1. Begriffserklärung:
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- Etta Glöckner
- vor 7 Jahren
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1 1. Begriffserklärung: Euthanasie (griechisch) bedeutet wörtlich übersetzt eu = gut und thanatos = Tod, guter Tod beziehungsweise schönes Sterben. Aktive Euthanasie: Das bedeutet Tötung auf Verlangen, das heißt der Tod wird durch die Gabe einer körperfremden Substanz auf Wunsch des Patienten herbeigeführt. Passive Euthanasie: Der Arzt verzichtet auf Wunsch des Patienten auf lebens- verlängernde Maßnahmen, indem er keine intensivmedizinischen Interventionen vornimmt und zum Beispiel kein Beatmungsgerät anlegt. Der Patient stirbt infolge seiner Erkrankungen und der Arzt lässt das Sterben zu. Indirekte Euthanasie: Um die Schmerzen in einem für den Patienten erträglichen Rahmen zu halten, muss die Dossierung von Opiaten manchmal so hoch angesetzt werden, daß eine lebensverkürzende Wirkung wahrscheinlich ist. Der Arzt beabsichtigt aber nicht die Tötung des Patienten, sondern ermöglicht ihm ein erträgliches Sterben. Indirekte Euthanasie unterscheidet sich also von aktiver Euthanasie in der fehlenden Tötungsabsicht des Arztes. Indirekte Euthanasie ist rechtlich zulässig. Freiwillige Euthanasie: entspricht der aktiven Euthanasie; unfreiwillige Euthanasie ist dagegen die Tötung eines Patienten, der seinen Willen nicht artikulieren kann (Neugeborene, Geisteskranke...) und fällt in den Ermessenskreis des behandelnden Arztes. Beihilfe zur Selbsttötung (assistierter Suizid): Das meint die Beschaffung eines tödlichen Giftes oder das Anlegen einer tödlichen Infusion, die der Patient aber selbst einnimmt beziehungsweise auslöst. In Österreich ist die Beihilfe zum Suizid strafbar. Anders stellt sich die Rechtsituation in Deutschland dar: Da Suizid nicht strafbar ist, ist auch die Beihilfe dazu nicht strafbar. Dies gilt nur dann, wenn der Suizid ganz sicher völlig freiwillig begangen wurde und die Beihilfe nicht zu Tötung auf Verlangen wurde. 1. Rechtliche Situation: Grundsätzlich ist festzuhalten, daß Euthanasie im Sinne von aktiver Sterbehilfe in allen Ländern verboten ist. Die rechtliche Beurteilung der Beihilfe zur Selbstmord ist jedoch unterschiedlich: Österreich: 77: Wer einen anderen auf dessen ernstliches und eindringliches Verlangen tötet, ist mit Freiheitsstrafen von 6 Monaten bis zu 5 Jahren zu bestrafen. 78: Wer einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten, oder ihm dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren zu bestrafen. In Österreich steht also sowohl aktive, als auch jegliche Form der Beihilfe zum Selbstmord unter Strafe und zwar ohne jede Einschränkung. Deutschland: 216: Tötung auf Verlangen: Abs.1: Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren zu erkennen. Abs.2: Der Versuch ist strafbar. Nicht strafbar jedoch ist in Deutschland die Beihilfe zum Selbstmord, sie gilt als tatbestandslose Handlung. Besorgt also A für B ein Gift und nimmt B das Gift, bleibt A straffrei. Ist allerdings A bei der Gifteinnahme anwesend, droht ihm eine Bestrafung wegen unterlassener Hilfeleistung. Australien: 1996 verabschiedete der australische Staat das weltweit erste Gesetz, das aktive Sterbehilfe und ärztlich Suizidbeihilfe für das Nordterritorium erlaubte, wenn: der Patient 18 Jahre alt ist, psychisch gesund ist und unzumutbar leiden muß. der Arzt sicher ist, daß der Patient die Entscheidung freiwillig, ohne äußeren Druck gefällt hat. Angehörige werden in die Entscheidungssituation nicht eingebunden. Er muß den Patienten umfassend über Krankheit, Prognosen und weitere Therapieformen informiert haben. Ein
2 zweiter und dritter Arzt muss die Prognose bestätigen und sicherstellen, daß der Patient nicht an einer klinischen Depression leidet. der Prozeß der Entscheidungsempfindung in folgenden Schritten vor sich geht: Bitte des Patienten um Sterbehilfe, nach sieben Tagen Unterschrift unter ein Formular mit allen nötigen Details, nach weiteren 48 Stunden kann die Euthanasie vorgenommen werde. Niederlande: Voraussetzung für ärztliche Tötung sind strikte Freiwilligkeit, dauerhaftes Todesverlangen und unerträglicher Leidenszustand des Patienten. Ende der 80er Jahre wurden Stimmen laut, dieses Provisorium in ein Gesetz zu verwandeln. Mit Juni 1994 trat ein geändertes Bestattungsgesetz in Kraft, nach dem Euthanasie als reguläre Todesursache anzugeben ist. Euthanasie bleibt also im Prinzip strafbar, bei Beachtung der Richtlinien kann der Arzt jedoch davon ausgehen, nicht bestraft zu werden. Wie kann man eine Eingrenzung vornehmen? Laut dem 1991 veröffentlichten Remmelink - Report wurden Menschen durch aktive Euthanasie getötet, dazu kamen 400 Fälle von Beihilfe zu Suizid und ca Fälle, bei denen eine hohe Dosis von Schmerzmitteln mit dem Ziel der Beschleunigung des Todes gegeben wurde. In 1000 Fällen gaben die Ärzte Tötung des Patienten ohne Einwilligung des Patienten zu, wobei die Dunkelziffer wesentlich höher liegt. Hauptmotive für den Wunsch nach Euthanasie waren: sinnloses Leiden Angst beziehungsweise Vermeidung vor Entwürdigung Unerträgliches Leiden Angst vor Ersticken Lebensüberdruss Nicht länger eine Belastung für Familie/Umgebung sein wollen Sterbende sind besonders sensibel. Sie spüren, daß sie für ihre Umgebung eine Belastung sind, daß ihr Leiden sinnlos ist, daß ihr Leben, in den Augen ihrer Umgebung, nicht mehr lebenswert ist und sie mit ihren Schmerzen und ihrer Eingeschränktheit eine Zumutung darstellen. In einer Stimmung, die Euthanasie straffrei lässt, kann es hier leicht zu einer Entscheidung den anderen zuliebe kommen. Denn die freie, selbstbestimmte Entscheidung über Leben oder Sterben wird in dem Moment unmöglich, wo der Patient auf einen anderen angewiesen ist. Gilt die Tötung auf Verlangen als gesellschaftliche Normalität, so wird vielen von ihnen dieses Verlangen bald als soziale Pflicht erscheinen. Wohin diese Entwicklung in den Niederlanden führt, zeigt die jüngst aufgeflammte Diskussion in Den Haag, ob man todkranken Kindern ( eventuell ab dem Alter von 12 Jahren) das Recht auf Euthanasie einräumen soll ohne Berücksichtigung des elterlichen Willens. 1. Stellungnahme des Christentums: Der Katechismus der katholischen Kirche nimmt zum Problem der Euthanasie in einem eigenen Kapitel Stellung: Menschen, die versehrt oder geschwächt sind, brauchen besondere Beachtung, Kranke oder Behinderte sind zu unterstützen, damit sie ein möglichst normales Leben führen können. Die direkte Euthanasie besteht darin, daß man aus welchen Gründen und mit welchen Mitteln auch immer dem Leben behinderter, kranker oder sterbender Menschen ein Ende setzt. Sie ist sittlich unannehmbar. Eine Handlung oder eine Unterlassung, die von sich aus der Absicht nach Tod herbeiführt, um den Schmerz ein Ende zu machen, ist ein Mord, ein schweres Vergehen gegen die Menschwürde und gegen die Achtung, die man dem lebendigen Gott, dem Schöpfer, schuldet. Das Fehlurteil, dem man
3 gutgläubig zum Opfer fallen kann, ändert die Natur dieser mörderischen Tat nicht, die stets zu verbieten und auszuschließen ist. Die Moral verlangt keine Therapie um jeden Preis. Außerordentliche oder zum erhofften Ergebnis in keinem Verhältnis stehende aufwendige und gefährliche medizinische Verfahren einzustellen, kann berechtigt sein. Man will dadurch den Tod nicht herbeiführen, sondern nimmt nur hin, ihn nicht verhindern zu können. Die Entscheidungen sind vom Patienten selbst zu treffen, falls er dazu fähig und imstande ist, andernfalls von den gesetzlich Bevollmächtigten, wobei stets der vernünftige Wille und die berechtigten Interessen des Patienten zu achten sind. Selbst wenn der voraussichtliche Tod unmittelbar bevorsteht, darf die Pflege, die man für gewöhnlich einem kranken Menschen schuldet, nicht abgebrochen werden. Schmerzlindernde Mittel zu verwenden, um die Leiden des Sterbenden zu erleichtern selbst auf die Gefahr hin, sein leben abzukürzen, kann sittlich der Menschenwürde entsprechen, falls der Tod weder als Ziel noch als Mittel gewollt, sondern bloß unvermeidbar vorrausgesehen und in Kauf genommen wird. Die Betreuung des Sterbenden ist eine vorbildliche Form selbstloser Nächstenliebe; sie soll aus diesem Grund gefördert werden. 1. Die unumstrittene Sterbehilfe Unumstritten ist die sittliche Verwerflichkeit jeglicher Zwangseuthanasie, die eine Pseudo- Sterbehilfe darstellt. Zwangseuthanasie ist undiskutabel und verstößt gegen elementare Menschenrechte. Ebenfalls unumstritten ist die ethische Verantwortlichkeit der echten Sterbehilfe oder Euthanasie ohne Lebensverkürzung. Bei dieser beschränkt sich der Arzt auf Verabreichung schmerzstillender oder betäubender Mittel. Solche Sterbehilfe, die das körperliche Leiden des Menschen auf ein erträgliches Maß reduziert und die auch die menschliche Psyche durch Psychopharmaka in der emotionalen Bewältigung der letzten Lebensphase unterstützt, ist rechtlich unbedenklich, ethisch verantwortbar und medizinisch geboten. Schließlich ist auch die passive Sterbehilfe oder Euthanasie mit Lebensverkürzung als Nebenwirkung ethisch verantwortbar: also eine indirekte Sterbehilfe durch Abbruch der künstlichen Lebensverlängerung. Dies alles ist eine Sterbehilfe, bei der der Arzt passiv bleibt und die Lebensverkürzung indirekt eintritt, und über diese passive oder indirekte Sterbehilfe gibt es heute keinen Streit mehr unter Ärzten, Juristen und Theologen. 1. Die umstrittene Sterbehilfe: der Gnadentod Heftig diskutiert hingegen wird die aktive Sterbehilfe, die aktive Euthanasie, welche auf Lebensverkürzung abzielt. Der Mensch hat aufgrund seiner autonomen Verfügungsgewalt über sich selbst das Recht auf aktive Sterbehilfe, und der liberale Rechtsstaat hat durch Gesetzgebung und Rechtssprechung die Wahrnehmung dieses Rechts zu ermöglichen das sagen zumindest die meisten nicht christlichen oder nicht religiösen Befürworter. Wenn die Kirchen als weltanschauliche Minderheiten eine andere Auffassung haben, so haben sie die übrigen Menschen nicht zu bevormunden. Jeder Mensch, der es wünscht, soll, vorrausschauend, sterbeverzögernde Maßnahmen einer technischen Medizin durch eine individuell abgefaßte Patientenverfügung in Grenzen halten können. Seine Patientenverfügung soll auch für die Ärzte rechtlich verbindlich sein, es sei denn, es gäbe beweißkräftige Gründe, daß sie dem akuten Willen des Patienten nicht mehr entspricht. Zugleich wird die Legalisierung der freiwilligen aktiven Sterbehilfe angestrebt. Nicht der Arzt ist Herr über Leben und Tod, sondern der betroffene Mensch allein, der gegenüber dem Arzt sein Recht geltend machen darf und soll.
4 Die vor allem christlich orientierten Gegner, unter denen sich nicht nur viele Theologen, sondern auch viele Juristen und Ärzte befinden, sind strikt gegen aktive Sterbehilfe. Dem Menschen ist es sittlich nicht erlaubt, über sein Leben zu verfügen. Der Arzt ist (man zitiert den hippokratischen Eid ) zum Heilen und Lindern der Schmerzen da und nicht zum Töten. Juristen meinen, daß der Rechtsstaat im Interesse einer wohlverstandenen Freiheit der menschlichen Person die Tötung auf Verlangen nicht zulassen kann. Und manche Theologen nehmen als entscheidendes Argument, daß das menschliche Leben auf einem Ja Gottes zum Menschen beruhe, und es ist Gottes Schöpfung und Gabe und dadurch der menschlichen Verfügungsgewalt grundsätzlich entzogen. 1. Die Argumente der Theologie Das menschliche Leben ist ein Geschenk der Liebe Gottes, eine Gabe Gottes und deshalb unverfügbar. Aber das Leben ist zugleich auch des Menschen Aufgabe und so in unsere eigene (nicht fremde!) verantwortliche Verfügung gegeben: eine Autonomie, die in Theonomie gründet. Das Leben ist allein Gottes Schöpfung. Aber ist es nicht nach des Schöpfers Willen zunächst freiwillige Schöpfung der Eltern, und gerade so von Anfang an in des Menschen Verantwortung gestellt? Der Mensch muß bis zum verfügten Ende durchhalten. Doch welches Ende ist verfügt? Verfügt wirklich Gott die Reduktion des menschlichen Lebens auf rein biologisches Leben? Die vorzeitige Rückgabe des Lebens ist ein menschliches Nein zum göttlichen Ja, eine Zurückweisung der Oberherrschaft Gottes und seiner liebenden Vorhersehung. Das käme einer Verletzung eines göttlichen Gesetzes, einem Verbrechen gegen das Leben gleich. Hinter solchen und ähnlichen Argumenten steht ein schiefes Gottesbild das auf einseitig gewählten und wörtlich genommenen Bibeltexten beruht: Gott als der einfach über den Menschen souverän verfügende Schöpfer, sein unbeschränkter Herr und Besitzer, absoluter Herrscher, Gesetzgeber und Richter. Nicht aber Gott als der Vater der Schwachen, Leidenden, Verlorenen, der dem Menschen Leben spendet, der den Menschen als einen freien, verantwortungsvollen Partner haben will! Es soll Theologen geben, die eine leidfreie Gesellschaft befürchten- und man fragt sich, in welcher Welt sie leben. Ja, es gibt Theologen, die in diesem Zusammenhang einen Anteil am Leiden Christi fordern- als ob Jesus selber die unerträglichen Leiden eines durch die Medizin am Leben erhaltenen Todkranken befürwortet hätte! 1. Ein theologisch verantworteter Weg der Mitte Selbst in der katholischen Moraltheologie betont man, daß nicht die maximale Verlängerung des Lebens im biologischen Sinn der letzte Bewertungsmaßstab sein muß, sondern die Verwirklichung der humanen Werte, denen das biologische Leben untergeordnet ist. So hat schon 1980 der katholische Tübinger Theologe Alfons Auer erklärt, die traditionelle theologische Begründung für die Unverfügbarkeit des menschlichen Lebens sei letztlich nicht überzeugend. Nicht jede Selbsttötung des Menschen (und damit auch nicht die aktive Euthanasie) sei deshalb von vornherein absolut und als unsittlich auszuschließen. Jeder Mensch hat nach Auer ein Recht darauf, seine Gewissensentscheidung von anderen respektiert zu sehen. Der ethischen Reflexion steht es nicht zu, persönliche sittliche Entscheidungen zu bewerten. Ihr obliegt die Aufgabe, in den verschiedenen
5 Bereichen menschlichen Lebens Verbindlichkeiten sichtbar zu machen. Schon Karl Barth hatte als Grenzfall bejaht, daß nicht jede Selbsttötung an sich und als solche auch Selbstmord sei: Selbsttötung muß ja nicht notwendig ein Nehmen des eigenen Lebens sein. Ihr Sinn und ihre Absicht könnte ja auch eine bestimmte, allerdings extremste Form der dem Menschen befohlenen Hingabe seines Lebens sein. Deswegen treten die meisten Christen und Theologen für einen theologisch und christlich verantworteten Weg der Mitte einzutreten: zwischen einem anti-religiösen Libertinismus ohne Verantwortung ( unbeschränktes Recht auf Freitod ) und einem reaktionären Rigorismus ohne Mitleid ( Auch Unerträgliches ist als gottgegeben gottergeben zu ertragen. ) Sie sind der Meinung, daß Gott dem sterbenden Menschen die Verantwortung und Gewissensentscheidung für Art und Zeitpunkt seines Todes überlassen hat. Diese Selbstbestimmung ist kein Akt des Trotzes gegen Gott, sondern eine Abgrenzung gegenüber anderen Menschen: Wie kein Mensch einen anderen zum Sterben drängen, nötigen oder zwingen darf, so auch keiner zum Weiterleben. Und gibt es denn eine persönlichere Entscheidung als die des Todkranken über die Beendigung oder Nicht-Beendigung seines Leidens? Wenn das ganze Leben von Gott in die Verantwortung des Menschen gestellt ist, dann gilt diese Verantwortung auch für die letzte Phase seines Lebens.
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