Das neue Schweizer Finanzmarktinfrastrukturgesetz

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1 Das neue Schweizer Finanzmarktinfrastrukturgesetz und Verordnungen Martin Liebi Swiss Finance Institute 9. September 2015

2 Agenda 2

3 Allgemeines January

4 Übersicht über den Regelungsgehalt des FinfraG 1 Neu Allgemeiner Teil für alle Finanzmarktinfrastrukturen Unklar inwiefernauf übrigebereichedes FinfraG anwendbar 3 Neu Umsetzungder am G-20 Gipfel2009 in Pittsburgh beschlossenen Prinzipien Finanzmarkt infrastrukturgesetz 2 Teilweise Neu 1. Börsen 2. Multilaterale Handelssysteme 3. Zentrale Gegenparteien 4. Zentralverwahrer 5. Transaktionsregister 6. Zahlungssysteme 4 Übrige Marktverhaltenspflichten Entspricht grundsätzlich den bisherigen RegelungenimBEHG zuroffenlegung, öffentlichen Übernahmen und Insiderhandel/ Marktmanipulation. 4

5 Wer ist vom FinfraG betroffen? Börsen Multilaterale Handelsplätze Schweizer Teilnehmer Ausländische Teilnehmer Ausländische Handelsplätze Organisierte Handelssysteme Strombörsen Zentrale Gegenparteien Ausländische zentrale Gegenparteien Zentralverwahrer Schweizer Transaktionsregister Ausländische Transaktionsregister Zahlungssysteme Jeder Marktteilnehmer, der eine Insiderinformation zumindest eventualvorsätzlich ausnützt oder anderen mitteilt. Jeder Marktteilnehmer, der zumindest eventualvorsätzlich in verpönter Weise Informationen öffentlich verbreitet. Jeder Marktteilnehmer, der zumindest eventualvorsätzlich verpönte Kauf- oder Verkaufsaufträge tätigt. Banken Effektenhändler Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen KonzernobergesellschafteneinerFinanz-und Versicherungsgruppe/-konglomerat Fondsleitungen und Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen Kollektive Kapitalanlagen nach KAG Vorsorgeeinrichtungenund Anlagestiftungen(48 BVG) NichtfinanzielleGegenparteien(Unternehmen, die keine Finanziellen Gegenparteien sind) Direkter oder indirekter Erwerber alleine oder mit Absprache von Dritten von Aktien, oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechten einergesellschaftmitsitzin der Schweiz einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland mit Hauptkotierung in der Schweiz sofern die Stimmrechte bestimmte Grenzwerte übersteigen Jede ein öffentliches Kaufangebot unterbreitende Person für Beteiligungspapierevon Gesellschaften mit Sitzund Kotierungin der Schweiz oder mitsitzimausland, deren Beteiligungspapiere mindestens teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind. 5

6 Strafbestimmungen Verletzung Berufsgeheimnis Freiheitsstrafebis3 Jahre/ Geldstrafe, wer vorsätzlich Ein Geheimnis offenbart, das ihm als Organ/Arbeitnehmer/Beauftragter einer Finanzmarktinfrastrukturanvertrautwurdeoderin dieser Eigenschaft wahrgenommen hat, zueinersolchenverletzungdes Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht, ein ihr oder ihm unter Verletzung von Bst. a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt. MitBussebiszu wird bestraft, wer vorsätzlich Abrechnungspflichten verletzt, Meldepflichten verletzt, Risikominderungspflichten verletzt, Plattformhandelspflichten verletzt. Pflichten im Derivatehandel Insiderinformationen MiteinerFreiheitsstrafebis3 Jahren/Geldstrafewirdbestraft, weralsorgan/person, die aufgrund ihrer Tätigkeit bestimmungsgemäss Zugang zu Insiderinformationen hat, sich einen Vermögensvorteil verschafft, indem er diese: dazu ausnützt Effekten zu erwerben oder daraus abgeleitete Derivate zu erwerben, einem anderen mitteilt, dazu ausnützt, einem anderen Empfehlungen zum Erwerb/Einsatz/ Veräusserung von Effekten/Derivatenabzugeben. MitFreiheitsstrafebis3 Jahre/ Geldstrafewirdbestraft, werin der Absicht, den Kursvon Effekten erheblich zu beeinflussen, um darausfürsichoder einen anderen einen Vermögensvorteil zu erzielen: wider besseren Wissens falsche/irreführende Informationen verbreitet, Käufe/Verkäufe von solchen Effekten tätigt, die beidseitig direct/indirect auf Rechnung derselben Person oder zu diesem Zweck verbundenen Personen erfolgt. Kursmanipulation 6

7 Europäische Gegenstücke MAR Nationales Recht Übernahmerichtlinie MIFID II 02 MiFIR FinfraG REMIT 05 EMIR 03 CSDR 04 7

8 Einige wichtige TermineAA 2. Oktober 30. Juni/1. Juli 1. April 1. September Ablauf 1. Meldung neuer Fi- Meldung Transaktionsregister NFCschusszahlungen für Austausch von Nach- Vernehmlassungsfrist nanzmarktstruktur- ren bei der FINMA und Risikominder- alle Derivatgeschäfte FinfraV, FinfraV- FINMA, NBV 2. Bewertung offener ungespflichten Übrige ab 1. März 2017 Derivatgeschäfte September 1. Januar Ersteinschusszahlung 1. Oktober 1. Januar Voraussichtliches der beiden Grossbanken Transaktionsreungsgesuche bestehender und 1. Meldung an 1. Bewilligungs- und Anerkenn- Inkrafttreten FinfraG, FinfraV, FinfraV-FINMA, gister für FC neu dem Gesetz unterstehender NBV 2. Risikomin- Finanzmarktinfrastrukturen Anwendbarkeit der derungspflich- ten FC u. NFC entsprechen den Anforde- 2. Ausländische Börsenteilnehmer Dokumentationspflicht rungen des Gesetzes 3. Bestimmungen über Vor- und Nachhandelstransparenz und Algorhitmischer/Hochfrequenz- Handel müssen eingehalten werden 4. Meldung an Transaktionsregister FC- /NFC und Risikominderungspflichten NFC- /FC- müssen eingehalten werden July 2015 PwC 8

9 Finanzmarktinfrastrukturen January

10 Life cycle eines ETD-Trade Handel Auftrag Handelssystem Auftrag Käufer K Verkäufer V Abrechnung Käufer K Sicherheiten Zentrale Gegenpartei WirdzumVerkäuferfürK zumkäuferfürv; garantiert Erfülung des Handelsgeschäfts Sicherheiten Verkäufer V Abwicklung Käufer K Erhält Effekte Bezahlt CHF Zentralverwahrer Abwicklung gemäss dem Prinzip Lieferung gegen Zahlung Zahlungssystem Liefert Effekte Erhält CHF Verkäufer V Meldung Transaktionsregister

11 Die verschiedenen Finanzmarktinfrastrukturen Organisiertes Handelssystem Einrichtung zum (a) multilateralen Handel von Effekten/Finanzinstrumenten, zum Austausch von Angeboten und den Vertragsabschluss nach diskretionärenregeln, (b) multilateralen Handel von Finanzinstrumenten (nicht Effekten), die den Austausch von Angeboten sowie den Vertragsabschluss nach nichtdiskretionärenregeln, und (c) bilateralen Handel von Effekten/Finanzinstrumenten, die den Austausch von Angeboten bezweckt. Zahlungssystem Einrichtung, die gestützt auf einheitliche Regeln und Verfahren Zahlungsverpflichtungen abrechnet und abwickelt. Zahlungssysteme Börsenund organisierte Handelssysteme Mutlilaterale Handelsplätze Börsen AlsBörsegilt eineeinrichtungzummultilateralenhandel von Effekten, an der Effektenkotiertwerdenund die den gleichzeitigen Austausch von Angeboten unter mehreren Teilnehmern sowie den Vertragsabschluss nach nichtdiskretionärenregelnbezweckt. MTF Als MTF gilt eine Einrichtung zum multilateralenhandel von Effekten, die den gleichzeitigenaustauschvon Angeboten unter mehreren Teilnehmern sowie den Vertragsabschluss nach nichtdiskretionärenregelnbezweckt, ohneeffektenzukotieren. Transaktionsregister Einrichtung, die Daten zu Transaktionen mit Derivaten, die nach Art. 103 gemeldetwerdenmüssen, zentralsammelt, verwaltetund aufbewahrt. Zentralverwahrer Transaktionsregister Als Zentralverwahrer gilt der Betreiber einer zentralen Verwahrungsstelle oder eines Effektenabwicklungssystems. Finanzmarktinfrastrukturen Zentralverwahrer Zentrale Gegenparteien Zentrale Gegenpartei EineEinrichtung, die gestütztauf einheitliche Regeln und Verfahren zwischen Gegenparteien eines Effektengeschäfts oder eines anderen Finanzinstrumentekontraktstrittund somit als Käufer für jeden Verkäufer und Verkäufer für jeden Käufer fungiert. 11

12 Allgemeiner Teil anwendbar auf alle Finanzmarktinfrastrukturen Bewilligungspflicht Zentralverwahrer Organisation, Geschäftskontinuität, Vermeidung von Interessenskonflikten und Gewähr der Geschäftsführung, Verwaltung, und qualifizierten Aktionäre Bewilligungspflichtige Nebendienstleistungen und Auslagerungen bedürfen grundsätzlich einer FINMA- Bewilligung Zentrale Gegenpartei Börsen und MTF Mindestkapital und informationstechnische Systeme Diskriminierungsfreier und offener Zugang, Veröffentlichung wesentlicher Informationen und Aufbewahrungspflichten Besondere Anforderungen für systematisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen Transaktionsregister Zahlungssystem 12

13 Bewilligungs- und Anerkennungsverfahren Step 1 Einreichung des Bewilligungs- oder Anerkennungsgesuch bei der FINMA. Step 2 Information der SNB überbewilligungs-und Anerkennungsgesuchevon zentralen Gegenparteien, Zentralverwahrern und Zahlungssystemen. Step 3 Festlegungder systematischbedeutsamenfinanzmarktinfrastrukturen, der besonderen Anforderungen und der systematisch bedeutsamen Geschäftsprozessedurchdie SNB odereinemitteilung, dassdie Finanzmarktinfrastruktur nicht systematisch bedeutsam ist. Step 4 FINMA erteilt Bewilligung, wenn die allgemeinen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. 13

14 AnerkennungausländischerFinanzmarktinfrastrukturenund Bewilligung ausländischer Teilnehmer an Schweizer Handelsplätzen London Ausländisches Transaktionsregister Frankfurt Paris Ausländischer Teilnehmer an einer Börse/MTF Ausländische Zentrale Gegenpartei Schweiz Schweizer Börse/MTF Teilnehmeran ausländischer Börse Spanien Ausländische Börse/MTF

15 Einige wichtige Neuerungen Topic Details Kommentar FürAktienund andereeffektenbestehenvorhandels-und Nachhandelstransparenzanforderungen, die unter bestimmten Voraussetzungenaufgehobenbzw. aufgeschobenwerden. Die VorhandelstransparenzfürandereEffektenalsAktienwirderstab Anfang 2017 in Kraft treten. Die Ausnahmeregelung geradefürdie Vorhandelstransparenz für Nichteigenkapitalinstrumenteistzueng(insbesonderein Anbetrachtder alternativenhandelsmöglichkeiten mittelsmtf). Eine Einzelfallbetrachtung und ausnahmeregelung auf Ebene FINMA sollte möglich sein. Vorhandelstransparenz Algorithmischer/Hochfrequenzhandel Der Algorithmischeund Hochfrequenz-Handel werdenerstmalsin der FinfraV geregelt. Es werden den Handelsplätzen Kenntlichmachungspflichten und den Teilnehmern, die algorithmischenhandel betreiben, Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, System- und Risikokontrollpflichten auferlegt. Die SchweizerPflichtengehenweniger weitalsdie europäischen Pflichten. Das ist zu begrüssen. Dark Pools Der GesetzgeberregeltDark Pools, die einenmultilateralenhandel ermöglichen, insbesondere in der Form von organisierten Handelssystemen. Es werden Bestimmungen bezüglich Interessenkonflike, Sicherstellungdes geordnetenhandels, Algorithmischer Handel und Hochfrequenzhandel sowie Vorhandels- und Nachhandelstransparenz erlassen. OrganisierteHandelssysteme könnennurvon Banken, Effektenhändlern, Börsen und multilateralen Handelssystemen(die bewilligtoderanerkanntsind) betrieben werden. Ausländische Dark Pools bedürfen keineranerkennung in der Schweiz(uneven level playing field), weil keine Finanzmarktinfrastrukturen. Aufzeichnungsund Meldepflichten Alle Teilnehmer an einer Börse oder einem multilateralen Handelssystemunterstehender Melde-und Aufzeichnungspflicht. Ausnahmebestimmungen könnenfürremote Members bestehen, wenn der Schweizer Handelsplatz mit dem entsprechenden ausländischen Handelsplatz oder organisierten Handelssystem eine Informationsaustauschvereinbarung geschlossen hat.

16 Handel mit Derivaten January

17 Wichtige Fragen 1 LiegteinDerivatvor? Ein Derivat ist grundsätzlich jeder Finanzkontrakt, deren Wert von einemodermehrerenbasiswertenabhängtund kein Kassageschäft darstellt, sofern nicht ausdrücklich ausgenommen. 2 Rechtsnatur der Gegenpartei? Handelt es sich um eine Finanzielle Gegenpartei oder eine Nichtfinanzielle Gegenpartei? Handelt es sich um eine kleine Gegenpartei? 3 Welche Pflichten sind anwendbar? Muss das Derivatgeschäft abgerechnet und gemeldet werden? Finden Risikominderungsmassnahmen Anwendung? 4 Besteht eine Handelspflicht? 4 Wer muss Pflichten erfüllen? Wer erstattet die Meldung an das Transaktionsregister?

18 Liegt eine Derivat vor? PwC

19 Rechtsnatur der Gegenpartei? Finanzielle Gegenpartei(FC) Nichtfinanzielle Gegenpartei (NFC) AlsFinanzielle GegenparteiengeltenSchweizerBanken, Effektenhändler, Versicherungs-und Rückversicherungsunternehmen, KonzernobergesellschafteneinerFinanz-und Versicherungsgruppe odereinesfinanz-und Versicherungskonglomerats, Fondsleitungen, Vermögensverwalter kollektiverkapitalanlagen, Funds, Vorsorgeeinrichtungen und Anlagestiftungen(Art k BVG). Nicht Finanzielle Gegenparteien sind Unternehmen, die nicht Finanzielle Gegenparteien sind. Kleine Finanzielle Gegenpartei (FC-) Eine Finanzielle Gegenpartei ist jede Partei, deren über 30 Arbeitstage berechnete gleitende Durchschnittsposition von allen ausstehenden OTC-Derivatgeschäften auf Stufe Finanzgruppe weniger als CHF 8 Mia. beträgt. Kleine Nichtfinanzielle Gegenpartei(NFC-) Ausgenommene bzw. nur meldepflichtige Gegenparteien EineNichtfinanzielle GegenparteiistjedeGegenpartei, derenüber30 ArbeitstageberechnetegleitendeDurchschnittspositionin den massgebendenotc-derivatgeschäftenunterden folgendenschwellenwertenliegen: KreditderivateCHF 1.1 Mia., AktienderivateCHF 1.1 Mia., Zinsderivate CHF 3.3 Mia., Devisenderivate CHF 3.3 Mia., Rohwarenderivate und sonstige Derivate CHF 3.3 Mia. Für den Bund, die Kantone und Gemeinden, die SNB und die Bank für Internationalen Zahlugsausgleich gilt das Kapitel über die OTC- Bestimmungen nicht. Multilateralen Entwicklungsbanken, Organisationen(inkl. Sozialversicherungen) die sich im Besitz von Bund, Kantonen oder Gemeinden befinden oder für die eine Haftung des Bundes, des jeweiligen Kantons oder der jeweiligen Gemeinde besteht und soweit es sich nicht um eine Finanzielle Gegenpartei handelt, unterstehen nur der Meldepflicht gemäss Art PwC

20 Welche Pflichten sind andwendbar? Ausländische Gegenparteien Abrechnungspflicht Ja Nein Ja Nein Ja Meldepflicht Ja Ja Ja Ja/Nein (falls zwischen NFC-) Nein FC FC- NFC NFC- Risikominderungsmassnahmen (Confirmation, Reconciliation, Dispute Resolution) Risikominderungsmassnahmen (Bewertung) Risikominderungsmassnahmen (Austauschvon Sicherheiten) Plattformhandelspflicht Ja Ja Ja Ja/Nein (keineportfolio Reconciliation bei einer NFC-) Ja Nein Ja Nein Nein Ja Ja Ja Nein Nein Ja Nein Ja Nein Ja Nein PwC

21 Wer muss die Pflichten erfüllen? FC NFC FC FC (-) FC1 FC2 FC1 (-) FC2 (-) NFC NFC (-) FC muss melden FC muss melden Verkaufende FC muss melden Verkaufende FCmuss melden NFC muss melden NFC1 NFC2 NFC1 (-) NFC2 (-) Swiss CP Non- Swiss- CP CP1 CCP CP2 Verkaufende NFC muss melden Keine Meldepflicht Schweizer CCP muss melden CCP muss melden. Falls eine ausländische CCP nicht meldet, muss die CP melden. FC = Finanzielle Gegenpartei FC (-) = Kleine Finanzielle Gegenpartei NFC = Nichtfinanzielle Gegenpartei NFC (-) = Kleine Nichtfinanzielle Gegenpartei CP = Gegenpartei CCP = Zentrale Gegenpartei

22 Einige Bemerkungen Topic Details Kommentar Das FinfraG und die dazugehörigen Verordnungen sehen nur eine sehr eingeschränkte extraterritoriale Wirkung vor. Im FinfraG wird diesenurbezüglichder Abrechnungspflichtund der Plattformhandelspflicht vorgesehen und in der FinfraV weiter abgeschwächt. Die eingeschränkte extraterritoriale Wirkung sowie die Möglichkeit, die Pflichten nach dem FinfraG grundsätzlich nach einer ausländischen Rechtsordnung zu erfüllen, sind zu begrüssen. Finanzielle/Nichtfinanzielle Gegenparteienmüssenschriftlichdie Abläufe festsetzen, mit denen sie die Umsetzung der Abrechnungspflicht, die Ermittlungder Schwellenwerte, die Meldung an das Transaktionsregister, die Risikominderung und die Handelspflicht umsetzen. Nichtfinanzielle Gegenparteien können einen schriftlichen Beschluss fassen, nicht mit Derivaten zu handeln. Diese Abläufe müssen per 1. Januar 2016 festgelegt werden, d.h. es findet keine Übergangsfrist Anwendung. Die EinhaltungdieserPflichtenwirdvon der Revisionsstellegeprüftwerden. Extraterritorialität Dokumentationspflicht Parteierklärung Eine Gegenpartei darf sich grundsätzlich auf die Erklärung ihrer GegenparteibezüglichderenParteieigenschaftverlassen. Die Parteierklärunggilt in Bezugauf allepflichtendes Kapitelsüberdie OTC-Bestimmungen. ÜberÄnderungendes Status muss fristgerecht informiert werden. Dieseausdrückliche Abstellungauf die Parteierklärungistbegrüssenswert, weilsieesden Schweizer Instituten erlaubt, auf die Parteierklärung der Gegenparteien abzustützen. Eine Plausibilitätsprüfung in jedem Fall ist jedoch zumindest empfehlenswert. Kein Frontloading Die Pflicht, Derivatgeschäfte über bewilligte oder anerkannte zentrale Gegenparteien abzurechnen gilt, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an demdie FINMA die Abrechnungspflichtfürdie betreffende Derivatekategorie bekannt macht nach Ablauf von 6 bis 12 Monaten. Abrechnungspflichtig sind nur Geschäfte, die nach dem Beginn der Abrechnungspflicht abgeschlossen wurden. Der Verzichtauf das Frontloading istzubegrüssen. Es besteht auch keine Abrechnungspflicht, wenn gewisse Bedingungen des vorher abgeschlossenen Geschäfts nach Beginn der Abrechnungspflicht geändert werden.

23 Offenlegungsrecht January

24 Wesentliche Änderung im Offenlegungsecht Meldepflichtdes WirtschaftlichBerechtigtenund DrittenmitfreiemErmessenin Bezugauf Stimmrechte Übertrag der Stimmrechte Wirtschaftlich Berechtigter (Kontrolle Stimmrechte und Tragung wirtschaftliches Risiko) Meldepflichtdes Wirtschaftlich Berechtigten Übertrag der Stimmrechte Dritter übt Stimmrechte nach freiem Ermessenaus(WB nimmt keinen Einfluss auf Stimmrechtsausübung) Vierter Meldepflicht, wer über die Ausübung tatsächlich entscheidet Anwendungsbeispiele: Vermögensverwaltungsvertrag Securities Lending Nutzniessung Weiterdelegation im Bereich kollektive Kapitalanlagen 24

25 Einige wichtige Neuerungen Topic Meldepflicht Details ZurVereinfachungder Offenlegungsmeldungwirdfortanauf die Offenlegungvon Beziehungenzwischendirektund indirekt erwerbenden sowie wirtschaftlich berechtigten Personen verzichtet. Es ist nur noch der Wirtschaftlich Berechtigte und der direkte Halter offenzulegen. Nutzniessung/ Effektenleihe Die Bestimmungenüberdie MeldepflichtbeiNutzniessungund Effektenleihewerdenaufgehobenund durchdie generelle Pflicht zur doppelten Meldung von Wirtschaftlich Berechtigtem und Dritten mit Stimmrechten in freiem Ermessen(Art. 120 FinfraG) ersetzt. Kollektive Kapitalanlage Nebender generellenmeldepflichtdes WirtschaftlichBerechtigtenund des BewilligungsträgersfindetArt. 120 Abs. 3 FinfraG auf den Delegationsempfänger Anwendung. Meldepflicht Neu müssen juristische Personen in der Meldung nur noch Firma und Sitz angeben, auf Nennung der Adresse wird verzichtet. Die Kontaktpersonmuss auchnichtmehrgemeldetwerden. Die Meldungenmüssenzwingendin demvon der Meldestelle zur Verfügung gestellten Meldeformular erstattet werden.

26 Q&A January

27 Ihr Kontakt Martin Liebi Legal FS Regulatory & Compliance Services Head Capital Markets Birchstrasse Zurich-Oerlikon Tel: Mobil:

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