Nationale und internationale Steuern 2. Teil (Umsatzsteuer und internationales Steuerrecht)
|
|
- Caroline Junge
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Nationale und internationale Steuern 2. Teil (Umsatzsteuer und internationales Steuerrecht) Vorlesung von Dipl.-Kffr., Stb. Dr. Alexandra Coenenberg Hochschule Augsburg SS 2010
2 I. Internationales Steuerrecht - Einführung Fallkonstellationen des IStR Outbound-Fälle Inbound-Fälle unbeschränkte Steuerpflicht beschränkte Steuerpflicht Inländer mit Auslandsaktivitäten Ausländer mit Inlandsaktivitäten 2
3 I. Internationales Steuerrecht - Einführung Outbound Fälle Darunter subsumiert man Fälle eines Steuerinländers (unbeschränkt Steuerpflichtigen) mit Einkünften aus dem Ausland. Beispiel: Herr Maier wohnt in Berlin und vermietet in London ein Haus. Herr Maier ist nach 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig. Somit gilt das Welteinkommensprinzip. Sein gesamtes Welteinkommen, also auch die Vermietungseinkünfte aus England, sind im Inland zu besteuern. 3
4 I. Internationales Steuerrecht - Einführung Inbound Fälle Darunter subsumiert man Fälle eines Steuerausländers (beschränkt Steuerpflichtigen) mit Einkünften aus Deutschland. Beispiel: Herr John wohnt und arbeitet in London. Er vermietet ein Haus in Leipzig. Herr John ist mit seinen Vermietungseinkünften im Inland nach 1 Abs. 4 und 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG beschränkt steuerpflichtig. 4
5 Es gibt zwei Hauptarten der Steuerpflicht: unbeschränkte Steuerpflicht, 1 Abs. 1 EStG, 8 und 9 AO (natürliche Personen) und 1 Abs. 1 KStG, 10 und 11 AO (juristische Personen) beschränkte Steuerpflicht, 1 Abs. 2 EStG (natürliche Personen) und 2 Abs. 1 KStG (juristische Personen) ivm. 49 EStG 5
6 Unbeschränkte Steuerpflicht Natürliche Personen, die ihren Wohnsitz, 8 AO oder ihre gewöhnlichen Aufenthalt, 9 AO in Deutschland haben, sind unbeschränkt steuerpflichtig. Juristische Personen, die ihre Geschäftsleitung, 10 AO oder ihren Sitz, 11 AO in Deutschland haben, sind unbeschränkt steuerpflichtig. Sie müssen ihr Welteinkommen, d.h. alle in- und ausländischen Einkünfte in Deutschland versteuern ( 2 Abs. 1 EStG und 1 Abs. 2 KStG). 6
7 Wohnsitz nach 8 AO Der Wohnsitz stellt allein auf tatsächliche Verhältnisse ab. An- und Abmeldungen beim Einwohnermeldeamt entfalten keine steuerliche Wirkung, sie können lediglich als Indiz gelten. Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung, d.h. zum dauerhaften Wohnen geeignete Räume innehat (Verfügungsmacht) unter Umständen, die auf ein Beibehalten und Nutzen der Wohnung schließen lassen. Bei mehreren Wohnsitzen ist der steuerliche Wohnsitz dort, wo sich der Lebensmittelpunkt befindet. Es ist nicht notwendig, dass sich der Steuerpflichtige während einer Mindestzahl an Tagen oder Wochen in der Wohnung aufhält. 7
8 Gewöhnlicher Aufenthalt nach 9 AO Hat eine Person keinen Wohnsitz, ist weiteres (sekundäres) Anknüpfungsmerkmal der gewöhnliche Aufenthalt. Der gewöhnliche Aufenthalt liegt an dem Ort, an dem der Steuerpflichtige aufhält und nicht nur vorübergehend verweilt. Beispiel: A hat eine Stellung in Frankfurt angenommen und sich dort vorübergehend in ein Hotelzimmer eingemietet. Die Wochenenden fährt er zur seiner Familie in Paris, die später nachkommen will. A hat in Frankfurt seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Als gewöhnlicher Aufenthalt ist stetes und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen. Kurzfristige Unterbrechungen bleiben hierbei unberücksichtigt. 8
9 Geschäftsleitung nach 10 AO Die Geschäftleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung einer juristischen Person. Diese befindet sich dort, wo der für das Unternehmen maßgebende Wille gebildet wird und die Geschäftsführung nötige Maßnahmen anordnet. Auch hier kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Beispiel: Die Cayman Ltd. hat eine deutsche Tochtergesellschaft, die das operative Geschäft betreibt. Der Geschäftsführer der Cayman Ltd. ist ein Rechtsanwalt mit Sitz auf Cayman Island. Die tatsächlichen Entscheidungen für die Cayman Ltd. werden von den deutschen Geschäftsführern der Tochtergesellschaft getroffen. Die Cayman Ltd. begründet somit ihren Ort der Geschäftsleitung im Inland und ist unbeschränkt steuerpflichtig. 9
10 Sitz nach 11 AO 11 AO ist als alternativer Anknüpfungspunkt zu sehen, wenn bei juristischen Personen eine Geschäftsleitung im Inland nicht ermittelt werden kann. Der Sitz wird durch Gesetz, den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung bestimmt. Das Steuerrecht übernimmt hier den zivilrechtlichen Begriff. 10
11 Beschränkte Steuerpflicht Natürliche oder juristische Personen, die weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt bzw. weder Sitz oder Geschäftsleitung im Inland haben, jedoch inländische Einkünfte beziehen, sind beschränkt steuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte isd. 49 Abs. 1 EStG erzielen. Sie müssen nur die inländischen Einkünfte, die abschließend in 49 Abs. 1 EStG aufgezählt sind, in Deutschland versteuern (Quellenprinzip). 11
12 Beispiele für beschränkt steuerpflichtige Einkünfte 15 EStG 18 EStG 19 EStG 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG 21 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb Selbständiger Arbeit Nichtselbständiger Arbeit Gewinnausschüttungen (Kapitalvermögen) Zinsen (Kapitalvermögen) Vermietung und Verpachtung Nr. 2a: Betriebsstätte im Inland Nr. 2d: künstlerische Darbietung im Inland Nr. 3: im Inland ausgeübt oder im Inland verwertet Nr. 4: im Inland ausgeübt oder im Inland verwertet Nr. 5a: ausschüttende Gesellschaft hat Sitz/Geschäftsleitung im Inland Nr. 5 c aa: Das Darlehen ist durch inländischen Grundbesitz gesichert Nr. 6: Vermietung eines inländischen Grundstücks 12
13 Beispiel 1 zur beschränkten Steuerpflicht: Der in Paris ansässige F vermietet in Deutschland ein Haus. Außerdem arbeitet er in Paris. Muss F seine Einkünfte in Deutschland versteuern? Lösung: F erzielt Einkünfte aus VuV, 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Diese Einkünfte sind inländisch, da das Grundstück in Deutschland liegt, 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind hingegen nicht inländisch, da sie nicht in Deutschland ausgeübt werden, 49 Abs. 1 Nr. 4a EStG. Folglich muss F nur die Vermietungseinkünfte in Deutschland versteuern. 13
14 Beispiel 2 zur beschränkten Steuerpflicht: Der in Rom ansässige I gewährt einem Berliner ein ungesichertes verzinsliches Darlehen Muss I die Zinsen in Deutschland versteuern? Lösung: Es liegen Zinseinkünfte nach 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG vor. Diese sind aber nicht inländisch, da sie nicht durch inländischen Grundbesitz gesichert sind, 49 Abs. 1 Nr. 5c aa) EStG. I muss daher in Deutschland keine Steuern zahlen 14
15 Beispiel 3 zur beschränkten Steuerpflicht: Der in Madrid ansässige Spanier S produziert Waren und verkauft diese nach Deutschland. Muss S seine Einkünfte in Deutschland versteuern? Lösung: S erzielt keine inländischen Einkünfte nach 49 Abs. 1 Nr. 2a EStG. Zwar liegen gewerbliche Einkünfte nach 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG vor. Diese sind aber nicht inländisch, da S weder eine Betriebsstätte noch einen ständigen Vertreter in Deutschland hat. S muss daher seine Einkünfte in Deutschland nicht versteuern. 15
16 Beispiel 4 zur beschränkten Steuerpflicht: Ein Popstar aus USA gibt im Rahmen seiner Tournee in München eine Darbietung und ist bei Thomas Gottschalk zu Gast bei Wetten, dass. Muss der Popstar seine Einkünfte aus dem Auftritt und der Talkshow Teilnahme in Deutschland versteuern? Lösung: S erzielt inländischen Einkünfte nach 49 Abs. 1 Nr. 2d EStG. Die künstlerische Darbietung und das dafür empfangende Entgelt ist in Deutschland im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht zu versteuern. 16
17 Grundsatz der isolierenden Betrachtungsweise, 49 Abs. 2 EStG Der Grundsatz der isolierenden Betrachtungsweise besagt, dass die Zuordnung von Einkünften gem. 49 Abs. 1 EStG grds. nach den Verhältnissen im Inland zu beurteilen sind. Beispiel: Piet van der Felde führt am Ort seines Wohnsitzes Amsterdam (Niederlande) eine Großhandelsfirma. Zum Betriebsvermögen der Firma gehört ein seit Jahren als Lagergebäude genutztes Speicherhaus in Mannheim. Ab 2009 wird das Gebäude ausschließlich vermietet. Handelt es sich bei den Mieterträgen um inländische Einkünfte? 17
18 Lösung: Gemäß dem Grundsatz der isolierenden Betrachtungsweise bleiben im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale außer Betracht. Würde man die im Ausland gegebenen Besteuerungsmerkmale (Haus als Betriebsvermögen eines gewerblichen Unternehmers) bei der Klassifizierung der Einkunftsart mit berücksichtigen, so müssten die Erträge aus dem vermieten Lagergebäude als gewerbliche Einkünfte eingestuft werden ( 21 Abs. 3 EStG). Diese Beurteilung würde jedoch zu keinen inländischen Einkünften isd. 49 Abs. 1 EStG führen, weil das Erfordernis einer Betriebsstätte nicht vorliegt. Isoliert betrachtet, handelt es sich um ein im Inland belegenes unbewegliches Vermögen, das vermietet wird. Es liegen inländische Einkünfte isd. 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG vor. 18
19 Sondervorschriften für beschränkte Steuerpflicht, 50 EStG Die Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger hat objektsteuerartigen Charakter. Persönliche Verhältnisse bleiben unberücksichtigt. Dafür soll der Heimatstaat sorgen. Privatabzüge (Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen) können nicht abgezogen werden. Soweit ein Lohn- oder Kapitalertragsteuerabzug vorgenommen worden ist, ist die Einkommensteuer damit abgegolten. Eine Veranlagung unterbleibt. Das bedeutet, dass Werbungskosten nicht abgezogen werden können, 50 Abs. 5 EStG. Es werden Abzugsteuern nach 50a EStG bei bestimmten beschränkt Steuerpflichtigen erhoben. Die Besteuerung erfolgt nach der Grundtabelle. Nach 50 Abs. 3 Satz 2 EStG beträgt die Einkommensteuer mind. 25 % des Einkommens (Ausnahme: bei nichtselbständiger Tätigkeit). 19
20 Sondervorschriften für beschränkte Steuerpflicht, 50 EStG Beispiel: Der in Moskau ansässige M vermietet in Berlin ein Haus. Er erzielt Einkünfte i.h.v Wie hoch ist sein zve? Lösung: M erzielt inländische Einkünfte aus Vermietung, da das vermietete Haus in Deutschland liegt, 21 Abs. 1 Nr. 1, 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Da M weder Sonderausgaben noch außergewöhnliche Belastungen geltend machen kann, beträgt das zve Es gibt kein Splitting, 26 Abs. 1 S. 1, 32a Abs. 5 EStG. 20
21 Sondervorschriften für beschränkte Steuerpflicht, 50 EStG Beispiel wie zuvor: Welcher Tarif kommt zur Anwendung, wenn M verheiratet ist? Lösung: Da M nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, kommt eine Ehegattenveranlagung und somit ein Splittingtarif nicht in Betracht. M muss sein Einkommen nach der Grundtabelle versteuern. Da diese Regelungen eine Schlechterstellung von EU-Ausländern gegenüber Inländern darstellen, gibt es zahlreiche Sonderregelungen. 21
22 Quellensteuer nach 50a EStG Die Einkommensteuer wird bei beschränkt Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben 1. bei Einkünften, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Darbietung erzielt werden 2. bei Verwertung der unter 1.) genannten Einkünfte 3. bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten herrühren und 4. bei Einkünften, die Mitglieder des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats o.ä. gewährt werden 22
23 Quellensteuer nach 50a EStG Dem Abzug unterliegt der volle Betrag der Einnahmen (Bruttobesteuerung), also ohne Abzug von Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben und Steuern. Eine Einschränkung gilt nur für Reisekostenerstattungen; nur die über die tatsächlichen Aufwendungen hinausgehenden Zahlungen unterliegen dem Steuerabzug. Der Steuersatz beträgt grds. 15 %. Für Aufsichtsratsvergütungen beträgt der Steuersatz 30 % der Aufsichtsratsvergütung. 23
24 Beispiel zur Quellensteuer nach 50a EStG Imre Szerka ist libyscher Pianist. Auf Einladung der Musikalischen Abendgesellschaft München gibt er im Kj Konzerte in der BRD und erhält pro Vorstellung 900 Honorar sowie 200 Auslagenersatz. Während seines zweimonatigen Inlandsaufenthalt lebt er bei Freunden und Bekannte. Seien Fahrtkosten zu den Veranstaltungsorten in Höhe von insgesamt trägt er selbst. Unterliegen die Honorare der deutschen Einkommensteuer; ist evtl. ein Steuerabzug vorzunehmen? 24
25 Lösung Imre Szerka übt eine freiberufliche (künstlerische) Tätigkleit im Inalnd aus, 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Die Musikalische Abendgesellschaft München ist zum Seuerabzug gem. 50a Abs. 5 EStG in Höhe von 15 % der Einnahmen verpflichtet. Einnahmen sind die Bruttoeinnahmen von USt = Die USt zählt zu den Einnahmen. Die Fahrtkosten sind nicht von der BMG abzugsfähig. Imre Szerka wird nicht zur Einkommensteuer veranlagt; seine Einkommensteuer ist durch den Steuerabzug abgegolten. 25
26 Sonderregelungen für Staatsangehörige der EU Jan van Geldern mit Wohnsitz in Enschede (Niederlande) ist in Gronau (BRD) als Arbeitnehmer beschäftigt. Er erzielt ausschließlich inländische, d.h. der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Er ist verheiratet, die Eheleute haben zwei gemeinsame Kinder. Die Ehefrau Mareike erzielt Nebeneinkünfte aus Blockflötenunterricht an der Musikschule in Enschede. Wie ist der Sachverhalt ertragsteuerlich zu würdigen? 26
27 Sonderregelungen für Staatsangehörige der EU Jan van Geldern ist nicht nach 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig, da er keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Er gehört aber zum Personenkreis des 1 Abs. 3 EStG, da seine Einkünfte im Kalenderjahr zu mind. 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen. Er ist demnach den notwendig Antrag unterstellt als unbeschränkt steuerpflichtige Person zu behandeln. Nach 1 Abs. 1 Nr. 2 EStG kann auf weiteren Antrag eine Zusammenveranlagung nach 26b EStG mit Ehefrau Mareike erfolgen. Hierfür liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, da die Eheleute 90 % ihrer Einkünfte im Inland erzielen bzw. die nichtinländischen Einkünfte (Blockflötenunterricht) den Betrag von nicht übersteigen. Somit gelten die Eheleute als unbeschränkt Steuerpflichtige isd. 1a EStG ivm. 1 Abs. 3 EStG. 27
28 I. Internationales Steuerrecht Grundproblem des IStR Grundprobleme des IStR Das Grundproblem des IStR ist die Vermeidung von Doppelbesteuerung und von Minderbesteuerung. Doppelbesteuerung bedeutet, dass derselbe Steuerpflichtige mit denselben Einkünften gleichzeitig in zwei oder mehreren Staaten zu gleichen oder vergleichbaren Steuern herangezogen wird. Minderbesteuerung bedeutet, die unzulässige und mißbräuchliche Steuerreduzierung durch Ausnutzung unterschiedlicher Belastungsunterschiede. 28
29 I. Internationales Steuerrecht Grundproblem des IStR Beispiel für Doppelbesteuerung A hat seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Er bezieht Einkünfte aus dem Staat Z. Die Bundesrepublik besteuert diese Erfolgsteile entsprechend dem Wohnsitzprinzip (Welteinkommensprinzip). Gleichzeitig fällt im Staat Z eine Quellensteuer an. Es liegt hier die klassische Konkurrenz zwischen unbeschränkter Steuerpflicht und beschränkter Steuerpflicht vor. 29
30 I. Internationales Steuerrecht Grundproblem des IStR Beispiel für Minderbesteuerung Ein Steuerinländer verlegt seinen Wohnsitz in ein Niedrigsteuerland, ohne dabei seine wirtschaftlichen Interessen im Inland aufzugeben. Grund für den Wegzug ist lediglich die Absicht, die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland zu beenden. Dann werden die Einkünfte auch nicht mehr mit dem hohen inländischen Steuersatz belastet. Die Besteuerung der Einkünfte finden nach der Wohnsitzverlagerung im Niedrigsteuerland zu einem niedrigeren Steuersatz als dem deutschen Steuersatz statt. Da es keine weiteren wirtschaftlichen Gründe für den Wegzug gibt, spricht man hier von einer mißbräuchlichen Steuergestaltung. 30
31 I. Internationales Steuerrecht Doppelbesteuerung Ursache der Doppelbesteuerung Ein Staat kann nur dann Einkünfte versteuern, wenn dies nach dem jeweiligen Steuergesetz möglich ist. Dafür muss er über konkrete Anknüpfungspunkte in seinem Hoheitsgebiet verfügen: persönliche Bindung des Steuerpflichtigen (Steuerinländer aufgrund des Wohnsitz- oder Ansässigkeitsprinzips; Nationalitätsprinzip) unbeschränkte Steuerpflicht mit Welteinkommensprinzip sachliche Beziehung (Steuerausländer aufgrund Erwirtschaftung von Einkommen oder Belegenheit von Vermögen in dem entsprechenden Land; Quellenprinzip) beschränkte Steuerpflicht mit Territorialitätsprinzip 31
32 I. Internationales Steuerrecht Doppelbesteuerung Techniken zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Steueranrechnung Freistellung und Steuerabzug Diese Regelungen können in drei verschiedenen Arten von Normen angewendet werden: Einseitige Regelungen: Deutschland kann versuchen, durch einseitige Regelungen die Doppelbesteuerung zu vermeiden (z.b. 34c EStG) Zweiseitige Regelungen: Deutschland hat mit vielen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vereinbart. Multilaterale Regelung: EU-Recht 32
33 I. Internationales Steuerrecht Einseitige Regelungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 34 c EStG Abs. 1 Anrechnung der ausländischen Steuer Abs. 2 Alternativ: Abzug der ausländischen Steuer 33
Doppelbesteuerungsabkommen
Doppelbesteuerungsabkommen Das Deutsch-Polnische DBA eine Übersicht. Die Bundesrepublik Deutschland eine Vielzahl an Doppelbesteuerungsabkommen und anderer Abkommen im Bereich der Steuern abgeschlossen
MehrSteuerliche Behandlung der Tätigkeiten von Gastprofessoren. Folie Nr. 1
Steuerliche Behandlung der Tätigkeiten von Gastprofessoren Folie Nr. 1 Steuerpflicht der Gastprofessoren ja Wohnsitz ( 8 AO) oder gewöhnlicher Aufenthalt ( 9 AO) im Inland nein ja Dienstverhältnis zu einer
MehrEinkommensteuerliche Beurteilung der Vergütungen, die Gesellschafter und Geschäftsführer von einer GmbH erhalten (07.
Einkommensteuerliche Beurteilung der Vergütungen, die Gesellschafter und Geschäftsführer von einer GmbH erhalten (07. Dezember 2009) Ingrid Goldmann WP/StB Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Goldmann
MehrEinkommen- und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 28. Mai 2014
Einkommen- und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 28. Mai 2014 1 } Die Einkommensteuer ist eine Steuer, die auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben wird. Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde
MehrDoppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick
Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick Mit der Schweiz gibt es zwei Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): DBA Einkommensteuer, Vermögensteuer DBA Erbschaftssteuer Nachstehende Ausführungen
MehrAKTUELL: EU-FREIZÜGIGKEIT AB 01.05.2011 SOWIE PFLICHTEN DES ARBEITGEBERS
AKTUELL: EU-FREIZÜGIGKEIT AB 01.05.2011 SOWIE PFLICHTEN DES ARBEITGEBERS Bezüglich der neuen EU-Freizügigkeit ab dem 01.05.2011 (wahrscheinlich relevant für polnische und tschechische Arbeitnehmer) stellen
MehrARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR
ARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR Progressionsvorbehalt INHALT Wegzug durch Arbeitsaufnahme im Ausland... 3 Arten der Steuerpflicht in Deutschland... 3 Unbeschränkte steuerpflicht... 3 Beschränkte
MehrEine gemeinsame Initiative aller Berliner und Brandenburger SteuerberaterInnen. Einkommen- und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 28.
Eine gemeinsame Initiative aller Berliner und Brandenburger SteuerberaterInnen Einkommen- und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 28. Mai 2015 1 Die Einkommensteuer ist eine Steuer, die auf das Einkommen
MehrDirk Gurn Dipl. Betriebswirt Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Landwirtschaftliche Buchstelle
Abgeltungsteuer bei Ehegatten-Darlehen Bei einem Darlehensvertrag unter Eheleuten unterliegen die Zinseinnahmen des darlehensgewährenden Ehegatten nicht dem Abgeltungsteuersatz von 25 %, wenn sein darlehensnehmender
MehrExpatriates und unselbständig Beschäftigte. RA Dr. CIPRIAN PĂUN LL.M Münster
Expatriates und unselbständig Beschäftigte RA Der Unterschied zwischen unselbständig Beschäftigten und Expatriates unselbständig Beschäftigte Personen, die in einem Dienstverhältnis stehen Expatriates
Mehr2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen
136 III. Vermeidung von Doppelbesteuerung 2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen 2.1 Grundsätzliches Wo muss ich meine Rente bzw. Pensionen aus Grenzgängertätigkeit versteuern?
MehrEine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt.
Unter Beachtung des Grundsatzes der Einmalberücksichtigung dürfen die Beiträge jedoch anhand nachvollziehbarer Kriterien zwischen dem Kind und den Eltern aufgeteilt werden. Eine Anrechnung der eigenen
MehrInternationale Besteuerung I: Grundzüge der Internationalen Besteuerung
Professor Dr. Dietmar Wellisch, StB International Tax Institute (IIFS), Hamburg Internationale Besteuerung I: Grundzüge der Internationalen Besteuerung Sommersemester 2006 I.1 Einführung I.1.1 I.1.2 Zum
MehrDie Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr
Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im sjahr 53 Nach 114 FamFG müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen durch einen Rechtsanwalt vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht vertreten
Mehr1. Vorbemerkungen. Kreisschreiben Nr. 14 vom 6. Juli 2001
Schweizerische Steuerkonferenz Kreisschreiben Nr.14 Interkantonaler Wohnsitzwechsel von quellensteuerpflichtigen Personen, die nachträglich ordentlich veranlagt werden (Art. 90 Abs. 2 DBG, Art. 34 Abs.
MehrArbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2014/2015. Beispiel für den Aufbau einer Falllösung im Einkommensteuerrecht:
Beispiel für den Aufbau einer Falllösung im Einkommensteuerrecht: Einkommensteuerpflicht des X (Kurzübersicht): A. Subjektive Steuerpflicht ( 1 Abs. 1-4 ) B. Objektive Steuerpflicht I. qualifikation (
MehrMandanteninformation. Abgeltungssteuer. DR. NEUMANN SCHMEER UND PARTNER Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater
Mandanteninformation Abgeltungssteuer Sehr geehrte Damen und Herren! Im Zuge der Unternehmensteuerreform 2008 wurde die Einführung der Abgeltungssteuer ab dem 01. Januar 2009 beschlossen. Die Abgeltungssteuer
MehrBasiswissen Vor den Klausuren noch einmal durcharbeiten! Kein Anspruch auf Vollständigkeit
Basiswissen Vor den Klausuren noch einmal durcharbeiten! Kein Anspruch auf Vollständigkeit Besteuerung von Dividenden gem. 20 Abs. 1 EStG 1 Bei natürlichen Personen 1.1 Im Privatvermögen Einkünfte aus
MehrIhr Einkommensteuertarif: 26.152.-
Ihr Einkommensteuertarif: 26.152.- Einkommensteuertarif Splitting Ihr Tarif Einkommensteuertarif in 10.000 5.000 0 45.000 50.000 55.000 zu versteuerndes Einkommen in 60.000 65.000 70.000 75.000 80.000
Mehr2 Persönliche Steuerpflicht
2.1 Unbeschränkte Steuerpflicht 5 2 Persönliche Steuerpflicht 1 EStG regelt die persönliche Steuerpflicht. Die Vorschrift bestimmt, welche Person mit ihren Einkünften der inländischen Einkommensteuer unterliegt.
MehrSpanien - Deutschland. Belastungsvergleich. bei der. Einkommensteuer. Rechtsstand
Asesoría Gestoría Steuerberatung Tax Accountancy Consulting Belastungsvergleich bei der Einkommensteuer Rechtsstand Oktober 2009 www.europeanaccounting.net Steuerbelastungsvergleich- Einkommensteuer Einkommensteuer
MehrInhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7
Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen
MehrAnlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag
Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag zur Einkommensteuererklärung Bitte beachten Sie die Erläuterungen zum Antrag
MehrGrundstruktur der Einkommensteuer
ESt / Grundlage der Einkommensteuer 1 Grundstruktur der Einkommensteuer A Wesen und Umfang der Einkommensteuer 1 Einordnung der Einkommensteuer 1A01 1A02 1A03 1A04 1A05 1A06 1A07 1A08 1A09 Die Einkommensteuer
MehrB. Körperschaftsteuer 1 Einführung in die Körperschaftsteuer Fall 1
Lehrbuch 377 91 B. Körperschaftsteuer 1 Einführung in die Körperschaftsteuer Der Gewinn unterliegt nicht der Körperschaftsteuer, weil der Gewinn nicht von einer juristischen Person erzielt worden ist.
MehrAnlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum
Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum LohnsteuerErmäßigungsantrag Bitte beachten Sie die Erläuterungen auf der letzten Seite. A. Antrag auf
MehrHinweise. Bitte dem Finanzamt mit drei Durchschriften einreichen. Weiße Felder ausfüllen oder ankreuzen.
Antrag für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer auf Erteilung einer Bescheinigung über die Freistellung des Arbeitslohns vom Steuerabzug auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
MehrDie deutsche Abgeltungsteuer Auswirkungen auf Expats in Hongkong
Die deutsche Abgeltungsteuer Auswirkungen auf Expats in Hongkong KONTAKT Claus Schürmann claus.schuermann@wts.com.hk +852 2528 1229 Michael Lorenz michael.lorenz@wts.com.hk +852 2528 1229 Wichtiges in
MehrInhaltsübersicht. Vorwort...5. Abkürzungsverzeichnis...13. Literaturhinweise...15
Inhaltsübersicht Vorwort...5 Abkürzungsverzeichnis...13 Literaturhinweise...15 1. Einführung...17 a) Begriffsbestimmungen...17 b) Grundprinzipien der Besteuerung...18 (1) Transparenzprinzip...18 (2) Trennungsprinzip...19
MehrGutachten. Betriebsstätten in Italien
Gutachten Betriebsstätten in Italien Definition Betriebsstätte Immer, wenn eine Verkaufstätigkeit über eine feste Geschäftseinrichtung oder einen abhängigen Mitarbeiter ausgeübt wird, liegt eine Betriebsstätte
MehrDie Gesellschaftsformen
Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen
MehrNeue Besteuerungsform der Zinsen durch die Unternehmensteuerreform - Abgeltungsteuer
Neue Besteuerungsform der Zinsen durch die Unternehmensteuerreform - Abgeltungsteuer Der Steuerpflicht unterliegende Einnahmen Neben den bisher bereits nach altem Recht steuerpflichtigen Einnahmen wie
MehrTeil 6. Steuern und internationale Unternehmenstätigkeit. Inhalt:
Teil 6 Steuern und internationale Unternehmenstätigkeit Inhalt: 1 Grundproblematik der Internationalen Unternehmensbesteuerung... 2 1.1 Rechtliche und wirtschaftliche Doppelbesteuerung... 2 1.2 Maßnahmen
MehrFall 36 a)/ b)/ c) BRD. Holland
Fall 36 a)/ b)/ c) A-AG a) Die A-AG ist seit 1988 mit 15 % an der B-N.V. in den Niederlanden beteiligt, die umfangreiche Lizenzen verwaltet und Lizenzeinnahmen erzielt. In 2013 verkauft die A-AG ihre Beteiligung
MehrBeteiligung ausländischer Investoren und Initiatoren an deutschen Fonds
Beteiligung ausländischer Investoren und Initiatoren an deutschen Fonds Hamburg, 6. November 2014 Dr. Helder Schnittker, LL.M. / Timo Steinbiß, LL.M. Agenda Vermögensverwaltende Fonds Investoren Vermögensverwaltende
MehrAb 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011.
Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011. Was gilt bisher?...2 Was ändert sich?...2 Was müssen Sie beachten?...2 Wann müssen Sie zwingend eine Änderung beantragen?...3
MehrSTEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen
STEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen 1. ZWEI ODER MEHR ARBEITSVERHÄLTNISSE: Steuerliche Auswirkungen. Für die jährliche Steuerberechnung werden generell
MehrBesteuerung der Kapitalgesellschaft. Zusammenfassendes Beispiel. Lösung
Besteuerung der Kapitalgesellschaft Zusammenfassendes Beispiel Lösung 1. Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der AGmbH für den Veranlagungszeitraum Vorläufiger Jahresüberschuss 600.000 Ermittlung
MehrInfo-Blatt Fünftel-Regelung (mit Berechnungsbogen)
st 265204 + st 345004 Info-Blatt (mit Berechnungsbogen) Inhalt 1. im Überblick 2. Steuerlicher Vorteil der 3. Berechnungsbogen zur Ermittlung des Vorteils durch Tarifermäßigung mit Muster-Beispiel 4. Gesetzeswortlaut
Mehr# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser,
Das Wichtigste in Kürze Liebe Leserin, lieber Leser, Mit Schreiben vom 06.10.2014 hat das BMF rückwirkend zum 01.03.2014 die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen
MehrSteuerrecht für Schiedsrichter
1 Zur Person Berufsleben: Abitur Ausbildung im Bereich der Steuerberatung Abschluss zum Diplom-Kaufmann (FH) Bestellung zum Steuerberater, eigene Kanzlei Vereinsleben: Seit 1996 aktiver Fußballer im SV
MehrDBA Italien 1989 (Aktuelle Fassung) DBA Italien 1989 (Aktuelle Fassung)
DBA Italien 989 (Aktuelle Fassung) DBA Italien 989 (Aktuelle Fassung) Abkommen Fundstelle BStBl I Inkrafttreten BStBl I mit vom Jg. Seite Jg. Seite Italien 8.0.989 990 96 99 7 Besonderheiten: keine Geltungszeiträume
MehrHintergründe und Chancen der Abgeltungsteuer
Hintergründe und Chancen der Abgeltungsteuer Peter Fabry RA/ StB Partner Frankfurt, 05. August 2008 1 AGENDA 1. Überblick und bisherige Besteuerung von Erträgen aus Kapitalanlagen 2. Grundprinzipien und
MehrImmobiliengesellschaft Luxemburg
Immobiliengesellschaft Luxemburg I. Begriff der Immobiliengesellschaft 1. Rechtsform 2. Gründung II. Steuerliche Aspekte 1. Besteuerung der Erträge aus Immobilienveräußerungen 2. Besteuerung von Anteilveräußerungsgewinnen
MehrFreiberufliche Einkünfte: Infektion bei Verzicht auf persönliche Leistungserbringung
Freiberufliche Einkünfte: Infektion bei Verzicht auf persönliche Leistungserbringung 10. Deutscher Medizinrechtstag, 04.09.2009 1 Referent Steuerberater Michael Hieret, Mülheim an der Ruhr Fachberater
MehrWTS Immobilien Summit Gewerbesteuerliche Chancen und Fallstricke sowie Besonderheiten bei Inbound Investitionen
WTS Immobilien Summit Gewerbesteuerliche Chancen und Fallstricke sowie Besonderheiten bei Inbound Investitionen Agenda Gewerbesteuerliche Rahmenbedingungen - Gewerbesteuersatz - Hinzurechnungstatbestände
Mehr01.03.2008 copyright by Harald Heintze 1
01.03.2008 copyright by Harald Heintze 1 Der Verein als Arbeitgeber Der Übungsleiter/Trainer im Verein? Die lohnsteuerliche Betrachtung von Übungsleitern/ Trainern richtet sich nach dem Vertragsverhältnis.
Mehrikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.
ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,
MehrBesteuerung der Erträgnisse des Geschäftsjahres 2010/2011 30. September 2011 LBLux Fonds T.OP Zins TL LU0226340627
Besteuerung der Erträgnisse des Geschäftsjahres 2010/2011 30. September 2011 LBLux Fonds T.OP Zins TL LU0226340627 für die in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilinhaber
MehrFamilienbesteuerung: Konkubinat
Praxisfestlegung Steuerverwaltung Graubünden Familienbesteuerung: der Kinder, Abzüge, Tarif, Vermögenssteuer-Freibeträge StG 39 III; 10 V u. VI, 36 l, 38 I d, f, h; 63 DBG 214 II; 9, 212 I, 213 1. spaar
MehrDoppelbesteuerungsabkommen mit Italien Überblick
Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien Überblick Das Abkommen ist am 6. April 1985 in Kraft getreten. Persönlicher Anwendungsbereich des Abkommens Das Abkommen gilt für (natürliche und juristische) Personen,
MehrBERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER
INFO 01/2015: - Besteuerung der Mütterrente geklärt (FinMin) - Häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsarten (BFH) - Verspätete Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes (BFH) - PKW-Nutzung durch
MehrDirektversicherung für Schweizer Grenzgänger
Direktversicherung für Schweizer Grenzgänger Welcher Personenkreis ist betroffen? Arbeitnehmer - mit Wohnsitz und unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland. - und einem Arbeitsplatz bei einem Unternehmen
MehrSteuern. Steuern. Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) (= abhängige Beschäftigung)
Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) Die Steuerpflicht der abhängig Beschäftigten und die genauen Bedingungen der Versteuerung abhängiger Erwerbseinkünfte regelt das Einkommenssteuergesetz (EStG).
MehrWer ist zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen
10 Vorbemerkung Eine Gesamtdarstellung des Einkommensteuerrechts würde den Umfang dieses Taschenbuchs sprengen. In diesem Beitrag werden deshalb, abgesehen von einer allgemeinen Übersicht, in erster Linie
MehrBERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER
INFO 03/2014: - Geschenke an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer (BFH) - Kosten eines Studiums als Erstausbildung nicht abziehbar (BFH) - Zinsaufwendungen aus der Refinanzierung von Lebensversicherungen
MehrGanz grundsätzlich: Auch in der EU ist die Fahrzeugzulassung nationales Recht.
Dies ist ein Anhalt und aus verschiedenen Foren und Gesetzestexten im Internet entnommen und hat keinen Anspruch auf Rechtssicherheit. Der Einzelfall muss jeweils selbst entschieden werden. Muss ein Ausländischer
MehrInternationale Unternehmensbesteuerung.
Internationale. Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Wintersemester 2013/14 Prof. Dr. Felix J. Wurm, LL.M. Deloitte & Touche GmbH Kontaktdaten: Prof. Dr. Felix J.
MehrOFD Frankfurt am Main 22. ESt-Kartei Karte 13. Rdvfg. vom 04.08.2006 S 2255 A - 23 St 218 II/1600
OFD Frankfurt am Main 22 ESt-Kartei Karte 13 Rdvfg. vom 04.08.2006 S 2255 A - 23 St 218 Verteiler FÄ: II/1600 Besteuerung von Rentennachzahlungen Die Besteuerung von Rentennachzahlungen richtet sich nach
Mehr87 ESt Steueroptimierte Gestaltung durch Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen
87 ESt Steueroptimierte Gestaltung durch Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen EStG 10 Sachverhalt Der verheiratete Steuerberater A erzielt Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit i. H. von 120.000 Euro.
MehrSTEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN
STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN I. ALLGEMEINES Musikkapellen, die Landjugend oder Sportvereine sind laut Vereinsstatuten als gemeinnützig einzustufen. Sind Geschäftsführung und Statuten ausschließlich
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom
MehrDas große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten
Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während
MehrImmobilien und Steuern. Albstraße 8 72581 Dettingen/Erms www.steuerberaterhw.de
Albstraße 8 72581 Dettingen/Erms www.steuerberaterhw.de Inhaltsverzeichnis Erwerb von Immobilien Nutzung von Immobilien Veräußerung von Immobilien Sonderthemen Erwerb von Immobilien Grunderwerbsteuer Eigennutzung
MehrDBA Finnland 1979 (Aktuelle Fassung)
DBA Finnland 1979 (Aktuelle Fassung) Stefan Karsten Meyer TK Lexikon Arbeitsrecht 15. August 2014 DBA Finnland 1979 (Aktuelle Fassung) LI723856 Dokument in Textverarbeitung übernehmen Abkommen Fundstelle
Mehr1. Wenn kein Testament errichtet wird, können die Folgen fatal sein. Dann gilt die gesetzliche Erbfolge, die in jedem Land anders geregelt ist.
Erbrecht - Auslandserbrecht/ Internationales Erbrecht und die neue EU-Erbrechtsverordnung Vermögen im Ausland/ ausländische Staatsangehörigkeit wer erbt? - Sie haben Vermögen oder Verwandte im Ausland?
MehrBesteuerung ausländischer KünstlerInnen - 50a ESTG-
Besteuerung ausländischer KünstlerInnen - 50a ESTG- Informationen für Kulturveranstalter Referent:, Osnabrück 2006 Ausländersteuer Abgabepflicht von Veranstaltern Informationen zu Veränderungen nach dem
MehrSwiss Life Vorsorge-Know-how
Swiss Life Vorsorge-Know-how Thema des Monats: Sofortrente Inhalt: Sofortrente, Ansparrente Gemeinsamkeiten und Unterschiede. Sofortrente nach Maß Verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Sofortrente und
MehrHier ist der tatsächliche Aufenthaltsort anzugeben, unbeachtlich davon ob der Ehemann dort beim
FORMULAR FÜR SCHEIDUNGSANTRAG Bitte füllen Sie das folgende Formular vollständig und wahrheitsgemäß aus, da nur so eine entsprechende Bearbeitung erfolgen kann. Das Formular ist Grundlage für die Erstellung
MehrGründung Personengesellschaft
1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)
MehrDA Seite 1 3 bis 6 SGB IV. Gesetzestext. 3 SGB IV Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich
DA Seite 1 3 bis 6 SGB IV Gesetzestext 3 SGB IV Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich Die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung gelten, 1. soweit sie eine Beschäftigung
MehrDas Leitbild vom Verein WIR
Das Leitbild vom Verein WIR Dieses Zeichen ist ein Gütesiegel. Texte mit diesem Gütesiegel sind leicht verständlich. Leicht Lesen gibt es in drei Stufen. B1: leicht verständlich A2: noch leichter verständlich
MehrSonderbeitrag ab 01.07.2005
SECURVITA INFORMIERT Stand: 02.06.09 Infoblatt A001: Sonderbeitrag ab 01.07.2005 Am 1. Juli 2005 wurde der Sonderbeitrag von 0,9 Prozent für gesetzlich Krankenversicherte eingeführt. Gleichzeitig werden
MehrKinderbetreuungskosten. ab 2012. Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen.
Kinderbetreuungskosten ab 2012 Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. 1. Rechtslage bis zum 31.12.2011 Bisher bot das Steuerrecht drei Möglichkeiten Kinderbetreuungskosten zu berücksichtigen: Der Abzug
MehrScheidungsfragebogen
1 Scheidungsfragebogen Personendaten 1. Wer möchte den Scheidungsantrag stellen? Es kann nur einer von beiden Ehegatten den Antrag stellen, auch wenn beide Ehegatten die Scheidung wollen. Wer den Antrag
MehrSteuerliche Aspekte bei der Finanzierung von Auslandsaktivitäten.
Steuerliche Aspekte bei der Finanzierung von Auslandsaktivitäten. Dr. Thomas Scheipers Partner Deloitte München 06.11.2008 1. Einleitung 1.1 Ausgangssituation Inländisches Unternehmen Kapital Deutschland
MehrELTERNKAMMER HAMBURG. Beschluss 642-02 Gebührenberechnung GBS
ELTERNKAMMER HAMBURG Geschäftsstelle p.a. BSB Hamburger Str. 31 22083 Hamburg 4 28 63-35 27 FAX 4 28 63-47 06 E-Mail: info@elternkammer-hamburg.de http://www.elternkammer-hamburg.de Hamburg, den 26.05.2015
MehrBundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen
Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 128 und 129 der Bundesverfassung 1 nach
MehrWie sichere ich mir meine steuerlichen Vorteile im Zusammenhang mit meiner PV-Anlage?
Wie sichere ich mir meine steuerlichen Vorteile im Zusammenhang mit meiner PV-Anlage? Vortrag von RA/StB Dr. Stefan Rode 4. Treffen des Photovoltaikforums am 9./10. Oktober 2009 in Kassel RA/StB Dr. Stefan
MehrSachzuwendungen an Mitarbeiter und Geschäftspartner
Sachzuwendungen an Mitarbeiter und Geschäftspartner Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. Sachzuwendungen (Geschenke) an Geschäftsfreunde Bis 10,00 * Streuwerbeartikel: z.b. Kugelschreiber, Taschenkalender
MehrNur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern. Bundesfinanzakademie im Bundesministerium der Finanzen
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern
MehrDas neue Reisekostenrecht 2014
Seite 1 von 8 Das neue Reisekostenrecht 2014 Inhaltsverzeichnis: Seite I. Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte 1.1 Der zentrale Begriff: die erste Tätigkeitsstätte 1 1.2 Prüfungsstufe 1: Festlegung durch
MehrSeite 1 von 5. Die Abrechnung im Sportverein kurz und bündig. Teil 3 TrainerInnen
Die Abrechnung im Sportverein kurz und bündig DVR-Nr.: 0426130 Teil 3 TrainerInnen Genauso wie Sportler (siehe voriges Heft) zählen auch Trainer zum Kreis jener Personen, bei denen die pauschale Reisekostenentschädigung
Mehr6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014
6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014 Wie Geschäftsreisen abgerechnet werden, wird von den Unternehmen unterschiedlich gehandhabt. Die Unternehmen selbst
MehrAktuelle Fragen des Arbeits-, Sozialversicherungsund Steuerrechts
Aktuelle Fragen des Arbeits-, Sozialversicherungsund Steuerrechts Dienstag, 30. Oktober 2012 30. Oktober 2012 Seite 1 Häufige Fragen im internationalen Sozialversicherungsrecht Laurence Uttinger 30. Oktober
MehrAngehörige im Sinne der Härtefallregelung sind Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie familienversicherte Kinder.
Fundstelle: Online Lexikon der bkk http://www.mbo-bkk.de/svlexbkk/svlexikon.html Stichwort Härtefall, dann Unterpunkt Härtefall Zahnersatz Zusätzlicher Festzuschuss Versicherte erhalten zum Zahnersatz
MehrA7 Pflegeversicherung
Das ist in Österreich anders 2 Das regelt die EU 2 EG-Verordnung 2 Geld- statt Sachleistungen 2 So ist die Situation in Österreich 3 Rechtliche Grundlage 3 Anspruchsberechtigte Personen 3 Leistungen 4
MehrEditorial für den Monat Februar 2006
Editorial für den Monat Februar 2006 Viele Reformen plant die neue Regierung. Ab 2008 soll die Unternehmensbesteuerung grundlegend reformiert werden. Gestern erst berichtete die NN (Politik, Seite 4) über
MehrIhr Mandant möchte einen neuen Gesellschafter aufnehmen. In welcher Höhe wäre eine Vergütung inklusive Tantieme steuerrechtlich zulässig?
Ihr Mandant möchte einen neuen Gesellschafter aufnehmen. In welcher Höhe wäre eine Vergütung inklusive Tantieme steuerrechtlich zulässig? Oft wirft die Aufnahme neuer Gesellschafter oder auch die Einstellung
MehrBesteuerung von getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten mit Liegenschaften
Finanzdepartement Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 15 Postfach 1232 6431 Schwyz Telefon 041 819 23 45 Merkblatt Besteuerung von getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten mit Liegenschaften 1. Allgemeines
MehrGründung einer Personengesellschaft
Gründung einer Personengesellschaft Rechtliche Rahmenbedingungen und steuerliche Folgen der Gründung einer OG und KG Vom Handelsgesetzbuch (HBG) zum Unternehmensgesetzbuch (UGB): - Die Personengesellschaften:
MehrKANTONSWECHSEL VON QUELLENSTEUERPFLICHTIGEN PER- SONEN NEUER BUNDESGERICHTSENTSCHEID BETREFFEND DIE ZUWEISUNG DES STEUERBAREN EINKOMMENS/VERMÖGENS
KANTONSWECHSEL VON QUELLENSTEUERPFLICHTIGEN PER- SONEN NEUER BUNDESGERICHTSENTSCHEID BETREFFEND DIE ZUWEISUNG DES STEUERBAREN EINKOMMENS/VERMÖGENS Am 29. Januar 2014 fällte das Bundesgericht ein Urteil
Mehr2.1.1 Wer ist zur Bilanzierung verpflichtet?
Seite 1 2.1.1 2.1.1 Ob eine gesetzliche Verpflichtung zur Bilanzierung besteht, ergibt sich aus den Vorschriften des Unternehmensrechts und der Bundesabgabenordnung. Man unterscheidet deshalb auch die
Mehr1. Weniger Steuern zahlen
1. Weniger Steuern zahlen Wenn man arbeitet, zahlt man Geld an den Staat. Dieses Geld heißt Steuern. Viele Menschen zahlen zu viel Steuern. Sie haben daher wenig Geld für Wohnung, Gewand oder Essen. Wenn
MehrBetrieblicher PKW leasen oder kaufen? Welche Alternative ist günstiger? Wir machen aus Zahlen Werte
Betrieblicher PKW leasen oder kaufen? Welche Alternative ist günstiger? Wir machen aus Zahlen Werte Bei der Anschaffung eines neuen PKW stellt sich häufig die Frage, ob Sie als Unternehmer einen PKW besser
MehrLösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
MehrVorab per E-Mail (Länder: Verteiler ASt) Bundesamt für Finanzen. Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich:
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin MR Ulrich Wolff Vertreter Unterabteilungsleiter IV B POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail (Länder:
MehrÜbungsskript zur Vorlesung. Besteuerung von Unternehmen
Übungsskript zur Vorlesung Besteuerung von Unternehmen Aufgabe 1: Unternehmensbesteuerung Berechnen Sie zum Beispielfall im Skript, Folie 31, eine weitere Abwandlung. Unterstellen Sie, dass sich U statt
MehrBesteuerung Sonstiger Einkünfte seit dem 01.01.2009. Zu den Sonstigen Einkünften zählen unter anderem:
Besteuerung Sonstiger Einkünfte seit dem 01.01.2009 Zu den Sonstigen Einkünften zählen unter anderem: - Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen ( 22 Abs. 1 Satz 1 EStG) (wenn diese keiner anderen Einkunftsart
MehrQuellensteuereinbehalt bei Lizenzvergütungen aus dem Ausland
Quellensteuereinbehalt bei Lizenzvergütungen aus dem Ausland 1. Ausgangssituation 2. Quellensteuer - Was steckt dahinter? 3. Was folgt daraus für Staaten ohne Doppelbesteuerungsabkommen? 4. Was gilt im
Mehr