PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Psychologie für Juristen
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- Alke Meyer
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1 PD Dr. Daniel Effer-Uhe Psychologie für Juristen
2 Psychologie für Juristen Wiederholungsfragen Wie geht man bei der inhaltsorientierten Aussageanalyse vor? Zunächst wird die Aussage auf sog. Realkennzeichen untersucht. Dann findet auf einer zweiten Stufe eine Kompetenzanalyse statt, bei der die vorgefundenen Realkennzeichen zu den Fähigkeiten des Zeugen in Bezug gesetzt werden: Hat der Zeuge die Fähigkeit, eine Aussage wie die getätigte aus eigener Kraft zu erfinden und durchzuhalten? Nennen Sie Beispiele für Realkennzeichen Detailkriterium Individualitätskriterium Strukturelle Kriterien Selbstbelastungskriterium (problematisch) Entlastungs-/Belastungskriterium (problematisch) Nichtsteuerungskriterium Homogenitätskriterium Konstanzkriterium 2
3 Psychologie für Juristen Literatur zur Vernehmungslehre: Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl. 2014, S Voraussetzung einer sinnvollen Überprüfung einer Aussage ist ein gewisser Aussageumfang und eine gewisse logische Konstanz. Die Zeugenvernehmung sollte also so gestaltet werden, dass sich wenn möglich eine umfangreiche Aussage ergibt. Ausgangspunkt der Prozessordnungen ( 396 I, II ZPO, 69 I, II StPO): Trennung zwischen Bericht (freier Schilderung der Auskunftsperson) und anschließendem Verhör (Fragen der Vernehmungspersonen) Die Aussage sollte darauf gerichtet sein, auch sicher wahre Bestandteile (z.b. hinsichtlich der Phase vor oder nach dem eigentlich relevanten Geschehen) zu erhalten, um Strukturbrüche aufzudecken. Auch Informationen für die Kompetenzanalyse sollten durch die Vernehmung erarbeitet werden, ebenso mögliche Motive für Lügen. 3
4 Psychologie für Juristen Der lügende Zeuge hat in der Regel seine Aussage vorbereitet. Es sollten daher möglichst auch Fragen gestellt werden, mit denen er nicht rechnen konnte und die daher nicht vorbereitet wurden (Bsp.: inhaltliche Erweiterung des Beweisthemas). Vorbereitung der Vernehmung: Überlegungen zu möglichen Bereichen, auf die das Beweisthema erweitert werden könnte; sichere Aktenkenntnis; Während der Vernehmung sollte alles vermieden werden, was geeignet ist, den Zeugen zu hemmen (z.b. zu kühler, distanzierter Umgang). Beginn der Vernehmung: Rapportbildung (z.b. lockeres Gespräch über Anfahrt zur Vernehmung) Zeugen ausreden lassen! Interesse zeigen ( Mhm ), aber nicht werten ( das ist ja hochinteressant ) => Problem des Pygmalioneffekts: Die Wertung könnte die Auskunftsperson in eine bestimmte Richtung beeinflussen. Einfache Sprache, Fachtermini vermeiden! 4
5 Psychologie für Juristen Möglichst offene Fragen stellen! Konkrete Nachfragen (auch bei Verständnisfragen) erst im Verhör, nicht im freien Bericht! (Allerdings sollte man sich derartige Fragen während des Berichts aufschreiben, um sie nicht zu vergessen.) Im Bericht ausnahmsweise erforderliche Anstoßfragen sollten möglichst wenige Vorgaben enthalten. Im Verhör sollte zunächst die Vernehmungsperson ihre Fragen stellen. Unterbrechungen durch möglicherweise suggestive Zwischenfragen anderer Beteiligter sind zu vermeiden. Staatsanwaltschaft und Verteidigung können ihre Fragen im Anschluss stellen. Inkadenzphänomen ( Gedächtnisverschluss ): Keinem Zeugen stehen immer alle Erinnerungen zur Verfügung. Fragen im Verhör können dem Zeugen bei der Erinnerung helfen (ggf. auch späteres Zurückkommen auf offen gebliebene Fragen). Othello-Fehler. Offen gezeigte Verdächtigung durch den Vernehmenden kann zu Reaktionen des Zeugen führen kann, die wiederum vom Vernehmenden als Bestätigung des Verdachts einer Lüge interpretiert werden (self-fulfilling prophecy). 5
6 Psychologie für Juristen Auswahlfragen (wenn überhaupt erforderlich) sollten eine offene Alternative enthalten. Wichtig: Die vermutete richtige Antwort sollte unter den geschlossenen Alternativen fehlen, denn nur die über das durch die Fragestellung Suggerierte hinausgehende Antwort (Überhangantwort) hat Beweiswert! (Genaue Protokollierung auch der Frage!) Testfragen (z.b. Situationsfragen, die über das Beweisthema hinausgehen) sind hilfreich, weil der lügende Zeuge sie meist nicht vorbereitet haben wird. Besonders können sie bei der Aufdeckung eines Komplotts mehrerer Zeugen helfen, weil jeder Zeuge spontan in einem nicht verabredeten Bereich antworten muss. Auf einzelne in der Praxis empfohlene Vernehmungstechniken zur Aufdeckung von Lügen können wir aus Zeitgründen nicht im Detail eingehen. (Bsp.: Schilderung in chronologisch umgekehrter Reihenfolge allerdings empirische Überprüfung mit negativem Ergebnis; US-amerikanische Reid-Methode, bei der vor allem auch mit Hilfe von Täuschungen versucht wird, den Beschuldigten davon zu überzeugen, dass das Ablegen eines Geständnisses in seinem eigenen Interesse sei kritisch im Hinblick auf 136a StPO) 6
7 Psychologie für Juristen Ein wichtiges Ziel einer guten Vernehmung ist, eine ausreichend umfangreiche Aussage zu produzieren, dass eine Untersuchung auf Realkennzeichen möglich ist. Viele Vernehmungsmethoden richten sich nicht gezielt gegen lügende Zeugen, sondern haben generell das Ziel, eine möglichst umfassende Aussage herbeizuführen und vor allem dem wahrheitswilligen Zeugen dabei zu helfen, sich an Details zu erinnern: Das Kognitive Interview beruht auf der Beobachtung, dass Informationen aus dem episodischen Gedächtnis dann am leichtesten abzurufen sind, wenn die Umstände beim Abruf den Umständen bei der Speicherung möglichst ähnlich sind Aufforderungen an Zeugen: 1. Aufforderung, sich die äußeren Umstände wieder ins Gedächtnis zu rufen (ggf. vor Ort) 2. Aufforderung, die Geschichte mit allen Details zu erzählen, aber nichts zur Lückenfüllung zu ergänzen, sondern auf evtl. bestehende Lücken hinzuweisen 3. (je nach Zeuge ggf.) Aufforderung, die Geschehnisse in einer anderen Reihenfolge zu erzählen, z.b. rückwärts 4. (je nach Zeuge ggf.) Aufforderung, die Geschehnisse aus Sicht einer anderen Person zu schildern Verbesserungsmöglichkeiten durch Vermeiden von Unterbrechungen, Schließen der Augen 7
8 Psychologie für Juristen Die Frage eines Irrtums wird anders als die Möglichkeit einer Lüge in den meisten Urteilen bei der Beweiswürdigung zu Unrecht nicht thematisiert. Meist lässt sich ein Irrtum nicht hundertprozentig ausschließen. Dann ist es zunächst eine Frage der Beweiswürdigung, ob der Richter hinreichend überzeugt ist, dass kein Irrtum vorliegt. Falls der Richter das nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen kann und weitere Beweismittel nicht vorliegen, erfolgt eine Beweislastentscheidung. Der Richter sollte sich allerdings die Möglichkeit eines Irrtums zumindest bewusst machen und nach möglichen Faktoren forschen, die einen Irrtum begünstigt haben könnten. (Vgl. den Vorlesungsabschnitt zu Wahrnehmung und Erinnerung.) Je eher derartige Faktoren vorliegen, desto vorsichtiger sollte der Richter sein, die Aussage als zutreffend anzusehen. Besondere Probleme: - Erinnerung an schnell ablaufende Ereignisse - Ausfüllungsneigung bei Erinnerungslücken (z.b. Knallzeuge beim Unfall) - Aufmerksamkeitsfokussierung auf andere Ereignisse - verzerrte Wahrnehmung aufgrund starker Kontraste - Zusammensetzung auch der berichteten Tatsache aus Einzeltatsachen - Einflüsse auf den Zeugen z.b. durch Gespräche mit anderen Zeugen 8
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