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- Hella Heinrich
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1 AG-Info 2/2018
2 Impressum kavberlin.de Wiebke Wehrhahn Mitgliedermarketing E: T: ( 030 ) Arbeitgeber-Info Herausgeber Kommunaler Arbeitgeberverband Berlin Goethestraße Berlin T: ( 030 ) F: ( 030 ) E: kontakt@kavberlin.de Inhaltlich verantwortlich Claudia Pfeiffer, Geschäftsführerin Jahresabonnement 229 Euro Bei Mitgliedern im Jahresbeitrag enthalten Titelfoto Mike Haufe 2
3 kavberlin.de Inhalt 04 AG-INFO 2/2018 SEMINARE 06 ÜBERBLICK I. INFORMATIONEN ZU GESETZEN UND TARIFVERTRÄGEN 09 Datenschutz-Grundverordnung Haftungsrisiken für Arbeitgeber 13 II. TVÖD-INFORMATIONEN Tarifrunde 2018 III. FÜR DIE PERSONALPRAXIS Angebote zur Arbeitsmarktintegration von Asylbewerbern und zugewanderten Flüchtlingen Anträge auf Höhergruppierung bzw. Überprüfung der Eingruppierung IV. AUS DER RECHTSPRECHUNG BAG zum Erfordernis eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) bei Ausübung des Weisungsrechts Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Anzahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder Urteil des Europäischen Gerichtshofs zu Bereitschaftsdienst Versetzung - unbillige Weisung - Verbindlichkeit für den Arbeitnehmer V. DER AKTUELLE PRAXISFALL 30 Stellvertreter des Datenschutzbeauftragten mit Sonderkündigungsschutz 32 VI. FACHLITERATURBESPRECHUNGEN 33 Kooperationsangebot Schnell-Dienst Tarifrecht öd KAV Berlin und Verlag Hüthig Jehle Rehm FÜR SIE BEIGEFÜGT - Schnell-Dienst Tarifrecht öd 3
4 Seminare kavberlin.de Möglichkeiten der Dienstplangestaltung KAV SEMINAR 1318 Termin Zeitplan: 9:00-16:30 Uhr Seminargebühr: Mitglieder 345 EUR Nichtmitglieder 430 EUR Britta Ruiters Die Gestaltung von Dienstplänen muss die dienstlichen bzw. betrieblichen Erfordernisse berücksichtigen und dabei den rechtlichen Anforderungen genügen. Dieses Spannungsverhältnis ist in der Praxis angesichts der zahlreichen Vorschriften aus dem ArbZG und den anzuwendenden Tarifverträgen häufig schwer aufzulösen. Unser zweitägiges Seminar vermittelt Ihnen die notwendigen Detailkenntnisse der betreffenden Rechtsvorschriften, einschließlich der Beteiligungsrechte nach dem PersVG / BetrVG. Anhand praktischer Übungen zeigt sich, wie Sie sinnvolle und rechtskonforme Dienstpläne aufstellen. Tarifrechtliche und gesetzliche Grundlagen Begriff, Ziele und Bedeutung des Dienstplans Begriff der Arbeitszeit, tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit Ruhezeit und Ruhepausen Schicht-, Wechselschicht- und Nachtarbeit Sonn- und Feiertagsarbeit Rufbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Arbeitsbereitschaft Mehrarbeit und Überstunden Kollektivrechtliche Grundlagen Überwachungs-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungstatbestände Abschluss von Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen Definition des Dienstplans und des Rahmendienstplans Zu berücksichtigende Aspekte bei der Dienstplangestaltung Der Dienstplan als juristisches Dokument Technik der Dienstplangestaltung Das Dienstplanformular und seine Bestandteile Vorgehensweise bei der Dienstplangestaltung Dienstplangestaltung und Personalausfälle, z. B. wegen Arbeitsunfähigkeit oder Urlaub 4
5 kavberlin.de Seminare Wissensmanagement KAV SEMINAR 1418 Termin Zeitplan: 9:00-16:30 Uhr Seminargebühr: Mitglieder 375 EUR Nichtmitglieder 460 EUR Ralf-Thomas Dolsdorf Die Verfügbarkeit und die Organisation des Wissens werden zu einem entscheidenden Faktor des Erfolgs. Überblick behalten und Prioritäten setzen, sind die Grundlage für ein gutes Knowledge-Management. Die unterschiedlichen Informationsquellen müssen gebündelt und durch schnelle Zugriffsmöglichkeiten verfügbar gemacht werden. Das wertvolle Wissen der Mitarbeiter wird für das Unternehmen nutzbar gemacht. Knowledge-Management ist ein zentraler Faktor jeder Organisation Wie kann man Intelligenz und Wissen in einer Organisation managen und nutzbar machen? Wie kann man eine lernende Organisation durch Wissens-Management schaffen? Wie kann man alle Mitarbeiter in ein effektives Wissens-Management mit einbeziehen? Wie kann man mit der Informationsflut intelligent umgehen? Der Schnelle besiegt den Langsamen und nicht der Große den Kleinen! Wie kann man Prozesse durch Internet, Intranet, Extranet und Groupware Technologien optimieren? 5
6 Überblick kavberlin.de Überblick Informationen zu Gesetzen und Tarifverträgen Datenschutz-Grundverordnung Haftungsrisiken für Arbeitgeber Am 25. Mai 2018 wird die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung DSGVO, ABl. L 119 vom , S. 1; L 314 vom 22. November 2016, S. 72) unmittelbar geltendes Recht in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sein, siehe dazu unseren Bericht in der AG-Info 2/2018. Um mögliche Haftungsrisiken für Arbeitgeber auszuschließen, sollen hier in Kurzform noch einmal die wesentlichen Pflichten dargestellt werden: TVöD-Informationen Tarifrunde 2018 Die Tarifrunde ist in einem zweiten Verhandlungstermin am 12./13. März 2018 in Potsdam fortgesetzt worden. In den Verhandlungen kam es hinsichtlich der Hauptforderungen Entgelterhöhung und Mindestbetrag zu keiner Annäherung. Für die Personalpraxis Angebote zur Arbeitsmarktintegration von Asylbewerbern und zugewanderten Flüchtlingen Angesichts des demografischen Wandels, der die kommunalen Unternehmen, aber auch die kommunalen Verwaltungen ebenso trifft wie die Privatwirtschaft, stellen sich für die kommunalen Arbeitgeber aktuell weiterhin Fragen, welche Maßgaben bei der Beschäftigung von Asylbewerbern und zugewanderten Flüchtlingen zu beachten sind. 6
7 kavberlin.de Überblick Anträge auf Höhergruppierung bzw. Überprüfung der Eingruppierung Zum 31. Dezember 2017 hat die Antragsfrist nach 29b TVÜ-VKA geendet. Beschäftigte, welche bereits vor dem 1. Januar 2017 beschäftigt waren und in die neue Entgeltordnung gem. 29 ff. TVÜ-VKA übergeleitet wurden und bis zum 31. Dezember 2017 keinen Antrag auf Höhergruppierung gestellt haben, können somit nicht mehr ohne Vorliegen einer geänderten Tätigkeit in eine höhere Entgeltgruppe eingruppiert werden. Diese Beschäftigten verbleiben solange in der zum Zeitpunkt der Überleitung in die Entgeltordnung bestehenden Entgeltgruppe wie sie ihre Tätigkeit unverändert ausüben. Aus der Rechtsprechung 1. BAG zum Erfordernis eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) bei Ausübung des Weisungsrechts BAG, Urteil vom 18. Oktober AZR 47/17 In der vorgenannten Entscheidung hat sich das BAG mit der Frage befasst, ob eine Maßnahme des Arbeitgebers im Rahmen des Direktionsrechts bereits deswegen unzulässig ist, weil zuvor kein BEM durchgeführt wurde. 2. Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Anzahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder BAG, Urteil vom 2. August ABR 51/15 Anlässlich der bevorstehenden Betriebsratswahlen im Frühjahr 2018 stellen sich Arbeitgeber, bei denen das Betriebsverfassungsgesetz Anwendung findet, die Frage nach der Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder und der Anzahl der Freistellung von Betriebsräten. Nach 14 Abs. 2 Satz 4 AÜG in der seit dem 1. April 2017 geltenden Fassung sind Leiharbeitnehmer auch im Entleiherbetrieb zu berücksichtigen, soweit Bestimmungen des BetrVG mit Ausnahme des 112a des europäischen Betriebsrätegesetzes oder der aufgrund der jeweiligen Gesetze erlassenen Wahlordnungen eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern voraussetzen. Für Freistellungen nach 38 BetrVG hat das BAG dies nun nochmals bestätigt und die Gelegenheit genutzt, zu 14 Abs. 2 Satz 4 AÜG n.f. Stellung zu nehmen. 7
8 Überblick kavberlin.de 3. Urteil des Europäischen Gerichtshofs zu Bereitschaftsdienst EuGH, Urteil vom 21. Februar 2018 C-518/15 Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seiner Entscheidung vom 21. Februar 2018 C-518/15 seine bisherige Rechtsprechung zum Bereitschaftsdienst, zum Arbeitnehmerbegriff und in Bezug darauf bestätigt, dass die Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG keine Aussagen zum Entgelt enthalte. 4. Versetzung - unbillige Weisung - Verbindlichkeit für den Arbeitnehmer BAG, Urteil vom 18. Oktober AZR 330/16 Zur Frage der Verbindlichkeit einer unbilligen Weisung und welche Folgen aus dem Nichtbefolgen einer solchen durch Tarifbeschäftigte resultieren, weisen wir auf nachfolgend dargestellte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts mit Urteil vom 18. Oktober AZR 339/16 hin. Der aktuelle Praxisfall Stellvertreter des Datenschutzbeauftragten mit Sonderkündigungsschutz Der Einsatz informationstechnischer Systeme ist aus unserer heutigen Welt nicht mehr wegzudenken. Einerseits scheint der Einsatz der IT-Systeme das alltägliche und berufliche Leben zu erleichtern; dennoch birgt der Gebrauch dieser technischen Systeme auch Risiken und Gefahren für die Bevölkerung. Durch die Digitalisierung der Arbeitswelt und den vermehrten Einsatz informationstechnischer Systeme werden zunehmend personenbezogene Daten erhoben, wozu auch die vertraulichen Daten der Mitarbeiter in einem Betrieb gehören. In der Arbeitswelt führte dies zu einer steigenden Sensibilität hinsichtlich des Umgangs mit den gewonnenen persönlichen Daten. 8
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