Methodik und Inhalte der Glaubhaftigkeitsbegutachtung in Fällen des Verdachts auf sexuellen Missbrauch

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1 Methodik und Inhalte der Glaubhaftigkeitsbegutachtung in Fällen des Verdachts auf sexuellen Missbrauch Monika Aymans, Diplom-Psychologin, öffentlich bestellte und beeidigte Sachverständige für Forensische Psychologie, München Der vorliegende Beitrag fasst die Inhalte des Vortrages zusammen, der im Rahmen der Veranstaltung des Bayerischen Landesjugendamt am 09. November 2000 in Nürnberg gehalten wurde. Die Veranstaltung befasste sich mit dem Thema Qualitätsstandards für psychologische Gutachten in familienrechtlichen Verfahren und für Glaubhaftigkeitsgutachten". Der Lesbarkeit willen wird bei Begriffen, die beiderlei Geschlecht umfassen sollen, auf eine umständliche Schreibweise, die dies sprachlich korrekt ausdrücken würde, verzichtet. Auftauchende Begriffe, die in der männlichen Form benützt sind (z.b. Zeuge, Sachverständiger) gelten inhaltlich gleichberechtigt auch für die weibliche Ausprägung. Die folgenden Ausführungen setzen sich mit der methodischen Arbeit forensisch-psychologischer Sachverständiger auseinander, die sie nach den Standards der Aussagepsychologie zu leisten haben, wenn es um die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage zu einem sexuellen Missbrauch geht. Sie sollen einen Überblick und Einblick in die diesbezügliche praktische Tätigkeit von Rechtspsychologen, die hier gutachtlich tätig sind, geben. Dabei soll verdeutlicht werden, was die Aussagepsychologie als Teil der Rechtspsychologie in der Anwendung leistet. Zu einer weiterführenden Darlegung der Methode, ihrer theoretischen und empirischen Grundlagen sowie dezidierten Regeln der praktischen Anwendung sei auf das umfassende Lehrbuch von Greuel u.a. (1998) sowie das von Greuel u.a. (1997) herausgegebene Werk zur Psychologie der Zeugenaussage verwiesen. Besteht der Verdacht eines sexuellen Missbrauchs eines Kindes, so wird bei der wissenschaftliche fundierten Verdachtsklärung entscheidend sein, ob das Kind hierzu eine Aussage machen kann bzw. schon im Vorfeld einer gutachtlichen Überprüfung gemacht hat. Im Rahmen einer Glaubhaftigkeitsbegutachtung wird eine solche Aussage auf ihren Realitätsgehalt hin überprüft. Der Glaubhaftigkeitsbegutachtung liegt ein eigenständiges forensisches Fachgebiet mit einer Fülle von Fachliteratur und bezüglich ihrer juristischen Anwendung und Verwertbarkeit und eine mittlerweile umfangreiche Rechtssprechung zugrunde, insbesondere bezogen auf den Strafrechtsbereich, in dem es häufig vor allem um eine solche Prüfung einer Zeugenaussage zu Sexualdelikten geht. Mittlerweile wurden die 1

2 Mindeststandards einer solchen Begutachtung auch in einem höchstrichterlichen Urteil des Bundesgerichtshofes vom festgelegt, die sich aus der empirischen rechtspsychologischen Forschung abgeleitet hatten. Diese Standards, die damit Eingang in die Rechtssprechung gefunden haben und die Arbeit der Sachverständigen in diesem Bereich überprüfbarer machen können, gelten auch für eine solche Begutachtung im familienrechtlichen Bereich. Hier werden psychologische Sachverständige, die sich auf die aussagepsychologische Begutachtung spezialisiert haben sollten, häufig dann hinzugezogen, um den im Verfahren aufgekommenen Verdacht auf einen sexuellen Missbrauch zu überprüfen. Auch hierbei geht es methodisch darum, einen solchen Verdacht auf sexuellen Missbrauch mit den Mitteln der aussagepsychologischen Diagnostik zu überprüfen, um dem jeweiligen Gericht eine fachspezifische Hilfe zu geben, die Frage nach dem Vorliegen eines Missbrauches oder der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens zu beantworten. Die Führung eines Zeugenbeweises zwingt des Richter, die Glaubwürdigkeit" bzw. Glaubhaftigkeit" der Zeugenaussage festzustellen, die für die Urteilsbildung relevant ist. Eine Glaubhaftigkeitsbegutachtung steht im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren dann an, wenn die Substanz einer Zeugenaussage geprüft werden muß. Dies wird von Richter und Staatsanwälten insbesondere in Verfahren als notwendig erachtet, in denen es um den Verdacht einer Straftat im Bereich der sexuellen Selbstbestimmung geht. In der Gutachterpraxis handelt es sich in diesem Bereich überwiegend um Fälle, in denen es um den Verdacht des sexuellen Kindesmissbrauches geht, gefolgt von Verfahren wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung. Generell sieht das deutsche Recht vor, dass die Einschätzung der Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage dem erkennenden Gericht obliegt, also Aufgabe des Gerichts bzw. der dort tätigen Juristen ist. Gerichte und Staatsanwaltschaften bedienen sich bei dieser Aufgabe dann der Hilfe eines aussagepsychologischen Sachverständigen, wenn sich schon im Ermittlungsverfahren Hinweise darauf ergeben haben, dass die Zeugen eventuell psychisch auffällig sind, das Milieu der Zeugenaussage kompliziert erscheint, oder aber die Fähigkeit eines Zeugen, eine realitätsgerechte (und damit gerichtsverwertbare) Aussage zu machen, aufgrund seines noch sehr geringen Alters angezweifelt wird. In Verfahren, in denen es um die Klärung von Sexualdelikten geht, stehen in der Regel die Aussagen derjenigen Zeugen zur Begutachtung an, die vom Geschehen unmittelbar betroffen scheinen, das heißt unter Umständen (was gerade im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens erst zu klären ist) Opfer von Sexualdelikten geworden sind. Die meisten solcher Zeugen sind noch nicht erwachsen, und in der Mehrzahl der Fälle sind sie die einzigen Tatzeugen. Die hier vorgestellte Methodik ist hingegen nicht nur bei Kindern, die Aussagen über Sexualdelikte machen, 2

3 anwendbar, sondern ebenso bei Jugendlichen und erwachsenen Zeugen, die zusammenhängende Aussagen über fraglich eigen Erlebtes machen. Aussagepsychologische Sachverständige tragen demnach in strafrechtlichen und familienrechtlichen Verfahren maßgeblich dazu bei, die Frage nach der Fundiertheit und Substanz einer Zeugenaussage zu klären. Dabei ist ihnen rechtlich eine klare Rolle zugeschrieben: Wie alle Sachverständigen haben sie ihre Arbeit nach bestem Wissen und Gewissen zu leisten und sich dabei allseits neutral und in der Durchführung ihrer Arbeit objektiv zu verhalten. Sie dürfen zudem als Entscheidungsgehilfen des Gericht, als welche die definiert wurden, keine Ermittlungsarbeit (Eruierung von Tatbeständen und eigenmächtige Befragungen von weiteren Zeugen) tätigen. Eine solche obliegt alleine der Staatsanwaltschaft und dem Gericht. Sachverständigen ist auch eine sog. Wahrheitsfindung untersagt. Eine solche läge vor, wenn der Sachverständige aufgrund einer zu begutachtenden Zeugenaussage oder zusätzlicher anderer vermeintlicher Hinweise eine Einschätzung darüber träfe, ob die behauptete Tat tatsächlich stattgefunden hat. Eine solche Würdigung der Beweise ist alleine dem erkennenden Gericht vorbehalten. In Abgrenzung zu Beratern oder Psychotherapeuten ist es den psychologischen Sachverständigen, die in Fällen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs herangezogen werden, auch untersagt, sogenannte Aufdeckungsarbeit durchzuführen, da durch die einseitige Annahme eines stattgefundenen Missbrauches, den es lediglich aufzudecken" gälte, die Neutralität des Sachverständigen grob verletzt würde. Verstoßen Sachverständige gegen diese grundlegenden Regeln, so könne sie zu Recht als befangen abgelehnt werden. Dadurch würde ein Prozess wegen sexuellen Missbrauchs ganz erheblich erschwert, was letztlich keinem Prozessbeteiligten (auch nicht der rechtlichen Vertretung des mutmaßlichen Opferzeugen) zugute käme. Ist der Sachverständige durch einen ihm erteilten Auftrag bezüglich einer aussagepsychologischen Begutachtung mit dem Begriff der Glaubhaftigkeit konfrontiert, so muß er diesen Begriff zunächst in psychologische Konstrukte übersetzen. Es geht bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung darum, dem Auftraggeber eine fachlich und wissenschaftlich begründete Einschätzung zur Qualität einer Zeugenaussage zu liefern, nicht etwa zur Glaubwürdigkeit der zu begutachtenden Person. Dieses veraltete und fachlich längst überkommene Konstrukt der Glaubwürdigkeit der Person taucht gelegentlich noch in Argumentationen Dritter auf, entspricht jedoch nicht dem fachlichen Standard einer solchen Begutachtung. Dies leitet sich aus der von Undeutsch aufgezeigten Sichtweise ab, dass es nicht um einen wie auch immer zu definierenden Persönlichkeitszug eines Menschen geht, der ihn vermeintlich generell in eine Haltung zum Falschaussagen i. S. von Lügen führt. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob die konkrete 3

4 Aussage Merkmale einer erlebnisfundierten Aussage enthält und vor dem Hintergrund weiterer Rahmenkriterien (s. weiter unten) zu einer fallbezogenen Einschätzung im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit der Aussage führt. Zentral an der aussagepsychologischen Begutachtung ist die Analyse des Inhaltes der Aussage des Zeugen im Hinblick auf ihren Realitätsgehalt. Dies geschieht anhand verschiedener Qualitätskriterien (sog. Realitätskennzeichen, nach Steller u. Köhnken 1989, s. beispielsweise Köhnken, 1990). Die grundlegende Annahme der aussagepsychologischen Begutachtung wurde bereits 1954 von Undeutsch formuliert und besteht darin, "dass Aussagen über selbst erlebte Ereignisse sich in ihrer Qualität von Aussagen unterscheiden, die nicht auf eigenem Erleben beruhen" (Busse u. Volbert, 1997). Diese Annahme konnte mittlerweile durch verschiedene Studien empirisch belegt werden und gilt als ausreichend gültig bzw. valide. Die Inhaltsanalyse geschieht vor dem Hintergrund verschiedener Rahmenkriterien und ist nur in der Zusammenschau mit diesen sinnvoll. Es gilt, neben der Persönlichkeit des Zeugen im Hinblick auf seine Aussagetüchtigkeit und Aussagegenauigkeit vor allem die Entstehungsund Entwicklungsbedingungen der Aussage zu rekonstruieren sowie Überlegungen zur Motivlage des Aussagenden anzustellen. Gleichwohl gilt es auch, die individuellen Kompetenzen des Zeugen im Hinblick auf seinen Berichtstil sowie seine sonstigen bereichsspezifischen Kenntnisse (bezüglich der in Frage stehenden Tat) einzuschätzen. Der aussagepsychologischen Begutachtung liegt eine allgemeine diagnostische Leitfrage zugrunde, die Steller und Volbert (1997) wie folgt formulierten: "Könnte dieser Zeuge mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen unter den gegebenen Befragungsumständen und unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüsse von Dritten diese spezifische Aussage machen, ohne dass sie auf einem realen Erlebnishintergrund basiert?" Diese Frage muss mit der diagnostischen Untersuchung und den eingesetzten Methoden beantwortet werden. Es gilt nach dem Leitgedanken der empirischen Forschung, für jeden Einzelfall der Begutachtung Alternativhypothesen bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussage zu konstruieren, die anhand des Datenmaterials bestätigt oder verworfen werden. Diese Hypothesen müssen bei der Darlegung eines Begutachtungsablaufes präzise aufgeführt werden, um die Transparenz und Nachvollziehbarkeit des gesamten diagnostischen Prozesses zu gewährleisten. Neben der Hypothese, dass es sich bei der Aussage um die in den Grundzügen realitätsnahe und damit richtige Wiedergabe von selbst Erlebtem handelt (Alternativhypothese), müssen je nach spezifischem Einzelfall weitere Hypothesen aufgestellt werden, die eine Form der Falschaussage zum Inhalt haben (s. auch Greuel u.a., 1998). Sie leiten sich aus den 4

5 Anknüpfungstatsachen, die dem Sachverständigen vom Auftraggeber durch die Akte zur Verfügung gestellt wurden, ab. Mögliche Formen der Falschaussage wurden von Steller u.a. (1993) systematisiert. Dabei wird zwischen absichtlichen Falschaussagen, Falschaussagen als Produkt von Fremdbeeinflussung und Falschaussagen als Produkt von Autosuggestion unterschieden. Zum Standardrepertoire der Glaubhaftigkeitsbegutachtung gehört in der Hypothesengruppe der möglichen Falschaussagen die Annahme, dass die Aussage das Produkt reiner Phantasietätigkeit ist. Im Einzelfall kann auch die Hypothese untersuchungsleitend sein, die die Aussage als Produkt oder Teilprodukt suggestiver Befragungseinflüsse unterstellt. Diese Hypothesenbildung ist insbesondere dann angezeigt, wenn sich aus der Entstehungsgeschichte der Aussage Hinweise auf suggestive Einflüsse ergeben. Zur näheren Ausführung bezüglich dieser Problematik bzw. der zahlreichen diesbezüglichen empirischen Forschungsergebnisse sei auf vorliegende Übersichtsarbeiten beispielsweise von Ceci & Bruck (1993) sowie Volbert & Pieters (1996) verwiesen. Gerade in Fällen familienrechtlicher Auseinandersetzung treten bei der Entstehung der Aussage eines Kindes und der weiteren Entwicklung der Aussage (bis zur Anzeige oder dem Bekanntwerden im offiziellen gerichtlichen Kontext) häufiger Bedingungen auf, die sich problematisch auf die Objektivität der vorgetragenen Aussage auswirken. So ist es als problematisch anzusehen, wenn die Erstmitteilung der Aussage nicht vom Kind spontan oder assoziativ stattfand, sondern erst auf dezidierte direkte Befragungen von Dritten. Ebenso ist es problematisch, wenn die Erstmitteilung auf dem Hintergrund eines sozialen Erwartungsdruckes stattfand und eine negative psycho-soziale Beziehung zwischen Erstmitteilungsempfänger (z.b. der Mutter des Kindes) und dem Beschuldigten (Vater des Kindes, der sich in einer allgemeinen Sorgerechtsauseinandersetzung mit der Mutter befindet) besteht. Suggestive Befragungen im Vorfeld der formellen Erstaussage, einseitige Hypothesenbildung früherer Befrager, unangemessene Atmosphäre bei Vorbefragungen (z.b. Erwartungsdruck) sowie wiederholte thematisch einseitige Vorbefragungen (z.b. Aufdeckungsgespräche") gelten als problematische Größen, die auf eine Zeugenaussage einwirken und sie (gegebenenfalls ohne Wissen des Befragten) inhaltlich massiv verfälschen können. Weiterführende diesbezügliche Erkenntnisse und Implikationen für die Arbeit der Sachverständigen gibt hierzu Greuel (1997). Ist aufgrund einer solchen sachverständigen Prüfung der Vorgeschichte ein sehr hohes Suggestionspotential anzunehmen, so wird eine inhaltsanalytische Einschätzung des Realitätsgehaltes der Aussage nicht mehr möglich sein, da diese Methode nach heutigem Erkenntnisstand nicht ausreichend zuverlässig zwischen erlebnisfundierten und suggerierten Aussagen zu unterscheiden vermag. 5

6 Eine weitere, in der Praxis des öfteren aufzustellende Hypothese prüft die Frage, ob die Aussage zwar einen realen Wahrnehmungshintergrund hat, aber keinen ich-nahen Erlebnisbezug. Dies kann dann der Fall sein, wenn Kinder in ihrer Umgebung sexuelle Handlungen Dritter beobachtet haben und nun fälschlicherweise auf sich als Mitakteur beziehen. In einigen Fällen wird auch zu prüfen sein, ob ein reales Erlebnis eines Missbrauches des Kindes von diesem nicht fälschlicherweise auf einen unbeteiligten Dritten als Täter übertragen wird. In seltenen Fällen mag auch die Überprüfung der Frage, ob es sich bei der kindlichen Aussage um das Produkt einer bewussten Induktion durch einen Dritten handelt. Hierbei wäre dem Kind eine derartige Aussage bewusst eingeredet worden, z.b. um das Kind als Instrument in einem Sorgerechtsstreit einzusetzen. In der oben genannten allgemeinen diagnostischen Leitfrage sind die Konstrukte einer Glaubhaftigkeitsbegutachtung inhaltlich enthalten. Zum einen muss zunächst in jedem Fall die Aussagetüchtigkeit des zu begutachtenden Zeugen geprüft werden. Dabei ist zu beantworten, ob die aussagende Person den in Frage stehenden Sachverhalt zuverlässig hat wahrnehmen können. Weiter ist zu prüfen, ob die aussagende Person diesen Sachverhalt in der zwischen dem Geschehen und der Befragung liegenden Zeit im Gedächtnis hat bewahren können. Zeugen, die eine analysierbare und verwertbare Aussage machen, müssen zudem über ein ausreichendes Sprachverständnis für die Befragung sowie über ausreichende sprachliche Ausdrucksfähigkeiten für die Schilderung des Geschehnisses verfügen, ein ausreichendes Maß an Kontrollmöglichkeiten gegenüber Suggestiveinflüssen zur Verfügung haben und Erlebtes von Phantasievorstellungen unterscheiden können. Insbesondere bei Kleinkindern unter vier Jahren ist zu erfassen, ob sie neben diesen Grundbedingungen die für eine strukturierte Befragung notwendige Konzentration und Aufmerksamkeit in einem erforderlichen Mindestmaß überhaupt schon besitzen. Bei der Prüfung der Aussagetüchtigkeit müssen demnach Daten über die persönlichkeitsbedingte Ausformung dieser Fähigkeiten in speziellem Bezug zu den Charakteristika des in Frage stehenden Sachverhaltes erhoben werden. Hierzu wie auch zur fachgerechten Auswertung dieser Daten sind spezielle Kenntnisse über Entwicklungspsychologie und Gedächtnispsychologie erforderlich. Wird die individuelle Aussagetüchtigkeit verneint, so ist es nicht mehr sinnvoll, mittels einer Aussageanalyse den Erlebnisgehalt einer Aussage einzuschätzen. In der Praxis sind es insbesondere kleine Kinder unter vier Jahren, bei denen sich entwicklungsbedingt eine noch nicht ausreichende Aussagetüchtigkeit herausstellt. Zentral ist sodann die Beurteilung der Qualität der Aussage. Sie geschieht anhand einer komplexen qualitativen Inhaltsanalyse der 6

7 Aussage selbst. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen einer wörtlich protokollierten Aussage, bei er auch deren Zustandekommen durch die Fragen oder Vorhalte des Befragers ersichtlich ist. Im Rahmen einer aussagepsychologischen Untersuchung muss eine solche Aussage des Zeugen erhoben und technisch aufgezeichnet werden (Tonbandprotokoll mit Transskript zumindest der begutachtungsrelevanten Passagen, oder Videoaufzeichnung mit derselben Darlegung). Weiterhin ist Voraussetzung, dass eine ausreichend umfangreiche Aussage vorliegt, die den fraglichen Handlungsablauf im Zusammenhang darlegt. Die Aussage wird im Hinblick auf ihre Qualitätsmerkmale, die eine glaubhafte Aussage auszeichnen und auf deren Erlebnisbezug hindeuten, analysiert. Eine solche erlebnisfundierte Aussage muss allgemein logisch konsistent und nachvollziehbar sein, sowie ausreichend detailliert. Darüber hinaus findet sich in erlebnisbezogenen Aussagen spezielle Merkmale, je nach Art und Beschaffenheit des Geschehens und je nach Alter und persönlicher Kompetenz des Zeugen. Die vorgefundenen Merkmale müssen vor dem Hintergrund der Zeugenpersönlichkeit bewertet werden. Es handelt sich dabei nicht um ein checklistenartiges Suchen nach solchen Merkmalen, sondern um einen komplexen hypothesenorientierten und qualitativen Analyseprozess. Zusätzlich wird die Aussage in ihrem Inhalt mit früheren Aussagen des Zeugen über denselben Sachverhalt, sofern sie existieren und offiziell und transparent dokumentiert wurden, verglichen (Konstanz der Aussage). Wiedergegebene Äußerungen von Zeugen, z.b. Kindern, durch Drittpersonen, so z.b. durch die Mutter, können aus Sicht der Aussagepsychologie nicht als objektives Datenmaterial angesehen und verwertet werden, da sie nicht kalkulierbaren Verzerrungen unterliegen. So können Personen, die nicht speziell zur Vernehmung ausgebildet sind und zudem eventuell noch emotional involviert sind, nur unzuverlässig wiedergeben, was ihnen berichtet wurde. Die wiedergegebene Aussage eines Kindes ist häufig durch Interpretationsprozesse desjenigen, der sie wiedergibt, inhaltlich verfälscht (s. hierzu auch Salzgeber u.a., 1992). Bei der Frage nach der Konstanz der Aussagen ist zu prüfen, ob Abweichungen Anlass zu Zweifeln am Realitätsgehalt der Aussage begründen oder aber aufgrund gedächtnispsychologisch nachvollziehbarer Schwankungen gerade auf Erlebnisbezug hindeuten, zumindest aber der Annahme, es handle sich bei der Darlegung um selbst Erlebtes, nicht entgegenstehen. Zur fachlich fundierten Einschätzung sind beim Sachverständigen differenzierte Kenntnisse über Gedächtnisprozesse erforderlich. Die Beurteilung der Aussagequalität ist für sich genommen noch nicht hinreichend, um die übergeordnete Frage nach der Glaubhaftigkeit einer Aussage zu beantworten. Es müssen in jedem Fall zusätzliche 7

8 Validierungsfaktoren erhoben und bewertet werden. In jedem Fall müssen die psychologischen Leistungsbesonderheiten der aussagenden Person eingeschätzt werden. So kann im Einzelfall der sachverhaltsbezogene Erfahrungshintergrund des Zeugen die Qualität einer Aussage erheblich mindern. Ebenfalls sind kognitive Besonderheiten des Sprachverhaltens und des individuellen Kenntnisstandes zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann auch die Persönlichkeitsstruktur eines zumindest jugendlichen Zeugen für die Bewertung des Aussageinhaltes erheblich sein. Zur Prüfung der allgemeinen Hypothese einer willentlichen Falschaussage ist weiterhin eine Analyse der Motivation des Zeugen zu dieser Aussage erforderlich. Hierbei muss der Anlass der Erstbekundung und deren weiterer Entwicklung rekonstruiert und im Hinblick auf die individuelle Motivation, die hierzu geführt hat, bewertet werden. Besonderes Augenmerk ist auf die Entstehungsbedingungen der Aussage zu legen. Dies gilt vor allem für Fälle, in denen der Verdacht einer Fremdbeeinflussung aufgrund der Gesamtdynamik zur Hypothese einer Suggestivaussage geführt hat. Gerade in Fällen der familienrechtlichen Auseinandersetzung, in denen der Verdacht eines sexuellen Missbrauches und eine in diesem Rahmen entstandene Aussage eines Kindes entstanden ist, wird zu prüfen sein, ob diese nicht das Produkt einer willentlichen oder unwillentlichen Beeinflussung durch Erwachsene und deren Fragen an das Kind ist. Erweist sich das Suggestionspotential im Einzelfall durch die Rekonstruktion der Aussagebedingungen als hoch, so ist eine Aussageanalyse nicht mehr sinnvoll durchzuführen. Die Methode der Aussageanalyse ist nur geeignet, erlebnisbezogene Aussagen von frei erfundenen Aussagen zu unterscheiden, nicht aber von suggerierten Aussagen, die auch den augenscheinlichen Charakter qualitätsreicher Aussagen haben können, ohne das sie auf eigenem Erleben des Zeugen beruhen. Die in der Inhaltsanalyse vorgefundenen und auf ihren Gehalt hin analysierten Merkmale der Aussage werden in einem hypothesengeleiteten Prozess vor dem Hintergrund der Rahmenkriterien gewichtet (Integration der Daten aus den drei Konstruktbereichen Aussagetüchtigkeit, Aussagequalität und Aussagevalidität), und zwar im Hinblick auf eine Bewertung der gegeneinander aufgestellten Hypothesen. Es handelt sich bei der Aussagebegutachtung um eine komplexe qualitative Analyse, deren Ergebnisse immer nur Wahrscheinlichkeitsangaben beinhalten können. Die Methoden einer aussagepsychologischen Begutachtung sind im wesentlichen klar definiert und leiten sich aus den dargelegten Konstrukten ab: Zentrale Methode ist dabei die Erhebung einer Aussage über einen fraglichen sexuellen Missbrauch beim Kind bzw. Zeugen 8

9 selbst. Hierzu ist Wissen über und Erfahrung mit der speziellen und geeigneten Befragungstechnik erforderlich (Arntzen, 1987, siehe auch zur speziellen Explorationstechnik bei Köhnken, 1992). Es wird prinzipiell darum gehen, vom Kind bzw. Zeugen einen möglichst vollständigen und genauen sowie durch Fragen unbeeinflussten Bericht über das fragliche Geschehnis zu erhalten. Dabei ist trichterförmig vom freien Bericht zu einer strukturierten Befragung überzugehen, bei der auf den Verzicht ungeeigneter Frageformen - wie suggestive und inhaltlich einseitig vorgebende und geschlossene Fragen - zu achten ist (s. auch Köhnken und Brockmann 1988). Zur Untersuchung der Aussagetüchtigkeit werden anamnestische und gegebenenfalls fremdanamnestische Explorationen erforderlich sein, in Einzelfällen auch der Einsatz testpsychologischer Verfahren. Durch die Erhebung von aussagenahen Leistungsstichproben (Berichte über fallneutrale tatsächliche Erlebnisse, Berichte über frei Erfundenes) wird eine qualitative vergleichende Einschätzung möglich, über welchen individuellen Berichtstil der Zeuge verfügt und zu welchen kognitiven Konstruktionen er in der Lage ist. Zur Eruierung der Entstehungsbedingungen einer Aussage werden neben den Einlassungen des Zeugen im Einzelfall auch Drittangaben erforderlich sein. Hierbei sollte darauf geachtet werden, dass diese Erhebungen nicht eigenmächtig vom Sachverständigen vorgenommen werden, sondern in Absprache mit dem Auftraggeber (Gericht, Staatsanwaltschaft) erfolgen. Eine im Vorfeld der Begutachtung intensive, falsch geleitete Befragung eines kindlichen Zeugen geht in der Praxis häufig mit einer vorangegangenen Untersuchung" des Kindes mittels anatomisch korrekter Puppen oder Zeichnungen einher. Falsche Interpretationen des kindlichen Spiels oder der kindlichen Zeichnung führen dann zu falschen Annahmen, die suggestiven Charakter in laienhaften Befragungen entstehen lassen. Aus aussagepsychologischer Sicht ist im Hinblick auf solche Methoden festzustellen, dass sie kein wissenschaftlich fundiertes und damit kein seriöses Material darstellen: Es gibt keine eindeutigen und fundierten Erkenntnisse darüber, dass missbrauchte Kinder signifikant anders mit den Puppen spielen oder anders zeichnen als nicht missbrauchte Kinder. Es gibt darüber hinaus für die Anwendung und Auswertung solcher Verfahren" keine im wissenschaftlichen Sinne objektiven Regeln. In bezug auf den Einsatz von Puppen, der in der beraterischen Praxis nach wie vor anzutreffen ist, ist zudem nach einer von Volbert und Pieters (1996) genannten Studie von DeLoache & Marzolf (1995) anzunehmen, dass jüngere Kinder Schwierigkeiten damit haben, die Puppe als Repräsentanten der eigenen Person zu begreifen und zu benutzen. Auch von daher ist höchste Vorsicht geboten, wenn es darum geht, sich anhand von Puppen zeigen zu lassen, was das Kind vielleicht selbst erlebt hat. Auch im bereits eingangs erwähnten Urteil des BGH zu den Mindestanforderungen an Glaubhaftigkeitsbegutachtungen wurde 9

10 entsprechend dieser fachlichen Erkenntnisse ausgeführt, dass der Auslegung von Kinderzeichnungen sowie der Deutung von Interaktionen, die Kinder unter Einsatz sogenannter anatomisch korrekter Puppen darstellen, in forensisch-aussagepsychologischen Gutachten keine Bedeutung zukommt. Die Grenzen einer sinnvoll integrativen Glaubhaftigkeitsbegutachtung sind dann gegeben, wenn die zu untersuchenden Kinder bzw. Zeugen ein zu geringes Alter aufweisen, so dass nach entsprechender Prüfung die Aussagetüchtigkeit eindeutig verneint werden muss. Weiterhin stößt sie an ihre Grenzen, wenn zu wenig vom vermeintlich betroffenen Zeugen über das fragliche Geschehen in Erfahrung gebracht werden kann, bzw. wenn die Aussage nur aus einem oder mehreren Fragmenten besteht, die einer umfassenden Aussageanalyse nicht zugänglich sind. Ebenfalls ist eine solche Glaubhaftigkeitsprüfung nicht angezeigt, wenn sich - wie dargelegt - das Suggestionspotential im Vorfeld der Aussage als zu hoch erweist. Aussagepsychologische Sachverständige haben einen eng umgrenzten, aber nicht unwesentlichen Tätigkeitsbereich abzudecken, wenn in Gerichtsverfahren die Klärung eines sexuellen Missbrauchsverdachtes ansteht. Sie sind Gehilfen der jeweiligen Gerichte, die sich nach allen Seiten neutral, objektiv und an wissenschaftlichen Erkenntnissen orientiert zu verhalten haben. Sie überprüfen die Qualität der Zeugenaussage eines vermeintlichen Opfers, ohne zu ermitteln und ohne Aussagen im Bereich der sogenannten Wahrheitsfindung zu machen. In der Untersuchung kommt die kriterienbezogene Inhaltsanalyse zur Anwendung, d.h. die Aussage des Zeugen und die Bedingungen ihrer Entstehung werden vor dem Hintergrund der individuellen Voraussetzungen des jeweiligen Zeugen beleuchtet. An die Arbeit der aussagepsychologischen Sachverständigen sind hohe Anforderungen zu stellen, da mit der Beurteilung einer Zeugenaussage das Schicksal der Betroffenen massiv beeinflusst werden kann. Hierbei ist an die Folgen beider Beurteilungsfehler zu denken: Eine fälschlicherweise als glaubhaft bezeichnete Aussage kann im Strafrechtsbereich einer ungerechtfertigten Verurteilung Vorschub leisten und im familienrechtlichen Bereich eine ungerechtfertigte Trennung der Kinder von ihren Eltern bewirken. Eine fälschlicherweise als nicht glaubhaft eingestufte Aussage hingegen kann die Fortsetzung eines tatsächlich stattfindenden Missbrauchs und das endgültige Verstummen des davon Betroffenen bedeuten. Beide Beurteilungsfehler können nur dann möglichst gering gehalten werden, wenn sie die Arbeit der Glaubhaftigkeitsbegutachtung eng an aussagepsychologischen Forschungserkenntnissen und Kriterien orientiert. Dazu ist eine fundierte theoretische und praktische Ausbildung der in diesem Bereich tätigen Sachverständigen erforderlich. Ihre Arbeit muss zudem wie jede gutachtliche Tätigkeit nachvollziehbar in ihrer Darlegung und 10

11 Schlussfolgerung, transparent im Vorgehen sein (s. auch allgemeine Richtlinien des Berufsverbandes Deutscher Psychologen für die psychologische Gutachtenerstellung, 1988). Besonders muss die gutachtliche Arbeit ob schriftlich oder mündlich - kommunizierbar, d.h. für Auftraggeber und betroffene Laien inhaltlich und sprachlich verständlich, sein. Die erforderliche Transparenz eines Gutachtens kann durch eine genaue Dokumentation der Datenerhebung, genaue Darlegung der diagnostischen Leitfragen und Annahmen sowie genaue Erklärung der Untersuchungsergebnisse und daraus abgeleiteten und getrennt davon darzulegenden Schlussfolgerungen erzielt werden. Nur so haben Gerichte die Möglichkeit, die jeweilige Arbeit des aussagepsychologischen Sachverständigen kritisch zu würdigen. Literatur Arntzen, F. (1987). Vernehmungspsychologie, C.H. Beck, München Berufsverband Deutscher Psychologen e.v. (1988). Richtlinien für die Erstellung Psychologischer Gutachten. Bonn: Deutscher Psychologen Verlag Bundesgerichtshof, Urteil vom , 1 StR 618/98 Busse, D. & Volbert, R. (1997). Glaubwürdigkeitsgutachten im Strafverfahren wegen sexuellen Mißbrauchs: Ergebnisse einer Gutachtenanalyse. In: L. Greuel u.a.. (Hg.) Psychologie der Zeugenaussage: Ergebnisse der rechtspsychologischen Forschung. S Ceci, S.J. & Bruck, M. (1993). The suggestibility of the child witness: A historical review an synthesis. Psychological Bulletin, 113, Greuel, L. (1997). Suggestibilität und Aussagezuverlässigkeit: ein (neues) Problem in der forensisch-psychologischen Praxis?. In: L. Greuel et al (Hg.). Psychologie der Zeugenaussage. Beltz: PsychologieVerlagsUnion, Weinheim L. Greuel, T. Fabian, M. Stadler (Hg.) (1997). Psychologie der Zeugenaussage; Ergebnisse der rechtspsychologischen Forschung. Beltz, Weinheim. Greuel, L., Offe, S., Fabian, A., Wetzels, P., Fabian, T. Offe, H., Stadler, M. (1998). Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage: Theorie und Praxis der forensisch-psychologischen Begutachtung, Beltz, Weinheim 11

12 Köhnken, G. (1992). Techniken zur Verbesserung der Erinnerungsleistung im Interview: Das Kognitive Interview. Praxis der forensischen Psychologie, 2, Köhnken, G. & Brockmann, C. (1988). Das Kognitive Interview: Eine neue Explorationstechnik (nicht nur) für die forensische Aussagepsychologie. Zeitschrift für Differenzielle und Diagnostische Psychologie. Bonn: Forum, S Köhnken, G. Glaubwürdigkeit (1990): Untersuchungen zu einem psychologischen Konstrukt. Fortschritte der psychologischen Forschung, Bd. 5, Psychologie Verlags Union Salzgeber, J., Scholz, S., Wittenhagen, F. & Aymans, M. (1992). Die psychologische Begutachtung sexuellen Mißbrauchs in Familienrechtsverfahren. Zeitschrift für das gesamte Familienrecht FamRZ, Heft 11, Steller, M. & Köhnken, G. (1989). Criteria-Based Statement Analysis. Credibility Assessment of Children s Statements in Sexual Abuse Cases. In D.C. Raskin (Ed.). Psychological Methods for Investigation and Evidence (pp ). New York: Springer Steller, M., Volbert, R. & Wellershaus, P. (1993). Zur Beurteilung von Zeugenaussagen: Aussagepsychologische Konstrukte und methodische Strategien. In L. Montada (Hg.) Bericht über den 38. Kongreß der Deutschen Gesellschaft für Psychologie in Trier Band 2. Göttingen, S Undeutsch, U. (1954). Die Entwicklung der gerichtspsychologischen Gutachtertätigkeit. In: A. Wellek (Hg.), Bericht über den 19. Kongreß der Deutschen Gesellschaft für Psychologie in Köln Göttingen, Hogrefe, S Volbert, R. & Pieters, V. (1996). Suggestive Beeinflussung von Kinderaussagen. Psychologische Rundschau, 47, Steller, M. & Volbert, R. (1997). Glaubwürdigkeitsbegutachtung, in: M. Steller, R. Volbert (Hg.): Psychologie im Strafverfahren 12

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