Einführung 7. Abkürzungsverzeichnis 8. Überblick über das Schwerbehindertenrecht 9. Die Entscheidung über das Vorliegen der Schwerbehinderung 17

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Einführung 7. Abkürzungsverzeichnis 8. Überblick über das Schwerbehindertenrecht 9. Die Entscheidung über das Vorliegen der Schwerbehinderung 17"

Transkript

1

2 3 Inhalt Einführung 7 Abkürzungsverzeichnis 8 Überblick über das Schwerbehindertenrecht 9 Aufgabe des Schwerbehindertenrechts 9 Entwicklung 9 Rechtliche Grundlagen 11 Behinderung als zentraler Begriff 12 Schwerbehinderung als besondere Form der Behinderung 14 Die Entscheidung über das Vorliegen der Schwerbehinderung 17 Antrag und zuständige Behörde 17 Der Ablauf des Verfahrens nach Antragstellung 20 Beurteilungsmaßstab für die Entscheidung - Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze 23 Ermittlung des Gesamtgrades ades der Behinderung Schritt: Einzel-GdB für jede Gesundheitsstörung Schritt: Zuordnung zu einem Funktionssystem Schritt: Bildung des Gesamt-GdB 30 Die Entscheidung der Behörde 36 Entbehrlichkeit des Feststellungsverfahrens in Sonderfällen 38 Widerspruchsverfahren 40 Nachträgliche Änderung der Verhältnisse 42

3 4 Bei der Feststellung einer Behinderung häufig zu beurteilende Gesundheitsstörungen 47 Behinderungen aus dem orthopädischen Fachgebiet 47 Internistische Erkrankungen 51 Psychische Störungen 55 Sinnesorgane (Augen und Ohren) 57 Schwerbehindertenausweis und Merkzeichen 59 Schwerbehindertenausweis als Nachweis der Behinderung 59 Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis 62 Merkzeichen G Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr 63 Merkzeichen ag Außergewöhnliche Gehbehinderung 70 ag-light 75 Merkzeichen B Ständige Begleitung im Personenverkehr 77 Merkzeichen H Hilflos 78 Merkzeichen RF Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht 82 Merkzeichen Bl Blindheit 84 Merkzeichen Gl 86 Sondermerkzeichen VB, EB, 1. Kl. 87 Überblick über wichtige Nachteilsausgleiche und Vergünstigungen für Schwerbehinderte 91 Sozialleistungen für Schwerbehinderte 93 Auswirkungen auf die Altersrente 93 Renten wegen Erwerbsminderung 97 Auswirkungen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung 98 Pflegeversicherung 100 Auswirkungen auf den Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Erwerbsfähige 102

4 Aufgabe des Schwerbehindertenrechts 5 Auswirkungen im Bereich der Sozialhilfe 105 Beschädigtenrente 107 Steuerliche Vergünstigungen 113 Behinderten-Pauschbetrag 113 Erhöhte Pauschbeträge 114 Pauschbeträge auch für Nichtschwerbehinderte 115 Pauschbeträge für Nichtbehinderte 116 Aufwendungen, die neben dem Pauschbetrag geltend gemacht werden können 118 Kfz-Kosten 119 Weitere Steuervorteile 121 Schwerbehinderung im Arbeitsleben 123 Die Gleichstellung nicht schwerbehinderter Menschen mit Schwerbehinderten 124 Pflichten von Arbeitgebern gegenüber Schwerbehinderten 126 Besonderer Kündigungsschutz 129 Auswirkungen auf die zeitliche Verpflichtung zur Arbeitsleistung 132 Bevorzugte Zulassung zu selbstständiger Tätigkeit 134 Heimarbeit 135 Die Schwerbehindertenvertretung 135 Begleitende Hilfe im Arbeitsleben 136 Besondere Hilfen bei der Berufsausbildung 138 Zuständige Leistungsträger 140 Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben, die allen Behinderten offen stehen 141 Leistungsträger 142 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben 145 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation 149

5 6 Einführung Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen 151 Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft 151 Weitere Rechte für Schwerbehinderte 153 Wohnen 153 Erleichterungen im Personenverkehr 158 Kommunikation 160 Preisermäßigung bei Veranstaltungen 161 Gerichtlicher Rechtsschutz 163 Unterschiedliche Gerichtszuständigkeiten 163 Grundsätze des Verfahrens vor dem Sozialgericht 164 Ablauf des Klageverfahrens 167 Medizinische Ermittlungen im Sozialgerichtsverfahren 170 Begutachtung durch einen Arzt des Vertrauens 176 Abschluss des Verfahrens 177 Wichtige Adressen 181 Stichwortverzeichnis 187

6 9 Überblick über das Schwerbehinderten behinderten- recht Aufgabe des Schwerbehindertenrechts Die Hauptaufgabe des Schwerbehindertenrechts ist darin zu sehen, die sozialen Benachteiligungen auszugleichen, denen Personen infolge einer Behinderung im beruflichen und gesellschaftlichen Leben ausgesetzt sind und damit das seit 1994 in Art. 3 Abs. 3 Satz 3 des Grundgesetzes verankerte Verfassungsgebot Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden umzusetzen. Entwicklung Die Entwicklung des Schwerbehindertenrechts in seiner heutigen Ausprägung hat jedoch deutlich vor der Aufnahme dieses Benachteiligungsverbotes in das Grundgesetz begonnen. Denn seine Wurzeln hat das Schwerbehindertenrecht im Recht der Kriegsopferversorgung, was zum Verständnis einiger bis heute fortwirkender Besonderheiten von erheblicher Bedeutung ist. Die Kriegsopferversorgung entwickelte sich bereits nach dem Ersten Weltkrieg (Reichsversorgungsgesetz) und hatte den Zweck, Kriegsopfer materiell (in erster Linie durch Rentenzahlungen und kostenlose medizinische Versorgung) für erlittene gesundheitliche Schäden zu entschädigen. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde daraus dann das noch heute geltende Bundesversorgungsgesetz, dessen gesellschaftspolitische und volkswirtschaftliche Bedeutung angesichts der Millionen von Kriegsgeschädigten zeitweise außerordentlich groß war. So standen die Ausgaben für die Kriegsopferversorgung in den 1950er Jahren an zweiter Stelle der gesamten Bundesausgaben. Zeitgleich neben diesen Versorgungsgesetzen wurden bereits 1920 und 1953 Schwerbeschädigtengesetze geschaffen, die das Ziel der beruflichen Eingliederung schwerbeschädigter Kriegsteilnehmer

7 10 Überblick über das Schwerbehindertenrecht verfolgten. Diese Gesetze sahen vor allem eine Beschäftigungspflicht für Arbeitgeber, einen besonderen Kündigungsschutz und weitere Vergünstigungen für Schwerbeschädigte am Arbeitsplatz vor. Erst mit der Einführung des ersten Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) im Jahr 1974 dehnte der Gesetzgeber den begünstigten Personenkreis dann auf alle Schwerbehinderten unabhängig von der Art und Ursache der Behinderung aus und trug damit dem modernen Gedanken einer umfassenden Rehabilitation aller Behinderten Rechnung. Dieses erste Schwerbehindertengesetz wurde im Jahr 2001 im Wesentlichen unverändert in den bis heute geltenden Teil 2 ( Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen Schwerbehindertenrecht ) des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (im Folgenden: SGB IX) überführt. Schwerbehinderung als Massenphänomen Seit der Einführung des ersten Schwerbehindertengesetzes hat sich die Schwerbehinderung zu einem Massenphänomen entwickelt. Mittlerweile sind in der Bundesrepublik Deutschland etwa 7,1 Millionen Menschen (circa 8,7 Prozent der Wohnbevölkerung) als schwerbehindert anerkannt. Davon ist etwa die Hälfte über 65 Jahre und darüber hinaus knapp 25 Prozent zwischen 55 und 65 Jahre alt. Nachteilsausgleiche Das jetzt im SGB IX (Teil 2) geregelte Schwerbehindertenrecht ist von seinem Inhalt her vor allem auf die Eingliederung von Schwerbehinderten in das Erwerbsleben gerichtet. Hierin liegt auch nach wie vor eine zentrale Aufgabe des Schwerbehindertenrechts. An die Feststellung der Schwerbehinderung knüpfen allerdings auch zahlreiche weitere Vergünstigungen ( Nachteilsaugleiche ) an, die nicht auf die Eingliederung in das Erwerbsleben abzielen. Diese Vergünstigungen ergeben sich aber nur zu einem geringen Teil aus dem SGB IX, sondern vielmehr aus verschiedenen anderen Vorschriften. Im Schwerbehindertenrecht ist es in den letzten Jahrzehnten zu einer deutlichen Verschiebung der Schwerpunkte gekommen. Viele der auf Feststellung einer Behinderung gerichteten Anträge werden heute von Personen gestellt, die nicht oder nicht mehr im Erwerbsleben stehen und

8 Rechtliche Grundlagen 11 denen es demzufolge um Nachteilsausgleiche (z. B. Steuervergünstigungen, Parkerleichterungen) außerhalb des Arbeitslebens geht. Rechtliche Grundlagen SGB IX als zentrales Gesetz Als zentrales Gesetz zugunsten (Schwer-)Behinderter hat der Gesetzgeber im Jahr 2001 das bereits angesprochene Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (abgekürzt: SGB IX) geschaffen, welches die Überschrift Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen trägt. Dabei enthält der erste Teil des SGB IX Regelungen für alle behinderten und von einer Behinderung bedrohten Menschen. Dieses Gesetz dient in erster Linie der Teilhabe bzw. Rehabilitation, das heißt der Eingliederung von behinderten Menschen in Arbeit, Beruf und Gesellschaft in Form von medizinischen, schulischen, beruflichen und sozialen Maßnahmen und Hilfen. Erst im zweiten Teil des SGB IX, dem bisherigen Schwerbehindertengesetz, finden sich Regelungen, die nur für schwerbehinderte Menschen gelten. Der Gesetzgeber hat mit dem SGB IX den Versuch unternommen, die bis dahin in verschiedenen Einzelgesetzen enthaltenen Vorschriften, die sich mit den Leistungen und Hilfen zur Eingliederung behinderter Menschen befassen, in einem Gesetz zusammenzufassen, um die Rechtsanwendung sowohl für die Betroffenen als auch für die Leistungsträger zu vereinfachen. Weitere gesetzliche Regelungen Diese beabsichtigte Vereinfachung des (Schwer-)Behindertenrechts ist nur teilweise gelungen. Zum einen finden sich im ersten Teil des SGB IX nun zwar einheitliche Regelungen für die Teilhabe behinderter Menschen in unterschiedlichen Bereichen. Jedoch kommen für die Durchführung der Leistungen nach wie vor zahlreiche Rehabilitationsträger nebeneinander in Betracht, die wiederum jeweils neben dem SGB IX ihre eigenen Leistungsgesetze zu berücksichtigen haben. Zum anderen sind die Rechte Schwerbehinderter nach wie vor außerhalb des SGB IX in zahlreichen weiteren

9 12 Überblick über das Schwerbehindertenrecht gesetzlichen Regelungen enthalten, was angesichts der weitreichenden Auswirkungen einer Schwerbehinderung auf die unterschiedlichsten Lebens- und Rechtsbereiche allerdings kaum verwundern kann. Von Bedeutung sind hier zunächst die weiteren Gesetzbücher des Sozialgesetzbuches und zwar vor allem der Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V), der Rentenversicherung (SGB VI) und der Sozialhilfe (SGB XII). Aber auch außerhalb des Sozialrechts finden sich wichtige Regelungen. Anzuführen sind bereits an dieser Stelle etwa Regelungen im Steuerrecht, im Wohngeldrecht und in der Ausbildungsförderung. Zu nennen sind hier aber auch das relativ neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) aus dem Jahr 2006), das u. a. im Zusammenhang mit Benachteiligungen bei der Einstellung von schwerbehinderten Bewerbern relevant ist. Abzuwarten bleibt, wie sich die 2009 in Deutschland in Kraft getretene Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen zukünftig im Schwerbehindertenrecht auswirken wird. Vor allem der Umstand der Zersplitterung seiner Rechtsgrundlagen macht das Schwerbehindertenrecht allerdings nicht zuletzt für die Betroffenen äußerst unübersichtlich. Behinderung als zentraler Begriff Ein zentraler Begriff des Schwerbehindertenrechts ist zunächst der Begriff der Behinderung. Dieser Begriff ist seit dem Jahr 2001 im Gesetz definiert (in 2 Abs. 1 SGB IX). Danach sind Menschen behindert, deren körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilnahme am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Abweichen von dem für das Lebensalter typischen Zustand Erforderlich für das Vorliegen einer Behinderung ist zunächst ein Abweichen von dem für das Lebensalter typischen Zustand. Hierunter ist der

10 Behinderung als zentraler Begriff 13 Verlust oder die Beeinträchtigung von normalerweise vorhandenen körperlichen Funktionen, geistigen Fähigkeiten oder seelischer Gesundheit zu verstehen. Durch die Bezugnahme auf einen fiktiven, für das Lebensalter typischen Zustand, soll klargestellt werden, dass übliche Kindes- oder Alterserscheinungen nicht regelwidrig sind und keine Behinderung im Rechtssinne hervorrufen können. Allerdings ist es in der Praxis dennoch so, dass auch Veränderungen, die sich in der jeweiligen Altersstufe regelmäßig wieder finden, bei der Frage, ob eine Behinderung vorliegt, Berücksichtigung finden. Ein bloßes Abweichen von dem für das Lebensalter typischen Zustand macht alleine noch keine Behinderung aus. Hinzukommen muss vielmehr, dass der regelwidrige Zustand funktionelle Auswirkungen hat, und zwar im Sinne einer körperlichen Funktionsbeeinträchtigung (etwa eine Gehbehinderung, einer Sehstörung), einer Einschränkung geistiger Fähigkeiten (z. B. Intelligenzmangel oder einem Verlust der Erinnerungsfähigkeit) oder eine Beeinträchtigung der seelischen Gesundheit (etwa in Form fortwährender Traurigkeit). Länger als sechs Monate Der Begriff der Behinderung beinhaltet außerdem ein zeitliches Moment. Von einer Behinderung kann nämlich erst dann gesprochen werden, wenn die Zustandsänderung für mindestens sechs Monate besteht. Schon hierdurch unterscheidet sich eine Behinderung von einer akuten Erkrankung. Behinderung als Einschränkung der Teilhabe Der Gesetzgeber hat sich mit seiner Definition der Behinderung am Stand der aktuellen internationalen Diskussionen um den Begriff der Behinderung orientiert. Seine Definition orientiert sich nach dem seit dem Jahr 2000 von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) verwendeten Begriff. Danach steht für die Frage, ob eine Behinderung vorliegt, nicht mehr nur die Ausrichtung an wirklichen oder vermeintlichen körperlichen Defiziten im Vordergrund, sondern vielmehr vor allem auch eine hierdurch eventuell eingeschränkte Möglichkeit der Teilnahme (das Gesetz verwendet hier den Begriff der Teilhabe ) in den verschiedenen Lebensbereichen.

11 187 Stichwortverzeichnis ADAC, Vergünstigungen 159 ag-light 75 f. Aktenlage, Begutachtung nach 21 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz 12, 127 Alterserscheinungen 13 Altersrente 93 ff. - für schwerbehinderte Menschen 93 - für Schwerbehinderte mit 63 Jahren 93 f. Amtsermittlungsgrundsatz 166 Änderung der Verhältnisse, nachträgliche 42 ff. Änderungsantrag 42 Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit 23 Anhörung 44 Anpassungsschwierigkeiten, soziale 55 f. Antrag auf Schwerbehinderung 17 - Angaben im 18 f. Antragsformular 17 Anwaltszwang 165 Anzeigepflicht 127 Arbeitgeber, Leistungen an 137 f. Arbeitsassistenz 137 Arbeitsbereich 148 Arbeitsgerichte 163 Arbeitshilfe, technische 136 Arbeitsleben, - Schwerbehinderte im 123 ff. - begleitende Hilfe im 136 ff. Ärztlicher Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizin 26 Aufwendungen, außergewöhnliche behinderungsbedingte 118 f. Ausgleichsabgabe 127 Ausländer 15 Außergerichtliche Einigung 177 Außergewöhnliche - behinderungsbedingte Aufwendungen 118 f. - Gehbehinderung 70 ff. Außerordentliche Kündigung 130 Ausweis siehe Schwerbehindertenausweis Autokauf, Vergünstigungen 159 Bausparvertrag 156 Befristung des Schwerbehindertenausweises 60 f. Befundberichte 21, 171 Begleitende Hilfe im Arbeitsleben 136 ff. Begutachtung 21 Behinderten-Pauschbetrag 16, 78, 113 f. Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen 12 Behindertenwerkstätten 147 ff. Behinderung, Begriff der 12 ff. Behinderungen im orthopädischen Fachgebiet 47 ff. Benachteiligungsverbot 127 f. Beruflich bedingte Fahrten, Kfz-Kosten für 120 f.

12 188 Stichwortverzeichnis Berufsausbildung, besondere Hilfen bei 138 f. Berufsbildungsbereich 148 Berufsgenossenschaft 142 Berufskrankheit 115 Berufung 179 Beschädigtenrente 107 ff. - Zuschläge zur 110 f. Beschäftigungspflicht 126 f. Bewegungsapparat, Störungen am 66 Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr, erhebliche Beeinträchtigung der 63 ff. Blindheit 79, 84 f. Bluthochdruckerkrankung 51 f. Blutzuckererkrankung 54 Bösartige Neubildungen 44 f. Bundesagentur für Arbeit 140 Bundesversorgungsgesetz 39, 108 Chronisch Kranke 99 Contergan-Geschädigte 75 Deutsche Bahn AG, Vergünstigungen bei 158 Deutsche Rentenversicherung 142 Eingliederungshilfe für behinderte Menschen 106 f. Einigung, außergerichtliche 177 Einzel-GdB 37 Endoprothese 51 Entschädigungsanspruch wegen Benachteiligung 128 Entschädigungsrecht, soziales 39, 107 ff. Erfahrungswerte, altersunabhängige 26 Erkrankungen, internistische 51 ff. Ermäßigung der Telefongebühren 160 Ermittlungen, medizinische 20, 170 ff. Erörterungstermin 177 f. Erwerbsfähige Schwerbehinderte, Mehrbedarf für 104 Erwerbsminderung, Renten wegen 97 f. Fachanwalt für Sozialrecht 165 Fahrdienste 159 f. Feststellungsbescheid 36 Feststellungsverfahren - Dauer 37 f. - Entbehrlichkeit 38 ff. - Widerspruch 40 ff. Freistellung von Mehrarbeit 133 Freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung 98 f. Funktionssysteme 28 GdB-Tabelle 24 f. Gdb-Werte, starke und schwache 32 Gebärdendolmetscher 161 Gehbehinderung, außergewöhnliche 70 ff. Gehfähigkeit, Einschränkung der 74 Gehstrecke, Einschränkung der 73 Gelenkersatz 51

13 Stichwortverzeichnis 189 Gerichtlicher Rechtsschutz 163 ff. Gesamtgrad der Behinderung 27 ff. Gesetzliche - Krankenversicherung 98 ff. - Pflegeversicherung 79, 100 ff. Gleichstellung nicht schwerbehinderter Menschen 16, 124 ff. Gliedmaßenverlust 50 Grad der Schädigungsfolge 39 Grundsicherung für Arbeitsuchende 201 ff. Heilbehandlung 110 Heilsbewährung 44 f. Heimarbeit 135 Heizung, Kosten für 105 Herzerkrankungen 51 f. Hilfe zur Pflege 102 Hilflosigkeit 78 ff. Hinterbliebenenpauschbetrag 116 Hodentumor, bösartiger 46 Hörbehinderte 86 Integrationsamt 140 Internistische Erkrankungen 51 ff. Kfz-Kosten 119 ff. - für beruflich bedingte Fahrten 120 f. - für privat veranlasste Fahrten 120 Kfz-Steuer 119 f. - Befreiung von der 79 Kfz-Versicherung, Vergünstigungen für 159 Klage 167 f. Klagefrist 169 Klageverfahren 167 ff. Kommunikation 160 ff. Kostenaufwändige Ernährung, Mehrbedarf für 104 Kostenfreiheit 164 f. Kostenvorschuss für Gutachten 176 f. Krankenfahrten 100 Krankenkasse, gesetzliche 142 Krankenversicherung - gesetzliche 98 ff. - private 99 Krankheit 14 Kündigung des Mietvertrags 157 Kündigungsschutz, besonderer 129 ff. - Ausnahmen ohne festgestellte Schwerbehinderung 131 Laufbahnerleichterungen 139 Leistungen zur Teilhabe - am Arbeitsleben 145 f. - am Leben der Gemeinschaft 151 f. Leistungsträger, zuständige 140 Medizinische Ermittlungen 20 - im Klageverfahren 170 ff. Medizinische Rehabilitation 149 f. Mehrarbeit, Freistellung von 133 Mehrbedarf - wegen kostenaufwändiger Ernährung 104

14 190 Stichwortverzeichnis - für erwerbsfähige Schwerbehinderte für nichterwerbsfähige Schwerbehinderte 103 f. - für Schwerbehinderte mit G 106 Merkzeichen 36, 62 ff. Merkzeichen 1. Kl 88 f. Merkzeichen ag 70 ff Merkzeichen B Merkzeichen Bl 84 f. Merkzeichen EB 88 Merkzeichen G 63 ff. Merkzeichen Gl 86 Merkzeichen H 78 ff. Merkzeichen RF 82 ff. Merkzeichen T 89 Merkzeichen VB 87 f. Minderung der Erwerbsfähigkeit 39 Mitwirkungspflichten des Antragstellers 22 - im gerichtlichen Verfahren 166 Nachprüfung durch Behörde 43 f. Nachteilsausgleiche 10 f., 62, 91 ff. Nachträgliche Änderung der Verhältnisse 42 ff. Neubildungen, bösartige 44 f. Neufeststellungsverfahren 37 Nichterwerbsfähige Schwerbehinderte, Mehrbedarf für 103 f. Nichtschwerbehinderte, Pauschbeträge für 115 f. Opferentschädigungsgesetz 39, 109 Orientierungsfähigkeit, Störungen der 67 Ortsübliche Wegstrecke 65 Pauschbeträge - erhöhte für Nichtbehinderte 116 f. - für Nichtschwerbehinderte 115 f. - für die Pflege einer hilflosen Person Übertragung 117 Personenverkehr - ständige Begleitung im 77 f. - Erleichterung im 158 ff. Pflegegeld 101 Pflege-Pauschbetrag 78 Pflegesachleistungen 102 Pflegestufen 79, 100 ff. Pflegeversicherung, gesetzliche 79, 100 ff. Postsendungen, Vergünstigungen für 160 f. Private Krankenversicherung 99 Privatfahrten, Kfz-Kosten für 120 Prozesskostenhilfe 164 Prüfungserleichterungen 139 Psychische Störungen 55 f. Querschnittsgelähmte 79 Rechenmethode 30 Rechtsmittel, sozialgerichtliche 179 f. Rechtsschutz, gerichtlicher 163 ff.

15 Stichwortverzeichnis 191 Rechtsschutzbedürfnis 168 f. Regelaltersrente 93 Rehabilitation, medizinische 149 f. Rehabilitationsträger 11 Renten wegen Erwerbsminderung 97 f. Revision 179 Ruhestand bei Beamten 96 Rundfunkgebührenpflicht, Befreiung von der 79 ff. Sachverständigengutachten 171 ff. - Aufbau Auswahl des Sachverständigen 171 f. - Begutachtung Begutachtung durch Arzt des Vertrauens Beweisanordnung 172 f. - Kostenvorschuss 176 Schwerbehinderte im Arbeitsleben 123 ff. Schwerbehindertenausweis 59 ff. - Bedeutung 59 - Befristung 60 f. - Zuständige Behörde 60 f. Schwerbehindertenausweisverordnung 63 Schwerbehindertenrecht - Aufgabe 9 - Entwicklung 9 f. - gesetzliche Grundlagen 11 f. - Nachteilsausgleiche 10 f. Schwerbehindertenvertretung 135 f. Schwerbehinderung, Begriff der 14 f. Selbstständige Tätigkeit, bevorzugte Zulassung zur 134 Servicestellen, gemeinsame 145 Sinnesorgane, Gesundheitsstörungen 57 f. Soldatenversorgungsgesetz 39, 108 Sondermerkzeichen 87 f. Soziale Anpassungsschwierigkeiten 55 f. Soziales Entschädigungsrecht 39, 107 ff. Sozialgerichte 163 Sozialgerichtliches Verfahren 164 ff. Sozialhilfe 105 ff. Sozialleistungen für Schwerbehinderte 93 ff. Ständige Begleitung im Personenverkehr 77 f. Statusentscheidung 17 Stellungnahme, versorgungsärztliche 23 Steuerliche Vergünstigungen 113 ff. Störungen - psychische 55 f. - am Bewegungsapparat 66 - der Orientierungsfähigkeit 67 Straßenverkehrsamt, Vergünstigungen 159 Taubheit 86 Technische Arbeitshilfe 136 Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft 15 Teilzeitbeschäftigung 134 Telefongebührenermäßigung 160 Tumor, bösartiger 45, 46

16 192 Stichwortverzeichnis TÜV, Vergünstigungen 159 Umbaumaßnahmen 156 Umsatzsteuer, Befreiung für blinde Unternehmer 121 Unentgeltliche Beförderung 60 Unterhaltssichernde Maßnahmen 151 ff. Unterkunft, Kosten für 105 Urteil des Sozialgerichts 178 f. Veranstaltungen, Preisermäßigung 161 Vergünstigungen, steuerliche 113 ff. Verhandlungstermin bei Gericht 178 f. Verlust von Gliedmaßen 50 Vermögensbildung 156 Versicherung, Vergünstigungen 159 Versorgungsamt 20 Versorgungsärztliche Stellungnahme 23 Versorgungsmedizinische Grundsätze 23 Verwaltungsgerichte 163 Wegstrecke, ortsübliche 65 Werkstätten für Behinderte 147 ff. Wertmarke 60 Widerspruch 41 Widerspruchsverfahren 40 ff. Wiedereingliederung, stufenweise 150 Wirbelsäule 47 ff. Wohnberechtigungsschein 153 f. Wohngeld 154 f. Wohnraumförderung 155 Wohnraummietverhältnis 156 ff. Wohnung, behindertengerechte 137 Zivildienstgesetz 108 Zusatzurlaub 132 Zuschläge zur Beschädigtenrente 110 f. Zuständigkeitsregelung zugunsten Behinderter 143

Schwerbehinderung bei der Parkinsonerkrankung. Michael Kros Klinik für Neurologie mit Klinischer Neurophysiologie Herz-Jesu-Krankenhaus Hiltrup GmbH

Schwerbehinderung bei der Parkinsonerkrankung. Michael Kros Klinik für Neurologie mit Klinischer Neurophysiologie Herz-Jesu-Krankenhaus Hiltrup GmbH Schwerbehinderung bei der Parkinsonerkrankung Michael Kros Klinik für Neurologie mit Klinischer Neurophysiologie Herz-Jesu-Krankenhaus Hiltrup GmbH Gliederung Wer gilt als behindert? Wie bekomme ich einen

Mehr

ARD Ratgeber Geld bei Haufe. Schwerbehinderung. Bearbeitet von Dr. Heinfried Tintner

ARD Ratgeber Geld bei Haufe. Schwerbehinderung. Bearbeitet von Dr. Heinfried Tintner ARD Ratgeber Geld bei Haufe Schwerbehinderung Bearbeitet von Dr. Heinfried Tintner 1. Auflage 2011 2011. Taschenbuch. 192 S. Paperback ISBN 978 3 648 01310 6 Recht > Sozialrecht > SGB IX - Rehabilitation,

Mehr

Schwerbehindertenausweis Vergünstigungen

Schwerbehindertenausweis Vergünstigungen Vergünstigungen Fachanwälte für Verwaltungsrecht Via Futura Bamberg, 23./24.03.2013 Referent: Jürgen Greß Fachanwalt für Sozialrecht Rechtsanwälte Hoffmann & Greß Fürstenrieder Straße 281 81377 München

Mehr

Schwerbehinderte Menschen (GdB 50 und mehr) haben Anspruch auf einen bezahlten Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen.

Schwerbehinderte Menschen (GdB 50 und mehr) haben Anspruch auf einen bezahlten Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen. SCHWERBEHINDERUNG Der Begriff der Behinderung bzw. der Schwerbehinderung leitet sich aus dem Sozialgesetzbuch IX her. Zusätzlich spielt die Behinderung auch eine Rolle im Bereich des sozialen Entschädigungsrechts.

Mehr

Schwerbehinderung. Rechte schwerbehinderter Menschen. - Ein Überblick

Schwerbehinderung. Rechte schwerbehinderter Menschen. - Ein Überblick Schwerbehinderung Rechte schwerbehinderter Menschen - Ein Überblick Rechtsanwälte Dr. Weller Uffeln Wetzlar 1 Gesetzliche Grundlage Sozialgesetzbuch IX Schwerbehinderung: Grad der Behinderung von 50 (GdB

Mehr

30 Abs. 1 SGB XII - Mehrbedarf Alter und EU. 30 Mehrbedarf. (1) Für Personen, die

30 Abs. 1 SGB XII - Mehrbedarf Alter und EU. 30 Mehrbedarf. (1) Für Personen, die 30 Mehrbedarf (1) Für Personen, die 1. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 erreicht haben oder 2. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch

Mehr

Infoblatt zum Thema (Schwer-)Behinderung bei peripher hörgeschädigten Kindern und Kindern mit zentralen Hörstörungen

Infoblatt zum Thema (Schwer-)Behinderung bei peripher hörgeschädigten Kindern und Kindern mit zentralen Hörstörungen Infoblatt zum Thema (Schwer-)Behinderung bei peripher hörgeschädigten Kindern und Kindern mit zentralen Hörstörungen erstellt von: Wiebke Lüllmann, Audiotherapeutin (DSB) und der Elterngruppe für hörgeschädigte

Mehr

Landesamt für Soziales und Versorgung Brandenburg

Landesamt für Soziales und Versorgung Brandenburg Landesamt für Soziales und Versorgung Brandenburg Leistungen und Hilfen für Im Sozial-Gesetzbuch 9 steht: können besondere Hilfen und Leistungen bekommen. Bei der Arbeit, beim Wohnen, in der Freizeit.

Mehr

Autismus im Sozial- und Bildungsrecht

Autismus im Sozial- und Bildungsrecht Autismus im Sozial- und Bildungsrecht 1. Autismus als Behinderung 2. Autismus in der Gesetzlichen Pflegeversicherung 3. Eingliederungshilfe in Kindergarten und Schule 4. Arbeitsassistenz für autistisch

Mehr

Berufliche und gesellschaftliche Rehabilitation. Informationen des Sozialdienstes der Kliniken Schmieder (2013)

Berufliche und gesellschaftliche Rehabilitation. Informationen des Sozialdienstes der Kliniken Schmieder (2013) Berufliche und gesellschaftliche Rehabilitation Informationen des Sozialdienstes der Kliniken Schmieder (2013) 1 Themenübersicht Begriffsdefinitionen 2 SGB IX Antragsstellung und verfahren Nachteilsausgleiche

Mehr

Das Integrationsamt beim Zentrum Bayern Familie und Soziales

Das Integrationsamt beim Zentrum Bayern Familie und Soziales Das beim Zentrum Bayern Familie und Soziales Ihr kompetenter Partner bei Fragen zur Beschäftigung schwer behinderter und diesen gleichgestellter Menschen. E-Mail: Internet: integrationsamt.schw@zbfs.bayern.de

Mehr

Wegfall des Krankengeldes nach 51 SGB V

Wegfall des Krankengeldes nach 51 SGB V Wegfall des Krankengeldes nach 51 SGB V Erfahrungen aus der Praxis Bedeutung für Tumorpatienten Fall 1 HEK Frau S. Aufforderung zur Rehaantragstellung innerhalb von 7 Tagen Fall 2 AOK Neckar- Odenwald-Kreis

Mehr

SONDERDRUCK. Schwerbehindertenausweis, Nachteilsausgleiche und Pflegegeld Ein Ratgeber für Eltern herzkranker Kinder. Gerhard Müller, Mainz

SONDERDRUCK. Schwerbehindertenausweis, Nachteilsausgleiche und Pflegegeld Ein Ratgeber für Eltern herzkranker Kinder. Gerhard Müller, Mainz SONDERDRUCK 7 Schwerbehindertenausweis, Nachteilsausgleiche und Pflegegeld Ein Ratgeber für Eltern herzkranker Kinder Gerhard Müller, Mainz Herausgegeben von der Deutschen Herzstiftung Stand: Mai 2003

Mehr

Reiner Hub, Sozialreferent DDB. Reiner Hub; DDB LV Baden- Württem berg e. V.

Reiner Hub, Sozialreferent DDB. Reiner Hub; DDB LV Baden- Württem berg e. V. Reiner Hub; DDB LV Baden- Württem berg e. V. Grad der Schädigungsfolgen (GdS) Versorgungsmedizinische Grundsätze 2010 Merkmale der Diabetestherapie Löst regelhaft keine Hypoglykämie aus 0 Kann Hypoglykämie

Mehr

Gesundheitsprävention & Arbeitsrecht

Gesundheitsprävention & Arbeitsrecht Gesundheitsprävention & Arbeitsrecht Referent: Thorsten Armborst Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht 15.10.2013 1/16 Agenda Vorüberlegungen Was kann der AG tun, um Fehlzeiten zu verringern? Das

Mehr

Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen Fortsetzung der erfolgreichen Politik der Schaffung gesetzlicher Rahmenbedingungen zur Sicherung der selbstbestimmten Teilhabe behinderter

Mehr

Schwerbehinderung in Duisburg (Merkzeichen / Nachteilsausgleiche Stand Nov. 2014) Antragstellung des Schwerbehindertenausweises

Schwerbehinderung in Duisburg (Merkzeichen / Nachteilsausgleiche Stand Nov. 2014) Antragstellung des Schwerbehindertenausweises Schwerbehinderung in Duisburg (Merkzeichen / Nachteilsausgleiche Stand Nov. 2014) Antragstellung des Schwerbehindertenausweises Stadt Duisburg Amt für Soziales und Wohnen - Sachgebiet Schwerbehindertenrecht

Mehr

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie )

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie ) Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie ) in der Fassung vom 22. Januar 2004 veröffentlicht im Bundesanzeiger

Mehr

5 Übersicht über die Regelungen der Kostenübernahme für orthopädischen

5 Übersicht über die Regelungen der Kostenübernahme für orthopädischen 5 Übersicht über die Regelungen der Kostenübernahme für orthopädischen Fußschutz Benötigt der Versicherte orthopädische Schuhe, so müssen auch die am Arbeitsplatz für ihn erforderlichen Sicherheits-, Schutz-

Mehr

Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung

Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung Mein Recht als Patient Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung Gesundheit ist ein Menschenrecht Im Grundgesetz ist das Recht auf körperliche Unversehrtheit fest verankert. Damit hat unser

Mehr

Förderleistungen der Agentur für Arbeit an Arbeitgeber

Förderleistungen der Agentur für Arbeit an Arbeitgeber Beschäftigung und Ausbildung von Menschen mit Behinderung 22. Februar 2011 BildrahmenBild einfügen: Menüreiter: Bild/Logo einfügen > Bild für Titelfolie auswählen Logo für die Besonderen Dienststellen

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

Neufeststellungsantrag nach dem SGB IX zum Aktenzeichen

Neufeststellungsantrag nach dem SGB IX zum Aktenzeichen Amt für Versorgung und Integration Bremen Friedrich-Rauers-Str. 26 28195 Bremen Sprechzeiten: Bremen: Montag bis Donnerstag von 9 bis 12 Uhr, Tel. 361- Außenstelle Bremerhaven, Hinrich-Schmalfeldt-Str.,

Mehr

Steuerliche Entlastung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen

Steuerliche Entlastung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen Steuerliche Entlastung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen Telefonvortrag am 3. März 2009 für das Portal Mittelstand-und-Familie Lothar Winkel, Steuerberater, Berlin www.mittelstand-und-familie.de

Mehr

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis Thorben Feldhaus Rechtsanwalt Ihr Recht im Arbeitsverhältnis Das Arbeitsrecht ist traditionell das Schutzrecht der Arbeitnehmer! Es befasst sich mit der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,

Mehr

Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)

Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Durchschnittliche Geldleistungen je Bedarfsgemeinschaft (BG) pro Monat, in Euro, 2012 Durchschnittliche Geldleistungen je Bedarfsgemeinschaft (BG) pro Monat,

Mehr

Kostenträger. Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Bitte ankreuzen wenn Kostenträger zutrifft. Träger. Voraussetzung. Rechtsgrundl.

Kostenträger. Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Bitte ankreuzen wenn Kostenträger zutrifft. Träger. Voraussetzung. Rechtsgrundl. der gesetzlichen Unfallversicherung - Berufsgenossenschaften - Eigenunfallversicherung - Fußschäden als Folge eines Arbeitsunfalls ( 8, 10, 11, 12 SGB VII) Einschließlich eines Unfalls auf dem Weg von

Mehr

Was steht mir zu für meinen Lebensunterhalt?

Was steht mir zu für meinen Lebensunterhalt? Was steht mir zu für meinen Lebensunterhalt? Entstehung der Werkstätten Früher: Viele behinderte Menschen lebten und arbeiteten in ihrer Großfamilie. Das war nicht immer schön. Es gab wenige Einrichtungen

Mehr

Wesentliche Änderungen 19

Wesentliche Änderungen 19 Wesentliche Änderungen 19 Fachliche Hinweise zu 19 SGB II - Weisung Wesentliche Änderungen Fassung vom 20.05.2011: Anpassung des Gesetzestextes und vollständige Überarbeitung des Hinweisteils auf Grund

Mehr

Berufliche Reha: Neuorientierung aus gesundheitlichen Gründen. Berufsförderungswerk Berlin- Brandenburg e. V.

Berufliche Reha: Neuorientierung aus gesundheitlichen Gründen. Berufsförderungswerk Berlin- Brandenburg e. V. Berufliche Reha: Neuorientierung aus gesundheitlichen Gründen Berufsförderungswerk Berlin- Brandenburg e. V. Begriffsklärungen Berufliche Rehabilitation (= Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben = LTA)

Mehr

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN SGBII 52. Arbeitslosengeld II und Renten.

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN SGBII 52. Arbeitslosengeld II und Renten. SGBII 52 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN Arbeitslosengeld II und Renten Logo Die Auswirkungen von Renten auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Mehr

Gliederung für die Praxis

Gliederung für die Praxis Gliederung für die Praxis Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer Schönhauser Allee 83 10439 Berlin 030/44674467 www.jurati.de Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 1 Geschützter

Mehr

Einzelheiten zum Bundes-Teilhabe-Gesetz

Einzelheiten zum Bundes-Teilhabe-Gesetz Einzelheiten zum Bundes-Teilhabe-Gesetz Mehr möglich machen Die Bundes-Ministerin für Arbeit und Soziales Frau Andrea Nahles hat einen Entwurf für ein neues Gesetz gemacht. Es heißt Bundes-Teilhabe-Gesetz.

Mehr

Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen

Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen von Sebastian Tenbergen Referent für Sozialrecht und Sozialpolitik Seite 1 Inhalt Vorbemerkung...

Mehr

Der INTEGRATIONSFACHDIENST ein Angebot für Menschen mit Behinderung zur beruflichen Eingliederung. Überblick

Der INTEGRATIONSFACHDIENST ein Angebot für Menschen mit Behinderung zur beruflichen Eingliederung. Überblick INTEGRATIONSFACHDIENST - ein Angebot für Menschen mit Behinderung zur beruflichen Eingliederung Referenten: Elisabeth Kämmerer Dorit Bleichrodt Fachberaterin Fachberaterin Malteser Hilfsdienst e. V. Malteser

Mehr

Krebserkrankung Soziale Folgen und ihre Absicherung

Krebserkrankung Soziale Folgen und ihre Absicherung Rehabilitation Krebserkrankung Soziale Folgen und ihre Absicherung Dipl. Sozialpädagogin M. Niemann Rubensstraße 125 12157 Berlin Tel.: 030-130 20-2243 monika.niemann@vivantes.de Weltgesundheitsorganisation

Mehr

1 Zusammenfassung: Vortrag Der Berufsalltag mit Tinnitus v. 17.06.09 von Gereon Gilles. Einteilung des Grad der Behinderung (GdB) bei Tinnitus

1 Zusammenfassung: Vortrag Der Berufsalltag mit Tinnitus v. 17.06.09 von Gereon Gilles. Einteilung des Grad der Behinderung (GdB) bei Tinnitus 1 Zusammenfassung: Vortrag Der Berufsalltag mit Tinnitus v. 17.06.09 von Gereon Gilles Einteilung des Grad der Behinderung (GdB) bei Tinnitus Tinnitus Merkmale Ohne nennenswerte psychische Begleiterscheinung

Mehr

Welche Erwartungen und Nutzen haben Richter am Sozialgericht vom Reha- Entlassungsbericht? Dr. Hans-Georg Hansen Landessozialgericht Rheinland-Pfalz

Welche Erwartungen und Nutzen haben Richter am Sozialgericht vom Reha- Entlassungsbericht? Dr. Hans-Georg Hansen Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Welche Erwartungen und Nutzen haben Richter am Sozialgericht vom Reha- Entlassungsbericht? Dr. Hans-Georg Hansen Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Instrument der Qualitätssicherung standardisiert Gutachten

Mehr

Mein Recht als Schwerbehinderter

Mein Recht als Schwerbehinderter Beck-Rechtsberater Mein Recht als Schwerbehinderter Erwerbstätigkeit. Sozialleistungen Steuern' Nachteilsausgleiche Von Dr. Monika Majerski-Pahlen Vorsitzende Richterin am Landessozialgericht und Dr. Ronald

Mehr

Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge

Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge 1 Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge Am 17. November 2011 wurde das Gesetz zur Neuregelung des Beamtenversorgungsrechts

Mehr

Einleitung. Einleitung

Einleitung. Einleitung Einleitung Unsere Gesellschaft wird insgesamt älter. Das wirkt sich auf uns alle aus. Immer mehr Menschen haben in ihrer Familie oder ihrem unmittelbaren Umfeld mit der Pflege und Versorgung von Angehörigen

Mehr

Erläuterungen zum Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII

Erläuterungen zum Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII Erläuterungen zum Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII 1. Häusliche Verhältnisse (Seite 1 des Antrages) Hier sind die Angaben des Antragsstellers einzutragen. Lebt darüber hinaus der Ehegatte oder Lebenspartner

Mehr

Wie stellen sich die Krankenkassen den Erfordernissen der UN-Konvention (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen)?

Wie stellen sich die Krankenkassen den Erfordernissen der UN-Konvention (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen)? Wie stellen sich die Krankenkassen den Erfordernissen der UN-Konvention (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen)? AOK Sachsen-Anhalt Visionen aus der Zivilgesellschaft (nach Aktionsplan

Mehr

Ziel- und Qualitätsorientierung. Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII

Ziel- und Qualitätsorientierung. Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII Ziel- und Qualitätsorientierung Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII Qualität? In der Alltagssprache ist Qualität oft ein Ausdruck für die Güte einer

Mehr

DA Seite 1 28. Gesetzestext

DA Seite 1 28. Gesetzestext DA Seite 1 28 Gesetzestext 28 SGB III Sonstige versicherungsfreie Personen (1) Versicherungsfrei sind Personen, 1. die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches

Mehr

Im Bereich der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden usw.) Im Bereich der Ernährung (Aufnahme oder Zubereitung der Nahrung)

Im Bereich der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden usw.) Im Bereich der Ernährung (Aufnahme oder Zubereitung der Nahrung) P f l e g e d i e n s t Plus LUX HELIOS 72474 Winterlingen, Ambulante Pflege, hauswirtschaftliche Versorgung und Betreuung Häufige Fragen und Antworten an unseren Pflegedienst Wer erhält Leistungen aus

Mehr

3. Der behinderte Mensch auf dem Arbeitsmarkt

3. Der behinderte Mensch auf dem Arbeitsmarkt Die Arbeitsmarktsituation behinderter Menschen 3. Der behinderte Mensch auf dem Arbeitsmarkt 3.1 Die Arbeitsmarktsituation behinderter Menschen Arbeit ist ein zentraler Bestandteil des Lebens in einer

Mehr

Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente

Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente Im April 2007 wurde das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen

Mehr

Keine krankheitsbedingte Kündigung ohne Betriebliches Eingliederungsmanagement? -Prävention im Vorfeld von Kündigungen

Keine krankheitsbedingte Kündigung ohne Betriebliches Eingliederungsmanagement? -Prävention im Vorfeld von Kündigungen Keine krankheitsbedingte Kündigung ohne Betriebliches Eingliederungsmanagement? -Prävention im Vorfeld von Kündigungen Krankheitsbedingte Kündigung K bei Geltung des Kündigungsschutzgesetzes: K 1. Prognose

Mehr

Arbeitsmarktintegration

Arbeitsmarktintegration Arbeitsmarktintegration Rechtlicher Rahmen und Instrumente MBOR Teilhabefähigkeit Gesetzlicher Rahmen insbesondere im SGB IX Leistungsträger Leistungen Probleme der Leistungserbringung Teilhabefähigkeit

Mehr

Was ist Sozial-Raum-Orientierung?

Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Dr. Wolfgang Hinte Universität Duisburg-Essen Institut für Stadt-Entwicklung und Sozial-Raum-Orientierte Arbeit Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Sozialräume

Mehr

Die Antworten von DIE LINKE

Die Antworten von DIE LINKE 27 Die Antworten von DIE LINKE 1. Wahl-Recht Finden Sie richtig, dass nicht alle wählen dürfen? Setzen Sie sich für ein Wahl-Recht für alle ein? Wir wollen, dass alle Menschen wählen dürfen. Wir haben

Mehr

Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1

Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1 Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1 Darum geht es heute: Was ist das Persönliche Geld? Was kann man damit alles machen? Wie hoch ist es? Wo kann man das Persönliche Geld

Mehr

Inklusion bei Legasthenie und Dyskalkulie

Inklusion bei Legasthenie und Dyskalkulie Inklusion bei Legasthenie und Dyskalkulie h4p://www.qualiboxx.de/wws/dossier- inklusion.php Landesverband Legasthenie und Dyskalkulie Berlin e. V. im Bundesverband Legasthenie und Dyskalkulie e. V. LVL

Mehr

Rundschreiben vom 4. Mai 2016 Anlage 1 D 1 30101/5#1. - Vertrauliche Personalsache - Begutachtung der Dienstfähigkeit nach 48 BBG

Rundschreiben vom 4. Mai 2016 Anlage 1 D 1 30101/5#1. - Vertrauliche Personalsache - Begutachtung der Dienstfähigkeit nach 48 BBG Rundschreiben vom 4. Mai 2016 Anlage 1 D 1 30101/5#1 - Vertrauliche Personalsache - Begutachtung der Dienstfähigkeit nach 48 BBG I. Darstellung des Sachverhaltes durch die Dienststelle Vorname, Name, Amtsbezeichnung:

Mehr

Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz von der Bundesvereinigung Lebenshilfe. in Leichter Sprache

Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz von der Bundesvereinigung Lebenshilfe. in Leichter Sprache 1 Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz von der Bundesvereinigung Lebenshilfe in Leichter Sprache 2 Impressum Originaltext Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. Leipziger Platz 15 10117 Berlin

Mehr

KINDERERZIEHUNGSZEITEN

KINDERERZIEHUNGSZEITEN KINDERERZIEHUNGSZEITEN Rentenversicherung für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen Die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe besteht seit dem 01.04.1960 sie gewährt im Alter und bei Berufsunfähigkeit

Mehr

Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Fortbildung für die Sozialarbeiter/-innen der Tumorberatungsstellen und Kliniksozialdienste Christiane Anders, Stand: September 2012 Bereich Grundsatz und ADV-Verbindungsstelle

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Änderungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015.

Änderungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015. Änderungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015. In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind zum 1. Januar 2015 einige Änderungen in Kraft getreten. Neu ist

Mehr

RA Tilman Foerster - Fachanwalt für Sozialrecht, Familien- und Versicherungsrecht - und Dr. Franz H. Müsch, MedDir. a.d. (BMAS)

RA Tilman Foerster - Fachanwalt für Sozialrecht, Familien- und Versicherungsrecht - und Dr. Franz H. Müsch, MedDir. a.d. (BMAS) im ehemaligen Rathaus zu Gustorf RA Tilman Foerster - Fachanwalt für Sozialrecht, Familien- und Versicherungsrecht - und Dr. Franz H. Müsch, MedDir. a.d. (BMAS) Veranstalter: Irmgard Buchner, Michael J.

Mehr

Arbeitgeberservice Rehabilitation und betriebliche Eingliederung für Arbeitnehmer

Arbeitgeberservice Rehabilitation und betriebliche Eingliederung für Arbeitnehmer 1 1.Konferenz Gesund zum Erfolg- Modernes Betriebliches Eingliederungsmanagement IHK Berlin 08.10.2014 Bianca Borchers,Deutsche Rentenversicherung Bund Abteilung Rehabilitation 2 Warum das neue Beratungsangebot?

Mehr

Existenzgründer/-innen

Existenzgründer/-innen Es ist noch kein Meister vom Himmel gefallen GESUND UND SICHER STARTEN für Existenzgründer/-innen und Übernehmer/-innen zum Das Projekt wird im Rahmen des Modellprogramms zur Bekämpfung arbeitsbedingter

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

Dann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher.

Dann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher. Erläuterung der Förder-Richtlinie zur Unterstützung der Teilhabe hör- oder sprachbehinderter Eltern und Sorge-Berechtigter an schulischen Veranstaltungen in Leichter Sprache In Rheinland-Pfalz gibt es

Mehr

Was ist das Budget für Arbeit?

Was ist das Budget für Arbeit? 1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in

Mehr

30 Fragen zur Sozialversicherung

30 Fragen zur Sozialversicherung 01. Die Gesetzgebung der Sozialversicherung ist derzeit in 12 Bücher unterteilt. Welche der genannten Bereiche ist in diesen 12 Büchern nicht geregelt? a) Sozialhilferegelungen b) Rentenversicherung c)

Mehr

Kapitel 1 Leistungen im Zusammenhang mit den Wohnkosten

Kapitel 1 Leistungen im Zusammenhang mit den Wohnkosten 7 Inhalt Kapitel 1 Leistungen im Zusammenhang mit den Wohnkosten 1. Wohngeldberechtigte... 15 2. Die Höhe des Wohngeldes... 16 3. Wohngeldantrag... 19 4. Wohngeld und andere Sozialleistungen... 19 Kapitel

Mehr

Kommunaler Sozialverband Sachsen. Aufgaben von Integrationsämtern

Kommunaler Sozialverband Sachsen. Aufgaben von Integrationsämtern Aufgaben von Integrationsämtern Was heißt schwerbehindert? Behinderung? körperlich, geistig, seelisch + länger als ein halbes Jahr und dadurch Probleme im Alltag (Grad der Behinderung 20-40%) Schwerbehinderung?

Mehr

Herzlich Willkommen. Deutscher Kinderschutzbund, Landesverband Sachsen e.v.

Herzlich Willkommen. Deutscher Kinderschutzbund, Landesverband Sachsen e.v. Herzlich Willkommen Elternrecht und Kindesgrundrechte Verfassungsrechtliche Vorgaben Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG Recht und Pflicht der Eltern zur Pflege und Erziehung des Kindes (Elternrecht) Art. 2 Abs. 1

Mehr

Informationen über neue Leistungen der Pflegeversicherung. 1. Bessere Unterstützung für Menschen mit Demenz

Informationen über neue Leistungen der Pflegeversicherung. 1. Bessere Unterstützung für Menschen mit Demenz Pflegereform 2013 Informationen über neue Leistungen der Pflegeversicherung 1. Bessere Unterstützung für Menschen mit Demenz Die Situation für Menschen, die z. B. wegen einer dementiellen Erkrankung eine

Mehr

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,

Mehr

Wer sein Recht als behinderter Mensch in Anspruch nehmen will, muss seine Behinderung nachweisen können!

Wer sein Recht als behinderter Mensch in Anspruch nehmen will, muss seine Behinderung nachweisen können! Hauptschwerbehindertenvertretung der Lehrerinnen und Lehrer im Sächsischen Staatsministerium für Kultus in Zusammenarbeit mit den Schwerbehindertenvertretungen der Sächsischen Bildungsagentur Stand: Januar

Mehr

Sozialrechtliche Aspekte der Lebertransplantation inkl. Lebendspende

Sozialrechtliche Aspekte der Lebertransplantation inkl. Lebendspende Universitätsklinikum Essen Zentrum für Kinder- und Jugendmedizin Sozialrechtliche Aspekte der Lebertransplantation inkl. Lebendspende Kinder- und Jugend Soz. Psychologin Melanie Goll, M.A. Inhalte Schwerbehindertenausweis

Mehr

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben S. Lehnert, Dipl. Sozialarbeiterin, -pädagogin (FH) K. Fleischer, Dipl. Sozialarbeiterin, -pädagogin (FH) Zentrum für Ambulante Rehabilitation 2014 Grundsatz: Rehabilitation

Mehr

Der ICD-Träger am Arbeitsplatz - Aus Sicht des Reha-Beraters

Der ICD-Träger am Arbeitsplatz - Aus Sicht des Reha-Beraters Der ICD-Träger am Arbeitsplatz - Aus Sicht des Reha-Beraters Jahrestagung des Bundesverbandes Defibrillator (ICD) Deutschland e. V. 9. März 2014 Vortrag von Sebastian Bönisch Zu meiner Person Examinierter

Mehr

Dialysebehandlung. Arbeit. Rente. Freizeit. Ausbildung. Transporte. Urlaub. Zuzahlungen. Pflege

Dialysebehandlung. Arbeit. Rente. Freizeit. Ausbildung. Transporte. Urlaub. Zuzahlungen. Pflege Dialysebehandlung Arbeit Rente Freizeit Transporte Ausbildung Urlaub Zuzahlungen Pflege AMGEN GmbH 2004 Generelle Zuzahlungsregeln 1.1 Außer für Patienten unter 18 Jahren gibt es keine generellen Zuzahlungsbefreiungen

Mehr

Vorwort zur Reihe 5 Zu diesem Buch 7

Vorwort zur Reihe 5 Zu diesem Buch 7 Inhalt Vorwort zur Reihe 5 Zu diesem Buch 7 1 Grundlagen des Sozialrechts 15 1.1 Der Begriff des Sozialrechts.................................. 15 1.2 Sozialschutz als Grundrecht.................................

Mehr

Pflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner!

Pflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner! Pflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner! Die Änderungen in der Pflegeversicherung beruhen auf dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG). Dieses ist in weiten

Mehr

Heft 2. Regeln für die Schule, die Ausbildung und die Arbeit Weg-Weiser Rehabilitation und Teil-Habe

Heft 2. Regeln für die Schule, die Ausbildung und die Arbeit Weg-Weiser Rehabilitation und Teil-Habe Leichte Sprache Heft 2 Regeln für die Schule, die Ausbildung und die Arbeit Weg-Weiser Rehabilitation und Teil-Habe Das Heft wurde von der Bundes-Arbeits-Gemeinschaft für Rehabilitation geschrieben. Kurz

Mehr

Das Persönliche Budget

Das Persönliche Budget Das Persönliche Budget Gesetzliche Grundlagen: Was ich über das Persönliche Budget wissen sollte! Stefan Viernickel Rechtsanwalt Juri-Gagarin-Ring 116 99084 Erfurt Telefon: 0361-64 43 99 64 Telefax: 0361-64

Mehr

Unbestimmte Rechtsbegriffe und bestimmte Zuständigkeiten im Zusammenhang mit 35a SGB VIII

Unbestimmte Rechtsbegriffe und bestimmte Zuständigkeiten im Zusammenhang mit 35a SGB VIII Unbestimmte Rechtsbegriffe und bestimmte Zuständigkeiten im Zusammenhang mit 35a SGB VIII Rechtsanwalt Prof. Dr. Knut Hinrichs, Bochum/Hamburg Evangelische Fachhochschule R-W-L, Bochum EREV-Forum 35-2004:

Mehr

Umsetzung und Akzeptanz des Persönlichen Budgets; Modul 1: Quantitative Datenanalyse

Umsetzung und Akzeptanz des Persönlichen Budgets; Modul 1: Quantitative Datenanalyse Umsetzung und Akzeptanz des Persönlichen Budgets; Modul 1: Quantitative Datenanalyse 1. Definition: 2. Ziel der Abfrage: Das Persönliche Budget ist eine alternative Leistungsform zur Ausführung von Teilhabeleistungen

Mehr

Bis zu 2400 zusätzlich für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und entsprechendem Hilfebedarf

Bis zu 2400 zusätzlich für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und entsprechendem Hilfebedarf Info-Schreiben des Pflegedienstes an Pflegebedürftige, Angehörige und Betreuer Bis zu 2400 zusätzlich für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und entsprechendem Hilfebedarf Hinweise

Mehr

BLINDENGELD IN HESSEN

BLINDENGELD IN HESSEN BLINDENGELD IN HESSEN Informationen für blinde und sehbehinderte Menschen LANDESWOHLFAHRTSVERBAND HESSEN Fachbereich für Menschen mit körperlicher oder Sinnesbehinderung 02 BLINDENGELD IN HESSEN WAS IST

Mehr

kranken- und pflegeversicherung Sie pflegen Wir sind für Sie da! Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung

kranken- und pflegeversicherung Sie pflegen Wir sind für Sie da! Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung kranken- und pflegeversicherung Sie pflegen Wir sind für Sie da! Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit 3 Die Leistungen der zum

Mehr

Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz

Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz Die Parteien CDU, die SPD und die CSU haben versprochen: Es wird ein Bundes-Teilhabe-Gesetz geben. Bis jetzt gibt es das Gesetz noch nicht. Das dauert

Mehr

Die Rehabilitation im System des Sozialleistungsrechts

Die Rehabilitation im System des Sozialleistungsrechts Tagung des Sozialrechtsverbundes Norddeutschland: Das Rehabilitationsrecht in der Praxis der Sozialleistungsträger 6. November 2008 Die Rehabilitation im System des Sozialleistungsrechts Prof. Dr. Felix

Mehr

I. Was ist Eingliederungshilfe und wer hat Anspruch darauf?

I. Was ist Eingliederungshilfe und wer hat Anspruch darauf? Praktikumsbericht Eingliederungshilfe Julian Spiess, 12.10.2006 I. Was ist Eingliederungshilfe und wer hat Anspruch darauf?... 1 II. Was sind die Aufgaben und Ziele der Eingliederungshilfe?... 2 III. Was

Mehr

Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelübersichten führen Sie zur Lösung.

Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelübersichten führen Sie zur Lösung. Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelübersichten führen Sie zur Lösung. Ergreifen Sie die Initiative.... 7 Abkürzungen... 8 1 2 Antragstellung für einen

Mehr

«Eine Person ist funktional gesund, wenn sie möglichst kompetent mit einem möglichst gesunden Körper an möglichst normalisierten Lebensbereichen

«Eine Person ist funktional gesund, wenn sie möglichst kompetent mit einem möglichst gesunden Körper an möglichst normalisierten Lebensbereichen 18 «Eine Person ist funktional gesund, wenn sie möglichst kompetent mit einem möglichst gesunden Körper an möglichst normalisierten Lebensbereichen teilnimmt und teilhat.» 3Das Konzept der Funktionalen

Mehr

Reha-Sport und Funktionstraining

Reha-Sport und Funktionstraining Reha-Sport und Funktionstraining ( 44 Abs.1 Nr. 3 und Nr. 4 SGB IX) Mit Reha-Sport und Funktionstraining werden Menschen, die von Behinderung bedroht oder bereits behindert sind, oder nach einer Krankheit

Mehr

Personalamt 11-23 Beihilfestelle im Januar 2015

Personalamt 11-23 Beihilfestelle im Januar 2015 Personalamt 11-23 Beihilfestelle im Januar 2015 Informationen für Beihilfeberechtigte Mit Wirkung vom 01.01.2015 ist die Beihilfenverordnung des Landes Nordrhein- Westfalen -BVO NRW- geändert worden. Soweit

Mehr

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 20. November 2009 (9211-05

Mehr

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,

Mehr

2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII, 73 a SGG, Art. 3 GG, Art. 25 S. 3 lit. f UN-BRK

2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII, 73 a SGG, Art. 3 GG, Art. 25 S. 3 lit. f UN-BRK UV Recht & Reha Aktuell (UVR) 02/2015 vom 28.01.2015-31 - DOK 311.04 Im Rahmen des 2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII ist zu unterscheiden zwischen Behinderten, die fähig sind, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer

Mehr

Hilfen durch das Pflegeversicherungsgesetz

Hilfen durch das Pflegeversicherungsgesetz Hilfen durch das Pflegeversicherungsgesetz Das Pflegeversicherungsgesetz besteht seit 1995. (Beitragszahlungen begannen) Seit 1996 werden Menschen mit Pflegebedarf unterstützt durch Geld- oder Sachleistungen

Mehr

Wissenswertes zum Thema Umzug und Reisen

Wissenswertes zum Thema Umzug und Reisen Informationsblatt Wissenswertes zum Thema Umzug und Reisen Wichtige Informationen zum Arbeitslosengeld Agentur für Arbeit Musterstadthausen Umzug Allgemeines Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist davon

Mehr

Rentenzugang nach Rentenarten (RV*)

Rentenzugang nach Rentenarten (RV*) Rentenzugang nach Rentenarten (RV*) Rentenzugang nach Rentenarten (RV*) In absoluten Zahlen und Anteile in Prozent, 2012 In absoluten Zahlen und Anteile in Prozent, 2012 * gesetzliche Rentenversicherung

Mehr