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1 Zusammenfassung der Entscheidung: 1. Die Zinspflicht tritt auch ohne ausdrückliche Mahnung ein. 2. Die Zinserhebung auf die gesamte Darlehensrestschuld verstößt auch nicht bei geringen offenen Beträgen gegen das Übermaßverbot.

2 VERWALTUNGSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 25 K 10265/02 ln dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren des Klägers, g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, ""'"''"t"n Barbarastraße 1, Köln, Gz.: Beklagte, wegen Ausbildungs- und Studienförderungsrechts hat die 25. Kammer ohne mündliche Verhandlung am 11. Februar 2004 durch den Richter am Verwaltungsgericht als Einzelrichter Dierke

3 -2- für R e c h t erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger erhielt während seines Studiums Ausbildungsförderung in Forni des Darlehens nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Er hatte vierteljährliche Raten in Höhe von 600,00 DM zurückzuzahlen. Nach der Währungsumstellung auf den Euro überwies er im Jahr 2002 zunächst lediglich vierteljährliche Raten in Höhe von 300,00 EUR. Mit Änderungsbescheid vom 11. April 2002 setzte das BVA ab dem 31. Oktober 2002 monatliche Rückzahlungsraten in Höhe von 105,00 EUR statt bislang 102,26 EUR fest. Unter dem 7. Juni 2002 erließ es dem Kläger gegenüber einen Zinsbescheid über 305,07 EUR (bei 6 % Verzinsung auf den Darlehensrestbetrag in Höhe von ,14 EUR für 104. Zinstage wegen eines Zahlungsrückstandes vom 31. Januar 2002 bis 14. Mai 2002). Den dagegen erhobenen Widerspruch wies das BVA mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2002 unter Hinweis auf 18 Abs. 2 BAföG i.v.r:n. 8 der Darlehensverordnung (DarlehensV) und die höchstrichterliche Rechtsprechung zurück. I. Der Kläger. hat am 3. Dezember 2002 Klage erhoben, zu deren Begründung er; seine Widerspruchsbegründung vertiefend, vorträgt: Nach der Währungsumstellung sei ihm zunächst unklar gewesen, in welcher Höhe die Ratenzahlungen zu leisten gewesen

4 -3- seien. ln vielen Rechtsbereichen habe es Rundungen auf glatte EUR-Beträge oder Halbierungen des Betrags gegeben. Über die Vorschriften der Darlehensrückzahlung habe er zunächst nichts Entsprechendes in Erfahrung bringen können. Erst dem Änderungsbescheid vom 14, April 2002 habe er entnehmen können, dass vierteljährlich 306,78 EUR zurückzuzahlen gewesen seien, während er zunächst den aus seiner Sicht nahe liegenden glatten Betrag von 300,00 EUR überwiesen habe. Zusammen mit der nach dem Änderungsbescheid nächsten fälligen Rate habe er den noch offenen Restbetrag von 6,78 EUR über-wiesen. Zwar sei die Zinserhebung auf die jeweilige Darlehensrestschuld nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung rechtmäßig, jedoch betreffe diese Rechtsprechung keinen solch geringen Rückstand wie den hier in Rede stehenden. Es gehe nicht darum, ob er sich über den amtlichen Umrechnungskurs habe informieren können, sondern darum, dass die Zinserhebung für die gesamte Darlehensrestschuld hier angesichts der. besonderen Situation der Währungsumstellung, seiner nicht ganz fern liegenden Handhabung der Überweisung, der erst spät erfolgten Information seitens des BVA und des. sehr geringen offen gebliebenem Betrags gegen das Übermaßverbot und den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße. Das BVA habe ihn nicht ohne Information und Aufklärung über seinen ersichtlichen, auf der Ausnahmesituation beruhenden, Irrtum und. damit sehenden Auges in eine Falle laufen lassen dürfen. Die vom BVA erwähnte Mahnung vom 18. Februar 2002 habe er nicht erhalten. Die Erhebung von Zinsen auf die gesamte Darlehensrestschuld könne sogar kontraproduktiv. sein, etwa wenn ein Schuldner in Notsituationen nicht einmal ihm mögliche Teilzahlungen leiste, weil die. Zinsen auch bei Teilzahlung auf die gesamte Darlehensrestschuld berechnet würden. Dies könne durch eine prozentual dem noch nicht gezahlten Ratenteil entsprechende Zinsberechnung vermieden werden. Der Kläger beantragt, den Zinsbescheid der Beklagten vom 7. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2002 aufzuheben.

5 -4- Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf ihre Bescheide sowie darauf, dass der Kläger hinreichende Möglichkeiten gehabt habe, sich vor der Währungsumstellung über den amtliche Wechselkurs zu informieren, und er mit einer Mahnung vom 18. Februar 2002 auf den Zahlungsrückstand von 6,78 EUR aufmerksam gemacht worden sei. Die Zinspflicht besteh~ aber auch ohne Mahnung. Entscheidungsgründe Das Gericht kann gemäß 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Klage ist unbegründet, weil der angefochtene Zinsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Ver~eidung von Wiederholungen wird gemäß 117 Abs. 5 VwGO zunächst auf die zutreffenden Begründungen des angefochtenen Bescheides in der Fassung des Widerspruchsbescheides Bezug genommen. Ergänzend bleibt auszuführen: Der Zins- und der Widerspruchsbescheid verstoßen nicht gegen den Grundsatz von - Treu und Glauben, weil das BVA keinen Anlass hatte, den Kläger' auf die Modalitäten der Darlehensrückzahlung hinzuweisen. Denn die Rückzahlungspflicht war- bis auf die Währungseinheit- unverändert. Gemäß Art. 2 Nr. 5 i.v.m. Art. 14 Abs. 6 des Gesetzes zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung (Ausbildungsförderungsreformgesetz- AföRG -)vom 19. März 2001 (BGBI. I, S. 390), geändert durch Art. 20 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBI. I, S. 1046, 1114), trat die Änderung. der Ratenhöhe des 18 Abs. 3 BAföGvon 200 DM auf 105 EUR erst am 1. Oktober 2002 in Kraft. Aus

6 -5- dem Fehlen weiterer Änderungen des 18 Abs. 3 BAföG folgt, dass die DM-Beträge bis dahin gemäß dem amtlichen Umrechnungskurs in EUR umzurechnen waren. Vielmehr oblag es dem Kläger, sich zu erkundigen. Die entsprechenden Vorschriften waren veröffentlicht, auch wenn es im Einzelfall schwierig sein kann, an die Veröffentlichungen zu gelangen. Entsprechende Anstrengungen, zumindest in Form von Nachfragen, werden von den Bürgern im Rechtsstaat jedoch erwartet. Dem Kläger hätte es sich sogar aufdrängen müssen, bezüglich der Ratenhöhe Informationen einzuholen, gerade weil aus Anlass der. Währungsumstellung in anderen Rechtsbereichen schon zum 1. Januar 2002 gesetzliche Regelungen in Kraft getreten waren, diese - etwa' in Form der Abrundung der Beträge nach Umrechnung von DM in EUR oder der Halbierung des Betrags - unterschiedlich ausfielen und der Kläger laut seinen eigenen Ausführungen zunächst keine Kenntnis vom Einfluss der letzten Stufe der Währungsum-. stellung auf die Ratenhöhe hatte. Da ihmder amtliche Umrechnungskurs wegen der vielfältigen veröffentlichten Informationen vor und nach der Währungsumstellung hätte bekannt sein müssen - und wahrscheinlich auch bekannt war -, handelte er unvorsichtig, indem er ohne Erkundigungen die Raten nach Umstellung von DM in EUR im Verhältnis 2:1 überwies, ohne dass es für die Zinspflicht auf ein Verschulden im Sinne von Fahrlässigkeit oder gar- hier nicht im Raum stehenden -Vorsatz ankäme. Ob eine Mahnung abgesandt wurde und dem Kläger zuging, kann offen bleiben, weil die Zinspflichtauch ohne ausdrückliche Mahnung eintritt. Vgl. Rothe/Bianke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Kommentar, 5. Aufl., 12. Lfg. (März 1998), 18 BAföG Rn. 6; 6.4. Ob statt ein!'lr Mahnung - rechtzeitig - ein Hinweis hätte ergehen sollen, ist nach all dem keine rechtlich erhebliche Frage. Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt die Zinserhebung auf die gesamte Darlehensrestschuld auch nicht bei geringen offenen Beträgen gegen das Übermaß-

7 -6- verbot. Diese Sanktion stellt gemäß der den Beteiligten bekannten höchstrichterlichen Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober C , NVwZ 1992, 484 (485), ein rechtmäßiges Druckmittel. dar. Eine Differenzierung nach kleinen oder kleinsten noch offen stehenden Beträgen ist nicht erforderlich, weil die Darlehensrückabwicklung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz eine Massenverwaltung ist, in deren Rahmen typisierende, generalisierende und pauschalierende Regelungen -wie die der Zinserhebung wegen verspäteter Darlehensrückzahlung -.notwendig und rechtmäßig sind. Vgl. auch zu dieser Problematik bereits BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1991 a.a.o.. Im Übrigen ist die Regelung entgegen der Meinung des Klägers schon 'deshalb nicht unter Härtefallgesichtspunkten kontraproduktiv, weil diesen durch die Stundungsrege-.. Iungen Rechnung getragen werden kann. Die Zinserhebung istschließlich auch rechnerisch nicht zu beanstanden.. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf 167 VwGO i.v.m. 708 Nr. 11, 711 der. Zivilprozessordnung. R e. c h t s m i t t e I b e I e h r u n g Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nurzuzijiassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

8 -7-4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, Köln, schriftlich zu beantragen. _Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht einzureichen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt gest~llt und begründet werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch, Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde. oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden.

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