Personalberatungsvertrag

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1 Personalberatungsvertrag Nr.:MS zwischen den Unternehmen SCHERL & PARTNER, s.r.o. unabhängige Zweigniederlassung der SCHERL & PARTNER, s.r.o. Prag Zinkenbaumstr. 13, Eschenbach Telefon: Fax: USt-Id Nummer: DE nachfolgend SCHERL & PARTNER genannt - und Firma XYZ GmbH & Co.KG z. Hd. Hr.... Strasse Ort: Telefon: Telefax: - nachfolgend AUFTRAGGEBER genannt - - über die zu besetzende und ausgeschriebene Position: Zielpositionen: Vertriebsleiter/ Stellv. Geschäftsführer / zukünftiger Direktor Aufgabenbereich: Einsatzort: Land- Ort

2 1 Vertragsgegenstand und Leistungsbeschreibung (1) Der Auftraggeber beauftragt SCHERL & PARTNER mit Personalberatungsdienstleistungen für eine oder mehrere beim Auftraggeber zu besetzende Positionen. Ein detailliertes Anforderungs- und Stellenprofil ( Job-Description/Stellenbeschreibung mit Anforderungsprofil ) ist notwendiger und unabdingbarer Bestandteil dieses Personalberatungsvertrags und ist (bzw. wird nach Erstellung) als Anlage dem Vertrag beigefügt. (2) SCHERL & PARTNER erbringt Ihnen hierzu folgende Dienstleistungen: Phase 1: Positions- / Anforderungsanalyse für die im Hause des Auftraggebers zu besetzende Position (ist vorhanden) Erstellung eines detaillierten Stellen- und Anforderungsprofils (Job-Description), welches mit dem Auftraggeber abgestimmt für den weiteren Projektablauf als verbindliche Grundlage dient (ist vorhanden) Festlegung des für die Position gültigen Bruttojahreszieleinkommens ( Euro bis Euro) Phase 2: Branchenbezogene Marktanalyse, Kandidatensuche Ausführliche Gespräche mit den Kandidaten hinsichtlich ihres fachlichen Hintergrundes, der persönlichen Erwartungen und der relevanten Eckdaten (Einkommen, Kündigungstermin, Umzugsbereitschaft etc.) Durchsicht und Bearbeitung der eingegangenen schriftlichen Unterlagen. Hierbei gilt das Anforderungs- und Stellenprofil ( Job-Description ) als Basis. Durchführung von Interviews unter Berücksichtigung des mit dem Auftraggeber erstellten Stellenund Anforderungsprofils Erstellung einer Beurteilung der Kandidaten und Weiterleitung der Personal-Profile der für die Position geeigneten Kandidaten Phase 3: Präsentation der vom Auftraggeber akzeptierten Kandidaten im Hause des Auftraggebers oder nach Vereinbarung am Einsatzort Kontinuierliche Beratung während der gesamten Laufzeit des Projektes Begleitende Leistungen während der Leistungsphasen 1-3: Verschicken von: - Eingangsbestätigungen - Zwischenberichten - Gesprächseinladungen - Absagen Komplette Reiseorganisation der vorzustellenden Kandidaten

3 2 Honorar und Auslagen (1) Als Gesamtberatungshonorar wird pro Position/zu besetzende Stelle vereinbart: XX.000,- Euro, in Worten (...) zzgl. der gesetzlichen MwSt. (2) Soweit nicht anderweitig vereinbart, wird das Honorar wie folgt fällig: 1. Rate Euro X.000,- bei Vertragsabschluß 2. Rate Euro X.000,- bei Akzeptanz der von uns präsentierten Kandidaten / nach Beendigung der 1. Präsentation der Bewerber 3. Rate Euro X.000,- bei Arbeitsantritt, spätestens 4 Wochen nach verbindlicher Einstellungszusage des Auftraggebers, also nach Erteilung der schriftlich und/oder mündlich erteilten Einstellungszusage und gleichzeitiger Zustimmung des von uns vorgestellten Kandidaten. Die Fälligkeit der 2. Rate tritt hierbei mit Beendigung des Präsentationstermins mit den Kandidaten ein, die der AUFTRAGGEBER aufgrund der Ihm von SCHERL & PARTNER vorgelegten Bewerbungsunterlagen zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen hat (Akzeptanz). Sollten mehrere Präsentationstermine erforderlich sein, tritt die Fälligkeit mit der Beendigung des ersten Präsentationstermins ein. Die vereinbarten Raten sind jeweils innerhalb von 8 Tagen nach Fälligkeit an SCHERL & PARTNER zu bezahlen. (3) Die Reisekosten des Beraters von SCHERL & PARTNER (Fahrtkosten, Spesen, Übernachtungen) einschließlich der Präsentation der ermittelten Kandidaten sind mit dem Gesamthonorar abgegolten. Werden mehrere Präsentationstermine notwendig, fällt erst ab der 2. (zweiten) Kandidatenpräsentation eine Unkostenpauschale in Höhe von 2.000,00 (zweitausend Euro) an.

4 Wird ein vereinbarter Präsentationstermin abgesagt, so hat diejenige Partei, die die Absage veranlasst hat, an die andere Partei folgende Storno-Gebühren zu entrichten: - bei Absage bis 7 Tage vor dem Termin: 2.000,00 - bei Absage bis 14 Tage vor dem Termin: 1.000,00 - bei Absage bis 21 Tage vor dem Termin: 500,00 - bei Absage über 28 Tage vor dem Termin: - keine - (4) Anfallende Fahrt- und sonstige Reisekosten der Kandidaten, die nach Rücksprache mit dem AUFTRAGGEBER zu einem Vorstellungstermin eingeladen werden, trägt der AUFTRAGGEBER. SCHERL & PARTNER ist jedoch bei der kompletten Organisation der Anreise behilflich und schlägt dem AUFTRAGGEBER die günstigste und angemessene Anreisemöglichkeit vor. Von den Kandidaten geltend gemachte Vorstellungskosten werden von SCHERL & PARTNER geprüft, in nachgewiesener Höhe bezahlt und an den AUFTRAGGEBER ohne Aufschlag weiterberechnet. (5) SCHERL & PARTNER ermittelt die Kandidaten in der Regel im Wege der Direktsuche. Weitere Sachkosten wie z.b. Anzeigenkosten fallen daher in der Regel nicht an. Werden auf Wunsch und in Abstimmung mit dem AUFTRAGGEBER von SCHERL & PARTNER Anzeigen geschaltet, werden die Kosten, soweit nichts anderes vereinbart ist, dem AUFTRAGGEBER ohne Aufschlag weiterberechnet. (6) Von SCHERL & PARTNER vorfinanzierte Auslagenrechnungen sind sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu zahlen. GARANTIE: Sollte SCHERL & PARTNER wider Erwarten innerhalb einer Frist von maximal 12 Wochen nach Auftragserteilung keinen geeigneten Kandidaten auf der Grundlage des uns vorliegenden Anforderungsprofils finden können, dann zahlen wir die 1. Rate umgehend und ohne Abzug an Sie zurück. Die Frist beginnt mit Eingang der ersten Rate auf unserem Konto. Sollte der AUFTRAGGEBER wider Erwarten mit den vorgeschlagenen Kandidaten nicht einverstanden sein, so werden Ihnen von SCHERL & PARTNER weitere Kandidatenprofile vorgestellt bis Sie Ihren Wunschkandidaten gefunden haben. Sollte sich innerhalb von 6, 9 oder 12 Monaten (abhängig von der Position) nach Beginn des Arbeitsverhältnisses herausstellen, daß der ausgewählte Bewerber fachlich dem Anforderungsprofil nicht entspricht und die Beschäftigung auch auf einer anderen Position nicht fortgesetzt werden kann, erfolgt kostenlos eine einmalige Neuvermittlung.

5 3 Besetzung, mitgebrachte Mitarbeiter Das vereinbarte Honorar wird auch zur Zahlung fällig, wenn der Auftraggeber mit einem durch SCHERL & PARTNER vorgestellten bzw. bekanntgemachten Bewerber einen Arbeitsvertrag für eine andere Position als die ursprünglich beauftragte abschließt. Erhalten ein oder mehrere frühere Mitarbeiter des von SCHERL & PARTNER erfolgreich vermittelten Kandidaten innerhalb eines Jahres nach dessen Arbeitsbeginn vom AUFTRAGGEBER ebenfalls einen Anstellungsvertrag ( mitgebrachte Mitarbeiter ), dann werden hierfür nochmals 50 % des Gesamthonorars fällig, es sei denn, der AUFTRAGGEBER weist nach, dass die Einstellung des früheren Mitarbeiters mit der Einstellung des von SCHERL & PARTNER vermittelten Kanditaten in keinerlei Zusammenhang steht. 4 Kündigung und Dauer der Vereinbarung (1) Der Vertrag erhält Gültigkeit mit Vertragsunterzeichnung. (2) Er endet, ohne dass es einer Kündigung Bedarf, mit der erfolgreichen Vermittlung des oder der gesuchten Kandidaten. Als erfolgreich vermittelt gilt ein Kandidat mit der vom AUFTRAGGEBER mündlich oder schriftlich erteilten Einstellungszusage. Sollte sich der AUFTRAGGEBER für keinen der vorgestellten Kandidaten entscheiden, endet der Vertrag mit Abschluß der von SCHERL & PARTNER nach diesem Vertrag geschuldeten Präsentationen. (3) Im Übrigen ist der Vertrag für beide Seiten unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende von kündbar. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Wird ein Beratungsprojekt vor Abschluß durch den AUFTRAGGEBER durch Kündigung beendet, so wird der uns entstandene Aufwand an Sachkosten abgerechnet. In diesem Fall steht SCHERL & PARTNER ein Honorar in Höhe der ersten beiden Raten zu. Bereits gezahlte Abschläge werden nicht zurückgezahlt. Weitergehende Ansprüche bleiben SCHERL & PARTNER vorbehalten. (4) Die Möglichkeit einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Für sie gelten im Übrigen die gesetzlichen Vorschriften.

6 5 Unmöglichkeit (1) Wird ein Projekt aus Gründen, die SCHERL & PARTNER nicht zu vertreten hat (zum Beispiel interne oder anderweitige Besetzung durch den AUFTRAGGEBER oder Entschluss zur Nichtbesetzung der Position) eingestellt, dann werden die vertraglich vereinbarte erste und zweite Rate in Rechnung gestellt. Dies gilt auch dann, wenn während des laufenden Projekts eine Neudefinition der gemeinsam erstellten Job-Description erfolgt. (2) Endet ein Projekt durch Wegfall des Kandidaten vor Abschluss der Vermittlung, sind die bis dahin fällig gewordenen Raten des Honorars zu zahlen. 6 Vertraulichkeit, Weitergabe von Daten, Initiativ-Bewerbungen (1) SCHERL & PARTNER verpflichtet sich, alle im Rahmen der Vermittlungstätigkeit bekannt gewordenen Unternehmensangaben, Interna, insbesondere Firmenstrukturen und wettbewerbsrelevante Daten und Fakten des Auftraggebers vertraulich zu behandeln. Alle Mitarbeiter unseres Hauses sind in diesem Sinne verpflichtet. (2) Die Parteien sind nach Maßgabe des 298 SGB III verpflichtet, Unterlagen und Informationen eines Bewerbers vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung dieses Vertrages fort. Die Unterlagen von Bewerbern, die der AUFTRAGGEBER von SCHERL & PARTNER erhält, bleiben Eigentum von SCHERL & PARTNER. Jedes Dossier ist streng vertraulich zu behandeln; es ist bei Nichteinstellung des Bewerbers bzw. nach Abschluss der Vermittlungstätigkeit unverzüglich an SCHERL & PARTNER zurückzugeben. Die Pflicht zur Herausgabe der Unterlagen gilt nicht für die eines Bewerbers, mit dem der AUFTRAGGEBER einen Vertrag abgeschlossen hat. (3) Informationen, Gutachten und sonstige Unterlagen über Bewerber sind ausschließlich für den AUFTRAGGEBER bestimmt. Der AUFTRAGGEBER darf diese nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie Ihm befugt übermittelt worden sind. (4) Die Weitergabe von Informationen und Unterlagen von Bewerbern ohne vorherige Zustimmung von SCHERL & PARTNER an Dritte ist untersagt. Der AUFTRAGGEBER hat zu dafür Sorge zu tragen, dass alle Mitarbeiter und sonstige Personen, die mit den betreffenden Informationen und Unterlagen in Kontakt kommen, die entsprechende Vertraulichkeit und Geheimhaltung wahren.

7 Gibt der AUFTRAGGEBER, ein Vertreter desselben oder ein Geschäftspartner oder Angestellter des AUFTRAGGEBERS ohne Zustimmung von SCHERL & PARTNER einen Kandidaten oder Daten eines Kandidaten an ein anderes Unternehmen weiter, sind das vereinbarte Honorar sowie etwaige sonstige Kosten vom AUFTRAGGEBER zu begleichen, so als ob der Kunde selbst den von SCHERL & PARTNER vorgestellten Kandidaten eingestellt hätte. Weitergehende Ansprüche von SCHERL & PARTNER bleiben hiervon unberührt. (5) SCHERL & PARTNER sichert jedem Bewerber die diskrete und vertrauliche Behandlung des Bewerbungsvorganges zu. Referenzeinholungen beim gegenwärtigen oder früheren Arbeitgebern ist ohne Zustimmung des Bewerbers unzulässig. 7 Haftung (1) Die Haftung von SCHERL & PARTNER für eigenes Verschulden oder das seiner etwaigen Erfüllungsgehilfen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart. SCHERL & PARTNER haftet darüber hinaus maximal bis zur Höhe des Gesamthonorars gemäß 2. (2) SCHERL & PARTNER haftet nicht für falsche Angaben des Bewerbers. (3) Gegen Zahlungsansprüche von SCHERL & PARTNER aus diesem Vertrag kann der AUFTRAGGEBER nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. 8 Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand Die Parteien vereinbaren, auch soweit Tätigkeit im Ausland anfällt, die Anwendung deutschen Rechts, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. SCHERL & PARTNER erbringt seine Leistungen im Rahmen eines Dienstvertrages. Auschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, Weiden, Deutschland. 9 Schriftform Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen, der Schriftform, soweit nicht eine andere Form zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist. Genügen sie dieser Form nicht, so sind sie nichtig. Die vorstehende Bestimmung gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.

8 10 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren oder der Vertrag eine Lücke aufweisen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon grundsätzlich nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame oder lückenhafte Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die den mit der unwirksamen oder lückenhaften Bestimmung angestrebten wirtschaftlichen Erfolg soweit wie möglich nahe kommt. Ort / Datum Unterschrift/en und Stempel des Auftraggebers Alfons Robert Scherl Geschäftsführer SCHERL & PARTNER, s.r.o.

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