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1 AG-Info 8/2016

2 Impressum kavberlin.de Wiebke Wehrhahn Mitgliedermarketing E: T: ( 030 ) Arbeitgeber-Info Herausgeber Kommunaler Arbeitgeberverband Berlin Goethestraße Berlin T: ( 030 ) F: ( 030 ) E: kontakt@kavberlin.de Inhaltlich verantwortlich Claudia Pfeiffer, Geschäftsführerin Jahresabonnement 229 Euro Bei Mitgliedern im Jahresbeitrag enthalten Titelfoto Mike Haufe 2

3 kavberlin.de Inhalt AG-INFO 8/ SEMINARE 06 ÜBERBLICK I. INFORMATIONEN ZU GESETZEN UND TARIFVERTRÄGEN Flexible Übergänge vom Erwerbsleben in den Ruhestand Vorfälligkeit von Sozialversicherungsbeiträgen 12 II. FÜR DIE PERSONALPRAXIS Ratgeber zur Gefährdungsbeurteilung III. AUS DER RECHTSPRECHUNG (Haushalts)-untreue bei der Einstellung AGG-Hopper Keine Entschädigung für Scheinbewerber Betriebsratstätigkeit freigestellter Betriebsratsmitglieder außerhalb des Betriebes 4. Mitteilung bei Nichtübernahme Auszubildender nach 16 Abs. 3 TVAöD Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung als Beamter Schadenersatzpflicht der Gewerkschaft bei rechtswidrigem Streik wegen Verletzung der Friedenspflicht Stufenlaufzeitverkürzung gemäß 17 Abs. 2 Satz 1 TVöD IV. DER AKTUELLE PRAXISFALL Die vorsorgliche Änderungskündigung V. FACHLITERATURBESPRECHUNGEN 27 Kooperationsangebot Schnell-Dienst Tarifrecht öd KAV Berlin und Verlag Hüthig Jehle Rehm FÜR SIE BEIGEFÜGT Schnell-Dienst Tarifrecht öd 3

4 Seminare kavberlin.de Basiswissen BGM KAV SEMINAR 2716 Termin Zeitplan: 9:00-16:30 Uhr Seminargebühr: Mitglieder 330 EUR Nichtmitglieder 410 EUR Marc Hasselmeyer Basiswissen Betriebliches Gesundheitsmanagement Ausrichtung, Ziele und Inhalte des Betrieblichen Gesundheitsmanagements (BGM) Ansätze und Konzepte der ganzheitlichen Gesundheitsförderung Zusammenhänge zwischen BGM und der Organisations- und Personalentwicklung Prävention und Gesunde Arbeit als (Führungs-) Kultur im Unternehmen Phasen des BGM einschl. Strukturen, Prozesse, Ermittlung von Belastungen und Handlungsbedarfen, Maßnahmen im BGM, Evaluation Projektmanagement im BGM Rolle, Verantwortung und Einbindung betrieb- licher Akteure Einbindung von außerbetrieblichen Partnern Best Practice Beispiele 4

5 kavberlin.de Seminare Marc Hasselmeyer Aufbauwissen Betriebliches Gesundheitsmanagement Auswahl von Instrumenten zur Datenerhebung und Diagnose von Bedarfen Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung Psychische Erkrankungen in der betrieblichen Praxis Betriebliche Konzepte zum Umgang mit Suchterkrankungen Mitarbeiterbefragungen und Workshopkonzepte / Gesundheitszirkel Präventionskonzepte für die betriebliche Praxis Präventionsmaßnahmen: Ableitung, Planung, Priorisierung und Durchführung Motivation von Mitarbeitenden zum gesundheitsbewussten Verhalten Best Practice Beispiele 5

6 Überblick kavberlin.de Überblick Informationen zu Gesetzen und Tarifverträgen 1. Fexible Übergänge vom Erwerbsleben in den Ruhestand Gesetzesvorhaben zur Flexi-Rente Arbeitnehmer sollen künftig flexibler vom Erwerbsleben in den Ruhestand gehen können. Der Koalitionsausschuss empfahl am 10. Mai 2016 das Gesetzgebungsverfahren für die im November 2015 in einer Koalitionsarbeitsgruppe ausgehandelte Flexi-Rente in Angriff zu nehmen. 2. Vorfälligkeit von Sozialversicherungsbeiträgen Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Zweites Bürokratieentlastungsgesetz) Die in 23 SGB IV enthaltenen Vorschriften zur Fälligkeit von Beiträgen, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, haben in der Vergangenheit Änderungen erfahren. Für die Personalpraxis Arbeitsschutz Ratgeber zur Gefährdungsbeurteilung Arbeitgeber sind gesetzlich dazu verpflichtet, in ihrem Betrieb erforderliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen. Doch welche Maßnahmen sind im konkreten Fall als erforderlich anzusehen? Eine Hilfestellung bietet der Ratgeber zur Gefährdungsbeurteilung, den die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) seit fast 20 Jahren herausgibt. 6

7 kavberlin.de Überblick Aus der Rechtsprechung 1. (Haushalts-)Untreue durch Zubilligung von Erfahrungsstufen bei der Einstellung BGH, Urteil vom 24. Mai StR 440/15 Die bewusst fehlerhafte Anwendung tarifvertraglicher Regelungen kann nach einem Urteil des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 24. Mai StR 440/15 den Straftatbestand der Untreue erfüllen. 2. AGG-Hopper Keine Entschädigung für Scheinbewerber EuGH, Urteil vom 28. Juli 2016 C-423/15 Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem für die Praxis vor allem mit Blick auf die Vorgehensweise so genannter AGG-Hopper sehr begrüßenswertem Urteil vom 28. Juli 2016 Rs. C-423/15 entschieden, dass das Unionsrecht keine Entschädigung nach dem AGG bei bloßen Scheinbewerbungen verlange. Eine Scheinbewerbung falle nicht unter den von den europäischen Richtlinien geschützten Zugang zur Beschäftigung oder zu abhängiger Erwerbstätigkeit. 3. Betriebsratstätigkeit freigestellter Betriebsratsmitglieder außerhalb des Betriebes BAG, Beschluss vom 24. Februar ABR 20/14 Mit Beschluss vom 24. Februar ABR 20/14 hat das BAG entschieden, dass ein nach 38 Abs. 1 BetrVG von seiner beruflichen Tätigkeit freigestelltes Betriebsratsmitglied dazu verpflichtet ist, sich beim Arbeitgeber unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Abwesenheit abzumelden, wenn es den Betriebs für erforderliche Betriebsratsaufgaben verlässt. Das Betriebsratsmitglied ist jedoch nicht verpflichtet, den Arbeitgeber beim Verlassen des Betriebes über den Ort der beabsichtigten Betriebsratstätigkeit zu informieren. 7

8 Überblick kavberlin.de 4. Mitteilung bei Nichtübernahme Auszubildender nach 16 Abs. 3 TVAöD LAG Düsseldorf, Urteil vom 26. März Sa 1424/13 Das rechtskräftige Urteil des LAG Düsseldorf vom 26. März Sa 1424/13 beschäftigt sich mit der Mitteilungspflicht des Ausbildenden im Rahmen des 16 Abs. 3 TVAöD an den Auszubildenden hinsichtlich der Nichtübernahme. 5. Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung als Beamter BAG, Urteil vom 24. Februar AZR 712/13 Nach dem Urteil des BAG vom 24. Februar AZR 712/13 hindert eine Vorbeschäftigung als Beamter/Beamtin nicht den Abschluss eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages nach 14 Abs. 2 TzBfG. Bei einem Beamtenverhältnis handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis aufgrund eines Verwaltungsaktes und nicht um ein Arbeitsverhältnis aufgrund zivilrechtlichen Arbeitsvertrages nach dem BGB. Auch europarechtliche Vorgaben stehen dem nicht entgegen. 6. Schadenersatzpflicht der Gewerkschaft bei rechtswidrigem Streik wegen Verletzung der Friedenspflicht BAG, Urteil vom 26. Juli AZR 160/14 - Das BAG hat mit Urteil vom 26. Juli AZR 160/14 (vgl. Pressemitteilung des BAG Nr. 38/16) entschieden, dass ein Streik, dessen Kampfziel auch auf die Durchsetzung von Forderungen gerichtet ist, welche die Friedenspflicht verletzen, rechtswidrig ist. Bei schuldhaftem Handeln sei die streikführende Gewerkschaft dem Kampfgegner zum Ersatz der durch den Streik entstandenen Schäden verpflichtet. 8

9 kavberlin.de Überblick 7. Stufenlaufzeitverkürzung gemäß 17 Abs. 2 Satz 1 TVöD BAG, Urteil vom 9. Juni AZR 321/15 Mit Urteil vom 9. Juni AZR 321/15 hat das BAG entschieden, dass 17 Abs. 2 Satz 1 TVöD-V dem Beschäftigten, der erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbracht hat, keinen Anspruch auf einen vorgezogenen Stufenaufstieg gewährt. Der aktuelle Praxisfall Die vorsorgliche Änderungskündigung In der Beratungspraxis kommt es häufig zu der Frage, inwieweit der Arbeitgeber einen Beschäftigten versetzen kann wie weit also das Direktionsrecht reicht. Bewegt sich der Arbeitgeber innerhalb des Direktionsrechts, muss er zwar billiges Ermessen ausüben, bevor er einem Beschäftigten eine andere Aufgabe, ggf. sogar an einem anderen Ort, zuweist. Der Vertrag als solches bleibt jedoch unangetastet. Der Arbeitgeber kann dann einseitig vorgehen, es bedarf nicht der Zustimmung des Beschäftigten. Sollte eine Aufgabenänderung nicht mehr vom Direktionsrecht umfasst sein, bleibt dem Arbeitgeber nur die Änderungskündigung. Oft ist jedoch eben die Frage, welche der beiden Varianten nun zutrifft, nicht rechtssicher zu beantworten. Ein Trick könnte hier helfen. 9

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