TÜV AUSTRIA AKADEMIE. Bestandsschutz

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1 Bestandsschutz 1

2 Mag. Dr. Alfred Popper Richter ir, Lehrbeauftragter, Buchautor

3 Durch mein Kurzreferat soll die Ansicht, dass man sich immer auf Bescheide verlassen kann, ins Rechte Licht gerückt werden. 3

4 Ein Internetartikel aus Deutschland: Bestandsschutz nein danke

5 Generell gibt es eine Nachrüstungsverpflichtung für maschinelle Brandschutztüren Zeitraum nicht unter 1 Jahr Deutscher Bundesgerichtshof VI ZR 223/09 vom

6 Wie sieht das in Österreich aus? 6

7 Eine einmal erteilte Benützungsbewilligung kann nicht für allemal entschuldigen, es ist die bauliche Sicherheit laufend zu überprüfen und die Baulichkeit dem Ergebnis der Kontrolle entsprechend einwandfrei instand zusetzen (2 Ob 216/01f ). 7

8 Handlauf-Fall Haus wurde im 19 Jahrhundert baubewilligt mit dem einseitigen Handlauf. Alter Mann stürzt. => Todesfall. Weil nicht umgerüstet wurde, ist die Verkehrssicherungspflicht verletzt (11Os36/98 ). => 1 Jahr Haft 8

9 Verkehrssicherung Der Spruch Das hat schon hundert Jahre gehalten und wird auch noch hundert Jahre halten. gilt nicht (6 Ob 600/80). Eine baubehördlichen Genehmigung kann den Verkehrsverpflichteten nicht entschuldigen, wenn er den Bestand der Gefahrenquelle kennt oder kennen muss ( 6 Ob 132/03k ). 9

10 Bescheide und Verwaltungsvorschriften sind kein Freibrief (2Ob83/99s; genehmigte aber unsichere Anlage) 10

11 Unter Bestandsschutz versteht man R e c h t s v e r h ä l t n i s s e, die unverändert bestehen bleiben. ZB Betriebsrat Kündigungsschutz 11

12 D e l i k t e (also Schäden durch zumindest fahrlässiges Verhalten ) sind aber k e i n e R e c h t s v e r h ä l t n i s s e 12

13 Betreiber verantwortung 13

14 Die jeder hat zb Gebäudehaftung Die Kenntnis der Bescheide, Auflagen, Pläne, der TRVB der Normen Hilfe durch Sachverständige (z.b. TÜV AUSTRIA) z.b. bei Gefahrenanalysen Die richtige Auswahl der Prüfer und des FM z.b. bei Prüfung von Brandschutztüren Betreiber verantwortung Kontrolle durch geeignete Maßnahmen Die nur manche haben : z.b. Sevesobetriebe Die richtige Organisation und Fürsorge für Arbeitnehmer Kunden und Mieter 14

15 Sicherheit Verteidigungsstrategien Achtung auf das Vertragsrecht mit Mietern, Pächtern, FM Aufgabenträgern Betreiber verantwortung Verwaltungsrecht: Gewerberecht, Arbeitnehmerschutz EU RiLi und Verwaltung Bescheid Verwaltungssysteme Zivilrecht: Schadenersatz Verkehrssicherung, Vertragsrecht Strafrecht: Unterlassungen, Gemeingefährdungen 15

16 Organisationsverschulden Auswahl verschulden Verletzung der Fürsorgepflicht Verschulden der Betreiber Verletzung der Verkehrs - sicherungs - pflichten Keine oder zu geringe oder ineffiziente Kontrolle, Keine Geldmittel und Angst vor Ausgaben Sorglosigkeit, Keine Gefahrenanalyse 16

17 Wichtiges für Beauftragte Kenntnisse über Betreiberverantwortung GEFMA 190 FMA B 1300 B 1301 Gebäudehaftung und Barrierefreiheit Bauwerksbuch Verkehrssicherheit

18 Zu teuer? Der Verwaltungsgerichtshof sagt zu sehr teuren Brandschutzauflagen 18

19 Brandschutzauflagen seit der Betriebsanlagengenehmigung nicht erfüllt. Folge: Entzug der Betriebsanlagengenehmigung. 19

20 Bescheid 20

21 Rechtskräftige Bescheide können a b g e ä n d e r t werden, wenn dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen nötig ist. 21

22 Ändern sich Sachverhalte,können Bescheide geändert werden. 22

23 Dokumentationen: Das Wiener Bauwerksbuch ( 128 a der Wiener Bauordnung ) und die Önormen B 1300 und 1301 fordern eine Dokumentation z. B. der Bescheide, Pläne und der Überprüfung von Gebäuden 23

24 129 der Wiener Bauordnung verpflichtet zur Überwachung der Gebäude Der Eigentümer (jeder Miteigentümer) eines Bauwerkes ist verpflichtet, dessen Bauzustand zu überwachen. Lässt dieser das Vorliegen eines Baugebrechens vermuten, hat er den Befund eines Sachverständigen einzuholen 24

25 Gewerbeordnung Betriebsanlagen 25

26 79. (1) Ergibt sich nach Genehmigung der Anlage, dass die gemäß 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen (insbesondere der Schutz von Leib und Leben) trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, 26

27 so hat die Behörde nach dem Stand der Technik ( 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen a n d e r e oder z u s ä t z l i c h e n A u f l a g e n ( 77 Abs. 1) vorzuschreiben; 27

28 Betrieb trotz behördlichem Schweigen 1Ob570/85 HAFTUNG TROTZ BEHÖRDLICHEM S C HW E I G E N 28

29 ArbeitnehmerInnenschutz

30 Allgemeine Pflichten der Arbeitgeber Arbeitgeber sind verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen. (Sturz, Fall, PSA, TOP Prinzip ) 30

31 Arbeitgeber haben sich über den neuesten Stand der Technik und der Arbeitsgestaltung entsprechend zu informieren. Das ist ein dynamischer Prozess ohne sicherem Ergebnis vor der Gefahrenbeurteilung. Gilt auch für den Brandschutz. 31

32 Beispiele für Haftungsmöglichkeiten

33 Ungewöhnliche Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht Ganz einfache und naheliegende Überlegungen werden nicht angestellt Nichtanwendung von Fachkenntnissen

34 Keine Reaktion auf die Mitteilungen der Vorgesetzen betreffend Arbeitssicherheit Beinaheunfälle Das Kennenmüssen" ( 5Ob102/09z )

35 Besondere Gefahren können Schweiß - und Lötarbeiten am Dach oder im Keller sein. Auswahl von untüchtigen Firmen Unterlassung eines geeigneten Informationssystems Keine Hervorhebung besonderer Gefahren oder Dringlichkeiten Mangelnde Informationen

36 Nichtbeachtung von Unfallverhütungsvorschriften Arbeitsinspektorat oder/und den Unfallverhütungsdienst der AUVA führt in der Regel zur Annahme grober Fahrlässigkeit

37 Wenn ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber auf die bestehende Gefahrensituation aufmerksam gemacht hat (2 Ob 115/08p ) Keine Entschuldigung von grober Fahrlässigkeit sind auffällige Fehler der Vergangenheit (1 Ob 35/87)

38 Verkehrssicherungspflichten 38

39 Die Verkehrssicherungspflichten ergeben sich aus der allgemeinen Rechtspflicht, die körperliche Unversehrtheit und das Eigentum eines anderen nicht zu gefährden (7 Ob 614/86) 39

40 Der Verkehrssicherungspflichtige muss zumutbare, schadensverhindernde Maßnahmen schon unabhängig vom Vorhandensein einer behördlichen Bewilligung setzen. (6 Ob 314/00w) 40

41 Wartung ist besonders wichtig bei älteren Gebäude oder Betriebsteilen. Elektrische Anlagen haben eine Lebenserwartung von 30 Jahren 41

42 Verkehrssicherungspflichten stehen strafrechtlich und zivilrechtlich neben und oft über dem verwaltungsrechtlichen Bescheid 42

43 Eine haftungsbegründende Gefahr ist eine kalkulierbare Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. In den Gebäudesichtprüfungsnormen sind Alte, Gebrechliche und Behinderte besonderes geschützt 43

44 Warnungen Mischbetonfall Löschkalkfall Gartenhäcksler 44

45 Auch die bauliche Barrierefreiheit nach dem Behinderten-, Gleichstellungs- und Einstellungsgesetz verpflichtet im Bandschutz zum Umdenken 45

46 Die Bauwerkshaftung nach 1319 ABGB ( z.b. im Brandfall leicht brennbare Bauteile ) erfordert genaueste Dokumentation auch des Brandschutzes 46

47 Brandschutz im VollMRG Haus 47

48 Erhaltungsarbeiten im VollMRG Haus (z.b. Haus vor 1953 ), Mangel im Sinn einer Reparaturbedürftigkeit, einer Einschränkung der Funktionsfähigkeit oder Brauchbarkeit oder zumindest einer Schadensgeneigtheit (5 Ob 256/07v ) 48

49 Der OGH hat bisher eine Neuinstallierung von Schutzmaßnahmen ohne dass die Bausubstanz betroffen war, im wesentlichen n i c h t als Erhaltungsarbeit gesehen

50 Allgemeine Hausteile ohne Rauchmelder sind meiner Meinung nach als für einen Brand als schadensgeneigt zu betrachten. 50

51 Klar ist, dass eine behördliche Anordnung den Brandschutz als Erhaltungsarbeit ja sogar zur privilegierten Erhaltungsarbeit macht

52 Was kann im Teil-MRG (z.b. frei finanzierte Objekte 1954) über die Erhaltung, Verbesserung und Sicherheit geregelt werden? 52

53 Die Kosten der Instandhaltung der Substanz; Brandschutz ( 7Ob93/12w ) Die Kosten der Sprinkleranlagen sowie alle weiteren behördlich oder gewerblich geforderten Anlagen Ok Die Kosten für die Sicherheit des gesamten EKZ W*****( 7Ob93/12w ) 53

54 Strafrecht 54

55 2 des Strafgesetzbuches StGB besagt dass die Unterlassung einer Verpflichtung wie eine aktive Handlung bestraft wird 55

56 Die Pflichtverletzungen der Garanten wie Verantwortliche Leiter, Verwalter oder Beauftragte sind meistens Unterlassungen. 56

57 Die ÖNORM B

58 Die ÖNORM B 1300 befasst sich mit Objektsicherheitsprüfungen für Wohngebäude regelmäßigen Prüfroutinen im Rahmen von Sichtkontrollen und zerstörungsfreien Begutachtungen (z.b. durch Infrarot-Thermographie, Wasserschäden, Wärme-Kältebrücken, Schallemmissionsanalysen für innere Rissbildungen ) 58

59 Um das Regelwerk verständlich und für die Vielzahl der Objekttypen anwendbar zu halten, wurden eine fachliche Gliederung in die vier Fachbereiche 1 )Technische Objektsicherheit, 2) Gefahrenvermeidung und Brandschutz, 3) Gesundheits- und Umweltschutz sowie 4) Einbruchschutz und Schutz vor Außengefahren vorgenommen 59

60 Aufgabenträger müssen qualifiziert sein Sie müssen entweder eine fachliche Ausbildung (z.b. für Bauen Baumeister, oder Trinkwasser) oder praktische Fertigkeiten (tüchtige Praxis) u n d Erfahrung (angelernte Kräfte ) haben 60

61 Zu prüfen sind bei der B 1300 und B 1301 unter anderem: 61

62 Brandschutzkonzepte und Behördenauflagen Feuerwehrzufahrten Löschwasser Hauptabsperreinrichtungen Brandabschnitte Abschottungen Lüftungen Fluchtwege Lüftbarkeit der Treppenhäuser Orientierungsbeleuchtungen Lagerung brennbarer Stoffe Heizräume Kesselräume Explosionsschutz 62

63 Brennstofflagerräume Feuerstätten Rauchfänge Abgasfänge Löschhilfen Wandhydranten Organisatorischer Brandschutz Hausordnung Brandmeldeanlagen Blitzschutz Brandfallsteuerungen Objektfunkanlagen Notwarnsysteme Löschanlagen Rauchansauganlagen Batterieladestationen 63

64 Zusammenfassung und Ergebnisse 64

65 Auf Bescheide kann man sich nur dann verlassen, wenn die dokumentierte Gefahrenanalyse ergibt, dass keine Gefahr für die Benützer besteht. 65

66 Besondere Schwerpunkte sind der ArbeitnehmerInnenschutz die Gebäudehaftung und die Verkehrssicherungspflicht 66

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