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1 AG-Info 10/2016

2 Impressum kavberlin.de Wiebke Wehrhahn Mitgliedermarketing E: T: ( 030 ) Arbeitgeber-Info Herausgeber Kommunaler Arbeitgeberverband Berlin Goethestraße Berlin T: ( 030 ) F: ( 030 ) E: kontakt@kavberlin.de Inhaltlich verantwortlich Claudia Pfeiffer, Geschäftsführerin Jahresabonnement 229 Euro Bei Mitgliedern im Jahresbeitrag enthalten Titelfoto Mike Haufe 2

3 kavberlin.de Inhalt AG-INFO 10/ SEMINARE 06 ÜBERBLICK I. INFORMATIONEN ZU GESETZEN UND TARIFVERTRÄGEN 9 Reform des Mutterschutzgesetzes 11 II. TVÖD-INFORMATIONEN Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung Keine Pauschalzahlung in 2016 III. FÜR DIE PERSONALPRAXIS Arbeitgeberzuschuss für eine private Krankenversicherung Entgeltumwandlung Höchstgrenze und Mindestbetrag ab 1. Januar Wegfall einer Bankverbindung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See IV. AUS DER RECHTSPRECHUNG Ausschluss eines Personalratsmitglieds wegen Befangenheit Beschäftigungsverbot für Schwangere ab dem 1. Tag des Arbeitsverhältnisses Lohnanspruch 3. Mindestlohn und Ausschlussfrist Ausschluss eines Personalratsmitglieds wegen Befangenheit V. DER AKTUELLE PRAXISFALL Doppelt gemoppelt hält besser VI. FACHLITERATURBESPRECHUNGEN 29 Kooperationsangebot Schnell-Dienst Tarifrecht öd KAV Berlin und Verlag Hüthig Jehle Rehm FÜR SIE BEIGEFÜGT Schnell-Dienst Tarifrecht öd 3

4 Seminare kavberlin.de Vertiefung BGM KAV SEMINAR 3116 Termin Zeitplan: 9:00-16:30 Uhr Seminargebühr: Mitglieder 330 EUR Nichtmitglieder 410 EUR Marc Hasselmeyer Aufbauwissen Betriebliches Gesundheitsmanagement Auswahl von Instrumenten zur Datenerhebung und Diagnose von Bedarfen Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung Psychische Erkrankungen in der betrieblichen Praxis Betriebliche Konzepte zum Umgang mit Suchterkrankungen Mitarbeiterbefragungen und Workshopkonzepte / Gesundheitszirkel Präventionskonzepte für die betriebliche Praxis Präventionsmaßnahmen: Ableitung, Planung, Priorisierung und Durchführung Motivation von Mitarbeitenden zum gesundheitsbewussten Verhalten Best Practice Beispiele 4

5 kavberlin.de Seminare Update Tarifrecht TV-L KAV SEMINAR 2916 Termin Zeitplan: 9:00-12:00 Uhr Seminargebühr: Mitglieder 140 EUR Nichtmitglieder 180 EUR Annette Salomon-Hengst Arbeitsrecht ist Fallrecht dies gilt auch für TV-L- und TVöD-Anwender. Das Seminar gibt Ihnen einen tagesaktuellen Überblick über die Rechtsprechung des BAG und über ausgewählte obergerichtliche Entscheidungen zum TV-L, damit Sie Gestaltungsspielräume rechtssicher erkennen und besser nutzen können. Bereits zum dritten Mal findet das Update zum Tarifrecht des öffentlichen Dienstes statt. Wie in den Vorjahren werden in 3 Stunden die wichtigsten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts und ausgewählter Obergerichte wie bspw. des LArbG Berlin-Brandenburg zum TV-L bzw. zum TVöD aus den letzten 12 Monaten in kompakter Form vorgestellt und in ihrer Bedeutung für die Praxis eingeordnet. Es geht - wie immer - einmal quer durch den TV-L bzw. TVöD. Als Schwerpunktthemen zeichnen sich auch in diesem Jahr die Klassiker Stufenzuordnung, Sonderformen der Arbeit und Urlaub ab. Darüber hinaus werden interessante Entscheidungen zur Eingruppierung, Höher- und Rückgruppierung sowie zur vorübergehenden Übertragung höherwertiger Tätigkeiten vorgestellt. Aber auch neue Themen wie die Auswirkungen einer Erwerbsunfähigkeit auf das Arbeitsverhältnis ( 33 TV-L/TVöD) finden Eingang in das Seminar. Auf Wunsch der Teilnehmer können auch weitere arbeitsrechtliche Brennpunkte des öffentlichen Dienstes besprochen werden. Das Seminar für TV-L-Anwender gibt zudem einen kurzen Ausblick auf die anstehende Einkommensrunde Am gleichen Tag von 13:00 bis 16:00 Uhr findet das Update TVöD statt. Schauen Sie auf unserer Homepage und melden Sie sich an! 5

6 Überblick kavberlin.de Überblick Informationen zu Gesetzen und Tarifverträgen Reform des Mutterschutzgesetzes Das Kabinett hat im Mai den von Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig vorgelegten Gesetzentwurf zur Neuregelung des Mutterschutzrechts beschlossen. Das Mutterschutzgesetz gibt es seit 1952 und es wurde seitdem nur geringfügig angepasst. Mit der Reform soll das Gesetz moderner und an die heutige Zeit angepasst werden. TVöD-Informationen Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung Keine Pauschalzahlung in 2016 In der Tarifrunde 2014 wurde aufgrund der fehlenden Entgeltordnung von der VKA ein Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2014 und 2015 abgeschlossen. Dieser Tarifvertrag sah für bestimmte Beschäftigte in den Jahren 2014 und 2015 eine pauschale Einmalzahlung von jeweils 360 Euro vor. Für die Personalpraxis 1. Arbeitgeberzuschuss für eine private Krankenversicherung nach 257 Abs. 2 SGB V ab 1. Januar 2017 Für privat krankenversicherte Arbeitnehmer beträgt der Höchstbetrag für den Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur Krankenversicherung vom 1. Januar 2017 an 317,55 Euro (bisher: 309,34 Euro). 2. Entgeltumwandlung Höchstgrenze und Mindestbetrag ab 1. Januar 2017 Die Höchstgrenze der Entgeltumwandlung liegt im Jahr 2017 bei Euro/Kalenderjahr (2.976,00 Euro). Der Mindestbetrag beläuft sich im Jahr 2017 auf 223,13 Euro (217,88 Euro). 6

7 kavberlin.de Überblick 3. Wegfall einer Bankverbindung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Die Minijob-Zentrale bzw. die KNAPPSCHAFT weisen darauf hin, ihr Konto bei der SEB AG, Essen (IBAN: DE ) ab sofort nicht mehr für Überweisungen von Beitragszahlungen oder sonstigen Zahlungen zu nutzen. Die SEB AG hat die Geschäftsbeziehung zur Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See beendet und das Bankkonto aufgelöst. Aus der Rechtsprechung 1. Ausschluss eines Personalratsmitglieds wegen Befangenheit BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober P 11/14 Ein Personalratsmitglied ist von der Mitwirkung an einer Entscheidung des Personalrats über die Besetzung einer Stelle auch dann ausgeschlossen, wenn es sich selbst um diese Stelle beworben hatte, aber nicht ausgewählt wurde. Ein dennoch unter seiner Mitwirkung gefasster Personalratsbeschluss ist nichtig und damit unwirksam. Dies hat das BVerwG mit Beschluss vom 19. Oktober P 11/14 entschieden. 2. Beschäftigungsverbot für Schwangere ab dem 1. Tag des Arbeitsverhältnisses Lohnanspruch LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. September Sa 917/16 Mit Urteil vom 30. September Sa 917/16 hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg über Lohnansprüche im Falle eines Beschäftigungsverbotes ab dem ersten Tag eines Arbeitsverhältnisses entschieden. 7

8 Überblick kavberlin.de 3. Mindestlohn und Ausschlussfrist BAG, Urteil vom 24. August AZR 703/15 Nach einem aktuellen Urteil des BAG vom 24. August AZR 703/15 verstößt eine vom Arbeitgeber als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellte arbeitsvertragliche Ausschlussfrist, die auch den Anspruch auf das Mindestentgelt in der Pflegebranche nach 2 PflegeArbbV erfasst, im Anwendungsbereich dieser Verordnung gegen 9 Satz 3 i. V. m. 13 AEntG. Ob diese Entscheidung auch auf den gesetzlichen Mindestlohn nach dem MiLoG übertragen werden kann, ist derzeit noch offen. Vorsichtshalber sollten arbeitsvertragliche Ausschlussfristen aber den Mindestlohn ausnehmen. 4. Ausschluss eines Personalratsmitglieds wegen Befangenheit BAG, Urteil vom 20. Januar AZR 340/14 Wie das BAG mit Urteil vom 20. Januar AZR 340/14 entschieden hat, kann die personelle Kontinuität der Betriebsratstätigkeit als sonstiger Sachgrund für die befristete Verlängerung eines auslaufenden Arbeitsverhältnisses eines Betriebsratsmitglieds nach 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG in Betracht kommen. Der aktuelle Praxisfall Doppelt gemoppelt hält besser Die Änderung der Arbeitsbedingungen des Arbeitnehmers muss nicht entweder im Wege des Direktionsrechts oder durch den Ausspruch einer Änderungskündigung nach 4 S. 2 KSchG vorgenommen werden. Zukünftig gilt: Doppelt gemoppelt hält besser! 8

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