Arbeitgeber-Info. Impressum kavberlin.de. Herausgeber. Inhaltlich verantwortlich. Jahresabonnement. Titelfoto
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- Teresa Fuhrmann
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1 AG-Info 10/2015
2 Impressum kavberlin.de Wiebke Wehrhahn Mitgliedermarketing E: T: ( 030 ) Arbeitgeber-Info Herausgeber Kommunaler Arbeitgeberverband Berlin Goethestraße Berlin T: ( 030 ) F: ( 030 ) E: kontakt@kavberlin.de Inhaltlich verantwortlich Claudia Pfeiffer Geschäftsführerin Jahresabonnement 229 Euro Bei Mitgliedern im Jahresbeitrag enthalten Titelfoto Mike Haufe 2
3 kavberlin.de Inhalt AG-INFO 10/ SEMINARE 06 ÜBERBLICK I. INFORMATIONEN ZU GESETZEN UND TARIFVERTRÄGEN 10 Achte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) 12 Berufsausbildung II. FÜR DIE PERSONALPRAXIS in Teilzeit Besonderheiten im öffentlichen Dienst III. AUS DER RECHTSPRECHUNG Ablehnung der Eilanträge gegen das Tarifeinheitsgesetz Mitbestimmung bei Gewährung einer Zulage Änderungskündigung zur Streichung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld Zuordnung zu einer Entgeltstufe nach 16 TV-L höherwertig Vorbeschäftigung Recht auf Freizügigkeit in der Europäischen Union Sog. Unkündbarkeit nach 34 Abs. 2 TVöD IV. DER AKTUELLE PRAXISFALL 27 LGG Berlin Beteiligungsverfahren der Frauenvertretung 31 V. FACHLITERATURBESPRECHUNGEN 36 KAV Kooperationsangebot Schnell-Dienst Tarifrecht öd Berlin und Verlag Hüthig Jehle Rehm FÜR SIE BEIGEFÜGT - Schnell-Dienst Tarifrecht öd 3
4 Seminare kavberlin.de Arbeitszeit im öffentlichen Dienst KAV Seminar 3215 Termin Zeitplan: 9:30-16:30 Uhr Seminargebühr: Mitglieder 470 EUR Nichtmitglieder 580 EUR Dr. Christoph T. Thies Arbeitszeit im öffentlichen Dienst Gesetzliche und tarifliche Vorgaben und deren praktische UmsetzungVersicherung. Arbeitszeitrechtliche Vorschriften im öffentlichen Dienst (EU-Richtlinien, Arbeitszeitgesetz, Tarifverträge) Definition und Umfang der Arbeitszeit Ruhepausen und Ruhezeit Mehrarbeit und Überstunden Nachtarbeit, Schicht- und Wechselschichtarbeit Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft und Bereitschaftszeiten Arbeit an Sonn-, Feier- und Vorfesttagen Vollzeit- und Teilzeitarbeit Die Veranstaltung gibt einen Überblick über die wesentlichen gesetzlichen und tariflichen Vorgaben und Regelungen zu Fragen der Arbeitszeit. Die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes sind ebenso Gegenstand wie die tariflichen Regularien zu den verschiedenen Formen der Bereitschaftsarbeit, zu Überstunden und Freizeitausgleich oder zum finanziellen Ausgleich für Sonderformen der Arbeit. Dabei kann auch auf die besonderen Vorschriften der Spartentarifverträge, insbesondere des TVöD-K, eingegangen werden. 4
5 kavberlin.de Seminare Fallstricke bei der Stellenbesetzung KAV Seminar 3415 Termin Zeitplan: 9:00-16:30 Uhr Seminargebühr: Mitglieder 290 EUR Nichtmitglieder 340 EUR Dr. Gernod Meinel Stellenbesetzungen (Einstellungen, Beförderungen, Um- und Versetzungen) stellen insbesondere die öffentlichen Arbeitgeber vor besondere Herausforderungen. Wie ist eine gezielte Personalentwicklung mit den kategorischen Ausschreibungspflichten des LGG in Einklang zu bringen? Welche Haftungsrisiken folgen aus dem Gebot der Bestenauslese und wie lassen sie sich mindern? Welche Dokumentationserfordernisse bestehen? Welche besonderen Verhaltenspflichten bestehen bezogen auf Bewerber mit Behinderungen? Wann ist der Abschluss befristeter Arbeitsverträge zulässig? Welche Beteiligungsrechte von Betriebs- und Personalräten bestehen bei der Stellenbesetzung? Das Seminar behandelt die Rechtsfragen im Zusammenhang mit Stellenbesetzungen kompakt und bietet Handlungsempfehlungen anhand von Praxisbeispielen. Insbesondere werden behandelt: Bedeutung des Anforderungsprofils; Bestenauslese und Verfahren; Ausschreibungspflichten, insbesondere nach dem LGG; Dokumentation des Auswahlverfahrens; insbesondere: Bewerber mit Behinderungen; Fallstricke beim Abschluss befristeter Arbeitsverträge. Beteiligungsrechte von Betriebs- und Personalräten. 5
6 Überblick kavberlin.de Überblick Informationen zu Gesetzen und Tarifverträgen Achte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) Voraussichtliche Bewertung der Personalunterkünfte in den alten Bundesländern sowie der Sachbezugswerte für freie Verpflegung in den alten und neuen Bundesländern ab 1. Januar 2016 Mit der der vorliegenden Achten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV), welche noch der Zustimmung des Bundesrates bedarf, sollen lediglich die Werte für die freie Verpflegung ab 1. Januar 2016 geändert werden. Für die Personalpraxis Berufsausbildung in Teilzeit Besonderheiten im öffentlichen Dienst Die Tarifverträge für die Auszubildenden des öffentlichen Dienstes (TVAöD/TVA-L) sehen keine Regelungen zur Berufsausbildung in Teilzeit vor. Eine Teilzeitberufsausbildung ist jedoch nach BBIG 8 BBIG 8 Absatz I 2 BBiG zulässig. Es stellt sich daher die Frage, wie im öffentlichen Dienst zu verfahren ist. Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat mit Rundschreiben vom (Az. D5 3100/4#4) zu Fragen der Teilzeitberufsausbildung im öffentlichen Dienst Stellung genommen. Das Ministerium begrüßt die Teilzeitausbildung ausdrücklich und benennt die Voraussetzungen, unter denen eine solche unter Zahlung der vollen Ausbildungsvergütung im Anwendungsbereich des TVAöD bewilligt werden sollte. Der folgende Beitrag möchte diese Voraussetzungen näher erläutern und Praxishinweise geben. 6
7 kavberlin.de Überblick Aus der Rechtsprechung 1. Ablehnung der Eilanträge gegen das Tarifeinheitsgesetz Beschluss des BVerfG vom 6. Oktober BvR 1571/15, 1 BvR 1582/15, BvR 1588/15 Gegen das Tarifeinheitsgesetz vom 3. Juli 2015 haben der Marburger Bund, die Pilotengewerkschaft Vereinigung Cockpit und der Deutsche Journalisten-Verband jeweils Verfassungsbeschwerde eingereicht und beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) den Antrag gestellt, dessen Anwendung bis zur Entscheidung in der Hauptsache einstweilen auszusetzen. Das BVerfG hat mit Beschluss vom 6. Oktober BvR 1571/15, 1 BvR 1582/15 und BvR 1588/15 die drei Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Diese seien zulässig, aber unbegründet. 2. Mitbestimmung bei Gewährung einer Zulage Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 23. April PV 5.14 Mit Beschluss vom 23. April PV 5.14 hat das OVG Berlin-Brandenburg entschieden, dass die Gewährung der Zulage nach 16 Abs. 5 TV-L (zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten) nach dem Personalvertretungsgesetz Berlin nicht mitbestimmungspflichtig ist. 7
8 Überblick kavberlin.de 3. Änderungskündigung zur Streichung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld aufgrund des höheren Stundenlohnes nach dem Mindestlohngesetz unwirksam Eine Änderungskündigung, mit der der Arbeitgeber aufgrund des ab 1. Januar 2015 maßgeblichen Mindestlohns bisher zusätzlich zu einem Stundenlohn unterhalb des Mindestlohns gezahltes Urlaubs- und Weihnachtsgeld streichen will, ist unwirksam. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden und entsprechende Entscheidungen des Arbeitsgerichts Berlin bestätigt. 4. Zuordnung zu einer Entgeltstufe nach 16 TV-L höherwertige Vorbeschäftigung Recht auf Freizügigkeit in der Europäischen Union LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8.Oktober Sa 660/15 und 5 Sa 668/15 Eine einschlägige Berufserfahrung kann nach 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) auch dann zu einer Einstufung in eine höhere Entgeltstufe führen, wenn die zuvor ausgeübte Tätigkeit einer höheren Entgeltgruppe zuzuordnen ist. Wurde die Berufserfahrung bei einem anderen Arbeitgeber im Inland erworben, kann eine Zuordnung höchstens in die Entgeltstufe 2 bzw. 3 erfolgen, ohne dass dies zu einem Verstoß gegen das Recht auf Freizügigkeit in der Europäischen Union führt. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden. 5. Sog. Unkündbarkeit nach 34 Abs. 2 TVöD Urteil des BAG vom 13. Mai AZR 531/14 Mit Urteil vom 13. Mai AZR 531/14 hat das BAG eine Entscheidung zur sog. Unkündbarkeit nach 34 Abs. 2 TVöD getroffen. Der Arbeitgeber sei bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung nach 626 Abs. 1 BGB nicht gezwungen, fristlos zu kündigen. Er könne die Kündigung grundsätzlich auch, etwa aus sozialen Erwägungen oder weil eine Ersatzkraft fehle, unter Gewährung einer Auslauffrist aussprechen. Aus 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD folge nichts anderes. Schon der Wortlaut der Tarifbestimmung schließe lediglich eine Kündigung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes aus, nicht aber eine Kündigung aus wichtigem Grund mit Auslauffrist. 8
9 kavberlin.de Überblick Der aktuelle Praxisfall LGG Berlin Beteiligungsverfahren der Frauenvertretung Von einem handwerklich gut gemachten Gesetz darf man erwarten, dass es für die Anwender mehr Antworten als Fragen bereit hält. Diesen Ansprüchen genügt das Berliner Landesgleichstellungsgesetz (LGG) nicht immer. So enthält es keine hinreichend bestimmte Regelung, an welchen Entscheidungen die Frauenvertreterin beteiligt werden muss und was unter einer ordnungsgemäßen Beteiligungen zu verstehen ist. Das gesamte Beteiligungs- und Beanstandungsverfahren ist eher skizzenhaft ausgearbeitet und nur mühsam aus den Vorschriften herauszulesen. Mit Bekanntmachung vom 6. Mai 2015 hat die Berliner Senatsverwaltung nun Ausführungsvorschriften zum Landesgleichstellungsgesetz (AVLGG) veröffentlicht, in denen Erläuterungen zu im Gesetz offen gebliebenen Fragestellungen enthalten sind. Dieser Beitrag soll dazu dienen, die Grundzüge des Beteiligungs- und Beanstandungsverfahrens nach dem LGG bei sozialen, organisatorischen und personellen Maßnahmen für die Anwender zu strukturieren. 9
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AG-Info 8/2015 Impressum kavberlin.de Wiebke Wehrhahn Mitgliedermarketing E: wiebke.wehrhahn@kavberlin.de T: ( 030 ) 21 45 81-12 Arbeitgeber-Info Herausgeber Kommunaler Arbeitgeberverband Berlin Goethestraße
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