Baugenehmigung zur Änderung der Nutzung eines Verwaltungs- und Schulungsgebäudes als Unterkunft für 70 Flüchtlinge

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1 Anlage Stand Januar 2015 (zu Abschnitt 5 der Hinweise zur bauplanungsrechtlichen Beurteilung von Standorten für Unterkünfte von Flüchtlingen und Asylbegehrenden in den verschiedenen Gebietskulissen vom Januar 2015) Standorte für Flüchtlingsunterkünfte Tabellarische Darstellung von Rechtsprechung zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Unterkünften für Flüchtlinge bzw. Asylbewerber in den verschiedenen Gebietskulissen Hinweis: Die hier aufgeführten gerichtlichen Entscheidungen, die vor dem ergangen sind, konnten die Neuregelungen durch das Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748) nicht berücksichtigen. Zu beachten ist dies insbesondere bei den Entscheidungen, die sich auf Vorhaben in den Gebietskulissen und Außenbereich beziehen. Ausdrücklichen Bezug auf die Neuregelung nimmt nur das VG Augsburg in seinem Urteil vom 27. November 2014 (siehe Seite 3). Fundstelle Gebietskulisse Sachverhalt/Besonderheit(en) Zulässigkeit (i. E.) VG Mainz, Beschluss vom 6. März 2014, Az.: 3 L 59/14.Mz (nicht rechtskräftig) faktisches allgemeines Baugenehmigung zur Änderung der Nutzung eines Verwaltungs- und Schulungsgebäudes als Unterkunft für 70 Flüchtlinge VG Hannover, Beschluss vom 7. Oktober 2013, Az.: 4 B 6483/13 BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 1997, Az.: 4 C 2/96 allgemeines Baugenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Flüchtlingsunterkunft für zehn Jahre unter Befreiung gemäß 31 Abs. 2 BauGB; Bebauungsplan weist Grundstück als Spielfläche aus auf fünf Jahre befristete Baugenehmigung für die Aufstellung eines Wohncontainers zur Unterbringung von Asylbewerbern; Bebauungsplan weist Grundstück als Fläche für Gemeinbedarf mit der Konkretisierung Kirche und Kindertagesstätte/Kindergarten aus. (i. R. d. Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache) 1/11

2 OVG Münster, Urteil vom 5. Dezember 1997, Az.: 7 A 6206/95 OVG Saarlouis, Urteil vom 5. Dezember 1995, Az.: 2 R 3/95 VGH Mannheim, Urteil vom 11. Mai 1990, Az.: 8 S 220/90 VGH Mannheim, Beschluss vom 19. Mai 1989, Az.: 8 S 555/89 OVG Berlin, Beschluss vom 2. Juni 1987, Az.: 2 S 38/87 (wohl) faktisches reines (i. E. offen gelassen) (faktisches) reines oder (festgesetztes) allgemeines (i. E. offen gelassen) reines reines Allgemeines Baugenehmigung für drei Gebäude als Unterkunft für 125 Asylbewerber; Vorhaben würde Gebietscharakter eines reinen s nicht widersprechen auf fünf Jahre befristete Baugenehmigung für Wohncontainer-Neubau; betroffene Fläche ist im B-Plan als Fläche für Gemeinbedarf ( Kirche bzw. Kindertagesstätte/Kindergarten ) und zugleich als allgemeines ausgewiesen (Doppelfestsetzung); Umgebungsbebauung entspricht bisher einem reinen Baugenehmigung für Wohnhaus mit zwölf Wohneinheiten, sechs davon vorübergehend zur Unterbringung von Asylbewerbern (48 Plätze); als Wohngebäude Baugenehmigung für zwölf Mietwohnungen, sechs davon vorübergehend für Asylbewerber (48 Plätze); als Anlage für soziale Zwecke im reinen wohl nicht Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines Altenheims (39 Plätze) in eine Unterkunft für 71 Asylbewerber; Grenze der Gebietsverträglichkeit wird (nach summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren) allein durch die Erweiterung der Belegungskapazität von 39 auf 71 Personen überschritten; Belegung mit 39 Asylbewerbern ist dagegen mit Charakter eines allgemeinen s vereinbar. (Hauptsacheverfahren:) (einstweiliges Rechtschutzverfahren:) wohl Un, soweit die (ursprüngliche) Belegungskapazität von 39 Plätzen überschritten wird 2/11

3 OVG Hamburg, Beschluss vom 12. Januar 2015, Az.: 2 Bs 247/14 VGH München, Urteil vom , Az. 2 B Gemengelage / Mischgebiet / Grünfläche Gemengelage / Mischgebiet Nachbar wehrt sich gegen eine Flüchtlingsunterbringung, die ohne Baugenehmigung als polizeirechtlicher Realakt auf einer ausgewiesenen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportanlage errichtet wurde. Das OVG hat ebenso wie das VG den Eilantrag mit der Begründung zurückgewiesen, Vorschriften des Baurechts seien nicht verletzt. auf fünf Jahre befristete Verlängerungsgenehmigung für zentrale Erstaufnahmeeinrichtung für 230 Asylbewerber; Beschränkung der Nutzerzahl wurde nicht eingehalten, Überbelegung (bis zu 500 Asylbewerber) war aktenkundig und wurde jahrelang geduldet; VG Augsburg, Urteil vom 27. November 2014, Az.: Au 5 K (berücksichtigt neue Gesetzeslage vom 26. November 2014) BayVGH, Urteil vom 30. Oktober 2014, Az.: 1 N Verpflichtungsklage auf Aufhebung des alten und Erteilung eines neuen Bauvorbescheids zur Umnutzung eines leerstehenden Bürogebäudes in ein Wohnheim für Asylbewerber. Bebauungsplan sieht ein nach 8 BauNVO vor. Die Zulässigkeit des Wohnheims wird ausdrücklich auf die neue Gesetzeslage vom 26. November 2014 gestützt. Normenkontrollantrag, Folgende Festsetzung im Bebauungsplan eines s: Anlagen für soziale Zwecke (z.b. Sammelunterkünfte für Asylbewerber, Aus- und Übersiedler) ist unwirksam. Bebauungsplan leidet an einem Abwägungsfehler, wenn für den Ausschluss sämtlicher Anlagen für soziale Zwecke keine städtebaulichen Gründe i.s.v. 9 Abs. 1 BauGB, 1 Abs. 6 BauNVO erkennbar sind. Normenkontrollantrag und begründet, da Festsetzung im Bebauungsplan unwirksam. Zulässigkeit der Asylbewerberunterkunft nicht Gegenstand der Entscheidung. 3/11

4 VG Karlsruhe, Beschluss vom 11. August 2014, Az. 4 K 1942/14 VG München, Urteil vom 03. Juni 2014, M 1 K VGH Mannheim, Beschluss vom 17. Dezember 2013, Az.: 8 S 2350/13 (die vorinstanzliche Entscheidung des VG Stuttgart, Beschluss vom 14. Oktober 2013, Az.: 11 K 2941/13 abändernd) OVG Hamburg, Beschluss vom 17. Juni 2013, Az.: 2 Bs 151/13 / Mischgebiet (beschränktes) Nutzungsänderung eines Bürogebäudes in eine Asylbewerberunterkunft auf einem Grundstück, das im geltenden Bebauungsplan teilweise als, teilweise als Mischgebiet ausgewiesen ist. Der Großteil des bestehenden Gebäudes liegt im. Eine Baugenehmigung einschl. einer Befreiung wurde (noch) nicht erteilt. Vorhaben ist formell illegal und mit hoher Wahrscheinlichkeit auch materiell illegal. Aufstellung von Containern zur Unterbringung von Asylbewerbern stellt Anlage für soziale Zwecke dar; Asylbewerberunterkunft ist grdsl. im GE gebietsunverträglich Baugenehmigung unter Befreiung nach 31 Abs. 2 BauGB zur Änderung der Nutzung eines Wohnheims mit Werkstatt und Schulungsräumen als Asylbewerberunterkunft; Befreiung ist nach summarischer Prüfung rechtswidrig, da nach Aktenlage viel dafür spreche, dass die Grundzüge der Planung berührt sind; ein Grundzug des Bebauungsplan Handwerkergebiet sei es, aus Immissionsschutzgründen eine Art Pufferzone zwischen einem benachbarten Industriegebiet und einem nördlich anschließenden zu schaffen; es sei auch nicht feststellbar, dass der mit der Pufferzone verfolgte Interessenausgleich durch die bisherige tatsächliche Entwicklung im Baugebiet bereits nachhaltig gestört sein könnte auf zwei Jahre befristete Baugenehmigungen unter Befreiung nach 31 Absatz 2 BauGB zur Unterbringung von 120 Asylbewerbern teils in vorhandenen Gebäuden, teils in zwei neu zu errichtenden Containeranlagen; Bebauungsplan schließt Ausnahmen für Anlagen für 4/11

5 VGH Mannheim, Beschluss vom 14. März 2013, Az.: 8 S 2504/12 (beschränktes) soziale Zwecke aus; Befreiungsvoraussetzungen liegen nicht vor, weil die Grundzüge der Planung berührt werden; Senat weist auf den Weg, die beabsichtigte Nutzung unter den Vorbehalt einer Planänderung mit dem Ziel der Festsetzung einer befristeten Zwischennutzung zu stellen, hin; Senat hält es zudem für mehr als naheliegend, Asylbewerberunterkünfte im regelmäßig als abstrakt gebietsunverträglich anzusehen Baugenehmigung als Ausnahme nach 31 Abs. 1 BauGB zur Änderung der Nutzung eines Wohnheims mit Werkstatt und Schulungsräumen in Asylbewerberunterkunft (sowie Büros und Lagerräume); aufgrund ihrer Wohnähnlichkeit ist Asylbewerberunterkunft auch als Anlage für soziale Zwecke im nicht gebietsverträglich; Senat lässt mangels Entscheidungserheblichkeit offen, ob es sich um Wohnnutzung oder um Anlage für soziale Zwecke handelt; wohnähnliche Nutzungsformen seien im regelmäßig abstrakt gebietsunverträglich - auch ein beschränktes entspreche nach seiner allgemeinen Zweckbestimmung dem Typus eines s; in en soll nicht gewohnt werden; neben einer Wohnnutzung nach 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO könne allein ein sehr kurzfristiger, vorübergehender Aufenthaltszweck in Anlagen nach 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO sein; die Eigenart des konkreten s sei für die typisierende Gebietsverträglichkeit der zugelassenen Nutzung nicht relevant, sondern erst bei der Anwendung des 15 Abs. 1 BauNVO; Senat weist darauf hin, dass er bisher allenfalls in Fällen einer Befreiung eine Asylbewerberunterkunft im als rechtmäßig angesehen hat; für den Fall eines tatsächlichen und erheblichen Mangels an 5/11

6 VG Augsburg, Urteil vom 29. November 2012, Az.: 5 K VG Schwerin, Beschluss vom 29. September 2012, Az.: 2 B 409/12 VGH München, Beschluss vom 24. März 1994, Az.: 14 CS (faktisches) Unterbringungsmöglichkeiten könne hieran gedacht werden; im Übrigen spricht der Senat die bis dahin nicht erörterte Frage an, ob die Nutzung als Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber nicht (teilweise) von der möglicherweise ursprünglich erteilten Baugenehmigung für ein Wohnheim mitumfasst und abgedeckt wird, sofern diese Baugenehmigung noch wirksam sein sollte; sofern bereits ursprünglich eine wohnähnliche Nutzung genehmigt worden sein sollte, könne sich dies möglicherweise auch auf die Schutzbedürftigkeit der Eigentümer der Nachbargrundstücke auswirken. (Im Hauptsacheverfahren zur Anfechtung der Baugenehmigung hat VG Stuttgart am (Az. 11 K 3170/13) die Baugenehmigung aufgehoben. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.) Baugenehmigung als Ausnahme gemäß 31 Abs. 1 BauGB zur Errichtung einer Unterkunft für 30 Asylbewerber in zuvor leer stehenden, ehemaligen Güterbahnhofs- und Sozialgebäuden Baugenehmigung als Ausnahme gemäß 31 Abs. 1 BauGB zur Nutzungsänderung einer Pension in eine Unterkunft für 51 Asylbewerber; Asylbewerberunterkunft ist nicht gebietsverträglich mangels funktionalem Zusammenhang zwischen dieser und der Zweckbestimmung des s; Befreiung hätte auch keine Aussicht auf Erfolg gehabt, da städtebaulich nicht vertretbar Baugenehmigung unter Befreiung nach 31 Abs. 2 BauGB zur Errichtung einer aus zwei Containergebäuden bestehenden Asylbewerberunterkunft für 300 Personen in Im einstweiligen Rechtsschutz vorläufig, da 6/11

7 OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. März 1993, Az.: 6 M 1207/93 - NVwZ 1993, 532 VGH München, Beschluss vom 1. Oktober 1992, Az.: 26 CS OVG Münster, Beschluss vom 27. August 1992, Az.: 10 B 3439/92 VGH Mannheim, Beschluss vom 17. Juli 1992, Az.: 8 S 1621/92 Mitte eines langgezogenen und schmalen s; Mietvertrag über sieben Jahre abgeschlossen; und Umgebung noch weitgehend unbebaut; fraglich, ob Grundzüge der Planung berührt sind Baugenehmigung als Ausnahme gemäß 31 Abs. 1 BauGB zur Errichtung einer auf fünf Jahre befristeten barackenähnlichen, städtischen Unterkunft für 60 Asylbewerber auf unbebautem Grundstück; Vorprägung: benachbarter Gewerbebetrieb darf Betriebsfahrzeuge nur eingeschränkt zwischen 6 und 22 Uhr bewegen und darf bestimmte Lärmwerte mit Rücksicht auf ein benachbartes Mischgebiet nicht überschreiten Baugenehmigung als Ausnahme gemäß 31 Abs. 1 BauGB für Errichtung von drei Gebäuden für max. 266 Asylbewerber, befristet auf Bestehen des sachlichen Zwecks (Unterbringung von Asylbewerbern), spätestens jedoch nach zehn Jahren zu beseitigen; als Anlage für soziale Zwecke gebietsunverträglich, da mit Gebietscharakter des s nicht vereinbar; es fehlt an einem Bezug zu den das prägenden gewerblichen Nutzungen Baugenehmigung unter Befreiung nach 31 Abs. 2 BauGB zur Errichtung von zwei Wohncontainern für 112 Asylbewerber auf sechs Jahre befristete Baugenehmigung unter Befreiung nach 31 Abs. 2 BauGB zur Errichtung von 40 Wohncontainern, vier Küchencontainern, acht Waschbzw. WC-Containern und zur Herstellung von 13 Stellplätzen für Asylbewerber; erhebliche Vorbelastung Erfolgsaussichten in HS offen 7/11

8 OVG Koblenz, Beschluss vom 16. Oktober 1991, Az.: 8 B 11727/91 OVG Schleswig, Beschluss vom 16. Oktober 1991, Az.: 1 M 53/91 OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. September 1991, Az.: 6 M 3203/91 VGH Mannheim, Beschluss vom 29. August 1991, Az.: 5 S 1990/91; NVwZ 1992, 591 OVG Münster, Urteil vom 3. November 1988, Az.: 11 A (faktisches) (faktisches) des Standorts durch Verkehrslärm auf der nördlich vorbeiführenden Bundesstraße auf dreieinhalb Jahre befristete Baugenehmigung unter Befreiung nach 31 Absatz 2 BauGB zur Umgestaltung und Umnutzung einer Schreinerwerkstatt mit Büro in eine vorläufige Aussiedlerunterkunft; Gewerbebetrieb des klagenden Nachbarn grenzt an anderer Seite bereits an (außerhalb des s liegende) Wohnbebauung an, d.h. es herrscht bereits ein Nebeneinander unterschiedlicher Nutzungsarten auf fünf Jahre befristete Baugenehmigung als Ausnahme gemäß 31 Abs. 1 BauGB für Umbau eines ehemaligen Verwaltungsgebäudes in Unterkunft für 85 Asylbewerber am Rand eines s; als Wohnbebauung angesehen; wäre aber auch als Anlage für soziale Zwecke konkret gebietsunverträglich; widerspricht allgemeinen städtebaulichen Grundsätzen auf zwei Jahre befristete Baugenehmigung unter Befreiung nach 31 Abs. 2 BauGB zum Bau einer Unterkunft für 78 Asylbewerber; Nebenbestimmung verpflichtet zur unaufgeforderten Beseitigung zum Fristablauf auf zehn Jahre befristete Baugenehmigung als Ausnahme gemäß 31 Abs. 1 BauGB für Errichtung eines massiven Gebäudes (reine Baukosten von 1,65 Mio. DM); gerichtlicher Hinweis, dass Befreiung ( 31 Abs. 2 BauGB) nur in Betracht kommt, wenn Errichtung der Asylbewerberunterkunft vernünftigerweise geboten ist, weil sie in anderen Gebieten (Mischgebiet, allg. ) als Regelbebauung nicht möglich ist Baugenehmigung für Nutzungsänderung in Asylbewerberunterkunft für 45 Personen; ist nicht konkret 8/11

9 56/86 gebietsverträglich; kein funktionaler Zusammenhang zu einer gewerblichen Hauptnutzung; Voraussetzungen für Befreiung lägen auch nicht vor, da städtebaulich nicht vertretbar: widerspricht Ziel des 1 Abs. 5 BauGB, ein Leben in menschenwürdiger Umwelt zu sichern OVG Münster, Beschluss vom 4. November 2003, Az.: 22 B 1345/03 Industriegebiet Baugenehmigung (Nutzungsänderung) für Asylbewerberunterkunft; ist nicht gebietsverträglich, d.h. mit der Zweckbestimmung des Industriegebiets nicht vereinbar; es fehlt an einem funktionalen Zusammenhang zwischen der Asylbewerberunterkunft und einem Gewerbebetrieb OVG Münster, Urteil vom 10. April 2014, Az.: 7 D 100/12.NE (siehe auch nachfolgendes Urteil VG Gelsenkirchen) VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. Oktober 2013, Az.: 10 K 1393/11 durch Bebauungsplan festgesetzte Gemeinbedarfsfläche durch Bebauungsplan festgesetzte Gemeinbedarfsfläche Normenkontrollantrag. Bebauungsplan setzt für das Plangebiet u.a. eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbewerber (EAE/Verwaltung) fest auf dem Areal einer ehemaligen Schule für Gehörlose. Grenzziehung hinsichtlich der erforderlichen Einbeziehung von Störungen und Belästigungen in der Abwägung des Plangebers. Plangeber muss nur solche von bodenrechtlicher Relevanz einbeziehen. Baugenehmigung unter Befreiung nach 31 Abs. 2 BauGB für Nutzungsänderung einer Gehörlosenschule zu einer Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbewerber (max. 350 Personen) auf Grundstück, das u.a. als Einrichtung für den Gemeinbedarf - Gehörlosenschule im B-Plan festgesetzt ist; Nachbar (allgemeines ) hat keinen Gebietsgewährleistungsanspruch; ein solcher besteht nur innerhalb desselben Baugebiets und vermittelt 9/11

10 VG Hamburg, Beschluss vom 13. September 2013, Az.: 9 E 3452/13 durch Bebauungsplan festgesetzte Gemeinbedarfsfläche keinen gebietsübergreifenden Nachbarschutz; Grundstücke, für die innerhalb eines Bebauungsplangebiets unterschiedliche Nutzungsarten festgelegt sind, liegen nicht innerhalb eines, sondern in unterschiedlichen Baugebieten; Nachbar kann sich mangels Unzumutbarkeit bzgl. der Befreiungsentscheidung auch nicht mit Erfolg auf drittschützendes Gebot der Rücksichtnahme berufen auf 1,5 Jahre befristete Baugenehmigung unter Befreiung nach 31 Abs. 2 BauGB für Nutzungsänderung eines ehemaligen Schulgebäudes zu einer Gemeinschaftsunterkunft für Obdachlose und Zuwanderer (30 Wohneinheiten für je zwei Bewohner) auf einer als Baugrundstücke für Gemeinbedarf mit dem Zusatz Schule ausgewiesenen Fläche; kein gebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch des Nachbarn (eingeschossiges reines ); ein solcher kommt nur dann in Betracht, wenn nach dem erkennbaren Willen des Plangebers Gebietsausweisungen in einem B-Plan auch dem Schutz des jenseits der Gebietsgrenze liegenden benachbarten Bebauung dienen soll; kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme VG München, Beschluss v. 10. Oktober 2014, Az.: M 11 E OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12. Dezember 1996, Az.: 3 M 103/96 Außenbereich Außenbereich Antrag auf Einstweilige Anordnung. Aufstellung von Wohncontainern für ca. 2-3 Jahre zur Unterbringung von Asylbewerbern auf einem Freizeitgelände mit Badesee, Freibad, Liegewiese und Jugendzeltplatz Baugenehmigung zur Änderung der Nutzung einer Soldatenunterkunft für 100 Soldaten in eine Unterkunft für 225 Asylbewerber; beabsichtigte Nutzung überschreitet Un (nach summarischer Prüfung) 10/11

11 OVG Münster, Urteil vom 31. Juli 1992, Az.: 10 B 3144/92 OVG Münster, Urteil vom 27. Juli 1992, Az.: 7 B 2686/92 Außenbereich Außenbereich die Variationsbreite der zuvor ausgeübten militärischen Nutzung und weist neue städtebauliche Probleme auf; neben verkehrlicher Erschließung würde die neue Nutzung auch weitergehende Ansprüche an den Außenbereich stellen, um Bedürfnisse des täglichen Lebens der Asylbewerber zu befriedigen; Entstehung einer Splittersiedlung ist zu befürchten; Vorhaben hat nach Fläche und Umfang der Nutzung erhebliches Gewicht und kann gewisse Sachzwänge für die Notwendigkeit zur Errichtung von zusätzlichen Baulichkeiten hervorrufen Befristete Baugenehmigung zur Errichtung und Nutzung von Wohncontainern für 69 Asylbewerber auf Außenbereichsgrundstück im Anschluss an Siedlungsbereich (wegen Unbestimmtheit unwirksame) Baugenehmigung zur Errichtung einer Asylbewerberunterkunft für 110 Asylbewerber auf Außenbereichsgrundstück in Nachbarschaft zu allgemeinem 11/11

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