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1 AG-Info 10/2018
2 Impressum kavberlin.de Wiebke Wehrhahn Mitgliedermarketing E: T: ( 030 ) Arbeitgeber-Info Herausgeber Kommunaler Arbeitgeberverband Berlin Goethestraße Berlin T: ( 030 ) F: ( 030 ) E: kontakt@kavberlin.de Inhaltlich verantwortlich Claudia Pfeiffer, Geschäftsführerin Jahresabonnement 229 Euro Bei Mitgliedern im Jahresbeitrag enthalten Titelfoto Mike Haufe 2
3 kavberlin.de Inhalt AG-INFO 10/2018 AUS DEM VERBAND: SEMINARE ÜBERBLICK I. INFORMATIONEN ZU GESETZEN UND TARIFVERTRÄGEN 1. Befristete Weiterbeschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze Anhebung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohnes Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung Bundestag beschließt Brückenteilzeitgesetz Zeitgrenzen einer kurzzeitigen Beschäftigung ab dem 1. Januar II. TVÖD-INFORMATIONEN 1. Altersteilzeit nach dem TV FlexAZ III. FÜR DIE PERSONALPRAXIS Integration von jungen Flüchtlingen Künstlersozialabgabe 27 IV. AUS DER RECHTSPRECHUNG 1. Vergütung von Reisezeiten bei Auslandsentsendung Wechselschichtarbeit im TVöD-K Kein automatischer Verfall von Urlaubsansprüchen Urlaub ist vererbbar Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe zur Gegenwertregelung der VBL 37 V. DER AKTUELLE PRAXISFALL Sonstige Beschäftigte gemäß Entgeltordnung der VKA 40 VI. FACHLITERATURBESPRECHUNGEN 42 FÜR SIE BEIGEFÜGT - Schnell-Dienst Tarifrecht öd 3
4 Aus dem Verband kavberlin.de Seminare und Top-Veranstaltungen 2019 jetzt online Liebe Mitglieder, sehr geehrte Damen und Herren, was wünschen Sie sich für das kommende Jahr? Wir freuen uns auf Ihr Interesse! Einen guten Start mit zufriedenen Kolleginnen und Kollegen, Freude auf ein neues Projekt in Ihrem Team, solide Kenntnisse im Arbeits- und Tarifrecht, um immer zuverlässig auf dem neuesten Stand zu sein? Wir bieten Ihnen zur Umsetzung Ihrer Wünsche professionelle Verbandveranstaltungen und Arbeitgeberseminare in den Rubriken Arbeitsrecht, Eingruppierung, unsere Klassiker sowie Kommunikation und Digitalisierung an. Dafür haben wir einen neuen Seminarauftritt auf unserer Internetseite kavberlin.de eingerichtet, von dem Sie hohe Professionalität und große Benutzerfreundlichkeit erwarten können. Mit den besten Grüßen und Wünschen für eine schöne Weihnachtszeit und ein gesundes Jahr 2019! Ihre Claudia Pfeiffer Geschäftsführerin KAV Berlin 4
5 kavberlin.de Überblick Überblick Informationen zu Gesetzen und Tarifverträgen 1. Befristete Weiterbeschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze Wenn eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vorsieht, können die Arbeitsvertragsparteien nach 41 Satz 3 SGB VI durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben. 41 Satz 3 SGB VI eröffnet damit faktisch die Möglichkeit, ältere Beschäftigte, die die Regelaltersgrenze erreichen, befristet weiter zu beschäftigen (vgl. hierzu auch schon unseren Beitrag in der AG-Info 3/2017). 2. Anhebung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohnes Die ständige Mindestlohnkommission hat in ihrer Sitzung vom 26. Juni 2018 einstimmig empfohlen, den gesetzlichen Mindestlohn zum 1. Januar 2019 von derzeit 8,84 Euro brutto auf 9,19 Euro brutto und ab dem 1. Januar 2020 auf 9,35 Euro brutto je Zeitstunde anzuheben. 3. Voraussichtliche Sozialversicherungs-Rechengrößen ab 1. Januar 2019 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gab im September 2018 den Referentenentwurf für die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung) für das Jahr 2019 bekannt. Am 10. Oktober 2018 hat das Bundeskabinett die Verordnung beschlossen. Damit die Verordnung zum 1. Januar 2019 in Kraft treten kann, bedarf es noch der Zustimmung des Bundesrates. 5
6 Überblick kavberlin.de 4. Bundestag beschließt Brückenteilzeitgesetz Der Deutsche Bundestag hat in seiner 58. Sitzung am 18. Oktober 2018 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Arbeit und Soziales Drucksache 19/5097 den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts Einführung einer Brückenteilzeit (Drucksache 19/3452) unverändert angenommen. 5. Zeitgrenzen einer kurzzeitigen Beschäftigung ab dem 1. Januar 2019 Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 30. November 2018 das Qualifizierungschancengesetz beschlossen. Demnach bleiben die Zeitgrenzen für eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung ( 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) von drei Monaten oder 70 Arbeitstage auch über den 31. Dezember 2018 bestehen. TVöD-Informationen Altersteilzeit nach dem TV FlexAZ Überforderungsschutz gemäß 4 Abs. 2 TV FlexAZ Der Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ) ermöglicht es den unter seinen Anwendungsbereich fallenden Beschäftigten, unter bestimmten Voraussetzungen ihr Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortzuführen. Gemäß 4 Abs. 1 TV FlexAZ besteht der Anspruch der Beschäftigten auf Altersteilzeit im Rahmen der Quote nach Abs. 2, wenn die persönlichen Voraussetzungen nach 5 TV FlexAZ vorliegen und dienstliche bzw. betriebliche Gründe der Altersteilzeit nicht ausnahmsweise entgegenstehen ( 4 Abs. 3 TV FlexAZ). Nach 4 Abs. 2 TV FlexAZ ist der Anspruch auf Altersteilzeit ausgeschlossen, wenn und solange 2,5 v. H. der Beschäftigten der Verwaltung/des Betriebes von einer Altersteilzeitregelung Gebrauch machen. Maßgeblich für die Berechnung der Quote ist die Anzahl der Beschäftigten zum Stichtag 31. Mai des Vorjahres. Die Quote dient u. a. dazu, altersteilzeitbedingte finanzielle Mehraufwendungen des Arbeitgebers in Grenzen zu halten. 6
7 kavberlin.de Überblick Für die Personalpraxis 1. Integration von jungen Flüchtlingen - Einstiegsqualifizierung nach 54a SGB III für junge Menschen mit Fluchthintergrund Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat am 24. Juli 2018 ein Rundschreiben an die obersten Bundesbehörden gerichtet, in welchem auf die Voraussetzungen und Gestaltungsmöglichkeiten für eine Einstiegsqualifizierung nach 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) hingewiesen wird. 2. Künstlersozialabgabe Unternehmen, die künstlerische oder publizistische Leistungen in Anspruch nehmen und verwerten, müssen unter bestimmten Voraussetzungen die Künstlersozialabgabe bezahlen. Aus der Rechtsprechung 1. Vergütung von Reisezeiten bei Auslandsentsendung BAG, Urteil vom 17. Oktober AZR 553/17 Das BAG hat am 17. Oktober 2018 entschieden, dass bei Arbeitnehmern, für die der Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes (RTV-Bau) gilt und die vorübergehend ins Ausland entsendet werden, die erforderlichen Reisezeiten in der Regel wie Arbeit zu vergüten sind, da die Reisen zur auswärtigen Arbeitsstelle und von dort zurück ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers erfolgten. 2. Wechselschichtarbeit im TVöD-K BAG, Urteil vom 24. Mai AZR 191/17 Mit Urteil vom 24. Mai 2018 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt, dass Wechselschichtarbeit im Sinne des 7 Abs. 1 TVöD-K vorliegt, wenn der Beschäftigte nach dem Ende einer Nachtschicht erneut zu mindestens zwei weiteren Nachtschichten herangezogen wird, wobei die zweite dieser Nachtschichten längstens nach Ablauf eines Zeitmonats begonnen haben muss. 7
8 Überblick kavberlin.de 3. Kein automatischer Verfall von Urlaubsansprüchen bei fehlender Antragstellung der Beschäftigten EuGH vom 6. November C-619/16 ( Kreuziger ) und C-684/16 ( Max-Planck ) Mit Urteil vom 6. November 2018 hat der EuGH entschieden, dass Urlaub nicht allein dadurch verfällt, dass Beschäftigte diesen nicht rechtzeitig (vor Ablauf der Verfallfristen) beantragt haben. 4. Urlaub ist vererbbar EuGH vom 6. November C-569/16 und C-570/16 Ebenfalls mit Urteil vom 6. November 2018 hat der EuGH entschieden, dass die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers von dessen ehemaligen Arbeitgeber eine finanzielle Vergütung für den vom Arbeitnehmer nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub verlangen könnten. Der Anspruch des verstorbenen Arbeitnehmers auf eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub könne nämlich im Wege der Erbfolge auf seine Erben übergehen. 5. Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe zur Gegenwertregelung der VBL Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat am 24. Oktober 2018 ein Urteil zur Gegenwertregelung der VBL gefällt. Der aktuelle Praxisfall Sonstige Beschäftigte gemäß Entgeltordnung der VKA In diesem Fall ging es um die Anerkennung als sogenannter sonstiger Beschäftigter im Rahmen der Eingruppierung. Dem Bewerber fehlte der wissenschaftliche Hochschulabschluss und damit das persönliche Merkmal der Entgeltgruppe 13. 8
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