BetrAV Betriebliche Altersversorgung. Aus dem Inhalt. aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.v.

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1 aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.v. BetrAV Betriebliche Altersversorgung 31. Oktober Jahrgang ISSN Aus dem Inhalt Der Kommentar Meissner, Verlässlichkeit und Planbarkeit 537 Abhandlungen Karch, Bericht zur Lage 539 Karch, aba-reformmodell zur bav 542 Ulbrich, Der fehlende Rechtsanspruch ein Kernelement der Unterstützungskasse 546 Hersch, Die Übertragung von gegen den Träger der Insolvenzsicherung gerichteten Ansprüchen auf einen Pensionsfonds nach 8 Abs. 1a BetrAVG 553 Informationen Auswirkungen der Niedrigzinsphase und eines potentiellen Zinsanstiegs BT-Drucksache 18/5950 vom Weiterentwicklung der Demografiestrategie der Bundesregierung BT-Drucksache 18/6021 vom Rechtsprechung Interne Teilung bei betrieblicher Direktzusage BGH, Beschluss vom XII ZB 443/ Ablösung einer Gesamtzusage durch eine verschlechternde Betriebsvereinbarung BAG, Urteil vom AZR 56/14 (OS) mit Anmerkung Glocker/Dittmer 606 Erdienbarkeit der endgehaltsabhängigen Pensionszusage bei mittelbarer Erhöhung infolge von Gehaltssteigerungen BFH, Urteil vom I R 17/14 614

2 aba-tagungen / aba-herbsttagung mit den Fachvereinigungen Pensionsfonds und Direktversicherung, Köln aba-tagungen aba-infotag Versorgungsausgleich, Mannheim 25./ aba-jahrestagung, Berlin aba-forum Steuerrecht, Mannheim aba-forum Arbeitsrecht, Mannheim BetrAV online Seit der Ausgabe 1/2015 stellen wir die BetrAV auf unserer homepage auch als PDF und E-Book zur Verfügung. Mitglieder und Zusatzabonnenten, die sich als Nutzer registrieren lassen, haben so jeweils einen individuellen Zugang zu diesem Bereich. Dieses Angebot ist bereits auf reges Interesse gestoßen, aber noch nutzen nicht alle Mitglieder und Zusatzabonnenten die Möglichkeit des Online-Zugangs zur BetrAV als PDF oder E-Book. Sollten Sie auch dazu gehören, so können Sie sich direkt auf unserer Homepage einfach und schnell registrieren: Portale e aba-mitglieder e BetrAV-online e Online-Registrierung. Nach erfolgter Registrierung mit Ihrer Abonnentennummer erhalten Sie an Ihre -Anschrift einen Bestätigungslink, der Sie im Menü weiterführt zur Vergabe Ihres persönlichen Passwortes. Fragen aus dem Bereich Tagungen beantwortet: Frau Ulrike Schulz Telefon tagungen@aba-online.de Für Rückfragen zu den Basis-, Vertiefungs- und Wochenseminaren steht Ihnen zur Verfügung: aba-seminarservice (Martina Spangenberg) Telefon , Fax: seminare.tagungen@aba-online.de

3 Inhaltsverzeichnis Der Kommentar Meissner, Verlässlichkeit und Planbarkeit 537 Abhandlungen Karch, Bericht zur Lage 539 Karch, aba-reformmodell zur bav 542 Ulbrich, Der fehlende Rechtsanspruch ein Kernelement der Unterstützungskasse 546 Hersch, Die Übertragung von gegen den Träger der Insolvenzsicherung gerichteten Ansprüchen auf einen Pensionsfonds nach 8 Abs. 1a BetrAVG 553 Röhle, PEPP Wohin geht die Reise? 559 Statistik Kröger, Deutschland gibt fast 850 Mrd. Euro für Sozial leistungen aus 585 Volumen großer Pensionseinrichtungen weiter gestiegen 588 Nachhaltigkeit der deutschen Altersvorsorge in Gefahr 589 Europa Angemessene Altersbezüge nur bei Arbeit bis zum Rentenalter 591 Europäischer Jahresbericht Kapitalmarktunion: Ein Aktionsplan für mehr Unternehmens- und Investitionsfinanzierung 593 Informationen Aus der Gesetzgebung Rechengrößen der Sozialversicherung Aus der Politik Die sogenannte Nahles-Rente Gemeinsame Einrichtungen als mögliche neue Form betrieblicher Altersversorgung BT-Drucksache 18/6263 vom Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie BT-Drucksache 18/6283 vom Gerechte Krankenversicherungsbeiträge für Direktversicherungen und Versorgungsbezüge Doppelverbeitragung vermeiden BT-Drucksache 18/6364 vom Auswirkungen der Niedrigzinsphase und eines potentiellen Zinsanstiegs BT-Drucksache 18/5950 vom Die Rentenlücke zwischen Männern und Frauen BT-Drucksache 18/6148 vom Linke scheitert mit Rentenkorrektur Ost 576 Weiterentwicklung der Demografiestrategie der Bundesregierung BT-Drucksache 18/6021 vom Armuts- und Reichtumsbericht qualifizieren und Armut bekämpfen BT-Drucksache 18/6218 vom Rechtsprechung Rechenfehler beim Versorgungsausgleich BGH, Beschluss vom XII ZB 564/ Behandlung endgehaltsbezogener Versorgungsanrechte im Abänderungsverfahren BGH, Beschluss vom XII ZB 495/ Interne Teilung bei betrieblicher Direktzusage BGH, Beschluss vom XII ZB 443/ Versorgungsausgleich nach Tod eines geschiedenen Ehegatten OLG Bremen, Beschluss vom UF 159/ Ablösung einer Gesamtzusage durch eine verschlechternde Betriebsvereinbarung BAG, Urteil vom AZR 56/14 (OS) mit Anmerkung Glocker/Dittmer 606 Betriebsrentenanpassung und Rentnergesellschaft BAG, Urteil vom AZR 252/ Gebührenstreitwert bei einer Feststellungsklage im Rahmen des Betriebsrentenrechts BAG, Beschluss vom AZR 391/13 (A) (OS) 612 Erdienbarkeit der endgehaltsabhängigen Pensionszusage bei mittelbarer Erhöhung infolge von Gehaltssteigerungen BFH, Urteil vom I R 17/ Beitragspflicht einer ausländischen Rente mit EU-Recht vereinbar LSG Baden-Württemberg, Urteil vom L 4 KR 2901/ Das Interview Wir brauchen keine gesetzliche Regelung (Helmut Hofmeier) 582 Aus der Regulierung eine Tugend machen (Frank Vogel) 584 Meinungen Standpunkte Empfehlungen Pensionsverpflichtungen: Kosten für Ausfinanzierung nach HGB könnten sinken 584 Literatur Buchbesprechungen Hanau/Veit/Hoff, Recht und Praxis der Arbeitszeitkonten, 2. Auflage 621 Hagen/Rothgang (Hrsg)., DIW Vierteljahrshefte zur Wirtschaftsforschung, Heft 2 und Heft 3/ Literaturhinweise 622 Nachrichten Produktinformationsstelle Altersvorsorge gegründet 622 Inhaltsverzeichnis Betriebliche Altersversorgung 7/2015 1I

4 II Betriebliche Altersversorgung 7/2015 Inhaltsverzeichnis

5 Der Kommentar Dr. Henriette Meissner, Stuttgart Verlässlichkeit und Planbarkeit Die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (aba) gilt zu Recht als wichtigster fachlicher Ansprechpartner für Fragen der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland. Der rund 80 Jahre alte Durchführungsweg Unterstützungskasse wird nun seit kurzem wieder durch eine eigene Fachvereinigung vertreten. Das ist gut so, denn die Fachvereinigungen sollen satzungsgemäß die Interessen der verschiedenen Durchführungswege und Fachrichtungen vertreten und dem Vorstand beratend zur Seite stehen. Deshalb wäre es schon lange selbstverständlich gewesen, auch diesem Durchführungsweg eine eigene Stimme zu geben. Nun ist dies geschehen. Damit verbunden ist auch die Verpflichtung, die die neue Fachvereinigung sehr ernst nimmt, Anliegen dieses Durchführungsweges in die Arbeit des Vorstandes der aba einzubringen und gleichzeitig auch die Mitglieder zu informieren. Dazu wird künftig ein eigener Informationsbrief erscheinen, für den sich alle Mitglieder durch kurze Mail an registrieren lassen können. Über diese Mailadresse kann auch jedes Mitglied seine Anliegen zu diesem Durchführungsweg an die Fachvereinigung herantragen. Als Überschrift dieses Editorials habe ich als Leiterin der neuen Fachvereinigung Verlässlichkeit und Planbarkeit gewählt. Warum? Die betriebliche Altersversorgung steht zur Zeit gerade regierungsseitig auf dem Prüfstand. Dabei richtet sich der Blick vor allem auf die versicherungsförmigen Durchführungswege die Pensionszusage und die Unterstützungskasse bleiben scheinbar unbeachtet. Ich sage deshalb scheinbar, weil es sich bei der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland um ein gewachsenes, miteinander verwobenes System handelt. Eingriffe an einer Stelle haben oft unvermutet Auswirkungen an anderen Stellen, die das Gleichgewicht negativ beeinflussen können. Die Unterstützungskasse wird sehr häufig von Arbeitgebern dort zur Versorgung der Arbeitnehmer eingesetzt, wo ein Mehr an Betriebsrente verwirklicht werden soll, ohne dass es zu Auswirkungen in der Bilanz kommt. Wir haben es vielfach mit Systemen zu tun, wo der Arbeitgeber für die Einrichtung und Administration der betrieblichen Altersversorgung mehr Geld ausgibt und auch einen höheren Dotierungsrahmen als den nach 3 Nr. 63 EStG für die Versorgung benötigt. Das ist sehr positiv. Doch hier setzen auch Fragen und Sorgen auf. Lassen Sie mich dazu einige Beispiele anführen. 1. Portabilität Mit dem Alterseinkünftegesetz hat der Gesetzgeber 2005 die Möglichkeiten der Portabilität bei Arbeitgeberwechsel deutlich gestärkt. Das ist wichtig für Arbeitnehmer, soll doch die betriebliche Altersversorgung gebündelt werden. Für rückgedeckte Unterstützungskassen wurde ein Übertragungsabkommen ausgearbeitet, das vom zuständigen Ministerium abgelehnt wurde, weil Einmalbeiträge bei der Portierung in eine Unterstützungskasse fließen würden. Dabei blieb unberücksichtigt, dass diese Einmalbeiträge durch gleichbleibende und steigende Beiträge in der Vergangenheit angesammelt wurden und in der aufnehmenden Unterstützungskasse ebenfalls nur gleichbleibende und steigende Beiträge bei der Fortführung zum Tragen kommen würden. Eine Übertragungsmöglichkeit stärkt die Verlässlichkeit in einer Zeit, in der Arbeitnehmer mobiler sind als früher und ihre Altersvorsorge fortführen wollen. 2. Versorgungsausgleich Hier fehlte es für Unterstützungskassen fast zu lange nach Inkrafttreten des Gesetzes an der steuerlichen Begleitung (Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer) durch BMF-Schreiben und es bedurfte der geballten Kraft mehrerer Arbeitgeberverbände und der aba sowie des GDV, um hier die gesetzlichen Regelungen zu flankieren. Das hat nicht zum Vertrauen in diesen Durchführungsweg beigetragen. 3. Körperschaftsteuergrenzen Die Begrenzung der Leistungshöhe gem. 3 KStDV ist seit rund 20 Jahren nicht inflationsgerecht und behindert mittlerweile die bav gerade bei Arbeitgebern, die ihrer sozialen Verpflichtung nachkommen wollen. 4. Unsegmentierte Betrachtungsweise Das Urteil des BFH vom zur unsegmentierten Betrachtung der Unterstützungskassen als körperschaftsteuerliches Subjekt ist einerseits zu begrüßen, weil es eine lange offene Frage beantwortet. Allerdings ist es eine Frage des Vertrauensschutzes, dass Arbeitgeber und 1 Az.: I R 37/13, BetrAV 2015 S Der Kommentar Betriebliche Altersversorgung 7/

6 Versorgungseinrichtungen, die bisher bona fide eine andere Rechtsauffassung vertreten haben, geschützt werden. Es ist erschreckend, wenn nun Fälle bekannt werden, wo seinerzeit sogar in Abstimmung mit der Finanzverwaltung Auszahlungen vorgenommen wurden, die nun zur Steuerpflicht führen. Dass es auch anders geht, zeigt das BMAS. Dieses schützt das Vertrauen der Versorgungsträger und die Arbeitgeber, indem ein Urteil des BAG vom zum Anlass genommen wird, 16 BetrAVG zu ändern. 5. Lohnsteuerabzugsverfahren Über Jahrzehnte haben Arbeitgeber darauf vertraut, dass ihre Unterstützungskasse bzw. Gruppenunterstützungskasse die Betriebsrente abrechnet und auszahlt. Das war einfach und hat problemlos funktioniert. Die neuen steuerlichen Vorschriften zum Lohnabzug, die nur dank einer Billigkeitsregelung noch nicht flächendeckend anzuwenden sind, erhöhen den Aufwand insbesondere auf der Arbeitgeberseite ganz bedeutend. Hier ist reichlich Handlungsbedarf, damit die Arbeitgeber nicht das Vertrauen in die betriebliche Altersversorgung verlieren. gung Unterstützungskasse die Themen nicht ausgehen werden und wir hoffen, dem Auftrag gerecht werden können, diesen Durchführungsweg in der aba fachlich zu vertreten und zu fördern. Auf der nächsten Jahresversammlung werden wir die erste Veranstaltung der Fachvereinigung Unterstützungskassen gestalten können und hoffen, dass wir den Nerv der Zeit und die Bedürfnisse der Mitglieder mit den ausgewählten Themen und Referenten treffen können. Zahlreiche positive Feedbacks zur Gründung der Fachvereinigung haben uns ermutigt und wir freuen uns schon auf die weitere Arbeit in der Fachvereinigung und die Zusammenarbeit mit den Mitgliedern der aba. Dr. Henriette Meissner Leiterin der Fachvereinigung Unterstützungskasse Geschäftsführerin der Stuttgarter Vorsorge- Management GmbH Generalbevollmächtigte der Stuttgarter Lebensversicherung a.g. 6. Rechtsanspruch Mit Sorge betrachten die Arbeitgeber die arbeitsrechtliche Stärkung des Rechtsanspruchs von Arbeitnehmern gegenüber der Unterstützungskasse. Vorträge auf Unterstützungskassentagen der aba haben hier den Finger in die Wunde gelegt und die Diskussion vorangetrieben. Denn auch hier könnte auf Dauer die Verlässlichkeit und Planbarkeit dieses Durchführungsweges bedroht sein. Was die aktuellen Gesetzesvorhaben zur Betriebsrente angeht, so stellen sich auch hier Fragen zur Verlässlichkeit: Können rückgedeckte Unterstützungskassen davon ausgehen, dass die Dynamisierung bei ausgeschiedenen Anwärtern durch die Weitergabe der Erträge der Rückdeckungsversicherung sichergestellt ist? Müssen sich Arbeitgeber, die insolvenzpflichtige Durchführungswege in durchaus nennenswertem Umfang anbieten, Sorgen machen, wenn der PSVaG als Vehikel für die Sicherung der Tarifrente dienen soll? Und wie wird es Unterstützungskassensysteme, die auf dem Grundgedanken des Kollektivs beruhen, beeinflussen, wenn künftig andere Systemelemente der bav deutlich gestärkt werden? Liebe Leserinnen und Leser der BetrAV und dieses Editorials, schon nach kurzer Zeit ist klar, dass der Fachvereini- 2 Az.: 3 AZR 617/12, BetrAV 2015 S Betriebliche Altersversorgung 7/2015 Der Kommentar

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