüber

Mehr

Fall 5 Armer Valentin. 1. Teil

Fall 5 Armer Valentin. 1. Teil Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/13 Fall 5 Armer Valentin 1. Teil A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Porsche Panamera Turbo gem. 433 I 1 BGB

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder)

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder) Fall 1: A. Anspruch S gegen K auf Herausgabe des Bildes gem. 985 BGB I. Besitz des K: K ist unmittelbarer Besitzer des Gemäldes isd 854 I BGB. II. Eigentum des S? 1. Das Gemälde stand im Eigentum des K.

Mehr

Fall 1 Karl, der Jugendstilfanatiker Lösung

Fall 1 Karl, der Jugendstilfanatiker Lösung Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 1 Karl, der Jugendstilfanatiker Lösung A. Anspruch des Karl (K) gegen Victor (V) auf Übereignung und Übergabe des Buches gem.

Mehr

Fall 5 Armer Valentin 1. Teil - Lösung

Fall 5 Armer Valentin 1. Teil - Lösung Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 5 Armer Valentin 1. Teil - Lösung Vertragsschluss (Kaufvertrag): Angebot, Annahme, essentialia negotii, Offerte ad incertas

Mehr

TUTORIUM WIPR I. Fallbesprechung

TUTORIUM WIPR I. Fallbesprechung TUTORIUM WIPR I Fallbesprechung 1 FALL 8 WIDERRUF VON WILLENSERKLÄRUNGEN. Antonius (A) hat noch immer kein Weihnachtsgeschenk für seine Freundin Constanze (C). Da C ein großer Tierfreund ist, bestellt

Mehr

K könnte gegen V ein Anspruch auf Lieferung aus 433 Abs. 1 BGB zustehen. Hierfür müssten V und K einen Kaufvertrag geschlossen haben.

K könnte gegen V ein Anspruch auf Lieferung aus 433 Abs. 1 BGB zustehen. Hierfür müssten V und K einen Kaufvertrag geschlossen haben. Fall 3: Kalter Kaffee K könnte gegen V ein Anspruch auf Lieferung aus 433 Abs. 1 BGB zustehen. Hierfür müssten V und K einen Kaufvertrag geschlossen haben. I. Kaufvertrag Voraussetzung: Abschluss eines

Mehr

2. Ergebnis: K hat keinen Anspruch aus Kaufvertrag, 433 I S. 1 BGB auf Übereignung und Übergabe des blauen Fahrrades.

2. Ergebnis: K hat keinen Anspruch aus Kaufvertrag, 433 I S. 1 BGB auf Übereignung und Übergabe des blauen Fahrrades. Gutachten I. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des blauen Fahrrads aus Kaufvertrag, 433 I 1 BGB Möglicherweise hat K einen Anspruch gegen V aus Kaufvertrag gem. 433 I 1 BGB auf Übergabe

Mehr

A. Anspruch A gegen B

A. Anspruch A gegen B A. Anspruch A gegen B I. Anspruch aus 433 Abs. 2 BGB A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 3.500 aus 433 Abs. 2 BGB haben. Dafür müsste zwischen A und B ein wirksamer

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Autohaus U. Das Auto bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum des U.

Autohaus U. Das Auto bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum des U. Autohaus U Unternehmer U betreibt ein Autohaus. Um das Rechtsverhältnis zum Kunden umfassend zu regeln, lässt U von seinem Rechtsanwalt standardisierte Vertragsbedingungen verfassen, die er bei jedem Verkauf

Mehr

Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009

Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009 Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009 Obersatz V könnte Anspruch gegen E auf Zahlung von 62.500,- EUR aus 433 Abs. 2 BGB, 1922, 1967 BGB haben? Dazu

Mehr

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben.

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben. PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 2 A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs.

Mehr

Lösungsskizze FB 4. Frage 1: Anspruch des V gegen L auf Zahlung von 45,- aus 433 II

Lösungsskizze FB 4. Frage 1: Anspruch des V gegen L auf Zahlung von 45,- aus 433 II A. Teil 1 Frage 1: Anspruch des V gegen L auf Zahlung von 45,- aus 433 II I. Anspruch entstanden? wirksamer KV gem. 433 zwei wirksame WE, Angebot und Annahme, die hinsichtlich der essentialia negotii übereinstimmen

Mehr

Lösungsskizze Fall 1. Zeitungsanzeige (1. September) invitatio ad offerendum. Telefonanruf (1. September) Einleitung Vertragsverhandlungen

Lösungsskizze Fall 1. Zeitungsanzeige (1. September) invitatio ad offerendum. Telefonanruf (1. September) Einleitung Vertragsverhandlungen Lösungsskizze Fall 1 Zeitungsanzeige (1. September) Walter invitatio ad offerendum Telefonanruf (1. September) Einleitung Vertragsverhandlungen Walter Brief per A-Post (1. September) Antrag durch (CHF

Mehr

Fall 4: Doppelte Stereoanlage. Sachverhalt

Fall 4: Doppelte Stereoanlage. Sachverhalt Fall 4: Doppelte Stereoanlage Sachverhalt Der 17-jährige M sieht im Laden des V eine einfache Stereoanlage zum Preis von 200 EUR. Ohne Wissen seiner Eltern einigt sich M mit V über den Kauf. Dieser ist

Mehr

Anspruch zum Preis von ,... 2 I. Anspruch entstanden Einigung... 4

Anspruch zum Preis von ,... 2 I. Anspruch entstanden Einigung... 4 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2015/16 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Fall 8 - Folie. I. Anspruch entstanden

Fall 8 - Folie. I. Anspruch entstanden Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 8 - Folie A. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Bildbandes gem. 433 I 1 BGB Voraussetzung: wirksamer

Mehr

Andreas Schmitz Matrikel Nr Kurs Propädeutikum. Aufgabe 1

Andreas Schmitz Matrikel Nr Kurs Propädeutikum. Aufgabe 1 Andreas Schmitz 29.04.2009 Matrikel Nr. 5557196 Kurs 55100 Propädeutikum Aufgabe 1 Sommersemester 2009 Sachverhalt Steuerberater K will die Ausstattung seines Büros verbessern und beabsichtigt, ein neues

Mehr

B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1

B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 1: Lösung B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1

Mehr

FALL 1 LÖSUNG EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS

FALL 1 LÖSUNG EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Laubsauger. Hat die F-GmbH gegen die I-GmbH einen Anspruch auf Übereignung der 50 Geräte Zug-um-Zug gegen Zahlung des Kaufpreises?

Laubsauger. Hat die F-GmbH gegen die I-GmbH einen Anspruch auf Übereignung der 50 Geräte Zug-um-Zug gegen Zahlung des Kaufpreises? Laubsauger G ist alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der I-GmbH, einem Fachgeschäft für Gartenartikel. Er hat eine geschäftstüchtige Telefonistin T, die sich angewöhnt hat, eingehende Bestellungen

Mehr

Fall 6: Die verwechselten Preisschilder

Fall 6: Die verwechselten Preisschilder - 1 - Fall 6: Die verwechselten Preisschilder Im Schaufenster der Boutique Il ultimo grido sind neben anderen Sachen auch zwei Damenkleider ausgestellt, ein rotes zu 99 und ein pinkfarbenes zu 159. Die

Mehr

FALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT AUSGANGSFALL

FALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT AUSGANGSFALL PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Wiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz?

Wiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Wiederholung 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Besitz: tatsächliches Verhältnis zu Sache ( 854 BGB) Eigentum: rechtliches Verhältnis zu Sache ( 903 BGB) 2. Was ist der Unterschied von

Mehr

Philipps-Universität Marburg Institut für Rechtsvergleichung Anglo-Amerikanische Abteilung Prof. Dr. Dr. h. c. Erich Schanze LL.M. (Harv.

Philipps-Universität Marburg Institut für Rechtsvergleichung Anglo-Amerikanische Abteilung Prof. Dr. Dr. h. c. Erich Schanze LL.M. (Harv. Philipps-Universität Marburg Institut für Rechtsvergleichung Anglo-Amerikanische Abteilung Prof. Dr. Dr. h. c. Erich Schanze LL.M. (Harv.) 1. Klausur am 21. November 2007 Lösungsskizze mit Korrekturhinweisen

Mehr

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag 1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 5: Der Klaus sieht auf dem Gelände des Autohändlers Vogel einen blauen Ford Fiesta ausgestellt, der mit 250 ausgezeichnet ist, was dem Klaus als ein wahres

Mehr

BGB AT Lösungsskizze Fall 23

BGB AT Lösungsskizze Fall 23 BGB AT Lösungsskizze Fall 23 Eigentumserwerb des S 1? I. Nach dem SV ist davon auszugehen, dass ursprünglich V Eigentümer war 2. II. Eigentumserwerb des S von V gem. 873 I, 925 3? 1. Eintragung des S als

Mehr

AG BGB AT I. AG 3 Fall: Nie wieder Jura

AG BGB AT I. AG 3 Fall: Nie wieder Jura AG BGB AT I Fall: Nie wieder Jura Sachverhalt 3. AG: Nie wieder Jura Grundfall: Victor hat nach einem Semester Jurastudiums eingesehen, dass er sich mit der Gutachtentechnik nie wird anfreunden können

Mehr

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT VII

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT VII Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT VII Daniela Pfau Wissenschaftliche Mitarbeiterin Raum: 2013 Daniela.Pfau@jura.uni-augsburg.de 1 Wiederholung I. Anspruch entstanden 1. Tatbestandsmerkmale

Mehr

Frage 1: Eigentumserwerb der Petra nach 929 ff. BGB vom F- Verlag

Frage 1: Eigentumserwerb der Petra nach 929 ff. BGB vom F- Verlag Prof. Dr. Burkhard Hess SS 2010 Lösungshinweise zur Probeklausur Frage 1: Eigentumserwerb der Petra nach 929 ff. BGB vom F- Verlag I. Ursprünglich war der F-Verlag Eigentümer des Bandes. Er könnte das

Mehr

Fall 12. Fall nach Köhler, PdW BGB-AT, 25. Aufl., Fall 35

Fall 12. Fall nach Köhler, PdW BGB-AT, 25. Aufl., Fall 35 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 12 Fall nach Köhler, PdW BGB-AT, 25. Aufl., Fall 35 A. Anspruch des F gegen M auf Zahlung von drei Kaufpreisraten

Mehr

FALL 2 ARBEITSTECHNIKEN DER EHEMALIGE JURASTUDENT

FALL 2 ARBEITSTECHNIKEN DER EHEMALIGE JURASTUDENT PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2017/18 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Wiederholungskurs BGB-AT. I. Anspruch aus 433 I 1 aus notariellem Kaufvertrag über Anspruch entstanden a) 2 kongruente Willenserklärungen

Wiederholungskurs BGB-AT. I. Anspruch aus 433 I 1 aus notariellem Kaufvertrag über Anspruch entstanden a) 2 kongruente Willenserklärungen A. Teil 1 Frage 1 I. Anspruch aus 433 I 1 aus notariellem Kaufvertrag über 100.000 1. Anspruch entstanden a) 2 kongruente Willenserklärungen Angebot und Annahme (+) b) Rechtshindernde Einwendung 125 S.

Mehr

AG zum Grundkurs Zivilrecht I

AG zum Grundkurs Zivilrecht I Lena Templer Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht (Prof. Veil) AG zum Grundkurs Zivilrecht I Fragen und Anregungen jederzeit gerne an: lena.templer@jura.uni-muenchen.de Einheit 7 Gliederung

Mehr

Die D-AG verlangt von der ABC-GmbH Zahlung von 1,2 Mio. Zug um Zug gegen Lieferung des Geschäftsflugzeugs. Zu Recht?

Die D-AG verlangt von der ABC-GmbH Zahlung von 1,2 Mio. Zug um Zug gegen Lieferung des Geschäftsflugzeugs. Zu Recht? Geschäftsflugzeug P ist leitender Finanzbuchhalter bei der Baustoffe ABC-GmbH und als solcher auch zur Zeichnung ppa ermächtigt, wobei es ihm untersagt ist, Vertretungshandlungen außerhalb des Bereichs

Mehr

D. Rechtsgeschäftslehre III: Wirksamkeitsvoraussetzungen

D. Rechtsgeschäftslehre III: Wirksamkeitsvoraussetzungen D. Rechtsgeschäftslehre III: Wirksamkeitsvoraussetzungen I. Geschäftsfähigkeit, 104 ff. BGB II. Form, 125 BGB III. Inhaltliche Schranken, 134, 138 BGB IV. Bedingung oder Befristung, 158 ff. BGB V. Willensmängel,

Mehr

FALL 1 ARBEITSTECHNIKEN EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS

FALL 1 ARBEITSTECHNIKEN EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2018/19 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

FALL 5 LÖSUNG DIE BRIEFMARKENSAMMLUNG

FALL 5 LÖSUNG DIE BRIEFMARKENSAMMLUNG PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2015/16 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

A. Anspruch K gegen V aus 437, 439 BGB

A. Anspruch K gegen V aus 437, 439 BGB A. Anspruch K gegen V aus 437, 439 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Nacherfüllung in Form der Beseitigung des Mangels nach 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 Alt. 1 BGB haben. I. Anspruchsvoraussetzungen Ein

Mehr

Fall 6 Alles schief gelaufen

Fall 6 Alles schief gelaufen Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 6 Alles schief gelaufen [Auslegung, Irrtum bei der invitatio ad offerendum; Erklärungsirrtum, Anfechtung des kausalen und

Mehr

Fall 4: Das Schnäppchenauto (frei nach BGH Urteil vom , Az.: VIII ZR 13/01)

Fall 4: Das Schnäppchenauto (frei nach BGH Urteil vom , Az.: VIII ZR 13/01) Übung im Privatrecht I Wintersemester 2013/14 Fall 4: Das Schnäppchenauto (frei nach BGH Urteil vom 07.11.2001, Az.: VIII ZR 13/01) Der Anbieter R.de (R) bietet auf seiner Web-Site die Durchführung privater

Mehr

Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 17.

Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 17. Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT 17. November 2016 Lernziele Heute: 1. Besprechung Hausaufgabe 2. Wiederholung (Willenserklärung:

Mehr

Lösung Fall 8 a. I. Beschränkte Geschäftsfähigkeit, 2, 106 BGB

Lösung Fall 8 a. I. Beschränkte Geschäftsfähigkeit, 2, 106 BGB Lösung Fall 8 a B hat gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50 aus 433 II BGB, wenn zwischen B und K ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. A. Angebot Ein wirksamer Kaufvertrag

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Vorüberlegung: 1. Schritt: Wer will was von wem? => C will den Kaufpreis von J 2. Schritt: Woraus? => Auffinden eines Anspruchsgrundlage Falllösung: - vertragliche AGL => hier möglicherweise Kaufvertrag

Mehr

AG zum Grundkurs Zivilrecht I

AG zum Grundkurs Zivilrecht I Josef Wittmann Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht (Prof. Veil) AG zum Grundkurs Zivilrecht I Fragen und Anregungen jederzeit gerne an: josef.wittmann@jura.uni-muenchen.de Einheit 8

Mehr

Fall 2 (Grundfall) Lösung

Fall 2 (Grundfall) Lösung Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 2 (Grundfall) Lösung A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Buches gem. 433 I 1 BGB? K könnte gegen V

Mehr

Prüfungsschema Willenserklärung

Prüfungsschema Willenserklärung Prüfungsschema Willenserklärung Ausgangspunkt: Prüfungsschema: Prüfung des Zustandekommens eines Vertrages 1. Angebot P: Rechtsbindungswille P: potentielles Erklärungsbewusstsein P: Machtbereichsformel

Mehr

Lösungsskizze Übungsfall BGB AT. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB

Lösungsskizze Übungsfall BGB AT. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB Lösungsskizze Übungsfall BGB AT Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB A) Entstehung: Wirksamer Kaufvertrag zwischen K und V I) Zustandekommen des Kaufvertrags

Mehr

I. Anspruch des A gegen B auf aus Vertrag A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von aus Vertrag haben.

I. Anspruch des A gegen B auf aus Vertrag A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von aus Vertrag haben. I. Anspruch des A gegen B auf 1.500 aus Vertrag A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 1.500 aus Vertrag haben. 1. Anspruch entstanden Zunächst müsste der Anspruch entstanden sein. Laut Sachverhalt

Mehr

Anspruch des B gegen A auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. 346 I, 437 Nr. 2 BGB (bzw. 346 I, 323, 326 V, 440, 437 Nr.

Anspruch des B gegen A auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. 346 I, 437 Nr. 2 BGB (bzw. 346 I, 323, 326 V, 440, 437 Nr. Anspruch des B gegen A auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. 346 I, 437 Nr. 2 BGB (bzw. 346 I, 323, 326 V, 440, 437 Nr. 2, 434, 433 BGB) B kann von A Rückzahlung des Kaufpreises gem. 437 Nr. 2, 346 I BGB

Mehr

Falllösungen. am

Falllösungen. am Falllösungen am 15.05.2014 Fall: Trierer Weinversteigerung Ein Kaufvertrag ist zustande gekommen, wenn die Parteien sich wirksam über die Kaufvertragsbestandteile geeinigt haben. I. Diese Einigung könnte

Mehr

Fall 15. Lösungshinweise Fall 15. Anspruch des V gegen den K auf Zahlung des Kaufpreises gem. 433 II

Fall 15. Lösungshinweise Fall 15. Anspruch des V gegen den K auf Zahlung des Kaufpreises gem. 433 II Fall 15 K besucht die Mitgliederversammlung eines Photoclubs, dem er seit ein paar Jahren angehört. Der Vorsitzende des Vereins M weist u.a. darauf hin, dass das Photoartikel-Versandhaus V gerade sehr

Mehr

Universität Heidelberg 9. Sitzung Sommersemester 2017 Arbeitsgemeinschaft ZR (GK I) (Lösung) Florian Millner. 9. Sitzung - Lösung

Universität Heidelberg 9. Sitzung Sommersemester 2017 Arbeitsgemeinschaft ZR (GK I) (Lösung) Florian Millner. 9. Sitzung - Lösung Fall 1: 9. Sitzung - Lösung Frage 1: A. Anspruch des U gegen den K aus 433 Abs. 2 BGB U könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 60 Euro aus 433 Abs. 2 BGB haben. Dazu müsste zwischen den beiden ein

Mehr

FALL 12 LÖSUNG RATENKAUF MIT TASCHENGELD

FALL 12 LÖSUNG RATENKAUF MIT TASCHENGELD PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2018/19 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

AG BGB AT I AG 13 AG 13. Augsburg Center for Global Economic Law and Regulation (ACELR) Juristische Fakultät Universität Augsburg

AG BGB AT I AG 13 AG 13. Augsburg Center for Global Economic Law and Regulation (ACELR) Juristische Fakultät Universität Augsburg AG BGB AT I Fall 1: Herr der Ringe Sachverhalt 13. AG: Der Herr der Ringe Anton (A) würde gerne für seine Verlobung einen schönen und wertvollen Ring für seine Freundin kaufen. Da er wegen seiner mangelnden

Mehr

FALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT VARIANTE A

FALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT VARIANTE A PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2015/16 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG 6 Fälle: Das Gebrauchte Fahrrad / Die Briefmarkensammlung I. Anspruch entstanden? 1. Tatbestandsvoraussetzungen a) Angebot (Prüfungsschema WE) b) Annahme

Mehr

Die (m. E.) wichtigsten Definitionen des Allgemeinen Teils des BGB 1

Die (m. E.) wichtigsten Definitionen des Allgemeinen Teils des BGB 1 Die (m. E.) wichtigsten Definitionen des Allgemeinen Teils des BGB 1 Rechtsgeschäftslehre i. e. S. Willenserklärung Eine Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die unmittelbar auf das Herbeiführen

Mehr

Lösung Fall 1: (nach Egbert Rumpf-Rometsch, Die Fälle BGB AT, Fall 11)

Lösung Fall 1: (nach Egbert Rumpf-Rometsch, Die Fälle BGB AT, Fall 11) Lösung Fall 1: (nach Egbert Rumpf-Rometsch, Die Fälle BGB AT, Fall 11) S könnte gegen S einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 II BGB haben. I. Dazu müsste gemäß 433 BGB ein wirksamer Kaufvertrag

Mehr

Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung

Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Teil 1 A. Anspruch des H gegen die E-GmbH I. Anspruch aus 433 II BGB 1. Gegen die E-GmbH H könnte einen Anspruch gegen die E-GmbH auf Zahlung des Kaufpreises

Mehr

Fall 12: Anwalt hinter der Ladentheke. Gliederung

Fall 12: Anwalt hinter der Ladentheke. Gliederung Fall 12: Anwalt hinter der Ladentheke Gliederung Anspruch der K gegen A auf Übergabe und Übereignung der Uhr gem. 433 I 1 BGB Möglicherweise besteht ein Anspruch der K gegen A auf Übergabe und Übereignung

Mehr

AG BGB-AT II. Daniela Pfau. Allgemeines. Allgemeines Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil.

AG BGB-AT II. Daniela Pfau. Allgemeines. Allgemeines Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil. Allgemeines Allgemeines Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT II Daniela Pfau Wissenschaftliche Mitarbeiterin daniela.pfau@jura.uni-augsburg.de Sabine.Seidenschwann@jura.uni-augsburg.de

Mehr

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag 1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 2a: (Fall in Anlehnung an die Trierer Weinversteigerung ) Der A nimmt zum ersten Mal an einer Weinversteigerung teil. Während der Versteigerer (V) Gebote

Mehr

Rechtsgeschäftslehre

Rechtsgeschäftslehre Rechtsgeschäftslehre Rechtsgeschäft Ein Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die allein oder i.v.m. anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil sie gewollt

Mehr

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag 1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 2b: Der A schreibt einen Brief, in dem er ein ihm von B gemachtes Angebot über den Kauf eines Rennrades über 800 annimmt. Da er sich die Sache aber noch

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder) Lösungen zur ersten Einheit

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder) Lösungen zur ersten Einheit Lösungen zur ersten Einheit Fall 2: Anspruch K V auf Übergabe und Übereignung einer Gartengarnitur Gartenlaune gem. 433 I 1 BGB I. Kaufvertragsschluss Voraussetzung: Zwei übereinstimmende WE von K und

Mehr

A. Anspruch des V gegen M auf Herausgabe der Spielkonsole aus 985 BGB

A. Anspruch des V gegen M auf Herausgabe der Spielkonsole aus 985 BGB Übungsklausur Lösungsvorschlag Moritz im Pech 1. Kann V von M die Herausgabe der Spielkonsole verlangen? 2. Welche Ansprüche hat M gegen S? Frage 1: A. Anspruch des V gegen M auf Herausgabe der Spielkonsole

Mehr

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 17

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 17 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 17 A. Frage 1: Liegt ein wirksamer Kaufvertrag vor? Damit ein wirksamer Kaufvertrag vorliegt, muss dieser

Mehr

Frage 1: A könnte einen Anspruch gegen B auf Zahlung der 20 aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB haben.

Frage 1: A könnte einen Anspruch gegen B auf Zahlung der 20 aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB haben. Lösung der Fälle der 3. Übung (21.11.2005) Lösung des Falles zum Abstraktionsprinzip: Frage 1: A könnte einen Anspruch gegen B auf Zahlung der 20 aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB haben. 1. Dazu müssten

Mehr

Lösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder

Lösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder 1 Lösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder Trennen: A. Ansprüche der I gegen S B. Ansprüche der S gegen I A. Ansprüche der I gegen S I. Anspruch auf Zahlung von 159 gemäß 433 II BGB 1. Kaufvertrag

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 4 Vorüberlegungen: zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - B (= wer) will von A (= von wem) die Zahlung der 100,- Euro (= was)

Mehr

Fall 9: Duveneck

Fall 9: Duveneck Fall 9: Duveneck 22.12.2015 V hat eine Erbschaft gemacht, in der sich u. a. das in einen Prunkrahmen gefasste Gemälde Die Wildschützen aus dem 19. Jahrhundert befindet. V findet das Bild scheußlich. Er

Mehr

FALL 8 LÖSUNG SCHÖNFELDER-SARTORIUS-SCHWÄCHE

FALL 8 LÖSUNG SCHÖNFELDER-SARTORIUS-SCHWÄCHE PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2018/19 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

V fordert nach weiteren zwei Wochen nunmehr Zahlung des Kaufpreises von K.

V fordert nach weiteren zwei Wochen nunmehr Zahlung des Kaufpreises von K. Übung im Privatrecht I Wintersemester 2013/14 Fall 3: Computerkauf mit Problemen Rentner Karl (K) beabsichtigt seit geraumer Zeit, sich einen Laptop zu kaufen, um endlich standesgemäß mit seinen Enkeln

Mehr

Fall 4 Der verflixte Bildband

Fall 4 Der verflixte Bildband Fall 4 Der verflixte Bildband Grundfall A. Ansprüche des V gegen K I. Herausgabe des Bildbandes gem. 985 BGB Voraussetzungen von 985 BGB: 1. Anspruchsberechtigter = Eigentümer 2. Anspruchsgegner = Besitzer

Mehr

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag 1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 3: Der begeistere Spielzeugeisenbahnsammler A bekommt von der ihm bekannten Firma M ein Paket zugeschickt. Dieses enthält ein Sammlermodel aus den 50er

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen I. Prüfungsschema 1. Anwendbarkeit Handelt es sich um eine nach 310 IV BGB ausgeschlossene Vertragsart? 2. Liegen AGB isd 305 I BGB vor? (siehe auch unten II. 1.) Vertragsbedingungen......die

Mehr

SACHVERHALT: Armin Arm und Bert Bock betreiben ein Bauunternehmen. Dieses ist als AB-OHG im Handelsregister eingetragen.

SACHVERHALT: Armin Arm und Bert Bock betreiben ein Bauunternehmen. Dieses ist als AB-OHG im Handelsregister eingetragen. DER UNENTSCHIEDENE PROKURIST Seite 1 SACHVERHALT: 1 Armin Arm und Bert Bock betreiben ein Bauunternehmen. Dieses ist als AB-OHG im Handelsregister eingetragen. Während Bock sich wieder einmal im wohlverdienten

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Falllösung 3. Stunde: 1. Frage: Ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen? I. Angebot und Annahme Ein Vertrag entsteht grundsätzlich durch Angebot und Annahme; 145 ff BGB. Dies sind zwei Erklärungen,

Mehr

BGB AT - Fall 4 - Lösung

BGB AT - Fall 4 - Lösung BGB AT - Fall 4 - Lösung V K auf Bezahlung und Abnahme des Weines gemäß 433 II 1 A. Entstehung des Anspruchs Voraussetzung: Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages I. Vertragsschluss Bei einer Versteigerung

Mehr

Bearbeitervermerk: Kann B von K oder deren Eltern Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50,- verlangen?

Bearbeitervermerk: Kann B von K oder deren Eltern Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50,- verlangen? Fall 1: Die dreizehnjährige K wünscht sich schon seit langem einen MP3-Player. Ihre Eltern haben die Erfüllung des Wunsches versprochen, sobald sich die Gelegenheit für den günstigen Kauf eines gebrauchten

Mehr

Woche 2: Rechtshindernde & rechtsvernichtende Einwendungen

Woche 2: Rechtshindernde & rechtsvernichtende Einwendungen Recht für Wirtschaftswissenschaftler PD Dr. Timo Fest, LL.M. (Pennsylvania) Woche 2: Rechtshindernde & rechtsvernichtende Einwendungen Organisatorische Hinweise: I. Download der Vorlesungsmaterialien erfolgt

Mehr

Fall 6 Fälle zum Stellvertretungsrecht - Lösungen

Fall 6 Fälle zum Stellvertretungsrecht - Lösungen TREUTLER I RECHTSANWLTE FACHANWLTE Fall 6 Fälle zum Stellvertretungsrecht - Lösungen a) Der Einkäufer E im Warenhaus W wurde relativ kurz nach seiner Einstellung wieder entlassen, da er von Lieferanten

Mehr

Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B

Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B Angebotserklärung mit allen essentialia negotii (+) Problem aber:

Mehr