Informationsseminar zum Krankenhausrecht
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- Gerrit Schenck
- vor 8 Jahren
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1 Informationsseminar zum Krankenhausrecht Aktuelles aus dem Arbeitsrecht Dr. Marcus Michels Fachanwalt für Arbeitsrecht Mütze Korsch Rechtsanwaltsgesellschaft mbh
2 I. Arbeitszeitrecht FAArbR Dr. Marcus Michels Folie 2
3 Arbeitszeitrecht Problem: 3 ArbZG lässt die Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit auf 10 Stunden zu, soweit im Durchschnitt von sechs Monaten 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. 7 VIII ArbZG lässt darüber hinaus aufgrund eines Tarifvertrages die Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit zu, soweit innerhalb eines Ausgleichzeitraums von max. 12 Monaten die wöchentliche Arbeitszeit von im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschritten wird. Welche Zeiten dürfen als Ausgleich berücksichtigt werden? Urlaubstage? Krankheitstage? Gesetzliche Feiertage? FAArbR Dr. Marcus Michels Folie 3
4 Arbeitszeitrecht Auffassungen: Volle Berücksichtigung von Urlaubs- und Krankheitstagen, da diese dem selben (Erholungs-) Zweck dienten wie die Ausgleichstage (Dobberan, Das neue Arbeitszeitgesetz) Keine Berücksichtung von Urlaubs-/Krankheitstagen, da an diesen Tagen ohnehin keine Arbeit geschuldet sei. Ein Ausgleich kann an diesen Tagen daher nicht stattfinden (LAG Brandenburg , 5 Sa 141/04; ErfKommentar/Wank; Baeck/Deutsch) Urlaubstage dürfen berücksichtigt werden, allerdings nur über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehende Urlaubstage (Beck scher OK/Kock) FAArbR Dr. Marcus Michels Folie 4
5 Arbeitszeitrecht Rechtsauffassung der Landesregierung NRW (Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales): Bislang: Krankheitstage nein, Feiertage nein, über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehende Urlaubstage ja (Erlass zur Durchführung des ArbZG vom Nunmehr: Generell keine Berücksichtigung von Urlaubstagen mehr (Ausnahme: unbezahlte Urlaubstage) (Erlass vom ) Verwaltungsverfahren zu dieser Frage ist derzeit bei der Bezirksregierung Köln anhängig FAArbR Dr. Marcus Michels Folie 5
6 Arbeitszeitrecht Stellungnahme: Krankheitstage/ Gesetzlicher Mindesturlaub: Keine Berücksichtigung, dies lässt die EU-Arbeitszeitrichtlinie bereits ihrem Wortlaut nach nicht zu (Art. 16 RiLi 2004/88/EG) Die nach Art. 7 gewährten Zeiten des bezahlten Jahresurlaubs sowie Krankheitszeiten bleiben bei der Berechnung des Durchschnitts unberücksichtigt Tariflicher / Vertraglicher Mehrurlaub: Berücksichtigung des über den ges. Mindesturlaub gehenden Urlaubs ist zulässig. Die Richtlinie nimmt ausdrücklich Bezug auf Art. 7, der den bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen festschreibt. FAArbR Dr. Marcus Michels Folie 6
7 Arbeitszeitrecht Stellungnahme: Urlaubstage: Berücksichtigung des über den ges. Mindesturlaub gehenden Urlaubs ist zulässig. Auch nach nationalem deutschen Recht zulässig Zusätzliche, über den Mindesturlaub hinausgehende Urlaubstage dienen nicht per se dem Gesundheitsschutz Urlaubsdauer wird von den Tarifvertragsparteien als Gesamtpaket mit anderen materiellen Arbeitsbedingungen verhandelt, die in unmittelbaren Zusammenhang mit der Vergütung stehen. Der öffentlich-rechtliche Arbeitsschutz kann aber nicht vom Verhandlungsgeschick der Tarifvertragsparteien (oder der Arbeitsvertragsparteien) abhängen. Sonst würde derjenige Arbeitnehmer mit den meisten Urlaubstagen am kürzesten nur arbeiten dürfen. FAArbR Dr. Marcus Michels Folie 7
8 Arbeitszeitrecht Stellungnahme: Feiertage: Berücksichtigung dürfte im Falle des 7 VIII ArbZG zulässig sein 7 VIII stellt ausdrücklich auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit ab. Dies schließt Feiertage mit ein. Nicht so 3 ArbZG: Dort wird auf die durchschnittliche werktägliche Arbeitszeit abgestellt. Feiertage sind jedoch keine Werktage. Nimmt man die sprachliche Differenzierung des Gesetzgebers ernst, dürften Feiertage im Anwendungsbereich des 7 VIII berücksichtigt werden. FAArbR Dr. Marcus Michels Folie 8
9 II. Aktuelle Gesetzgebungsvorhaben und Rechtsprechung FAArbR Dr. Marcus Michels Folie 9
10 1. Koalitionsvertrag Arbeitsrechtliche Vorhaben der neuen Bundesregierung gem. Koalitionsvertrag vom Mindestlöhne: Keine flächendeckenden Mindestlöhne, dafür gesetzliche Definition einer unzulässigen sittenwidrigen Vergütung (nach bisheriger Rechtsprechung Unterschreitung der ortsüblichen bzw. tariflichen Vergütung um 25-50%) Befristungsrecht: Auflockerung des Vorbeschäftigungsverbots. Eine (erneute) sachgrundlose Befristung auf zwei Jahre soll auch bei einer Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber möglich sein, wenn diese mindestens ein Jahr zurückliegt. Altersteilzeit: Keine Verlängerung der staatlich geförderten Altersteilzeit über den hinaus. Fazit: Die schwarz-gelbe Koalition plant lediglich kosmetische Änderungen am geltenden Arbeitsrecht FAArbR Dr. Marcus Michels Folie 10
11 2. Zusatzversorgungsrecht Urteil des LG Mannheim vom , 7 O 122/08 Sachverhalt: Gesetzliche Krankenversicherung trat aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) aus. VBL forderte gem. 23 II VBL-Satzung die Zahlung eines Ausgleichsbetrags in Höhe des versicherungsmathematischen Barwerts der Anwartschaften und laufenden Leistungen. Die Entscheidung: Das LG wies die Klage der VBL ab, da 23 III VBL-S eine unangemessene Benachteiligung des Mitgliedsunternehmens darstelle und daher gemäß 307 I BGB unwirksam sei. Eine geltungserhaltende Reduktion des 23 II VBL-S scheide aus. Das LG kritisiert insbesondere, dass die in der Vergangenheit geleisteten Beiträge des Mitgliedsunternehmens nicht berücksichtigt werden. Berufung ist anhängig beim OLG Karlsruhe, 6 U 97/09 FAArbR Dr. Marcus Michels Folie 11
12 2. Zusatzversorgungsrecht Urteil des LG Mannheim vom , 7 O 122/08 Bewertung: Sollte die Entscheidung rechtskräftig werden, würde dies einen Austritt aus der Zusatzversorgung erheblich attraktiver gestalten. Dies gilt auch für kommunale oder kirchliche Zusatzversorgungskassen, deren Satzungen ähnliche Regelungen zur Ausgleichszahlung bei Austritt enthalten Allerdings ist damit zu rechnen, dass die Zusatzversorgungskassen in diesem Fall ihre Satzung entsprechend anpassen werden, da auch das LG Mannheim nicht grundsätzlich die Berechtigung eines Ausgleichs bestreitet, sondern lediglich eine Berücksichtigung der in der Vergangenheit geleisteten Beiträge verlangt. FAArbR Dr. Marcus Michels Folie 12
13 3. Eingruppierung TV-Ärzte/TdL Urteil des BAG vom , 4 AZR 382/08 Sachverhalt: Nach dem TV-Ärzte/TdL bemisst sich das Entgelt unter anderem nach der Dauer der ärztlichen Tätigkeit (Stufenanstieg). Klägerin verlangte, dass auch die Zeiten ihrer Tätigkeit als Arzt im Praktikum (AiP) bei der Einstufung als ärztliche Tätigkeiten zu berücksichtigen sind. Die Entscheidung: Das BAG wies die Klage ab. Aufgrund der Überleitungsvorschriften stehe fest, dass lediglich Zeiten als approbierter Arzt zu berücksichtigen sind. Dies ergebe sich auch aus einem Vergleich zum TV-Ärzte/VkA, der im Gegensatz zum TV-Ärzte/TdL explizit eine Berücksichtigung der AiP-Zeiten vorsieht Bewertung: Entscheidung hat nur Bedeutung für den Bereich der Länder, also im wesentlichen der Uniklinika. Im Bereich der kommunalen Krankenhäuser bleibt es bei einer vollen Anrechnung der AiP-Zeiten. FAArbR Dr. Marcus Michels Folie 13
14 4. Personalgespräch / Abmahnung Urteil des BAG vom , 2 AZR 606/08 Sachverhalt: Arbeitgeber beabsichtigte aus wirtschaftlichen Gründen die Streichung des 13. Monatsgehalt. Hierfür benötigte er die Zustimmung aller betroffenen Arbeitnehmer. Die zunächst nicht zustimmenden Arbeitnehmer wurden zu einem Personalgespräch geladen, deren einziges Ziel es war, diese von einem Verzicht zu überzeugen. Klägerin verweigerte die Teilnahme. Der Arbeitgeber mahnte dies ab. Die Entscheidung: Das BAG verurteilte den Arbeitgeber zur Entfernung der Abmahnung. Zwar erfasse das Weisungsrecht des Arbeitgebers grundsätzlich auch die Teilnahme an Personalgesprächen. Der Arbeitgeber kann jedoch nicht verbindlich die Teilnahme an einem Personalgespräch anordnen, dessen einziges Ziel es sei, eine Vertragsänderung herbeizuführen. Es gebe im Rahmen des Arbeitsverhältnisses keine Dienstpflicht zur Führung von Verhandlungen über die Änderung von Vertragsbedingungen. FAArbR Dr. Marcus Michels Folie 14
15 4. Personalgespräch / Abmahnung Urteil des BAG vom , 2 AZR 606/08 Bewertung: Die Entscheidung des BAG überzeugt nicht. Die Begründung, Verhandlungen über eine Änderung des Arbeitsvertrages während der Arbeitszeit (!) stellten keine vom Direktionsrecht umfasste Konkretisierung der Arbeitspflicht dar, ist außergewöhnlich formal. Praxistipp: Hätte der Arbeitgeber das Personalgespräch mit anderen Themen mit Bezug zum Arbeitsinhalt angereichert, wäre die Teilnahme auch nach Auffassung des BAG verpflichtend gewesen. Soweit ein Arbeitgeber die Teilnahme an derartigen Gesprächen verbindlich ausgestalten will, sollte daher die Vertragsanpassung nicht das einzige Thema sein. FAArbR Dr. Marcus Michels Folie 15
16 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Für Ihre Rückfragen: Mütze Korsch Rechtsanwaltsgesellschaft mbh FAARbR Dr. Marcus Michels Erftstr. 19 a (Am MediaPark) Köln Tel.: (0)221 / Fax: (0)211 / michels@mkrg.com
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