Behindertenhilfe und Behindertenpolitik in der alten Bundesrepublik ( )

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1 1 Behindertenhilfe und Behindertenpolitik in der alten Bundesrepublik ( ) Wilfried Rudloff (Akademie der Wissenschaften und der Literatur Mainz / Universität Kassel) Vortrag auf dem Fachtag Behütet! Begrenzt! Bevormundet! Leben mit Beeinträchtigungen in Deutschland von Stiftung Topographie des Terrors, Berlin, 30. Mai 2013 Wer immer es unternimmt, eine Art Gesamtbild der bundesdeutschen Behindertenpolitik zu erstellen, hat zunächst mit dem Grundtatbestand zu tun, dass es in Deutschland systembedingt eine einheitliche Behindertenpolitik kaum je gegeben hat. Kaum ein zweiter Teilbereich der Sozialpolitik war und ist so vielgestaltig, zersplittert und unübersichtlich wie eben die Behindertenpolitik, einmal ganz abgesehen davon, dass Behindertenpolitik in Sozialpolitik bei weitem nicht aufgeht. Statt mit einem homogenen Politikfeld hat man es mit einer Vielzahl von bisweilen schwer überschaubaren Teilarenen zu tun. Das hängt einmal damit zusammen, dass der Begriffsmantel Behinderte höchst verschiedenartige Formen und Ursachen der Behinderung umschließt - Leichtbehinderte ebenso wie Schwerst- und Mehrfachbehinderte, behinderte Kinder mit angeborene Leiden gleichermaßen wie Frühinvalide mit verschlissener Arbeitskraft, geistig Behinderte genauso wie seelisch Kranke, Kriegsbeschädigte nicht anders als Sinnesgestörte. Es hängt weiter damit zusammen, dass Behindertenpolitik auf die unterschiedlichsten Lebensbereiche ausgreift: Schule, Arbeit, Mobilität, Wohnen, Pflege, materielle Existenzsicherung, medizinische Versorgung etc. Die Unübersichtlichkeit ist schließlich aber auch eine Systemfolge, nämlich Ausdruck des Umstandes, dass sich Behindertenpolitik in Deutschland auf die Teilzuständigkeiten des gegliederten Systems sozialer Sicherung verteilt. Nach und nach alle Sozialversicherungsträger, obendrein aber auch die Sozialhilfe und die Institutionen der sozialen Entschädigung wurden beauftragt, jeweils ihre eigene Parzelle der Hilfen für Behinderte zu beackern. Eine natürliche Folge dieser Vielgestaltigkeit war, dass sich die Aufmerksamkeit der Behindertenpolitik mal auf diesen, dann auf jenen Teilbereich konzentrierte, nie aber die ganze Breite der Teilaspekte und arenen abdecken konnte. Man hat es also mit einer Sequenz von Aufmerksamkeitszyklen zu tun: Worauf man also entlang der Zeitachse stößt, sind wandelnde

2 2 Schwerpunkte, alternierende Problemsichten, sich verändernde Zugriffsweisen eine Geschichte stets wechselnder behindertenpolitischer Thematisierungskonjunkturen. Die Fünfziger Jahre: Kriegsfolgenbewältigung Das erste Kapitel der Behindertenpolitik, das nach der Gründung der Bundesrepublik aufgeschlagen wurde, betraf die Bewältigung der Kriegsfolgen wurden in der Bundesrepublik 1,5 Millionen anerkannte Kriegsbeschädigte gezählt. Die Nachkriegsdekade war, entgegen einer gelegentlich anzutreffenden Auffassung, behindertenpolitisch eine durchaus aktive Periode, wiewohl bestimmt von einem sehr gruppenspezifischen Zuschnitt. Während die britische und amerikanische Besatzungsmacht nach 1945 zunächst bestrebt gewesen waren, die überkommene sozialrechtliche Sonderstellung der Kriegsbeschädigten aufzuheben und sie möglichst der allgemeinen Klientel der Sozialversicherungsträger unterzumischen, ging der Bundestag bei seinem ersten großen sozialpolitischen Gesetzgebungsakt, dem Bundesversorgungsgesetz von 1950, genau den umgekehrten Weg. Dem Aufopferungstatbestand Kriegsbeschädigung sollte sozialpolitisch ein höherer Rang zukommen als zivilen Leiden gleicher Art. Darin waren sich Ministerialbürokratie, Parteien und Kriegsopferverbände weitgehend einig. Mit Ausnahme der Opfer von Arbeitsunfällen hielt man hieran auch fest, als 1953 in einem zweiten Schritt das neue Schwerbeschädigtenrecht verabschiedet wurde. Betriebe und öffentliche Verwaltungen hatten ab einer bestimmten Größe 8 Prozent ihrer Beschäftigten dem Kreis der Schwerbeschädigten zu entnehmen. Die bereits von der Weimarer Gesetzgebung vorgezeichnete Trennlinie zwischen Kriegs- und Zivilbeschädigten wurde sozialrechtlich bestätigt; eine konsequente Gleichstellung galt in den beteiligten Ministerien politisch bis weit in die sechziger Jahre hinein als inopportun. Kriegsbeschädigte Veteranen unterschieden sich allerdings von zivilen Behinderten auch darin, dass sie auf eine weit zurückreichende, durchaus erfolgreiche Tradition der Selbstorganisation zurückblicken konnten, und dies nicht nur in Deutschland, sondern im Grunde weltweit. Die Kriegsopferverbände waren nach den Gewerkschaften die größten Verbände der jungen Bundesrepublik. In den parlamentarischen Gremien waren sie auf allen politischen Ebenen vertreten, mit den Parteien vorzüglich vernetzt. Als Behinderte bildeten die Kriegsbeschädigten eine distinkte Gruppe mit sich abgrenzender Identität. Das soldatische

3 3 Männlichkeitsideal wurde in ein Selbstbild übersetzt, das die seelische Überwindung der Behinderung betonte. Nicht mehr den äußeren Feind niedergerungen, sondern den inneren Feind besiegt zu haben, wurde zum Kern- und Angelpunkt ihres Selbstentwurfes. Die Sozialpolitik knüpfte hier an. Das zentrale Medium zur Resozialisierung war aus ihrer Sicht nicht die Rente, sondern die Bewährung im Berufsalltag. Ehrenbürger der Nation, hieß es in einem zeitgenössischen Text, seien die Kriegsbeschädigten nicht eo ipso. Die Tatsache der Verwunderung allein mache noch niemand zum Helden, höchstens die Art, wie der Versehrte mit seiner Einbuße fertig wird. Der richtige Berufseinsatz sei d i e Psychotherapie des Schwerbeschädigten, es lasse sich geradezu sagen, dass mit einem sinnvollen, d.h. sozial nützlichen und den Versehrten selbst befriedigenden Berufseinsatz [...] das Schwerbeschädigtenproblem grundsätzlich gelöst sei. Erster Längsschnitt: Behindertenbegriff Welcher Begriff von Behinderung war in jenen Jahren in der bundesdeutscher Reha- und Behindertenpolitik maßgeblich? Ein Versuch aus dem Bundesinnenministerium, den Begriff Behinderung zu definieren, las sich 1958 wie folgt: Als behindert gilt ein Mensch, der entweder auf Grund angeborener Missbildung bzw. Beschädigung oder durch Verletzung oder Krankheit [...] eine angemessene Tätigkeit nicht ausüben kann. Er ist mehr oder minder leistungsgestört (lebensuntüchtig). Entscheidend war der Bezug auf die berufliche Leistungsfähigkeit und auf die Ausübung einer angemessenen Tätigkeit, aus deren Mangel und Minderung sich Behinderung jeweils negativ definierte. Die vorherrschende Auffassung von Rehabilitation beruhte auf einer analogen Bestimmungsgrundlage. Geminderte berufliche Leistungsfähigkeit war der Definitionskern von Behinderung, und folglich berufliche Wiederertüchtigung die Antwort auf das soziale Problem der Behinderung. Stellt man diesem Begriffsverständnis nun beispielsweise dasjenige des Allgemeinen Teils des Sozialgesetzbuches (SGB I) gegenüber, das 1976 in Kraft trat, so wird man feststellen, daß 10 SGB I ( Eingliederung Behinderter ) programmatisch ein Recht des Behinderten auf diejenige Hilfe ausspricht, die notwendig ist, um [...] ihm einen seinen Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz in der Gemeinschaft, insbesondere im Arbeitsleben, zu sichern. Die Eingliederung in das Arbeitsleben wird zwar nach wie vor als besonderer Schwerpunkt der Rehabilitationsmaßnahmen hervorgehoben, dabei aber dem weiter gefassten Ziel der Integration in die Gemeinschaft untergeordnet. Einen neuen Akzent gesetzt hatte hier

4 4 bereits das Bundessozialhilfegesetz von 1961, das zum Ziel der Eingliederungshilfen erklärt hatte, den Behinderten die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen und zu erleichtern ( 39, Abs. 3). Der Begriffshorizont von Behinderung dehnte sich seit siebziger Jahren weiter aus. Allmählich wurden damit begonnen, die Ursachen von Behinderung nicht mehr nur in den individuellen Defiziten der Behinderten, sondern auch in den gesellschaftlichen Ausgrenzungsmechanismen zu suchen. Neben das medizinisch-individuelle Defizitmodell trat ein soziales Modell von Behinderung. Deshalb auch die nun verstärkt einsetzenden Aufklärungskampagnen, deren Adressat die allgemeine Öffentlichkeit war. Dass die Schwachstelle des bundesdeutschen Behindertenwesens nicht in der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, sondern der sozialen Eingliederung bestand, galt seit den siebziger Jahren weithin als ausgemacht. Die langen Sechziger Jahre: Ein- und Ausbau von Rehabilitation und Hilfen für Behinderte im Sozialversicherungs- und Sozialhilferecht Wir sind damit dem chronologischen Gang allerdings vorausgeeilt. Die bundesdeutsche Behindertenpolitik der langen Sechziger Jahre, der Jahre des Wirtschafts- und Wohlstandsbooms, war geprägt von einer stetigen Expansion des Sozialstaats, einem großzügigen Ausbau, von dem auch die Felder der Rehabilitation und der Behindertenhilfen zu profitieren vermochten. Das sozialpolitische Kernanliegen dieser Periode lag darin, die Leistungselemente der beruflichen Rehabilitation, also der Wiederbefähigung zur Ausübung eines Berufs, systematisch auszubauen, und zwar quer durch die Reihen aller Träger des gegliederten Systems der sozialen Sicherung. Schlagwortartig verdichtet lautete die dazugehörige Formel Rehabilitation vor Rente, salopper formuliert hieß dies, nichts unversucht zu lassen, um es statt mit müßigen Rentenbeziehern mit arbeitsfähigen Steuerzahlern zu tun zu haben machte der Gesetzgeber die berufliche Rehabilitation sowohl der Rentenversicherung wie auch der Arbeitsverwaltung zur Aufgabe; als Modell diente die Kriegsopferversorgung, vor allem aber die in Fragen der beruflichen Wiedereingliederung lange schon vorbildliche Unfallversicherung. Die Logik war in doppelter Weise eine ökonomische. Zum einen wurde davon ausgegangen, höhere Mittel für die Zwecke der Rehabilitation aufzubringen lohne sich schon deshalb, weil die Unkosten durch die Sozialbeiträge der dann wieder arbeitsfähigen Personen amortisiert würden, wohingegen das Entstehen dauerhaft zu entrichtender Sozialleistungslasten verhindert werden könne (und an der Zusammensetzung der Rehabilitanden konnte man sehen, dass sich die

5 5 Kosten um so mehr lohnten, je jünger die Rehabilitanden waren). Zum anderen aber schien die sich seit Mitte der fünfziger Jahre allmählich ankündigende Arbeitskräfteknappheit geradezu danach zu verlangen, auf keine irgendwie wiederherstellbare Arbeitskraft zu verzichten. Der Präsident des Arbeitsamtes Baden-Württemberg fasste diesen Gedanken 1961 in die Worte, aufgrund des leergefegten Arbeitsmarktes sei man auf jedes Quentchen Arbeitskraft angewiesen, man könne es sich gar nicht erlauben, auf die Betätigung auch nur einer Hand und mag sie noch so geringfügig sein zu verzichten. Die Kehrseite war, dass die Behindertenpolitik auch weiterhin erwerbszentriert blieb, auf einem Auge mithin blind war. Was der Sozialstaat mit der einen Hand austeilte, enthielt er mit der anderen vor. Behinderte Hausfrauen oder Kinder mit angeborenen Leiden waren damit auf doppelte Weise benachteiligt, als Behinderte, aber auch aufgrund ihrer minderen sozialen Rechte. Zweiter Längsschnitt: Schule Neu war zudem in den sechziger Jahren, dass nun besonders auch die Lage der behinderten Kinder ins Blickfeld der Behindertenpolitik rückte. Eine eher grobe Auswertung von 160 Zeitungen des Bundesgebiets und West-Berlins ergab Ende der sechziger Jahre, dass sich die Zahl der Presseartikel über behinderte Kinder seit 1961 nahezu verdreifacht hatte. Man wird hier die medialen Schockwellen, die von der Contergan-Katastrophe ausgingen, in ihrer Wirkung kaum überschätzen können. Das Arzneimittel-Unglück 1964 waren nach Feststellung der Länder als Folge von Contergan Kinder mit schweren Missbildungen gemeldet, und dies war eher eine Mindestzahl - hatte die öffentliche Aufmerksamkeit schlagartig auf das Schicksal behinderter Kinder gelenkt wurde die Aktion Sorgenkind gegründet. Auch die 1958 gegründete Lebenshilfe, dem Feld der Hilfen für Menschen mit geistig Behinderungen eine ganz neue Dynamik einpflanzte, nannte sich in den ersten zehn Jahren ihrer Existenz bewusst Lebenshilfe für das geistig behinderte Kind, was als Konzession an die höhere Werbekraft einer solchen Beschränkung verstanden werden musste. Seinen Ausdruck fand das neue Augenmerk für das behindert Kind nicht zuletzt in der Neuordnung des Sonderschulwesens. Nach Ansicht der führenden Experten galten in der ersten Hälfte der sechziger Jahre 6 bis 8% aller schulpflichtigen Kinder als so stark seelisch,

6 6 geistig oder körperlich behindert, dass sie nur durch den Besuch einer Sonderschule angemessen gefördert werden konnten. Schulpflichtige in solcher Zahl sonderpädagogisch zu betreuen war man zu diesem Zeitpunkt bundesweit nicht einmal annähernd imstande besuchten 2% der Zehnjährigen eine Sonderschule, bei freilich erheblichen Unterschieden zwischen den einzelnen Ländern. Geistig behinderte Kinder wurden in der Bundesrepublik bis dahin regelmäßig als bildungsunfähig ausgeschult und so von jeglichem pädagogischen Bemühen ausgenommen. Mit dem Begriff der Bildungsunfähigkeit bediente man sich dabei einer Kategorie, die erst 1938 von den Nazis eingeführt worden, nach 1945 dann bruchlos in die Schulgesetzgebung der Länder übergegangen war. Allerdings führte der Blick über die Grenzen seit Ende der fünfziger Jahre zunehmend vor Augen, dass sich anderwärts der Begriff der Bildungsfähigkeit nicht mehr allein auf die elementaren Kulturtechniken, sondern auch auf das Erlernen alltagspraktischer Fertigkeiten erstreckte. Als erstes Bundesland zog daraus Hessen die Konsequenzen. Geistig behinderte Kinder wurden hier 1961 gesetzlich wieder von der Schulpflicht erfasst und der eigene Sonderschultypus der Schule für praktisch bildbare Kinder geschaffen. Die anderen Bundesländer folgten bis zum Ende des Jahrzehnts. Für den allgemeinen Ausbau des Sonderschulwesens, der nun einsetzte, war eine ganze Reihe eng miteinander verwobener Argumente ausschlaggebend. Sie lassen die mentale Landkarte der zeitgenössischen Behindertenpädagogik erkennen. Erhebliche praktische Bedeutung besaß nach wie vor der traditionelle Begründungsansatz, die Regelschule von Ballast- und Störfaktoren zu befreien und so in ihrer Leistungsfähigkeit zu stärken. Daneben wurde nun allerdings auch geltend gemacht, dass jedem Kind, auch dem schulschwachen und behinderten, die ihm angemessene, oder wie es meist hieß: die ihm wesensgemäße Förderung zuteil werden müsse. Und auch die Einsicht, ich zitiere ein vorsichtig auf die NS- Zeit anspielendes Gutachten der KMK von 1960 dass das deutsche Volk [...] gegenüber den Menschen, die durch Leiden und Gebrechen benachteiligt sind, eine geschichtliche Schuld abzutragen habe, hielt nun Einzug in offiziellen Verlautbarungen. Auf lange Sicht jedenfalls setzte in den sechziger Jahren eine Entwicklung ein, die in der Bundesrepublik - verglichen mit anderen wohlhabenden Industrieländern - dazu führen sollte, dass die Anteilswerte der Kinder mit sonderpädagogischem Förderungsbedarf zwar auffällig niedrig waren, die Prozentzahlen der davon aus den Regelschulen ausgegliederten und den

7 7 Sonderschulen zugewiesenen Kinder jedoch auffällig hoch. Der Schulausschuss der Kultusministerkonferenz schlug 1960 die Abgrenzung von zwölf eigenständigen Typen von Sonderschulen vor. In der Folge bildete sich in Deutschland ein so stark in kaum einem anderen Land ausdifferenziertes Sonderschulsystem heraus. Die Zahl der Kinder, die in Sonderschulen unterrichtet wurden, verdreifachte sich zwischen 1960 und 1975, zwei Jahre später erreichte sie mit ihren höchsten Stand zu Zeiten der alten Bundesrepublik. Wenn insbesondere die Zahl der Lernbehinderten von Anfang der sechziger Jahre knapp auf Mitte der siebziger Jahre über anstieg und wenn in Städten wie West- Berlin oder Köln bereits 1966, zu Beginn der Expansionsperiode, ein Anteil der Lernbehinderten von 7 oder 8% erreicht wurde, musste dies freilich die Frage aufwerfen, ob der Ausbau der Sonderschulen nicht eher als Ausgliederungs-, denn als Integrationsvorgang anzusehen war. Gerade bei den Lernbehinderten war die Relativität des Behindertenbegriffs offenkundig: Die Schule konstituierte erst die Behinderung als soziales Phänomen, und die an die Sonderinstitution geketteten Zuschreibungsprozesse verstärkten sie noch. Auf die eine oder andere Weise ließen sich ähnliche Zweifel auch auf andere Aspekte des Behindertenproblems beziehen. Es gab hier eine spezifische Dialektik von Förderung und Ausgrenzung: Die neuen Sonderschulen, Beschützenden Werkstätten und Tagesstätten für geistig Behinderte hatte das Problem der individuellen Isolierung zwar gemindert, zugleich aber auch die Gefahr kollektiver Gettoisierung heraufbeschworen. Als Antwort auf dieses Dilemma wurde in den siebziger Jahren das, was heute unter dem Begriff der Inklusion diskutiert wird, unter dem Titel der Integration verhandelt. Erstmals Fuß gefasst hatte der Integrationsgedanke im vorschulischen Bereich. Da die Errichtung integrativer Kindertagesstätten vielfach auf die Initiative betroffener Eltern zurückging, war es nur folgerichtig, dass diese, als ihre Kinder das schulpflichtige Alter erreicht hatten, auf die Fortsetzung der Integrationsbemühungen auch im Primärschulbereich drängten. Der Integrationsgedanke erhielt dabei wesentliche Anstöße aus der allgemeinen Bildungsdebatte, insbesondere der Gesamtschulidee. Deren Grundprinzipien, Integration von Kindern unterschiedlicher Neigungen und Fähigkeiten, individuelle und differenzierte Förderung sowie gesteigerte Durchlässigkeit, wollten die Fürsprecher einer integrativen Behindertenpolitik auch auf die behinderten Kinder und Jugendliche übertragen sehen. Entscheidende Impulse erhielt die integrationspädagogische Diskussion überdies durch Beispiele aus dem Ausland. Das galt vor allem für die skandinavischen Länder, aber auch für

8 8 Modelleinrichtungen aus den USA, den Niederlanden oder Großbritannien. In Skandinavien, das seit jeher als Schrittmacher in der Behindertenarbeit galt, wurde zur gleichen Zeit, als in der Bundesrepublik zum beschleunigten Ausbau einer gesonderten Infrastruktur für behinderte Menschen übergegangen wurde, das Konzept der Normalisierung bestimmend: Die Lebensbedingungen der Behinderten sollten an die Standards der Nicht-Behinderten- Gesellschaft angeglichen werden. In Dänemark verlangte ein Parlamentsbeschluss 1969, daß behinderte Kinder in normaler Schulumgebung unterrichtet werden müssen, soweit dies praktikabel ist. Am weitesten ging jedoch das italienische Modell. In Italien wurde 1977 das Sonderschulwesen abgeschafft und die gemeinsame Unterrichtung von behinderten und nichtbehinderten Kinder gesetzlich vorgeschrieben. Bis auf wenige Ausnahmen gab es keine schulische Aussonderung mehr. Der Fall Italien wurde damit zu einem Reizthema, an dem sich die entgegen gesetzten pädagogischen Bekenntnisse immer von Neuem erhitzten. Auch in der Bundesrepublik empfahl der Deutsche Bildungsrat 1973 viel beachtet, gerne zitiert, kaum je befolgt -, an die Stelle der Erziehung behinderter Kinder und Jugendlicher in abgeschirmten Einrichtungen so weit wie möglich die gemeinsame Unterrichtung von Behinderten und Nichtbehinderten treten zu lassen. Die Konzeption, die der Bildungsrat entwickelt hatte, stand in einem starken Kontrast zu den Empfehlungen, die die Kultusministerkonferenz ein Jahr zuvor ausgesprochen hatte. Deren Tendenz bestand eher in einem Ausbau der bestehenden Einrichtungen als in einem Umbau oder einer Neuordnung. Die Initiative zu einer integrativen Beschulung musste somit von unten ausgehen, von Eltern, Hochschullehrern und reformbereiten Pädagogen wurde zum ersten Mal an einer staatlichen Regelgrundschule, der Fläming-Schule in Berlin, für jeden Jahrgang eine Integrationsklasse eingerichtet. Die erste Regelschule, die möglichst alle behinderten Kinder des Schulbezirks aufnahm, war die Uckermark-Grundschule in Berlin Während die bundesdeutschen Kultusministerien hinhaltend agierten, stellte die Bundesregierung 70 Mio. DM für Modellversuche und wissenschaftliche Begleitprojekte bereit, um neue Wege der Förderung und Integration behinderter Kinder und Jugendlicher zu erproben. Das Ministerium gelangte 1983 schließlich zu dem Schluss, dass viele behinderte Kinder und Jugendliche dann sehr gut in Regeleinrichtungen gefördert werden können, wenn sie dort zusätzliche sonderpädagogische Hilfen durch ausgebildete Fachkräfte erhalten. Mehr denn je waren sich die Experten indes über die Möglichkeiten und Grenzen integrativer Schulmodelle uneins. Daran sollte sich so schnell nichts ändern. Abgesehen von einem Knick

9 9 bei den Lernbehinderten hielt denn auch der Ausbau der Sonderschulen bis Mitte der achtziger Jahre ungebrochen an. Integrative Beschulung blieb weiter die seltene Ausnahme. Reha-Boom und neue Akzente in den Jahren der sozialliberalen Koalition 1970 las man in einer Fachzeitschrift die erstaunten Worte: In den letzten Jahren ist der behinderte Mensch in einer selbst von Optimisten nicht erwarteten Weise in das Blickfeld öffentlichen Interesses getreten. Tatsächlich befand sich die Behindertenpolitik in den späten sechziger und frühen siebziger Jahre spürbar im Aufwind. Dass die Behinderten in Willy Brandts Regierungserklärung von 1969 zum ersten Mal Erwähnung fanden, ließ bereits aufhorchen. Wichtiger noch als Signal war, dass das Bundesarbeitsministerium nur wenig später mit einem breit angelegten Aktionsprogramm zur Rehabilitation an die Öffentlichkeit trat. Erstmals überhaupt wurde damit auf Bundesebene ein umfassendes Konzept der Behindertenpolitik verkündete. Erst das allgemeine Reformklima jener Jahre und die gestiegene Sensibilität für gesellschaftliche Randlagen hatten die nötigen Rahmenbedingungen für die deutliche Aufwertung der Behindertenpolitik geschaffen. Es dauerte allerdings bis Mitte der siebziger Jahre, ehe die Umsetzung des Aktionsprogramms in seinen wesentlichen Elementen gesetzlich in Angriff genommen worden war wurde als dessen Herzstück das Rehabilitationsangleichungsgesetz verabschiedet. Ihm lag die Absicht zugrunde, das Rehabilitationsrecht zu harmonisieren und die beträchtlichen Koordinations- und Kooperationsdefizite im gegliederten System der Sozialleistungsträger auszugleichen. Dem Gesetz ging es also vor allem um Binnenbegradigungen im Labyrinth des zersplitterten Regelungssystems. Wie sich auf mittlere Sicht zeigen würde, gelang dies in nur in einem begrenzten Maße. Die Intransparenz des Systems blieb auch in der Folgezeit ein Generalthema bundesdeutscher Behindertenpolitik. Politisch nicht minder bedeutsam war das Schwerbehindertengesetz von 1974, durch das nun auch die Zivilbehinderten in die arbeitsmarktpolitischen Sonderregelungen des Vorgängergesetzes von 1953 mit einbezogen wurden. Dem Gesetz lag der Grundsatz der Finalisierung zugrunde. Finalisierung hieß: Nicht mehr wie bisher die Ursachen der Behinderung, sondern das Ziel ihrer Überwindung sollte für die sozialstaatliche Regulierung maßgeblich sein. Für gleiche Tatbestände sollten fortan gleiche Leistungen zuerkannt werden. Fortan sollten alle Behinderte, deren Erwerbsfähigkeit um mindestens 50% gemindert war,

10 10 von den Bedingungen des gesetzlich geschaffenen Sonderarbeitsmarktes profitieren können, unabhängig von den Ursachen ihrer Behinderung. Den Grundsatz der Finalität an die Stelle desjenigen der Kausalität zu setzen bedeutete zugleich, statt materieller und symbolischer Differenz mehr Gleichheit zwischen den unterschiedlichen Behindertengruppen anzustreben wurde überdies der Sozialversicherungsschutz auch auf Behinderte ausdehnte, die in Werkstätten für Behinderte, Heimen, Anstalten und Berufsbildungswerken beschäftigt waren. Zur Bilanz der sozialliberalen Behindertenpolitik gehört sodann eine Öffnung hin zu bis dahin weitgehend vernachlässigten Aufmerksamkeitsfelder. Erst jetzt wurde insbesondere, um ein besonders wichtiges Feld herauszugreifen, damit begonnen, jene Alltagsbarrieren für behinderte Menschen zu beseitigen, die öffentliche Gebäude unzugänglich, Verkehrsmittel unbenutzbar und Bürgersteige unüberwindbar machten. Nur ein Beispiel für die bis dahin herrschende Gedankenlosigkeit: An den bundesdeutschen Hochschulen waren bis weit in siebziger Jahre und darüber hinaus Hörsäle und Seminarräume für Rollstuhlfahrer meist nur mit fremder Hilfe erreichbar, und dies galt auch noch für soeben neu gegründete Reformuniversitäten wie die Uni Konstanz. In dem Maße indes, wie der Behindertenbegriff aus seiner individual-defizitären Engführung gelöst wurde und sich der Blick auf die gesellschaftlichen Bedingungen von Behinderung auszuweiten begann, musste die Frage der Alltagsbarrieren immer dringlicher werden. Ein Anfang war gemacht, als 1973 eine innerministerielle Arbeitsgruppe der Bundesregierung einen ersten Schwerpunktkatalog zur Beseitigung von Alltagsbarrieren für Behinderte vorlegte, der DIN-Ausschuss entwickelte entsprechende Bau- und Verkehrs-Normen. Zu den Forderungen des umfangreichen Katalogs gehörte unter anderem, Fußgängerüberwege nach Möglichkeit auf Fahrbahnhöhe zu senken, drei Prozent der öffentlichen Pkw-Parkplätze für Schwergehbehinderte und Rollstuhlbenutzer zu reservieren und bei öffentlich zugänglichen Gebäuden wenigstens für einen Eingang zu sorgen, der stufenlos erreichbar war. Verbunden war mit all dem ein mehr oder minder bewusster Perspektivenschwenk: Nicht nur immer die Fähigkeiten der Behinderten den Anforderungen der Umwelt anzupassen, sollte das Ziel sein, sondern umgekehrt nun auch die Umwelt ein Stückweit den Anforderungen der Behinderten. Wie weit entfernt man von einer gleichberechtigten Teilhabe noch immer war, zeigte indes schon der Umstand, dass die Bundesbahn noch in der zweiten Hälfte der siebziger Jahre für Rollstuhlfahrer keine andere Reisemöglichkeit als im Gepäckwagen der Züge vorsah. Luise Habel, die als Körperbehinderte eine Autobiographie verfasst hat, beschreibt die Tortur einer Zugfahrt zu dieser Zeit: Es bleibt nur der Gepäckwagen, in den ich mitsamt dem Rollstuhl

11 11 gehoben werde. Ich finde mich wieder inmitten von Kisten und Kasten. gackernden Hühnern und klappernden Blechbehältern. Es ist kalt und der Gepäckwagen ungeheizt. Ich werde befördert wie ein Gepäckstück, nur nicht zum Stückguttarif. Im Gegenteil. Seit einigen Jahren muss nach Gewicht für den Rollstuhl zusätzlich bezahlt werden [ ]. Der Gepäckwagen ist zugig. [ ] Meine Begleitperson hat die Wahl, mir auf einer Kiste Gesellschaft zu leisten oder im D-Zug-Abteil zu fahren. [ ] Ich würde gerne etwas trinken. Aber auf eine Toilette zu müssen kann ich mir nicht leisten. Dies würde unlösbare Probleme geben. Es war noch ein langer Weg, der hier zu gehen war, und er ist noch immer nicht abgeschlossen. Dritter Längsschnitt: Arbeit Wie gesehen war in der sozialliberalen Ära das bis dahin auf Kriegsbeschädigte und Arbeitsopfer beschränkte Schwerbeschädigtengesetz auch auf die Zivilbeschädigten ausgedehnt worden. Betriebe ab einer bestimmten Mindestgröße waren gesetzlich nunmehr verpflichtet, 6% ihrer Belegschaft aus den Schwerbehinderten zu rekrutieren. Wurde diese Pflichtquote nicht erreicht, war für jeden nicht besetzten Pflichtplatz eine Ausgleichsabgabe von 100 DM (vor 1975: 50 DM, seit 1986: 150 DM) zu entrichten. Die Schwerbehinderten wurden überdies mit besonderen Schutzrechten im Bereich des Kündigungsschutzes und des Zusatzurlaubs ausgestattet. Ihre innerbetrieblichen Interessen wurden durch einen besonderen Vertrauensmann vertreten. Das Gesetz wurde just zu einem Zeitpunkt reformiert, als sich die Rahmenbedingungen für seine Umsetzung grundlegend zu verändern begannen. Bislang hatte der wachsende Arbeitskräftebedarf die Eingliederung der Behinderten in den Arbeitsmarkt begünstigt. 1963, zu Zeiten der wirtschaftlichen Hochkonjunktur, hatten rund unbesetzten Pflichtplätzen nur arbeitslose Schwerbeschädigte gegenübergestanden. Auch bei gutem Willen musste es vielen Arbeitgebern unter diesen Voraussetzungen schwer fallen, ihrer gesetzlichen Beschäftigungspflicht nachzukommen. Als sich die Arbeitsmarktlage mit der ersten Ölkrise umkehrte, stand der weiterhin beträchtlichen Zahl unbesetzter Pflichtplätze jedoch ein immer stärker wachsender Bestand an arbeitslosen Schwerbehinderter gegenüber. Erst jetzt also wurde das Gesetz arbeitsmarktpolitisch wirklich auf die Probe gestellt wurden arbeitsuchende Schwerbehinderte gezählt. Die Arbeitslosenquote der Schwerbehinderten überstieg sie die allgemeine Arbeitslosenquote um 5 Prozentpunkte. Schwerbehinderte waren dank des besonderen Kündigungsschutzes im Durchschnitt zwar

12 12 seltener arbeitslos als andere Personengruppen. Einmal arbeitslos geworden, waren ihre Wiedereingliederungschancen aber weit schlechter und die Arbeitslosigkeit weit dauerhafter. Alles in allem bildeten arbeitslose Menschen mit Behinderungen eine jener Gruppen von Arbeitsmarktopfern, für die zeitgenössische Beobachter einen besonderen Handlungsbedarf erkannten. Das Sonderinstrumentarium des Schwerbehindertengesetzes stieß hier an seine Grenzen. Im Oktober 1987 hatte nur rund ein Fünftel der beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber die gesetzliche Pflichtquote erfüllt. Auch der öffentliche Dienst machte hier meist keine bessere Figur. Die überwiegende Rekrutierung der Schwerbehinderten über die internen Arbeitsmärkte der Betriebe ließ überdies erkennen, dass sich das Schwerbehindertengesetz mehr dahin auswirkte, Entlassungen zu verhindern als Neueinstellungen zu fördern. Da angesichts der rapide steigenden Arbeitslosigkeit Behinderter schnell der Eindruck entstanden war, als würden die Instrumente des Schwerbehindertengesetzes allein nicht ausreichen, um hier gegenzusteuern, wurde im Bundesarbeitsministerium ein besonderes Förderprogramm zur Beschäftigung arbeitsloser Schwerbehinderter entworfen. Arbeitgeber, die arbeitslose Schwerbehinderte einstellten, konnten demnach, abgestuft nach der Schwere der Behinderung und der Eingliederungsproblematik, einmalige Zuschüsse erhalten. Das Förderinstrumentarium wurde 1986 auf Dauer gestellt, seither konnten nun auch monatliche Lohnkostenzuschüsse bezahlt werden, die maximal bei 80% des Arbeitslohns lagen. Neben dem ersten Arbeitsmarkt mit seinen wachsenden Integrationsproblemen entwickelte sich ein zweiter behindertenspezifischer Arbeitsmarkt, verkörpert durch die Sonderinstitution der Werkstätten für Behinderte. Als Einrichtungen eines wettbewerbsgeschützten Arbeitsmarktes waren die Werkstätten, ausländischen Beispielen folgend, in nennenswerter Zahl erst in der zweiten Hälfte der sechziger Jahre entstanden. In den frühen siebziger Jahren waren hier ungefähr Personen beschäftigt, Ende 1987 nicht ganz Der Großteil der in den Werkstätten Beschäftigten, etwa Prozent, war geistig behindert; hinzu kamen schwer Körperbehinderte, Mehrfachbehinderte und zunehmend auch seelisch Behinderte. Seit Anfang der siebziger Jahre standen sich in der Diskussion zwei entgegen gesetzte Ansätze gegenüber eine mehr arbeits- und produktionsorientierte Ausrichtung und ein stärker sozialpädagogisch-therapeutisches Konzept. Der erste Ansatz wurde insbesondere von der Arbeitverwaltung vertreten, der letztere von der Mehrzahl der Träger befürwortet. Der eine Ansatz zielte auf die unter Arbeitsmarktgesichtspunkten grenzproduktiven, der

13 13 andere hingegen auf einen deutlich weiter gefassten Kreis an Behinderten, darunter auch solche, die, an der durchschnittlichen Produktivität eines Normalarbeiters gemessen, nur über eine geringe Leistungskraft verfügten. Unter den krisenhaften Arbeitsmarktbedingungen der siebziger und achtziger Jahre wurde immer wieder auch der Verdacht formuliert, als würden die Werkstätten als Abstellgleise für Behindertengruppen fungieren, deren Leistungsvermögen sich bisher an der Grenze zur Aufnahmefähigkeit des allgemeinen Arbeitsmarkts bewegt hatte. Nicht zu übersehen war jedenfalls, dass die anfänglich noch erhofften Übergangsmöglichkeiten aus den Werkstätten in Betriebe und Behörden blockiert waren eine Heranführung der Behinderten an den ersten Arbeitsmarkt fand praktisch nirgends statt. Konsolidierung und Krise seit wurde auch in der Bundesrepublik das von der UNO ausgerufene Internationale Jahr der Behinderten begangen. Eine zur Durchführung des Internationalen Jahres einberufene Nationale Kommission, die rund 700 Experten zählte, legte eine Art Bestandaufnahme vor, um das bisher Erreichte, aber auch die Lücken im System des Behindertenwesens aufzuzeigen und praktische Vorschläge für die Zukunft zu machen. Für viele Beteiligten war es freilich äußerst irritierend, dass der deutlichste Akzent, der 1981/82 in der Behindertenpolitik auf Bundesebene gesetzt wurde, in dem Übergang zu einem sozialpolitischen Konsolidierungs-, bzw. Sparkurs lag. Allein die Leistungen der medizinischen Rehabilitation in der Rentenversicherung wurden zwischen 1981 und 1983 um ein Drittel gekürzt. Den Verlauf, den das Jahr der Behinderten nahm, und die Resonanz, auf die es stieß, ergaben ein anderes Bild, als es die Veranstalter erwartet hatten. Um die Ereignisse, auf die hier angespielt wird, genauer einordnen zu können, muss zunächst noch einen Blick auf die Entwicklung der Behindertenbewegung seit den siebziger Jahren geworfen werden. Noch Mitte der siebziger Jahre hatte der vor Kurzem verstorbene Ernst Klee von den Behinderten als Deutschlands zwar größter, aber auch ergebenster Randgruppe gesprochen. Immerhin entstand Ende der sechziger, Anfang der siebziger Jahre mit den Clubs der Behinderten und ihrer Freunde ein neuer Typus der Behindertenbewegung, der sich gegen den paternalistischen Stil der Fürsorge und Fürsprache zur Wehr setzte, wie er den etablierten Eltern- und Behindertenverbände zur Last gelegt wurde. Die als partnerschaftliche Initiative von Behinderten und Nicht-Behinderten gegründeten Clubs stellten auf Eigeninitiative,

14 14 Selbsthilfe und Selbstvertretung ab, sie wollten mit den eingeschliffenen Bevormundungsritualen durch Behindertenpolitiker und funktionäre brechen, sich von ihren bisherigen Advokaten emanzipieren. Das Selbstverständnis der neuen Behindertenclubs war allerdings nicht allzu politisch, sie verstanden sich weder als Kampfverband, noch wollten sie, wie es in einer Positionsbestimmung hieß, ständig Forderungen an die Gesellschaft adressieren. Worauf die neuen Behindertenclubs setzten, war eine Bewusstseinsänderung, nicht aber die politische Konfliktaufladung; im Mittelpunkt stand die gemeinsame Freizeitgestaltung von Behinderten und Nicht-Behinderten. An politischer Radikalität wurden die Clubs von der ein Jahrzehnt später aufkommenden Krüppelbewegung weit übertroffen. Die Krüppelbewegung legte es nicht mehr darauf an, die Behinderten als funktionierende Glieder möglichst reibungslos in die bestehende Gesellschaft einzufügen sie wollte den subtilen Praktiken der Normalisierung endlich entkommen. Sie wollte ihre eigenen Maßstäbe entwickeln, nicht nach den Normen der Nicht- Behinderten streben. Wenn Integration die Verwischung von Differenz bedeuten sollte und wenn sie als Anpassungsvorgang immer nur in Richtung der Mehrheitsgesellschaft verlief, dann war Integration ein Teufelswort. Die Krüppelbewegung unterstrich stattdessen das Anders-Sein der Behinderten sie machte ein offensiv herausgekehrtes Krüppeltum zum Kern einer eigenen Krüppelidentität. Erst mit den Stör-, Protest- und Gegenaktionen, mit denen die Krüppelbewegung auf den offiziösen Festkalender des Jahrs der Behinderten 1981 antwortete Höhepunkt war die Veranstaltung eines Krüppeltribunals erreichte die Behindertenbewegung den Gipfelpunkt ihres Konfrontationskurses gegen das Rehabilitations- Establishment. Im selben handgreiflich-aktivistischen Jargon von `68, als Beate Klarsfeld Bundeskanzler Kiesinger eine Ohrfeige verpasst hatte, bekam nun Bundespräsident Carstens 1981 auf einer öffentlichen Veranstaltung die Krücken eines Behindertenaktivisten zu spüren. Ein Bild von dieser Attacke machte umgehend seinen Weg durch die Medien. Was sich hier erstmals ankündigte, war eine bedeutsame behindertenpolitische Leitbildverschiebung. Auf längere Sicht sollten die Forderungen der Behinderten nach Autonomie, selbstbestimmtem Leben und peer support wachsendes Gewicht erlangen, und es waren ganz besonders die Aktivisten der neuen Behindertenbewegung, die hierfür mit Nachdruck eintraten. Dieser Perspektivenschwenk wurde in den frühen achtziger Jahren eingeleitet. So konnten sich die Teilnehmer einer internationalen Tagung, die 1982 in München dem Ausbau gemeindenaher und ambulanter Hilfen für Behinderte gewidmet war, mit den Anliegen der amerikanischen Independent-Living-Bewegung vertraut machen. War

15 15 Behinderung bestimmt durch die permanente Erfahrung sozialer Abhängigkeit, konnte es nicht genügen, ambulante Dienste an die Stelle stationärer treten zu lassen. Es bedurfte des weiter gefassten Leitbegriffs der Hilfen zum Autonom-Leben. Worum es sich hier handelte, war eine weltweit zu verspürende Entwicklung. Ein Teilnehmer des Weltkongresses von Rehabilitation International berichtete 1980: Überall war ein wachsendes Bewusstsein bei den Behinderten zu spüren, daß sie ihr Leben mehr als bisher selbst bestimmen wollen. Sie möchten ihr Schicksal selbst in die Hand nehmen und sich nicht immer nur von Hauptamtlichen und Behindertenfunktionären bestimmen lassen. Vierter Längsschnitt: Wohnen Auch wenn Wohnen eine Grunddimension menschlicher Befindlichkeit und Selbstverwirklichung darstellt: Wie Menschen mit Behinderungen wohnten, welche Entfaltungsmöglichkeiten, Teilhabechancen und Lebensbedingungen mit den Angeboten des Wohnens verbunden waren, auf die sie stießen, ist als behindertenpolitisches Problem erst mit beträchtlicher Verzögerung zum Gegenstand größerer Reformbemühungen geworden. Das ist umso bemerkenswerter, als sich die institutionellen Wohnangebote der Behindertenhilfe in den ersten zwei Jahrzehnten nach dem Krieg in einem oft beklagenswerten Zustand befanden. Jenseits von Familie und Elternhaus standen in den 1950er Jahren als Wohnformen nur die überkommenen Anstalten für Abnorme, Schwachsinnige oder Krüppel zur Verfügung, wie es im Sprachgebrauch der Nachkriegszeit noch selbstverständlich hieß. Die meisten dieser Anstalten stammten aus dem 19. Jahrhundert und waren, was ihre Lage anging, weit abseits des gesellschaftlichen Lebens angesiedelt. Eine Einrichtung wie die katholische Anstalt Ursberg im bayerischen Schwaben zählte Ende der 1950er Jahre rund Bewohner. Von alternativen Wohn- und Hilfeformen, von Tageseinrichtungen und ambulanten Diensten war weithin keine Spur. Auch für die umfassenden Erneuerungsmaßnahmen, derer die Anstalten dringend bedurften, standen kaum irgendwo die nötigen Mittel bereit. Fürs erste blieb es deshalb meist bei engen Massenschlafsälen, großen Wasch- und Speiseräumen, beim Fehlen jeglicher Rückzugsgelegenheiten und nahezu vollständigen Mangel an individuellem Mobiliar. Dies bedeutete nicht, dass die Anstaltsunterbringung gemieden wurden, das Gegenteil war der Fall: Mangels Alternativen konnten die Anstalten die Nachfrage nach Plätzen kaum stillen.

16 16 Die Getto-Situation der Heime verfestigte sich bis in die 1960er Jahre eher noch, als dass sie abgebaut werden konnte. Das lag keineswegs nur an den Anstalten selbst. Noch Ende der 1960er Jahre erregte ein Vorfall im niederbayerischen Fürsteneck bundesweites Aufsehen, als die Einwohner des Ortes mit zuletzt auch gewaltsamen Mitteln die geplante Errichtung eines Erholungsheims für geistig behinderte Kinder zu verhindern wussten. Eine bundesweite Repräsentativbefragung führte 1970/71 zu dem Ergebnis, dass zwei Drittel der Bevölkerung einer Heimunterbringung geistig behinderter Kinder den Vorzug gegenüber einem Verbleib in der Familie gaben. Knapp vier Fünftel hielten abgeschieden gelegene Orte und weniger dicht besiedelte Gegenden dafür für am besten geeignet. Solche Einstellungsmuster blieben nicht auf Kinder mit geistigen Behinderungen beschränkt. Menschen mit psychischen, geistigen und schweren körperlichen Behinderungen wurden von weiten Teilen der Bevölkerung als soziale Fremde angesehen, denen ein gesellschaftlich exterritorialer Ort jenseits des alltäglichen Gesichtsfeldes zugewiesen wurde. Erst allmählich deutete sich seit den siebziger Jahren bei Trägern, Verbänden und Politikern ein Bewusstseinswandel an. Die Bundesregierung wie auch die Landesregierungen verstärkten seit den 1970er Jahren die Förderung behindertengerechter Wohnungen im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus. Heim und Anstalt wurden immer mehr zu Reizwörtern. In einem Leitfaden zur Sozialhilfe für Behinderte hieß es nun: Die Einweisung ins Heim ist für die allermeisten eine persönliche Katastrophe. Bindungen an den Stadtteil, die Nachbarn, die Familie, Vereine usw. werden zerstört. In den Heimen wird man im Namen der Pflegebedürftigkeit entmündigt. Aufstehen, Essen, Besuche, Freizeitgestaltung, Schlafen, Reisen, Kleidungswechsel usw. werden unerträglich reglementiert. In den späteren siebziger Jahren erreichte die Heimkritik dann für einen Moment lang auch die Öffentlichkeit, mit am spektakulärsten wohl, als die Wochenzeitung DIE ZEIT 1979 unter dem Titel Schlangengruben in unserem Land ein Licht auf das Elend warf, das in den Alsterdorfer Anstalten in Hamburg herrschte. All dies setzte einen sukzessiven Wandel der Konzepte in Gang. Seit den 1980er Jahren weitete sich die Zahl der Modell- und Alternativprojekte auf dem Feld des Wohnens von Menschen mit Behinderungen immer mehr aus. Auf dem Feld der Wohnangebote für Menschen mit geistigen Behinderungen richtete die Lebenshilfe Heidelberg erstmals 1977 eine Wohngruppe für vier junge Frauen mit geistigen Behinderungen ein. In Hamburg richtete der Spastikerverein 1978 ebenfalls Wohngruppen ein, in Berlin im selben Jahr die

17 17 Lebenshilfe und die Spastikerhilfe. Der Berliner Senat startete 1985 einen Modellversuch zum betreuten Einzelwohnen geistig Behinderter, der bald auch in anderen Städten Nachahmung fand. Von nicht mehr als 240 Plätzen im Jahr 1970 über Plätze zehn Jahre später war die Zahl der Plätze in gemeindeintegrierten Wohnformen für Menschen mit geistigen Behinderungen bis Mitte der 1990er Jahre auf gestiegen; die Lebenshilfe schätzte den Fehlbedarf an solchen Wohnplätzen allerdings weiterhin auf mehr als das Dreifache. Zugleich veränderten sich die Lebensbedingungen in den meisten Anstalten. Seit den 1970er Jahren begannen zahlreiche Großeinrichtungen ihre Strukturen aufzulockern und zu modernisieren. Selbstständige Wohneinheiten wurden gebildet, Schlafsäle zu kleineren Mehrbett- oder auch Doppelbettzimmern umgebaut, die Aufenthalts- und Speisesäle in dezentrale Wohnräume aufgelöst, die Sanitäreinrichtungen dezentralisiert, Arbeits-, Beschäftigungs- und Ausbildungseinrichtungen angegliedert, mehr und besser geschultes Personal eingestellt. Freilich, bundesweit hatte Mitte der neunziger Jahre nur ein Viertel der in Einrichtungen lebenden Menschen mit geistiger Behinderung einen Platz in einer Wohnstätte mit unter fünfzig Bewohner/innen gefunden, ein genauso hoher Anteil lebte noch immer in Einrichtungen mit über 300 Bewohnern. Immerhin, zwischen Familie und Anstalt hat sich ein ganzes Spektrum differenzierter Wohnangebote geschoben, ein Wandel, der auch heute noch nicht abgeschlossen ist. Ausblick (fünfte Phase): Paradigmenwechsel unter Rot-Grün? In den rot-grünen Jahren, in der Behindertenpolitik eine Periode neuerlichen Aufbruchs nach längerer Durststrecke, wurden dem Behindertengleichstellungsgesetz (2002) und dem neuen Sozialgesetzbuch IX (2001) gemeinhin der Stellenwert eines behindertenpolitischen Paradigmenwechsels, eines grundlegenden Wandels der Leitkonzepte, beigemessen. Verkörpert wurde dieser Neustart der Behindertenpolitik durch die neuen Maximen der Gleichstellung, der Barrierefreiheit und der Selbstbestimmung. Das SGB IX will Menschen mit Behinderungen eine größere Wunsch- und Wahlfreiheit bei der Leistungserbringung sichern. Im Zentrum steht dabei das persönliche Budget als die gesetzlich gewährte Möglichkeit, eigenständig über einen Geldbetrag im Umfang der bisherigen Sachleistungen bestimmen und so die benötigen Leistungen selbst einkaufen zu können. Das neue Leitkonzepts des Selbstbestimmten Leben ist aufs das engste mit der neuen Behindertenbewegung verbunden, die, zunächst seit den achtziger Jahren entstanden war. Der enge Dialog von Ministerialbürokratie und Behindertenverbänden in allen Phasen der

18 18 Gesetzgebung hatte der Stimme der Behinderten ein höheres Gewicht als in allen vorangegangenen Etappen der Behindertenpolitik verliehen.

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