Verantwortung und Betroffenheit rechtliche Relevanz eines guten Arbeitsschutzes
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- Sebastian Bach
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1 Verantwortung und Betroffenheit rechtliche Relevanz eines guten Arbeitsschutzes
2 Inhaltsübersicht I. Verantwortung für die Verhütung von Arbeitsunfällen II. III. Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren Verantwortung für präventive Prozesse, insbes. die Gefährdungsbeurteilung IV. Akteure des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes V. Haftungsdimensionen 2
3 Ein Ausgangsfall angelehnt an OLG Sachsen-Anhalt Ss 27/96=NStZ 1997, 229 ff. Herr A ist Inhaber eines Betriebes für Gas- und Wasserinstallationen und beschäftigt insgesamt 9 Mitarbeiter. Die Mitarbeiter arbeiten in aller Regel in Teams zu 3 Personen, um u.a. auf Baustellen Gasleitungen zu installieren. Bei diesen Arbeiten ist aufgrund der Gefahr einer Gasvergiftung in der Grube zwingend eine Atemschutzmaske zu tragen. A hat seine Mitarbeiter hierüber eingehend und wiederholt unterwiesen. Am erlitt ein Mitarbeiter bei seiner Arbeit eine tödliche Vergiftung, weil er keine Atemschutzmaske trug. Bei der behördlichen Untersuchung stellt sich heraus, dass keine Atemschutzmasken vor Ort vorhanden waren und überhaupt im Betrieb nur ein Maskensatz vorhanden ist. A weist darauf hin, dass er zum Jahresende weitere Masken beschaffen wollte. Aufgrund einer Betriebsaufgabe seien diese zu diesem Zeitpunkt besonders preisgünstig gebraucht zu erwerben. Er sei in der Vergangenheit davon ausgegangen, dass aufgrund der Unterweisung nur mit Maske gearbeitet worden sei. 3
4 Verantwortung für Arbeitsunfälle Finanzieller Ersatz von Personenschäden Haftungsablösung durch gesetzliche Unfallversicherung Haftung nur Ausnahmsweise, wenn Voraussetzungen für einen Regress vorliegen (grob fahrlässige Verletzung von Arbeitsschutzpflichten, 110 SGB VII) Entgeltfortzahlung Kosten für Ersatzpersonal (Personalreserve) Strafrechtliche Verantwortung Arbeitsschutzrecht (staatliches Recht, Unfallverhütungsvorschriften) konkretisiert die Sorgfaltsanforderungen der im Betrieb handelnden Personen Verstöße gegen Arbeitsschutzrecht können insbes. zur Verwirklichung von Fahrlässigkeitsdelikten führen 4
5 Strafrechtliche Aspekte des Ausgangsfalls Strafbarkeit wg. fahrlässiger Tötung ( 222 StGB) Ä Sorgfaltspflichtverletzung Å Pflicht zur Bereitstellung und Benutzung von PSA ( 3, 5 ArbSchG, 2 PSA-BV (früher 5 UVV Arbeiten an Gasleitungen ) Å Kontrolle der Umsetzung gemäß 3 ArbSchG (vernunftwidriges Verhaltens vorhersehbar??) Ä Keine Straftat, da eigenverantwortliche Selbstgefährdung? Å Mitarbeiter war unterwiesen; Å In besonderen Fällen Rechtspflicht zur Bewahrung eines anderen vor eigenverantwortlicher Selbstgefährdung Å besondere Zwänge und Abhängigkeiten eines Arbeitsverhältnisses (Ç Sicherheitskultur, wie ist bisher mit dem Mangel umgegangen worden?) Åso OLG Sachsen-Anhalt a.a.o. Åeinschränkend OLG Rostock Ss 80/04 I 72/04 5
6 Organisationsverpflichtung des Arbeitgebers nach 3 ArbSchG notwendige Funktionsbereiche und Funktionen in Bezug auf die Sicherheits-/ Präventionsorganisation festlegen QS Kontrolle und Übertragung von Verantwortung für den AuG in die Führungsstruktur 3 u. 13 ArbSchG Beteiligung der Mitarbeiter organisieren sowie ArbSchG 6 Seite 6
7 Verantwortliche Personen ( ( 13 ArbSchG) (1) Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Pflichten sind neben dem Arbeitgeber 1. sein gesetzlicher Vertreter 2. das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person, 3. der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, 4. Personen, die mit der Leitung der Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse, 5. sonstige nach Absatz 2 oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift beauftragte Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse. (2) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und Fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen. 7
8 Quelle: Faber, U.; Blume, A.: Recht im Arbeitssschutz, Themenheft 7, Hrsg.: BIT e.v., Bochum
9 Inhalte der FührungsverantwortungF Führungskraft oben Organisation: Planen Ziele setzen Aufgaben zuteilen Zuständigkeitsbereiche zuweisen Kompetenzen abgrenzen Mittel bereitstellen Regelungen treffen Auswahl: Führungskräfte auswählen Ausgewählte Führungskräfte anleiten Führungskräfte einsetzen Ggf. Mitarbeiter einsetzen und anleiten nach Schliephacke, Führungswissen Arbeitssicherheit, S. 96 f. Aufsicht Kontrollieren Sich informieren ( berichten lassen ) Konsequenzen ziehen 9
10 Haftungspyramide der Arbeitsschutzverantwortlichen GF obere Führung (Ober)Aufsicht/ Organisation/Delegation/ Vorbild/Leitbilder Aufsicht, ggf Ausführung, Delegation/Vorbild mittlere, untere Führung Aufsicht, ggf Ausführung, Delegation/Vorbild Mitarbeiter Ausführung 10
11 15 ArbSchG (Pflichten der Beschäftigten) (1) Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind. (2) Im Rahmen des Absatzes 1 haben die Beschäftigten insbesondere Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Transportmittel und sonstige Arbeitsmittel sowie Schutzvorrichtungen und die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden. 11
12 Inhaltsübersicht I. Verantwortung für die Verhütung von Arbeitsunfällen II. III. Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren Verantwortung für präventive Prozesse, insbes. die Gefährdungsbeurteilung IV. Akteure des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes V. Haftungsdimensionen 12
13 Erweiterter Arbeitsschutzansatz durch das Arbeitsschutzgesetz (I) 2 Abs. 1 ArbSchG (Begriffsbestimmungen) Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit. 13
14 Gesundheitsbegriff des ArbSchG Der Ausdruck Gesundheit bedeutet im Zusammenhang mit der Arbeit nicht nur das Freisein von Krankheit oder Gebrechen, sondern umfaßt auch die physischen und geistig-seelischen Faktoren, die sich auf die Gesundheit auswirken und die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit stehen. (Vgl. Art. 3 lit. e ILO-Übereinkommen Nr. 155) 14
15 Kosten arbeitsbedingter Erkrankungen einige Zahlen Quelle der nachstehenden Angaben: BKK Bundesverband (Hrsg.): Kosten arbeitsbedingter Erkrankungen und Frührberentung in Deutschland, Stand Juli 2008 Begrifflichkeiten: Direkte Kosten: Kosten der Krankheitsbehandlung Indirekte Kosten: Verlust an Erwerbsjahren 15
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19 Planung der Maßnahmen unter Berücksichtung aller Gefährdungsfaktoren Lärm Soziale Beziehungen Arbeitsmittel Qualifikation & Unterweisung Psych. Belastungen Arbeitsorganisation Arbeitsschwere z.b. Lastenhand habung) Arbeitsstätte Arbeitszeit Gefahrstoffe 19
20 Allgemeine Grundsätze des Arbeitsschutzes 4 ArbSchG (Allgemeine Grundsätze I) Der Arbeitgeber hat bei den Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen: 1. Die Arbeit ist so zu gestalten, daß eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird; 2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen; 3. bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu beachten; 4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen; 20
21 Allgemeine Grundsätze des Arbeitsschutzes 4 ArbSchG (Allgemeine Grundsätze II) 5. individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen; 6. Spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen; 7. den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen; 8. mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist. 21
22 Inhaltsübersicht I. Verantwortung für die Verhütung von Arbeitsunfällen II. III. Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren Verantwortung für präventive Prozesse, insbes. die Gefährdungsbeurteilung IV. Akteure des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes V. Haftungsdimensionen 22
23 Verfahrenorientierung des ArbSchG Der konventionelle Arbeits- und Gesundheitsschutz konzentrierte sich auf die Vorschriften und Vollzugskontrolle, es wurden allein die Ergebnisse des Arbeitsschutzes, nicht hingegen die Prozesse und Verfahren beachtet, die Sicherheit `herstellen`. (Bieback/Oppolzer, Strukturwandel des Arbeitsschutzes, Opladen 1999, S. 10) 23
24 Was ist arbeitsschutzrechtlich erforderlich? 3 Satz 1 Grundpflichten des Arbeitgebers (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. 24
25 Was ist erforderlich? Ermittlung des Handlungsbedarfs durch die Gefährdungsbeurteilung ( 5 ArbSchG) (1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. (2) ( ) (3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch 1. die Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes, 2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen, 3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit, 4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken, 5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten. 25
26 Was ist arbeitsschutzrechtlich erforderlich? 3 Grundpflichten des Arbeitgebers (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben. 26
27 Arbeitsschutz als kontinuierlicher Verbesserungsprozess Quelle: Faber, U.; Blume, A.: Recht im Arbeitsschutz, Themenheft 7, Hrsg.: BIT e.v., Bochum
28 Schlüsselrolle der Gefährdungsbeurteilung Bestandsaufnahme für für eine systematische betriebliche Arbeits- und Gesundheitsschutzpolitik Ausgangspunkt für zwingend zu treffende Maßnahmen Arbeits- und Gesundheitsschutzcontrolling Steuerung des kontinuierlichen Verbesserungsprozesses Preis der Eigenverantwortung Dokumentation arbeitsbedingter Belastungen und der Maßnahmen des Arbeitsschutzes z.b. für zielgenaue Eingliederungsmaßnahmen ( 84 Abs. 2 SGB IX) Nachweis gegenüber der Arbeitsschutzaufsicht Zunehmende Bedeutung in Gerichtsverfahren 28
29 Inhaltsübersicht I. Verantwortung für die Verhütung von Arbeitsunfällen II. III. Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren Verantwortung für präventive Prozesse, insbes. die Gefährdungsbeurteilung IV. Akteure des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes V. Haftungsdimensionen 29
30 Betriebliche Akteure des Arbeits- und Gesundheitsschutzes Ä Sicherheitsfachkraft Ä Betriebsarzt Ä Umweltbeauftragte Ä Qualitätsbeauftragte Ä Personalwesen etc. Arbeitgeber Betriebsrat Mitbestimmung ggf. Einigungs- stelle Führungskräfte (geeignete Personen) ÄSicherheitsbeauftragte ÄErsthelfer ÄEvakuierungshelfer ÄBrandbekämpfer Arbeitnehmer 30 Seite 30
31 Europäische Grundlagen der Mitbestimmung im Arbeitsschutz Art. 11 Abs. 1 EU-Arbeitsschutzrahmenrichtlinie (89/391/EWG) (1) Die Arbeitgeber hören die Arbeitnehmer bzw. deren Vertreter an und ermöglichen deren Beteiligung bei allen Fragen betreffend die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz: Dies beinhaltet: die Anhörung der Arbeitnehmer das Recht der Arbeitnehmer bzw. ihrer Vertreter, Vorschläge zu unterbreiten; die ausgewogene Beteiligung nach nationalen Rechtsvorschriften bzw. Praktiken 31
32 Voraussetzungen für f r das Mitbestimmungs- recht nach 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG Das Mitbestimmungsrecht nach 87 Abs. 1 Nr. 7 setzt nach gefestigter Rechtsprechung des BAG voraus: É É É É É Gesetzliche Handlungspflicht Betrieblicher Handlungsspielraum Arbeits- und Gesundheitsschutz als Schutzzweck der gesetzlichen Handlungspflicht Beachtung des vorgegebenen Schutzniveaus Regelungen als Gegenstand des Mitbestimmungsrechts 32
33 Gefährdungsbeurteilung als gesetzlicher Auftrag Gefährdungsbeurteilung Zwingende Rechtspflicht des Arbeitgebers Ob steht nicht zur Disposition Gesetz macht keine genauen Vorgaben über das Verfahren Eigenverantwortliche Entscheidung des Wie Mitbestimmung betriebliche Interessenvertretung 33
34 BAG und Gefährdungsbeurteilung Leitsätze BAG vom AZR 1117/06 1. Arbeitnehmer haben nach 5 Abs 1 ArbSchG ivm. 618 Abs 1 BGB Anspruch auf eine Beurteilung der mit ihrer Beschäftigung verbundenen Gefährdung Abs 1 ArbSchG räumt dem Arbeitgeber bei dieser Beurteilung einen Spielraum ein. Der Betriebsrat hat bei dessen Ausfüllung nach 87 Abs 1 Nr 7 BetrVG mitzubestimmen. Der einzelne Arbeitnehmer kann deshalb nicht verlangen, dass die Gefährdungsbeurteilung nach bestimmten von ihm vorgegebenen Kriterien durchgeführt wird. 34
35 Betriebliche Akteure des Arbeits- und Gesundheitsschutzes Ä Sicherheitsfachkraft Ä Betriebsarzt Ä Umweltbeauftragte Ä Qualitätsbeauftragte Ä Personalwesen etc. Arbeitgeber Betriebsrat Mitbestimmung Mitwirkung ggf. Einigungs- stelle Führungskräfte (geeignete Personen) Beratung ÄSicherheitsbeauftragte ÄErsthelfer ÄEvakuierungshelfer ÄBrandbekämpfer Arbeitnehmer Information ASA 35 Seite 35
36 Inhaltsübersicht I. Verantwortung für die Verhütung von Arbeitsunfällen II. III. Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren Verantwortung für präventive Prozesse, insbes. die Gefährdungsbeurteilung IV. Akteure des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes V. Haftungsdimensionen 36
37 Haftungsdimensionen im Arbeits- und Gesundheitsschutz Quelle: Faber, U.; Blume, A.: Recht im Arbeitsschutz,Themenheft 7, Hrsg.: BIT e.v., Bochum
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