Reihengeschäfte im EU-Binnenmarkt

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1 Reihengeschäfte im EU-Binnenmarkt Beratungszentrum Recht und Betriebswirtschaft Umsatzsteuerliche Behandlung bei Beteiligung von drei Unternehmen mit Beispielsfällen Inhalt: 1. Einleitung 1 2. Zuordnung Ort 4 4. Beispielsfälle Fälle mit zwei in und einem in EU ansässigen Unternehmer Fälle mit einem in und zwei in EU ansässigen Unternehmer Schlussbemerkung 18 Anlage Einleitung Die fortschreitende Internationalisierung des Wirtschaftsverkehrs führt dazu, dass immer mehr Unternehmen en über die Grenze erbringen. Warenlieferungen in das Gemeinschaftsgebiet Europäischen Union gehören ebenso wie en ins Drittland längst nicht mehr nur zum Alltag von Großunternehmen. Zunehmend kleine und mittlere Unternehmen nehmen am internationalen Warenverkehr teil. In diesem Zusammenhang treten immer öfters Lieferkonstellationen auf, in denen Warenbewegungen sich nicht nur bilateral zwischen zwei Vertragspartner abspielen, sonn mehrere Unternehmer an entsprechenden Geschäften beteiligt sind. So finden sich häufig Fälle, in denen ein Unternehmer die bestellte Ware von seinem Lieferanten direkt an seinen Kunden o an einen von diesem benannten Dritten ausliefern lässt. Man spricht in diesen Fällen von sogenannten Reihengeschäften: Beispiel: Unternehmer B bestellt bei Unternehmer A eine Maschine mit dem Auftrag, diese direkt an seinen Kunden C zu liefern: Rechnung Rechnung A B C Während Reihengeschäfte häufig den wirtschaftlichen Gegebenheiten entsprechen und von praktischen Abwicklung am einfachsten erscheinen, ist en umsatzsteuerliche Behandlung äußerst kompliziert und führt vielfach zu Fehlern in Handhabung. Auch die Meldepflichten im Rahmen Zusammenfassenden Meldung und Intrahandelsstatistik stellen alle Beteiligten vor erhebliche Probleme. Im Folgenden werden die geltenden Grundsätze für die korrekte umsatzsteuerliche und statistische Behandlung bei Beteiligung von drei Unternehmen an einem Reihengeschäft innerhalb Europäischen Union dargestellt und anhand möglichen Fallkonstellationen beispielhaft erläutert. Stand: Seite 1 von 21

2 Für Drittlandsgeschäfte gelten die Ausführungen vom Prinzip sinngemäß, wobei hier keine statistischen Meldungen erforlich sind. Hier sind aufgrund fehlenden weltweiten Vereinheitlichung Umsatzsteuersysteme häufig jedoch die jeweiligen nationalen Besonheiten zusätzlich von Bedeutung. Ebenso sind im Einzelfall die jeweiligen Lieferbedingungen von entscheidendem Einfluss. Auf eine Einzelfalldarstellung für Reihengeschäfte mit Drittlandsbezug wird daher an dieser Stelle verzichtet. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich direkt an den Ansprechpartner Ihrer zuständigen IHK. 2. Zuordnung Hinweis: Wichtig für die Gültigkeit nachfolgenden Ausführungen ist, dass durch ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs die nachfolgend dargestellten Zuordnungsregelungen Finanzverwaltung im Umsatzsteuer- Anwendungs-erlass in Frage gestellt werden (BFH-Urteil vom 28. Mai 2013, XI R 11/09). Aufgrund vorangehenden Rechtsprechung des EuGH (C-587/10) stellt BFH in dieser Entscheidung für die Zuordnung sog. n und bewegten im Rahmen einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls maßgeblich auf die Verschaffung faktischen Verfügungsmacht über den Liefergegenstand ab. Soweit die Finanzverwaltung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass dagegen in erster Linie auf die Auftragserteilung an den selbständigen Transporteur die Frachtzahlerkonditionen abstelle, sei dies, so BFH, mit den Ausführungen des EuGH nicht vereinbar. Bislang offen und zeitlich auch noch nicht absehbar ist, wie die Finanzverwaltung hierauf reagieren wird. Die nachfolgenden Hinweise erfolgen daher noch auf Basis aktuellen Fassung des Abschnitts 3.14 UStAE. Es sei jedoch angeraten, hierzu die laufende Rechtsentwicklung wegen möglicher Änungen mit höchster Sorgfalt zu beobachten! Aus umsatzsteuerlicher Sicht werden im Rahmen eines Reihengeschäfts mehrere en ausgeführt, die in Bezug auf ihren Lieferort und Lieferzeitpunkt jeweils gesont betrachtet werden müssen. Im oben angeführten Beispiel ist dies (1) die des A an B und (2) die des B an C. Im Rahmen einer solchen Lieferkette ist die o des Gegenstands, d.h. die Warenbewegung, nur einer en zuzuordnen. Diese eine ist die sogenannte s- o slieferung, auch bewegte genannt. Von Bedeutung ist die genaue Zuordnung beziehungsweise zu einer en deshalb, da bei grenzüberschreitenden Warenbewegungen nur für sie eine Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen o innergemeinschaftliche en in Betracht kommt. Bei allen anen en in Kette findet keine o statt. Diese en werden als sogenannte " en" bezeichnet. Für sie kommt die Inanspruchnahme erwähnten Steuerbefreiungstatbestände nicht in Betracht. Für die konkrete Zuordnung gilt Folgendes: (1) Veranlasst erste Unternehmer in Kette die o, ist ihm die sbeziehungsweise slieferung zuzuordnen. Beispiel: Unternehmer B bestellt bei Unternehmer A eine Maschine mit dem Auftrag, diese direkt an seinen Kunden C zu liefern. A befört die Ware mit eigenem Fahrer gibt den Speditionsauftrag. s- slieferung A B C Für den Fall, dass bei dieser Konstellation die Ware im Rahmen ihrer Bewegung die Grenze überschreitet, kommt nur für die A an B eine Steuerbefreiung (Ausfuhr o innergemeinschaftliche ) in Betracht. (2) Veranlasst letzte Unternehmer in Kette die o, ist ihm die beziehungsweise slieferung zuzuordnen Seite 2 von 21

3 Beispiel: Unternehmer B bestellt bei Unternehmer A eine Maschine mit dem Auftrag, diese direkt an seinen Kunden C zu liefern. C holt die Ware mit eigenem Fahrer ab gibt den Speditionsauftrag. s- slieferung A B C Für den Fall, dass bei dieser Konstellation die Ware im Rahmen ihrer Bewegung die Grenze überschreitet, kommt nur für die B an C eine Steuerbefreiung (Ausfuhr o innergemeinschaftliche ) in Betracht. (3) Veranlasst mittlere Unternehmer, innerhalb Kette gedanklich sowohl Abnehmer als auch Lieferer ist, die beziehungsweise, so hängt die Zuordnung davon ab, ob dieser den Transport in seiner Eigenschaft als Abnehmer Vorlieferung o Lieferer seiner eigenen Folgelieferung tätigt. Für die Zuordnung enthält das Gesetz die Vermutung für die Variante 1, d.h., dass handelnde Unternehmer als Abnehmer Vorlieferung tätig wird. Der Unternehmer kann jedoch anhand von Aufzeichnungen o Belegen das Gegenteil nachweisen. Erfolgt ein solcher Nachweis, wird die o von ihm ausgeführten an seinen Abnehmer zugeordnet. Für diesen Nachweis kommt nach dem Umsatzsteuer- Anwendungserlass in Betracht, dass mittlere Unternehmer mit Umsatzsteueridentifikationsnummer des Mitgliedstaats auftritt, in dem die o beginnt und Vereinbarungen mit seinem Vorlieferanten und seinem Abnehmer bestehen, aus denen hervorgeht, dass er die Gefahr und die Kosten o übernommen hat. Diesen Anforungen ist genügt, wenn handelsübliche Lieferklauseln (z. B. Incoterms) verwendet werden. Beispiel: Unternehmer B bestellt bei Unternehmer A eine Maschine mit dem Auftrag, diese direkt an seinen Kunden C zu liefern. B holt die Ware mit eigenem Fahrer gibt den Speditionsauftrag. a) Es werden keine besonen Lieferklauseln vereinbart. b) B vereinbart mit A EXW (ab Werk) B vereinbart mit C DDP (frei Haus) Variante a): Es gilt die gesetzliche Vermutung, d.h. die s- slieferung wird des A an B zugeordnet: s- slieferung A B C Für den Fall, dass bei dieser Konstellation die Ware im Rahmen ihrer Bewegung die Grenze überschreitet, kommt nur für die A an B eine Steuerbefreiung (Ausfuhr o innergemeinschaftliche ) in Betracht Seite 3 von 21

4 Variante b): B kann durch aktiven Einsatz seiner Lieferklauseln nachweisen, dass die seiner an C zuzuordnen ist: s- slieferung A B C Für den Fall, dass bei dieser Konstellation die Ware im Rahmen ihrer Bewegung die Grenze überschreitet, kommt daher für die B an C eine Steuerbefreiung (Ausfuhr o innergemeinschaftliche ) in Betracht. Wichtig: Für die korrekte Zuordnung s- o slieferung ist stets zu klären, wer die Warenbewegung veranlasst. Im Hinblick darauf, dass nur für diese gegebenenfalls die Steuerbefreiung für Ausfuhren innergemeinschaftliche en in Anspruch genommen werden kann, ergeben sich hieraus wichtige Gestaltungsspielräume. Die folgenden Ausführungen zum Lieferort unterstreichen dies. Der Frage Lieferbedingungen ist daher bereits bei Vertragsschluss erhebliche Bedeutung beizumessen. Bitte beachten Sie zur Bedeutung Transportveranlassung Frachtzahlerkondition jedoch die einschränkenden Hinweise zu Beginn dieses Informationsblatts aufgrund des BFH-Urteils vom (XI R 11/09)! Hinweis: Trotz an sich EU-einheitlicher Vorgabe durch die europäische MwStSystRL können bei Identifizierung s- und slieferung und n zwischen den Mitgliedstaaten Unterschiede auftreten. Dies gilt insbesone, wenn mittlere Unternehmer den Transport veranlasst. Die deutsche Sichtweise, die hier mit einer wilegbaren gesetzlichen Vermutung arbeitet (s.o.), wird so nicht überall geteilt. Teilweise wird in diesen Fällen stets mittlere Unternehmer als Abnehmer betrachtet und die Warenbewegung an ihn zugeordnet. Dies bedeutet, dass insoweit unterschiedliche Beurteilungen zwischen den Mitgliedstaaten auftreten können, die nur durch einen Blick ins jeweilige ausländische Recht zu lösen sind. Wichtig zu wissen für diese Fälle ist aus deutscher Sicht, dass Umsatzsteuer-Anwendungserlass in Abschnitt 3.14 Abs. 11 festlegt, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn aufgrund einer abweichenden Rechtslage in einem anen Mitgliedstaat ausnahmsweise einer anen Zuordnung s- slieferung gefolgt wird. Für die nachfolgenden Beispielsfälle wurde zur Verdeutlichung Systematik die deutsche Sichtweise zugrunde gelegt. Insbesone für die Transportveranlassung durch den mittleren Unternehmer wäre jedoch stets für Echtfälle die Rechtslage vor Ort mit zu berücksichtigen. 3. Ort Nachdem damit die Grundsätze für die Zuordnung s- o slieferung n beschrieben sind, ist für die korrekte Rechnungsstellung im Rahmen von Reihengeschäften weiterhin von wesentlicher Bedeutung, wo Ort jeweiligen ist. Nur so kann geklärt werden, ob mit deutscher Mehrwertsteuer fakturiert werden muss ob eine Steuerbefreiung nach deutschem Mehrwertsteuerrecht in Betracht kommt (bei Lieferort ) o ob mit ausländischer Mehrwertsteuer fakturiert werden muss (bei Lieferort im Ausland). Die Regeln hierfür sind: (1) Lieferort s- o slieferung ist immer dort, wo die Warenbewegung beginnt. Beispiel: Unternehmer B in Stuttgart bestellt bei Unternehmer A in Hamburg eine Maschine mit dem Auftrag, diese direkt an seinen Kunden C in München zu liefern. A befört die Ware mit eigenem Fahrer gibt den Speditionsauftrag. s- slieferung A (HH) B (S) C (M) Seite 4 von 21

5 Lieferort s- slieferung des A (HH) an B (S) ist Beginn, d.h. Hamburg. (2) Für die gilt, dass Lieferort einer n, Beispiel 1: Wie zuvor: s- slieferung die s- o slieferung nachfolgt, dort ist, wo die o des Gegenstandes endet. die s- o slieferung vorangeht, dort ist, wo die o des Gegenstandes beginnt. A (HH) B (S) C (M) Lieferort s- slieferung nachfolgenden n des B (S) an C (M) ist das Ende, d. h. München. Beispiel 2: Unternehmer B in Stuttgart bestellt bei Unternehmer A in Hamburg eine Maschine mit dem Auftrag, diese direkt an seinen Kunden C in München zu liefern. C holt die Ware mit eigenem Fahrer gibt den Speditionsauftrag. s- slieferung A (HH) B (S) C (M) Lieferort s- slieferung in diesem Fall vorangehenden n des A (HH) an B (S) ist Beginn, d. h. Hamburg. 4. Beispielsfälle Unter Anwendung vorstehenden Grundsätze ergibt sich für Lieferkonstellationen unter Beteiligung von EU- Unternehmern Folgendes: 4.1. Fälle mit zwei in und einem in EU ansässigen Unternehmer Fall 1 Unternehmer B (Belgien) kauft bei Unternehmer D1 () eine Maschine mit dem Auftrag, diese direkt an seinen Kunden D2 () zu liefern. Variante 1: D1 befört die Ware mit eigenem Fahrer gibt den Speditionsauftrag. s- slieferung D1 B(elgien) D Seite 5 von 21

6 Lieferort Steuerfrei? D1 an B B an D2 s- slieferung "nachfolgende " Ende Voraussetzungen für innergemeinschaftlich steuerfreie liegen nicht vor, da keine Ware in übriges Gemeinschaftsgebiet Folge: Rechnung mit deutscher Steuer Steuerpflichtige Inlandslieferung; Folge: Rechnung mit deutscher Steuer. B muss sich zu umsatzsteuerlichen Zwecken in registrieren lassen Hinweis: Ergibt sich für ausländische Unternehmen, wie vorstehend, eine umsatzsteuerliche Registrierungspflicht muss diese bei dem hierfür zentral zuständigen Finanzamt in vorgenommen werden. Eine Übersicht über die zentral zuständigen Finanzämter ist als Anlage 1 am Ende des Merkblatts angehängt. Nähere Informationen hierzu können auch im Internetangebot des Bundeszentralamts für Steuern, unter dem Punkt Umsatzsteuer abgerufen werden. Variante 2: D2 holt die Ware mit eigenem Fahrer ab gibt den Speditionsauftrag. s- slieferung D1 B(elgien) D2 Lieferort Steuerfrei? D1 an B B an D2 vorangehende s- sliefe-rung Steuerpflichtige Inlandslieferung Folge: Rechnung mit deutscher Steuer Steuerpflichtige Inlandslieferung Folge: Rechnung mit deutscher Steuer; B muss sich zu umsatzsteuerlichen Zwecken in registrieren lassen (vgl Seite 6 von 21

7 zu Verfahren Hinweis oben) Variante 3: B befört die Ware mit eigenem Fahrer gibt den Speditionsauftrag. a) Es werden keine besonen Lieferklauseln vereinbart. b) B vereinbart mit D1 EXW (ab Werk) B vereinbart mit D2 DDP (frei Haus) und setzt diese aktiv zum Nachweis ein, dass er als Lieferer des D2 gehandelt hat. Für a) ergibt sich dasselbe Ergebnis wie für Variante 1. Für b) ergibt sich dasselbe Ergebnis wie für Variante 2. Intrastatmeldung: Die Ware überschreitet keine Binnengrenze, daher ist in allen Varianten keine Intrastatmeldung erforlich. Zusammenfassende Meldung: Es liegt keine innergemeinschaftliche vor, daher fallen in allen Varianten keine Meldungen an. Fall 2 Unternehmer D1 () kauft bei D2 () eine Maschine mit dem Auftrag, diese direkt an seinen Kunden CZ in zu liefern. Variante 1: D2 befört die Ware mit eigenem Fahrer gibt den Speditionsauftrag. s- slieferung D2 D1 CZ Lieferort Steuerfrei? D2 an D1 D1 an CZ s- s-lieferung Nachfolgend e " " Ende Voraussetzungen für innergemeinschaftlich steuerfreie liegen nicht vor, wenn D1 nur mit deutscher USt-IdNr. auftritt (vgl. Spalte und Hinweis u.) Innergemeinschaftlicher Erwerb des D1 in CZ mit anschließen steuerpflichtiger Inlandslieferung in CZ Folge: Erwerbsbesteuerung in CZ sowie Rechnung mit tschechischer Steuer; erfort umsatzsteuerliche Registrierung in CZ und Auftreten unter tschechischer USt- IdNr.; unter dieser Voraussetzung wäre auch die Beurteilung Seite 7 von 21

8 Intrastatmeldung: des D2 an D1 als innergemeinschaftlich steuerfrei möglich (ggfs. nachträgliche Rechnungskorrektur) D2 steht am Beginn slieferung und gibt die smeldung ab, D1 steht am Ende slieferung und gibt in CZ die Intrastatmeldung ab. Zusammenfassende Meldung: Bei korrekter Abwicklung meldet D2 an D1 die innergemeinschaftliche mit Angabe dessen tschechischer USt-IdNr. D1 treffen keine Meldepflichten. Hinweis: Die Frage, ob es für die innergemeinschaftliche Steuerfreiheit tatsächlich auf das Vorliegen einer ausländischen USt-IdNr. ankommt, hat jüngst Europäischen Gerichtshof ein relativierendes Urteil gefällt. Gleichwohl geht hiervon für die regel die deutsche Finanzverwaltung ersichtlich nach wie vor aus, daher wird dies für die weiteren Ausführungen dieses Informationsblatts zugrunde gelegt. Variante 2: CZ holt die Ware mit eigenem Fahrer ab gibt den Speditionsauftrag. s- slieferung D2 D1 CZ Lieferort Steuerfrei? D2 an D1 D1 an CZ Vorangehen de " " s- Versedungslieferung Steuerpflichtige Inlandslieferung Folge: Rechnung mit deutscher Steuer In steuerbare, aber gem. 4 Nr. 1b i.v.m. 6a UStG steuerfreie innergemeinschaftliche Folge: steuerfreie Abrechnung als igl Intrastatmeldung: D1 steht am Beginn slieferung und gibt die smeldung ab, CZ steht am Ende slieferung und gibt die Eingangsmeldung ab Seite 8 von 21

9 Zusammenfassende Meldung: D1 meldet die innergemeinschaftliche an CZ. D2 treffen keine Meldepflichten. Variante 3: D1 befört die Ware mit eigenem Fahrer gibt den Speditionsauftrag. a) Es werden keine besonen Lieferklauseln vereinbart. b) D1 vereinbart mit D2 EXW (ab Werk) D1 vereinbart mit CZ DDP (frei Haus) und setzt diese aktiv zum Nachweis ein, dass er als Lieferer des CZ gehandelt hat. Für a) ergibt sich dasselbe Ergebnis wie für Variante 1. Für b) ergibt sich dasselbe Ergebnis wie für Variante 2. Fall 3 D1 () bestellt bei Großhändler D2 () eine Maschine. D2 kauft diese seinerseits bei CZ in mit dem Auftrag diese direkt an D1 zu liefern. Variante 1: CZ befört die Ware mit eigenem Fahrer gibt den Speditionsauftrag. s- slieferung CZ D2 D1 Lieferort Steuerfrei? CZ an D2 D2 an D1 s- Versedungslieferung Nachfolgend e " " Ende In steuerbare, aber steuerfreie innergemeinschaftliche Folge: steuerfreie Abrechnung als igl Steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb des D2 in D mit anschließen steuerpflichtiger Inlandslieferung an D1 Folge: Erwerbsbesteuerung durch D2 und Rechnung mit deutscher Steuer Seite 9 von 21

10 Intrastatmeldung: CZ steht am Beginn slieferung und gibt die smeldung ab, D2 steht am Ende slieferung und gibt die Eingangsmeldung ab. Zusammenfassende Meldung: CZ meldet die innergemeinschaftliche an D2. D2 treffen keine Meldepflichten. Variante 2: D1 holt die Ware mit eigenem Fahrer ab gibt den Speditionsauftrag. s- slieferung CZ D2 D1 Lieferort Steuerfrei? CZ an D2 D2 an D1 Vorangehen de s- Versedungslieferung Steuerpflichtige Inlandslieferung in ; Folge: Rechnung mit tschechischer Steuer (Voraussetzungen für steuerfreie igl liegen nicht vor, da Steuerbefreiung nicht für in Anspruch genommen werden kann, s.o.) In steuerbare, aber steuerbefreite innergemeinschaftliche ; aufgrund Steuerbarkeit des Umsatzes in umsatzsteuerliche Registrierung des D2 in und Auftreten unter tschechischer UID grundsätzlich erforlich. D1 muss bei korrekter Abwicklung Erwerbsbesteuerung in D vornehmen Seite 10 von 21

11 Intrastatmeldung: D2 steht am Beginn slieferung und gibt die smeldung in ab, D1 steht am Ende slieferung und gibt die Eingangsmeldung ab. Zusammenfassende Meldung: Bei korrekter Abwicklung meldet D2 (unter seiner tschechischen USt-IdNr.) an D1 die innergemeinschaftliche. D1 treffen keine Meldepflichten. Variante 3: D2 befört die Ware mit eigenem Fahrer gibt den Speditionsauftrag. a) Es werden keine besonen Lieferklauseln vereinbart. b) D2 vereinbart mit CZ EXW (ab Werk) D2 vereinbart mit D1 DDP (frei Haus) und setzt diese aktiv zum Nachweis ein, dass er als Lieferer des D1 gehandelt hat. Für a) ergibt sich dasselbe Ergebnis wie für Variante 1. Für b) ergibt sich dasselbe Ergebnis wie für Variante Fälle mit einem in und zwei in EU ansässigen Unternehmer Fall 1 Unternehmer D () kauft bei I (Italien) eine Maschine mit dem Auftrag, diese direkt an seinen Kunden CZ in zu liefern. Variante 1: I befört die Ware mit eigenem Fahrer gibt den Speditionsauftrag. s- slieferung I(talien) D CZ Lieferort Steuerfrei? I an D D an CZ Italien s- Versenungslieferung Nachfolgend e " " Ende Innergemeinschaftlich steuerfreie Folge: Steuerfreie Rechnung Grundsätzlich: Steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb des D in CZ mit anschließen steuerpflichtiger Inlandslieferung in CZ; würde prinzipiell umsatzsteuerliche Registrierung in CZ bedeuten; Seite 11 von 21

12 Hier aber möglich: Vereinfachungsregelu ng für innergemeinschaftlich e Dreiecksgeschäfte mit Folge, dass Steuerschuld auf CZ verlagert wird (s. Details nachfolgend) Vereinfachungsregel für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte In vorstehenden Konstellation müsste sich D aufgrund des Lieferorts "" für seinen innergemeinschaftlichen Erwerb seine grundsätzlich dort umsatzsteuerlich registrieren lassen. In diesen Konstellationen kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen die Vereinfachungsregelung für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte angewandt werden mit Folge, dass die Steuer von dem letzten Abnehmer, d.h. vorstehend dem CZ, geschuldet wird. Der deutsche Unternehmer D kann dann eine Rechnung ohne Steuer an CZ stellen. Eine Registrierung in entfällt. Damit die Vereinfachungsregelung angewendet werden kann, müssen allerdings folgende Voraussetzungen erfüllt sein: (1) Es muss ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft vorliegen. Dies ist dann Fall, wenn drei Unternehmer ein Umsatzgeschäft über denselben Gegenstand abschließen und dieser Gegenstand unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer gelangt alle drei Unternehmer in unterschiedlichen Mitgliedstaaten für Zwecke Umsatzsteuer registriert sind (erkennbar an UiD-Nr.) Gegenstand von dem Gebiet eines Mitgliedsstaats in einen anen Mitgliedsstaat gelangt die s- slieferung dem ersten Unternehmer in Kette o dem mittleren Unternehmer in seiner Eigenschaft als Abnehmer zuzuordnen ist. Beachte: Nach dem Umsatzsteueranwendungserlass findet die Vereinfachungsregelung auch Anwendung, wenn mehr als drei Unternehmer an dem Geschäft beteiligt sind, soweit die Voraussetzungen für die drei am Ende Kette stehenden Unternehmer vorliegen. Für Geschäfte mit Drittlandsbezug kommt die Vereinfachungsregelung nicht in Betracht. (2) Weiterhin müssen die Voraussetzungen für die Übertragung Steuerschuld vorliegen. Diese sind: Der des mittleren an den letzten Unternehmer in Kette ist ein innergemeinschaftlicher Erwerb beim mittleren Unternehmer vorausgegangen. Der mittlere Unternehmer in Kette ist nicht in dem Mitgliedstaat ansässig, in dem die endet. Der mittlere Unternehmer verwendet gegenüber dem ersten und dem letzten Unternehmer in Kette dieselbe Umsatzsteueridentifikationsnummer. Diese darf nicht von einem Mitgliedstaaten erteilt worden sein, in dem die Verwendung beginnt o endet. Der mittlere Unternehmer muss dem letzten Unternehmer in Kette eine Rechnung ohne gesonten Steuerausweis erteilen. Der letzte Unternehmer in Kette muss eine Umsatzsteueridentifikationsnummer des Mitgliedstaats verwenden, in dem die endet. Liegen die vorstehenden Voraussetzungen vor und wird von Vereinfachungsregelung Gebrauch gemacht, ist für die Rechnungsstellung noch Folgendes zu beachten: In Rechnung des mittleren Unternehmers an den letzten Unternehmer in Kette darf die Steuer nicht gesont ausgewiesen werden. Als zusätzliche Rechnungsangabe muss ein Hinweis auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts aufgenommen werden, z. B. "innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft nach 25b UStG" o "Vereinfachungsregelung nach Artikel 197 MwSystRL". Hinweis auf die Steuerschuld des letzten Abnehmers, z. B. "Steuerschuldner ist Rechnungsempfänger" Seite 12 von 21

13 Angabe Umsatzsteueridentifikationsnummer des mittleren Unternehmers und des letzten Unternehmers in Kette. Bezug nehmend auf das Ausgangsbeispiel würde dies damit bedeuten, dass unter Berücksichtigung vorstehenden Voraussetzungen die Rechnung des D an CZ ohne Steuer erfolgen kann und gleichzeitig eine umsatzsteuerliche Registrierung des D in vermieden werden kann. Intrastatmeldung: Es wird nur physische Warenverkehr zwischen dem Abgangs- und dem Bestimmungsmitgliedstaat berücksichtigt. Bei Anwendung umsatzsteuerrechtlichen Vereinfachungsregel gibt I die smeldung ab, CZ gibt die Eingangsmeldung ab, D muss keine Meldung abgeben. Zusammenfassende Meldung: I meldet unter seiner italienischen USt-IdNr. eine innergemeinschaftliche an D. D meldet ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft. Hierzu ist Hinweis auf ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft in Spalte 3 ZM aufzunehmen. Variante 2: CZ holt die Ware mit eigenem Fahrer ab gibt den Speditionsauftrag. s- slieferung I(talien) D CZ Lieferort Steuerfrei? I an D D an CZ Italien Vorangehen de " " Italien s- sliefe-rung Steuerpflichtige Inlandslieferung in Italien; Folge: bei korrekter Beurteilung Rechnung mit italienischer Steuer In Italien steuerbare, aber steuerbefreite innergemeinschaftliche ; aufgrund Steuerbarkeit des Umsatzes in Italien umsatzsteuerliche Registrierung des D in Italien und Auftreten unter italienischer USt- IDNr. grundsätzlich erforlich. CZ muss bei korrekter Abwicklung Erwerbsbesteuerung in CZ vornehmen. Beachte: keine Anwendungsmöglichkei t für Vereinfachungsregelun g für Seite 13 von 21

14 innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte, da von letztem Abnehmer veranlasst wird; Zuordnung s- slieferung im Verhältnis D an CZ Intrastatmeldung: D steht am Beginn slieferung und gibt die smeldung in Italien ab, CZ steht am Ende slieferung und gibt die Eingangsmeldung ab. Zusammenfassende Meldung: Bei korrekter Abwicklung meldet D (unter seiner italienischen USt-IdNr.) an CZ die innergemeinschaftliche. I treffen keine Meldepflichten. Variante 3: D befört die Ware mit eigenem Fahrer gibt den Speditionsauftrag. a) Es werden keine besonen Lieferklauseln vereinbart. b) D vereinbart mit I EXW (ab Werk) D vereinbart mit CZ DDP (frei Haus) und setzt diese aktiv zum Nachweis ein, dass er als Lieferer des CZ gehandelt hat. Für a) ergibt sich dasselbe Ergebnis wie für Variante 1. Für b) ergibt sich dasselbe Ergebnis wie für Variante 2. Fall 2 Unternehmer I (Italien) kauft bei D () eine Maschine mit dem Auftrag, diese direkt an seinen Kunden CZ in zu liefern. Variante 1: D befört die Ware mit eigenem Fahrer gibt den Speditionsauftrag. s- slieferung D I(talien) CZ Lieferort Steuerfrei? D an I I an CZ s- sliefe-rung Nachfolgend e " " In steuerbare, aber gem. 4 Nr. 1b i.v.m. 6a UStG steuerbefreite innergemeinschaftlich Folge: steuerfreie Abrechnung als igl Grundsätzlich: Steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb in CZ mit Seite 14 von 21

15 Ende Intrastatmeldungen: anschließen steuerpflichtiger Inlandslieferung in CZ; würde prinzipiell umsatzsteuerliche Registrierung des I in CZ bedeuten, hier aber möglich: Vereinfachungsregelu ng für innergemeinschaftlich e Dreiecksgeschäfte mit Folge, dass Steuerschuld auf CZ verlagert wird (vgl. zu den Voraussetzungen im Detail oben) Es wird nur physische Warenverkehr zwischen dem Abgangs- und dem Bestimmungsmitgliedstaat berücksichtigt. Bei Anwendung umsatzsteuerrechtlichen Vereinfachungsregel gibt D die smeldung ab, CZ gibt die Eingangsmeldung ab, I muss keine Meldung abgeben. Zusammenfassende Meldung: D meldet eine normale innergemeinschaftliche an I in ZM. I meldet in seiner ZM ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft. Variante 2: CZ holt die Ware mit eigenem Fahrer ab gibt den Speditionsauftrag. s- slieferung D I(talien) CZ Lieferort Steuerfrei? D an I I an CZ Vorangehen de " " s- sliefe-rung Steuerpflichtige Inlandslieferung in Folge: Rechnung mit deutscher Steuer In steuerbare, aber steuerbefreite innergemeinschaftliche ; aufgrund Steuerbarkeit des Umsatzes in Registrierung des I in und Auftreten unter deutscher UStIdNr. grundsätzlich erforlich. CZ muss bei korrekter Seite 15 von 21

16 Abwicklung Erwerbsbesteuerung in CZ vornehmen. Beachte: keine Anwendungsmöglichkei t für Vereinfachungsregelun g für Dreiecksgeschäfte, da von letztem Abnehmer veranlasst wird; Zuordnung s- slieferung im Verhältnis I an CZ Intrastatmeldung: I steht am Beginn slieferung und gibt die smeldung in ab, CZ steht am Ende slieferung und gibt die Eingangsmeldung ab. Zusammenfassende Meldung: Bei korrekter Abwicklung meldet I (unter seiner deutschen USt-IdNr.) an CZ die innergemeinschaftliche. D treffen keine Meldepflichten. Variante 3: I befört die Ware mit eigenem Fahrer gibt den Speditionsauftrag. a) Es werden keine besonen Lieferklauseln vereinbart b) I vereinbart mit D EXW (ab Werk) I vereinbart mit CZ DDP (frei Haus) und setzt diese aktiv zum Nachweis ein, dass er als Lieferer des CZ gehandelt hat. Für a) ergibt sich dasselbe Ergebnis wie für Variante 1. Für b) ergibt sich dasselbe Ergebnis wie für Variante 2. Fall 3: Unternehmer D () kauft bei PT (Portugal) eine Maschine. Dieser bestellt die Maschine bei CZ () mit dem Auftrag, diese direkt an D in zu liefern. Variante 1: CZ befört die Ware mit eigenem Fahrer gibt den Speditionsauftrag. s- slieferung CZ PT D Lieferort Steuerfrei? CZ an PT PT an D s- s-lieferung In CZ steuerbare, aber steuerbefreite innergemeinschaftliche Grundsätzlich: Seite 16 von 21

17 Nachfolgend e " " Ende Intrastatmeldungen: Steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb in mit anschließen steuerpflichtiger Inlandslieferung in ; würde prinzipiell umsatzsteuerliche Registrierung in bedeuten, hier aber möglich: Vereinfachungsregelu ng für innergemeinschaftlich e Dreiecksgeschäfte mit Folge, dass Steuerschuld auf D verlagert wird, d.h. für D Vorsicht bei Rechnungsempfang, Steuerbetrag muss unter KZ 69 in Umsatzsteuervoranmel dung erklärt werden. Es wird nur physische Warenverkehr zwischen dem Abgangs- und dem Bestimmungsmitgliedstaat berücksichtigt. Bei Anwendung umsatzsteuerrechtlichen Vereinfachungsregel gibt CZ die smeldung ab, D gibt die Eingangsmeldung ab, PT muss keine Meldung abgeben. Zusammenfassende Meldung: CZ meldet eine normale innergemeinschaftliche an PT. PT meldet in seiner ZM ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft. Variante 2: D holt die Ware mit eigenem Fahrer ab gibt den Speditionsauftrag. s- slieferung CZ PT D Lieferort Steuerfrei? CZ an PT PT an D vorangehende " " Steuerpflichtige Inlandslieferung in Folge: Abrechnung mit tschechischer Steuer In CZ steuerbare, aber steuerbefreite innergemeinschaftliche Seite 17 von 21

18 s- slieferung ; aufgrund Steuerbarkeit des Umsatzes in CZ Registrierung des PT in CZ und Auftreten unter tschechischer USt-IdNr. grundsätzlich erforlich. D muss bei korrekter Abwicklung Erwerbsbesteuerung in D vornehmen; keine Anwendungsmöglichkei t für Vereinfachungsregelun g für Dreiecksgeschäfte, da von letztem Abnehmer veranlasst wird; Zuordnung Warenbewegung: PT an D Intrastatmeldung: PT steht am Beginn slieferung und gibt die smeldung in ab, D steht am Ende slieferung und gibt die Eingangsmeldung ab. Zusammenfassende Meldung: Bei korrekter Abwicklung meldet PT (unter seiner tschechischen USt-IdNr.) an D die innergemeinschaftliche. CZ treffen keine Meldepflichten. Variante 3: PT befört die Ware mit eigenem Fahrer gibt den Speditionsauftrag. a) Es werden keine besonen Lieferklauseln vereinbart. b) PT vereinbart mit CZ EXW (ab Werk) PT vereinbart mit D DDP (frei Haus) und setzt diese aktiv zum Nachweis ein, dass er als Lieferer des D gehandelt hat. Für a) ergibt sich dasselbe Ergebnis wie für Variante 1. Für b) ergibt sich dasselbe Ergebnis wie für Variante Schlussbemerkung Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die umsatzsteuerliche Beurteilung von Reihengeschäften maßgeblich von den jeweiligen Lieferbedingungen abhängt. Durch geschickte Gestaltungen können so aufwändige Registrierungen in anen Mitgliedstaaten vermieden und die für alle Beteiligten einfachste Lösung gefunden werden. Bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sollte daher eine sorgfältige steuerliche Prüfung stattfinden. Die vorstehenden Informationen können hierzu eine Hilfestellung bieten. Sie wurden mit größtmöglichen Sorgfalt zusammengestellt. Eine Haftung für die Richtigkeit kann jedoch nicht übernommen werden. Weiterhin weisen wir darauf hin, dass aufgrund Komplexität Sachverhalte und steuerlichen Regelungen in jedem Fall vor entsprechenden vertraglichen Vereinbarung Rechnungsstellung fachkundiger Rat eingeholt werden sollte. Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die hier geschilten Reihengeschäfte von Bundesbank als Transithandelsgeschäfte betrachtet werden. Dies bedeutet, dass Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge über Euro je Fall an die Bundesbank gemeldet werden müssen. Für alle Fragen bezüglich im Zahlungs- und Seite 18 von 21

19 Kapitalverkehr mit dem Ausland abzugebenden statistischen Meldungen hat die Deutsche Bundesbank ein Informations-Telefon (Hotline-Nr.: 0800/ ) eingerichtet. Zudem können über en Homepage unter Rubrik Service und den Schaltflächen Meldewesen, auf linken Seite Außenwirtschaft, die benötigten Vordrucke und Merkblätter abgerufen werden. Die zutreffende Meldeweise für die im Zusammenhang mit Transitgeschäften geleisteten und empfangenen Zahlungen ist z.b. im Merkblatt Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr Transithandel (Einschl. Sonfälle) ausführlich beschrieben. Hinweis: Dieses Merkblatt soll als Service Ihrer IHK nur erste Hinweise in übersichtlicher Form geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Nachdruck mit freundlicher Genehmigung IHK Stuttgart. Stand: 1. Januar Seite 19 von 21

20 Anlage 1 Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung im Ausland ansässiger Unternehmer Für die Umsatzsteuer Unternehmer, die ihr Unternehmen von einem nachfolgend genannten Staaten betreiben, sind folgende Finanzämter örtlich zuständig: Wohnsitz, Sitz o Geschäftsleitung Belgien Bulgarien Dänemark Estland Finnland Frankreich Großbritannien und Nordirland Griechenland Irland Italien Kroatien Lettland Liechtenstein Litauen Luxemburg Mazedonien Nielande Norwegen Österreich Zuständiges Finanzamt Trier Neuwied Flensburg Rostock I Bremen-Mitte Kehl Hannover-Nord Berlin-Neukölln-Nord Hamburg-Nord München II Kassel-Goethestraße Bremen-Mitte Konstanz Mühlhausen Saarbrücken Am Stadtgraben Berlin-Neukölln-Nord Kleve Bremen-Mitte München II Seite 20 von 21

21 Wohnsitz, Sitz o Geschäftsleitung Polen Portugal Rumänien Russische Föation Schweden Schweiz Slowakische Republik Spanien Republik Slowenien Tschechische Republik Türkei Ukraine Ungarn Weißrussland USA Zuständiges Finanzamt Oranienburg Kassel-Goethestraße Chemnitz-Süd Magdeburg II Hamburg-Nord Konstanz Chemnitz-Süd Kassel-Goethestraße Oranienburg Chemnitz-Süd Dortmund-Unna Magdeburg II Zentralfinanzamt Nürnberg Magdeburg II Bonn-Innenstadt Falls Sie kein für Ihr Land zuständiges Finanzamt gefunden haben, wenden Sie sich bitte an das folgende Finanzamt: Finanzamt Berlin Neukölln-Nord Sonnenallee Berlin Telefon Telefax Ansprechpartner: Ansprechpartner: Kurt Geyer Kurt Stettenstraße Geyer Augsburg Stettenstraße Tel Fax Augsburg Tel Kurt.Geyer@schwaben.ihk.de Fax kurt.geyer@schwaben.ihk.de Seite 21 von 21

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