Memminger Wanne 5. Änderung
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- Oswalda Geisler
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1 Bebauungsplan Memminger Wanne 5. Änderung Seite 1 Große Kreisstadt Giengen a. d. Brenz B E B A U U N G S P L A N und örtliche Bauvorschrift mit integriertem Grünordnungsplan Memminger Wanne 5. Änderung Textteil Planfertiger: Plandatum: Dipl.-Ing. (FH) Hans-Chr. Gansloser Freier Stadtplaner Robert-Bosch-Str. 1 Telefon: Telefax: Es gelten: Baugesetzbuch (BauGB) Baunutzungsverordnung (BauNVO) Planzeichenverordnung (PlanzV) Landesbauordnung (LBO) Fassung vom (BGBI. IS.2414) zul. geändert am (BGBI. IS 3316) Fassung vom (BGBl. I S. 127), zul. geändert am Fassung vom mit Anlage (BGBl. I 1991 S. 58) Fassung vom (GBL. S. 617) geändert am
2 Bebauungsplan Memminger Wanne 5. Änderung Seite 2 TEXTTEIL Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes treten im Geltungsbereich alle bisherigen planungsrechtlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften außer Kraft. I. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN 9 BauGB und BauNVO 1. Art der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 Nr.1 BauGB) 1.1 Allgemeines Wohngebiet ( 4 BauNVO) Die Nutzung nach 4 Abs. 3 BauNVO wird gemäß 1 Abs.5 BauNVO ausgeschlossen. 1.2 Mischgebiet ( 6 BauNVO, 1 Abs. 5 BauNVO) Die Nutzung nach 6 Abs. 2 Nr. 7 und Nr. 8 BauNVO sowie 6 Abs. 3 BauNVO werden ausgeschlossen. Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten außer Lebensmittel ist nicht zulässig. Innenstadtrelevant sind folgende Sortimente: Nahrungs- und Genussmittel, Reformwaren sowie Betriebe des Ernährungshandwerks, ausgenommen Getränkehandel Drogerie- und Parfümeriewaren Apothekenwaren, Orthopädie Blumen, zoologischer Bedarf Oberbekleidung, Kürschnerwaren, sonstige Textilwaren, Wolle Schuhe, Lederwaren Haushaltswaren, Elektrowaren (kleinteilig), optische- und feinmechanische Geräte, Fotowaren Papier- und Schreibwaren, Bücher, Schulbedarf, Spielwaren Uhren, Schmuck, Silberwaren Handarbeitswaren, ausgenommen Bettwaren, Gardinen mit Zubehör und Teppiche Sportartikel und Sportgeräte (kleinteilig), Sportbekleidung Bastel- und Geschenkartikel Waffen Briefmarken Keramik und Porzellan 2. Maß der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 2.1 Grundflächenzahl ( 17 BauNVO) WA: max. zulässige Grundflächenzahl 0,4 MI: max. zulässige Grundflächenzahl 0,6
3 Bebauungsplan Memminger Wanne 5. Änderung Seite Höhe der baulichen Anlagen ( 16 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) WA + MI 1: Folgende Gebäudehöhenfestsetzungen mit Höhenbeschränkung (mhb) werden als Höchstmaß über der festgelegten Erdgeschossrohfußbodenhöhe (EFH-R) getroffen: Traufhöhe (TH) gemessen zwischen EFH-R und dem Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut. Firsthöhe (FH) gemessen zwischen EFH-R und Oberkante Firstziegel bzw. beim Pultdach dem Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut und beim Versetzten Pultdach dem höchsten Punkt der Dachhaut. MI 2: Die Traufhöhe (TH) wird auf 6,5 m als Höchstmaß über der festgelegten Erdgeschossrohfußbodenhöhe (EFH-R) festgesetzt. Die Traufhöhe (TH) wird gemessen zwischen EFH-R und Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut. Bei Pultdächern bezieht sich die zulässige Traufhöhe auf die niedrige Wand. Die Gebäudehöhe, bezogen auf die EFH-R wird auf maximal 9,0m festgesetzt. 3. Höhenlage der baulichen Anlage ( 9 Abs. 2 Nr. 3 BauGB) Die Erdgeschossrohfußbodenhöhe (EFH-R) der geplanten Gebäude ist als Höchstmaß zwingend einzuhalten. Bei Gebäuden auf Grundstücken, die ausschließlich von Süden verkehrlich erschlossen sind darf die EFH-R max. 0,6 m über hergestelltem Straßenbordstein liegen. Zudem darf bei Eckgrundstücken die EFH-R zu den westlich bzw. östlich liegenden Erschließungstraßen max. 0,3 m über hergestelltem Straßenbordstein erstellt werden. Die EFH-R bei den übrigen Gebäuden darf nicht höher als + 0,3 m über dem Bezugspunkt OK Borstein liegen. Beispiel für südlich erschlossene Grundstücke
4 Bebauungsplan Memminger Wanne 5. Änderung Seite 4 4. Bauweise ( 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) 4.1 Offene Bauweise Die Gebäude sind in offener Bauweise zu erstellen. 5. Flächen für Nebenanlagen ( 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) 5.1 Garagen und PKW-Stellplätze Garagen und überdachte und unüberdachte PKW-Stellplätze sind außerhalb der Baugrenzen zulässig. Im Zufahrtsbereich von Garagen und überdachten Stellplätzen ist ein Grenzabstand von mindestens 2,5m zu öffentlichen Erschließungsstraßen einzuhalten. Mit den seitlichen Garagenwänden und PKW- Stellplätzen darf ein Mindestabstand von 1m zu öffentlichen Erschließungsstraßen nicht unterschritten werden. 5.2 Nebenanlagen ( 14 BauNVO) Nebenanlagen im Sinne des 14 BauNVO, sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Nebenanlagen im Sinne von 14 Abs. 2 BauNVO sind generell zulässig. 6. Grünflächen ( 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) Als öffentliche Grünflächen werden festgelegt: Streuobstwiese, Lärmschutzwall und Spiel- und Bolzplatz Als private Grünflächen werden festgelegt: Grünfläche am Ächselesberg 7. Anpflanzen von Bäumen ( 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) Alle in der Planzeichnung dargestellten Bäume sind zu pflanzen. Der jeweilige Baumstandort kann den technischen Erfordernissen der Erschließung angepasst werden. Die vorgesehene Stückzahl ist zwingend einzuhalten. Es sind gebietsheimische Pflanzen zu verwenden. 7.1 Baumstandorte auf Baugrundstücken Pro angefangene 350 m² privater Grundstücksfläche muss mindestens 1 unten aufgeführter Baum als Hochstamm (STU mind cm) oder ein heimischer Obstbaum als Hochstamm gepflanzt werden. Pflanzliste: diverse Obstsorten (siehe Pflanzliste Streuobstwiese) Vogel-Kirsche Prunus avium Weichsel Prunus mahaleb Mehlbeere Sorbus aria Eberesche Sorbus aucuparia Speierling Sorbus domestica Qualität der Bäume: mind. Hochstamm mit durchgehendem Leittrieb, STU mind cm 7.2 Baumpflanzungen auf den öffentlichen Flächen Qualität der Bäume: mind. Hochstamm mit durchgehendem Leittrieb, STU mind cm. Straßenraum Pflanzliste: Bäume I. Ordnung Spitz-Ahorn Acer platanoides
5 Bebauungsplan Memminger Wanne 5. Änderung Seite 5 Winter-Linde Bäume II. Ordnung Feld-Ahorn "Elsrijk" Baumhasel Eberesche Schwedische Mehlbeere Tilia cordata Acer campestre "Elsrijk" Corylus colurna Sorbus aucuparia Sorbus intermedia Lärmschutzwall (Strauchpflanzung) Roter Hartriegel Cornus sanguinea Hainbuche Carpinus betulus Rote Heckenkirsche Lonicera xylosteum Wolliger Schneeball Viburnum lantana Feld-Ahorn Acer campestre Haselnuß Corylus avellana Hunds-Rose Rosa canina Schwarzer Hollunder Sambucus nigra Gewöhnlicher Schneeball Viburnum opulus Qualität der Sträucher, 2xv Pflanzabstand: 1,5 x 1,5 m, in Gruppen zu mind. je 3 Stück/Art. Aus statischen Gründen dürfen am Wall keine Bäume gepflanzt werden. 8. Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützbauwerke ( 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB) Zur Befestigung des Straßenkörpers werden in den an öffentlichen Verkehrsflächen angrenzenden Grundstücken unterirdische Stützbauwerke entlang der Grundstücksgrenze in einer Breite von 20 cm und einer Tiefe von 35 cm hergestellt. Diese Stützbauwerke und Böschungen sind zu dulden. 9. Flächen und Vorkehrungen für besondere Anlagen zum Schutz schädlicher Umwelteinwirkungen ( 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) Entlang der Landesstraße L 1082 ist ein Lärmschutzwall mit einer Höhe von 3,5 m über Fahrbahnoberkante und einer Sohlbreite von 11,5 m zu errichten. Der Abstand zum Fahrbahnrand von 8,0 m ist einzuhalten. 10. Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung der Landschaft ( 9 Abs. Nr. 20 und 25 BauGB) 10.1 Die Flächen liegen am östlichen Rand innerhalb des Geltungsbereichs und umfasst die Flurstücke 1584, 1585 und 1586 der Gemarkung Hohenmemmingen und einen Teil des Flurstücks 4569 der Gemarkung Giengen. Die Flächen sind teilweise im Besitz der Stadt Giengen Anlage einer Streuobstwiese Pflanzliste: Apfelsorten: Klarapfel, Graham s Jubiläumsapfel, Welschisner, Bohnapfel, Bitterfelder, Später Transparent, Maunzenapfel, Hauxapfel, Brettacher Birnensorten: Gelbmöstlier, Oberösterreichische Weinbirne, Schweizer Wasserbirne Zwetschgensorten: Ersinger Frühzwetschge, Hauszwetschge, Wangenheimer Zwetschge Pflanzgröße: Hochstamm, StU 8-10 Pflanzabstand: 10 x 10 m, Zwetsche 8 x 6 m
6 Bebauungsplan Memminger Wanne 5. Änderung Seite 6 Untersaat: artenreiche Wiesenmischung, extensive Pflege mit 2 Mahd-Terminen im Jahr, erste Mahd Mitte Juni. II. ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFT ( 74 LBO) 1. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen ( 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) 1.1 Dachform und Dachneigung WA und MI 1 Hauptgebäude: Zulässig sind SD, WD, PD, ZD SD+WD: Es sind nur Satteldächer und Walmdächer mit einer Dachneigung von 15 bis 45 zulässig. Dachaufbauten dürfen 2/3 der Gebäudelänge nicht überschreiten. PD: Es sind nur Pultdächer mit einer Dachneigung von zulässig. ZD: Es sind nur Zeltdächer und leicht geneigte Satteldächer mit einer Dachneigung von zulässig. Garagen: Zusammengebaute Garagen sind in Dachform und Firstrichtung einander anzupassen. Flachdächer sind bei Garagen zulässig. Dachaufbauten sind bei Pultdächern, Zeltdächern und bei sonstigen Dächern mit einer Dachneigung von max. 15 nicht zulässig. Alle Dachflächen eines Gebäudes oder aneinandergebauter Gebäude sind in gleicher Neigung auszuführen. Dachaufbauten müssen einen Abstand von 1,5 m zu den Ortgängen aufweisen und dürfen die jeweils zulässige Firsthöhe nicht überschreiten. MI 2 Es sind nur geneigte Dächer mit einer Dachneigung von mindestens 10 zulässig 2. Werbeanlagen ( 74 Abs. 1 Nr. 2 LBO) Werbeanlagen mit wechselndem und/oder bewegtem Licht sowie sich ändernden Farbverläufen sind generell nicht zulässig. WA: MI: Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung je Unternehmen nicht mehr als zwei im Bereich des Erdgeschosses bis zur Oberkante Brüstung des 1. Obergeschosses zulässig. Die Höhe darf 0,5 m, die Länge 2/3 der Gebäudewand, die Auskragung 0,8 m und die Gesamtfläche von 2 m² nicht überschreiten. Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig und dürfen nicht auf oder über der Dachfläche angebracht werden. 3. Äußere Gestaltung unbebauter Flächen ( 74 Abs. 1 Nr.3 LBO) 3.1 Aufschüttungen, Abgrabungen Die Baugrundstücke sind im Zuge der Bebauung bis auf das Niveau der angrenzenden Verkehrsflächen aufzufüllen. Darüber hinaus sind höhere Auffüllungen bis höchstens 1,0 m zugelassen, wenn diese zu den öffentlichen Flächen mit einer Neigung von 1:2 oder flacher abgeböscht werden. Stützmauern sind bis zu einer Höhe von 1 m zulässig. 3.2 Einfriedungen Zugelassen sind entlang der öffentlichen Flächen Einfriedungen bis zu 1,50 m Höhe über der befestigten öffentlichen Verkehrsfläche.
7 Bebauungsplan Memminger Wanne 5. Änderung Seite 7 4. Anlagen zum Versickern von Niederschlagswasser ( 74 Abs. 3 Nr. 2 LBO) 1. Befestigte Flächen Flächen für das Parken von Fahrzeugen (öffentliche und private), Garagenzufahrten, sowie sonstige befestigte Flächen auf den Baugrundstücken dürfen nur mit wasserdurchlässigen Belägen befestigt werden (z.b. Drainsteine, Schotterrasen, Rasengittersteine etc.). 2. Quellwasser Das anfallende Quellwasser auf den Baugrundstücken ist über den öffentlichen Quellwasserkanal abzuleiten. III. NACHRICHTLICH ÜBERNOMMENE FESTSETZUNGEN ( 9 Abs. 6 BauGB) 1. Erdaushub ( 4 Abs.1 und Abs.2 Bodenschutzgesetz) Der Erdaushub aus der Baugrube ist soweit wie möglich auf dem Baugrundstück gleichmäßig und in Anpassung an das Nachbargrundstück einzubringen. Dabei ist humoser Oberboden und Unterboden zu trennen, nicht zu vermischen und getrennt wieder einzubauen. Fallen zu hohe Mengen Erdaushub an oder solcher, der sich nicht zum Massenausgleich eignet (z.b. felsiges Material), so ist eine Wiederverwertung auf anderen Flächen vor einer Deponierung zu prüfen. 2. Bodenfunde ( 20 DSchG) Sollten im Zuge von Erdarbeiten archäologische Fundstellen (z.b. Mauern, Gruben, Brandschichten) angeschnitten oder Funde gemacht werden (z.b. Scherben, Metallteile, Knochen), ist die Untere Denkmalschutzbehörde der Stadt Giengen unverzüglich zu benachrichtigen. Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Untere Denkmalschutzbehörde der Stadt Giengen mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist ( 20 DSchG). Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach 27 DSchG wird verwiesen. 3. Wasserschutzzone Der Bebauungsplan liegt in der Wasserschutzzone III des gemeinsamen Wasserschutzgebietes für die Wasserfassungen im Brenztal. Auf die Verbote der Rechtsverordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom wird besonders hingewiesen.
8 Bebauungsplan Memminger Wanne 5. Änderung Seite 8 IV. Hinweise 1. Altlasten In den überbaubaren Flächen des Plangebietes sind keine Altlasten und keine Verunreinigungen des Bodens, des Oberflächenwassers oder des Grundwassers mit umweltgefährdenden Stoffen bekannt. Werden bei den Aushubarbeiten Verunreinigungen des Bodens festgestellt (z. B. Müllrückstände, Verfärbung des Bodens, auffälliger Geruch oder ähnliches), ist das Landratsamt Heidenheim sofort zu benachrichtigen. 2. Behandlung von Regenwasser Der nicht versickerbare Rest des Oberflächenwassers von befestigte Flächen auf den Baugrundstücken sollte in angrenzende Pflanz- oder Rasenflächen bzw. in eine Sicker-/ Retensionsmulde abgeleiten werden. Zur Behandlung des anfallende Regenwassers von den Dachflächen wird empfohlen dieses in eine Sicker-/ Retentionsmulde mit einem Rückhalteraum von 2 m³ / 100 m² Dachfläche abzuleiten. Für diesen Fall ist ein Notüberlauf in den Mischwasserkanal anzuschließen. (verändert aus: Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg, Naturverträgliche Regenwasserbewirtschaftung)
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