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1 aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.v. BetrAV Betriebliche Altersversorgung 30. April Jahrgang ISSN Aus dem Inhalt Der Kommentar Gunkel, Versprochene Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge nun auch umsetzen 193 Abhandlungen Zwanziger, Aktuelle Rechtsprechung des BAG 195 Rolfs, Beitragszusage mit Mindestleistung die große Unbekannte 198 Langohr-Plato, Unterstützungskassen aktuelle arbeitsrechtliche Themen 201 Birkenbeul/ Schu, Rückdeckungsversicherungen in der Insolvenz 206 Wild, Aktuelle steuerliche Fragen aus Sicht der Betriebsprüfung 225 Informationen Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie 238 Die Rolle der betrieblichen Altersversorgung im Drei-Säulen-Modell BT-Drucksache 18/4542 vom Stellungnahme der aba zur externen Teilung im Versorgungsausgleich 266 Rechtsprechung Rügefrist im Rahmen von 16 BetrAVG BAG, Urteil vom AZR 937/ Überdotierung einer Gruppenunterstützungskasse BFH, Urteil vom I R 37/13 284

2 aba-tagungen Herbst aba-tagung der Fachvereinigung Pensionskassen, Mannheim aba-tagung der Fachvereinigung Mathematische Sachverständige, Köln aba-jahrestagung, 7./8. Mai 2015 Maritim Hotel Berlin, Stauffenbergstraße 26, Berlin Aus dem Programm des ersten Tages: Bericht zur Lage des Vorsitzenden der aba Unkonventionelle Geldpolitik: Kostet Draghi uns die Altersvorsorge? Architektur eines zukunftsfesten Altersversorgungssystems Rentenpolitik der Bundesregierung Reformmodell zur bav Heribert Karch Professor Dr. Michael Hüther Professor of Social Policy Dr. Traute Meyer Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles Heribert Karch 12:00 13:00 Mitgliederversammlung Die Programme der Fachvereinigungen sind abrufbar unter: Fragen aus dem Bereich Tagungen beantwortet: Ulrike Schulz Für Rückfragen zu den Basis-, Vertiefungs- und Wochenseminaren steht Ihnen zur Verfügung: aba-seminarservice (Martina Spangenberg) Tel.: , Fax:

3 Inhaltsverzeichnis Der Kommentar Gunkel, Versprochene Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge nun auch umsetzen 193 Abhandlungen Zwanziger, Aktuelle Rechtsprechung des BAG 195 Rolfs, Beitragszusage mit Mindestleistung die große Unbekannte 198 Langohr-Plato, Unterstützungskassen aktuelle arbeitsrechtliche Themen 201 Birkenbeul, Rückdeckungsversicherungen in der Insolvenz Teil Schu, Rückdeckungsversicherungen in der Insolvenz Teil Granetzny/Rawe, Wann braucht die Unterstützungskasse eine Banklizenz? Auswirkungen von Unternehmenskäufen auf Unterstützungskassen 216 Jumpertz/Karst, Ergebnisse einer Studie von Towers Watson zum Versorgungsausgleich 221 Hermann, Die Versorgungsausgleichskasse: Ein Erfolgsmodell 223 Wild, Aktuelle steuerliche Fragen der betrieblichen Altersversorgung aus Sicht der Betriebsprüfung 225 Cruccolini, Das Grünbuch Schaffung einer Kapitalmarktunion der Europäischen Kommission 230 Informationen Aus der Gesetzgebung Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen veröffentlicht 236 Kapitalanlageverordnung veröffentlicht 236 Zusatzversorgungsrechtliche Behandlung der Jahressonderzahlung bei Unterbrechungen durch Mutterschutzzeiten BMI, Schreiben vom Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen und Altersbezügen; Zeitpunkt des Versorgungsbeginns für die Berechnung der Freibeträge für Versorgungsbezüge ( 19 Absatz 2 Satz 3 EStG) BMF, Schreiben vom Deutsch-französisches DBA überarbeitet: Für Rentner wird die Besteuerung einfacher 238 Aus der Politik Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie 238 Die Rolle der betrieblichen Altersversorgung im Drei-Säulen-Modell BT-Drucksache 18/4542 vom Lebens- und private Rentenversicherungen Aufbau der Zinszusatzreserve und Kosten für die Versicherten BT-Drucksache 18/4197 vom Ziel und Ausgestaltung der solidarischen Lebensleistungsrente BT-Drucksache 18/4558 vom Strategische Sozialberichterstattung 2015 Deutschland BT-Drucksache 18/4500 vom Auswirkung der beitrags- und steuerfreien Entgeltumwandlung bei der betrieblichen Altersversorgung auf die Sozialversicherungen sowie die Finanzen des Bundes BT-Drucksache 18/4362 vom Meinungen Standpunkte Empfehlungen Stellungnahme der aba zur externen Teilung im Versorgungsausgleich 265 Externe Teilung im Versorgungsausgleich: Experten uneins 269 Gutes Geschäftsjahr 2014 für Versicherungswirtschaft 269 Statistik Beschäftigte investierten im Jahr 2012 rund 9,5 Milliarden Euro in betriebliche Altersvorsorge 270 DAX-Unternehmen: Pensionsverpflichtungen und Planvermögen auf dem Höchststand 270 Neue DIA-Studie: Warum arbeiten Menschen im Rentenalter? 272 Verbraucherpreisindex 272 Europa Doppelbesteuerung von Renten 273 Aufbau einer EU-Kapitalmarktunion: Balance zwischen Risikokontrolle und Wachstumsförderung 273 Sind umlagefinanzierte und kapitalgedeckte Alterssicherungssysteme gleichartig? 274 Veranstaltung Europas Sozialversicherungssysteme: Sind sie zukunftsfähig? 274 Rechtsprechung Vereinheitlichung der Altersgrenzen von Männern und Frauen BAG, Urteil vom AZR 998/12 (OS) 274 Berücksichtigung eines sog. biometrischen Faktors bei der Anpassung von Betriebsrenten BAG, Urteil vom AZR 402/ Rügefrist im Rahmen von 16 BetrAVG BAG, Urteil vom AZR 937/ Kein Mindestpensionsalter bei Versorgungszusage an beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer BFH, Beschluss vom I R 2/ Überdotierung einer Gruppenunterstützungskasse BFH, Urteil vom I R 37/ Funktionsäquivalenz von Zugewinn und Versorgungsausgleich OLG Karlsruhe, Beschluss vom UF 7/14 (LS) 287 Anforderungen an die Geltendmachung von Teilungskosten im Versorgungsausgleich OLG Celle, Beschluss vom UF 26/ Inhaltsverzeichnis Betriebliche Altersversorgung 3/2015 1I

4 Literatur Buchbesprechungen Blomeyer/Otto/Rolfs, Betriebsrentengesetz Kommentar, 6. Auflage 289 Prölss/Martin (Hrsg.), Versicherungsvertragsgesetz Kommentar, 29. Auflage 290 Literaturhinweise 290 II Betriebliche Altersversorgung 3/2015 Inhaltsverzeichnis

5 Der Kommentar Alexander Gunkel, Berlin Versprochene Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge nun auch umsetzen Mit einem großen Festakt unter Mitwirkung der Bundeskanzlerin wurde Ende letzten Jahres an die Einführung der gesetzlichen Rentenversicherung vor 125 Jahren erinnert. Und auch in diesen Tagen anlässlich des 200. Geburtstags von Otto von Bismarck wird wieder die wegweisende, auch international als Vorbild anerkannte Bedeutung der damaligen Einrichtung einer staatlichen Alters- und Invalidensicherung gewürdigt. Vielfach wird dabei jedoch übersehen, dass die Einführung der gesetzlichen Rentenversicherung keineswegs der Anfang organisierter Altersabsicherung in Deutschland war. Vielmehr liegen die Ursprünge der betrieblichen Altersvorsorge deutlich weiter zurück. Sie und nicht die gesetzliche Rentenversicherung ist der älteste Teil der Alterssicherung in Deutschland und sie hat sich in der Zeit ihres Bestehens für viele Unternehmen und für viele Beschäftigte und Betriebsrentner auch mindestens genauso bewährt. Dennoch hat es für die betriebliche Altersvorsorge, obgleich sie die mit Abstand größte freiwillige Sozialleistung der deutschen Arbeitgeber ist, bislang keine Festakte gegeben, mit denen ihre Verdienste gewürdigt werden. Vielmehr gibt es Gegenwind aus dem politischen Raum: Anstatt zu loben, dass jährlich 34 Mrd. für betriebliche Altersvorsorge aufgewandt werden, wird kritisiert, dass nur 60 Prozent aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten über eine Betriebsrentenanwartschaft verfügen. Und anstatt darüber nachzudenken, wie durch bessere Rahmenbedingungen mehr Arbeitgeber für betriebliche Altersvorsorge gewonnen werden können, wird zunehmend über Formen von Zwangslösungen nachgedacht. Dabei hatte eigentlich der Koalitionsvertrag, in dem ausdrücklich eine Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge verabredet wurde, Hoffnung gemacht. Der Ende Januar vom Bundesarbeitsministerium vorgelegte Vorschlag für ein Neues Sozialpartnermodell Betriebsrente wird dieser Anforderung jedoch nicht gerecht. Zwar ist zu begrüßen, dass die Subsidiärhaftung des Arbeitgebers, die bei jeder Art der betrieblichen Altersvorsorge immer besteht, erstmals überhaupt auf den Prüfstand gestellt werden soll. Inkonsequent ist es jedoch, dass eine mögliche Enthaftung der Arbeitgeber bei der betrieblichen Altersvorsorge vom Abschluss tarifvertraglicher Vereinbarungen und der Gründung gemeinsamer Einrichtungen nach dem Tarifvertragsgesetz abhängig gemacht werden soll. Das würde einen Keil zwischen bestehende betriebliche Altersvorsorge und mögliche Einrichtungen der Tarifpartner treiben. Denn soweit in Tarifverträgen von der neuen Option Gebrauch gemacht würde und Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer Beiträge an die gemeinsamen Einrichtungen zahlten, stünden die in diese Einrichtungen fließenden Mittel nicht mehr zur Finanzierung der bestehenden betrieblichen Einrichtungen zur Verfügung. Für Arbeitgeber wäre es nicht mehr in gleicher Weise lohnend, eigene Betriebsrentensysteme zu unterhalten, wenn sie aufgrund tarifvertraglicher Vorgaben in andere Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge einzahlen müssen. Denn dann müssten die Arbeitgeber für die gleichen Beschäftigten mehrere Versorgungszusagen geben: eine über die gemeinsame Einrichtung und eine andere über den bislang genutzten Durchführungsweg. Der Verzicht auf bislang bestehende betriebliche Einrichtungen hätte jedoch unweigerlich Folgen für die Bereitschaft von Unternehmen, sich weiter im bisherigen Umfang für die betriebliche Altersvorsorge zu engagieren. Somit würden bestehende funktionierende Strukturen verdrängt, ohne dass die Verbreitung gesichert wäre. Unter Risikogesichtspunkten kann das geplante Haftungsprivileg ausschließlich für gemeinsame Einrichtungen der Tarifparteien schon gar nicht plausibel begründet werden. Da auch für die von ihnen zugesagten Leistungen stets der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) haften soll, ist nicht nachvollziehbar, warum anderen Einrichtungen bei gleicher Absicherung durch den PSV dasselbe Haftungsprivileg nicht auch gewährt werden sollte. Die geplante Ungleichbehandlung von vergleichbaren Risiken ist daher nicht zu rechtfertigen. Wenn die Subsidiärhaftung des Arbeitgebers ein Verbreitungshemmnis ist und beseitigt werden soll, muss dies konsequenterweise für alle beaufsichtigten Versorgungsträger ermöglicht werden, die sich dem PSV anschließen würden oder über eigene gleichwertige Absicherungsmechanismen verfügen. Offen beim Vorschlag des Bundesarbeitsministeriums sind zudem noch zahlreiche Fragen zur Insolvenzsicherung über den PSV. Hierzu gehören insbesondere Der Kommentar Betriebliche Altersversorgung 3/

6 die offen gelassene Beitragshöhe bzw. prozentuale Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrundlage und die Definition des Sicherungsfalls. Immerhin würde mit der Nichtleistung einer Einrichtung der betrieblichen Altersvorsorge ein neuer gesetzlicher Sicherungsfall des PSV neben der Arbeitgeberinsolvenz geschaffen werden. Zumindest in den Gesprächen mit dem Bundesarbeitsministerium und den Sozialpartnern besteht Konsens, dass unabhängig von der möglichen Umsetzung des Sozialpartnermodells des Bundesarbeitsministeriums die gesetzlichen Rahmenbedingungen der betrieblichen Altersvorsorge angegangen werden müssen. Die Vorschläge der BDA dafür liegen auf dem Tisch. Diese sehen für die betriebliche Altersvorsorge keinen radikalen Kurswechsel vor, hierfür gibt es auch keinen Anlass. Denn das Prinzip, dass die Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge durch passende Rahmenbedingungen auf freiwilliger Grundlage zunehmen kann, hat funktioniert. Dies belegt die Entwicklung der letzten 15 Jahre. Nach den aktuellen Zahlen des Bundesarbeitsministeriums haben mittlerweile 60 Prozent aller Beschäftigten eine Betriebsrentenzusage. In der Privatwirtschaft ist die Zahl der Beschäftigten mit einer Betriebsrentenzusage von 2001 bis 2013 um fast die Hälfte gestiegen. Die betriebliche Altersvorsorge hat also mittlerweile eine beachtliche Verbreitung erreicht. Nimmt man die Riesterrente hinzu, verfügen laut Alterssicherungsbericht 2012 der Bundesregierung rund drei Viertel aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten neben der gesetzlichen Rente über eine zusätzliche Altersvorsorge und dabei sind noch nicht einmal rund 80 Mio. Lebensversicherungsverträge und viele andere Formen der Altersvorsorge berücksichtigt. Allerdings bestehen Lücken, insbesondere bei kleineren Unternehmen, in einzelnen Branchen sowie bei Geringverdienern. Hinzu kommt, dass sich der Zuwachs der betrieblichen Altersvorsorge in den letzten Jahren verlangsamt hat. Daher sehen die Vorschläge der BDA deutliche Korrekturen und Verbesserungen vor, die für den Erhalt und den weiteren Ausbau der betrieblichen Altersvorsorge dringend erforderlich sind. Denn eine weitere Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge kann nur gelingen, wenn auch die bestehende betriebliche Altersvorsorge gestärkt und damit gesichert wird. Vor allem ist vor der verfehlten Annahme zu warnen, die betriebliche Altersvorsorge werde per se auf dem heutigen Niveau erhalten bleiben oder automatisch wegen des demografischen Wandels und der stärkeren Notwendigkeit weiter ausgebaut werden. Diesen Automatismus gibt es nicht. Gerade vor dem Hintergrund der Niedrigzinsphase, die auch in den kommenden Jahren zu der größten Herausforderung fast aller kapitalgedeckten Altersvorsorgesysteme gehören wird, sind Verbesserungen der Rahmenbedingungen der betrieblichen Altersvorsorge unverzichtbar. Von der Niedrigzinsphase sind nahezu alle Arbeitgeber in allen Durchführungswegen betroffen: Für gleich hohe Betriebsrenten müssen Arbeitgeber heute einen höheren Aufwand leisten als früher. Zudem erhöht sich die bilanzielle Belastung durch die Versorgungsverpflichtungen nach einer Faustformel je abgesenktem Prozentpunkt um rund 20 Prozent. Das zeigt sehr deutlich, was es bedeutet, wenn der in der Handelsbilanz anzusetzende Zinssatz von bislang mehr als 4 Prozent in den nächsten vier Jahren voraussichtlich auf rund 2 Prozent sinken wird. Die Niedrigzinsphase ist das Ergebnis politischer Entscheidungen auf europäischer und globaler Ebene. Umso mehr ist die Politik gefordert, dafür zu sorgen, dass die betriebliche Altersvorsorge den Folgen dieser Entscheidungen standhalten kann. Zu den wichtigsten Antworten auf das geänderte Zinsumfeld zählt eine deutliche Erhöhung der Obergrenzen für steuerfreie Einzahlungen in die betriebliche Altersvorsorge. Der infolge niedriger Zinsen erhöhte Finanzierungsaufwand darf nicht dazu führen, dass Arbeitgeber den Durchführungsweg wechseln müssen. Das ist mit dem Ziel einer effizienten und kostengünstigen betrieblichen Altersvorsorge nicht vereinbar. Zum anderen muss es möglich sein, den zusätzlichen bilanziellen Aufwand durch die Niedrigzinsphase in vollem Umfang auch steuerlich geltend zu machen. Derzeit sinken überall die Zinsen, nur nicht im Bilanzsteuerrecht. Hier gelten für Pensionsverpflichtungen weiter 6 Prozent. Deshalb muss das Steuerrecht zumindest schrittweise wieder an die Zinsrealität angepasst werden. Dabei geht es nicht um Steueroptimierung, sondern darum, dass der Mehraufwand einer wichtiger werdenden Sozialleistung auch steuerlich als solcher anerkannt wird. Das gilt ganz besonders, weil spätestens mit der Auszahlung der vollsteuerpflichtigen Betriebsrente auch der Fiskus seinen Teil erhält. Eine weitere wichtige Maßnahme, um die betriebliche Altersvorsorge auch für Geringverdiener attraktiver zu machen, wäre die Einführung eines einfachen und unbürokratischen Zulagensystems. Die bestehende Möglichkeit, die Riester- Förderung mit der betrieblichen Altersvorsorge zu verbinden, ist völlig unattraktiv, allein schon weil sowohl die Beiträge als auch die späteren Betriebsrenten mit Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung belastet werden. Es darf nicht weiter tatenlos zugesehen werden, dass 98% der betrieblichen Altersvorsorge heute ohne Nutzung der Riester-Förderung erfolgt, obwohl diese Förderung für Geringverdiener und Familien besonders lohnt. Mit der Abschaffung der Doppelbelastung durch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bei Riestergeförderter betrieblicher Altersvorsorge und einer erheblichen Vereinfachung des Zulagensystems könnte die Attraktivität der betrieblichen Altersvorsorge gerade für Geringverdiener erheblich gesteigert werden. Es fehlt also nicht an Vorschlägen, die Rahmenbedingungen der betrieblichen Altersvorsorge zu verbessern. Die Möglichkeiten, die betriebliche Altersvorsorge auf freiwilliger Grundlage weiter auszubauen, sind daher auch noch lange nicht ausgeschöpft. Die jahrhundertealte Tradition der betrieblichen Altersversorgung ist keine Garantie für eine Fortsetzung in der Zukunft. Umso wichtiger ist es, dass die Politik durch mehr Wertschätzung und vor allem durch bessere Rahmenbedingungen dafür sorgt, dass die betriebliche Altersversorgung gestärkt wird und an Attraktivität wieder gewinnt. Alexander Gunkel Mitglied der Hauptgeschäftsführung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, BDA 194 Betriebliche Altersversorgung 3/2015 Der Kommentar

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