stichwort inhalt zitat Der VfGH hatte Anfang 2012 die alte Gastgewerbepauschalierungsverordnung
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- Gregor Alexander Auttenberg
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1 SEITE 1 / 5 JÄNNER allgemein Neue Gastgewerbepauschalierungsverordnung 2013 Der VfGH hatte Anfang 2012 die alte Gastgewerbepauschalierungsverordnung (Gewinn ihv 5,5% des Umsatzes) als verfassungswidrig aufgehoben (da die Begünstigung im Vergleich zu anderen Betrieben zu großzügig wäre). Die neue ab 2013 geltende Gastgewerbepauschalierungsverordnung enthält folgende Regeln: - gilt auf Antrag für Gastgewerbe mit Vorjahresumsätzen bis maximal EUR mit Bindungswirkung für 3 Jahre - Betriebsausgabenpauschale maximal 20 % der Einnahmen - Daneben absetzbar Personal, Wareneinsatz, AfA, Zinsen, Mieten - Beispiel: Umsatz EUR % Betriebsausgabenpauschale EUR tatsächliche Betriebsausgaben für Personal, Wareneinsatz, AfA, Zinsen, Miete EUR = Gewinn EUR = Steuer (bisher null) EUR Finanzministerin Fekter möchte dieses neue Pauschalmodell auf alle Kleinbetriebe ausdehnen. Dies ist in der Koalition jedoch noch strittig. BGBl II 2012/488, , ARD 6288/14/2013, Mayr, DiePresse, , 18 Private oder betriebliche Darlehensforderung Gewährt ein Einzelunternehmer einem Geschäftsfre ein Darlehen (EUR ), der zugleich guter Bekannter ist, so ist dieses Darlehen nur dann dem Betriebsvermögen zuzuordnen, wenn bereits aus der schriftlichen Darlehensvereinbarung ein konkreter Nutzen der Darlehensgewährung für den Betrieb erkennbar ist. Andernfalls ist von einem privaten Darlehen auszugehen. Die spätere Abschreibung des Darlehens ist dann kein betrieblicher Aufwand , RV/0316-G/12, Anm Pinetz, ecolex 2013, 73
2 SEITE 2 / 5 JÄNNER 2013 Grad der Behinderung Aufgr des qualifizierten Nachweisverfahrens über den Grad einer Behinderung (ärztliche Begutachtung durch Besamt für Soziales Behindertenwesen) ist das Finanzamt an den gutachterlich festgestellten Behinderungsgrad (40 %) geben, sofern die Feststellungen schlüssig sind. Da das Gutachten sämtliche vorgelegte Befe Unterlagen berücksichtigt hat, ist dies zu bejahen. Es war daher keine erhöhte Familienbeihilfe zu gewähren, da diese erst bei einem Behinderungsgrad ab 50 % zusteht , RV/0635-G/11 2 Gesellschaften bilanzierende Unternehmen Rechnungszinssatz für Abfertigungs- Pensionsrückstellungen Der Fachsenat empfiehlt für die Bilanzierung von Abfertigungs- Pensionsrückstellungen einen Realzinssatz von 3 % oder darunter (statt bisher 4 %) anzuwenden. Aufgr der niedrigeren Abzinsung resultiert daraus eine Erhöhung der Abfertigungs- Pensionsrückstellungen im Jahresabschluss Diese ist zur Gänze aufwandswirksam. Auswirkung: Reduktion des Rechnungszinses um 1 % bewirkt Erhöhung der Personalrückstellungen um 8 bis 16 %. Fachsenat für Unternehmensrecht Revision vom Zeitpunkt von Forderungsabschreibung -verzicht Für eine Forderungsabschreibung ist darzulegen, aufgr welcher konkreten Umstände gerade in diesem Wirtschaftsjahr die Wertminderung der Forderung eingetreten ist. Das gleiche gilt für den Zeitpunkt eines nicht klar dokumentierten Forderungsverzichtes , 2008/13/0241 Verzicht auf Gewinntantieme Ein 100 %iger Gesellschafter-Geschäftsführer hatte nach seinem Geschäftsführervertrag einen Anspruch auf Gewinntantieme. Für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 wurde abweichend vom Vorjahr dieser Anspruch in der Gesellschaft nicht als Aufwand beim Geschäftsführer nicht als Einnahme erfasst. In der Betriebsprüfung brachte der Geschäftsführer vor, er habe zur künftigen Stärkung der Eigenkapitalbasis auf die Gewinntantiemen verzichtet , RV/0339-L/09
3 SEITE 3 / 5 JÄNNER 2013 Da eine derartige vertragliche Änderung des Geschäftsführervertrages nicht schriftlich dokumentiert ist im Nachhinein auch fremdunüblich wäre, ist dennoch von einem Zufluss der Gewinntantieme beim Geschäftsführer auszugehen, da die Gesellschaft zahlungsfähig war , RV/0339-L/09 Private Investitionszuschüsse Die steuerneutrale Verrechnung von Investitionszuschüssen mit den Anschaffungskosten gem 6 Z 10 EStG gilt nur für öffentliche Investitionszuschüsse. Private Investitionszuschüsse (zb des Produzenten an den Händler) sind grsätzlich sofort als Betriebseinnahme zu versteuern, sofern nicht dafür eine zeitraumbezogene Gegenleistung zu erbringen ist. Der Investitionszuschuss ihv EUR eines Generalimporteuers an einen KfZ-Einzelhändler für die standardgemäße Betriebsausstattung ist danach sofort steuerpflichtig, wenn keine vertragliche Verpflichtung besteht, dass der Händler die Automarke für einen bestimmten Zeitraum vertreiben muss , 2008/13/ lohnsteuer Die als Sachbezug zu besteuernde Zinsersparnis, soweit sie den Freibetrag von EUR übersteigt, für unverzinsliche Gehaltsvorschüsse Arbeitgeberdarlehen beträgt für das Jahr %. Künftig wird der Prozentsatz jährlich im November für das Folgejahr veröffentlicht (abgeleitet aus durchschnittlichen 12-Monatseuribor + 0,75 %). BGBl II 2012/ , BMF , ÖStZ 2012, Vermietung / immobilien Sachbezugswert für unverzinsliche Gehaltsvorschüsse Arbeitgeberdarlehen Grbuchseintragungsgebühr ab 2013 Überblick über die neue Grbuchseintragungsgebühr ab 2013: grsätzlich 1,1 % vom Wert der Immobilie primär Ableitung des Wertes aus der Gegenleistung ( 26 Abs 2) Wais/Dokalik (Justizministerium), SWK 2013, 75 BGBl I 2013/1 kgemacht am
4 SEITE 4 / 5 JÄNNER 2013 Fehlt eine Gegenleistung oder liegt diese unter dem Verkehrswert, so ist der tatsächliche Verkehrswert maßgeblich. Dieser ist durch die Partei anzugeben. Diesbezüglich wird noch eine Verordnung ergehen. Eine begünstigte Bemessungsgrlage ihd dreifachen Einheitswertes (max 30 % des Verkehrswerts) besteht für: - jegliche Übertragung im Familienkreis - jegliche Übertragung zwischen Gesellschafter Gesellschaft bei Umgründungen künftig keine Selbstberechnung der Eintragungsgebühr mehr möglich, sondern Gebührenvorschreibung durch Gericht (mit EUR 20 Ermäßigung bei Einzugsermächtigung) Wais/Dokalik (Justizministerium), SWK 2013, 75 BGBl I 2013/1 kgemacht am Photovoltaikanlagen BMF-Erlass über die ertrag- umsatzsteuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen auf Hausdächern: Privatbereich: gewerbliche Einkünfte kommen nur in Betracht, wenn eine Photovoltaikanlage mehr als 150 % des durchschnittlichen Stromverbrauches des Haushaltes erzeugt. Land- Forstwirtschaft: - Stromerzeugung nur für Eigenbedarf (LuF privat): Abdeckung durch Vollpauschalierung - Stromerzeugung darüber hinaus: je nach Umfang land forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb oder Gewerbebetrieb BMF BMF / 0452-VI/6/2012 Vorzeitige Einstellung der Tätigkeit ist kein Liebhabereigr, Prognoserechnung Entgegen der herrschenden Auffassung entschied der, dass eine vorzeitige Einstellung der Tätigkeit (Vermietung) vor Erzielung eines Gesamtüberschusses noch kein Gr für Liebhaberei ist. Liebhaberei liegt nur vor, wenn - die Tätigkeit von Beginn an auf einen begrenzten Zeitraum geplant war oder - auch bei Fortführung der Tätigkeit gem Prognose kein Gesamtüberschuss erzielbar gewesen wäre. Im vorliegenden Fall ist allerdings die Prognose als fehlerhaft zu beurteilen, da sie keine Instandsetzungs- Reparaturkosten berücksichtigte , RV/2969-W/12
5 SEITE 5 / 5 JÄNNER 2013 Arbeitszimmervermietung an Rechtsanwalts GmbH Die Vermietung eines Arbeitszimmers (24 m²) vom Rechtsanwalt seiner Ehefrau an eine Rechtsanwalts GmbH (an der der Rechtsanwalt zu 20 % beteiligt ist) ist umsatzsteuerlich anzuerkennen, wenn aus dem nachweisbar abgeschlossenen vergebührten Mietvertrag laufend Einnahmen zufließen ; 2008/13/ internationales steuerrecht Betriebsprüfungserfahrungen mit Auslandsbuchhaltungen Gem 131 BAO kann seit 2001 ein österreichisches Unternehmen die Buchhaltung auch im Ausland führen. Eine Zustimmung des Finanzamtes ist (im Gegensatz zu Deutschland) nicht notwendig. Es muss nur gewährleistet sein, dass eine Betriebsprüfung ohne Erschwernisse möglich ist. In der Praxis konzentrieren internationale Konzerne zunehmend die Buchhaltungen für alle Gesellschaften bei einer einzigen Konzerngesellschaft (häufig im Ausland). Die bisherige Betriebsprüfungspraxis hat gezeigt, dass die Prüfung von Auslandsbuchhaltungen einen enormen zusätzlichen Zeit- Ressourcenaufwand erfordert häufig Kommunikationsprobleme auftreten. Es ist jedenfalls eine höhere Mitwirkung der österreichischen Ansprechpartner erforderlich. Binder (Großbetriebsprüfung Ost), taxlex 2013, 11 Für weitere Informationen Fragen steht Ihnen gerne Ihr zuständiger Berater bei LeitnerLeitner zur Verfügung. beograd bratislava bucures ti budapest linz ljubljana praha salzburg sarajevo wien zagreb zürich HERAUSGEBER LeitnerLeitner GmbH Wirtschaftsprüfer Steuerberater Ottensheimer Straße 32, 4040 Linz T F E linz.office@.com REDAKTION Dr Christian Huber E christian.huber@.com Alle Angaben in diesem Newsletter dienen nur der Erst - information, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung Haftung ist ausgeschlossen.
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