Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern

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1 Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern Schwerin Landräte der Landkreise Oberbürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörige Städte in Mecklenburg-Vorpommern Bearbeiter: Frau StARin Katrin Hilthorst Frau ARin Silke Würger Telefon: Telefax: Geschäftszeichen: II II nachrichtlich: Landkreistag Städte- und Gemeindetag Mecklenburg-Vorpommern Mecklenburg-Vorpommern e.v. Bertha-von-Suttner-Str. 5 Bertha-von-Suttner-Str Schwerin Schwerin Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern Der Präsident Mühlentwiete Schwerin Datum: Schwerin, Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen in Mecklenburg-Vorpommern (Doppik); hier: Behandlung von antragsgebundenen Zuweisungen nach dem FAG M-V Aufgrund mehrerer Nachfragen werden zur Veranschlagung gewährter Zuweisungen nach 20 FAG M-V (Sonderbedarfszuweisungen), 21 FAG M-V (Kommunaler Aufbaufonds M-V) und 22 FAG M-V (Ergänzende Hilfen zum Erreichen des dauernden Haushaltsausgleichs, Kommunaler Haushaltskonsolidierungsfonds M-V) folgende Hinweise gegeben: 1. Sonderbedarfszuweisungen ( 20 FAG M-V) (Zuweisungen werden für investive und für nicht investive Zwecke gewährt.) 1.1 Zuweisung wird für Investitionen gewährt: Buchung: per Bank an Sonderposten (Konto 23142)* per Einzahlungen aus Investitionszuwendungen vom Land (Konto 68142)* Es ist das Produkt zu verwenden, in dem die Investition durchgeführt wird. Hausanschrift: Postanschrift: Ministerium für Inneres und Sport Ministerium für Inneres und Sport Telefon: Mecklenburg-Vorpommern Mecklenburg-Vorpommern Telefax: Arsenal am Pfaffenteich Schwerin poststelle@im.mv-regierung.de Alexandrinenstraße Schwerin Internet:

2 1.2 Zuweisung wird als Zuschuss für nicht investive Zwecke gewährt: Buchung: per Bank an Sonderbedarfszuweisung für nicht investive Zwecke (Konto 41211)* per Einzahlung aus Sonderbedarfszuweisung (Konto 61211)* Es ist das Produkt zu verwenden, in dem der korrespondierende Aufwand verursacht wird. 2. Kommunaler Aufbaufonds M-V ( 21 FAG M-V) (Finanzhilfen werden gewährt als Darlehen und Zinshilfen für investive Maßnahmen und Umschuldungen von Investitionskrediten sowie in Ausnahmefällen als Zuschüsse für Nebenkosten, die im Zusammenhang mit der Umschuldung entstehen.) 2.1 Gewährung von Darlehen für Investitionen bzw. Umschuldungen: Buchung: per Bank an Investitionskredite vom öffentlichen Bereich (Kontenart 314)* per Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten für Investitionen vom Land (Konto 69242)* Der Investitionskredit ist grundsätzlich in der Produktgruppe 612 (sonstige allgemeine Finanzwirtschaft) auszuweisen. 2.2 Gewährung von Zinshilfen und Zuschüssen für Nebenkosten: Buchung: per Bank an Schuldendiensthilfen vom Land (Konto 41842)* per Einzahlung aus Schuldendiensthilfen vom Land (Konto 61842)* Die Zinshilfen und Zuschüsse für Nebenkosten sind grundsätzlich in der Produktgruppe 612 (sonstige allgemeine Finanzwirtschaft) auszuweisen. 3. Kommunales Kofinanzierungsprogramm ( 21 Absatz 6 FAG M-V) (Finanzhilfen werden gewährt als investiv gebundene Zuweisungen zur Komplementärfinanzierung verschiedener Förderprogramme des Landes, sofern notwendige Eigenanteile durch die Kommunen nicht vollumfänglich erbracht werden können.) Buchung: per Bank an Sonderposten (Konto 23142)* per Einzahlungen aus Investi

3 tionszuwendungen vom Land (Konto 68142)* Es ist das Produkt zu verwenden, in dem die Investition durchgeführt wird. 4. Fehlbetragszuweisungen ( 22 FAG M-V) (Finanzhilfen werden gewährt für einen in der Finanzrechnung ausgewiesenen jahresbezogenen unvermeidbaren negativen Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Einund Auszahlungen gemäß 3 Abs. 1 Nr. 26 der GemHVO-Doppik nach Verrechnung der Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen.) Buchung: per Bank an Fehlbetragszuweisungen (Konto 41212)* per Einzahlung aus Fehlbetragszuweisungen (Konto 61212)* Sofern der Bewilligungsbescheid für die Gewährung der Fehlbetragszuweisung keine andere Regelung enthält: per Einstellung in allgemeine an allgemeine Kapitalrücklage Kapitalrücklage (Konto 2011)* (Konto 5921)* Die Fehlbetragszuweisung ist in der Produktgruppe 612 (sonstige allgemeine Finanzwirtschaft) auszuweisen. 5. Konsolidierungshilfen ( 22 FAG M-V) (Vertraglich festgelegte Zuweisungen, die gewährt werden z.b. zur Reduzierung eines in der Finanzrechnung ausgewiesenen negativen Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen, vgl. Muster 5a, Zeile 11, Spalte 1, zur Ablösung von Investitionskrediten oder zur Abdeckung von besonderen Aufwendungen.) 5.1 Gewährung von Konsolidierungshilfen Konsolidierungshilfen zur Reduzierung eines in der Finanzrechnung ausgewiesenen negativen Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen, vgl. Muster 5a, Zeile 11, Spalte 1: (Entsprechend erfolgte in Haushaltsjahren mit einer kameralen Rechnungslegung eine Zuweisung zur Ablösung von Altfehlbeträgen des Verwaltungshaushaltes.) Buchung: per Bank an Zuweisung und Zuschüsse für laufende Zwecke vom Land per Einzahlung aus Zuweisungen und Zuschüssen für laufende Zwecke vom Land - 3 -

4 Sofern der Vertrag keine andere Regelung enthält: per Einstellung in die allgemeine an allgemeine Kapitalrück- Kapitalrücklage lage (Konto 5921)* (Konto 2011)* Diese Konsolidierungshilfe ist in der Produktgruppe 612 (sonstige allgemeine Finanzwirtschaft) auszuweisen Konsolidierungshilfen zur Ablösung von Investitionskrediten (die Kreditaufnahme erfolgte entweder in Haushaltsjahren mit einer kameralen oder einer doppischen Rechnungslegung): Buchung: per Bank an Zuweisung und Zuschüsse für laufende Zwecke vom Land per Einzahlung aus Zuweisungen und Zuschüssen für laufende Zwecke vom Land per Einstellung in die allgemeine an allgemeine Kapitalrücklage Kapitalrücklage (Konto 2011)* (Konto 5921)* Buchung zur Begleichung der Verbindlichkeiten (Tilgung): per Investitionskredit an Bank (Kontenart 311) an Tilgung von Krediten für Investitionen (Kontenart 792) Anmerkung: Es liegt eine planmäßige Tilgung vor. Den Auszahlungen für die planmäßige Tilgung stehen in der Finanzrechnung die Einzahlungen aus Zuweisungen und Zuschüssen für laufende Zwecke vom Land gegenüber, so dass der Haushaltsausgleich im Finanzhaushalt nicht beeinflusst wird. In den Mustern 5a und 5b sind die Einzahlungen aus Zuweisungen und Zuschüssen für laufende Zwecke vom Land in dem Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen enthalten, so dass sich nach Berücksichtigung der planmäßigen Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auch hier keine Auswirkungen auf den Saldo der liquiden Mittel und der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit zum des Haushaltsjahres ergeben. Die Konsolidierungshilfe ist in der Produktgruppe 612 (sonstige allgemeine Finanzwirtschaft) auszuweisen Konsolidierungshilfen zur Abdeckung von Aufwendungen (Gutachter, Konzepte usw.): Buchung: per Bank an Zuweisung und Zuschüsse für laufende Zwecke vom Land - 4 -

5 per Einzahlung aus Zuweisungen und Zuschüssen für laufende Zwecke vom Land Es ist das Produkt zu verwenden, in dem der korrespondierende Aufwand Konsolidierungshilfen zur Ablösung von Leasingverträgen durch Zahlung der restlichen Leasingraten einschl. der Abschlusszahlung, ohne Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums durch die Kommune (reguläre Leasingraten und Abschlusszahlung als lfd. Aufwandsbuchungen): Buchung: per Bank an Zuweisung und Zuschüsse für laufende Zwecke vom Land per Einzahlung aus Zuweisungen und Zuschüssen für laufende Zwecke vom Land Es ist das Produkt zu verwenden, in dem der korrespondierende Leasingaufwand Buchung zur Begleichung der Verbindlichkeiten (Tilgung): per Leasingaufwand an Bank (Konto 5622)* an Leasingauszahlungen (Konto 7622)* Konsolidierungshilfen zur Ablösung von Verbindlichkeiten aus Leasingverträgen mit dem Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums durch die Kommune (bisher regelmäßige Zins- und Tilgungszahlungen; nunmehr Wertung als planmäßige Kredittilgung): Buchung: per Bank an Zuweisung und Zuschüsse für laufende Zwecke vom Land per Einzahlung aus Zuweisungen und Zuschüssen für laufende Zwecke vom Land per Einstellung in die allgemeine an allgemeine Kapitalrücklage Kapitalrücklage (Konto 2011)* (Konto 5921)* Es ist das Produkt zu verwenden, in dem der korrespondierende Leasingkredit Buchung zur Begleichung der Verbindlichkeiten (Kredittilgung Leasingvertrag): per Verbindlichkeit aus Vor- an Bank gängen, die Kreditaufnahmen - 5 -

6 wirtschaftlich gleichkommen (Konto 5921)* an Tilgung von Krediten für Investitionen (Kontenart 792) Anmerkung: Auch diese Tilgung ist in den Mustern 5a und 5b als planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen darzustellen (siehe Anmerkung zu Tz ) Konsolidierungshilfen werden als rückzahlbare Zuschüsse gewährt: (Die Kommune hat die Konsolidierungshilfe vertragsgemäß mit einer Rückzahlungsverpflichtung nach Erreichen des mit der Zuweisung verbundenen Zweckes erhalten.) Buchung: per Bank an Kredite vom öffentlichen Bereich zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit (Kontenart 324) per Einzahlung aus der Aufnahme von Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit vom Land (Konto 69442)* Buchung bei Begleichung der Verbindlichkeiten (Tilgung): per Kredite vom öffentlichen an Bank Bereich zur Sicherung der zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit (Kontenart 324) an Auszahlung für die Tilgung von Krediten (Konto 79442)* Die Konsolidierungshilfe ist in der Produktgruppe 612 (sonstige allgemeine Finanzwirtschaft) auszuweisen. 5.2 Rückzahlungen von Konsolidierungshilfen In Haushaltsjahren mit einer kameralen Rechnungslegung gewährte Konsolidierungshilfen für Altfehlbeträge und anderen Ausgaben des Verwaltungshaushalts sowie in Haushaltsjahren mit einer kameralen oder doppischen Rechnungslegung gewährte Konsolidierungshilfen für die Ablösung von Investitionskrediten werden bei Nichteinhaltung des Vertrages zurückgefordert. (Kontenart 591) per allgemeine Kapitalrücklage (Konto 2011)* an Entnahme aus der allgemeinen Kapitalrücklage (Konto 4921)* - 6 -

7 Die Rückzahlung der Konsolidierungshilfe ist in der Produktgruppe 612 (sonstige allgemeine Finanzwirtschaft) auszuweisen In Haushaltsjahren mit einer doppischen Rechnungslegung gewährte Konsolidierungshilfen werden bei Nichteinhaltung des Vertrages zurückgefordert. (Kontenart 591) Die Rückzahlung der Konsolidierungshilfe ist grundsätzlich in der Produktgruppe 612 (sonstige allgemeine Finanzwirtschaft) auszuweisen In Haushaltsjahren mit einer kameralen Rechnungslegung gewährte Konsolidierungshilfen werden aus Grundstücksverkäufen (-erlösen) zurückgezahlt: (Kontenart 591) per allgemeine Kapitalrücklage (Konto 2011)* an Entnahme aus der allgemeinen Kapitalrücklage (in Höhe des Buchwerts) (Konto 4921)* Es ist das Produkt zu verwenden, in dem der korrespondierende Ertrag/Aufwand bzw. die korrespondierende Buchung In Haushaltsjahren mit einer doppischen Rechnungslegung gewährte Konsolidierungshilfen werden aus Grundstücksverkäufen zurückgezahlt (Buchgewinne). (Kontenart 591) (in Höhe des Buchgewinns) Es ist das Produkt zu verwenden, in dem der korrespondierende Ertrag In Haushaltsjahren mit einer kameralen oder doppischen Rechnungslegung gewährte Konsolidierungshilfen werden nach Veräußerung von Ököpunkten zurückgezahlt: Rückzahlung angesparter Ökopunkte: - 7 -

8 (Kontenart 591) Es ist das Produkt zu verwenden, in dem der korrespondierende Ertrag Rückzahlung erworbener Ökopunkte: (Kontenart 591) (in Höhe des Buchgewinns) Es ist das Produkt zu verwenden, in dem der korrespondierende Ertrag Darlehensverzichte Doppik und Kameralistik (Obwohl im Konsolidierungsvertrag eine Rückzahlung vereinbart und eine Verbindlichkeit entsprechend Nr ausgewiesen worden ist, wird auf die Rückzahlung verzichtet). Buchung: per Kredit vom öffentlichen Bereich an Verrechnungszahlweg zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit (ggf. Kontoart 379) (Kontenart 324) an Auszahlungen aus der Tilgung von Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit vom Land (Konto 79442)* per Verrechnungszahlweg (ggf. Kontoart 379) per Einzahlung aus Zuweisungen und Zuschüssen für laufende Zwecke vom Land an Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke vom Land per Einstellung in die allgemeine an allgemeine Kapitalrücklage Kapitalrücklage (Konto 2011)* (Konto 5921)* Der Verzicht auf die Rückzahlung der Konsolidierungshilfe ist in der Produktgruppe 612 (sonstige allgemeine Finanzwirtschaft) auszuweisen. 6. Liquiditätshilfen ( 20 Abs. 1 FAG M-V) (Liquiditätshilfen dienen der Verstärkung der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit und werden als entsprechend rückzahlbarer Kredit ausgegeben. Sie sind mit allen Rechtsfolgen wie Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten zur Sicherung der Zahlungsfä

9 higkeit zu behandeln.) 6.1 Gewährte Liquiditätshilfen zur temporären Vorfinanzierung von Investitionszuwendungen anderer Fördermittelgeber, Sonderbedarfszuweisungen, Zuweisungen aus dem Kommunalen Aufbaufonds sowie für Konsolidierungshilfen: Buchung: per Bank an Kredite vom öffentlichen Bereich zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit (Kontenart 324) per Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit vom Land (69442)* Buchung der Rückzahlung des Kredites zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit: per Kredite vom öffentlichen an Bank Bereich zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit (Kontenart 324) an Auszahlungen aus der Tilgung von Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit vom Land (79442)* 6.2 Liquiditätshilfe zur temporären Vorfinanzierung von Zuweisungen aus dem Kommunalen Kofinanzierungsprogramm ( 21 Absatz 6 FAG M-V) Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit zur Vorfinanzierung von zu erbringendem Eigenkapital werden nicht gewährt. 7. Anmerkungen: - Die mit einem Sternchen versehenen Angaben beziehen sich auf den landeseinheitlichen Kontenrahmenplan und dienen - da nur die Kontenart (der sog. Dreisteller) verbindlich ist - der Orientierung. - Soweit für Rückzahlungen gewährter Konsolidierungshilfen Entnahmen aus der allgemeinen Kapitalrücklage vorgesehen sind, ist abweichend von den Vorgaben des 18 Absatz 2 GemHVO-Doppik ein Beschluss der Gemeindevertretung nicht erforderlich und die Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde gilt als erteilt. Entnahmen aus der allgemeinen Kapitalrücklage sind auch dann zulässig, wenn das Eigenkapital dadurch innerhalb des Finanzplanungszeitraums negativ wird. Grund dieser Ausnahmeregelung ist, dass die zugrundeliegenden gewährten Konsolidierungshilfen in das Eigenkapital eingegangen sind (bei in Haushaltsjahren mit einer kameralen Rechnungslegung gewährten Zuweisungen erfolgte dies im Rahmen der Umstellung auf die Doppik), sie wirkten somit eigenkapitalerhöhend. Durch die Entnahme erfolgt lediglich ein Ausgleich der ursprünglichen Kapitalerhöhung, ohne eine Belastung des laufenden Ergebnishaushaltes herbeizuführen. Bei der nächsten Änderung der Verwaltungsvorschriften zur GemHVO-Doppik und Gem- KVO-Doppik wird diese Ausnahme Berücksichtigung finden

10 Zusatz für die Landräte als untere Rechtsaufsichtsbehörden Ich bitte, dieses Hinweisschreiben den Ihrer Rechtsaufsicht unterstehenden Ämtern und Gemeinden weiterzuleiten. Im Auftrag Susanne Bielenberg

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