Lange Arbeitszeiten, Überstunden, Mehrarbeit Einflussmöglichkeiten der betrieblichen Interessenvertretungen
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- Adolph Winter
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1 Lange Arbeitszeiten, Überstunden, Mehrarbeit Einflussmöglichkeiten der betrieblichen Interessenvertretungen Ingrid Heinlein Rechtsanwältin, Vors. Richterin a. LAG a.d. Anwaltsbüro Bell & Windirsch
2 Worum geht es? Vielzahl von Überstunden, Mehrarbeit von Vollzeitbeschäftigten Lange, reguläre Arbeitszeiten, z.b. Kraftfahrer Haben Betriebsräte/Personalräte rechtlich die Möglichkeit, zu erreichen, dass zu lange Arbeitszeiten im Betrieb entweder gar nicht eingeführt oder wieder auf ein gesundes Maß zurückgeführt werden?
3 Worum geht es nicht? Kurzarbeit Auswirkungen auf das Arbeitsentgelt
4 Mitbestimmung bei Fragen der Arbeitszeit Klassisches Mitbestimmungsmodell 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG: Beginn, Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich Pausen, Verteilung der Arbeitszeit auf Wochentage 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG: Vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit
5 Klassisches Mitbestimmungsmodell 72 Abs. 4 Nr. 1 LPVG NW stimmt wörtlich mit 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG überein und nennt zusätzlich Einführung, Ausgestaltung und Aufhebung der gleitenden Arbeitszeit 72 Abs. 4 Nr. 2 LPVG NW unterscheidet sich im Wortlaut erheblich von 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG : Anordnung von Überstunden und Mehrarbeit, soweit voraussehbar oder nicht durch Erfordernisse des Betriebsablaufs oder der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedingt, allgemeine Regelung des Ausgleichs von Mehrarbeit
6 Klassisches Mitbestimmungsmodell BAG: BR hat nach 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG kein Mitbestimmungsrecht bei der Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit Das Mitbestimmungsrecht bei einer vorübergehenden Verlängerung der Arbeitszeit nach 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG setzt voraus, dass ein zusätzlicher Arbeitsbedarf vorhanden ist und AG beabsichtigt, zu einem späteren Zeitpunkt zur betriebsüblichen Dauer der Arbeitszeit zurückzukehren
7 Klassisches Mitbestimmungsmodell Kein Einfluss auf Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit, diese ist für Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit maßgeblich Dauerhafte Überstunden/Mehrarbeit sind kein Gegenstand der Mitbestimmung
8 Thema 1: Mitbestimmung bei variabler Arbeitszeit Haben BR/PR mehr Möglichkeiten, auf die Dauer der Arbeitszeit Einfluss zu nehmen, wenn es sich um variable Arbeitszeit handelt? Fallbeispiel: nicht tarifgebundener AG Fallbeispiel: tarifgebundener AG
9 Thema 2: Extrem lange (tägliche) Arbeitszeit 7 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG Verlängerung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst Tarifvertrag oder Betriebs-/Dienstvereinbarung auf Grund Tarifvertrag Beispiel: Bereitschaftsdienst in einem Universitätsklinikum
10 Thema 3: Rechtsrahmen für die Mitbestimmung Höherrangiges Recht Unwirksame Arbeitszeitvereinbarungen in Formularverträgen (AGB-Kontrolle) Fallbeispiel: Klausel Arbeitszeit nach Arbeitsanfall Fehlen einer Arbeitszeitvereinbarung
11 Begriffe Überstunden und Mehrarbeit Unterscheidung in der Rechtswissenschaft: Mehrarbeit = gesetzliche Höchstarbeitszeit überschritten (so eine Regelung in der früheren AZO) Überarbeit = arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche regelmäßige Arbeitszeit überschritten In Tarifverträgen, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen ist oft von Mehrarbeit bei Überschreitung der (tarif-)vertraglichen Arbeitszeit die Rede
12 Regelungsebenen Arbeitszeit Schuldrechtliche Verpflichtung AN Tarifvertrag Arbeitsvertrag Betriebs-/Personalvertretungsrecht (Weitere Regelungsebene: Vergütungspflichtige Arbeitszeit) Höchstgrenze (öffentliches Recht) ArbZG, JArbSchG Tarifvertrag Betriebs-/Dienstvereinbarung
13 Mitbestimmung bei variabler Arbeitszeit Fallbeispiel 1 Peanuts? Die Mühe lohnt sich nicht?
14 Fallbeispiel 1 Ein nicht tarifgebundener AG hat mit den bei ihm beschäftigten Fernfahrern vereinbart, dass sie die Arbeitsleistung schulden, die nach dem Arbeitszeitgesetz erlaubt ist (BAG AZR 195/11-). Nachdem die Fahrer ein Jahr lang wöchentlich 45 Stunden gearbeitet haben, will der AG die wöchentliche Arbeitszeit vorübergehend auf 60 Wochenstunden erhöhen. Der neu gewählte BR meint, dies erfordere seine Zustimmung. Der AG meint, 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG finde keine Anwendung, denn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit unterliege nicht der Mitbestimmung nach dieser Vorschrift. Aber auch 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG finde keine Anwendung, denn es handele sich lediglich um eine Rückkehr zur Normalarbeitszeit.
15 Fallbeispiel 1 Inhalt der Vereinbarung 21 a Abs. 4 ArbZG Gesetz und Vertrag identisch 48 Stunden/Woche Verlängerung auf bis zu 60 Std./Woche Ausgleichszeitraum 4 Kalendermonate oder 16 Wochen 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG Beginn und Ende der täglichen, aber nicht wöchentliche Arbeitszeit? Vereinbarung variabler Arbeitszeit innerhalb eines längerdauernden Zeitrahmens AG kann Dauer der Arbeitszeit innerhalb des Rahmens festlegen, wenn BR nicht besteht
16 Fallbeispiel 1 Ergebnis: Der Mitbestimmung nach 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG vorgegeben ist die Vereinbarung zwischen AG und AN über die Dauer der Arbeitszeit. Das Mitbestimmungsrecht besteht innerhalb dieser Grenzen. Fazit: Wenn kein BR/PR besteht, erweitern variable Arbeitszeiten das Direktionsrecht des AG. Wenn BR/PR besteht, nimmt sein Einfluss auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit zu. Grenze: Inhalt der Vereinbarung (hier auch des Gesetzes)
17 Mitbestimmung bei variabler Arbeitszeit Fallbeispiel 2 Tarifliche Regelungsspielräume Stolpersteine
18 Fallbeispiel 2 Ein Tarifvertrag, den der tarifgebundene AG anwendete, bestimmte: a) regelmäßige Jahresarbeitszeit eines Vollzeitarbeitnehmers beträgt Std. b) dies entspricht einer durchschnittlichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 38,0 Std. in einem Abrechnungszeitraum von 52,2 Wochen/Jahr c) Arbeitszeit kann auf die Wochentage auch ungleichmäßig verteilt werden d) regelmäßige Arbeitszeit eines AN darf an 7 folgenden Kalendertagen 55 Stunden nicht überschreiten
19 Fallbeispiel 2 Betriebsvereinbarung: a) 5-Tage-Woche, Arbeitsbeginn: 7:30 Uhr, Arbeitsende: 16:30 Uhr (Fr. 14:30 Uhr) b) AN können Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, abweichend von Regelarbeitszeit, bis zu jeweils einer Stunde selbst bestimmen c) Regelarbeitszeit kann ohne Zustimmung des BR täglich bis zu einer Stunde verlängert oder verkürzt werden
20 Fallbeispiel 2 Da zahlreiche AN die tarifliche Jahresarbeitszeit in erheblichem Umfang überschritten, beantragte der BR beim Arbeitsgericht, den AG zu verpflichten, es zu unterlassen, von den AN mehr als Jahresarbeitsstunden ohne seine vorherige Zustimmung bzw. Spruch der Einigungsstelle entgegenzunehmen (BAG ABR 3/01) Hat AG das Mitbestimmungsrecht des BR bei einer vorübergehenden Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit ( 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG) verletzt?
21 Fallbeispiel 2 Betriebsübliche Arbeitszeit? Tarifliche Jahresarbeitszeit 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG muss noch an die Verhältnisse des Betriebes angepasst werden Tarifliche Wochenarbeitszeit muss nur im Durchschnitt von 52,2 Wochen erreicht werden Tägliche Arbeitszeit nach BV Betriebsüblich ist die tägliche Arbeitszeit einschließlich der Möglichkeit, ohne Zustimmung des BR länger oder kürzer zu arbeiten = unregelmäßige Verteilung der Wochenarbeitszeit
22 Fallbeispiel 2 Ergebnis: Kein Mitbestimmungsrecht nach 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG, weil AN die betriebsübliche (tägliche) Arbeitszeit nicht überschritten haben. Fazit: BR hatte nach 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG innerhalb der Grenzen der tariflichen Regelungen über die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit mitbestimmt. Regelungen, die sicherstellten, dass Arbeitszeitguthaben tatsächlich durch Freizeit ausgeglichen wurden, fehlten.
23 Extrem lange (tägliche) Arbeitszeit Beispiel: Bereitschaftsdienst in Universitätsklinikum Viel Einfluss Wie kann er genutzt werden?
24 Extrem lange (tägliche) Arbeitszeit Grundnorm 3 ArbZG: Satz 1: Die werktägliche Arbeitszeit der AN darf 8 Stunden nicht überschreiten. Satz 2: Verlängerung auf bis zu 10 Stunden möglich, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Werktage = Montag bis Samstag = 48 Wochenstunden (bis zu 60)
25 Extrem lange (tägliche) Arbeitszeit 7 Abs. 1 ArbZG: In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden 1. abweichend von 3 a) Arbeitszeit über 10 Std. werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt, b) einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen (höchstens zwölf Kalendermonate, Abs. 8)
26 Extrem lange (tägliche) Arbeitszeit Weitere Verlängerungsmöglichkeiten in 7 ArbZG u.a. für Nachtarbeitnehmer, nicht tarifgebundene AG und Kirchen 9 12 ArbZG: Ausnahme vom Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen u.a. für Krankenhäuser
27 Extrem lange (tägliche) Arbeitszeit Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Höchstarbeitszeit an allen Werktagen (ggf. auch an Sonn- und Feiertagen) bis zu 24 Stunden verlängert werden Eine gesetzliche tägliche Höchstarbeitszeit besteht dann nicht. Jedoch darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten nicht überschreiten. Ausnahme: Verlängerung ohne Ausgleich mit schriftlicher Einwilligung des AN und besonderen Regelungen zum Gesundheitsschutz
28 Beispiel: Bereitschaftsdienst Universitätsklinikum für nichtärztliche Beschäftigte 7 Abs. 9 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L): im Rahmen von 7 ArbZG kann die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes über 8 Std. hinaus verlängert werden, wenn mindestens die 8 Std. überschreitende Zeit im Rahmen von Bereitschaftsdienst geleistet wird bis zu maximal 16 Std. täglich bei Bereitschaftsdiensten der Stufen A und B bis zu maximal 13 Std. täglich bei Bereitschaftsdiensten der Stufen C und D
29 Beispiel: Bereitschaftsdienst Universitätsklinikum für nichtärztliche Beschäftigte 7 Abs. 10 TV-L: Auf Grund Dienst-/Betriebsvereinbarung kann im Rahmen des 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 ArbZG die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes auf bis zu 24 Stunden ausschließlich der Pausen verlängert werden wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt Vorher Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle, Belastungsanalyse, ggf. Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes
30 Beispiel: Bereitschaftsdienst Universitätsklinikum für nichtärztliche Beschäftigte Keine wöchentliche Höchstgrenze im TV-L Begrenzung durch Ruhezeit 5 ArbZG 6 Abs. 1: Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt im Tarifgebiet West 38,5 Std. u.a. für Beschäftigte an Universitätskliniken mit Ausnahme der Ärztinnen und Ärzte 6 Abs. 2: Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen 7 Abs. 3: Bereitschaftsdienst leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des AG außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom AG bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen
31 Beispiel: Bereitschaftsdienst Universitätsklinikum für nichtärztliche Beschäftigte 6 Abs. 5: Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten verpflichtet, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit zu leisten 7 Abs. 3: Beschäftigte sind verpflichtet, sich auf Anordnung des AG außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom AG bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). AG darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.
32 Beispiel: Bereitschaftsdienst Universitätsklinikum für nichtärztliche Beschäftigte Fazit: Bereitschaftsdienste im Sinne von 7 Abs. 9 und 10 TV-L ( 7 Abs. 1 ArbZG) sind Arbeitszeit, Höchstgrenze von Vollarbeit und Bereitschaftsdienst im Jahresdurchschnitt 48 Wochenstunden, Höchstgrenze täglich bis zu 24 Stunden Bereitschaftsdienste sind vertragsrechtlich Sonderformen der Arbeit. Sie sind zusätzlich zur regelmäßigen Arbeitszeit zu leisten. Die tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb der Bereitschaftsdienste ist nicht Bereitschaftsdienst sondern Arbeit.
33 Beispiel: Bereitschaftsdienst Universitätsklinikum für nichtärztliche Beschäftigte Einflussmöglichkeiten des Personalrats: 7 Abs. 10 TV-L: Freiwillige Dienstvereinbarung, Einigungsstelle nicht zuständig, Kann-Vorschrift, bis zu 24 Stunden 72 Abs. 4 LPVG NW Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit : Keine Arbeitszeit im personalvertretungsrechtlichen Sinn, aber nach Sinn und Zweck des Mitbestimmungsrechts ist Gleichstellung erforderlich, deshalb hat der PR Mitbestimmungsrecht bei der Anordnung von Bereitschaftsdiensten (BVerwG)
34 Rechtsrahmen für die Mitbestimmung Fallbeispiel: Arbeit auf Abruf Keine Lösung für alle: Individualklage statt Mitbestimmungsverfahren
35 Rechtsrahmen für die Mitbestimmung Betriebs-/Dienstvereinbarungen sind unwirksam, soweit sie gegen höherrangiges Recht verstoßen z.b. 3 ArbZG Kein Mitbestimmungsrecht nach 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG über das tarifvertraglich oder arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeitvolumen. Dieses bestimmt den Rahmen bei der Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit Störfall : nach 307 Abs. 1 BGB unwirksame oder fehlende Arbeitszeitvereinbarung
36 Fallbeispiel: Arbeit auf Abruf in Formularverträgen Vereinbarung eines nicht tarifgebundenen AG mit AN, dass sich der Umfang und die Lage der Arbeitszeit nach dem jeweiligen Arbeitsanfall richten. Der Kläger, Mitglied des BR, arbeitete regelmäßig von 32 bis zu 50 Wochenstunden. Er erhob Klage und wollte festgestellt wissen, dass seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden beträgt (LAG Düsseldorf Sa 1334/11-) LAG: unangemessene Benachteiligung gem. 307 Abs. 1 S. 1 BGB, Vereinbarung unwirksam, die regelmäßige Arbeitszeit des Klägers beträgt 40 Wochenstunden Dies ist die wöchentliche Arbeitszeit, die nach 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG für die Festsetzung von Beginn und Ende der Arbeitszeit und Verteilung auf die Wochentage maßgeblich ist.
37 Rechtsrahmen für die Mitbestimmung Fehlende Arbeitszeitvereinbarung: Wenn nicht ausdrücklich ein Teilzeitarbeitsvertrag abgeschlossen wurde, gilt, dass ein Vollzeitarbeitsverhältnis vereinbart ist. Die Länge der Arbeitszeit bestimmt sich nach der Betriebsüblichkeit (BAG AZR 238/11) Ist AG tarifgebunden und hat er mit den AT-Angestellten keine Arbeitszeit vereinbart, gilt auch für diese die tarifliche Arbeitszeit, weil sie betriebsüblich ist(bag AZR 325/12-)
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