Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

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1 VG Würzburg, Urteil v W 3 K Titel: Rechtmäßige Rückforderung von Meister-Bafög Normenketten: AFBG 9 S. 6, 16 I Nr. 2, 27 SGB X 47 II VwGO 102 II, 113 I 1 Schlagworte: regelmäßige Teilnahme, Vorbehalt, Rückforderung, Meister-Bafög Rechtsmittelinstanz: VGH München Urteil vom B Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand I. Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Leistungen nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG-) - sog. Meister-Bafög. Der Kläger beantragte am 9. Dezember 2013 bei der Beklagten Förderleistungen nach dem AFBG für eine Fortbildung zum geprüften Wirtschaftsfachwirt (IHK). Mit Bescheid vom 30. Dezember 2013 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Förderung der Lehrgangsund Prüfungsgebühren in Höhe von 2.790,00 Euro; davon wurden 850,95 Euro als Zuschuss und 1.939,05 Euro als Darlehen gewährt. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung der Leistungen, dass der Kläger jeweils einen Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme zu erbringen habe. Aus der vom Fortbildungsträger ausgestellten Bescheinigung vom 23. April 2014 ging hervor, dass der Kläger in der Zeit vom 19. November 2013 bis 22. April 2014 an 68 von 132 Unterrichtsstunden gefehlt habe. Daraus ergab sich eine Fehlzeitenquote von 51,5%. Nach Anhörung des Klägers wurde eine erneute Teilnahmebescheinigung beim Fortbildungsträger angefordert. Dieser bestätigte mit Schreiben vom 15. Juni 2014 bei 160 Unterrichtsstunden 80 Fehlstunden. Außerdem gab der Fortbildungsträger an, dass keine Entschuldigungen bzw. Atteste für die Fehlzeiten vorlägen. Mit Bescheid vom 17. Juni 2014 wurde der Bescheid vom 30. Dezember 2013 aufgehoben und die ausgezahlten Zuschussleistungen in Höhe von 850,95 Euro zurückgefordert. Als Rechtsgrundlage wurde 27a AFBG i. V. m. 47 Abs. 2 SGB X angegeben. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Regierung von Unterfranken mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2014 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Rückforderungsbescheid sei rechtmäßig. Die Leistungen eines Teilnehmers einer Fortbildungsveranstaltung müssten erwarten lassen, dass die Maßnahme erfolgreich abgeschlossen werden könne. Dies werde in der Regel angenommen, solange der Teilnehmer regelmäßig

2 an der Maßnahme teilnehme, die Maßnahme zügig und ohne Unterbrechung absolviere und sich um einen erfolgreichen Abschluss bemühe. Gemäß einem Vollzugsschreiben des Bayer. Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 5. Oktober 2012 sei von den Ämtern für Ausbildungsförderung bezüglich der Teilnahmenachweise in der Weise zu verfahren, dass bei einer Fehlzeitenquote von 30% und mehr im ersten Teilnahmenachweis die Förderung unmittelbar einzustellen und zurückzufordern sei. Diese Festlegung gehe auf Erfahrungen der Länder zurück, wonach bei einer solchen Fehlquote eine erfolgreiche Teilnahme und ein Bestehen der Prüfung unwahrscheinlich sei. Bei entschuldigten Fehlzeiten über 15% und unter 30% solle ein zeitnah ein zweiter Teilnahmenachweis angefordert werden. Wenn auch der zweite Teilnahmenachweis Fehlzeiten von mehr als 15% aufweise, sei die Förderung insgesamt einzustellen. Als Entschuldigungsgründe würden nur die in 7 Abs. 4 AFBG genannten Gründe (Krankheit, Schwangerschaft) akzeptiert. Für den Kläger seien vom Fortbildungsträger Fehlzeiten von 51,5% bzw. 50% bescheinigt worden. Durch Attest nachgewiesene Krankheitszeiten seien nicht geltend gemacht worden. Im Hinblick auf diesen Sachverhalt stehe es außer Zweifel, dass von einer regelmäßigen Teilnahme des Klägers an der Fortbildungsmaßnahme nicht ausgegangen werden könne. Der Begriff regelmäßig drücke in diesem Zusammenhang unmissverständlich aus, dass die Teilnahme am Unterricht die Regel und ein Fernbleiben die Ausnahme darstellen müsse. Soweit der Kläger ein Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg zitiere, wonach die Beurteilung der Regelmäßigkeit grundsätzlich vom Bildungsträger zu treffen sei, könne dem nicht gefolgt werden. Die Entscheidung, ob der als Förderbedingung definierte Nachweis einer regelmäßigen Teilnahme erbracht worden sei, müsse zwingend der Förderstelle vorbehalten bleiben. Da keine regelmäßige Teilnahme des Klägers an der Fortbildungsmaßnahme nachgewiesen worden sei, habe die Bewilligungsbehörde entsprechend dem im Bewilligungsbescheid vorgesehenen Vorbehalt den Bescheid aufheben und die geleistete Förderung zurückfordern müssen. Die nicht krankheitsbedingten Ursachen der angefallenen Fehlzeiten sowie das sonstige Engagement des Klägers im Rahmen der Fortbildung seien Umstände, die in Bezug auf den angefochtenen Bescheid ohne förderrechtliche Relevanz seien. Im Übrigen gehöre es zu einer dem Lehrgangsteilnehmer obliegenden Verpflichtung zur umsichtigen Fortbildungsplanung, im Vorfeld zu klären, ob eine regelmäßige Teilnahme von Seiten des Arbeitgebers ermöglicht werden könne. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Klägerbevollmächtigten am 1. Oktober 2014 zugestellt. II. Mit seiner am 3. November 2014 (Montag) eingegangenen Klage ließ der Kläger beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Unterfranken vom 25. September 2014 aufzuheben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen: Die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig. Der Kläger habe an der geforderten Weiterbildung regelmäßig teilgenommen. Der Kläger habe wiederkehrend an der Maßnahme teilgenommen und sei an einer Vielzahl von Veranstaltungen anwesend gewesen. Die vorgelegte Bescheinigung des Bildungsträgers über die regelmäßige Lehrgangsteilnahme enthalte keinen Nachweis darüber, dass der Fortbildungsträger die Teilnahme des Klägers nicht als regelmäßig angesehen hätte. Allein hierauf komme es aber an, wie das VG Oldenburg in einem Urteil vom 9. November 2012 zutreffend festgestellt habe. Die reine Angabe von Anwesenheitsstunden auf dem Formblatt, welches die Beklagte dem Bildungsträger zur Bescheinigung übermittelt habe, reiche für einen Nachweis einer nicht regelmäßigen Teilnahme nicht aus. Auf dem Formblatt sei nirgends angegeben, dass der Bildungsträger der Auffassung sei, die Teilnahme sei nicht regelmäßig gewesen. Darüber hinaus habe der Bildungsträger bestätigt, dass ihm bekannt sei, dass eine nicht regelmäßige Teilnahme unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen sei. Da zum Zeitpunkt der Erteilung des Nachweises der Kurs jedoch bereits fünf Monate angedauert habe, der Kursbesuch des Klägers aber von Anfang an in der gleichen Art und Weise erfolgt sei, könne der Bildungsträger nicht der Auffassung sein, die Teilnahme sei unregelmäßig gewesen. Andernfalls hätte er bereits zu einem früheren Zeitpunkt das Amt für Ausbildungsförderung informieren müssen. Somit seien die Voraussetzungen des 9 AFBG erbracht.

3 Falls man von einem bestimmten Prozentsatz der Anwesenheitszeiten ausgehen wolle, werde geltend gemacht, dass vorliegend eine besondere Fallgestaltung vorliege. Der Kläger selbst habe stets sichergestellt, dass er die Voraussetzungen für die Zulassung für die Prüfung erfüllen könne. In sämtlichen Kurseinheiten, in welchen er nicht anwesend hätte sein können, weil ihn sein Arbeitgeber mit beruflichen Aufgaben betraut habe, habe er sich mit einer Teilnehmerin abgesprochen, dass diese für ihn eine Mitschrift anfertigt und der Kläger habe diese sorgfältig nachgearbeitet. Somit habe der Kläger in nachfolgenden Kurseinheiten ohne Schwierigkeiten folgen können. Aus dem Konzept des Bildungsträgers sei deutlich ersichtlich, dass durch die Integration von zahlreichen Übungsaufgaben und gezielten Vorbereitungen die Teilnehmer optimal auf die Anforderungen der IHK-Prüfung vorbereitet würden. Der Kläger sei aufgrund seiner intensiven Mitarbeit zu keinem Zeitpunkt mit den Übungsaufgaben überfordert gewesen. Darüber hinaus habe der Kläger sich das Standardwerk Der Wirtschaftsfachwirt im Buchhandel erworben, um sich auch mit diesem zusätzlich auf die Prüfung vorzubereiten. Selbst wenn man also davon ausgehen wolle, dass die Überschreitung eines bestimmten Prozentsatzes von Fehlzeiten in der Regel indiziere, dass der Kursteilnehmer den Kurs nicht erfolgreich abschließen werde, so sei dies lediglich eine Vermutung, die im Einzelfall widerlegt werden könne. Im Übrigen handele es sich bei der Regelung des 9 AFBG, soweit es um die regelmäßige Teilnahme gehe, um eine typische Obliegenheitsregelung. Es wäre daher erforderlich gewesen, den Kläger bereits vorher darauf hinzuweisen, welche Obliegenheit ihn treffe, damit er eine Aufhebung und Rückforderung vermeiden hätte können. Im vorliegenden Bescheid sei dies aber nicht eindeutig formuliert. Insbesondere sei der Begriff regelmäßig nicht verständlich geworden. Auch die Information über den Lehr- und Studiengang von Seiten des Bildungsträgers gebe keinerlei Auskünfte über mögliche geforderte Mindestanwesenheitszeiten. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Die Klagebegründung führe nicht zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Insbesondere werde auf die Begründung des Rückforderungsbescheides und auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Die Klägerseite wies darauf hin, dass der Kläger in einer Teilprüfung in den vier Prüfungsfächern befriedigende bis gute Ergebnisse erzielt habe. Mit Beschluss vom 13. März 2015 wurde der Rechtstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung und auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage, über die trotz Ausbleibens von Beteiligten entschieden werden konnte ( 102 Abs. 2 VwGO) ist unbegründet. Der Bescheid der Stadt Würzburg vom 17. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Unterfranken vom 25. September 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Rückforderung ist 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG (v ; neugefasst durch Bek. v , BGBl I, 2012, 2126). Die Beklagte hat zwar in ihrem Bescheid vom 17. Juni 2014 als Rechtsgrundlage 27 AFBG i. V. m. 47 Abs. 2 SGB X angegeben. Dies ist aber nicht zutreffend, weil 27 AFBG auf das 10. Buch des Sozialgesetzbuchs verweist, soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung enthält. 16 AFBG ist aber die speziellere Norm. Die Regierung von Unterfranken hat im Widerspruchsbescheid vom 25. September 2014 die zutreffende Rechtsgrundlage benannt. Nach 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG ist - außer in den Fällen der 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als die Voraussetzungen für die Leistung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen haben, für den sie gezahlt worden ist und die Förderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist. Die

4 Förderung nach 1, 10 ff. AFBG wird gemäß 9 Satz 6 AFBG unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung geleistet. Diese Regelung findet Anwendung, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin einen Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nicht erbringt ( 9 Satz 4 und 6 AFBG). Dabei enthält 9 AFBG zwar weder einen ausdrücklichen Einstellungs- oder Rückforderungstatbestand, noch einen ausdrücklichen Verweis auf 16 AFBG. Aus der Begründung zu 9 im Entwurf des 2. Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsgesetzes sowie der dortigen Bezugnahme auf 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG folgt aber, dass der Gesetzgeber eine Einstellung der Fördermaßnahme ermöglichen wollte, wenn durch den nach 9 Satz 4 AFBG vorgesehenen Teilnahmenachweis die regelmäßige Teilnahme nicht nachgewiesen wird. In der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 16/10996 S. 27) heißt es: Wird der Nachweis über die regelmäßige Teilnahme nicht erbracht, ist die Förderung für die Zukunft einzustellen und für die Vergangenheit ganz oder anteilig zurückzufordern ( 16 AFBG). Die in 16 Abs. 1 AFBG in Einklang mit 9 AFBG durch das 2. Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl I S. 1314) neu eingefügte Nr. 2 ermöglicht damit auch eine Einstellung der Maßnahme und eine Rückforderung, wenn die Leistung unter Vorbehalt erfolgt ist (vgl. BT-Drs S. 27 und 30; so auch OVG Sachsen, B. v B 351/12 - juris). Diese Rechtsgrundlage umfasst auch die Rückforderung eines Maßnahmebeitrages. 10 AFBG regelt den Umfang der Förderung. Nach 10 Abs. 1 Satz 1 AFBG werden als Förderleistungen ein Maßnahmebeitrag sowie nach 10 Abs. 2 Satz 1 AFBG bei Maßnahmen in Vollzeitform ein Unterhaltsbeitrag gewährt. Zwar ist nach der Formulierung im Obersatz des 16 Abs. 1 AFBG Tatbestandsvoraussetzung der Norm u. a., dass die Voraussetzungen für die Leistung an keinem Tag des Kalendermonats, für den sie gezahlt worden ist, vorgelegen haben. Der Maßnahmebeitrag wird aber nicht wie der Unterhaltsbeitrag als monatliche Leistung, sondern als einmaliger Beitrag für die Kosten der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren geleistet. Die Auslegung des 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG ergibt jedoch, dass die Vorschrift auch die Rückforderung eines Maßnahmebeitrages erfasst, denn nach den Gesetzesmaterialien sollte die in 16 AFBG neu eingeführte Nummer 2 gerade eine Rückforderung in den Fällen ermöglichen, in denen die Leistung unter Vorbehalt erfolgt ist. Angelehnt ist die Regelung im AFBG an 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Bundesausbildungsförderungsgesetz, in der u. a. eine Pflicht zur Rückzahlung von Ausbildungsförderungsleistungen normiert wird, wenn die Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Forderung geleistet worden ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG die Rückforderungsmöglichkeit auf den Unterhaltsbeitrag begrenzen wollte, finden sich in den Gesetzesmaterialien nicht. Dort wird nicht zwischen Unterhalts- und Maßnahmebeitrag differenziert (zum Ganzen: VG Minden, U. v K 14.64/11 - juris; a.a: VG Augsburg, U. v Au 3 K juris). Zwar ist die Regelung des 16 Abs. 1 AFBG gesetzestechnisch und sprachlich verunglückt, jedoch ergibt sich zur Überzeugung des erkennenden Gerichts aus den Gesetzesmaterialien und durch die Verknüpfung zwischen 9 und 16 AFBG eindeutig, dass für den Fall der nicht regelmäßigen Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen eine Rückforderung der erbrachten Förderung zu erfolgen hat. Die Voraussetzungen für eine Rückforderung liegen vor. Das AFBG bestimmt nicht, unter welchen Voraussetzungen eine regelmäßige Teilnahme vorliegt. Nach der Begründung zum Gesetzesentwurf soll von einer regelmäßigen Teilnahme noch ausgegangen werden können, wenn die Teilnehmer oder Teilnehmerinnen nicht mehr als 10% der gesamten Maßnahme unentschuldigt versäumt haben (vgl. BT-Drs. 16/10996, Nr. 9 zu 9, S. 27). Die Beklagte ist entsprechend dem Vollzugsrundschreiben des Bayer. Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 5. Oktober 2012 (Nr. 7), davon ausgegangen, dass Fehlzeiten bis zu 15%, bezogen auf die bis dahin abgehaltenen Unterrichtsstunden unproblematisch sind. Der Kläger hat im ersten Ausbildungsabschnitt nach der Bescheinigung des Bildungsträgers 50% der Unterrichtsstunden nicht absolviert. Vorliegend kann offen bleiben, ob - wie vom Kläger unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VG Oldenburg (U. v A 3804/12 - juris) vorgetragen - die Beurteilung der Frage einer

5 genügenden Entschuldigung von Fehlzeiten von Gesetzes wegen grundsätzlich und primär dem Fortbildungsträger obliegt. Denn im vorliegenden Fall hat sich der Fortbildungsträger in dem von ihm ausgefüllten Formblatt zu der Frage entschuldigte oder unentschuldigte Fehlzeiten nicht geäußert. Eine solche Äußerung des Fortbildungsträgers ist auf dem amtlichen Formblatt auch nicht vorgesehen. Soweit von der Klägerseite gerügt wird, die Beklagte habe den Kläger nicht - wozu sie im Bereich des Sozialrechts verpflichtet sei - darüber aufgeklärt, was als regelmäßige Teilnahme gelte, ist darauf hinzuweisen, dass es dem Kläger zuzumuten gewesen wäre, im Falle von Unklarheiten bei der Behörde nachzufragen, was mit entsprechenden Formulierungen im Bescheid oder im Gesetz gemeint ist. Zwar hat nach 14 SGB I jedermann Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Hierfür sind die Leistungsträger zuständig, denen gegenüber Rechte geltend zu machen oder Pflichten zu erfüllen sind. Jedoch kann hieraus schwerlich eine Obliegenheitsverletzung des Amtes für Ausbildungsförderung hergleitet werden, wenn der Kläger keine Fragen stellt. Die Behörde kann nicht wissen, welche Fragen ein Antragsteller zu seinen sozialen Rechten hat, wenn er diese nicht formuliert. Soweit der Kläger vorbringt, bei dem Erfordernis der regelmäßigen Teilnahme handele es sich um eine widerlegliche Vermutung, kann dem nicht gefolgt werden. Nach 9 Satz 1 AFBG müssen die Leistungen des Teilnehmers oder der Teilnehmerin erwarten lassen, dass die Maßnahme erfolgreich abgeschlossen werden kann. Dies wird nach 9 Satz 2 AFBG in der Regel angenommen, so lange er oder sie regelmäßig an der Maßnahme teilnimmt, die Maßnahme zügig und ohne Unterbrechung absolviert und er oder sie sich um einen erfolgreichen Abschluss bemüht. Die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme ist Voraussetzung für die Gewährung von Förderleistungen. Dies ergibt sich aus verschiedenen Regelungen des AFBG. Förderfähig ist nach den 2 Abs. 1, 5 AFBG die Teilnahme an bestimmten Fortbildungsmaßnahmen. Nach 10 Abs. 1 AFBG wird der Maßnahmebeitrag während der Teilnahme an einer Maßnahme geleistet. Auch 11 Abs. 1 AFBG lässt sich entnehmen, dass die Förderleistungen nach dem AFBG für die Teilnahme an den Maßnahmen gewährt werden. Dass die Förderung von der regelmäßigen Teilnahme an der Maßnahme abhängt, zeigt sich schließlich daran, dass der Teilnehmer hierüber einen Nachweis zu erbringen hat ( 9 Satz 4 AFBG) und dass das Gesetz eine Rückforderung von Förderleistungen bei nicht regelmäßiger Teilnahme zwingend vorsieht ( 16 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. 9 Satz 6 AFBG). Auch den Gesetzesmaterialien lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme als Voraussetzung für die Gewährung von Förderleistungen ansieht und Zahlungen nur und nur solange gewähren will, wie die Maßnahme tatsächlich besucht wird. Mit den Änderungen der 9 und 16 AFBG durch das zweite Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes wollte der Gesetzgeber deshalb die Rückforderung von Leistungen gerade auch in solchen Fällen ermöglichen, in denen die regelmäßige Teilnahme nicht nachgewiesen wird (vgl. BT-Drs. 16/10996, S. 27und 30, BT-Drs. 16/11904, S. 10). Das jemand eine Fortbildungsmaßnahme möglicherweise auch ohne die regelmäßige Teilnahme an einer Maßnahme abschließen kann - oder wie im Fall des Klägers - die Maßnahme trotz erheblicher Fehlstunden erfolgreich abgeschlossen hat, ist im Hinblick auf die Gewährung von Förderleistungen bzw. die Rückforderung bereits erbrachter Leistungen unerheblich. Denn das Kriterium für die Förderung ist nicht der Abschluss der Maßnahme, sondern vielmehr die Teilnahme an der Maßnahme. Insbesondere sieht das Gesetz keine entsprechenden Regelungen (Rückforderung) für den Fall des nicht erfolgreichen Abschlusses vor. Schon dies lässt den sicheren Schluss zu, dass das AFBG die Förderung nicht an den erfolgreichen Abschluss, sondern an die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme anknüpft (OVG NW, B. v A 236/12 - juris). Nachdem somit die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Bescheides und die Rückforderung der ausgezahlten Leistungen vorlagen, konnte die Klage keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge aus 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO abzuweisen.

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