Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen

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1 12 Eingruppierung Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen 12 (Bund) Eingruppierung (1) 1 Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach dem Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund). 2 Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. (2) 1 Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 2 Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 3 Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. 4 Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. 5 Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 2 oder 4 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 6 Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein. Protokollerklärung zu Absatz 2: 1. 1Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Betreuung bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe, Fertigung einer Bauzeichnung, Erstellung eines EKG, Durchführung einer Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeit). 2 Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. 2. Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe. (3) Die Entgeltgruppe der/des Beschäftigten ist im Arbeitsvertrag anzugeben. 138

2 Eingruppierung (VKA) Eingruppierung [Derzeit nicht belegt, wird im Zusammenhang mit der Entgeltordnung (VKA) geregelt.] Mit Wirkung vom ist die Entgeltordnung (EntgO) zum TVöD-Bund rückwirkend in Kraft getreten. Die seit dem Inkrafttreten des TVöD noch unbesetzten Vorschriften der 12, 13 TVöD werden nunmehr für den Bereich des Bundes belegt. Die bisher für die Eingruppierung maßgeblichen Übergangsregelungen der 22, 23 BAT/ BAT-O, 17 Abs. 1 TVÜ-Bund werden damit abgelöst. Die 12 und 13 TVöD enthalten die Grundsätze der Eingruppierung. Die weiteren Regelungen sind in einem eigenständigen Tarifvertrag (TVEntgO Bund) zusammengefasst. Diese entsprechen weitgehend den bisherigen 22, 23 BAT/BAT-O. Deswegen können auch weiterhin die bisherigen Auslegungsgrundsätze herangezogen werden. Insbesondere der Grundsatz der Tarifautomatik gilt unverändert. 1 Im Streben nach Lohngerechtigkeit hatten die Tarifvertragsparteien mit dem Anspruch auf Vollständigkeit (vgl. Rn. 4) eine umfangreiche Vergütungsordnung geschaffen, die möglichst jede Angestelltentätigkeit im öffentlichen Dienst erfassen soll. Wegen der ungeheuren Vielfalt der im öffentlichen Dienst anfallenden Tätigkeiten ist dieses Ziel nur erreichbar, wenn ein Großteil der Aufgaben allgemein, mit unbestimmten Rechtsbegriffen umschrieben wird. Die allgemeinen Teile der Entgeltordnung enthalten daher aufeinander aufbauende Tätigkeitsmerkmale, die die Aufgabenkreise der Beschäftigten nur sehr abstrakt beschreiben. Da in den höheren Entgeltgruppen sämtliche Tätigkeitsmerkmale auch der darunterliegenden Entgeltgruppen, auf denen die höhere Entgeltgruppe aufbaut, erfüllt sein müssen, sind die aus unbestimmten Rechtsbegriffen bestehenden anzuwendenden Tatbestandsmerkmale zudem häufig zahlreich. Daher gehört das Eingruppierungsrecht im öffentlichen Dienst zu den schwierigsten Kapiteln der arbeitsrechtlichen Rechtsanwendung. Es ist wiederholt die Frage nach der Justitiabilität dieser Eingruppierungsvorschriften aufgeworfen worden. 2 Das BAG ist jedoch der Meinung, dass das für Rechtsnormen geltende Bestimmtheitsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG im Eingruppierungsrecht des öffentlichen Dienstes noch erfüllt ist. 3 Für die Arbeitgeber bindet die tarifliche Bewertung der Tätigkeiten ihrer Beschäftigten nicht unerhebliche Verwaltungskapazitäten. Der betroffene Beschäftigte ist kaum in der Lage, das Dickicht des Eingruppie Vgl. Krämer/Reinecke, ZTR 2014, 195, LAG Düsseldorf Sa 826/82; ArbG Hildesheim, AP Nr. 13 zu 22, 23 BAT BAG, AP Nr. 115, 116 zu 22, 23 BAT

3 12 Eingruppierung 3 4 rungsrechts zu durchschauen. Angesichts der auch nach der Tarifreform noch schwierig zu handhabenden Materie bleibt die Mitbestimmung der Personal- und Betriebsräte im Zusammenhang mit Eingruppierungsvorgängen nach wie vor extrem wichtig. Da Eingruppierungsstreitigkeiten für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren wenig geeignet sind, weil das Arbeitsgericht die Tätigkeit des Beschäftigten nicht untersuchen kann, sondern auf den (schriftlichen) Sachvortrag der Parteien angewiesen ist, kommt der Beteiligung der Personal- und Betriebsräte in Fragen der Eingruppierung eine faktisch hohe Bedeutung zu, auch wenn sich die diesbezüglichen Mitbestimmungsrechte letztlich in einem Mitbeurteilungsrecht erschöpfen. 4 In Zeiten gefüllter Kassen öffentlicher Haushalte mag das mit breiten Beurteilungsspielräumen ausgestaltete Eingruppierungsrecht für beide Seiten geeignet sein, um unter Ausnutzung der Spielräume auch auf die Anforderungen des Arbeitsmarktes zu reagieren. Demgegenüber sehen sich die öffentlichen Arbeitgeber auf Grund ihrer jeweiligen Haushaltslage häufig gezwungen, bereits langjährig praktizierte Eingruppierungen zu überprüfen und ggf. zu korrigieren. Da der Beschäftigte die Darlegungs- und Beweislast für seine zutreffende Eingruppierung trägt, zeigt sich in derartigen Auseinandersetzungen die Schwäche des tariflichen Anspruchs, nach einer bestimmten Vergütungsgruppe bezahlt zu werden. Der 4. Senat des BAG hat die Auffassung vertreten, der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz enthalte kein Gebot zur Gleichstellung von Arbeitnehmern in verschiedenen Ordnungs- oder Regelungsbereichen bei der Eingruppierung. 5 Die Differenzierung bei der Eingruppierung von Krankenschwestern und Krankenpflegern in unterschiedlichen Einsatzbereichen hält sich nach Meinung des LAG Köln im Rahmen der Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien und verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG TVöD stellt nur die Grundnorm für die tarifliche Eingruppierung dar. Abs. 1 Satz 1 verdeutlicht, dass sich die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung richtet. Ansprüche können also nur in der kombinierten Anwendung des 12 und der jeweils einschlägigen Vorschrift der Entgeltordnung begründet werden. Enthält die Entgeltordnung im Einzelfall keine für die Eingruppierung einschlägigen Vorschriften, muss die Frage aufgeworfen werden, ob es sich um eine bewusste oder unbewusste Tariflücke handelt und daher möglicherweise eine andere Vorschrift der Vergütungsordnung entsprechend anwendbar ist. 7 Liegt ausnahmsweise eine bewusste Tariflücke vor, so 4 BAG, AP Nr. 31 zu 75 BPersVG. 5 BAG AZR 547/97, ZTR 99, 266, mit Verweis auf BAG AZR 563/96, AP Nr. 149 zu 242 BGB Gleichbehandlung. 6 LAG Köln Sa 1068/00, Revision nicht zugelassen, ZTR 2001, 267f. 7 Vgl. hierzu BAG, AP Nr. 123 zu 1 TVG Auslegung. 140

4 Eingruppierung 12 läuft 12 TVöD leer. Die Höhe der Vergütung richtet sich in diesem Fall nur nach der arbeitsvertraglichen Vereinbarung. Besteht ausnahmsweise eine unbewusste Tariflücke, so ist zur Schließung dieser Lücke darauf abzustellen, wie artverwandte und vergleichbare Tätigkeiten bewertet werden. Die Vergleichbarkeit von Dauer, Intensität und wissenschaftlicher Ausrichtung der Ausbildung zu zwei verschiedenen Berufen ist für sich allein nicht geeignet, die Ausfüllung der Tariflücke in der Vergütungsordnung zu begründen. 8 Der TV Entgeltordnung Bund (TV EntgeltO Bund) gliedert sich wie folgt: Abschnitt 1: Allgemeines Abschnitt 2: Voraussetzungen in der Person Abschnitt 3: Zulagen Abschnitt 4: Inkrafttreten Anlage 1: Entgeltordnung Anlage 2: Richtlinien verwaltungseigene Prüfungen Die Entgeltordnung mit den Tätigkeitsmerkmalen ist Anlage 1 des TVEntgeltO Bund. Sie enthält die Tätigkeitsmerkmale, nach denen sich die Eingruppierung richtet, und gliedert sich in sechs Teile: Teil I: Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst Teil II: Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten Teil III: Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen Teil IV: Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte im Bereich des Bundesministeriums für Verteidigung (BMVg) Teil V: Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) Teil VI: Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte im Bereich des Bundesministeriums des Inneren (BMI) 3 TVEntgeltO Bund folgt zur Geltung der einzelnen Teile der Entgeltordnung dem Spezialitätsgrundsatz. Auf den Teil I Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst kann nur zurückgegriffen werden, wenn spezielle Tätigkeitsmerkmale anderer Teile der Anlage 1 zum TVEntgeltO Bund nicht zum Tragen kommen. Die speziellsten Teile sind die Teile IV, V und VI mit den Tätigkeitsmerkmalen für die Bereiche BMVg, BMVI und BMI. Die Tätigkeitsmerkmale dieser einzelnen Teile gelten jeweils nur für Tätigkeiten in den dort genannten Bereichen. Erfüllt die Tätigkeit eines Beschäftigten ein Tätigkeitsmerkmal der Teile IV, V und VI, gilt dieses Tätigkeitsmerkmal. Beschäftigte 5 8 BAG AZR 931/98, ZTR 2000, 553ff. 141

5 12 Eingruppierung 6 7 des BMVg, BMVI oder BMI sind jedoch nicht zwingend nach den Tätigkeitsmerkmalen der Teile IV, V und VI eingruppiert, sondern nur, sofern ein dort geregeltes Tätigkeitsmerkmal erfüllt ist. Ist das nicht der Fall, ist zu prüfen, ob eventuell ein Tätigkeitsmerkmal des Teils III erfüllt ist. Ist dies nicht der Fall, gelten die Tätigkeitsmerkmale des Teils II, wenn die auszuübende Tätigkeit körperlich/handwerklich geprägt ist bzw. die Tätigkeitsmerkmale des Teils I, wenn es sich nicht um eine körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeit handelt. 9 Soweit in Tätigkeitsmerkmalen auf Protokollerklärungen verwiesen wird, sind auch diese durchweg Bestandteil des Tarifvertrages und gelten daher unmittelbar und zwingend. 10 Niederschriftserklärungen haben dagegen keine eigenständige tarifliche Bedeutung. Die Entgeltordnung ist aufgegliedert in Entgeltgruppen, die wiederum in Tätigkeitsmerkmale (Fallgruppen) untergliedert sind. Ein Tätigkeitsmerkmal enthält zwei oder mehrere Anforderungen, die objektiver oder subjektiver Natur sein können. Eine objektive Anforderung besteht aus einer abstrakten oder konkreten Beschreibung der auszuübenden Tätigkeit oder Wertigkeit dieser Tätigkeit. Dagegen umschreiben die subjektiven Anforderungen die persönlichen Voraussetzungen, die ein Beschäftigter erfüllen muss. Ein Tätigkeitsmerkmal oder eine Anforderung einer Entgeltgruppe baut häufig auf denjenigen einer oder mehrerer niedriger Entgeltgruppen auf, so dass hier auch die Merkmale der Anfangsfallgruppe und alsdann der Reihe nach die weiteren qualifizierenden Tätigkeitsmerkmale der dazwischen liegenden Fallgruppen erfüllt sein müssen. 11 Nach Abs. 1 Satz 2 erhält der Beschäftigte Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der er eingruppiert ist. Eingruppiert ist er in der Entgeltgruppe, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht (Abs. 2). Deshalb ist die Eingruppierung keine Handlung des Arbeitgebers, sondern ergibt sich unmittelbar aus der Anwendung der tariflichen Normen (Tarifautomatik). 12 Nach Abs. 2 ist auf die gesamte Tätigkeit des Beschäftigten abzustellen. Es kann also nicht danach differenziert werden, ob eine überwiegende Tätigkeit oder mehrere für sich allein jeweils nicht überwiegende Tätigkeiten vorliegen Vgl. hierzu Krämer/Reinecke, ZTR 2014, 195, 197; Dannenberg, PersR 2014, BAG, AP Nr. 3 zu 22, 23 BAT BAG, AP Nr. 2, 3, 4 zu 22, 23 BAT So bereits BAG, AP Nr. 1 zu 3 TOA; BAG, AP Nr. 13 zu 22, 23 BAT 1975; BAG, AP Nr. 5 zu 23a BAT. 13 BAG, AP Nr. 2 zu 22, 23 BAT

6 Eingruppierung 12 Es muss sich um eine Tätigkeit handeln, die nicht nur vorübergehend zugewiesen ist. Hierbei kommt es auf den bei der Übertragung zum Ausdruck gekommenen Willen des Arbeitgebers an. 14 Nur wenn ein sachlicher Grund für die vorübergehende Übertragung einer Tätigkeit vorhanden ist, ist dies ausnahmsweise möglich. 15 Dagegen ist es nicht entscheidend, wie lange der Beschäftigte die Tätigkeit ausübt. 16 Im Falle der vorübergehenden Übertragung findet 14 Anwendung (vgl. 14 Rn. 1ff.). Abs. 2 stellt auf die auszuübende Tätigkeit ab. Es ist daher nicht entscheidend, welche Tätigkeit der Beschäftigte tatsächlich ausübt, sondern welche Tätigkeit er nach dem Arbeitsvertrag schuldet. Die geschuldete Tätigkeit kann sich aus dem schriftlichen Arbeitsvertrag ergeben, darüber hinaus aus mündlichen Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Begründung des Arbeitsverhältnisses oder in der Folgezeit, die nicht nach 2 Abs. 3 der Schriftform bedürfen, da es sich um eine Hauptabrede handelt. Häufig liegt auch eine konkludente Vereinbarung bestimmter Arbeitsinhalte vor, indem dem Beschäftigten bestimmte Tätigkeiten übertragen werden, denen er nicht widerspricht. Handelt es sich hier um tariflich niedriger zu bewertende Tätigkeiten und wird der Personalrat hierbei im Rahmen seines Mitbestimmungsrechts nicht beteiligt (vgl. z.b. 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG), kann eine entsprechende Abänderung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit auch konkludent nicht vereinbart werden, weil das Änderungsangebot des Arbeitgebers wegen der Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats nichtig ist. Die schleichende Entwertung der auszuübenden Tätigkeit scheitert daher an diesem personalvertretungsrechtlichen Schutz. Die mit den im Arbeitsumfeld tätigen Kollegen und ggf. auch mit dem unmittelbaren Fachvorgesetzten abgestimmte Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit durch den Beschäftigten ohne auch nur stillschweigende diesbezügliche Zustimmung der für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle des öffentlichen Arbeitgebers vermag einen Anspruch des Beschäftigten auf Höhergruppierung nicht zu begründen. 17 Ist im Arbeitsvertrag nur sehr allgemein vereinbart, dass eine Beschäftigung als»beschäftigter«erfolgen soll und findet sich zur Konkretisierung im Vertrag nichts anderes als die nach Abs. 3 anzugebende Entgeltgruppe, so besteht ein Beschäftigungsanspruch nach den Tätigkeitsmerkmalen dieser Entgeltgruppe. 18 Ein derartiger Arbeitsvertrag wird i. d. R. auch dahingehend auszulegen sein, dass eine Konkretisierung der BAG, AP Nr. 10 zu 1 TVG Tarifverträge: BAvAV; AP Nr. 63 zu 22, 23 BAT. 15 BAG, AP Nr. 3 zu 24 BAT. 16 BAG, AP Nr. 9 zu 1 TVG Tarifverträge: BAvAV. 17 BAG AZR 489/95, PersR 11/1997, I li. Sp.; BAG AZR 360/98, ZTR 1999, 554ff. 18 BAG, AP Nr. 8 zu 611 Beschäftigungspflicht. 143

7 12 Eingruppierung auszuübenden Tätigkeit in der Folgezeit nicht eintreten soll, sondern der Arbeitgeber die Möglichkeit erhalten will, den Beschäftigten im breiten Umfang einsetzen zu können. Die Tätigkeitsmerkmale einer Entgeltgruppe sind gegeben, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen (Abs. 2 S. 2). Der Begriff des Arbeitsvorgangs ist in der Protokollerklärung Nr. 1 zu Abs. 2 erläutert. Zunächst ist der Aufgabenkreis des Beschäftigten zu definieren. Dieser besteht aus einer oder mehreren Arbeitsleistungen, der Gesamttätigkeit. Ein Arbeitsvorgang wird bestimmt durch ein abgrenzbares Arbeitsergebnis. Hierbei ist eine Atomisierung dieser Aufgaben zu vermeiden; es muss sich nicht um den kleinstmöglichen abgrenzbaren Teil einer Tätigkeit handeln. 19 Zwischenergebnisse einer Arbeitsleistung machen daher einen Arbeitsvorgang nicht aus. Mehrere tariflich gleich zu bewertende und auch im Übrigen gleichartige Leistungen sind zusammenzufassen. 20 Daher kommt es nicht selten vor, dass der gesamte Aufgabenkreis nur aus einem Arbeitsvorgang besteht. Dies ist insbesondere bei Leitungstätigkeiten fast ausschließlich der Fall. 21 Sie bilden auch dann einen großen Arbeitsvorgang, wenn der Beschäftigte hierbei mit eigenen Sachbearbeitungsaufgaben betraut ist. Das gilt zumindest dann, wenn eine Trennung zwischen Leistungsaufgaben und eigener Sachbearbeitung in zeitlicher bzw. organisatorischer Hinsicht nicht möglich ist, weil der Beschäftigte von seinen unterstellten Mitarbeitern jederzeit für fachliche Fragen ansprechbar ist. 22 Enthält eine Fallgruppe Tätigkeitsbeispiele, können mehrere in verschiedenen Beispielen aufgeführte Tätigkeiten regelmäßig nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden. 23 Zusammenhangstätigkeiten sind demjenigen Arbeitsvorgang zuzuordnen, zu dem sie am ehesten in einem sachlichen Zusammenhang stehen. Es handelt sich um Aufgaben, die kein für den Arbeitgeber unmittelbar verwertbares Arbeitsergebnis haben (z. B. Vorbereitungsarbeiten, Lesen von Fachzeitschriften). Nach Protokollerklärung Nr. 1 Satz 2 zu Abs. 2 ist jeder einzelne Arbeitsvorgang als solcher zu bewerten und darf hinsichtlich der Anforde- 19 Vgl. BAG, AP Nr. 122, 123, 124 zu 22, 23 BAT BAG, AP Nr. 8, 12, 16, 47 zu 22, 23 BAT; Nr. 7, 15, 16, 32 zu 22, 23 BAT 1975, auch wenn die in der Protokollnotiz Nr. 1 genannten Beispiele den Eindruck erwecken, als sei jeder einzelne Akten- oder Bearbeitungsvorgang gesondert zu überprüfen. 21 BAG, AP Nr. 2, 22, 23, 42, 48, 86, 99, 125 zu 22, 23 BAT. 22 BAG AZR 552/96, ZTR 1998, BAG, ZTR 1996, 37f. 144

8 Eingruppierung 12 rungen zeitlich nicht aufgespalten werden. Es verbietet sich also, die einzelnen Schritte eines Arbeitsvorganges einer gesonderten tariflichen Bewertung zu unterziehen, um daraufhin festzustellen, ob überwiegend oder zu einer bestimmten Quote bestimmte Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmales gegeben sind. Erfordert z. B. ein bestimmter Arbeitsschritt eines Arbeitsvorgangs selbständige Leistungen, ohne die das Arbeitsergebnis nicht zu erzielen ist, wird der gesamte Arbeitsvorgang durch diese Anforderung bestimmt. Auch wenn der Beschäftigte mit einer großen Zahl verschiedenartiger und stark differenzierter Aufgaben beschäftigt wird, kann auf die Bestimmung der Arbeitsvorgänge nicht verzichtet werden. 24 Dagegen ist es möglich, dass ein Tätigkeitsmerkmal erst bei einer Zusammenfassung und Summierung mehrerer Arbeitsvorgänge erfüllt ist (insbesondere bei den Anforderungen der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse, der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung, dem Maß der Verantwortung). In diesem Falle ist in zwei Schritten vorzugehen: Zunächst ist zu überprüfen, ob die Anforderungen in den einzelnen Arbeitsvorgängen, die die Hälfte der Gesamttätigkeit ausmachen, bereits erfüllt sind. Ist dies nicht der Fall, ist eine Gesamtbetrachtung unter Zusammenfassung aller Arbeitsvorgänge vorzunehmen. 25 Die Eingruppierung in eine bestimmte Entgeltgruppe wird durch die Bewertung der zeitlichen Hälfte der Arbeitsvorgänge des Beschäftigten nach oben hin bestimmt. Enthält ein Tätigkeitsmerkmal eine quantitativ weiter beschränkte Anforderung bezüglich der Heraushebung (z. B.»mindestens ein Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung«), so ist ebenfalls auf die Gesamtarbeitszeit abzustellen. Es reicht in diesem Beispiel also aus, wenn ein Drittel der Arbeitsvorgänge diese Anforderungen erfüllen. 26 Tarifliche Qualifizierungsmerkmale, wie das Erfordernis selbständiger Leistungen, liegen dann vor, wenn Arbeitsvorgänge, die den im jeweiligen Tätigkeitsmerkmal geforderten Anteil an der Gesamtarbeitszeit ausmachen, überhaupt in rechtserheblichem Ausmaß die Anforderungen dieser Qualifizierungsmerkmale erfüllen. Dagegen ist es nicht erforderlich, dass darüber hinaus auch innerhalb jedes Arbeitsvorganges das Qualifizierungsmerkmal diesen Anteil an der Gesamtarbeitszeit erreicht. 27 Erfahrungsgemäß nimmt die Abwesenheitsvertretung bei Krankheit und Urlaub nicht mehr als 50% der Tätigkeit des Vertreters in diesem Zeitraum in Anspruch, da der Vertreter in der übrigen Zeit Tätigkeiten seines eigenen Dezernats erledigen muss. 28 Kommt es im Eingruppierungsrechtsstreit auf den Zeitanteil eines Arbeitsvorgangs an, so sind Bereitschaftsdienstzeiten hierbei nach Auf BAG, AP Nr. 16, 51 zu 22, 23 BAT BAG, AP Nr. 5, 8, 23, 51 zu 22, 23 BAT BAG, AP Nr. 115, 116 zu 22, 23 BAT BAG, EzBAT 22, 23 A. Allgemein Nr LAG Hamm Sa 837/98, ZTR 99, 368f. 145

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