TÜV AUSTRIA AKADEMIE. Bestandsschutz
|
|
- Pamela Brandt
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Bestandsschutz 1
2 Mag. Dr. Alfred Popper Richter ir, Lehrbeauftragter, Buchautor
3 Durch mein Kurzreferat soll die Ansicht, dass man sich immer auf Bescheide verlassen kann, ins Rechte Licht gerückt werden. 3
4 Ein Internetartikel aus Deutschland: Bestandsschutz nein danke
5 Generell gibt es eine Nachrüstungsverpflichtung für maschinelle Brandschutztüren Zeitraum nicht unter 1 Jahr Deutscher Bundesgerichtshof VI ZR 223/09 vom
6 Wie sieht das in Österreich aus? 6
7 Eine einmal erteilte Benützungsbewilligung kann nicht für allemal entschuldigen, es ist die bauliche Sicherheit laufend zu überprüfen und die Baulichkeit dem Ergebnis der Kontrolle entsprechend einwandfrei instand zusetzen (2 Ob 216/01f ). 7
8 Handlauf-Fall Haus wurde im 19 Jahrhundert baubewilligt mit dem einseitigen Handlauf. Alter Mann stürzt. => Todesfall. Weil nicht umgerüstet wurde, ist die Verkehrssicherungspflicht verletzt (11Os36/98 ). => 1 Jahr Haft 8
9 Verkehrssicherung Der Spruch Das hat schon hundert Jahre gehalten und wird auch noch hundert Jahre halten. gilt nicht (6 Ob 600/80). Eine baubehördlichen Genehmigung kann den Verkehrsverpflichteten nicht entschuldigen, wenn er den Bestand der Gefahrenquelle kennt oder kennen muss ( 6 Ob 132/03k ). 9
10 Bescheide und Verwaltungsvorschriften sind kein Freibrief (2Ob83/99s; genehmigte aber unsichere Anlage) 10
11 Unter Bestandsschutz versteht man R e c h t s v e r h ä l t n i s s e, die unverändert bestehen bleiben. ZB Betriebsrat Kündigungsschutz 11
12 D e l i k t e (also Schäden durch zumindest fahrlässiges Verhalten ) sind aber k e i n e R e c h t s v e r h ä l t n i s s e 12
13 Betreiber verantwortung 13
14 Die jeder hat zb Gebäudehaftung Die Kenntnis der Bescheide, Auflagen, Pläne, der TRVB der Normen Hilfe durch Sachverständige (z.b. TÜV AUSTRIA) z.b. bei Gefahrenanalysen Die richtige Auswahl der Prüfer und des FM z.b. bei Prüfung von Brandschutztüren Betreiber verantwortung Kontrolle durch geeignete Maßnahmen Die nur manche haben : z.b. Sevesobetriebe Die richtige Organisation und Fürsorge für Arbeitnehmer Kunden und Mieter 14
15 Sicherheit Verteidigungsstrategien Achtung auf das Vertragsrecht mit Mietern, Pächtern, FM Aufgabenträgern Betreiber verantwortung Verwaltungsrecht: Gewerberecht, Arbeitnehmerschutz EU RiLi und Verwaltung Bescheid Verwaltungssysteme Zivilrecht: Schadenersatz Verkehrssicherung, Vertragsrecht Strafrecht: Unterlassungen, Gemeingefährdungen 15
16 Organisationsverschulden Auswahl verschulden Verletzung der Fürsorgepflicht Verschulden der Betreiber Verletzung der Verkehrs - sicherungs - pflichten Keine oder zu geringe oder ineffiziente Kontrolle, Keine Geldmittel und Angst vor Ausgaben Sorglosigkeit, Keine Gefahrenanalyse 16
17 Wichtiges für Beauftragte Kenntnisse über Betreiberverantwortung GEFMA 190 FMA B 1300 B 1301 Gebäudehaftung und Barrierefreiheit Bauwerksbuch Verkehrssicherheit
18 Zu teuer? Der Verwaltungsgerichtshof sagt zu sehr teuren Brandschutzauflagen 18
19 Brandschutzauflagen seit der Betriebsanlagengenehmigung nicht erfüllt. Folge: Entzug der Betriebsanlagengenehmigung. 19
20 Bescheid 20
21 Rechtskräftige Bescheide können a b g e ä n d e r t werden, wenn dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen nötig ist. 21
22 Ändern sich Sachverhalte,können Bescheide geändert werden. 22
23 Dokumentationen: Das Wiener Bauwerksbuch ( 128 a der Wiener Bauordnung ) und die Önormen B 1300 und 1301 fordern eine Dokumentation z. B. der Bescheide, Pläne und der Überprüfung von Gebäuden 23
24 129 der Wiener Bauordnung verpflichtet zur Überwachung der Gebäude Der Eigentümer (jeder Miteigentümer) eines Bauwerkes ist verpflichtet, dessen Bauzustand zu überwachen. Lässt dieser das Vorliegen eines Baugebrechens vermuten, hat er den Befund eines Sachverständigen einzuholen 24
25 Gewerbeordnung Betriebsanlagen 25
26 79. (1) Ergibt sich nach Genehmigung der Anlage, dass die gemäß 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen (insbesondere der Schutz von Leib und Leben) trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, 26
27 so hat die Behörde nach dem Stand der Technik ( 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen a n d e r e oder z u s ä t z l i c h e n A u f l a g e n ( 77 Abs. 1) vorzuschreiben; 27
28 Betrieb trotz behördlichem Schweigen 1Ob570/85 HAFTUNG TROTZ BEHÖRDLICHEM S C HW E I G E N 28
29 ArbeitnehmerInnenschutz
30 Allgemeine Pflichten der Arbeitgeber Arbeitgeber sind verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen. (Sturz, Fall, PSA, TOP Prinzip ) 30
31 Arbeitgeber haben sich über den neuesten Stand der Technik und der Arbeitsgestaltung entsprechend zu informieren. Das ist ein dynamischer Prozess ohne sicherem Ergebnis vor der Gefahrenbeurteilung. Gilt auch für den Brandschutz. 31
32 Beispiele für Haftungsmöglichkeiten
33 Ungewöhnliche Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht Ganz einfache und naheliegende Überlegungen werden nicht angestellt Nichtanwendung von Fachkenntnissen
34 Keine Reaktion auf die Mitteilungen der Vorgesetzen betreffend Arbeitssicherheit Beinaheunfälle Das Kennenmüssen" ( 5Ob102/09z )
35 Besondere Gefahren können Schweiß - und Lötarbeiten am Dach oder im Keller sein. Auswahl von untüchtigen Firmen Unterlassung eines geeigneten Informationssystems Keine Hervorhebung besonderer Gefahren oder Dringlichkeiten Mangelnde Informationen
36 Nichtbeachtung von Unfallverhütungsvorschriften Arbeitsinspektorat oder/und den Unfallverhütungsdienst der AUVA führt in der Regel zur Annahme grober Fahrlässigkeit
37 Wenn ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber auf die bestehende Gefahrensituation aufmerksam gemacht hat (2 Ob 115/08p ) Keine Entschuldigung von grober Fahrlässigkeit sind auffällige Fehler der Vergangenheit (1 Ob 35/87)
38 Verkehrssicherungspflichten 38
39 Die Verkehrssicherungspflichten ergeben sich aus der allgemeinen Rechtspflicht, die körperliche Unversehrtheit und das Eigentum eines anderen nicht zu gefährden (7 Ob 614/86) 39
40 Der Verkehrssicherungspflichtige muss zumutbare, schadensverhindernde Maßnahmen schon unabhängig vom Vorhandensein einer behördlichen Bewilligung setzen. (6 Ob 314/00w) 40
41 Wartung ist besonders wichtig bei älteren Gebäude oder Betriebsteilen. Elektrische Anlagen haben eine Lebenserwartung von 30 Jahren 41
42 Verkehrssicherungspflichten stehen strafrechtlich und zivilrechtlich neben und oft über dem verwaltungsrechtlichen Bescheid 42
43 Eine haftungsbegründende Gefahr ist eine kalkulierbare Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. In den Gebäudesichtprüfungsnormen sind Alte, Gebrechliche und Behinderte besonderes geschützt 43
44 Warnungen Mischbetonfall Löschkalkfall Gartenhäcksler 44
45 Auch die bauliche Barrierefreiheit nach dem Behinderten-, Gleichstellungs- und Einstellungsgesetz verpflichtet im Bandschutz zum Umdenken 45
46 Die Bauwerkshaftung nach 1319 ABGB ( z.b. im Brandfall leicht brennbare Bauteile ) erfordert genaueste Dokumentation auch des Brandschutzes 46
47 Brandschutz im VollMRG Haus 47
48 Erhaltungsarbeiten im VollMRG Haus (z.b. Haus vor 1953 ), Mangel im Sinn einer Reparaturbedürftigkeit, einer Einschränkung der Funktionsfähigkeit oder Brauchbarkeit oder zumindest einer Schadensgeneigtheit (5 Ob 256/07v ) 48
49 Der OGH hat bisher eine Neuinstallierung von Schutzmaßnahmen ohne dass die Bausubstanz betroffen war, im wesentlichen n i c h t als Erhaltungsarbeit gesehen
50 Allgemeine Hausteile ohne Rauchmelder sind meiner Meinung nach als für einen Brand als schadensgeneigt zu betrachten. 50
51 Klar ist, dass eine behördliche Anordnung den Brandschutz als Erhaltungsarbeit ja sogar zur privilegierten Erhaltungsarbeit macht
52 Was kann im Teil-MRG (z.b. frei finanzierte Objekte 1954) über die Erhaltung, Verbesserung und Sicherheit geregelt werden? 52
53 Die Kosten der Instandhaltung der Substanz; Brandschutz ( 7Ob93/12w ) Die Kosten der Sprinkleranlagen sowie alle weiteren behördlich oder gewerblich geforderten Anlagen Ok Die Kosten für die Sicherheit des gesamten EKZ W*****( 7Ob93/12w ) 53
54 Strafrecht 54
55 2 des Strafgesetzbuches StGB besagt dass die Unterlassung einer Verpflichtung wie eine aktive Handlung bestraft wird 55
56 Die Pflichtverletzungen der Garanten wie Verantwortliche Leiter, Verwalter oder Beauftragte sind meistens Unterlassungen. 56
57 Die ÖNORM B
58 Die ÖNORM B 1300 befasst sich mit Objektsicherheitsprüfungen für Wohngebäude regelmäßigen Prüfroutinen im Rahmen von Sichtkontrollen und zerstörungsfreien Begutachtungen (z.b. durch Infrarot-Thermographie, Wasserschäden, Wärme-Kältebrücken, Schallemmissionsanalysen für innere Rissbildungen ) 58
59 Um das Regelwerk verständlich und für die Vielzahl der Objekttypen anwendbar zu halten, wurden eine fachliche Gliederung in die vier Fachbereiche 1 )Technische Objektsicherheit, 2) Gefahrenvermeidung und Brandschutz, 3) Gesundheits- und Umweltschutz sowie 4) Einbruchschutz und Schutz vor Außengefahren vorgenommen 59
60 Aufgabenträger müssen qualifiziert sein Sie müssen entweder eine fachliche Ausbildung (z.b. für Bauen Baumeister, oder Trinkwasser) oder praktische Fertigkeiten (tüchtige Praxis) u n d Erfahrung (angelernte Kräfte ) haben 60
61 Zu prüfen sind bei der B 1300 und B 1301 unter anderem: 61
62 Brandschutzkonzepte und Behördenauflagen Feuerwehrzufahrten Löschwasser Hauptabsperreinrichtungen Brandabschnitte Abschottungen Lüftungen Fluchtwege Lüftbarkeit der Treppenhäuser Orientierungsbeleuchtungen Lagerung brennbarer Stoffe Heizräume Kesselräume Explosionsschutz 62
63 Brennstofflagerräume Feuerstätten Rauchfänge Abgasfänge Löschhilfen Wandhydranten Organisatorischer Brandschutz Hausordnung Brandmeldeanlagen Blitzschutz Brandfallsteuerungen Objektfunkanlagen Notwarnsysteme Löschanlagen Rauchansauganlagen Batterieladestationen 63
64 Zusammenfassung und Ergebnisse 64
65 Auf Bescheide kann man sich nur dann verlassen, wenn die dokumentierte Gefahrenanalyse ergibt, dass keine Gefahr für die Benützer besteht. 65
66 Besondere Schwerpunkte sind der ArbeitnehmerInnenschutz die Gebäudehaftung und die Verkehrssicherungspflicht 66
ÖNORM B 1300 Strukturierte Überprüfungen. Gefahren vermeiden.
ÖNORM B 1300 Strukturierte Überprüfungen. Gefahren vermeiden. Objektsicherheitsprüfungen für Wohngebäude Regelmäßige Prüfroutinen, Sichtkontrollen und zerstörungsfreie Begutachtungen Um Gebäude in einem
MehrBetreiber und ihre Verantwortung
Betreiber und ihre Verantwortung Mag. Dr. Alfred Popper Lehrbeauftragter an der TU Wien, Vortragender an zahlreichen Universitäten, Richter i. R., Autor zahlreicher Fachpublikationen zu Haftungs- und wohnrechtlichen
MehrÖNORM B 1300 Strukturierte Überprüfungen. Gefahren vermeiden.
ÖNORM B 1300 Strukturierte Überprüfungen. Gefahren vermeiden. ÖNORM B 1300 Objektsicherheitsprüfungen für Wohngebäude Liegenschaftseigentümer oder Eigentümergemeinschaften haben im besonderen Ausmaß dafür
MehrFeuerpolizeiliche Überprüfung Feuerbeschau
Feuerpolizeiliche Überprüfung Feuerbeschau Die Feuerpolizeiliche Überprüfung (kurz FPÜ) ist im Oö. Feuerpolizeigesetz (= Oö. FPG) LGBl. Nr. 113/1994 geregelt. Gemäß 10 Oö. FPG ist die Gemeinde zur Überprüfung
MehrSchäden festgestellt. 2Frist 14 Tage. 1Gefahr in Verzug. 3Frist 8 Wochen
FASSADE/GESIMSE Risse/lose Teile/Hohlstellen 1x Verformungen/Sprünge (zb Glas) 1x Korrosionsspuren/ Abplatzungen 1x Wassereintritte/Hinternässung 1x Befestigungnen/Abdeckungen/ Verfugungen 1x Veränderungen
MehrSicherheitstagung 2010
Sicherheitstagung 2010 Die Stellung der verantwortlichen Personen aus dem Blickwinkel des Verwaltungsrechts, des Strafrechts und des Zivilrechts VStG??? StGB Materiengesetze Verordnungen Bescheide ABGB
MehrFI Prof. Mag. Gerhard Angerer
an einem Institut für Sportwissenschaften an einer Universität an einer Pädagogischen Hochschule an einem Universitäts Sportinstitut an einer Bundessportakademie (Bundesanstalt für Leibeserziehung) oder
MehrFeuerpolizeiliche Überprüfung
Feuerpolizeiliche Überprüfung Die Feuerpolizeiliche Überprüfung (kurz FPÜ) ist im Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz - Oö. FGPG, LGBl. Nr. 113/1994, geregelt. Gemäß 10 Oö. FGPG ist die Gemeinde zur Überprüfung
MehrNEU Objektsicherheitsprüfung nach ÖNORM B für Wohngebäude und Nicht - Wohngebäude
Bau- und Immobilienbüro Eibensteiner KG Sitzmanns 38, 3920 Groß Gerungs Bauträgerobjekte, Baurechtsberatung, Baustellenkoordination, Objektsicherheitsprüfungen, Privatsachverständiger, Projektentwicklung
MehrVerantwortlichkeit in der Arbeitssicherheit
Verantwortlichkeit in der Arbeitssicherheit Veranstaltung der SAQ, Sektion Zürich 05.09.2006 Pius Arnold, Rechtsanwalt Suva 1 Verantwortlichkeit resultiert aus: 1. öffentlichem Recht (Arbeitssicherheit
MehrBrandschutz WEG-Recht / Mietrecht
Brandschutz WEG-Recht / Mietrecht - zivilrechtliche Aspekte - Dr. Andreas Stangl Einleitung - Sensibilisierung für Thema Brandschutz - Brandschutz ist wichtig für Leben, Gesundheit und Eigentum - Konzentration
MehrVerantwortung bei der Montage von Photovoltaik- und Thermosolaranlagen
Verantwortung bei der Montage von Photovoltaik- und Thermosolaranlagen 1 Verantwortung und Haftung VERANTWORTUNG HAFTUNG Pflicht zum Tätig werden (Einhaltung von Regeln) Rechtsfolgen aus Pflichten bei
MehrProfessionell, aber mit einem Bein im Knast? Input für den Workshop beim ASD- Bundeskongress am 5. September 2013
Professionell, aber mit einem Bein im Knast? Input für den Workshop beim ASD- Bundeskongress am 5. September 2013 Gila Schindler, Rechtsanwältin, Heidelberg Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden,
MehrRisiken und Verantwortung im Gebäudebetrieb
Forum Building Science 2013 Risiken und Verantwortung im Gebäudebetrieb Helmut Floegl Zentrum für Facility Management und Sicherheit Donau-Universität Krems, Krems Der Betreiber der Verantwortliche im
MehrLEHRGANG ZERTIFIZIERTER GEBÄUDESICHERHEITS- UND SICHTPRÜFER GEM. ÖNORM B1300 FÜR WOHNGEBÄUDE UND FÜR NICHTWOHNGEBÄUDE B1301
LEHRGANG ZERTIFIZIERTER GEBÄUDESICHERHEITS- UND SICHTPRÜFER GEM. ÖNORM B1300 FÜR WOHNGEBÄUDE UND FÜR NICHTWOHNGEBÄUDE B1301 ZERTIFIZIERTER GEBÄUDESICHERHEITS- UND SICHTPRÜFER GEM. ÖNORM B1300 FÜR WOHNGEBÄUDE
MehrVerkehrssicherungspflicht Die Umlage der Kosten. Volker J. Ziaja Rechtsanwalt Grundmann Immobilienanwälte Berlin/Köln
Die Umlage der Kosten Volker J. Ziaja Rechtsanwalt Grundmann Immobilienanwälte Berlin/Köln www.e-b-z.de 2015 Prof. Dr. Volker Eichener Was bedeutet Verkehrssicherungspflicht? In 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB
MehrLEHRGANG ZERTIFIZIERTER GEBÄUDESICHERHEITS- UND SICHTPRÜFER GEM. ÖNORM B1300 FÜR WOHNGEBÄUDE UND FÜR NICHTWOHNGEBÄUDE B1301
LEHRGANG ZERTIFIZIERTER GEBÄUDESICHERHEITS- UND SICHTPRÜFER GEM. ÖNORM B1300 FÜR WOHNGEBÄUDE UND FÜR NICHTWOHNGEBÄUDE B1301 ZERTIFIZIERTER Gebäudesicherheits- und Sichtprüfer gem. ÖNorm B 1300 für WOHNGEBÄUDE
MehrLEHRGANG ZERTIFIZIERTER GEBÄUDESICHERHEITS- UND SICHTPRÜFER GEM. ÖNORM B1300 FÜR WOHNGEBÄUDE UND FÜR NICHTWOHNGEBÄUDE B1301
LEHRGANG ZERTIFIZIERTER GEBÄUDESICHERHEITS- UND SICHTPRÜFER GEM. ÖNORM B1300 FÜR WOHNGEBÄUDE UND FÜR NICHTWOHNGEBÄUDE B1301 Zertifizierter Gebäudesicherheits- und Sichtprüfer gem. ÖNorm B1300 für WOHNGEBÄUDE
MehrWas passiert wenn was passiert?
Was passiert wenn was passiert? Brandschutztechnische Beschreibung und Organisation für das Objekt BC Unterweisung entsprechend 14 ASchG September 2014 DI Markus FELLNER, MSc Ziel Die Nutzer sollen die
MehrVerantwortung und Haftung des Koordinators insbesondere unter dem Aspekt der Regressnahme
Verantwortung und Haftung des Koordinators insbesondere unter dem Aspekt der Regressnahme 3. Bundeskoordinatorentag Berlin, den 08.11.2007 Verantwortung Aufgaben begründen Pflichten Zwang zur Pflichterfüllung
MehrRechtliche Aspekte bei Errichtung und Betrieb von Ladesystemen (Stromtankstellen, Batterieladestationen)
Rechtliche Aspekte bei Errichtung und Betrieb von Ladesystemen (Stromtankstellen, Batterieladestationen) Vortragender: Mag. Bernd Tamanini (BH Landeck) TIWAG 20.10.2016 E-Motion-Days Mag. Bernd Tamanini
MehrPflichten als Unternehmer und Betreiber.
Pflichten als Unternehmer und Betreiber. Unternehmer- / Betreiber pflichten erfüllen. Haftungs risiken reduzieren. akademie.tuv.com 2 Unternehmer- / Betreiberpflichten. Es gibt zahlreiche Gesetze, Verordnungen,
MehrSicherheitstechnische Anforderungen für den Einsatz von Fremdfirmen
Sicherheitstechnische Anforderungen für den Einsatz von Fremdfirmen 02.06.2015 Allgemeine Wasserwirtschaft Dipl.-Ing. Stefan Köck ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) Arbeitgeber sind verpflichtet, die
MehrÖNORM B 1300 Objektsicherheitsprüfungen für Wohngebäude
ÖNORM B 1300 Objektsicherheitsprüfungen für Wohngebäude Nur eine Notwendigkeit oder doch ein Mehrwert? Leiter Objektmanagement der MA 34 Vorstandsvorsitzender-Stellvertreter der Facility Management Austria
MehrÖNORM B 1300 und zivilrechtliche Haftung des Hausverwalters
ÖNORM B 1300 und zivilrechtliche Haftung des Hausverwalters (Autor: Stefan Hammerl) 1. ÖNORM B 1300 1.1. Allgemeines 1.1.1. Rechtsqualität ÖNORMEN werden durch das Austrian Standards Institute erarbeitet.
MehrInhaltsverzeichnis Weisungen ( 8 VbVG) Pichlmayer, Unternehmensstrafbarkeit beim Arbeitsunfall, LexisNexis
Vorwort... V Inhaltsübersicht... VII Abkürzungsverzeichnis... XV Kapitel 1: Einleitung... 1 Kapitel 2: Die Strafbarkeit von Unternehmen in Österreich... 5 A. Gesetzeslage vor dem Jahr 2006... 5 1. Haftung
MehrHaftungsproblematik im Badbetrieb von Prof. Dr. Carsten Sonnenberg
Haftungsproblematik im Badbetrieb von Prof. Dr. Carsten Sonnenberg Gliederung Verkehrssicherungspflicht Schwimmbecken Betriebsaufsicht Wasseraufsicht Organisationsverschulden Verkehrssicherungspflicht
MehrWarn- und Hinweispflicht. H O C H L E I T N E R Rechtsanwälte
Warn- und Hinweispflicht 1168a ABGB, 3. Satz Misslingt aber das Werk infolge offenbarer Untauglichkeit des vom Besteller gegebenen Stoffes oder offenbar unrichtiger Anweisungen des Bestellers, so ist der
MehrBrandschutz Aufgaben und Herausforderungen
Brandschutz Aufgaben und Herausforderungen Ing. Peter Kovacs Leiter des Objektmanagements in der MA 34 Vorstandsvorsitzender-Stv. der Facility Management Austria Leiter des AK Facility Management im Österreichischen
MehrHaftungsfragen im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen
Haftungsfragen im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen Freiheitsentziehende Maßnahmen stehen im Spannungsfeld zwischen: Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen Menschenwürde des Betroffenen
MehrAnsuchen um Benützungsbewilligung gemäß 38 Tiroler Bauordnung 2011
Ansuchen um Benützungsbewilligung gemäß 38 Tiroler Bauordnung 2011 Grundeigentümer/Antragsteller (Name, Adresse, PLZ, Ort) Bauplatzadresse:, 6100 Seefeld Bauvorhaben: Bewilligt mit Bescheid vom Zahl: 131-9/
MehrWiederkehrende Überprüfung von Gasanlagen nach dem NÖ Gassicherheitsgesetz
Wiederkehrende Überprüfung von Gasanlagen nach dem NÖ Gassicherheitsgesetz GASSICHERHEIT Auszug aus dem NÖ Gassicherheitsgesetz Gesetzliche Grundlage und Ziel Die Verpflichtung zur wiederkehrenden Überprüfung
MehrWEG: Haftungsrisiken für Hausverwaltungen, Kostenübernahme, Nebenkostenumlage
WEG: Haftungsrisiken für Hausverwaltungen, Kostenübernahme, Nebenkostenumlage Rechtsanwalt Manfred Reichel Geschäftsführender Gesellschafter der Huber & Reichel Beratungen GbR WEG : Wohnungseigentümer
MehrBrandschutz Sorgen Sie vor!
FICHTNER Sorgen Sie vor! Bei uns brennt es nie! Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang
MehrSicherheitsfachkräfte-Tagung Verantwortung und Haftung im Arbeitsschutz. Bad Kissingen, 17. April 2011
Sicherheitsfachkräfte-Tagung 2012 Verantwortung und Haftung im Arbeitsschutz Bad Kissingen, 17. April 2011 Friedrich Hodemacher 1 Rechtsgrundlagen Unternehmerverantwortung Haftung 2 Rechtsgrundlagen Arbeitsschutzgesetz,
MehrÖNORM B Objektsicherheitsprüfungen für Wohngebäude Prok. Ing. Engelbert Spiß NEUE HEIMAT TIROL, Innsbruck. Innsbruck,
ÖNORM B 1300 Objektsicherheitsprüfungen für Wohngebäude Prok. Ing. Engelbert Spiß NEUE HEIMAT TIROL, Innsbruck Innsbruck, 10. 9.2016 Agenda Ausgangslage und Anwendungsbereich Verantwortung, Risiken Fachbereiche
Mehrbbs_03_veranlassung_periodische_pruefungen_v2.0_2013.docx Ersteller: Brandschutzconsult Ing. Mark Seite 1 von 7
V e r a n l a s s u n g p e r i o d i s c h e r Ü b e r p r ü f u n g e n d u r c h B r a n d s c h u t z b e a u f t r a g t e / K o n t r o l l e a u f E i n h a l t u n g d e r P r ü f i n t e r v a
MehrArbeitssicherheit und deren Konsequenzen. Daniel Ardüser / / PfäffikonSZ
Arbeitssicherheit und deren Konsequenzen Daniel Ardüser / 25.10.2018 / PfäffikonSZ Ziele der Präsentation Sie wissen: wann nach einem Arbeitsunfall ein strafrechtlich relevanter Tatbestand vorliegt wer
MehrLANDRATSAMT MÜNCHEN. Gegenüberstellung der Alten und Neuen Verordnung über die Feuerbeschau
LANDRATSAMT MÜNCHEN Gegenüberstellung der Alten und Neuen Verordnung über die Feuerbeschau Alte Feuerbeschauverordnung Neue Feuerbeschauverordnung Auf Grund von Art. 38 Abs. 1 Nr.1, Abs. 2 und 3 des Landesstraf-
MehrAllgemeine Unfallversicherung
Unfallvorsorge und Sicherheitstechnik beim Bau und Betrieb von Wasserversorgungsanlagen Unfallverhütungsdienst Dipl.-Ing. Alfred Gabl Allgemeine Unfallversicherung Landesstelle Salzburg Außenstelle Dornbirn
MehrBRANDSCHUTZORDNUNG DIN Teil A und B
DIN 14096 Teil A und B Für Personen ohne besonderen Brandschutzaufgaben Unternehmen XYZ-Firma B-straße 54321 Muster-Stadt Aufsteller Dipl.-Ing. Thomas Hankel Hannah-Arendt-Straße 3-7 35037 Marburg INHALTSVERZEICHNIS
MehrDer Sicherheitsbeauftragte. - Was sind Sicherheitsbeauftragte? - Aufgaben - Die Rechte - Die Pflichten - Die Verantwortung - gesetzliche Grundlagen
Der Sicherheitsbeauftragte - Was sind Sicherheitsbeauftragte? - Aufgaben - Die Rechte - Die Pflichten - Die Verantwortung - gesetzliche Grundlagen Was sind Sicherheitsbeauftragte Der Sicherheitsbeauftragte
MehrBetreiberpflichten für technische Anlagen digitalisiert und vereinfacht.
Betreiberpflichten für technische Anlagen digitalisiert und vereinfacht. Christoph Knöll TÜV SÜD Industrie Services GmbH Rechtliche Hintergründe Betreiberpflichten haben ihren Ursprung im Grundgesetz und
MehrBrandschutz-Eigenkontrolle in Wohnhochhäusern
BVS-Brandverhütungsstelle für OÖ. reg. Genossenschaft m. b. H. A-4017 Linz, Petzoldstraße 45, Telefon +43 (0)732 / 7617-250, Fax +43 (0)732 / 7617-29, Internet: www.bvs-linz.at, E-mail: office@bvs-linz.at
MehrP. Kirchhoff/PIXELIO. Leitfaden für die feuerpolizeiliche Eigenüberprüfung von besonderen Gebäuden
P. Kirchhoff/PIXELIO Leitfaden für die feuerpolizeiliche Eigenüberprüfung von besonderen Gebäuden Informationsblatt der MA 36 06/2016 Allgemeines Dieser Leitfaden wurde zur effizienten Umsetzung der Eigenüberprüfung
MehrArbeitsschutz. Delegation von Arbeitgeberpflichten auf Professoren?
Arbeitsschutz Delegation von Arbeitgeberpflichten auf Professoren? Rechtsanwalt Sascha Sven Noack Hannover, den 6. Juni 2018 HIS-Tagung zum Arbeitsschutz Themen Zulässigkeit der Delegation nach 13 Abs.
MehrFLEXIBILITÄT QUALITÄT VERANTWORTUNG KOMPETENZ IM BRANDSCHUTZ
FLEXIBILITÄT QUALITÄT VERANTWORTUNG BRANDSCHUTZTECHNIK ICB Engineering GmbH leistet als Ingenieurbüro eine umfangreiche Planungs-, Beratungs- und Prüfungsleistung für Brandschutzanlagen. In Industrie und
MehrDer Baum im Nachbarrecht
Peter HERBST / Gernot KANDUTH / Gerald SCHLAGER Der Baum im Nachbarrecht Freude Ärger Risiko 3., erweiterte Auflage Wien Graz 2013 Bibliografische Information Der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche
MehrÜBERWACHUNGS- UND ZERTIFIZIERUNGSSTELLE. der Beratungsstelle für Brand- und Umweltschutz RICHTLINIEN
ÜBERWACHUNGS- UND ZERTIFIZIERUNGSSTELLE der Beratungsstelle für Brand- und Umweltschutz RICHTLINIEN INSPEKTION VON BRANDSCHUTZANLAGEN 1 Ziel und Zweck 2 2 Definitionen und Abkürzungen 2 3 Anwendungsbereich
MehrÜberlastungsanzeige. Bedeutung und Handhabung
Überlastungsanzeige Bedeutung und Handhabung 1 Rechtsgrundlage Keine gesetzliche Regelung Notwendigkeit ergibt sich aus der betrieblichen Praxis Zunehmende Belastung aller Mitarbeiter im Gesundheitswesen
MehrBrandschutz in der Schweiz
Brandschutz in der Schweiz Dr Didier Gandini Folie 1 1 Qualitätssicherung 2 Folie 2 TÜV SÜD Process Safety 1 Übersicht Richtlinien 2015 und 2003 Folie 3 Qualitätssicherung in Brandschutz: vor 2015 Branschutzplanner
MehrBetriebsbereitschaft und Unterhalt von Brandschutzeinrichtungen
AMT FÜR BEVÖLKERUNGSSCHUTZ UND MILITÄR Betriebsbereitschaft und Unterhalt von Brandschutzeinrichtungen Version vom 30. November 2009 1 Grundlagen Brandschutznorm der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen
MehrRechtliche Stellung des Koordinators
Rechtliche Stellung des Koordinators Personen auf der Baustelle Arbeitgeber Unbeteiligte Dritte Beauftragte Dritte Bauleiter Bauherr Baustelle Architekt/ Fachplaner Beschäftigte Sonstige SiGeKo Rechtliche
MehrVerkehrssicherungspflicht der Betreiber einer Trinkwasserinstallation.
Verkehrssicherungspflicht der Betreiber einer Trinkwasserinstallation. Die Verkehrssicherungspflicht (Gebrauchserhaltungspflicht) ist die Pflicht zur Sicherung von Gefahrenquellen! Die Verkehrssicherungspflichten
MehrBRANDSCHUTZORDNUNG - Teil C nach DIN
Seite 1 von 7 BRANDSCHUTZORDNUNG - Teil C nach DIN 14096-3. für Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben Für das Unternehmen: MUSTERMANN GMBH & CO. KG Rheinstrasse 40 45478 Mülheim Stand: 05 / 2015
MehrHerzlich willkommen. 3. ASI Gipfel
Herzlich willkommen 3. ASI Gipfel ASCHG / BauV / BauKG - ArbeitnehmerInnenschutzgesetz BauV Bauarbeitenkoordinationsgesetz Ing. Thomas Holzknecht Unfallverhütungsdienst thomas.holzknecht@auva.at Betriebsanlage
MehrSicherheitstechnische Anforderungen für den Einsatz von Fremdfirmen
Sicherheitstechnische Anforderungen für den Einsatz von Fremdfirmen Ing. Klaus Mario KOPIA (AUVA) ALLE Arbeit- Dienstgeber müssen ALLE Gefahren und Belastungen der Arbeit evaluieren + dokumentieren 1.
MehrBrandschutzpersonal -Begriffsbestimmungen-
Brandschutzpersonal -Begriffsbestimmungen- Brandschutzbeauftragter Der Brandschutzbeauftragte ist eine besonders ausgebildete Person, die mit der Wahrnehmung des betrieblichen Brandschutzes beauftragt
MehrRECHT IM BERUF DES CHEMIKERS
CREATING TOMORROW`S SOLUTIONS RECHT IM BERUF DES CHEMIKERS Jan Weiß, Wacker Chemie AG, Rechtsabteilung, WS 2017/2018 WS 2017/ 2018 0 of 11 http://www.cup.lmu.de/extern/weiss WS 2017/ 2018 1 of 11 INHALT
MehrStrafrechtsnovelle 2016 und ihre Auswirkung für Mediziner Christoph Brezinka
Betriebsrat 7 Juli 2016 Strafrechtsnovelle 2016 und ihre Auswirkung für Mediziner Christoph Brezinka ärztlicher Kunstfehler kommt in keinem österreichischen Gesetzestext vor.. Beim Großteil der der Arzthaftungsfälle
MehrLicht ins Recht für Haftungsfragen
Licht ins Recht für Haftungsfragen Mag. Dr. Alfred Popper Lehrbeauftragter an der TU Wien,Vortragender ua an der Donauuni Krems, Montanuniversität Leoben, Richter ( sehr lange Verkehrsrichter ) ir, Lehrbeauftragter
MehrMitteilungen der Bauhaus-Universität Weimar
Mitteilungen der Bauhaus-Universität Weimar Der Rektor Der Kanzler Dienstanweisung zum Vollzug von Ausgabe Rechtsvorschriften des Gesundheits-, Arbeits-, Brand- und Umweltschutzes 06/2005 in der Bauhaus-Universität
MehrDie WEG als Arbeitgeber. Rechtsanwalt Bernd Fritz
Die WEG als Arbeitgeber Rechtsanwalt Bernd Fritz Die WEG als Arbeitgeber Vorschau Es findet bei Ihnen eine jährliche Begehung auf der Liegenschaft statt, in welcher Arbeitsmittel und Arbeitsschutzmittel
MehrImpfen und Kindeswohl
Impfen und Kindeswohl 2. Fachtag Ethik Kinderrechte Wien, 17. März 2017 ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. Helga Jesser-Huß Institut für Zivilrecht, Ausländisches und Internationales Privatrecht 173 ABGB 5 (1) Einwilligungen
MehrFeuerpolizeiliche Beschau. Inhalt. Änderungen im NÖ- Feuerwehrgesetz 19 und 20. Änderungen im NÖ-Feuerwehrgesetz
Informationsveranstaltung 31.01.2012 BR Ignaz Mascha, LM Manfred Krepeller Feuerpolizeiliche Beschau Änderungen im NÖ-Feuerwehrgesetz seit 01.01.2011 1 Inhalt Feuerwehrgesetz 19 und 20 Organisation der
MehrBisherige sicherheitstechnische Sanierungen von neu errichteten Gebäuden
Bisherige sicherheitstechnische Sanierungen von neu errichteten Gebäuden Unilever Zentrale D-A-CH Hamburg Luisencenter Bad Homburg Heardercenter Lübeck Flughafen BER BER und Brandschutz Unsere Aufgaben
MehrOBJEKTSICHERHEITSPRÜFUNG nach ÖNORM B1300
Auftraggeber zu Handen Übersicht Prioritätenliste 0 Sehr dringend 9 Dringend 9 Weniger dringend 17 Kein Mangel 4 Hinweis 6 Empfehlung OBJEKTSICHERHEITSPRÜFUNG nach ÖNORM B1300 Objekt: Besichtigung: xx.xx.2016
MehrGruppe 1 / ArbVG 89-93
Gruppe 1 / ArbVG 89-93 Abschnitt 1 Allgemeine Befugnisse Überwachung 89. Der Betriebsrat hat das Recht, die Einhaltung der die Arbeitnehmer des Betriebes betreffenden Rechtsvorschriften zu überwachen.
MehrWas passiert wenn was passiert?
Was passiert wenn was passiert? Brandschutztechnische Beschreibung und Organisation für das Objekt BB Unterweisung entsprechend 14 ASchG Oktober 2014 DI Markus FELLNER, MSc Ziel Die Nutzer sollen die technischen
MehrMusterformular für den Eigenüberprüfungsnachweis
Thorben Wengert/PIXELIO Musterformular für den Eigenüberprüfungsnachweis Informationsblatt der MA 36 06/2016 EIGENÜBERPRÜFUNGSNACHWEIS Für besondere Gebäude gemäß 11 des Wiener Feuerpolizeigesetzes 2015
MehrWas haben ArbeitsmedizinerInnen beim Impfen aus rechtlicher Sicht zu beachten?
Was haben ArbeitsmedizinerInnen beim Impfen aus rechtlicher Sicht zu beachten? Mag. Bettina Woschitz Wien, 18.1.2010 1 Rechtsgrundlagen 82 Z 6 ASchG: Durchführung von Schutzimpfungen, die mit der Tätigkeit
MehrRemonstrationspflicht und Gefährdungsmeldung. PflegeForum 15. Juni 2016 Klinikum Oldenburg
Remonstrationspflicht und Gefährdungsmeldung PflegeForum 15. Juni 2016 Klinikum Oldenburg Patientengefährdung Remonstration Haftung Voraussetzungen der Delegation Übernahmeverschulden Pflichtverletzungen
MehrWiederholungsprüfungen Elektrischer Anlagen und Betriebsmittel Erstellt von Klaus Heinl 1
Wiederholungsprüfungen Elektrischer Anlagen und Betriebsmittel 28.01.2013 Erstellt von Klaus Heinl 1 Prüfung und Instandhaltung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel Allgemeine Anforderungen 1. Dokumentation
MehrInstandhaltungspflicht als Versicherungsnehmer
Instandhaltungspflicht als Versicherungsnehmer Instandhaltunspflicht und Obliegenheitsverletzungen als Versicherungsnehmer Damit Sie bei Schäden Ihren Versicherungsschutz nicht gefährden haben wir Ihnen
MehrAllgemeine Unterstützungspflicht
Beschäftigte Allgemeine Unterstützungspflicht 15 (1) BGV A1 Nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (Arbeitsschutz) zu sorgen. Auch
MehrBetrieb unter außergewöhnlichen Umständen
Betrieb unter außergewöhnlichen Umständen Außergewöhnliche Umstände beim Betrieb von Seilbahnen: technische Störungen/Gebrechen (äußere) witterungsbedingte Einwirkungen: Wind/Sturm, Gewitter, Blitzschlag,
MehrIWD - ÖNORM B Haftungsfalle für Immobilienverwalter?
Seite 1 Dokument 2 von 13 wohnrechtliche blätter wobl 2016, 389 Heft 11 v. 01.11.2016 Aufsätze IWD - ÖNORM B 1300 - Haftungsfalle für Immobilienverwalter? Univ.-Ass. Mag. Matthias Knoll Marco Scharmer
MehrTools for Business Success WISSEN WERKZEUGE WEITERBILDUNGSMEDIEN. Auflistung Brandbekämpfer und Evakuierer
Tools for Business Success Brandbekämpfer WISSEN WERKZEUGE WEITERBILDUNGSMEDIEN Sofort nutzbar Permanente Updates In der Praxis erprobt Name Brandbekämpfer Grundausbildung 1. Fortbildung* 2. Fortbildung*
MehrPräsentation Bauen und Wassergefahren
Präsentation Kapitel 5.2 Haftung der Gemeinden und der Planer Stand November 2013 5.1 Haftungen Folie 1 Haftungsgrundlagen bei Hochwasser Allgemeine Bestimmungen des Zivilrechts Allgemeines Schadenersatzrecht
MehrArbeitsschutz Leben Mit Sicherheit Dipl.-Ing. (FH), MPA Dirk Füting
und Arbeitswissenschaft Wiederholung und Arbeitssicherheit... an der Beuth Hochschule für Technik Berlin Diese Präsentation finden Sie auf: http://www.fuetingberlin.de B23 " und Arbeitssicherheit" - LE03+04
MehrFair Miteinander! Fachtagung für Betriebsräte im Facility- und Industrieservice
Fair Miteinander! Fachtagung für Betriebsräte im Facility- und Industrieservice Workshop 1 Entgrenzte Arbeitszeiten! Wieviel Flexibilität braucht ein Betrieb? Dokumentation von Arbeitszeiten der Arbeitgeber
Mehrsuva pro sicher arbeiten
suva pro sicher arbeiten 1 "Sicher zu Energie vom Dach" Roland Richli / Suva, Abteilung Arbeitssicherheit, Bereich Bau rir@suva.ch 26. Januar 2016 Agenda Das Merkblatt ist da! Zielgruppe Ausgangslage Unfälle
MehrRostock, 15. Mai 2009, Ulrich Meßner. Erfahrungen im Umgang mit dem Thema Verkehrssicherungspflicht in Nationalparken
Rostock, 15. Mai 2009, Ulrich Meßner Erfahrungen im Umgang mit dem Thema Verkehrssicherungspflicht in Nationalparken Rechtsgrundlage: 823 BGB Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die
MehrÜberlastungsanzeige Wenn ich so weiterarbeiten muss, könnte es für mich gefährlich werden.
Überlastungsanzeige Wenn ich so weiterarbeiten muss, könnte es für mich gefährlich werden. 2014 Angelika Gericke verdi 1 Hamburg Erstellt in Zusammenarbeit von Doreen Lindner Rat.geber GmbH Angelika Gericke
MehrFachseminar Regierung von Unterfranken Gewerbeaufsichtsamt
Fachseminar 2015 Regierung von Unterfranken Gewerbeaufsichtsamt Arbeitsschutzgesetz 3 Grundpflichten des Arbeitgebers (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes
MehrGemeinsame Konzeption Brandschutzbeauftragter
Gemeinsame Konzeption Brandschutzbeauftragter Einheitlich und zukunftsweisend geregelt! Brandschutzbeauftragte ; G.Sprenger; 14. VBBD Fachtagung 11.-12.05.2015 in Hünfeld Fachbereich Feuerwehren, Hilfeleistungen,
MehrDie Baunorm B 2110 und ihre Verwandten
Faktencheck Baurecht Die Baunorm B 2110 und ihre Verwandten Vorsprung durch Wissen! Vortragender: Ing.Mag. Gottfried Rotter UNABHÄNGIGKEIT MOBILITÄT BEHAGLICHKEIT WOHLBEFINDEN KOMFORT SICHERHEIT Geschäftsführung
MehrGesetz über die Prävention vor Schäden durch Brand- und gravitative Naturgefahren (Brand- und Naturgefahrenpräventionsgesetz, BNPG)
76 Gesetz über die Prävention vor Schäden durch Brand- und gravitative Naturgefahren (Brand- und Naturgefahrenpräventionsgesetz, BNPG) Vom. Januar 07 (Stand. Januar 08) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,
MehrElektrotechnische Überprüfung von Beschneiungsanlagen
Elektrotechnische Überprüfung von Beschneiungsanlagen Weiterbildungsseminar für behördlich genehmigte Betriebsleiter 23.-27.04.2012 in Obergurgl 23.04.2012 DI Thomas Gantioler 1/18 DI Thomas Gantioler
MehrBSC Brandschutzconsult Bautechnik GmbH. BSC Brandschutzconsult Bautechnik GmbH. BSC Brandschutzconsult Bautechnik GmbH. Ihr Brandschutzpartner
Modul 1 TRVB 117 O Grundlagen des Betriebsbrandschutzes -------------------------------------- Aufgaben von Brandschutzwarten ------------------------------------------------------- Die Brandschutz-Eigenkontrolle
MehrSTADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien
TO 16 STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien Tel.: 01 4000 82829 FAX: 01 4000 99 82810 E-Mail: post@stadtrechnungshof.wien.at www.stadtrechnungshof.wien.at DVR: 0000191 StRH VI - 11/16
MehrAlles was Recht ist. Der Verantwortungsbereich des Übungsleiters aus rechtlicher Sicht. Übersicht. Strafrechtliche Haftung
Alles was Recht ist Der Verantwortungsbereich des Übungsleiters aus rechtlicher Sicht Übersicht Strafrechtliche Haftung Was ist Fahrlässigkeit? Voraussetzung der Haftung für andere freiwillige Selbstgefährdung
MehrBaulicher Brandschutz im Bestand. Band 3: Ausgewählte historische TGL und weitere Vorschriften von 1963 bis 1990
DIN Gerd Geburtig Baulicher Brandschutz im Bestand Band 3: Ausgewählte historische TGL und weitere Vorschriften von 1963 bis 1990 1. Auflage 2015 Herausgeber: DIN Deutsches Institut für Normung e. V. Beuth
Mehr5 Haftungsrecht in der Pflege
5 Haftungsrecht in der Pflege Es muss nur ein kurzer Moment der Unachtsamkeit oder aber auch des Unwissens herrschen und schon kann ein Schaden entstehen. Sei es, dass der Patient wegen eines falschen
MehrÖsterreichische Gefahrgutkonferenz Oktober 2017, WIFI Salzburg
Österreichische Gefahrgutkonferenz 2017 19. Oktober 2017, WIFI Salzburg 1 Terrorismus und Gefahrguttransport Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung der Vorschriften des Kapitels 1.10 Sicherung Überblick über
Mehr17. Aprilsymposion 2016
17. Aprilsymposion 2016 Betriebliche Eigenkontrolle - Durchführung! Pflichten und Zuständigkeiten für die Sicherheit im Betrieb Referent: Harald Burgstaller owid Betriebliche Eigenkontrolle - Durchführung
MehrBrandschutz im Bestand
SICHERHEITS-Fachkongress 2013 Brandschutz im Bestand Lydia Binggeli Brandschutzexpertin VKF, Projektleitung bei BDS Security Design AG Brandschutz im Bestand Agenda Notwendigkeit / Problemstellungen Rechtliche
MehrNichtbeachtung der BetrSichV und fehlende Gefährdungsbeurteilung
Nichtbeachtung der BetrSichV und fehlende Gefährdungsbeurteilung Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Jörn Hülsemann Anwaltshaus seit 1895, Hameln Arbeitsschutz in Deutschland Deutschland hat
Mehr