VA - 4 / I / 009. Genehmigung von Luftfahrtbetrieben zur Bearbeitung von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät der Bundeswehr (LTB).

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2 Luftfahrtamt der Bundeswehr Verfahrensanweisungen (VA) VA - 4 / I / 009 Genehmigung von Luftfahrtbetrieben zur Bearbeitung von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät der Bundeswehr (LTB). Zweck der Verfahrensanweisung: Diese Verfahrensanweisung regelt die Genehmigung als LTB auf der Grundlage der Zentralvorschriften A1-1525/ und A1-1525/ Herausgegeben durch: Luftfahrtamt der Bundeswehr (LufABw) Gebilligt durch: Abteilungsleiter 4 im Luftfahrtamt der Bundeswehr Herausgebende Stelle: Luftfahrtamt der Bundeswehr Abteilung 4 Geltungsbereich: Luftfahrtamt der Bundeswehr Einstufung: ÖFFENTLICH Einsatzrelevanz: Keine direkte Einsatzrelevanz Gültig ab: Frist zur Überprüfung: Version: 2.0 Ersetzt/Hebt auf: VA 4/I/009 Version 1 Genehmigt / Freigabe Geprüft IQM Geprüft (intern) Erstellt Vosen, Oberst i.g. Kaiser, Oberstlt (IQM) Römer, TRDir, RL 4Ib Ruge, TORR..

3 Inhaltsverzeichnis 1 Zweck der Verfahrensanweisung 3 2 Anwendungsbereich 3 3 Begriffsbestimmungen Luftfahrtbetrieb im Regelungsraum der A1-1525/ Produkt Genehmigung Befähigung 5 4 Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten 5 5 Auditierung Auditprogramm 6 6 Ablauf des Genehmigungsverfahrens Beantragung der Genehmigung als LTB Vorbereitung und Planung des Genehmigungsverfahrens Prüfung der Dokumentation Durchführung des Audits Nachprüfung von Korrekturmaßnahmen Genehmigung als LTB Festlegung eines ständigen Überwachungsprogramms 10 7 Ablauf des Verfahrens zur Änderung der Genehmigung 11 8 Einschränkung, Aussetzen oder Widerruf einer Genehmigung 11 9 Genehmigungsentscheidung und Bekanntgabe Nachweisführung und Dokumentation Anlage der Unternehmensakte Sonstiges Abkürzungsverzeichnis Bezugsjournal Änderungsdienst und Änderungsjournal Anlagen 14

4 Zweck der Verfahrensanweisung 1 Zweck der Verfahrensanweisung 101. Zur Umsetzung der luftrechtlichen Forderungen des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) bedürfen gewerbliche Vertragspartner der Bundeswehr gemäß A1-1525/ für die Leistungserbringung im Rahmen der Entwicklung, Herstellung, Instandhaltung sowie Änderung von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät der Bundeswehr sowie bestimmter 1 Bodendienst- und Prüfgeräte einer Genehmigung als Luftfahrtbetrieb zur Bearbeitung von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät der Bundeswehr Das Luftfahrtamt der Bundeswehr ist seit dem gem. A-270/3 u.a. für die Genehmigung von LTB verantwortlich. Die vorliegende VA beschreibt das Verfahren zur Genehmigung von LTB auf der Grundlage festgelegter fachlicher und technischer Voraussetzungen Vor der Leistungserbringung verpflichtet sich jeder gewerbliche Vertragspartner der Bundeswehr, die Genehmigung als LTB beim Luftfahrtamt der Bundeswehr zu erwirken und aufrechtzuerhalten. Die Prüfung und Überwachung aller LTB obliegt der Abteilung 4 des LufABw (LufABw 4). 2 Anwendungsbereich 201. Diese VA ist maßgebliche Grundlage für die Arbeit der Angehörigen der Abteilung 4 (LufABw 4) Diese VA ist auf zivile Organisationen anzuwenden, von denen oder für die ein Antrag auf Genehmigung gestellt wurde und a) die als Auftragnehmer (im Einzelfall auch als Unterauftragnehmer) für die Verwendung bei der Bundeswehr eine Entwicklung, Herstellung, Instandhaltung sowie Änderung von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät der Bundeswehr sowie bestimmter Bodendienst- und Prüfgeräte vornehmen oder b) an deren Genehmigung ein besonderes rüstungswirtschaftliches oder rüstungspolitisches Interesse der Bundeswehr besteht. Das Vorliegen dieses besonderen Interesses ist vom BAAINBw und/oder BMVg zu prüfen und zu bestätigen Ein Antrag auf Genehmigung als LTB kann sowohl durch den Auftragnehmer als auch durch BAAINBw oder BMVg gestellt werden. Form und Weise der Beantragung (Formblatt siehe 1 Definition in A-1525/2 Durchführungsbestimmungen zu Nr. 205 VA - 4 / 1 / 009 Version 2.0 Seite 3 von 14

5 Begriffsbestimmungen Anlage 2) werden durch das LufABw vorgegeben. Mit dem Antragsformular stellt das LufABw einen Auskunftsbogen hinsichtlich der Anforderungen an einen LTB zur Verfügung. 3 Begriffsbestimmungen 3.1 Luftfahrtbetrieb im Regelungsraum der A1-1525/ Ein genehmigungsfähiger LTB ist eine zivile Organisation, die alle fachlichen und technischen Voraussetzungen als Auftragnehmer (AN) der Bundeswehr in Entwicklung, Herstellung, Instandhaltung und/oder Änderung von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät sowie bestimmter Bodendienst- und Prüfgeräte erfüllt, so dass bei der Auftragsdurchführung keine Gefahren für die Verkehrssicherheit/Lufttüchtigkeit zu erwarten sind Für die Genehmigung als LTB durch das LufABw muss die Erfüllung aller Voraussetzungen nachgewiesen werden. Die amtliche Prüfung und Genehmigung als LTB entbindet den Auftragnehmer nicht von der Verantwortung für die Herstellung, Wiederherstellung und/oder Erhaltung der Verkehrssicherheit/Lufttüchtigkeit Die fachlichen und technischen Anforderungen an einen LTB sind in der Anlage 1 benannt. 3.2 Produkt 304. Der Begriff Produkt wird als Sammelbegriff für Wehrmaterial, Ausrüstung, Ausstattung sowie Hard- und Software verwendet. Vom Begriff Produkt werden insbesondere nicht erfasst: Liegenschaftsmaterial, Verpflegung, hochschulspezifische Geräte, Ausbildungsmaterial für Lehrwerkstätten sowie Material im Zusammenhang mit den Bereichen Landbeschaffung, Schutzbereich für Liegenschaften und Infrastruktur. (A-1500/3) 305. Im Kontext der vorliegenden Verfahrensanweisung wird Produkt als Sammelbegriff für Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät der Bundeswehr sowie bestimmter Bodendienst- und Prüfgeräte verwandt. 3.3 Genehmigung 306. Alle AN der Bundeswehr für die Entwicklung, Herstellung, Instandhaltung und/oder Änderung von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät (siehe 305) bedürfen einer besonderen Genehmigung. Für diese Genehmigung müssen AN die Befähigung nachweisen, Luftfahrzeuge bzw. Luftfahrtgerät der Bundeswehr gemäß den gültigen Bestimmungen / Vorschriften (u.a. A1-1525/ und A1-1525/0-8902) entwickeln, herstellen, instand halten und/oder ändern zu können. Daher müssen sich solche AN vor Auftragsdurchführung vertraglich verpflichten, eine Genehmigung als Luftfahrtbetrieb zur Bearbeitung von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät der VA - 4 / 1 / 009 Version 2.0 Seite 4 von 14

6 Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten Bundeswehr bei LufABw 4 für die zu erbringenden Leistung/en unverzüglich nach Vertragsabschluss zu erwirken und diese nach den Vorgaben des LufABw aufrecht zu erhalten. Anmerkung: Im Vorgriff auf den zu implementierenden DEMAR Regelungsraum wird im Zusammenhang mit der nachweisführenden Industrie die Formulierung "Genehmigungen von Luftfahrtbetrieben" verwandt und ersetzt dabei die Begriffe Zulassung und Anerkennung. 3.4 Befähigung 307. Mit der Genehmigung als LTB wird einem Unternehmen die Befähigung zugesprochen, definierte Produkte (siehe 304/305) zu entwickeln, herzustellen, instand zu halten oder zu ändern. Aus der Genehmigung als LTB ergibt sich kein Anspruch auf eine Beauftragung durch das BAAINBw. 4 Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten 401. LufABw 4 ist für die Genehmigung von LTB zuständig. 5 Auditierung 501. Ein wesentlicher Bestandteil des in Kapitel 6 beschriebenen Genehmigungsverfahrens ist die Auditierung. Die Auditierung von LTB folgt dabei den Grundsätzen des Leitfadens zur Auditierung DIN EN ISO Insbesondere die darin festgelegten Auditprinzipien sollen eingehalten werden, um objektive Ergebnisse und Schlussfolgerungen zu erreichen. Demzufolge werden Audits sachlich, sorgfältig, vertraulich, unabhängig und nachweisbar von integren Auditoren durchgeführt Die Einhaltung dieser Prinzipien ist eine Voraussetzung, um Auditschlussfolgerungen zu ermöglichen, die relevant und ausreichend sind und die die Auditoren befähigen, unabhängig voneinander zu ähnlichen Schlussfolgerungen unter ähnlichen Umständen zu gelangen Für die Genehmigung als LTB hat ein Unternehmen u.a. nachzuweisen, dass es ein im Verhältnis zu den zu erbringenden Leistungen angemessenes unabhängiges Qualitätsmanagementsystem (QMS) eingerichtet hat und aufrechterhält. Dieses soll in jedem Fall und in angemessener Weise Gegenstand der Auditierung durch LufABw 4 sein. Die Vorlage einer zivilen Qualitätsmanagement-Zertifizierung (z.b. gemäß DIN EN ISO 9001 oder DIN EN 9100) reicht als Nachweis allein nicht aus. Insbesondere ist während der Auditierung festzustellen, ob das vorhandene QMS für die Leistungserbringung im Rahmen der Entwicklung, Herstellung, Instandhaltung sowie Änderung von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät der Bundeswehr sowie bestimmter Bodendienst- und Prüfgeräte vollumfänglich angewandt wird. VA - 4 / 1 / 009 Version 2.0 Seite 5 von 14

7 Ablauf des Genehmigungsverfahrens 5.1 Auditprogramm 504. LufABw 4 ist verantwortlich für die Erstellung eines Auditprogramms. Dazu gehören das Festlegen der Auditprogrammziele sowie die Überwachung der Umsetzung des Auditprogramms Das Auditprogramm sollte alle Informationen und Ressourcen einschließen, die erforderlich sind, um die Audits innerhalb eines festgelegten Zeitrahmens wirksam und effizient organisieren und durchführen zu können. Es sollte einschließen: a) Ziele für das Auditprogramm sowie ggf. für einzelne Audits b) Umfang, Dauer, Standorte und Zeitplan der Audits c) Zuordnung des Auditteams sowie die Festlegung des Auditteamleiters d) Auditkriterien und Auditmethoden e) erforderliche Ressourcen 6 Ablauf des Genehmigungsverfahrens 6.1 Beantragung der Genehmigung als LTB 601. Anträge auf Genehmigung als LTB sind an LufABw 4 gemäß den Vorgaben hinsichtlich Form und Weise (Formblatt siehe Anlage 2) zu richten und müssen eine Zusammenstellung der folgenden Angaben enthalten: a) Zweck des Antrags (AN, Teilnehmer Vergabeverfahren etc.) b) Umfang der Leistungserbringung als AN der Bundeswehr c) Beantragten Genehmigungsumfang inkl. Waffensystem/Gerät und betroffenes Produkt mit Teilekennzeichen (TKZ) 602. Alle im Rahmen des Genehmigungsverfahrens bereitgestellten Dokumente müssen nachweislich den unternehmenseigenen Qualitätsanforderungen genügen und dementsprechend für die zu erwartende Leistungserbringung durch den Vertragspartner der Bundeswehr freigegeben sein Alle eingegangenen Anträge werden zunächst auf Vollständigkeit und auf die Zuständigkeit des LufABw im Hinblick auf den in 202 definierten Anwendungsbereich geprüft. Sollten diesbezüglich Beanstandungen festgestellt werden, so wird der Antrag, ggf. mit einem Hinweis zur Wiedervorlage, zurückgewiesen. Die Entscheidung hinsichtlich der Antragsbearbeitung trifft LufABw 4. VA - 4 / 1 / 009 Version 2.0 Seite 6 von 14

8 Ablauf des Genehmigungsverfahrens 6.2 Vorbereitung und Planung des Genehmigungsverfahrens 604. Der Antrag wird angenommen, wenn er den in 6.1 genannten formalen Anforderungen genügt. Das betroffene Unternehmen wird über die Annahme des Antrags sowie den weiteren Ablauf des Genehmigungsverfahrens informiert. Darüber hinaus wird das Unternehmen aufgefordert, die folgenden Dokumente zur Verfügung zu stellen: a) Selbstauskunft zur Genehmigung als LTB (Formblatt siehe Anlage 3) b) Qualitätsmanagementhandbuch (QMH) c) Betriebshandbücher für die beantragten Betriebsarten inkl. benanntem Betriebsleiter 605. LufABw 4 benennt ein Team und einen Teamleiter für jeden anzuerkennenden LTB. Dieses Team nimmt alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Erteilung der Genehmigung als LTB wahr LufABw 4 bindet über BAAINBw Q2.1 Koordinierungsstelle LufABw die für das Unternehmen zuständige Güteprüfstelle (GPS, wenn vorhanden) ein, um Erkenntnisse aus bereits vorhandenen Erfahrungen (z.b. Auditberichte) aus der Zusammenarbeit mit dem Antragsteller zu erlangen (GPS Bewertungsbogen, Anlage 4). Die Möglichkeit der Unterstützung des Genehmigungsverfahrens durch die zuständige GPS wird geprüft (z.b. Auditteilnahme). 6.3 Prüfung der Dokumentation 607. Die mit dem Antrag auf Genehmigung bereitgestellten Dokumente werden im Rahmen einer Dokumentenprüfung auf Nachvollziehbarkeit und Prüffähigkeit im Hinblick auf die zu erwartende Leistungserbringung untersucht Ein besonderer Schwerpunkt wird auf die Dokumentenprüfung des Qualitätsmanagementhandbuchs gelegt, um einen ersten Eindruck hinsichtlich der Eignung des vom Unternehmen betriebenen Qualitätsmanagementsystems für die zu erwartende Leistungserbringung zu erhalten Das der beantragten Betriebsart entsprechende Handbuch oder ein Äquivalent ist dem LufABw im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung durch das LufABw ist in vorgegebener Weise (siehe Anlage 1.1) zu vermerken Die Stellungnahme der zuständigen GPS (siehe 606) ist bei der Gesamtbewertung des Unternehmens hinsichtlich der Genehmigung als LTB mit zu berücksichtigen. 6.4 Durchführung des Audits 611. Die Auditierung ist ein wesentlicher Bestandteil des Genehmigungsverfahrens und folgt den unter Kapitel 5 dargelegten Grundsätzen. Der Umfang des Audits orientiert sich am produktbezogen (TKZ) beantragten Genehmigungsumfang sowie an der zu erwartenden VA - 4 / 1 / 009 Version 2.0 Seite 7 von 14

9 Ablauf des Genehmigungsverfahrens Leistungserbringung und muss derart bemessen sein, dass auf Basis der Auditfeststellungen eine Genehmigung erfolgen kann Zu Beginn eines Audits sollte unter Leitung des LufABw eine Eröffnungsbesprechung mit dem zu auditierenden Unternehmen durchgeführt werden. Der Ablauf des Audits sowie das Auditteam werden vorgestellt. Die Zustimmung zum geplanten Ablauf sollte von allen Parteien bestätigt werden Während im Vorfeld eines Audits im Rahmen der Dokumentenprüfung eine prozessbasierte Überprüfung der angewandten Managementsysteme erfolgt (z.b. QMS), soll während eines Audits die Konformität mit den zugrunde liegenden Systemen sowie den definierten Auditkriterien ermittelt werden. Alle während eines Audits durch Stichproben gesammelten und verifizierten Informationen sind als Auditnachweise festzuhalten. Alle Auditnachweise, die zu Auditfeststellungen führen, müssen aufgezeichnet werden. Auditfeststellungen können entweder auf Konformität oder Nichtkonformität (im Weiteren Verstöße 2 ) mit den Auditkriterien hinweisen Verstöße sowie deren unterstützende Auditnachweise müssen klassifiziert und aufgezeichnet werden. Sie sollen gemeinsam mit dem auditierten Unternehmen bewertet werden, um die Bestätigung dafür zu erhalten, dass die Auditnachweise korrekt sind und dass die Verstöße verstanden werden. Auditfolgemaßnahmen sind zu erörtern und festzulegen Verstöße sind wie folgt zu klassifizieren: a) Ein Verstoß der Stufe 1 ist jede erhebliche Nichterfüllung (Nichtkonformität) der Anforderungen gemäß A1-1525/ und/oder A1-1525/ sowie den in der Anlage 1 dieser Verfahrensanweisung festgelegten fachlichen und technischen Anforderungen an einen LTB, die bei Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben zu einer unkontrollierten Nichteinhaltung einschlägiger Entwicklungs-, Konstruktions- und/oder Instandhaltungsdaten führen und die Sicherheit des Luftfahrzeugs bzw. Luftfahrtgeräts beeinträchtigen könnte, bei Instandhaltungsbetrieben eine Herabsetzung des Sicherheitsstandards und eine ernsthafte Gefährdung der Flugsicherheit darstellt. b) Ein Verstoß der Stufe 2 ist jede Nichterfüllung (Nichtkonformität) der Anforderungen gemäß A1-1525/ und A1-1525/0-8902, die bei Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben nicht der Stufe 1 zugerechnet werden kann, bei Instandhaltungsbetrieben zu einer Herabsetzung des Sicherheitsstandards und zu einer Gefährdung der Flugsicherheit führen könnte. 2 in Anlehnung an DEMAR-Terminologie VA - 4 / 1 / 009 Version 2.0 Seite 8 von 14

10 Ablauf des Genehmigungsverfahrens c) Feststellungen, die nicht als Verstöße im Sinne von a) oder b) klassifiziert werden, jedoch objektiv nachweisbar zu einem Verstoß der Stufe 1 oder 2 führen könnten, ohne dass sofortige Maßnahmen seitens des Inhabers der Genehmigung als Luftfahrtbetrieb erforderlich wären Bei festgestellten Verstößen im Genehmigungsverfahren (Erstgenehmigung) geht das LufABw in der Regel wie folgt vor: a) b) Bei Verstößen der Stufe 1 wird die Genehmigung als LTB nicht erteilt. Das LufABw gewährt je nach Art und Umfang des Verstoßes eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel. Ist das Unternehmen nicht in der Lage, diese Mängel innerhalb der vereinbarten Frist abzustellen, wird der Antrag auf Genehmigung als LTB abgelehnt. In diesem Fall ist zur Erlangung der Genehmigung das Genehmigungsverfahren erneut zu durchlaufen. Bei Verstößen der Stufe 2 kann die Genehmigung als LTB unter Auflagen erteilt werden. Zur Erfüllung der Auflagen (Behebung der Mängel) gewährt das LufABw je nach Art des Verstoßes eine angemessene Frist, die im Höchstfall drei Monate beträgt. Bei Ablauf der Frist und abhängig von der Art des Verstoßes kann das LufABw die Dreimonatsfrist unter bestimmten Umständen verlängern, sofern ein realisierbarer Plan für Korrekturmaßnahmen vorgelegt wird. Bei Nichteinhaltung der festgesetzten oder verlängerten Frist bzw. Nichterfüllung der Genehmigungsauflagen verfügt LufABw eine Einschränkung oder das Aussetzen oder einen Widerruf der Genehmigung als LTB. Wird von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht, wird der Antrag auf Genehmigung abgelehnt. c) Feststellungen gemäß 614. c) erfordern keine sofortigen Maßnahmen seitens des LTB sondern werden als Handlungsempfehlungen ausgesprochen Nach einem Widerruf erlischt die Genehmigung. Begehrt der Antragsteller dennoch eine Genehmigung, ist diese erneut zu beantragen. Bei einer Aussetzung bleibt die Genehmigung bestehen, die Rechte aus der Genehmigung dürfen jedoch nicht ausgeübt werden. Die Aussetzung ist eine Mindermaßnahme zu einem Widerruf. Fällt der Grund für die Aussetzung weg, ist die Aussetzung aufzuheben. Bei beiden Maßnahmen ist, wenn eine sofortige Wirkung erreicht werden soll, zugleich die sofortige Vollziehung im Sinne des 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO anzuordnen Um zu Auditschlussfolgerungen mit Hinblick auf die angestrebte Genehmigung als LTB zu gelangen, sind die Auditfeststellungen anhand der Auditziele zu bewerten Unter Leitung LufABw ist eine Abschlussbesprechung mit dem auditierten Unternehmen durchzuführen, um Auditfeststellungen und -schlussfolgerungen darzulegen. Als Ergebnis der Abschlussbesprechung sollte ein Maßnahmenplan vereinbart werden, wie die festgestellten Verstöße der Stufe 1 und 2 abgestellt werden. VA - 4 / 1 / 009 Version 2.0 Seite 9 von 14

11 Ablauf des Genehmigungsverfahrens In diesem Zusammenhang ist dem auditierten Unternehmen der weitere Verlauf des Genehmigungsverfahrens (Auditbericht, ggf. Korrekturmaßnahmen, Perspektive der Genehmigung etc.) zu erläutern Durch LufABw 4 ist ein Auditbericht über die Ergebnisse des Audits zu verfassen. Dieser Auditbericht hat eine vollständige, genaue und klare Aufzeichnung des Audits unter Beschränkung auf den notwendigen Inhalt zu liefern. Er umfasst: a) Auditziele, Auditumfang und -ablauf, Auditmethoden sowie die Zusammensetzung des Auditteams b) Termine und Orte der Audittätigkeiten c) Auditkriterien d) Auditfeststellungen und schlussfolgerungen 6.5 Nachprüfung von Korrekturmaßnahmen 621. Für die im Maßnahmenplan festgelegten Korrektur-, Vorbeugungs- oder Verbesserungsmaßnahmen zur Behandlung der entsprechenden Auditfeststellungen / Verstöße ist mit dem auditierten Unternehmen ein Zeitrahmen zur Durchführung zu vereinbaren. Das auditierte Unternehmen ist dabei aufzufordern, LufABw regelmäßig über den Stand dieser Maßnahmen zu informieren. Der Abschluss dieser Maßnahmen sowie deren Wirksamkeit sollen vom LufABw in angemessener Weise überprüft werden. Diese Überprüfung kann Bestandteil eines nachfolgenden Audits sein. 6.6 Genehmigung als LTB 622. Wenn LufABw 4 im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens festgestellt hat, dass ein Unternehmen alle die Genehmigung betreffenden Anforderungen (siehe Anlage 1) erfüllt, wird die Genehmigung als LTB gemäß Kapitel 9 erteilt. 6.7 Festlegung eines ständigen Überwachungsprogramms 623. Das LufABw stellt durch planmäßige, ständige Überwachungsmaßnahmen sicher, dass in einem Zeitraum von 24 Monaten (Entwicklungsbetriebe 36 Monate) vollständig geprüft wird, ob im Rahmen der erteilten Genehmigung alle fachlichen und technischen Anforderungen an einen LTB fortdauernd erfüllt werden. Im Rahmen des ständigen Überwachungsprogramms können in dieser Zeit Audits durchgeführt werden. Die Anzahl und der Umfang der Audits können abhängig von der Komplexität des Betriebs, der Anzahl der Betriebsstätten und ggf. einer erhöhten Risikobewertung variieren Das Ziel des ständigen Überwachungsprogramms ist die Feststellung, dass VA - 4 / 1 / 009 Version 2.0 Seite 10 von 14

12 Ablauf des Verfahrens zur Änderung der Genehmigung a) b) c) d) e) der Inhaber der Genehmigung die fachlichen und technischen Anforderungen an einen LTB fortdauernd erfüllt; der Inhaber der Genehmigung als LTB sein für die Leistungserbringung angemessenes Qualitätsmanagementsystem sachgemäß zur Anwendung bringt; der LTB nach den Bestimmungen des für die Genehmigung relevanten Betriebshandbuchs arbeitet; die Wirksamkeit der Verfahrensvorschriften des Betriebshandbuchs gegeben ist; auf der Basis einer stichprobenartigen Überprüfung der Produktqualität auf eine gute Prozessqualität geschlossen werden kann (Unterstützung durch zuständige GPS) Jede Überwachungsmaßnahme unterliegt hinsichtlich der Vorbereitung und Planung des Genehmigungsverfahrens (vgl. Kapitel 6.2) denselben Erfordernissen wie bei einer Erstgenehmigung. 7 Ablauf des Verfahrens zur Änderung der Genehmigung 701. Der LTB muss dem LufABw sich abzeichnende Änderungen am Genehmigungsumfang mitteilen (Formblatt siehe Anlage 2), bevor die Änderungen vollzogen werden, damit das LufABw die fortdauernde Erfüllung der Anforderungen an einen LTB feststellen und ggf. die Genehmigung ändern kann Änderungen am Genehmigungsumfang (Betriebsart und/oder Produktumfang) erfolgen durch das LufABw. Anträge auf Änderungen des Genehmigungsumfanges sind gemäß den Vorgaben des LufABw (Formblatt siehe Anlage 5) vorzulegen. Der beantragende Betrieb muss den einschlägigen Anforderungen hinsichtlich des erweiterten Genehmigungsumfangs genügen. LufABw 4 legt für den Einzelfall einen angemessenen Untersuchungsumfang fest und führt eine Überprüfung in geeigneter Weise durch. Kleinere Änderungen kann das LufABw ggf. im Rahmen der ständigen Überwachungsmaßnahmen vornehmen Sofern das LufABw hinreichend davon überzeugt ist, dass die fachlichen und technischen Anforderungen an einen LTB auch im erweiterten Umfang erfüllt werden, wird die Genehmigung als LTB entsprechend erweitert. 8 Einschränkung, Aussetzen oder Widerruf einer Genehmigung 801. Bei Verstößen (siehe 614) kann das LufABw die Genehmigung als LTB einschränken, aussetzen oder widerrufen Ein Verstoß der Stufe 1 kann je nach Ausmaß des Verstoßes - zu einer sofortigen Einschränkung, zum Aussetzen oder sogar zum Widerruf der Genehmigung als Luftfahrtbetrieb VA - 4 / 1 / 009 Version 2.0 Seite 11 von 14

13 Genehmigungsentscheidung und Bekanntgabe führen. Bei einer Sofortmaßnahme ist die sofortige Vollziehung im Sinne des 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO anzuordnen. Eine Einschränkung kann sich dabei auf die Befähigung (Capability list) oder eine Betriebsart beziehen. Wenn der Verstoß jedoch den LTB in seiner Gesamtheit betrifft, so kann die Genehmigung des Betriebs unter Gewährung einer angemessene Frist zur Behebung der Mängel ausgesetzt werden. Ist das Unternehmen auch dann nicht in der Lage diese Mängel innerhalb der vereinbarten Frist abzustellen, so wird die Genehmigung als LTB insgesamt widerrufen. In diesem Fall ist zur erneuten Erlangung der Genehmigung das Genehmigungsverfahren nochmals zu durchlaufen Bei Verstößen der Stufe 2 gewährt das LufABw je nach Art des Verstoßes eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel, die aber im Höchstfall drei Monate beträgt. Bei Ablauf der Frist und abhängig von der Art des Verstoßes kann das LufABw die Dreimonatsfrist unter bestimmten Umständen verlängern, sofern ein zufriedenstellender Plan für Korrekturmaßnahmen vorgelegt werden kann. Das LufABw veranlasst bei Nichteinhaltung der festgesetzten Frist die Einschränkung oder das Aussetzen der Genehmigung als LTB Fällt die vertragliche Grundlage des AN zur Leistungserbringung als LTB weg (z.b. Auslaufen oder Kündigung des Vertrages), ist die Genehmigung als LTB zu widerrufen. 9 Genehmigungsentscheidung und Bekanntgabe 901. LufABw 4 ist für die Genehmigung von LTB zuständig. Dementsprechend liegt hier die Verantwortung für alle Entscheidungen hinsichtlich der Genehmigung, Änderung und/oder Aussetzung sowie für einen Widerruf der Genehmigung von LTB Nachdem LufABw 4 eine Entscheidung hinsichtlich der Genehmigung getroffen hat, wird dies dem Antragsteller mittels Genehmigungsbescheid (Formblatt siehe Anlage 6) bekannt gegeben. 10 Nachweisführung und Dokumentation 10.1 Anlage der Unternehmensakte Zum Nachweis des Genehmigungsverfahrens und insbesondere der Auditierung ist eine Unternehmensakte anzulegen, deren Aufbau in der Prozessbeschreibung PB-4/I/011 beschrieben ist. Die Unternehmensakte wird durch LufABw 4 geführt und die zugehörigen Fristen werden durch LufABw 4 überwacht. Ein entsprechendes Nachweissystem ist einzurichten, mit dessen Hilfe das Verfahren der Ausstellung, Verlängerung, Ergänzung, Einschränkung, Aussetzung oder des Widerrufs jeder einzelnen Genehmigung als LTB in geeigneter Weise nachvollzogen werden kann. VA - 4 / 1 / 009 Version 2.0 Seite 12 von 14

14 Sonstiges Die Unternehmensakte muss mindestens die folgenden Unterlagen enthalten: a) b) c) d) e) die Unterlagen, die durch den Antragsteller oder Inhaber einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb vorgelegt wurden; die Unterlagen, die im Rahmen von Untersuchungen und Auditierungen angefertigt wurden und in denen die Feststellungen, Schlussfolgerungen, Ergebnisse und Maßnahmen zu dem unter Kapitel 6 beschriebenen Genehmigungsverfahren dokumentiert wurden. Dazu gehören auch die festgestellten Verstöße und die festgelegten Folgemaßnahmen (siehe 619); die Akten des ständigen Überwachungsprogramms mit den Unterlagen über die durchgeführten Untersuchungen; die Genehmigungsurkunde als LTB einschließlich aller Änderungen; Protokolle der Besprechungen mit dem Antragsteller bzw. Inhaber der Genehmigung als LTB Die Unternehmensakte muss für einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren nach Ablauf der Genehmigung aufbewahrt werden. 11 Sonstiges 11.1 Abkürzungsverzeichnis Abt AN BAAINBw DEMAR EN GPS Bw ISO LLZ LTB LufABw LuftVG QMH QMS Ref TKZ VA Abteilung Auftragnehmer (der Bundeswehr) Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr German Military Airworthiness Requirements Europäische Norm Güteprüfstelle der Bundeswehr International Organization for Standardization Luftfahrzeuge, Luftfahrtgerät und Zusatzausstattung Luftfahrtbetrieb zur Bearbeitung von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät der Bundeswehr Luftfahrtamt der Bundeswehr Luftverkehrsgesetz Qualitätsmanagementhandbuch Qualitätsmanagementsystem Referat Teilekennzeichen Verfahrensanweisung VA - 4 / 1 / 009 Version 2.0 Seite 13 von 14

15 Anlagen 11.2 Bezugsjournal Nr. Bezugsdokumente Überführt in Titel 1 A-270/3 2 A1-1525/ A1-1525/ Das Luftfahrtamt der Bundeswehr als nationale militärische Luftfahrtbehörde Das Prüf- und Zulassungswesen für Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät, Teil 1 Das Prüf- und Zulassungswesen für Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät, Teil 2 4 A-1500/3 Customer Product Management (nov.) 5 EN ISO EN EN ISO Qualitätsmanagementsysteme Anforderungen Qualitätsmanagementsysteme Anforderungen an Organisationen der Luftfahrt, Raumfahrt und Verteidigung Leitfaden zur Auditierung von Managementsystemen 8 PB 4/I/011 Prozessbeschreibung zur Aktenführung 11.3 Änderungsdienst und Änderungsjournal Version: 2.0 Nr. der Änderung Datum Genehmigt durch / Funktion DGrd Name Geänderter Inhalt 12 Anlagen Anlage 1: Fachliche und technische Anforderungen an einen LTB (Auditkriterien) Anlage 1.1: Deckblatt militärisches Betriebshandbuch (Muster) Anlage 2: Antrag auf Genehmigung als Luftfahrtbetrieb Anlage 3: Selbstauskunft zur Genehmigung als Luftfahrtbetrieb Anlage 4: GPS Bewertungsbogen Anlage 5: Antrag auf Änderung der Anlage der Genehmigung als Luftfahrtbetrieb Anlage 6: Produktdatenblatt für Luftfahrtbetriebe Anlage 7: Genehmigungsurkunde (Muster) Anlage 8.1: Anlage zur Genehmigungsurkunde (Muster, einseitig) Anlage 8.2: Anlage zur Genehmigungsurkunde (Muster, zweiseitig) Anlage 8.3: Anlage zur Genehmigungsurkunde (Muster, mehrseitig) VA - 4 / 1 / 009 Version 2.0 Seite 14 von 14

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