Menschen mit Behinderungen auf dem (Bremer) Arbeitsmarkt
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- Wilhelmine Koch
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1 68 Menschen mit Behinderungen auf dem (Bremer) Arbeitsmarkt B A R B A R A R E U H L 1. Vgl. Bundesagentur für Arbeit Der Arbeitsmarkt in Deutschland Der Arbeitsmarkt für schwerbehinderte Menschen. März 2012 (aktualisiert Juni 2012). 2. Vgl. Verordnung zur Durchführung des 1 Abs. 1 und 3, des 30 Abs. 1 und des 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (Versorgungsmedizin-Verordnung VersMedV) vom Der GdB bezieht sich auf die Beeinträchtigung in allen Lebensbereichen, im Gegensatz zur Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) im Renten- und Unfallversicherungsrecht, um die es im Beitrag über das Erwerbsminderungsrenten-Geschehen im Land Bremen auf Seite 95 ff. geht. In Deutschland leben derzeit fast neun Millionen Menschen mit Behinderung, davon waren im Jahr 2011 etwa 3,2 Millionen im Erwerbsalter. Sie sind mit fast 15 Prozent mehr als doppelt so häufig von Arbeitslosigkeit betroffen als die Allgemeinheit (rund 6,5 Prozent). 1 Behinderung wird oftmals gleichgesetzt mit reduzierter Leistungsfähigkeit. Jemand, der eine Gehhilfe nutzt, sehbehindert oder schwerhörig ist, vielleicht auch eine Werkstatt für behinderte Menschen wie der Martinshof in Bremen sind häufige Assoziationen. Doch viele Behinderungen sind erst auf den zweiten Blick oder von Außenstehenden gar nicht wahrnehmbar und ob die Betroffenen in der Lage sind, die im Erwerbsleben geforderten Leistungen zu erbringen, hängt nicht zwangsläufig mit ihrer Beeinträchtigung zusammen. Wer gilt als schwerbehindert? Die amtliche Feststellung einer Schwerbehinderung erfolgt auf Antrag bei der am Wohnort zuständigen Behörde. Diese stellt nach bundesweit einheitlichen Kriterien 2 fest, in welchem Maß sich körperliche, geistige, seelische und soziale Auswirkungen auf alle Lebensbereiche aus der Funktionsbeeinträchtigung ergeben. Der Grad der Behinderung (GdB) wird in Zehnerschritten von 20 bis 100 festgesetzt. 3 Wer einen GdB von 50 oder darüber attestiert bekommt, gilt als schwerbehindert. Mit einem GdB von 30 bis 50 ist es möglich, schwerbehinderten Menschen gleichgestellt zu werden ( 2 SGB IX). Wer als schwerbehindert anerkannt oder gleichgestellt ist, hat nach Kapitel 2 SGB IX Anspruch auf Ausgleich von Nachteilen. Dazu zählen steuerliche Erleichterungen, die vergünstigte Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, der besondere Kündigungsschutz sowie Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, wie die Finanzierung von Qualifizierungsmaßnahmen und/oder einer der Behinderung angepassten Ausstattung des Arbeitsplatzes. Genaue Zahlen darüber, wie viele Menschen mit Behinderung in Deutschland leben, gibt es nicht, nur über die Zahl der Menschen mit einer anerkannten Schwerbehinderung und diesen Gleichgestellten. Ende 2011 gab es in Deutschland nach Angaben des Statistischen Bundesamts rund 7,3 Millionen schwerbehinderte Menschen (knapp 9 Prozent bzw. jede/r Zwölfte). Im Land Bremen leben aktuell mehr als schwerbehinderte Menschen (10,5 Prozent bzw. jede/r Neunte der gesamten Bevölkerung). Nur gut vier Prozent der Behinderungen sind angeboren, wie beispielsweise Schädigungen von Gliedmaßen durch das in den 1960er- Jahren vertriebene Schlafmittel Contergan, Kleinwuchs oder Autismus. Die meisten schwerbehinderten Menschen im Land Bremen haben diesen Status infolge einer chronischen Erkrankung oder durch Unfälle im Lauf des Lebens erworben. Dazu zählen beispielsweise die Einschränkung der Beweglichkeit infolge eines Schlaganfalls oder durch Rheuma, innere Erkrankungen wie insulinpflichtiger Diabetes, eine Suchtkrankheit und andere psychische Erkrankungen. Zwei Drittel der Behinderungen entfallen auf körperliche Ursachen, in gut 30 Prozent der Fälle liegt eine seelische oder geistige Behinderung vor oder die Behinderungsart ist nicht ausgewiesen. Auch die Arbeitsbedingungen können chronische Erkrankungen verursachen. So können schweres Heben und Tragen, die Arbeit mit gefährlichen Stoffen oder unter Lärm, Stress und psychischen Belastungen dauerhaft den Rücken, die Haut, das Gehör oder die psychische Gesundheit beeinträchtigen. Etwa 43 Prozent der schwerbehinderten Menschen im Land Bremen waren 2011 im Erwerbsalter. Wer sich nicht outet, wird nicht in der Statistik der Agentur für Arbeit erfasst, denn viele Behinderungen sind nicht sichtbar.
2 69 WIRTSCHAFT ARBEIT ARBEITSMARK TPOLITIK Abb.1: Altersstruktur schwerbehinderter Menschen im erwerbsfähigen Alter in Deutschland 2009, in Prozent Zahlreiche schwerbehinderte Menschen melden sich jedoch nicht arbeitslos, weil sie ihre Chancen auf Ausbildung oder Beschäftigung gering einschätzen. Sie gehen ebenfalls nicht in die Statistik ein. Die Zahl der von Behinderung Betroffenen nimmt mit dem Lebensalter zu, wie Abbildung 1 zeigt. Im Jahr 2011 entfielen auf die Gruppe der unter 25-Jährigen vier Prozent der Schwerbehinderungen. Von den gut 3,2 Millionen schwerbehinderten Menschen im Erwerbsalter waren nach Hochrechnungen der Bundesagentur für Arbeit nahezu zwei Drittel zwischen 55 und 65 Jahren alt. Nach Schätzungen wird die Zahl der Menschen wachsen, die in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens von Behinderungen betroffen sind, denn die geburtenstarken Jahrgänge altern. Zudem bewirken das erhöhte Renteneintrittsalter und auslaufende Altersteilzeit- und Vorruhestandsregelungen, dass mehr gesundheitlich angeschlagene und von Behinderung bedrohte Beschäftigte länger am Arbeitsmarkt verbleiben allerdings tragen sie ein höheres Risiko, erwerbslos oder von Hartz IV betroffen zu sein. In der Gruppe der Jüngeren sind Menschen mit Behinderungen ebenfalls im Nachteil gegenüber nicht Behinderten. Insbesondere wer keinen Schulabschluss hat oder von der Förderschule kommt, hat es schwer, einen Ausbildungsplatz zu finden und eine nachhaltige Qualifikation mit entsprechenden Erwerbsmöglichkeiten zu erwerben bis unter 25 Jahre bis unter 50 Jahre Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter schwerbehinderte Menschen Quelle: Bundesagentur für Arbeit Auch ein Blick auf die Geschlechterverteilung ist interessant: Etwas mehr als 51 Prozent der Menschen mit einer anerkannten Schwerbehinderung sind männlich. Nach Daten des Mikrozensus 2005 waren in Deutschland 9,7 Prozent der männlichen, aber 7,4 Prozent der weiblichen Bevölkerung im Alter zwischen 18 bis 64 Jahren schwerbehindert. Beide Geschlechter sind stärker von Erwerbslosigkeit betroffen, wenn eine Behinderung vorliegt: Die Erwerbsbeteiligung von Frauen mit Behinderungen liegt bei 23 Prozent, bei Frauen ohne Behinderungen bei 53 Prozent bis unter 65 Jahre Abb. 2: Besetzung von Pflichtarbeitsplätzen, Arbeitgeber nach im Land Bremen, Berichtsjahr 2010 private Arbeitgeber mit mehr als 20 Beschäftigten gesamt mit beschäftigten schwerbehinderten Menschen ohne beschäftigte schwerbehinderte Menschen ohne davon Arbeitgeber mit 105 Euro mit 180 Euro mit 260 Euro gesamt Quelle: Bundesagentur für Arbeit
3 70 4 Vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Hrsg.): Unser Weg in eine inklusive Gesellschaft. Der nationale Aktionsplan der Bundesregierung zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention, September Schwerbehinderte Männer sind zu 30 Prozent erwerbstätig, Männer ohne Behinderungen zu 71 Prozent. 4 Die ungleiche Verteilung von Frauen und Männern auf dem Arbeitsmarkt zeigt sich allerdings auch hier. Laut 2 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) sind die besonderen Belange von Frauen mit Behinderungen deshalb bei der Gleichstellung der Geschlechter einzubeziehen. Kein Ablass: die Um Nachteile auf dem Arbeitsmarkt auszugleichen, sind Betriebe mit mehr als 20 Arbeitsplätzen verpflichtet, mindestens fünf Prozent davon für Schwerbehinderte vorzuhalten. Andernfalls ist eine an das zuständige Integrationsamt zu entrichten das enthebt den Arbeitgeber jedoch nicht von der Beschäftigungspflicht! Die soll zugleich einen Anreiz setzen, damit die Beschäftigungspflicht erfüllt wird. Sätze für das Jahr 2013 belaufen sich jeweils monatlich auf 115 bis 290 Euro, je nachdem ob und inwieweit die Beschäftigungsquote erfüllt wird. Aus der finanziert das Integrationsamt technische Anpassungsmaßnahmen am Arbeitsplatz, Qualifizierungsmaßnahmen oder fördert auch die Einstellung von schwerbehinderten Beschäftigten durch Zuschüsse. Trotz einer Vielzahl von Beratungs- und Förderangeboten sowie Projekten, die das Integrationsamt durchführt, erfüllt ein Großteil der Betriebe die Zielzahlen für die Beschäftigung nicht. Von Pflichtarbeitsplätzen für Schwerbehinderte in der Privatwirtschaft waren nur besetzt. Mit einer durchschnittlichen Quote von 3,7 Prozent lagen die privatwirtschaftlichen Betriebe im Land Bremen deutlich unter den vorgeschriebenen fünf Prozent. Demzufolge zahlten von den privaten Arbeitgebern mit mehr als 20 Arbeitsplätzen 915 Betriebe eine,
4 71 wie Abbildung 2 zeigt. In 411 Betrieben war niemand mit einer Schwerbehinderung beschäftigt, die Quote war nur in 464 Unternehmen voll erfüllt, die damit von der befreit waren. Im bremischen öffentlichen Dienst fällt die Bilanz besser aus: Im Dezember 2011 waren laut Bericht der Senatorin für Finanzen Arbeitsplätze mit schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten beziehungsweise Auszubildenden besetzt: 979 mit Frauen, 733 mit Männern. Berechnet auf den Jahresdurchschnitt von Arbeitsplätzen im Jahr 2011 waren dies 6,9 Prozent der Arbeitsplätze, so der Bericht der Senatorin für Finanzen für das Jahr Der Anteil der schwerbehinderten Beschäftigten bei den öffentlichen Arbeitgebern ist steigend, infolge von Neueinstellungen, aber auch weil bei bereits Beschäftigten eine Schwerbehinderung attestiert wurde. Wo sind die Barrieren? Verschiedene Faktoren können die Einstellung oder Weiterbeschäftigung von Menschen mit Behinderungen erschweren. So haben viele der Arbeitgeber, die keine Menschen mit Behinderungen beschäftigen beziehungsweise Vorbehalte haben, bisher noch keine Erfahrung mit der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen gemacht, wie in einer Studie des Instituts Arbeit und Wirtschaft (IAW) im Auftrag des Bremer Versorgungsamts festgestellt wurde. 5 Doch neben den Barrieren in den Köpfen gibt es auch handfeste materielle Hemmnisse. Es geht darum, Beschäftigte in Arbeit zu halten, die im Lauf der Erwerbstätigkeit eine Schwerbehinderung erworben haben, und es geht um die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit Behinderung. Erfahrene Kräfte können für die Unternehmen gewonnen werden, oder ihre Kompetenz bleibt erhalten, wenn sie im Lauf des Lebens eine Behinderung 5 Vgl. Fietz/Gebauer/ Hammer: Die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf dem ersten Arbeitsmarkt. Einstellungsgründe und Einstellungshemmnisse Akzeptanz der Instrumente zur Integration. Ergebnisse einer qualitativen Untersuchung in Unternehmen des Landes Bremen, Januar 2011.
5 72 erworben haben. Je mehr Fortschritt in dieser Hinsicht erzielt wird, desto weniger Anstrengungen zur Integration sind für alle Beteiligten erforderlich. So könnte beispielsweise ein Arbeitgeber in die Situation kommen, eine für die betrieblichen Bedarfe bestens qualifizierte junge Ingenieurin nur deshalb nicht einstellen zu können, weil sie auf einen Rollstuhl angewiesen ist, der Betrieb ihr aber keinen rollstuhlgerechten Zugang zum Gebäude und zu der Abteilung, wo sie eingesetzt werden würde, bieten kann. Der Bewerberin wird eine berufliche Chance versperrt, es sei denn, es würde extra für sie umgebaut. Umbauen und umorganisieren ist in den Betrieben gang und gäbe die gesundheitlichen Belange der Beschäftigten, insbesondere derjenigen, die durch bauliche Gegebenheiten benachteiligt sind, müssen dabei einbezogen werden. In vielen Fällen ist der Aufwand für barrierefreie Gestaltung weniger groß, als es vielleicht erscheint, wenn sie denn frühzeitig mitgedacht wird. Eine kleine, aber äußerst wirksame Gestaltungslösung beispielsweise dürfte den meisten, die am PC arbeiten und nicht behindert sind, noch nicht aufgefallen sein: Bei den Buchstaben F und J sowie auf der Ziffer fünf auf dem Nummernblock aller Tastaturen ist jeweils eine kleine tastbare Markierung angebracht. Das reicht aus, um eine wichtige Barriere für blinde und stark sehbehinderte Menschen abzubauen: Sie können die normale Tastatur nutzen, indem sie blindschreiben. Barrieren abzubauen erfordert ein Umdenken, es verursacht aber auch Umstände und Kosten im Unternehmen. Besser ist es, aufwendige und teure Bau- und Nachrüstungsmaßnahmen von vornherein zu vermeiden: Das macht es selbstverständlicher und erleichtert es dem Arbeitgeber auch praktisch, Menschen mit Behinderungen zu beschäftigen. Wer seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann, verfügt über eine wesentliche Voraussetzung dafür, gleichberechtigt zu sein und ein selbstbestimmtes Leben führen zu können, statt von anderen Menschen und von Sozialleistungen abhängig zu sein. Arbeitsschutz auch ein Feld der Inklusion Barrierefreiheit ist im öffentlichen Raum und in öffentlichen Gebäuden bereits weiter fortgeschritten und fast schon Normalität geworden: Geh- und Radwege sind mit Steinen in unterschiedlichen Farben oder Farbtönen kontrastreich gestaltet, Gehwegkanten abgesenkt, Türen automatisch zu öffnen, um nur einige Beispiele zu nennen. In die Arbeitswelt hält der Gedanke der Barrierefreiheit erst langsam Einzug. So erhielt die Bundesregierung bei der Verabschiedung des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz/BGG) im Jahr 2002 den Auftrag, das Arbeitsstättenrecht dahingehend zu ergänzen, dass die besonderen Belange von behinderten Menschen hinsichtlich der behindertengerechten Gestaltung von Arbeitsstätten berücksichtigt werden. Deshalb wurde bei der Novellierung der Arbeitsstättenverordnung im Jahr 2004 unter dem Punkt Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten auch die barrierefreie Gestaltung einbezogen. Auch in den Betrieben überfällig: barrierefreie Gestaltung Wenn im Betrieb Beschäftigte mit Behinderung arbeiten, ist der Arbeitgeber zur barrierefreien Gestaltung verpflichtet, damit bauliche und sonstige Anlagen, Transport- und Arbeitsmittel, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische, visuelle und taktile Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen für Beschäftigte mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernisse und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind, so die Begriffsbestimmung aus der Arbeitsstättenverordnung.
6 73 WIRTSCHAFT ARBEIT ARBEITSMARK TPOLITIK Sie bezieht sich auf das Verständnis des Begriffes Behinderung aus dem BGG und meint somit alle Beschäftigten mit einer Behinderung, nicht nur diejenigen mit einer anerkannten Schwerbehinderung oder Gleichgestellte: Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist, definiert das Behindertengleichstellungsgesetz. Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ergänzt die Vorgaben aus dem Arbeitsschutzgesetz. Sie enthält Mindestanforderungen an die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten, für die der Arbeitgeber verantwortlich ist. Das Arbeitsschutzgesetz verlangt, dass er die erforderlichen Schutzmaßnahmen anhand der für seine Beschäftigten mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen ermittelt. Auch müssen die besonderen Gefahren für Beschäftigtengruppen berücksichtigt werden, wie die Beschäftigten, die von einer Behinderung betroffen sind. Die Arbeitsstättenregel Barrierefreie Gestaltung Die Regel besteht aus einem allgemeinen Vorspann und einem Anhang, der die Anforderungen aus den übrigen Fachregeln, zum Beispiel für Fluchtwege und Notausgänge oder für Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung um die Kriterien für barrierefreie Gestaltung ergänzt. Dabei orientiert sie sich am Stand der Technik der barrierefreien Gestaltung, beispielsweise an DIN-Normen. Welche Bereiche des Betriebs für eine barrierefreie Gestaltung berücksichtigt werden müssen, muss der Arbeitgeber durch die Gefährdungsbeurteilung ermitteln. Wird in den in der Regel beschriebenen Fällen in der Weise verfahren wie vorgeschlagen, kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass er die Vorgaben erfüllt. Dabei kann er sich durch seine Fachkraft für Arbeitssicherheit, den Betriebsarzt, von der Berufsgenossenschaft oder der Gewerbeaufsicht beraten lassen. Auch das Integrationsamt oder der Integrationsfachdienst kommen für fachkundige Beratung infrage. 6 Ein Beispiel veranschaulicht die Denkweise der Regel: Wesentliches Prinzip einer barrierefreien Gestaltung ist das Zwei-Sinne-Prinzip, das es ermöglicht, Informationen alternativ wahrzunehmen: Wenn einer der drei Sinne, beispielsweise das Hören ausfällt, muss die Information über einen der beiden anderen Sinne aufgenommen werden können. So kann ein blinder oder stark sehbehinderter Beschäftigter beispielsweise den Rettungsplan lesen, wenn die Informationen auch fühlbar, zum Beispiel als Relief gestaltet, dargestellt sind. Informationsund Leitsysteme ermöglichen es ihm, den Fluchtweg zu finden. Neubauten oder umfangreichere Umbaumaßnahmen werden nicht wesentlich teurer, wenn die Barrierefreiheit schon ab der Planung einbezogen wird. Teure Nachbesserungen können entfallen. Wenn es die individuellen Bedarfe schwerbehinderter oder ihnen gleichgestellter Beschäftigter erfordern, sind zusätzlich zur barrierefreien Gestaltung auch behindertengerechte Anpassungsmaßnahmen am einzelnen Arbeitsplatz möglich. Sie können vom Integrationsamt bezuschusst werden. Eine barrierefreie Gestaltung macht nicht nur den direkt Betroffenen, sondern auch anderen das Leben leichter breitere Türen, Rampen oder gut wahrnehmbare Sicherheitszeichen nutzen auch der Hausmeisterin, der Reinigungskraft oder dem Besucher, der mit Kinderwagen in eine Dienststelle kommt. 6 Zahlreiche anschauliche Beispiele bietet die online verfügbare Handlungshilfe Barrierefreie Arbeitsstätten planen und gestalten der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG):
7 74 Einige der Vorgaben aus der Regel zur barrierefreien Gestaltung wirken jedoch einschränkend auf die Chancen eines barrierefreien Zugangs zu Arbeitsstätten, im wörtlichen und im übertragenen Sinn: Nur, wenn im Betrieb Beschäftigte mit Behinderungen arbeiten, ist der Arbeitgeber zu einer barrierefreien Gestaltung verpflichtet. Es sind lediglich die Bereiche barrierefrei zu gestalten, zu denen die jeweiligen Beschäftigten mit Behinderungen Zugang haben müssen, wie der Zugang zum jeweiligen Arbeitsplatz, zur Kantine, zum Betriebsrat und das WC. Und wenn in bestehenden Gebäuden ein unverhältnismäßiger Aufwand betrieben werden müsste, um die Barrierefreiheit zu erreichen, kann auch auf einen geringeren Arbeitsschutz- beziehungsweise Gestaltungsstandard zurückgegriffen werden. Höchste Zeit für Inklusion: Handlungsbedarfe Inklusion ist nicht nice to have, sondern ein Menschenrecht. Menschen mit Behinderungen sind Mann oder Frau, alt oder jung, gut oder weniger gut qualifiziert und motiviert kurz, sie unterscheiden sich eigentlich nicht so sehr von den Menschen, die keine Behinderung haben. Die Teilhabechancen von Menschen mit Behinderungen hängen häufig mehr von ihrer Bildung und Qualifikation und von ihrem sozialen Rückhalt ab, als von den gesundheitlichen Einschränkungen. Beste Beweise dafür geben diejenigen, die mit einer Behinderung leben und in Schlüsselstellungen des öffentlichen Lebens erfolgreich sind, als Politikerin, als Wissenschaftler, als Künstler. Notwendig sind technische und materielle Rahmenbedingungen in der Arbeitswelt, die Menschen mit Behinderungen nicht länger behindern. Allerdings sitzt ein großer Teil der Hemmnisse in den Köpfen: Genauso wie im Straßenbild der Rollator inzwischen alltäglich geworden ist, muss es auch selbstverständlich werden, dass Menschen mit Behinderungen erwerbstätig sind. Um Inklusion in der Erwerbsarbeit zu verwirklichen, muss und kann an verschiedenen Stellen angesetzt werden: Aus Kindern werden Leute: Es kommt darauf an, Armut und Ausgrenzung schon ab dem Kinderund Jugendalter vorzubeugen. Inklusion im Erziehungs- und im Bildungsbereich trägt zur Beseitigung gesellschaftlicher Ungleichheit und dazu bei, dass Jugendliche gute Bedingungen für den Start ins Erwerbsleben haben. Allerdings muss Inklusion Rahmenbedingungen vorfinden, die sie auch tatsächlich ermöglichen. Dies so konkret wie möglich zu definieren, muss Teil des gerade entstehenden Aktionsplans zur Umsetzung der Behindertenrechtskonvention im Land Bremen werden. Rückenkurse und Gutscheine fürs Fitnessstudio reichen nicht: Arbeitsschutz, die Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren und auch das Betriebliche Eingliederungsmanagement gehören zu den Pflichten des Arbeitgebers und machen ein systematisches betriebliches Gesundheitsmanagement aus. Hier sind auch der Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung gefragt. Der Topf der ist im Land Bremen gut gefüllt und er wird trotz einer schier unübersehbaren Fülle von Maßnahmen, die das Integrationsamt fördert, nicht leerer, sondern eher noch voller weil zahlreiche Betriebe keine oder zu wenige schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Arbeitgeber und Sozialpartner sind gefragt, Menschen mit Behinderungen den Weg in den Betrieb zu ebnen und/oder mindestens die Mittel aus dem Ausgleichstopf für entsprechende Maßnahmen in Anspruch zu nehmen. Die Arbeitsstättenverordnung und die Arbeitsstättenregel Barrierefreie Gestaltung enthalten wichtige erste Schritte. Die Vorschriften sind technisch auf der Höhe der Zeit, sie sind aber noch nicht stark genug für die Verwirklichung von Barrierefreiheit. So gilt sie bislang nur für Betriebe, die bereits Menschen mit Behinderungen beschäftigen. Betriebe, die dies nicht tun, werden aus der Verantwortung entlassen. Das Land Bremen muss sich auf Bundesebene dafür einsetzen, dass Barrierefreiheit Ziel aller Betriebe ist.
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