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1 Sozi alamt Mitteilung der Verwaltung BETREFF Grundsicherung Zwischenbericht und Perspektiven (SOZ doc) ART DER BERATUNG, DATUM, GREMIUM Öffentliche Sitzung, , Sozialausschuss INHALT DER MITTEILUNG (Berichterstatter: Herr Erster Beigeordneter Söhngen) ( 1. ) Entwicklung Zum wurde in Deutschland die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung eingeführt. Nach dem anfangs zunächst ein eigenständiges Grundsicherungsgesetz existierte, ist die Leistungsgewährung seit dem als 4. Kapitel Bestandteil des Sozialgesetzbuches XII (SGB XII) geworden. Bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung handelt sich um eine spezielle, am persönlichen Bedarf orientierte Form der Sozialhilfe, mit der Personen, die aufgrund ihres Alters oder aufgrund ihrer dauerhaften Erwerbsminderung endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und die ihren Lebensunterhalt nicht durch eigenes Einkommen oder Vermögen bestreiten können, eine eigenständige soziale Leistung erhalten. Anspruch auf Leistungen haben somit Menschen, die entweder das 65. Lebensjahr vollendet haben oder die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind; voll erwerbsgemindert ist ein Mensch nach der gesetzlichen Definition dann, wenn er wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Ein wichtiges Ziel bei der Einführung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bestand darin, der verdeckten Altersarmut in Deutschland entgegenzutreten; insbesondere ältere Menschen hatten zuvor auf bestehende Ansprüche nach dem früheren Bundessozialhilfegesetz verzichtet, weil sie den Unterhaltsrückgriff auf ihre Kinder befürchteten bzw. den Weg zum Sozialamt generell scheuten. Daher wurde bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung auf die Heranziehung unterhaltspflichtiger Kinder und Eltern weitgehend verzichtet; diese kommt erst in Betracht, wenn die jährlichen Einkünfte der zum Unterhalt verpflichteten Verwandten höher als 1.,-- sind. Auch der Name Grundsicherung sollte den Unterschied zur früheren Sozialhilfe dokumentieren und mögliche Schwellenängste abbauen. Durch die Einführung der Grundsicherung wurde aber auch die Lebenssituation vieler erwerbsgeminderter Menschen - gerade auch derjenigen, die von Geburt oder früher Jugend an schwerstbehindert sind - deutlich verbessert. Diese Menschen, die praktisch keine Möglichkeit haben, ihren Lebensunterhalt aus eigener Kraft sicherzustellen, bewahren durch die Grundsicherung ihre materielle Eigenständigkeit. Da in der Grundsicherung - neben dem weitgehenden Verzicht auf den Unterhaltsrückgriff - zudem grundsätzlich nicht vorausgesetzt wird, dass in einem Haushalt lebende Verwandte sich entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gegenseitig Unterhalt gewähren, wurde auch der Erhalt bestehender Strukturen innerhalb der Familien, wo erwachsene erwerbsgeminderte Menschen im elterlichen Haushalt leben, gefördert. Für behinderte erwachsene Kinder gibt es damit erstmals eine elternunabhängige materielle Sicherung des Lebensunterhalts.

2 Mitteilung der Verwaltung Seite 2 Zum leistungsberechtigten Personenkreis gehören darüber hinaus auch die behinderten Menschen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind; in der Stadt Neuss trifft dies aktuell auf immerhin 225 Personen zu, die sich bei der GWN und deren Außenstellen in entsprechenden Maßnahmen befinden ( 2.) Leistungsgewährung Der Bedarf der Grundsicherung umfasst ==> den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz ==> die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ==> gegebenenfalls anfallende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und ==> Mehrbedarfe, z.b. wegen krankheitsbedingter Mehraufwendungen für Ernährung, Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkmal G, Schwangerschaft, Alleinerziehung etc. und entspricht damit dem Bedarf, der auch der Hilfe zum Lebensunterhalt zu Grunde gelegt wird. Gegebenenfalls vorhandene Einkünfte (z. B. Erwerbseinkommen, Renten, Wohngeld, Kindergeld oder Unterhalt) oder verfügbares Vermögen (z. B. Haus- oder Grundvermögen, PKW, Bargeld, oder Rückkaufwerte von Lebens- und Sterbeversicherungen) sind unter Berücksichtigung festgeschriebener Vermögensfreigrenzen (bei Alleinstehenden 2.6,-- ; bei Ehepaaren/eheähnlichen Gemeinschaften 3.214,-- ) vor einer Leistungsgewährung einzusetzen. Keinen Anspruch auf Leistungen haben ==> Personen, wenn das Einkommen von unterhaltspflichtigen Verwandten jährlich einen Betrag von 1. EUR übersteigt, ==> Personen, die ihre Bedürftigkeit innerhalb der letzten 1 Jahre vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, ==> ausländische Staatsangehörige, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. ( 3.) Fallzahlen- und Ausgabenentwicklung Die Zahl der Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung steigt bundesweit stetig an. Nach Mitteilung des Deutschen Städte- und Gemeindebund befanden sich Ende 28 bereits mehr als 733. Menschen im Bezug entsprechender Leistungen. Seit dem ersten Erhebungsstichtag Ende 23, als noch rund 439. Hilfeempfänger gemeldet wurden, hat sich die Zahl somit um 67 Prozent erhöht. Auch in der Stadt Neuss sind die Fallzahlen seit 23 stetig angewachsen; dies ist aus den beiden nachfolgenden Tabellen deutlich zu erkennen: Fallzahlen zum Anfang aktuell

3 Mitteilung der Verwaltung Seite 3 Zahl der Neuanträge Seit der Einführung der Grundsicherung haben sich die Fallzahlen in der Stadt Neuss somit fast verdreifacht; die Zahl der Neuanträge steigt zudem in den letzten Jahren fast kontinuierlich an und dürfte in 29 zumindest auf ähnlich hohem Niveau liegen wie in den Vorjahren. Der leichte Rückgang der Fallzahlen in den ersten Monaten diesen Jahres bedeutet daher auch keine generelle Trendwende; er ist vielmehr ausschließlich auf die Änderung des Wohngeldgesetzes zum zurückzuführen. In 71 Fällen, in denen nur geringe Leistungsansprüche bestanden, konnte die Hilfegewährung seitens des Sozialamtes aufgrund höherer Wohngeldleistungen eingestellt werden; ohne diese Novellierung wären die Fallzahlen weiter angestiegen und hätten schon fast den Wert von 1.6 erreicht. Parallel zum Anstieg der Fallzahlen sind auch die Ausgaben für die Anspruchsberechtigten in der Stadt Neuss deutlich angewachsen: Aufwendungen in Millionen 1 7,5 5,8 6,5 7,3 7,9 5 2,5 3 3,

4 Mitteilung der Verwaltung Seite 4 ( 4.) Altersstruktur Bei einer bedarfsorientierten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wäre in der Regel zu erwarten, dass zumindest der weit überwiegende Teil der Hilfeempfänger 6 Jahre oder älter ist. In der Praxis sieht dies aber teilweise anders aus, da ein Bedarf an Leistungen nicht selten auch bei Menschen besteht, die bereits von Geburt oder früher Jugend an, schwerstbehindert und damit erwerbsgemindert sind. Zudem häufen sich die Fälle, in denen auch vergleichsweise noch junge Menschen bereits für dauerhaft erwerbsgemindert erklärt werden müssen. Die nachfolgende Übersicht zeigt, dass in Neuss somit immerhin rund ein Drittel (56 Personen) der aktuell Menschen, die im Hilfebezug der Grundsicherung stehen, jünger als 65 Jahre sind: Alter ab 65 ( 5.) Hilfe zum Lebensunterhalt Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) erhält seit dem nur noch, wer nicht zum Personenkreis des Sozialgesetzbuches II (SGB II, Leistungen des Arbeitslosengeldes II) gehört und keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII hat. Zum wurde der Kreis der Personen, die dem Grunde nach eigentlich erwerbsfähig sind und dennoch Leistungen der Sozialhilfe erhalten, deutlich erweitert; insbesondere sind jetzt auch stationäre Aufenthalte (z.b. Therapien zum Drogenentzug, die länger als 6 Monate dauern, Freiheitsentzug) nicht mehr vom Leistungskatalog des Arbeitslosengeld-II erfasst; auch diese Menschen erhalten vermehrt Leistungen der Sozialhilfe (z. B. Barbetrag, Sicherstellung der Unterkunftskosten). Diese Hilfen können aber oft nur für einen begrenzten Zeitraum bewilligt werden und führen so zu einer erheblichen Fluktuation bei den Hilfeempfängern. Hinzu kommen die Menschen, die zeitlich befristet erwerbsunfähig sind, und deshalb nur vorübergehend keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben. Die vom Gesetzgeber vorgegebenen Regelungen in Bezug auf die Erwerbsunfähigkeit auf Zeit und den Aufenthalt in Einrichtungen führen in vielen Fällen zu einer Pendelbewegung der Leistungsbezieher zwischen den Sozialgesetzbüchern II und XII und damit zu einem häufigen Zuständigkeitsund Sachbearbeiterwechsel. Vor diesem Hintergrund muss es sehr überraschen, dass die Gesamtfallzahlen in der HzL in den vergangenen Jahren vergleichsweise stabil sind; wobei nochmals hervorzuheben ist, dass bei den Menschen, die entsprechende Hilfen erhalten, eine hohe Fluktuation besteht.

5 Mitteilung der Verwaltung Seite 5 Fallzahlen aktuell Zu dem Personenkreis der Hilfe zum Lebensunterhalt gehören z. B. ==> Personen mit vorgezogener Altersrente ==> alleinstehende Personen mit Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ==> Personen, die sich länger als 6 Monate in einer Einrichtung aufhalten Maßnahmen der Hilfe zur Arbeit (d. h. Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Beruf etc.) sind durch Aufteilung der Leistungen auf grundsätzlich Erwerbsfähige (SGB II) und grundsätzlich nicht Erwerbsfähige (SGB XII) in der Sozialhilfe nicht mehr vorgesehen. Eine Beendigung des Bezugs der Hilfe zum Lebensunterhalt geschieht daher in der Regel durch Vollendung des 65. Lebensjahres (mit Rentenbezug oder Bezug der Grundsicherung im Alter) oder seltener durch Wiederherstellung der Arbeitskraft. Ferner spielt noch eine Rolle, ob im Haushalt Personen leben, über die der Leistungsbezieher als Familienangehöriger - trotz der grundsätzlichen Zuordnung zum Anspruchsberechtigten der HZL - dennoch im Leistungsbezug des SGB II angesiedelt werden muss. Die entsprechenden Prüfungen und Verwaltungsvorgänge sind dabei mit erheblichem Mehraufwand verbunden. ( 6.) Zuordnung im Sozialamt Die Bewilligung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie der Hilfe zum Lebensunterhalt wurde im Sozialamt im vergangenen Jahr teilweise neu organisiert; u. a. wurde sie auch mit der Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie mit dem Ermittlungsdienst des Sozialamtes verknüpft. Einschließlich der neuen Teamleiterin besteht das inzwischen größte Sachgebiet des Sozialamtes aus 14 Kolleginnen und Kollegen, von denen sieben in Teilzeit beschäftigt sind; 3 Kolleginnen sind erst seit Ende 28 eingesetzt und befinden sich somit teilweise noch in der Einarbeitung. Für die Bewilligung entsprechender Hilfen in aktuell rund 2.5 Fällen (Grundsicherung, HzL und AsylbLG) sind derzeit somit 1,5 Stellen vorhanden. Bereits frühzeitig musste festgestellt werden, dass die anfängliche Einschätzung, die Leistungsgewährung im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sei mit einer Rentenbewilligung ohne größeren Verwaltungs- bzw. Prüfungsaufwand vergleichbar, eindeutig nicht haltbar ist; ganz im Gegenteil deckt die Leistungsgewährung in diesem Bereich ein enormes Spektrum an spezialgesetzlichen gerade auch vermögensrechtlichen Regelungen ab, die eine qualifizierte Sachbearbeitung in nahezu jedem Einzelfall notwendig macht. Widersprüche und Klagen werden von einer eigenen von der Sachbearbeitung getrennten Stelle bearbeitet bzw. an den Rhein-Kreis Neuss als Träger der Sozialhilfe zur Entscheidung weitergeleitet. Auch die Zahl der Widersprüche ist in den letzten Jahren stetig gewachsen, was vor dem Hintergrund der insgesamt gestiegenen Fallzahlen allerdings kaum überraschen kann:

6 Mitteilung der Verwaltung Seite 6 Widersprüche abgeholfen Umgerechnet auf die jeweiligen Gesamtfallzahlen wurden somit seit 25 in weniger als 2 Prozent der Fälle Widersprüche abgeholfen; in lediglich 6 Fällen erfolgte dies durch den Rhein-Kreis Neuss. Diese Zahlen dokumentieren eindrucksvoll die hohe Qualität der Sachbearbeitung; sie bestätigen aber auch andererseits die Entscheidung, innerhalb des Sozialamtes die Stelle eines Grundsatzsachbearbeiters einzurichten, der auch die Funktion einer Widerspruchsstelle einnimmt. ( 7.) Ausblick Nicht zuletzt aufgrund der gesamtwirtschaftlichen Lage und insbesondere vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung in Deutschland ist davon auszugehen, dass die Zahl der Leistungsempfänger bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung weiter ansteigen wird. Immer mehr Menschen werden in Zukunft z. B. aufgrund von Einschnitten in vorgelagerten Sicherungssystemen nicht mehr in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt alleine mit Rentenbezügen zu bestreiten. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Aufwendungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes aufgrund von Preissteigerungen z. B. im Energie- und Heizungssektor ( 2. Miete ) deutlich gestiegen sind; auch hierdurch besteht die Gefahr, dass vor allem Rentenbezieher, die bislang noch ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen leben konnten, Ihren Hilfeanspruch künftig geltend machen werden. In einer wachsenden Zahl von Fällen verlaufen die Prüfungen der Erwerbsfähigkeit und damit die Frage der Zuständigkeit der ARGEn nach dem SGB II zudem zu Ungunsten der Kommunen; auch aus diesem Grund muss mit einem weiteren Anstieg der Fallzahlen gerechnet werden. Die spezielle Form der Leistungsgewährung bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung also z. B. der weitgehende Verzicht auf die Heranziehung von Unterhaltspflichtigen verursacht allerdings höhere Kosten, die zu großen Teilen durch die Kommunen getragen werden. Insofern sind diese seit der Einführung im Jahre 23 überproportional gestiegen und haben sich fast verdreifacht. Daran beteiligt sich der Bund nur mit einem seit 23 unveränderten Festbetrag in Höhe von 49 Millionen Euro, so dass dem deutlichen Anstieg der Fallzahlen und damit der Aufwendungen hier in keinster Weise Rechnung getragen wurde. Begrüßt wird deshalb ausdrücklich eine Gesetzesinitiative, den Bundesanteil an der Grundsicherung zu erhöhen und dauerhaft festzuschreiben; er soll sich künftig prozentual an den tatsächlichen Aufwendungen orientieren. Die Beteiligungsquote, die anfangs (umgerechnet) nur bei 7,6 % lag, soll sich dabei schrittweise auf letztlich 16 Prozent ab 212 erhöhen. Über die weitere Entwicklung in diesem Bereich wird die Verwaltung zeitgerecht berichten.

7 Mitteilung der Verwaltung Beschluss Die Mitteilung lag den Mitgliedern des Sozialausschusses vor.

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