Arbeits- und Gesundheitsschutz an Schulen

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1 Veranstaltung für Schulleiterinnen und Schulleiter Arbeits- und Gesundheitsschutz an Schulen Durchführung für die Bezirksregierung Köln Fachkräfte für Arbeitssicherheit B. A. D GmbH Zentrum Bonn (Kontaktpersonen siehe letzte Seite)

2 Ziel: Rechtssicherheit herstellen

3 Vortragsinhalt: Vorstellung der BAD GmbH Aufgaben und Pflichten des Schulleiters Ansprechpartner im Arbeits- und Gesundheitsschutz Arbeitsschutzorganisation an Schulen Infektionsschutz Gefährdungsbeurteilung Mängel-Beispiele aus der Schule Offene Fragen Kontaktdaten

4 Kurzvorstellung der B A D GmbH Die B A D GmbH (Berufsgenossenschaftlicher Arbeitsmedizinischer Dienst) besteht seit 1976 als überbetrieblicher Dienst für Arbeitsmedizin und später für Sicherheitstechnik Seit 2000 zwischen MSW und B A D GmbH Vertrag zur arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung der Lehrkräfte in NRW auf der Basis des Arbeitssicherheitsgesetzes Dezentrale Betreuung in den fünf Regierungsbezirken durch insgesamt 13 B A D-Zentren, eingebunden über die Arbeitsschutzausschüsse (ASA) Beispiele für Betreuungsangebote: Beratungen, Begehungen, Schwerpunktthemen, Informationsmaterialien, Seminare, Gefährdungsbeurteilung etc. Betreuung ist für die Lehrkräfte und die Schulleitungen kostenfrei

5 Aufgaben und Pflichten des Schulleiters Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Pflichten des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.

6 Aufgaben und Pflichten des Schulleiters Schulgesetz (SchulG): Der Schulleiter kann allen an der Schule tätigen Personen Weisungen erteilen ist für die Unfallverhütung sowie eine wirksame Erste Hilfe in der Schule verantwortlich ist für den Arbeits- und Gesundheitsschutz verantwortlich arbeitet mit dem Schulträger eng und vertrauensvoll zusammen kann einzelne Leitungsaufgaben auf Lehrerinnen und Lehrer zur eigenständigen Wahrnehmung übertragen; die Gesamtverantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters bleibt davon unberührt

7 Aufgaben und Pflichten des Schulleiters RISU-NRW - Zuständigkeiten Der Schulleiter hat den Arbeitsschutz nach Arbeitsschutzgesetz im inneren Schulbereich umzusetzen. Er muss sich nach Schulgesetz eng mit dem Schulträger abstimmen und mit diesem zusammenarbeiten. Für die äußeren Schulangelegenheiten (SchulG) liegt die Verantwortung beim Schulträger. Er hat auch die finanziellen Aufwendungen zu tragen, die durch die Umsetzung von Gesetzen und Verordnungen an den Schulen entstehen. Bau und Ausstattung der Schule, Anschaffung von Lehr- und Lernmitteln einschließlich persönlicher Schutzausrüstung, Beschaffung und Entsorgung von Verbrauchsmaterialien obliegt dem Schulträger (Schulkostenträger).

8 Zwei Arbeitgeber in der Schule Schulträger UV-Träger: UK - NRW früher: GUVV und LUK Angestellte Lehrkräfte, kommunales Schulpersonal, Schülerinnen & Schüler Bezirksregierung Köln Dez. 55/56 Arbeitsmed./ sicherheitstech. Dienst des Schulträgers Arbeitsmed./ sicherheitstech. Dienst des Landes (B A D) Arbeitgeber berät, unterstützt Schulträger, z.b. Kommune Land NRW Bezirksreg. Schulleitung berät, unterstützt Schulpersonal, z.b. Hausmeister etc. Lehrkräfte (Beamte, Angestellte) Schülerinnen und Schüler

9 Ansprechpartner im Arbeits- und Gesundheitsschutz Schulträger (u.a. Sicherheitsbeauftragter äußerer Schulbereich) Fachkräfte für Arbeitssicherheit (FASI) und Betriebsärzte (BA) (Rahmenvertrag des Landes NRW mit der B. A. D GmbH) Unfallkasse NRW Beratung und Überwachung, Gesetzliche Unfallversicherung für Schüler sowie Angestellte Bezirksregierung Dezernate 55 und 56 (Arbeitsschutz) Beratung und Überwachung, Zuständigkeit auch für Beamte Gesundheitsämter Infektionsschutz und Hygiene Prüforganisationen/ -unternehmen, Fachbetriebe Prüfung von Arbeitsmitteln, Lehrmitteln, Sportgeräten etc.

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12 Arbeitsschutzorganisation an Schulen Sicherheitsorganisation bezeichnet die Struktur und die zuständigen Ansprechpartner für den Arbeitsschutz der Schule Notfallorganisation: Brandschutz, Erste-Hilfe, Amok, Katastrophenfall etc. Bestellung von Beauftragten an Schulen: - Sicherheitsbeauftragte - Ersthelfer - Gefahrstoffbeauftragter (falls notwendig) - Strahlenschutzbeauftragter (falls notwendig) - ggf. beauftragte Personen für Bühnen Unterweisungen Gefährdungsbeurteilung

13 Sicherheitsbeauftragter Der Schulleiter erhält durch die Bestellung Sicherheitsbeauftragten fachliche Unterstützung und Beratung Die Bestellung erfolgt: - schriftlich - an eine geeignete Person - mit festgelegter Zuständigkeit Der Sicherheitsbeauftragte besitzt keine Weisungsbefugnis Sicherheitsbeauftragte haben u.a. folgende Aufgaben: Meldung von Mängeln, Teilnahme an Begehungen, Information des Kollegiums, Unfallauswertung Hinweis: GUV-SI 8064 Sicherheit in der Schule Rechtsgrundlage 22 SGB VII, BASS Nr. 1

14 Gefahrstoffbeauftragter Der Schulleiter erhält durch die Bestellung von einem Gefahrstoffbeauftragten fachliche Unterstützung Die Bestellung erfolgt: - schriftlich (Mustervordruck unter - mit festgelegtem Aufgabengebiet - in beiderseitigem Einverständnis - an eine fachlich geeignete Person Der Gefahrstoffbeauftragte hat im Gefahrstoffbereich Weisungskompetenz nach 13 ArbSchG Sicherheitsbeauftragte und Gefahrstoffbeauftragte sollen nicht in Personalunion sein Rechtsgrundlage 13 ArbSchG

15 Ersthelfer Ersthelfer sind in besonders gefährdeten Bereichen der Schulen vorzuhalten (Fachräume, Sport) / mind. 20% der Belegschaft Kostenübernahme mittels Gutschein durch die Unfallkasse NRW Kurse (2 x 8 Std.) werden von den Erste-Hilfe-Institutionen durchgeführt Auffrischung der Kenntnisse innerhalb von zwei Jahren notwendig Ein vorhandener Schulsanitätsdienst entbindet die Schulleitung nicht von der Verpflichtung, Lehrkräfte als Ersthelfer aus- und fortbilden zu lassen. Hinweis: GUV-I 8592 Ersthelfer Rechtliche Grundlage 10 ArbSchG, SGB VII

16 Rechtliche Stellung von beauftragten Personen Die Delegation entbindet die Schulleitung nicht von der Gesamtverantwortung Sicherheitsbeauftragte: keine Weisungsbefugnis, keine Verantwortung keine zivil- oder strafrechtliche Haftung Gefahrstoffbeauftragte: Weisungsbefugnis, Haftung bei Pflichtverletzung Ersthelfer: Persönliche Haftung: ausgeschlossen, außer bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Handlung Hinweis: GUV-I 8563 Aufgaben, Pflichten, Verantwortung und Haftung im innerbetrieblichen Arbeitsschutz, Strahlenschutzverordnung

17 Erste Hilfe Ersthelfer Verbandkasten Sachkosten sind vom Schulträger zu übernehmen; bitte regeln, wer die Auffüllung übernimmt. Verbandbuch Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass über jede Erste-Hilfe-Leistung Aufzeichnungen geführt und fünf Jahre lang aufbewahrt werden. Sanitätsraum Notfallmeldeeinrichtungen

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19 Rettungskette Neben den sächlichen und personellen Anforderungen muss bei einem Notfall das möglichst reibungslose Zusammenspiel zwischen Ersthelfer, Schule und Notarzt/Rettungsdienst zu einer schnellen Rettung führen ( Rettungskette ) Hierzu gehören - sofortiges Absetzen des Notrufs, Information der Schulleitung - Eigensicherung und Absicherung der Unfallstelle - Abwenden weitere Gefährdungen (Not-Aus) - Erstversorgung/ Betreuung des Verunglückten - Übergabe des Verunglückten an die Rettungskräfte einschl. - Information über Verlauf des Unfalls (soweit möglich) entsprechendes gilt auch für andere Notfälle (z.b. Brand)

20 Rettungswege und Notausgänge müssen stets frei und unverstellt sein, dürfen zu keiner Zeit abgeschlossen sein, sollten sich die Beschäftigten unbedingt einprägen. Feuerschutztüren dürfen zu keiner Zeit verkeilt oder verstellt werden.

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22 Brandschutz in der Schule Brandschutzordnung (DIN 14096) besteht aus drei Teilen: Teil A (Aushang) richtet sich an alle Personen, die sich in der Schulanlage aufhalten auch wenn sie sich nur kurzzeitig dort befinden (z. B. Besucher/innen, abholende Eltern). Teil B richtet sich an Personen, die sich regelmäßig, also nicht nur vorübergehend, in einer baulichen Anlage aufhalten (z. B. Lehrkräfte, Schüler/innen). Teil C richtet sich an Personen, denen über ihre allgemeinen Pflichten hinaus besondere Aufgaben im Brandschutz übertragen sind (z. B. Schulleiter/in, Hausmeister, Haustechniker, von Schulleitung oder Schulträger beauftragte Lehrkräfte oder Schüler/innen). Aushang Teil A (Eingangshalle, Treppenhaus, Schwarzes Brett usw.).

23 Mit Brandgefahren umgehen

24 Flucht- und Rettungsplan (DIN ISO 23601) Der Flucht- und Rettungsplan ist durch den Schulträger aufzustellen. Die Flucht- und Rettungspläne müssen graphische Darstellungen enthalten über den Gebäudegrundriss oder Teile davon, den Verlauf der Flucht- und Rettungswege, die Lage der Erste-Hilfe-Einrichtungen, die Lage der Brandschutzeinrichtungen, die Lage der Sammelstellen und den Standort des Betrachters.

25 Beurteilung der Fluchtwege durch Externe

26 Infektionsschutz Mutterschutzgesetz (MuSchG) Schwangerschaft an die Aufsichtsbehörde melden Betriebsärztliche Untersuchung zur Feststellung der Immunität Gefährdungsbeurteilung / Maßnahmen Hygiene Hygieneplan ( 36 IfSG) erstellen Lebensmittelhygiene Unterweisung nach 43 IfSG für Lehrkräfte / Eltern (Hygiene-Konzept: Bei Inverkehrbringen von Lebensmitteln) Meldepflicht bei speziellen Infektionen nach 34 IfSG an das Gesundheitsamt

27 Überprüfung von technischen Anlagen Rechtliche Grundlagen: Unfallverhütungsvorschriften, Technische Regeln Gefahrstoffe / brennbare Flüssigkeiten, DIN-Normen Überprüfungen sind vom Schulträger zu veranlassen, die Schulleiter müssen informiert werden. Kontrollpflicht des Schulleiters. Fristen für Wiederholungsprüfung: Stand der Technik Wichtige Anlagen - Gasanlagen - elektrische Anlagen und Betriebsmittel (Brandschutz!) - Feuerlöscher, Brandschutztüren - Abzüge, Sicherheitsschränke - Sport- / Spielgeräte

28 Unterweisungen Rechtliche Grundlagen: Arbeitsschutzgesetz 12 Unterweisung (1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung muss bei der. Einstellung erfolgen. RISU NRW Die Unterweisung der Lehrerinnen und Lehrer muss durch die Schulleiterin oder den Schulleiter mindestens jährlich durchgeführt werden. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich fest zu halten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.

29 Gefährdungsbeurteilung (1) Grundlage: Arbeitsschutzgesetz (1996) Verantwortung trägt Schulleiterin/ Schulleiter als Arbeitgebervertreter vor Ort Erleichterung durch - Anpassung an die schulischen Verhältnisse - Zusammenfassung gleichartiger Arbeitsplätze - freie Wahl der Form der Gefährdungsanalyse - Verwendung von vorbereiteten Checklisten möglich Beratung und Unterstützung durch Unfallversicherungsträger, Staatliche Ämter für Arbeitsschutz, BAD, technische Verlage etc.

30 Gefährdungsbeurteilung / Hilfsmittel Checkliste

31 Schritte zur Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen abschließen Checklisten beschaffen Checklisten bearbeiten Wirksamkeit. Mängel beseitigen Maßnahmen festlegen Gefährdung und Risiko beurteilen Quelle: Tipp. Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz Ein Handlungsleitfaden der Arbeitsschutzverwaltung NRW Maßnahmen verfolgen

32 Gefährdungsbeurteilung (2) Vorschläge zum praktischen Vorgehen Aufstellung der Sicherheitsorganisation Aufgabenverteilung an die zuständigen (Fach-)Bereichsleiter Durchführung der Gefährdungsanalyse in den einzelnen Bereichen Zusammenfassung der Einzelgefährdungsanalysen und der Dokumentation der veranlassten Maßnahmen Erfolgskontrolle Wiedervorlage (Fortschreiben)

33 Mängelliste und festgelegte Maßnahmen Schule, Ort: Musterschule, Schulhausen Datum: Festgestellte Mängel Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel Erledigung veranlasst Zu erledigen Termin/ Dringlichkeit erledigt lfd. Nr. z.b. gemäß Checkliste, bei unzureichender Wirksamkeit, etc. technisch organisatorisch personenbezogen 01 2 Ersthelfer fehlen Gutschein beim GUVV beantragen, Teilnehmer beim DRK anmelden 02 Prüfung der Abzüge Chemie nicht durchgeführt 03 Kennzeichnung der Gefahrstoffe nicht vollständig durch am durch am / durch SB Hr. Schultze DRK Schulträger informiert SL Schulträger Fa. Meyer Gefahrstoffe kennzeichnen SL Gefahrstoffbeauftragte Fr. Müller DRK Datum, Unterschrift der Schulleitung

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35 Theorie und Praxis

36 Mängel-Beispiele aus der Schule

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40 => RISU Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht

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44 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Ihre BAD GmbH

45 Fachkräfte für Arbeitssicherheit B. A. D GmbH Zentrum Bonn Janine Pohl, mobil: janine.pohl@bad-gmbh.de Madalina Reichelt, mobil: madalina.reichelt@bad-gmbh.de Heiko Enge, mobil: heiko.enge@bad-gmbh.de Lothar Gerlach, mobil: lothar.gerlach@bad-gmbh.de Klaus Balensiefer, mobil: klaus.balensiefer@bad-gmbh.de

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