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1 AG-Info 11/2015

2 Impressum kavberlin.de Wiebke Wehrhahn Mitgliedermarketing E: T: ( 030 ) Arbeitgeber-Info Herausgeber Kommunaler Arbeitgeberverband Berlin Goethestraße Berlin T: ( 030 ) F: ( 030 ) E: kontakt@kavberlin.de Inhaltlich verantwortlich Claudia Pfeiffer Geschäftsführerin Jahresabonnement 229 Euro Bei Mitgliedern im Jahresbeitrag enthalten Titelfoto Mike Haufe 2

3 kavberlin.de Inhalt AG-INFO 11/ SEMINARE 06 ÜBERBLICK I. INFORMATIONEN ZU GESETZEN UND TARIFVERTRÄGEN 09 Einführung einer Sonderregelung für einen Bundesfreiwilligendienst (BFD) mit Flüchtlingsbezug 11 II. FÜR DIE PERSONALPRAXIS Müssen Umkleidezeiten bezahlt werden? III. AUS DER RECHTSPRECHUNG Trotz jahrelanger Duldung kein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts während der Raucherpause Kündigung wegen Krankheit Urlaubsdauer bei kurzfristiger Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses Weiterbeschäftigung von Jugend- und Auszubildendenvertretern IV. DER AKTUELLE PRAXISFALL Richterliche Mitwirkung bei Vergleich V. TVÖD-INFORMATIONEN 22 Leistungsentgelt nach 18 TVöD; Auslegungsfragen 24 VI. FACHLITERATURBESPRECHUNGEN Kooperationsangebot Schnell-Dienst Tarifrecht öd 29 KAV Berlin und Verlag Hüthig Jehle Rehm FÜR SIE BEIGEFÜGT - Schnell-Dienst Tarifrecht öd 3

4 Seminare kavberlin.de Konfliktherd Betriebsverfassung KAV SEMINAR 0116 Termin Zeitplan: 9:00-16:30 Uhr Seminargebühr: Mitglieder 330 EUR Nichtmitglieder 410 EUR Marc Hasselmeyer Streitfälle, Widerstände Konflikte Die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Betriebsverfassungsgesetz fordert die Beteiligten in zweierlei Hinsicht: Zum einen gilt es häufig, auf der sachlichen Ebene strittige Rechtsfragen zu klären, zum anderen sind die Betriebsparteien angehalten, auf der persönlichen Ebene effektive Gespräche und Verhandlungen zu führen. Angesichts abweichender Interessen und teilweise höchst unterschiedlicher Persönlichkeiten wird die sogenannte vertrauensvolle Zusammenarbeit oft auf eine harte Probe gestellt. Geschäftsführung, Personalleitung und Betriebsräte benötigen in solchen Situationen hilfreiche und effektive Strategien und Instrumente im Umgang miteinander. Genau diese erlernen Sie in unserem Seminar. Praxischeck: Ihre aktuellen Fälle und Fragen Typische Verhandlungs- und Konfliktsituationen und deren Analyse Geschäftsführung und Personalabteilung: Rollen, Positionen und Aufgaben im Umgang mit dem Betriebsrat Formelle und informelle Kommunikations- und Kooperationsformen mit dem Betriebsrat Umgang mit Widerständen, Ängsten und Konflikten Den Fokus auf die Sachebene statt auf die Beziehungsebene gesetzt: Sachorientierte und wertschätzende Kommunikationsinstrumente Schwierige Gespräche mit dem Betriebsrat: Tipps, Werkzeuge und konstruktive Gesprächstechniken Verhandlungsgespräche mit dem Betriebsrat: Phasen und Rollen in Verhandlungen Lösung schwieriger und verfahrener Verhandlungssituationen Wenn nichts mehr geht: hilfreiche Strategien und Werkzeuge für eine Konfliktlösung Umsetzung in die Praxis: Fallbearbeitung und Transferhilfen 4

5 kavberlin.de Seminare Richtig formuliert ist halb gewonnen KAV SEMINAR 0216 Termin Zeitplan: 9:00-16:30 Uhr Seminargebühr: Mitglieder 330 EUR Nichtmitglieder 410 EUR Marc Hasselmeyer Stellenbeschreibungen und -bewertungen gegenüber Eingruppierungsprüfstellen absichern Stellenbeschreibungen und -bewertungen genügen in der Praxis oft nicht den Anforderungen, die von Eingruppierungsprüfstellen - wie z. B. Bundes- und Landesrechnungshöfen - erhoben werden. Als ver-antwortliche Mitarbeiterin und verantwortlicher Mitarbeiter müssen Sie wissen, worauf es bei Beschrei-bungen und Bewertungen von Stellen ankommt - so vermeiden Sie Kritik der Prüfbehörden und negative Folgen für die Dienststelle. Das Seminar zeigt die Kritikpunkte der Prüfstellen auf und vermittelt Ihnen die erforderlichen Kenntnisse zur Absicherung der Eingruppierung. Überblick über die Ist-Situation: Die Eingruppierungstendenz des BAG Prüfungsanmerkungen zu den Tätigkeitsdarstellungen Zu umfangreiche oder zu oberflächliche Tätigkeitsbeschreibungen Unklarheiten über Funktion und hierarchische Einordnung Zu wenig verständliche Sprache und Darstellung Öffentlichkeitswirksame Stellenbeschreibungen Zusammenhangstätigkeiten als eigene Arbeitsvorgänge Fachlich nicht vertretbare Abwesenheitsvertretungen Fehlende Aktualisierung der Tätigkeitsdarstellung Abgrenzung der Entscheidungskompetenzen Kritikpunkte der Prüfstellen zu den Eingruppierungen Bewertung nach vorhandener, aber nicht geforderter Qualifikation Mitnahme der Vergütung aus einer höherwertigen Stelle Zu hohe Bewertung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen Falsche tarifvertragliche Zuordnung Fehlende Zeitanteile der einzelnen Tätigkeiten Persönliche Zulagen ohne tariflichen Anspruch Kritische Stellen Aufgaben im Sekretariat Positionen im Finanz- und Rechnungswesen Ingenieure ab Entgeltgruppen 12 Facharbeiterinnen und Facharbeiter in den Entgeltgruppen 7 bis 9 Angeblich akademische Positionen IT-Beschäftigte mit Eingruppierung nach Entgeltgruppen 13 Beschäftigte in Bibliotheken 5

6 Überblick kavberlin.de Überblick Informationen zu Gesetzen und Tarifverträgen Einführung einer Sonderregelung für einen Bundesfreiwilligendienst (BFD) mit Flüchtlingsbezug Mit Art. 5 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S ff.) wurde mit dem neuen 18 Bundesfreiwilligendienst (BFDG) eine zeitlich befristete Sonderregelung für neue Einsatzfelder mit Flüchtlingsbezug eingeführt. Zu den wesentlichen Punkten der Gesetzesänderung geben wir Hinweise. Für die Personalpraxis Müssen Umkleidezeiten bezahlt werden? Jahrelang zogen Busfahrer und Flugbegleiter ihre Uniformen ganz selbstverständlich schon zu Hause an. Jetzt wandelt sich der Umgang des Arbeitsrechts mit Dienstkleidung. Zum Wohle der Beschäftigten? Diese Frage stellt sich Dr. Gernot Meinel, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner der Kanzlei Raue LLP. 6

7 kavberlin.de Überblick Aus der Rechtsprechung 1. Trotz jahrelanger Duldung kein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts während der Raucherpause Urteil des LAG Nürnberg vom 5. August Sa 132/15 - Hat der Arbeitgeber während sog. Raucherpausen, für die die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz jederzeit verlassen durften, das Entgelt weitergezahlt, ohne die genaue Häufigkeit und Dauer der jeweiligen Pausen zu kennen, können die Arbeitnehmer nicht darauf vertrauen, dass der Arbeitgeber diese Praxis weiterführt. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung entsteht nicht. Dies hat das LAG Nürnburg mit Urteil vom 5. August Sa 132/15 entschieden. Auch wenn der Arbeitgeber die Pausen bisher vergütet habe, dürfe der Mitarbeiter nicht darauf vertrauen, dass das so bleibe. 2. Kündigung wegen Krankheit Betriebliches Eingliederungsmanagement Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Mai AZR 565/14 Mit Urteil vom 13. Mai AZR 565/14 hat sich das Bundesarbeitsgericht erneut zu Fragen der Darlegungs- und Beweislast bei Unterlassen eines nach 84 Abs. 2 SGB IX vorgeschriebenen betrieblichen Eingliederungsmanagements (bem) vor dem Hintergrund einer Kündigung wegen Krankheit geäußert. 3. Urlaubsdauer bei kurzfristiger Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Oktober AZR 224/14 Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht nach 7 Abs. 4 BurlG ein Anspruch auf Abgeltung des wegen der Beendigung nicht erfüllten Anspruchs auf Urlaub. Wird danach ein neues Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber begründet, ist dies in der Regel urlaubsrechtlich eigenständig zu behandeln. In dem vorliegenden Verfahren hat das BAG beide Arbeitsverhältnisse urlaubsrechtlich als Einheit angesehen, da schon vor Beendigung des ersten Arbeitsverhältnisses feststand, dass das Arbeitsverhältnis nach einer nur kurzen Unterbrechung fortgeführt wird. 7

8 Überblick kavberlin.de 4. Weiterbeschäftigung von Jugend- und Auszubildendenvertretern Mitbestimmung Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai PB Mit Beschluss vom 26. Mai PB hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Weiterbeschäftigung eines Mitglieds einer Jugend- und Auszubildendenvertretung nicht der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, soweit es die Einstellung als solche betrifft. Der aktuelle Praxisfall Richterliche Mitwirkung bei Vergleich Hat ein Arbeitgeber eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen, gibt es in den meisten Fällen nur die Möglichkeit, sich gütlich auf eine Beendigung mit oder ohne Abfindung zu einigen. Alternativ muss eine der Parteien hinnehmen, im Streitfall zu unterliegen. Tritt der für den Arbeitgeber ungünstige Fall ein, ist ein belastetes Arbeitsverhältnis fortzuführen. Die nächste Kündigung ist absehbar. Selbst wenn der Arbeitgeber sich bei neuen Pflichtverletzungen auch auf die für den aktuellen Prozess herangezogenen Pflichtverletzungen berufen kann, muss er zusätzlich alle übrigen Hürden einer Kündigung, wie Darlegung der Pflichtverletzung, Interessenabwägung im Einzelfall, Anhörung des Betriebsrats und etwaige Beteiligung des Integrationsamtes erneut überspringen. TVöD-Informationen Leistungsentgelt nach 18 TVöD; Auslegungsfragen Die Arbeitsgruppe Leistungsentgelt der VKA hat sich am 7. September 2015 in Hannover mit den Fragestellungen Vererbbarkeit des Anspruchs auf Leistungsentgelt (LOB) und Umgang mit dem thesaurierten Festvolumen der LOB beim erstmaligen Zustandekommen einer Dienst- oder Betriebsvereinbarung befasst. Über die Ergebnisse möchten wir Sie informieren. 8

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