Rehabilitationsmaßnahmen, medizinische

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1 TK Lexikon Sozialversicherung Rehabilitationsmaßnahmen, medizinische Rehabilitationsmaßnahmen, medizinische HI Zusammenfassung LI Begriff Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen sind bei einer Gefährdung der Arbeitskraft angezeigt, sodass diese wieder weitgehend bzw. voll hergestellt werden kann. Primär soll der Gefahr einer langfristigen Arbeitsunfähigkeit bzw. der Erwerbsminderung entgegengewirkt werden. Rehabilitation soll somit die Notwendigkeit von Geldleistungen (z. B. Krankengeld oder eine Verrentung) vermeiden oder verkürzen. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Lohnsteuer: Aufwendungen des Arbeitnehmers für Rehabilitationsmaßnahmen sind regelmäßig aus dem versteuerten Einkommen zu entrichten. Solche Aufwendungen können nach 33 EStG, R 33.4 EStR und H EStH als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden. Steuerfreie Arbeitgeberleistungen sind ggf. nach 3 Nr. 11 EStG, R 3.11 Abs. 2 LStR, H 3.11 LStH sowie 3 Nr. 34 EStG möglich. Sozialversicherung: 40 Abs. 1 SGB V definiert die Voraussetzungen für ambulante Rehabilitationsleistungen, 40 Abs. 2 SGB V für stationäre Maßnahmen. 41 SGB V enthält Regelungen zu medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen für Mütter und Väter. In 40 Abs. 4 SGB V wird die nachrangige Zuständigkeit der Krankenkassen für medizinische Rehabilitationsmaßnahmen geregelt. In der gesetzlichen Rentenversicherung ist diese Leistung in 15 Abs. 1 Satz 1 SGB VI normiert. Im Versorgungsrecht existieren in 12 Abs. 1 Satz 2 BVG i. V. m. 18c Abs. 2 Satz 1 BVG entsprechende Regelungen. Arbeitsrecht 1 Anspruch auf Entgeltfortzahlung HI HI Einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zu höchstens 6 Wochen nach den Regeln der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit haben Arbeitnehmer während einer

2 Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (Kur), die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation stationär oder ambulant durchgeführt wird. [ 1 ] Die medizinische Notwendigkeit für eine Kur ist nach Bewilligung durch die zuständige Stelle für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht gesondert zu prüfen. [ 2 ] Im Regelfall ist davon auszugehen, dass der Sozialleistungsträger, der eine Vorbeugungskur bewilligt und die vollen Kosten übernimmt, die bewilligte Kur auch so abwickelt, wie dies im Hinblick auf den erstrebten Heilerfolg notwendig ist. [ 3 ] Bei Arbeitnehmern, die nicht in der gesetzlichen Krankenoder Rentenversicherung versichert sind, ist die ärztliche Verordnung einer Kur maßgeblich, die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation oder in einer vergleichbaren Einrichtung durchgeführt wird. [ 4 ] Maßnahmen der medi zinischen Vorsorge oder Rehabilitation dürfen nicht auf den Urlaub angerechnet werden, soweit ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach den gesetzlichen Regelungen besteht. [ 5 ] Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht bei Erholungskuren mit urlaubsmäßigem Zuschnitt. [ 6 ] 2 Anzeige- und Nachweispflichten HI Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber den Zeitpunkt des Antritts der Kur, ihre voraussichtliche Dauer und eine etwaige Verlängerung unverzüglich mitzuteilen und ihm eine Bescheinigung über die Bewilligung der Kur durch einen Sozialleistungsträger unverzüglich vorzulegen. Arbeitnehmer, die nicht in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung versichert sind, haben eine ärztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeit der Kur unverzüglich vorzulegen. [ 7 ] 3 Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers HI Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Entgeltfortzahlung zu verweigern, so lange der Arbeitnehmer die ihm obliegenden Anzeige- und Nachweispflichten nicht erfüllt. Das gilt allerdings nicht, wenn der Arbeitnehmer weder vorsätzlich noch fahrlässig handelt. 4 Urlaub und Rehabilitationsmaßnahme HI Sofern der Arbeitnehmer eine sozialrechtlich bewilligte Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch nimmt, die den Entgeltfortzahlungsanspruch nach 9 EFZG auslöst, ist der Arbeitnehmer von seiner Arbeitsleistungspflicht befreit. Der Arbeitgeber kann diese Zeiten nicht mit gesetzlichen Urlaubsansprüchen "verrechnen". [ 8 ] Dies gilt auch dann, wenn der 6-wöchige Entgeltfortzahlungszeitraum abgelaufen ist. Der Arbeitnehmer dagegen hat das Recht, unmittelbar nach der Maßnahme Urlaub nehmen zu können (früher "Schonzeit"). [ 9 ] Lohnsteuer HI727229

3 1 Bade- und Heilkuren HI Notwendige Aufwendungen für Bade- und Heilkuren (Rehabilitationsmaßnahmen) des Steuerpflichtigen werden als außergewöhnliche Belastung anerkannt, wenn die Kurbedürftigkeit amtlich nachgewiesen wird. Hierfür ist i. d. R. die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses erforderlich, sofern sich die Notwendigkeit der Kur nicht schon aus anderen Unterlagen, z. B. bei Pflichtversicherten aus einer Bescheinigung der Versicherungsanstalt, ergibt. Wird die Kur wegen einer typischen Berufskrankheit bzw. zur Behandlung einer Berufskrankheit durchgeführt, rechnen verbleibende Aufwendungen zu den Werbungskosten. Zur Behandlung der durch eine Begleitperson entstehenden Aufwendungen s. H EStH Bei Schwerbehinderten werden die Kuraufwendungen - neben dem steuerfreien Behinderten- Pauschbetrag - als allgemeine außergewöhnliche Belastung anerkannt. Die Zwangsläufigkeit der Kur muss durch ein vor Kurantritt ausgestelltes amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen werden. [ 10 ] Anerkennung als außergewöhnliche Belastung Die steuerliche Berücksichtigung setzt grundsätzlich voraus, dass der Arbeitnehmer sich am Kurort in ärztliche Behandlung begibt. Die bei einer Badekur anfallenden Verpflegungsaufwendungen werden um die sog. Haushaltsersparnis i. H. v. 1/5 der Verpflegungskosten gekürzt. Im Übrigen ist die steuerliche Anerkennung der Kurkosten davon abhängig, dass die Aufwendungen außergewöhnlich sind. Die Außergewöhnlichkeit wird i. d. R. bejaht werden können, wenn der Steuerpflichtige oder sein Angehöriger die Badekur neben einer sonst üblichen Erholungsreise durchführt. Wird die Kur jedoch anstelle einer Erholungsreise durchgeführt, so werden die Aufwendungen nur insoweit berücksichtigt, als sie die üblichen Kosten der Erholungsreise übersteigen; z. B. die am Kurort entstehenden Arzt- und Kurmittelkosten. Nachkuren steuerlich nicht begünstigt Aufwendungen für Nachkuren werden im Allgemeinen nicht anerkannt, selbst wenn die Nachkur ärztlich verordnet ist. Ausnahmen gelten, wenn auch die Nachkur unter einer ständigen ärztlichen Aufsicht in einer besonderen Kranken- oder Genesungsanstalt durchgeführt wird. Leistungen der Kranken- oder Unfallversicherungen für Rehabilitationsmaßnahmen sind steuerfrei. 2 Vorsorgekuren HI Aufwendungen für Vorsorgekuren werden nur anerkannt, wenn aus einer amtsärztlichen

4 Bescheinigung zumindest die Gefahr einer Krankheit zu ersehen ist, die durch die Kur abgewendet werden soll, und wenn im Übrigen die Vorsorgekur unter ärztlicher Aufsicht und Anleitung durchgeführt wird. Bei Arbeitnehmern genügt - anstelle eines amtsärztlichen Attestes - die Bescheinigung eines Vertrauensarztes der DRV, eines Knappschaftsarztes oder eines vom staatlichen Gewerbeamt besonders ermächtigten Werksarztes. Kosten für Badekuren im Ausland werden nur bis zur Höhe der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung anerkannt, die in einem dem Heilzweck entsprechenden inländischen Kurort entstehen würden. Aufwendungen durch die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges für die Fahrt zum Kurort gehören nur dann zu den Kurkosten, wenn die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar war. 3 Steuerpflichtige Arbeitgeberleistungen HI Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die entstandenen Kurkosten ganz oder teilweise, so gehören die ersetzten Beträge zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, es sei denn, dass sie als Unterstützungen anzuerkennen sind. Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse Trägt der Arbeitgeber die Kurkosten, so liegt kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor, wenn die Kur im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Arbeitsfähigkeit und in einer streng auf den Kurzweck abgestellten Weise durchgeführt wird. [ 11 ] Dies ist nicht der Fall, bei freiwillig durchgeführten allgemeinen Kuren, die allen Arbeitnehmern ab einem bestimmten Alter angeboten werden. [ 12 ] Ein Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse scheidet grundsätzlich aus. [ 13 ] 4 Steuerfreie Arbeitgeberleistungen HI Unterstützungen privater Arbeitgeber an einzelne Arbeitnehmer bleiben steuerfrei, wenn die Unterstützungsleistungen dem Anlass nach gerechtfertigt sind, z. B. in Krankheits- oder Unglücksfällen. Voraussetzung ist, dass die Unterstützungen aus einer mit eigenen Mitteln des Arbeitgebers geschaffenen, aber von ihm unabhängigen und mit ausreichender Selbständigkeit ausgestatteten Einrichtung gewährt werden (Unterstützungskasse) oder aus Beträgen gezahlt werden, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmervertretern (z. B.

5 Betriebsrat) zu dem Zweck überweist, aus diesen Beträgen Unterstützungen an die Arbeitnehmer ohne maßgebenden Einfluss des Arbeitgebers zu gewähren oder vom Arbeitgeber selbst erst nach Anhörung des Betriebsrats oder sonstiger Vertreter der Arbeitnehmer gewährt oder nach einheitlichen Grundsätzen bewilligt werden, denen der Betriebsrat oder sonstige Vertreter der Arbeitnehmer zugestimmt haben. [ 14 ] Für Betriebe mit weniger als 5 Arbeitnehmern gelten Sonderregelungen. Solche Unterstützungen sind je Kalenderjahr bis zu einem Betrag von 600 EUR je Kalenderjahr. Der 600 EUR übersteigende Betrag gehört nur dann nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn er aus Anlass eines besonderen Notfalles gewährt wird. Bei der Beurteilung, ob ein solcher Notfall vorliegt, sind auch die Einkommensverhältnisse und der Familienstand des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Ggf. können auch steuerfreie Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung eingesetzt werden [ 15 ], z. B. Kurse zur Rückengymnastik. Sozialversicherung 1 Anspruchsvoraussetzungen HI HI Versicherte haben auch Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die notwendig sind, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. [ 16 ] Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden als ambulante Rehabilitationsleistungen oder stationäre Rehabilitation gewährt. 1.1 Indikationen HI Leistungen zur Rehabilitation sind nur dann indiziert, wenn bei Vorliegen einer Krankheit und deren Auswirkungen alle nachfolgenden Kriterien erfüllt sind: Rehabilitationsbedürftigkeit, Rehabilitationsfähigkeit,

6 realistische alltagsrelevante Rehabilitationsziele und eine positive Rehabilitationsprognose. [ 17 ] 1.2 Ambulante Rehabilitationsleistungen HI Reicht die ambulante Krankenbehandlung nicht aus, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern, kann die Krankenkasse eine ambulante Rehabilitationsleistung in einer geeigneten wohnortnahen Einrichtung erbringen Leistungsdauer HI Leistungen zur ambulanten Rehabilitation sollen für längstens 20 Behandlungstage erbracht werden. Eine Verlängerung ist möglich, wenn sie aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist. [ 18 ] Einrichtungen HI Ambulante Rehabilitationsleistungen können nur in den dafür von der Krankenkasse zugelassenen Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach 111c SGB V besteht, durchgeführt werden oder im gewohnten oder ständigen Wohnumfeld des Patienten als mobile Rehabilitation, sofern hierfür die besonderen Voraussetzungen erfüllt sind. [ 19 ] 1.3 Stationäre Rehabilitationsleistungen HI Wenn ambulante Rehabilitationsmaßnahmen nicht ausreichen, kann eine stationäre Maßnahme mit Unterkunft und Verpflegung in einer Rehabilitationseinrichtung genehmigt werden. Die Rehabilitationseinrichtung muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, insbesondere muss ein Versorgungsvertrag mit ihr abgeschlossen sein. Häufig kommt eine solche Maßnahme auch im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung infrage (Anschlussrehabilitation) Einrichtungen HI Stationäre Rehabilitationsleistungen werden ausschließlich in Rehabilitationseinrichtungen mit einem Versorgungsvertrag nach 111 SGB V durchgeführt. Für pflegende Angehörige kann die Krankenkasse unter denselben Voraussetzungen stationäre Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung auch in einer zertifizierten Rehabilitationseinrichtung erbringen, mit der ein Versorgungsvertrag nach 111a SGB V besteht Leistungsdauer/-intervall HI

7 Die Dauer beträgt grundsätzlich 3 Wochen bzw. umfasst die indikationsbezogene Regeldauer. Als Wartefrist für eine Wiederholungsmaßnahme gilt grundsätzlich ein Zeitraum von 4 Jahren. 1.4 Medizinische Rehabilitation für Mütter/Väter HI Um den speziellen Bedürfnissen und Lebenssituationen von Eltern gerecht werden zu können, haben die Krankenkassen die Möglichkeit, Leistungen der Rehabilitation in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks (Mütterkur) oder einer gleichartigen Einrichtung (Väterkur) zu erbringen. [ 20 ] Sie können auch als Mutter-Kind-Maßnahme bzw. Vater-Kind-Maßnahme durchgeführt werden Leistungsintervall HI Rehabilitationsmaßnahmen für Mütter und Väter können nicht vor Ablauf von 4 Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst wurden, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. [ 21 ] Leistungsdauer HI Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter soll für längstens 3 Wochen erbracht werden, es sei denn, eine Verlängerung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. [ 22 ] 1.5 Zuzahlung HI Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben eine Zuzahlung von 10 EUR pro Tag zu entrichten. Werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in Anspruch genommen, deren unmittelbarer Anschluss an die Krankenhausbehandlung medizinisch notwendig ist (Anschlussrehabilitation), ist die Zuzahlung auf längstens 28 Kalendertage im Kalenderjahr begrenzt. Als unmittelbar gilt der Anschluss auch, wenn die Maßnahme innerhalb von 14 Tagen nach der Krankenhausbehandlung beginnt. Auf die 28 Kalendertage werden vorherige Zuzahlungen, z. B. während einer Krankenhausbehandlung oder einer stationären Rehabilitationsmaßnahme der Rentenversicherung, angerechnet. 1.6 Medizinischer Dienst HI Die Krankenkassen haben durch den MDK die Notwendigkeit der medizinischen Rehabilitation

8 nach 40 und 41 SGB V, unter Zugrundelegung eines ärztlichen Behandlungsplans in Stichproben vor Bewilligung und regelmäßig bei beantragter Verlängerung prüfen zu lassen. Den Umfang und die Auswahl der Stichproben regelt der GKV-Spitzenverband in Richtlinien. Diese können Ausnahmen zulassen, wenn Prüfungen nach Indikation und Personenkreis nicht notwendig erscheinen. [ 23 ] 2 Leistungsabgrenzung HI Die ambulanten bzw. stationären Rehabilitationsmaßnahmen werden von der Krankenkasse nur gewährt, wenn kein anderer Sozialleistungsträger (insbesondere die Rentenversicherung) zuständig ist. [ 24 ] 2.1 Maßnahmen der Rentenversicherung HI Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung werden bei medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen nicht nur die Kosten für die medizinischen Leistungen, sondern auch Unterkunft und Verpflegung komplett übernommen Voraussetzungen HI Die Rentenversicherungsträger erbringen medizinische Rehabilitationsmaßnahmen für Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und bei denen voraussichtlich bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch medizinische Leistungen abgewendet werden kann oder bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch medizinische Leistungen wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann. [ 25 ] Leistungsintervall HI Eine Wiederholung der medizinischen Leistungen zur Rehabilitation ist grundsätzlich erst nach Ablauf von 4 Jahren, nach einer von einem Sozialleistungsträger voll finanzierten oder bezuschussten Kur möglich. Dies gilt nicht, wenn die vorzeitigen Leistungen aus medizinischen Gründen dringend erforderlich sind Zuzahlung HI Zu den Kosten der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme zahlt der Versicherte grundsätzlich für jeden Kalendertag 10 EUR zu. Eine Zuzahlung entfällt, wenn der Versicherte Übergangsgeld

9 bezieht oder wenn sie den Versicherten unzumutbar belasten würde. Bei Maßnahmen, die sich an eine Krankenhausbehandlung anschließen (Anschlussrehabilitation), ist die Zuzahlung längstens für 14 Tage und in Höhe von 10 EUR je Kalendertag für längstens 28 Tage im Kalenderjahr zu leisten. Hierbei ist eine innerhalb eines Kalenderjahres an einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung geleistete Zuzahlung anzurechnen. [ 26 ] Kinder bis zum 18. Lebensjahr sind von der Zuzahlung grundsätzlich ausgenommen. Hinweis Befreiung von der Zuzahlung Neben diesen bereits im 32 SGB VI geregelten Ausnahmen kann der Rentenversicherungsträger auf Antrag auf die Zuzahlung von 10 EUR je Kalendertag verzichten. Zur Beurteilung Befreiung von den Zuzahlungen haben die Rentenversicherungsträger die Zuzahlungsrichtlinien [ 27 ] beschlossen. 2.2 Maßnahmen der Unfallversicherung HI Die gesetzliche Unfallversicherung gewährt ebenfalls medizinische Rehabilitationsmaßnahmen, sofern sie der Heilbehandlung dienen. Voraussetzung ist, dass ein Versicherter einen Arbeitsunfall erlitten oder sich eine Berufskrankheit zugezogen hat. Die Leistungen sind mit denen der Rentenversicherungsträger identisch. Allerdings ist keine Zuzahlung zu leisten. 2.3 Maßnahmen nach dem Bundesversorgungsgesetz HI Stationäre Behandlung in einer Kureinrichtung (Badekur) nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) [ 28 ] erhalten Beschädigte zur Behandlung der anerkannten Schädigungsfolgen. Andere Leiden, die den Kurerfolg beeinträchtigen könnten, werden dabei mitbehandelt. Schwerbeschädigte (Minderung der Erwerbsfähigkeit ab mindestens 50 %) darüber hinaus auch für versorgungsfremde Gesundheitsstörungen, sofern keine gesetzlichen Ausschließungsgründe vorliegen. Ehegatten/Lebenspartner und Eltern von Pflegezulageempfängern sowie Personen, die die unentgeltliche Wartung und Pflege eines Pflegezulageempfängers übernommen haben, wenn sie den Beschädigten mindestens seit 2 Jahren dauernd pflegen oder die Badekur zur Erhaltung ihrer Pflegefähigkeit erforderlich ist.

10 2.3.1 Begleitperson HI Wenn der Berechtigte alleine nicht imstande wäre, die Badekur mit Erfolgsaussicht durchzuführen, so kann ihm für die ganze Kurdauer eine Begleitperson bewilligt werden Leistungsintervall HI Die Zeitspanne, nach der erneut eine Badekur gewährt werden kann, beträgt 3 Jahre. Dabei sind auch die von anderen Leistungsträgern gewährten Kurbehandlungen anzurechnen, deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind. Eine Badekur vor Ablauf dieser Wartezeit kann nur gewährt werden, wenn sie aus dringenden medizinischen Gründen erforderlich ist Zuzahlung HI Für Kuren nach dem BVG entfällt die Zahlung eines Eigenbetrags zu den Kurkosten. [ 1 ] 9 Abs. 1 EFZG. [ 2 ] BAG, Urteil v , 5 AZR 205/73. [ 3 ] BAG, Urteil v , 5 AZR 930/77. [ 4 ] 9 Abs. 1 EFZG. [ 5 ] 10 BUrlG. [ 6 ] BAG, Urteil v , 5 AZR 298/15. [ 7 ] 9 Abs. 2 EFZG. [ 8 ] 10 BUrlG. [ 9 ] 7 Abs. 1 Satz 2 BUrlG. [ 10 ] BFH, Urteil v , III R 95/85, BStBl 1988 II S. 275, R 33.4 EStR. [ 11 ] BFH, Urteil v , VI R 242/71, BStBl 1975 II S [ 12 ] BFH, Urteil v , VI R 73/83, BStBl 1987 II S [ 13 ] BFH, Urteil v , VI R 7/08, BFH/NV 2010 S. 1332, BStBl 2010 II S. 763 [ 14 ] R 3.11 Abs. 2 LStR. [ 15 ] 3 Nr. 34 EStG. [ 16 ] 11 Abs. 2 Satz 1 SGB V. [ 17 ] S. Begutachtungs-Richtlinie Vorsorge und Rehabilitation: Abschn. 4.1.

11 [ 18 ] 40 Abs. 3 Satz 1 SGB V. [ 19 ] S. Begutachtungs-Richtlinie Vorsorge und Rehabilitation: Abschn [ 20 ] 41 SGB V. [ 21 ] 41 Abs. 2 SGB V i. V. m. 40 Abs. 3 Satz 4 SGB V. [ 22 ] 41 Abs. 2 SGB V i. V. m. 40 Abs. 3 Satz 2 SGB V. [ 23 ] 275 Abs. 2 Nr. 6 SGB V. [ 24 ] 40 Abs. 4 SGB V. [ 25 ] 15 SGB VI. [ 26 ] 32 Abs. 1 SGB VI. [ 27 ] Richtlinien für die Befreiung von der Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und sonstigen Leistungen zur Teilhabe (Zuzahlungsrichtlinien). [ 28 ] 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i. V. m. Abs. 2 BVG.

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