Wirtschaftsingenieurwesen Steuerlehre Prüfungsleistung WI-STL-P

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1 Name, Vorname Matrikel-Nr. Studienzentrum Studiengang Fach Art der Leistung Klausur-Knz. Wirtschaftsingenieurwesen Steuerlehre Prüfungsleistung Datum Lösen Sie die Klausuraufgaben bitte auf den Klausurblättern und geben Sie diese zum Schluss der Klausur vollständig bei Ihrem Aufsichtführenden ab. Verwenden Sie bei Bedarf ausschließlich das vom Aufsichtführenden zur Verfügung gestellte Papier, und geben Sie sämtliches Papier (Lösungen, Schmierzettel, nicht gebrauchte Blätter sowie die Klausur) ab. Eine nicht vollständig abgegebene Klausur gilt als nicht bestanden. Beschriften Sie jeden Bogen mit Ihrem Namen und Ihrer Immatrikulationsnummer. Lassen Sie bitte auf jeder Seite 1/3 Rand für Korrekturen frei, und nummerieren Sie die Seiten fortlaufend. Schreiben Sie jeweils zu Ihren Antworten, auf welche Aufgabe bzw. Teilaufgabe sich diese beziehen. Schreiben Sie unbedingt leserlich. Viel Erfolg! Ausgegebene Arbeitsblätter Abgegebene Arbeitsblätter Ort, Datum Aufsichtsführende(r) Ort, Datum Prüfungskandidat(in) AUFGABENSPIEGEL Aufgabe 1 W2 W3 4 insg. max. erreichbare Punkte Note: erreichten Punkte 1. Prüfer erreichten Punkte 2. Prüfer BEWERTUNGSSCHLÜSSEL Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 notw. Punkte , , , , , , , , , ,5-0 Datum, Unterschrift 1. Prüfer Datum, Unterschrift 2. Prüfer Prüfungsleistung Steuerlehre, Wirtschaftsingenieurwesen

2 Anmerkungen des ersten Prüfers: Datum, Unterschrift 1. Prüfer Anmerkungen des zweiten Prüfers: Datum, Unterschrift 2. Prüfer Prüfungsleistung Steuerlehre, Wirtschaftsingenieurwesen

3 Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen Fach Steuerlehre Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. Datum Die Klausur bietet einen Wahlaufgabenbereich (Aufgabe 2 und Aufgabe 3), in dem nur eine Aufgabe zur Lösung ausgewählt werden soll. Werden beide Aufgaben gelöst, kommt nur die erste in die Bewertung! Sie müssen also 3 Aufgaben lösen, wofür Ihnen 90 Minuten zur Verfügung stehen. Die maximal erreichbare Punktzahl beträgt 100 Punkte. Zum Bestehen der Klausur müssen mindestens 50 % der Gesamtpunktzahl erzielt werden. Lassen Sie 1/3 Rand für die Korrekturen und schreiben Sie unbedingt leserlich. Denken Sie an Name, Unterschrift und Matrikelnummer. Bearbeitungszeit: 90 Minuten zulässige Hilfsmittel: Anzahl der Aufgaben: 4 insgesamt, davon Steuergesetze, Taschenrechner 3 zu lösende Höchstpunktzahl: Bewertungsschlüssel Aufgaben 1 W2 W3 4 insgesamt max. erreichbare Punkte Punkte erster Prüfer Punkte zweiter Prüfer Notenspiegel Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 notw. Punkte , , , , , , , , , ,5-0 KLAUSURAUFGABEN STEUERLEHRE

4 Aufgabe 1 (30 Punkte) Bitte erläutern Sie die folgenden körperschaftsteuerrechtlichen Begriffe und nennen Sie jeweils ein Beispiel. a.) Verdeckte Gesellschafter-Einlagen b.) Verdeckte Gewinnausschüttungen c.) Nichtabziehbare Aufwendungen Wahlmöglichkeit: Bitte lösen Sie entweder Aufgabe 2 oder Aufgabe 3. Werden beide Aufgaben gelöst, wird nur die erste bewertet! Wahl-Aufgabe 2 (40 Punkte) Bitte ermitteln Sie für den Steuerberater Dieter Bosch eine Einnahmeüberschussrechnung (mit Erläuterungen) für das Jahr 2000 gem. 4 Abs.3 EStG (Ziel: möglichst niedriger Gewinnausweis) unter Berücksichtigung der folgenden Ausführungen und stellen Sie den Lösungsweg dar: 1.) Für das Jahr 2000 hat Herr Bosch für ,-- DM (brutto) Ausgangsrechnungen geschrieben. Davon sind noch offen per : ,-- DM (brutto). 2.) Durch den Konkurs eines Mandanten entstand ein Verlust von ,-- DM (brutto). 3.) Die Barzahlung eines Mandanten von 2.500,-- DM + 16% USt am schuldet ihm ein Mandant seit einer Beratung vor 2 Jahren. Die Forderung ist nicht abgeschrieben gewesen. 4.) Im März 2000 gingen Honorarzahlungen für das Vorjahr i. H. von ,-- DM + 16% Ust ein. 5.) Am entnahm Herr Bosch einen gebrauchten PC zum Teilwert von 2.500,-- DM. Die Anschaffungskosten des PC betrugen 7.800,-- DM (brutto). Der Buchwert war zu dem Zeitpunkt 0,-- DM. 6.) Am legte Herr Bosch aus seinem privaten Hausstand eine Rechenmaschine ein. Der gemeine Wert zum Zeitpunkt der Einlage betrug 430,-- DM und der Teilwert 320,-- DM. 7.) Die Dezembermiete i. H. von 2.400,-- DM (ohne Umsatzsteuer) wurde von Herrn Bosch erst am bezahlt. 8.) Das Dezembergehalt für seine Steuerfachangestellte i. H. von 2.850,-- DM zahlte Bosch am ) Herr Bosch kaufte im April 2000 einen Taschencomputer für 800,-- DM incl. USt. Zu 60% nutzt er diesen privat. 10.) Für ein langfristiges Darlehen zahlte Herr Bosch in ,-- DM Zinsen, 310,-- DM Bankgebühren und 1.200,-- DM Tilgung. 11.) In 2000 hat Herr Bosch eine Privatentnahme von ,-- DM getätigt. 12.) Für drohende Verluste möchte Herr Bosch eine Rückstellung von ,-- DM bilden. 13.) In 2000 musste Herr Bosch eine USt-Abschlusszahlung für 1999 i. H. von 1.850,-- DM leisten. Die USt-Vorauszahlungen für 2000 betrugen ,-- DM. 14.) Im März 2000 kaufte Herr Bosch eine neue Büroeinrichtung (bestehend aus einem Schrank und vier Stühlen) für 3.480,-- DM (brutto). 15.) Im November 2000 kaufte er einen neuen Kopierer i. H. von ,-- DM (brutto). Die Nutzungsdauer beträgt 6 Jahre. 16.) Für eine spätere Praxiserweiterung kaufte Herr Bosch von einem Privatmann ein Grundstück für ,-- DM. AUFGABEN SEITE 2 VON 4

5 Wahl-Aufgabe 3 (40 Punkte) Der Gewinn aus Gewerbebetrieb (vor GewSt) einer OHG im Inland beträgt für das Jahr ,-- DM. a.) Berechnen Sie die GewSt-Schuld unter Berücksichtigung der folgenden Sachverhalte (stellen Sie den Lösungsweg kurz dar): 1.) Der Hebesatz der Gemeinde beträgt 380%. 2.) Die OHG spendete in ,-- DM an eine Partei und 940,-- DM an wissenschaftliche Zwecke. 3.) Eine gemietete Hobelmaschine kostet jährlich 3.100,-- DM (privater Vermieter). 4.) Die OHG hat von einem privaten Vermieter Kundenparkplätze für jährlich ,-- DM gemietet. Das Grundstück auf dem die Parkplätze sich befinden hat einen Einheitswert von ,-- DM. 5.) Kurzfristige Zinsen, die mit dem Erwerb des Betriebes zusammenhängen, betrugen 2.500,-- DM. 6.) Ein atypischer stiller Gesellschafter erhielt in 2000 einen Gewinnanteil von ,-- DM. 7.) Der Einheitswert der Betriebsgrundstücke beträgt ,-- DM. 8.) Der Gewinnanteil der OHG an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft (Beteiligung 5% am Stammkapital) beträgt für ,-- DM. 9.) Die OHG ist an einer inländischen KG zu 8% beteiligt. Der Gewinnanteil 2000 beträgt 7.500,-- DM. 10.) Die OHG muss für den Erwerb des Unternehmens eine monatliche Rente von 2.500,-- DM aufbringen. Der Rentenempfänger unterliegt nicht der Gewerbesteuer. Der Barwert der Schuld beträgt zu Beginn des WJ ,-- DM und zum Ende des WJ ,-- DM. b.) Wie hoch wäre die GewSt-Rückstellung für 2000 nach der 5/6-Methode, wenn den o. a. Gewinn GewSt-Vorauszahlungen i. H. von ,-- DM bereits gemindert hätten? Stellen Sie den Lösungsweg kurz dar. Aufgabe 4 (30 Punkte) Die Teilaufgaben 4.1 bis 4.3 können unabhängig voneinander gelöst werden. Teilaufgabe 4.1 (1): Was versteht man im Umsatzsteuerrecht unter Werklieferung bzw. Werkleistung? Nennen Sie jeweils ein Beispiel. Teilaufgabe 4.2 (10 Punkte): Der Möbelhändler Ruge in Hamburg verkauft einen Kleiderschrank an den Privatmann Harry Haase (Hamburg). 5 Monate nach Lieferung des Kleiderschranks stellt Ruge vereinbarungsgemäß folgende Rechnung aus: Kleiderschrank 3.000,-- DM Transport 148,-- DM Zinsen für Zahlungsziel 100,-- DM 3.248,-- DM Hat Unternehmer Ruge steuerbare Leistungen i. S. des Umsatzsteuergesetzes erbracht? Welcher Grundsatz gilt hier? AUFGABEN SEITE 3 VON 4

6 Teilaufgabe 4.3 (): Der Unternehmer Rose hat in Köln 2 Betriebe, eine Fleischerei und ein Restaurant. Die Ehefrau von Rose ist ebenfalls Unternehmerin und betreibt einen Getränkehandel in Düsseldorf. Die Fleischerei liefert Fleisch gegen Entgelt an das Restaurant und der Getränkehandel liefert Getränke gegen Entgelt an das Restaurant. Liegen damit steuerbare Vorgänge i. S. des Umsatzsteuergesetzes vor? AUFGABEN SEITE 4 VON 4

7 Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen Fach Steuerlehre Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. Datum Um größtmögliche Gerechtigkeit zu erreichen, ist nachfolgend zu jeder Aufgabe eine Musterlösung inklusive der Verteilung der Punkte auf Teilaufgaben zu finden. Natürlich ist es unmöglich, jede denkbare Lösung anzugeben. Stoßen Sie bei der Korrektur auf eine andere als die als richtig angegebene Lösung, ist eine entsprechende Punktzahl zu vergeben. Richtige Gedanken und Lösungsansätze sollten positiv bewertet werden. Sind in der Musterlösung die Punkte für eine Teilaufgabe summarisch angegeben, so ist die Verteilung dieser Punkte auf Teillösungen dem Korrektor überlassen. 50 % der insgesamt zu erreichenden Punktzahl (hier also 50 Punkte von 100 möglichen) reichen aus, um die Klausur erfolgreich zu bestehen. Die differenzierte Bewertung in Noten nehmen Sie nach folgendem Bewertungsschema vor: Bewertungsschlüssel Aufgaben 1 W2 W3 4 insgesamt max. erreichbare Punkte Punkte erster Prüfer Punkte zweiter Prüfer Notenspiegel Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 notw. Punkte , , , , , , , , , ,5-0 Korrekturrichtlinie Steuerlehre

8 Lösung Aufgabe 1 vgl. SB STL 3, S. 16 ff. (30 Punkte) a.) Verdeckte Gesellschafter-Einlagen Grundsätzlich gilt, dass Einlagen nicht zu einer Erhöhung des zu versteuernden Einkommens führen dürfen. Bezüglich der Gesellschafter-Einlagen ist zwischen offenen und verdeckten Einlagen zu unterscheiden. Kennzeichnend für die offenen Einlagen ist, dass sie in der Bilanz als Eigenkapitalzugang ausgewiesen werden. Die Gewinn- und Verlustrechnung wird von diesem Vorgang nicht betroffen. Eine verdeckte Einlage vereinnahmt die Gesellschaft erfolgswirksam. Dieses ist zwar handelsrechtlich zulässig, jedoch ist unabhängig von der handelsrechtlichen Behandlung steuerrechtlich nach wie vor der Tatbestand der erfolgsneutralen Einlage erfüllt. Gemäß 8 Abs.1 KStG ist daher eine entsprechende Ergebniskorrektur vorzunehmen. Beispiel: Gesellschafter X hat der XY-GmbH ein Darlehen in Höhe von ,-- DM gewährt und verzichtet aufgrund von Liquiditätsproblemen der GmbH auf die Rückzahlung. Die Buchung "Darlehen an sonstige betriebliche Erträge" bei der GmbH führt zur erfolgswirksamen Behandlung des Darlehenserlasses. Auch in diesem Fall ist die Mehrung des Reinvermögens gemäß 4 Abs.1 EStG durch Verminderung um die Einlagen zu neutralisieren. b.) Verdeckte Gewinnausschüttungen Hierbei handelt es sich um den Erfolg der Kapitalgesellschaft mindernde Zuwendungen an Gesellschafter oder diesen nahestehende Personen, die in einem Missverhältnis zur Gegenleistung stehen und allein aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses gewährt werden. A 31 KStR nennt Beispiele dafür. Offene wie verdeckte Gewinnausschüttungen betreffen die Stufe der Einkommenserzielung. Daher darf auch die verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen der Gesellschaft nicht mindern ( 8 Abs.3 KStG) und der Betrag der verdeckten Gewinnausschüttung ist dem Einkommen der Gesellschaft hinzuzurechnen. Beispiel: Gesellschafter X ist als Geschäftsführer der XY-GmbH angestellt und erhält hierfür ein Jahresgehalt von ,-- DM. Anlässlich einer Betriebsprüfung stellt sich heraus, dass lediglich ein Betrag von ,-- DM angemessen ist. In Höhe von ,-- DM liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, die das Einkommen der Gesellschaft nicht mindern darf. Da die gesamte Gehaltszahlung erfolgswirksam gebucht wurde, ist der als vga qualifizierte Betrag zum bisherigen, zu niedrigen steuerlichen Ergebnis wieder hinzuzurechnen. c.) Nichtabziehbare Aufwendungen Die Nichtabziehbarkeit von Aufwendungen bedeutet, dass die Aufwendungen das zu versteuernde Einkommen der Kapitalgesellschaft nicht schmälern dürfen. Folglich handelt es sich bei dem zu versteuernden Einkommen nicht mehr um eine tatsächlich vorliegende Vermögensmehrung der Kapitalgesellschaft, sondern um einen rechnerischen Wert, welcher die fiktive Größe Steuerbemessungsgrundlage bildet; denn: Durch die Nichtabziehbarkeit der Aufwendungen wird ja nicht etwa die durch die jeweilige Aufwendung eingetretene Vermögensminderung tatsächlich rückgängig gemacht, sondern es wird lediglich für steuerliche Zwecke so getan, als ob die Aufwendung nicht getätigt worden wäre. Dies bedeutet, dass die jeweilige Aufwendung selbst der KSt unterliegt und somit aus dem nach KSt verbleibenden Einkommen (=versteuertes Einkommen) entrichtet wird. Korrekturrichtlinie Seite 2 von 7

9 Beispiel: Die X-GmbH hat 100 GE Geldbuße gezahlt und aufwandswirksam gebucht. Der Steuerbilanzgewinn der X-GmbH beläuft sich auf GE. Da die Geldbuße gem. 4 Abs.5 Nr. 8 EStG eine steuerlich nichtabziehbare Betriebsausgabe darstellt, ist sie bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens wieder hinzuzurechnen; mithin beläuft sich dieses auf GE. Die Zahlung der Geldbuße in Höhe von 100 GE mindert somit die rechnerische Größe des zu versteuernden Einkommens der GmbH nicht und unterliegt somit selbst der KSt. Im Ergebnis entrichtet die GmbH die 100 GE aus ihrem nach der Belastung mit KSt verbleibenden Einkommen (versteuertes Einkommen). Die als nichtabziehbare Aufwendungen bezeichneten Positionen setzen sich sowohl aus den in 10 KStG aufgeführten Sachverhalten als auch aus dem gemäß 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG nichtabziehbaren Teil der Spenden zusammen. Lösung Wahl-Aufgabe 2 vgl. SB STL 2, S. 60 ff. (40 Punkte) 1.) Da es sich bei der Überschussrechnung nach 4 Abs.3 EStG um eine Geldrechnung handelt, können Forderungen nicht erfasst werden. Grundsätzlich sind nur Einzahlungen Betriebseinnahmen. Die vereinnahmte Umsatzsteuer zählt zu den Betriebseinnahmen ,-- DM./ ,-- DM ,-- DM (+) 16% USt ,-- DM ,-- DM BE: ,--DM 4 Punkte 2.) Da keine Forderungen erfasst werden, sind auch deren Verluste nicht zu berücksichtigen. 3.) Bei der Überschussrechnung gibt es nur in Ausnahmefällen Ansätze einer periodengerechten "Gewinn"-Ermittlung. In der Regel entscheidet der Zeitpunkt der Zahlung über die Besteuerung (Ausnahme: regelmäßig wiederkehrende Zahlungen gemäß 11 EStG). BE: 2.900,--DM 4.) siehe Punkt 3.) BE: ,--DM 5.) Warenentnahme zum Teilwert 2.500,-- DM (+) 16% USt 400,-- DM 2.900,-- DM BE: 2.900,--DM 6.) Es handelt sich um eine Betriebsausgabe. Die Einlage der Rechenmaschine erfolgt zum Teilwert. BA: 320,--DM 7.) Es handelt sich um eine regelmäßige Zahlung, die kurze Zeit nach Ende des Jahres abgeflossen und nach 11 Abs.2 Satz 2 EStG i. V. m. 11 Abs.1 Satz 2 EStG eindeutig dem alten Jahr zuzurechnen ist. BA: 2.400,--DM 8.) Die Gehaltszahlung stellt eine Betriebsausgabe nach 4 Abs.4 EStG dar, die regelmäßig wiederkehrt. Da sie beim Steuerpflichtigen kurze Zeit (innerhalb von 10 Tagen; H 116 EStR) nach Beendigung des Kalenderjahres 2000, zu dem sie wirtschaftlich gehört, auch geflossen ist, gilt sie als im Kalenderjahr 2000 verausgabt ( 11 Abs.2 Satz 2 EStG). BA: 2.850,--DM Korrekturrichtlinie Seite 3 von 7

10 9.) Für den Gewinnermittler nach 4 Abs.3 EStG kommt gewillkürtes Betriebsvermögen nicht in Betracht (H 16 Abs.6 EStH). Da der Taschencomputer zu nicht mehr als 50% für eigenbetriebliche Zwecke genutzt wird, gehört er zum notwendigen Privatvermögen des Steuerpflichtigen (R 13 Abs.1 EStR). 10.) Tilgungen sind nicht zu berücksichtigen. Kreditzinsen und Bankgebühren sind Betriebsausgaben. BA: 8.510,--DM 11.) Barentnahmen werden nicht berücksichtigt (nicht erfolgswirksam). 12.) Rückstellungen sind bei einer Überschussrechnung nicht möglich. Sie dienen im Rahmen des Betriebsvermögensvergleichs der periodengerechten Gewinnermittlung. Die Überschussrechnung ist dagegen i. w. zahlungsorientiert. 13.) An das Finanzamt abgeführte USt-Beträge sind Betriebsausgaben. BA: ,--DM 14.) Der Schrank und die vier Stühle sind geringwertige Wirtschaftsgüter, daher volle Abschreibung im Jahr der Anschaffung. BA: 3.480,--DM 4 Punkte 15.) Vorsteuer Kauf Kopierer BA: 1.840,--DM Abschreibung 30% BA: 3.450,--DM Sonderabschreibung nach 7g EStG BA: 2.300,--DM (möglichst niedriger Gewinnausweis) 16.) Das Grundstück ist ein Wirtschaftsgut des nichtabnutzbaren Anlagevermögens. Der Aufwand für die Anschaffung ist nach 4 Abs.3 Satz 4 EStG erst bei Ausscheiden als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. 4 Punkte Gewinn ,--DM Korrekturrichtlinie Seite 4 von 7

11 Lösung Wahl-Aufgabe 3 vgl. SB STL 4 (40 Punkte) a.) in DM Gewinn aus Gewerbebetrieb ,-- 1 Punkt (+) Hinzurechnungen nach 8 GewStG (5) Dauerschuldzinsen ( 8 Nr.1 GewStG) 1/2 von 2.500, ,-- (die Zinsen hängen mit dem Erwerb des Unternehmens zusammen) (10) Renten und dauernde Lasten ( 8 Nr.2 GewStG) Pro Jahr beträgt die Rente ,--DM, die jedoch nicht in voller Höhe gewinnmindernd wirksam wird. Zu jedem Bilanzstichtag muss die Schuld neu bewertet werden. Die Differenz (hier: ,--DM) zwischen Barwert am Anfang des Wirtschaftsjahres und am Ende, stellt eine gewinneutrale Minderung der Rentenverbindlichkeit dar ,--./ , ,-- 4 Punkte (6) Ist die stille Gesellschaft an den stillen Reserven beteiligt, liegt einkommensteuerrechtlich eine Mitunternehmerschaft vor. Die Gewinnanteile des atypischen stillen Gesellschafters haben den Gewinn gem. 7 GewStG nicht gemindert. Daher erfolgt keine Hinzurechnung des Gewinnanteils des atypischen stillen Gesellschafters. (3) Miet- und Pachtzinsen ( 8 Nr.7 GewStG) 1/2 Mietaufwendungen Hobelmaschine 1.550,-- (4) Mieten für Grundbesitz werden nicht hinzugerechnet../. Kürzungen nach 9 GewStG (7) Grundbesitzkürzungen ( 9 Nr.1 GewStG) 1,2% von ,-- ( ,-- x 1,4) 5.376,-- 4 Punkte (9) Gewinnanteil an KG ( 9 Nr.2 GewStG) 7.500,-- (8) Gewinnanteil an nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft ( 9 Nr.2a GewStG) Der Gewerbebetrieb hält lediglich 5% des Grund- oder Stammkapitals, daher entfällt die Kürzung. (2) Spendenabzug ( 9 Nr.5 GewStG) Spenden für wissenschaftliche Zwecke 940,-- Gewerbeertrag ,-- 1 Punkt Abrundung ( 11 Abs.1 Satz 3 GewStG) ,-- 1 Punkt./. Freibetrag ( 11 Abs.1 Nr.1 GewStG) ,-- 1 Punkt verbleiben ,-- 1% v ,-- 240,-- 2% v ,-- 480,-- 3% v ,-- 720,-- 4% v ,-- 960,-- 5% v , ,-- Steuermeßbetrag: ,-- 4 Punkte x Hebesatz (380%) Gewerbesteuer ,-- Korrekturrichtlinie Seite 5 von 7

12 b.) verbleiben ,-- (+) GewSt-Vorauszahlungen ,-- verbleiben neu ,-- 1 Punkt 1% v ,-- 240,-- 2% v ,-- 480,-- 3% v ,-- 720,-- 4% v ,-- 960,-- 5% v , ,-- Steuermeßbetrag ,-- 4 Punkte x Hebesatz (380%) ,-- davon 5/6 (abgerundet) ,--./. Vorauszahlungen ,-- 1 Punkt Gewerbesteuer-Rückstellung ,-- Korrekturrichtlinie Seite 6 von 7

13 Lösung Aufgabe 4 (30 Punkte) Teilaufgabe 4.1: (1) vgl. SB STL 5, S.16 Werklieferung ( 3 Abs.4 UStG) Wenn der Unternehmer die Be- oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen hat und hierbei selbst beschaffte Hauptstoffe (ein geringer Teil Hauptstoffe genügt) verwendet. Hauptstoffe sind Stoffe, die nicht lediglich Zutaten oder sonstige Nebensachen sind. Gegenstand der Lieferung ist bei einer Werklieferung das fertige Werk und nicht der einzelne Bestandteil. Beispiel: Eine Privatperson bestellt bei einem Schneider (Unternehmer) einen Abendanzug. Der Schneider beschafft den Stoff und fertigt den Anzug. Es handelt sich um eine Werklieferung, da er den zur Verarbeitung benötigten Hauptstoff selbst besorgt. Gegenstand der Lieferung ist der fertige Anzug. Werkleistung Eine Werkleistung liegt vor, wenn der Unternehmer bei der auftragsgemäß durchzuführenden Be- oder Verarbeitung (z.b. Herstellung) eines Gegenstands entweder keine selbstbeschafften Stoffe oder nur selbstbeschaffte Nebenstoffe (Zutaten oder sonstige Nebensachen) verwendet. Die Werkleistung ist eine Unterart der sonstigen Leistung und unterliegt deshalb den für die sonstigen Leistungen geltenden Regeln (Umkehrschluss zu 3 Abs.4 UStG). Beispiel: Eine Privatperson bestellt bei einem Schneider (Unternehmer) einen Abendanzug und besorgt den Stoff selbst. Es handelt sich um eine Werkleistung, weil der Schneider keine Hauptstoffe beschafft. Teilaufgabe 4.2: (10 Punkte) vgl. SB STL 5, S.16 f. Der Möbelhändler Ruge erbringt mit der Übergabe des Kleiderschranks eine einheitliche Lieferung des Kleiderschranks ( 3 Abs.1 UStG). Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung teilen der Transport und die Zahlungszielgewährung als Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung (Abschn. 29 u. 29a Abs.2 UStR). Die Zahlungszielgewährung stellt keine selbständige sonstige Leistung dar, weil keine eindeutige Trennung des Kreditgeschäfts von der Lieferung vorliegt. Das Entgelt für die steuerbare Lieferung beträgt 3.248,--DM abzüglich der USt ( 10 Abs.1 UStG). Ruge ist Unternehmer ( 2 UStG) und erbringt die Lieferung im Rahmen seines Unternehmens im Inland ( 1 Abs.2 UStG). Damit ist die Lieferung des Kleiderschranks steuerbar nach 1 Abs.1 Nr.1 UstG. Teilaufgabe 4.3: () vgl. SB STL 5, S.15 Fleischerei und Restaurant stellen zusammen das Unternehmen des Unternehmers Rose dar ( 2 Abs.1 S.2 UStG). Eine Leistung des Unternehmers an sich selbst ist aber nicht möglich. Das Verbringen des Fleisches in das Restaurant ist ein nicht steuerbarer Innenumsatz (Abschn. 20 Abs.1 S.1 u. 3 UStR). Die Getränkelieferung ist nach 3 Abs.1 UStG eine Lieferung, da sie von einer anderen Person erfolgt. Die Lieferung ist nach 1 Abs.1 Nr.1 UStG steuerbar. 2, 2, 3 Punkte Korrekturrichtlinie Seite 7 von 7

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