1.4 Die Europäische Wasserrahmenrichtlinie (EU-WRRL)

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1 1.4 Die Europäische Wasserrahmenrichtlinie (EU-WRRL) Entstehung der EU-WRRL Die Europäische Kommission hat sich über Jahre und Jahrzehnte immer wieder mit Einzelfragen aus dem Wassersektor befasst und so die Notwendigkeit einer umfassenden Regelung in Form einer Rahmenrichtlinie erkannt. Ein Blick in die nun vorliegende "Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik" (EU-Wasserrahmenrichtlinie - WRRL) (EU- KOMMISSION, 2000) zeigt, dass mit ihr das Format normaler Richtlinien weit verlassen worden ist und dass Details in beachtlicher Tiefe geregelt worden sind. Die Arbeit zur EU-WRRL wurde von der Europäischen Kommission in vollem Umfang 1996 aufgenommen. Das Europäische Parlament und der Rat über die Wasserpolitik der EU wurden schon im Frühjahr 1996 eingebunden, und ein Erstentwurf bereits im Februar 1997 vorgelegt. Kernstück der Arbeiten im Jahre 1997 war der spätere Anhang V der Wasserrahmenrichtlinie, der den Zustand der Oberflächengewässer und des Grundwassers in einer Weise beschreibt, die auf das Endziel des Zustandes ausgerichtet ist. Die weitere Ausarbeitung zog sich bis 1999 hin, bis das Europäische Parlament am 16. Februar 1999 den Entwurf mit insgesamt 60 Änderungen annahm. Diese Änderungen beinhalteten neuartige und auch zusätzliche Ziele. Ein Vermittlungsausschuss und der Ministerrat befassten sich dann mit der Vorlage, und nach einigen weiteren Zwischenstufen wurde die Richtlinie am 9. September 2000 vom Europäischen Parlament und am 14. September vom Ministerrat angenommen. Am 22. Dezember 2000 wurde die mit 26 Artikeln und elf Anhängen 72 Seiten umfassende Richtlinie EU-WRRL im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 327 veröffentlicht. Sie ist gemäß Artikel 25 mit der Veröffentlichung in Kraft getreten und nun europäisches bzw. deutsches Recht. Der Umsetzung der EU-WRRL ist in Anbetracht der Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus den EU-Verträgen gegenüber anderen Aufgaben der Wasserwirtschaft und der Umweltverwaltung die gebotene Priorität einzuräumen. Die Umsetzung in den Flussgebieten ist jedoch wegen des komplizierten Regelwerkes mit seinen anspruchsvollen technischnaturwissenschaftlichen Anhängen mit dem bestehenden Instrumentarium an Methoden zu Klassifikation und Bewertung von Ökosystemzuständen nicht ohne weiteres möglich. Zahlreiche dieser neuen Aufgaben, wie z. B. die Erarbeitung von Signifikanzkriterien für Belastungen, die Typologie der Gewässer, die Festlegung von Referenzbedingungen; und insbesondere die Entwicklung eines Bewertungsverfahrens für die Feststellung der ökologischen Qualität von Flüssen, Seen, Übergangs- und Küstengewässern, sind mit finanziellem und organisatorischem Aufwand unter Federführung der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) angegangen worden. Gleichzeitig beteiligt sich Deutschland an einschlägigen Eine Rahmenrichtlinie entsteht Umsetzung der EU-WRRL in Flussgebieten eher kompliziert Universität Hannover, Weiterbildendes Studium Wasser und Umwelt 1

2 Forschungsprojekten der EU, um eine EU-weite Vergleichbarkeit der Bewertungen (Interkalibration) und Umsetzung sicherzustellen. Dabei geht es nicht zuletzt auch darum, die in der Bundesrepublik bewährten Prinzipien und Methoden des Gewässerschutzes angemessen zu vertreten. Die Umsetzung der WRRL in nationales Recht muss gemäß dem verbindlichen Zeitplan bis zum Jahr 2003, eine Bestandsaufnahme bis 2004 und die Entwicklung eines Überwachungsprogramms bis 2006 erfolgen. Bis 2009 gilt es dann, Programme für konkrete Maßnahmen zu erstellen und so genannte Bewirtschaftungspläne zu veröffentlichen. Die Umsetzung der erarbeiteten Maßnahmen in die Praxis soll bis 2012, das Erreichen der Umweltziele bis 2015 realisiert werden. Veröffentlichung von Bewirtschaftungsplänen bis Ziele der EU-WRRL Die allgemeinen wasserwirtschaftlichen Ziele der Wasserrahmenrichtlinie entsprechen im Wesentlichen den nationalen Zielvorgaben für die Wasserwirtschaft in der Bundesrepublik Deutschland. Hinsichtlich der Durchführung wasserwirtschaftlicher Rahmenplanungen und der Erstellung von Bewirtschaftungsplänen nach den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und der Landeswassergesetze bestand bisher ein Ermessen der Landesregierungen (und der Landesparlamente), das durch entsprechende Mittelbereitstellung gesteuert wurde. Dies wird jedoch durch die Wasserrahmenrichtlinie deutlich eingeschränkt; Verstöße gegen das Umsetzungserfordernis der Richtlinie durch die Mitgliedsstaaten können mit erheblichen Strafgeldern geahndet werden. Die rechtliche und organisatorische Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie muss diesen Gesichtspunkten Rechnung tragen. Zum besseren Verständnis des nachfolgenden Textes sind unten stehend die Artikel der EU-WRRL, die die wesentlichen Ziele beinhalten, aufgeführt und so weit nötig kommentiert. Artikel 1 (Ziele): Ziel dieser Richtlinie ist die Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Schutz der Binnenoberflächengewässer, der Übergangsgewässer, der Küstengewässer und des Grundwassers zwecks Vermeidung einer weiteren Verschlechterung sowie Schutz und Verbesserung des Zustands der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt, Förderung einer nachhaltigen Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der vorhandenen Ressourcen, Anstrebens eines stärkeren Schutzes und einer Verbesserung der aquatischen Umwelt, unter anderem durch spezifische Maßnahmen zur schrittweisen Reduzierung von Ableitungen, Emissionen und Freisetzungen von prioritären Stoffen und durch die Beendigung oder schrittweise Einstellung von Ableitungen, Emissionen und Freisetzungen von prioritären gefährlichen Stoffen, Sicherstellung einer schrittweisen Reduzierung der Verschmutzung des Grundwassers und Verhinderung seiner weiteren Verschmutzung und Beitrag zur Minderung der Auswirkungen von Überschwemmungen und Universität Hannover, Weiterbildendes Studium Wasser und Umwelt 2

3 Dürren. Artikel 3 (Koordinierung von Verwaltungsmaßnahmen innerhalb eines Flussgebietes): Die Wasserrahmenrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, die organisatorischen Strukturen ihrer Verwaltungen so zu gestalten, dass eine koordinierte Anwendung der Richtlinie in Flussgebietseinheiten, d. h. naturräumlich definierten Gebieten, gewährleistet ist. Bisher (und in Zukunft) sind sie dabei frei, wie die Strukturen, die hierfür erforderlich sind, im Einzelnen gestaltet werden. Die Ergebnisse der Koordinierung innerhalb der Flussgebietseinheiten müssen den durch die Wasserrahmenrichtlinie vorgegebenen Anforderungen entsprechen und innerhalb der ebenfalls verbindlichen Fristen vorliegen. Sie erhalten somit einen wesentlich höheren Verbindlichkeitsgrad gegenüber der bisherigen wasserwirtschaftlichen Rahmenplanung. Artikel 4 (Umweltziele): Artikel 4 der Wasserrahmenrichtlinie enthält neben Artikel 1 der Richtlinie noch weitere Zielbestimmungen. Die Richtlinie unterscheidet hierbei Oberflächengewässer, Grundwasser und Schutzgebiete. Bei Oberflächengewässern setzt die Richtlinie einen guten ökologischen und chemischen Zustand in 15 Jahren, gutes ökologisches Potenzial und einen guten chemischen Zustand bei erheblich veränderten oder künstlichen Gewässern in 15 Jahren und ein Verschlechterungsverbot fest. Für das Grundwasser soll ein guter quantitativer und chemischer Zustand in 15 Jahren erreicht werden. Der weitere Schadstoffeintrag in das Grundwasser soll verhindert oder begrenzt werden, um so einer weiteren Verschlechterung des Grundwasserzustandes vorzubeugen und signifikante Belastungstrends umzukehren. Die Artikel 5 bis 17 der Richtlinie enthalten sehr differenzierte Verpflichtungen an die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Umsetzung der Bewirtschaftung in Flusseinzugsgebieten und der Schaffung von Maßnahmenprogrammen auf der Grundlage der genau zu ermittelnden Ist- und Sollzustände der Gewässer. Gemäß den Artikeln 15 (Berichterstattung) und 18 (Bericht der Kommission) der Richtlinie sind zur Koordination der Maßnahmen und zur Information in bestimmten zeitlichen Abständen bestimmte Berichtspflichten vorgesehen. Artikel 9 (Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen) schafft eine Verpflichtung für die Abschaffung direkter und indirekter Subventionierung der Ressource Wasser bis zum Jahr Die Wasserpreise sollen unter Berücksichtigung der sozialen, geographischen und ökonomischen Auswirkungen durch die Mitgliedstaaten kostendeckend sein. Das oberste operative Ziel der EU-WRRL besteht im Erreichen einer guten ökologischen und chemischen Qualität der ober- und unterirdischen Gewässer und im Schutz der Wassermengen. 1. Für das Grundwasser soll ein guter chemischer Zustand erreicht werden. Da Grundwasserleiter die nationalen Grenzen nicht respektieren, ist hier Supranationalität gefordert. 2. Ein guter mengenmäßiger Zustand soll eine positive Wasserbilanz (Neubildung, Verbrauch) bewirken (für semiaride Gebiete ergeben sich hier ungeheure Schwierigkeiten). 3. Oberflächenwasser wird in Einzugsgebieten (und Teileinzugsgebieten) behandelt: die klassischen Verwaltungsgrenzen werden damit gegen- Universität Hannover, Weiterbildendes Studium Wasser und Umwelt 3

4 standslos. 4. Für die Einzugsgebiete müssen die behördlichen Zuständigkeiten genau (und neu) geregelt werden; für eine Flussgebietsplanung muss eine Behörde federführend sein. Der Regelungsmechanismus muss die Koordinierung über die bestehenden Verwaltungsgrenzen sichern. 5. Es gelten neue Vorgaben für die biologische Gewässerbewertung; es wird also ein guter ökologischer und chemischer Zustand der Oberflächengewässer angestrebt. Während chemische Parameter schon lange Eingang gefunden haben, stellen die biologischen, ökologischen Parameter weitgehend eine Neuheit dar, insbesondere in ihrer Ausführlichkeit. 6. Durch menschliche Einwirkung erheblich veränderte Gewässer sollen ein gutes ökologisches Potential aufweisen. Zur Gewässerbewertung werden biologische und chemisch-physikalische Qualitätskomponenten definiert. 7. Maßnahmenprogramme dienen der Erfüllung der Ziele, gegliedert in grundlegende und zusätzliche Maßnahmen. Die Maßnahmen gelten in erster Linie der Verringerung der Einbringung von Schadstoffen. 8. Europaweite Emissions- und Immissionsstandards: eine Liste mit 30 prioritären Schadstoffen dient der Verringerung ihrer Emission. Langfristig (Jahr 2020) besteht das Ziel, ihre Emission völlig zu unterbinden. 9. Zwar ist die Erreichung eines guten Gewässerzustandes für 2015 anvisiert, doch sieht die EU schon heute die Wahrscheinlichkeit eines Verzuges. Es wird über einen zusätzlichen Zeitrahmen von zweimal sechs Jahren nachgedacht, so dass europaweit in etwa das Jahr 2027 anvisiert wird. 10. Nach der ersten Erfüllung der Umweltnormen (2015) sollen alle sechs Jahre die Maßnahmen mit dem Ziel einer Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne überprüft werden. 11. Ein Prinzip der deutschen Wasserwirtschaft kommt in der "kombinierten Anwendung" zum Tragen. Es besteht in Emissionsbegrenzungen und Qualitätsstandards und wird damit der Individualität eines Gewässers gerecht. Aus der angestrebten Gewässergüte ergeben sich die Auflagen an die Einleiter. 12. Einen besonders breiten Raum nehmen die gefährlichen und die sehr gefährlichen Stoffe ein (Stichwort: OSPAR-Strategie). Es wird das Ziel erklärt, "prioritäre Stoffe" binnen zwanzig Jahren vollkommen zu eliminieren. 13. Die Umsetzung der Richtlinie ist nicht nur Behördenangelegenheit, vielmehr wird die breite Beteiligung der Öffentlichkeit gefordert. Universität Hannover, Weiterbildendes Studium Wasser und Umwelt 4

5 1.4.3 Relevanz der EU-WRRL für die Ökologie fließender und stehender Gewässer Ökologische Bewertung Eines der in Artikel 4 genannten Ziele für die Oberflächengewässer ist der "gute ökologische Zustand". Die Definition eines solchen Zustands ist abhängig vom Vorhandensein eines entsprechenden Bewertungssystems. Ein in der Bundesrepublik oder gar EU-weit anerkanntes Bewertungssystem für den ökologischen Zustand von Gewässern existiert bisher nicht. Die Entwicklung des geforderten Bewertungssystems ist wie die ebenfalls geforderte Definition des "guten chemischen Zustands" die wesentliche Herausforderung an die Naturwissenschaftler oder Ingenieure in der Praxis. Es liegt eine Mischung zwischen naturwissenschaftlich begründbaren Fakten und Auswirkungen mit politisch festgelegten "gut/böse" Richtwertentscheidungen vor. Weitere Hinweise zu Inhalt und theoretischem Hintergrund geben zusätzlich die insgesamt elf Anhänge der EU-WRRL. Von Bedeutung für die hier diskutierte Problematik sind dabei insbesondere die Anhänge II (Gewässertypologie, Referenzbedingungen), V (Normative Begriffsbestimmungen, Überwachung, Einstufung des ökologischen Zustands) und VII (Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete). Dabei entspricht die Vorgabe, in als Einheit zu betrachtenden Flusseinzugsgebieten zu arbeiten, sowohl naturwissenschaftlichen als auch wasserwirtschaftlichen Ansätzen. Dazu ist es u. a. sinnvoll sich von politischen Grenzen weitgehend zu lösen Referenzzustand und Typologie Nach Anhang II der EU-WRRL ist grundsätzlich über den Gewässerzustand für Einzugsgebiete zu berichten. So ist zunächst eine auf die Eigenschaften der Gewässer bezogene Typisierung getrennt nach "Arten" (Flüsse, Seen und Übergangsgewässer, Küstengewässer usw.) erforderlich. Für die einzelnen Typen wird dann die Beschreibung des "sehr guten Zustands" unter Berücksichtigung aller ökologisch relevanten Einflussgrößen gefordert (Referenzgewässer). Dieser Zustand dient letztendlich als Bezugsgröße und Ausgangspunkt bei der weiteren Entwicklung von Bewertungssystemen zur Erfüllung der Forderungen EU-WRRL. Weiterhin wird gefordert, alle wichtigen Belastungen der Gewässer zu erfassen und die Auswirkungen zu beurteilen. Daneben besteht hier die Möglichkeit "künstliche" bzw. "erheblich veränderte" Wasserkörper zu benennen, die prioritär bestimmten Nutzungen gewidmet sind und für die dann weniger umfassende Anforderungen gestellt werden. Für das Grundwasser gilt eine sinngemäße Vorgehensweise, wobei biologische Komponenten zurücktreten. Dafür wird der Schwerpunkt auf die durch Wasserinhaltsstoffe und Mengenverhältnisse geprägten Nutzungsaspekte der Grundwasservorkommen gelegt. Bisher kein anerkanntes Bewertungssystem für den ökologischen Zustand von Gewässern Arten, Einflussgrößen und Belastungen sowie Auswirkungen zusammenstellen Ökologische Qualität Nach einer klassischen Definition wird die Ökologie als "Beschreibung der Universität Hannover, Weiterbildendes Studium Wasser und Umwelt 5

6 Wechselwirkung zwischen lebenden Organismen untereinander und mit der unbelebten Umwelt" verstanden. Damit ist sie eine wertneutrale Disziplin, die sich dem bewertenden "gut" oder "schlecht" entzieht. Somit entspringt die in der EU-WRRL geforderte Wertstellung nicht der Ökologie selbst, sondern ist nur das entsprechende Werkzeug. Als problematisch ist hierbei anzusehen, dass die Wertung in den meisten Fällen anthropozentrisch und das Resultat eines sozioökonomischen Konsenses ist. Wertungen ändern sich im Laufe der Zeit als Folge gesellschaftspolitischer Prozesse. Unter Berücksichtigung der in Artikel 1 der EU-WRRL genannten Ziele wird der stark nutzungsbezogene Hintergrund der Richtlinie deutlich. Der ökologische Ansatz bei der Bewertung, wie er in der Richtlinie gefordert wird, macht sich die Tatsache zu Nutze, dass insbesondere die Lebensgemeinschaften der Gewässer als Folge ihrer Wechselwirkung mit abiotischen Bedingungen die Summe aller Einflüsse integrieren, also als Indikatoren genutzt werden können. Die parallel und gleichzeitig eingeforderte "gute chemische Qualität" hebt damit auf bestimmte Schadstoffe (Anhang 8) und so genannte "Prioritäre und prioritär gefährliche Stoffe" (Anhang 10) ab (vgl. Tab. 1.1). Hier werden die Wirkschwellen einzelner Substanzen im (Labor-) Biotestverfahren zu Grunde gelegt um die Grenzen für die Erfüllung des Kriteriums "guter Zustand" festzulegen. Alle anderen Belastungen, ob hydromorphologisch oder physikalischchemisch, gehen über die integrierende Wirkung der als Indikatoren benutzten Teilbiozönosen in die Bewertung ein. So ist es dann auch konsequent, wenn sich der als Grundlage der Bewertung eingeführte Begriff "ökologischer Zustand" der Wasserrahmenrichtlinie ganz wesentlich auf die Artenzusammensetzung und Biomasse wichtiger Gruppen der aquatischen Lebensgemeinschaften, nämlich der benthischen Mikroalgen, der Makrophyten, des Phytoplanktons, der wirbellosen benthischen Tiere und der Fische, stützt (Anhang 5). Das geforderte Erreichen des "guten ökologischen Zustands", das an eben diesen biologischen Kenngrößen gemessen wird, muss in Bewirtschaftungsplänen in Form von konkreten Maßnahmen dargestellt werden. Diese können allerdings allein die Veränderungen der abiotischen Bedingungen umfassen. Es gilt von daher, die notwendigen Umwelt- und Lebensbedingungen als Voraussetzung für die entsprechenden Lebensgemeinschaften zu schaffen. Die Kenntnis ökologischer Zusammenhänge und naturwissenschaftlicher Gesetzmäßigkeiten wird damit zur unumgänglichen Voraussetzung für die Bewirtschaftung der Gewässer. Was ist ökologische Qualität? Beurteilung der Qualität mittels Schadstoffen und Prioritären Ökologischer Zustand stützt sich auf Artenzusammensetzung und Biomasse Universität Hannover, Weiterbildendes Studium Wasser und Umwelt 6

7 Tab. 1.4 Prioritäre organische Schadstoffe Prioritäre organische Schadstoffe in der aquatischen Phase Prioritäre organische Schadstoffe in der aquatischen Phase Monitoring- Liste Verbindung(en) Modelling-Liste Verbindung(en) 1 PAKs 21 Chlorparaffine, C Pentachlorphenol 22 Benzol 3 Heptachlor 23 Nitrobenzol 4 Chlorpyrifos 24 Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) 5 Hexachlorbenzol 25 Octylphenole -Nonylphenole 6 Monochlornitrobenzole Prioritäre organische Schadstoffe im Sediment/Schwebstoff 7 Trichlorbenzole Monitoring- Liste Verbindung(en) 8 Chlorfenvinphos 26 Pentachlorbenzol 9 Diuron 27 Bromierte Diphenylether 10 Trifluralin Prioritäre Metalle 11 Trichlormethan Monitoring- Liste 12 Dichlormethan 28 Nickel 13 1,2-Dichlorethan 29 Blei 14 Isoproturon 30 Cadmium 15 Endosulfan 31 Kupfer 16 Alachlor 32 Arsen 17 Hexachlorbutadien 18 HCHs (u. a. Lindan) 19 Atrazin 20 Simazin Da Fließgewässer, wie alle Ökosysteme, einer dauernden dynamischen Entwicklung unterliegen (ökologisches Gleichgewicht = Idealzustand) kann der Zielzustand von Ökosystemen in sinnvoller Weise nicht retrospektiv an historischen Zuständen definiert werden. Die Wasserwirtschaftsverwaltungen der Bundesrepublik haben deshalb versucht, über die Definition des "potenziell natürlichen Zustands" als Leitbild ein Bewertungssystem für die angestrebten Ökosystemzustände zu entwickeln (HERBST, 1998). Diese Definition kann prinzipiell mit dem "sehr guten ökologischen Zustand" gleichgesetzt werden, wie er von der EU-WRRL als Bewertungsgrundlage gefordert wird. Die Konsequenzen, die sich aus der Einführung dieser Richtlinie für die Bewertung und insbesondere die Bewirtschaftung der Fließgewässer ergeben, sind in Tab. 1.4 gemäß der Definition im Anhang 5 der Richtlinie dargestellt. Universität Hannover, Weiterbildendes Studium Wasser und Umwelt 7

8 Sehr guter ökologischer Zustand, allgemein Für den jeweiligen Oberflächengewässertyp sind keine oder nur geringfügige anthropogene Änderungen der Werte für die physikalisch-chemischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten gegenüber den Werten zu Umsetzung in Bewertungssysteme Nach den Forderungen der EU-WRRL sind die in den vorangegangenen Kapiteln dargestellten Zusammenhänge in einem Bewertungssystem darzustellen, in dem die Strukturen von Lebensgemeinschaften in Form von Artenzusammensetzung und Biomasse benutzt werden. Nachfolgend ist ein solches System nach den Bewertungsvorgaben des Anhangs V (Zustand der Oberflächengewässer, biologische Komponenten) am Beispiel der wirbellosen Organismen (Makrozoobenthos) dargestellt. An welchen Indikatoren lässt sich eine Bewertung festmachen? Sehr guter ökologischer Zustand, benthische wirbellose Fauna Die taxonomische Zusammensetzung und die Abundanz entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse. Der Anteil störungsempfindlicher Taxa im Verhältnis zu robuster Taxa zeigt kein Anzeichen für eine Abweichung von Werten, die bei Abwesenheit störender Einflüsse zu verzeichnen sind. Der Grad der Vielfalt der Wirbellosen-Taxa zeigt keine Anzeichen für Abweichungen von den Werten, die bei Abwesenheit störender Einflüsse zu verzeichnen sind. Guter Zustand, benthische wirbellose Fauna Die Wirbellosen-Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Der Anteil störungsempfindlicher Taxa im Verhältnis zu robuster Taxa zeigt geringfügige Anzeichen für eine Abweichung von typspezifischen Werten. Der Grad der Vielfalt der Wirbellosen-Taxa zeigt geringfügige Anzeichen für Abweichungen von typspezifischen Werten. Universität Hannover, Weiterbildendes Studium Wasser und Umwelt 8

9 Mäßiger Zustand, benthische wirbellose Fauna Die Wirbellosen-Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz mäßig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Wichtige taxonomische Gruppen der typspezifischen Gemeinschaft fehlen. Der Anteil störungsempfindlicher Taxa im Verhältnis zu robuster Taxa und der Grad der Vielfalt liegen beträchtlich unter dem typspezifischen Wert und in signifikanter Weise unter den Werten, die für einen guten Zustand gelten. Wenngleich die Artenzusammensetzung für den Referenzzustand im weiteren Rahmen der Gewässertypologie eine ausreichende Definition ermöglicht, stellt es sich jedoch zur Zeit problematisch dar, für alle Stadien der Degradation - angefangen vom angestrebten "guten ökologischen Zustand" über die eine Bewirtschaftung mit entsprechenden Maßnahmen nach sich ziehenden "mäßigen", "unbefriedigenden" oder gar "schlechten ökologischen Zustand" - eine charakteristische Lebensgemeinschaft festzulegen. Die im Vorangegangenen dargestellten naturwissenschaftlichen Zusammenhänge und Prozesse sind notwendigerweise zu berücksichtigen, wenn Biozönosen bzw. indikative Teile davon, wie sie sich als Resultierende aus biotischen und abiotischen Einflussgrößen ergeben, als Bewertungsgrundlage und -maßstab benutzt werden sollen. Ungewiss bleibt allerdings die sich einstellende Artenzusammensetzung der Biozönosen. Beispielsweise ist es gerade in den größeren Fließgewässern auf Grund anthropogener Belastungen zu umfangreichen Verlusten an typisch potamalen Arten gekommen. Die sich entwickelnden Ersatzbiozönosen zeichnen sich durch einen hohen Anteil an Neozoen aus, die auf natürlichen oder vom Menschen beeinflussten Wegen in die Gewässer gekommen sind. Diese Entwicklung rückgängig zu machen, erscheint weder sinnvoll noch möglich. Die Lebensbedingungen im jeweiligen Ökosystem bedingen letztendlich die Zusammensetzung der Biozönosen. So können im Einzelfall durchaus Arten, die für verschollen gehalten wurden, wieder massenhaft auftreten, wie das Beispiel der Eintagsfliege Epheron virgo im Rhein deutlich macht (SCHLEUTER et. al, 1989). Selbstverständlich haben die geographische Lage und der Gewässertyp auch hierauf einen wesentlichen Einfluss. Für die Frage der Bewirtschaftung einerseits und die Bewertung des "ökologischen Zustands" im Sinne der EU-WRRL andererseits scheint viel entscheidender zu sein, dass die entsprechenden Funktionen ausgewogen erfüllt werden. Deutlich wird, wie beschränkt letztendlich die Möglichkeiten eines aktiven Eingriffs bei gleichzeitiger Wahrung der unterschiedlichen Nutzungsansprüche sind. Dies gilt insbesondere, wenn zur Grundlage der Bewertung Ökosystemzustände gemacht werden, die sich an Strukturen von Biozönosen orientieren. Nach dem heutigen Stand des Wissens lassen sich jedoch einige Grundprinzipien formulieren, deren Berücksichtigung bei der Auswahl und Dimensionierung von Maßnahmen, die z. B. zu einem "guten ökologischen Zustand" führen sollen, angeraten erscheint. Anzustreben wäre dazu ein Bewertungssystem, das eine Indikation auf der Ebene konkreter abiotischer Defizite ermöglicht. Empfehlenswert: Bewertungssystem anhand konkreter abiotischer Defizite Universität Hannover, Weiterbildendes Studium Wasser und Umwelt 9

10 Pilotprojekt für ein Bewertungssystem In einem "Pilotprojekt zur Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie an der Grossen Aue" (BEZ.REG. HANNOVER, 2001) wurde ein Bewertungssystem entwickelt, dass sich stark auf die funktionalen Indikationen der von der Richtlinie vorgesehenen biologischen Komponenten stützt. Dabei wurde auf der Basis der zur Zeit bestehenden Kenntnisse und Methoden der Bioindikation von unterschiedlichen Lebensgemeinschaften im Freiland gearbeitet, die dann jeweils in einem "top down"-ansatz Rückschlüsse auf bestehende abiotische Defizite ermöglichen. In Abbildung Abb ist das schematische Vorgehen am Beispiel des Makrozoobenthos dargestellt, die einzelnen Bewertungsgrößen entstammen bestehenden Indikationsverfahren, die Setzung der jeweiligen Prioritäten innerhalb des Bewertungsbaumes wurde nach Informationsgehalt und praktischer Bedeutung der einzelnen Komponenten (vorläufig!) festgelegt. Der gleiche pragmatische Weg wird auch für die Erstellung der Bewertung des "ökologischen Zustands" aus den verschiedenen biologischen Komponenten vorgeschlagen (Abb. 1.17) Gesamtbewertung Makrozoobenthos Abb Bewertungsschema für Makrozoobenthos in Fließgewässern Universität Hannover, Weiterbildendes Studium Wasser und Umwelt 10

11 Abb Bewertungsschema für den ökologischen Zustand von Fließgewässern Konsequenzen für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten Nach der EU-WRRL soll innerhalb einer vorgegebenen Frist von zunächst 15 Jahren in allen Gewässern mindestens der "gute ökologische Zustand" erreicht werden, der u. a. nachhaltig die uneingeschränkte Nutzung des Wassers sicherstellt. Die dazu notwendige Vorgehensweise, D. h. die Definition der Gewässerzustände auf Grundlage ökologischer (naturwissenschaftlicher) Gesetzmäßigkeiten, die Bestimmung eventueller Defizite, Eingrenzung der Belastungen nach Qualität und Quantität und die Planung der notwendigen Maßnahmen sowie die Bewirtschaftung, kann auch als eine Art allumfassender Gewässerentwicklungsplan angesehen werden. Andererseits ist es kaum möglich, auch die Bewirtschaftung auf der biotischen Ebene zu betreiben. Es wird nicht ausreichen, die "Sollbiozönose" für den guten ökologischen Zustand "auszuwildern" und damit die Bemühungen erfolgreich abgeschlossen zu haben. Für die Lenkung von Maßnahmen im Einzugsgebiet ergibt sich notwendigerweise ein "top down"-ansatz hin zu den steuerbaren Größen. Für ein Flusssystem reichen solche Maßnahmen dann häufig von wasserbaulichen Maßnahmen im Fluss bis zur Nährstoffbegrenzung im Einzugsgebiet. Die Abbildungen Abb und Abb geben beispielhaft für die Parameter Phosphor und Stickstoff bezogen auf die Bundesrepublik über die Aufschlüsselung der jeweiligen Nährstoffquellen einen Eindruck von den potenziellen Möglichkeiten, wobei sich die Gesamtanteile mit dem Fortschritt des Kläranlagenausbaus immer weiter zu den diffusen Quellen verschieben. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass in der Regel nicht eine Einflussgröße allein für einen ungewollten Zustand verantwortlich ist, sondern in aller Regel mehrere Faktoren zusammen wirken. So ist normalerweise in limnischen Ökosystemen der Phosphor limitierender Faktor für die Primärproduktion. Gelänge es durch Maßnahmen im Einzugsgebiet die Konzentrationen bis auf Universität Hannover, Weiterbildendes Studium Wasser und Umwelt 11

12 ein angemessenes Niveau zu senken, könnte das Problem der Sekundärverschmutzung beherrscht werden. Lassen sich die dazu notwendigen Maßnahmen aber aus anderen Gründen (politischen, ökonomischen, sozialen) nicht durchsetzen, muss versucht werden, andere Einflussgrößen zu steuern. Eine vom Niederschlag abhängige Abflussdynamik zu ändern ist im Regelfall nur mit weiteren, häufig gesellschaftspolitisch umstrittenen, harten wasserbaulichen Eingriffen denkbar (BÄTHE et. al, 1994, HERBST, 2000). Abb Phosphoremission (Schätzungen für ) in Tsd. t [UMWELTBUNDESAMT, 2002] Universität Hannover, Weiterbildendes Studium Wasser und Umwelt 12

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