Die Rindfleischetikettierung. Ein Informationsgewinn für die Verbraucher?

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1 Die Rindfleischetikettierung Ein Informationsgewinn für die Verbraucher? Abschlussbericht zur Studie Stuttgart Dezember 2003 Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.v.

2 Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.v. Konzeption und Durchführung: Dr. Eckhard Benner Europaplatz 8, Stuttgart

3 Vorwort Rindfleischetikettierung - Informationsgewinn und Einkaufshilfe für Verbraucher? Rindfleischetikettierung dient in erster Linie der Rückverfolgbarkeit der Herkunft und des Produktionsweges von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen. Sie stellt ein staatliches Versprechen über die gesicherte Rückverfolgbarkeit dar. Das Rindfleischetikettierungsgesetz ermächtigt den Gesetzgeber, die Pflichtangaben zur Etikettierung zur Stärkung des Vertrauens der Verbraucher in die Qualität von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen vorzuschreiben. Seit September 2000 muss Rindfleisch neben der Referenznummer zur Rückverfolgbarkeit mit der Zulassungsnummer des Schlacht- und Zerlegebetriebes sowie der Angabe des Landes, in dem geschlachtet und zerlegt wurde, gekennzeichnet werden. Die zweite Stufe der Rindfleischetikettierung trat am in Kraft. Seitdem ist zusätzlich auch das Land/ der Mitgliedsstaat, in dem das Tier geboren und gemästet wurde, anzugeben. Die Regelungen gelten europaweit. Damit steht ein wichtiges Instrument zur Verbraucherinformation über Herkunft, Qualität und Sicherheit zur Verfügung. Voraussetzung: Die Kennzeichnung wird von den beteiligten Marktpartnern vollständig umgesetzt, die Richtigkeit der Angaben kontrolliert und auch für Konsumenten verständlich und transparent kommuniziert. Dann können Kunden diese Kennzeichnung als direkte Einkaufshilfe nutzen. Bereits 2002 hat die EU-Kommission im Rahmen von Inspektionsreisen in allen Mitgliedsstaaten die Rückverfolgbarkeit von Rindfleisch vom Einzelhandel bis hin zum Erzeugerbetrieb beurteilt. Im Juni des vergangenen Jahres erfolgten die Inspektionsbesuche in Deutschland. Die Ergebnisse des Berichts sind wenig erfreulich: So stimmten z.b. die Tier-Lebensläufe im Rinderpass und zentraler Datenbank nicht immer überein. Als Falschmeldungen erkannte Datenbankeinträge wurden nicht zum Anlass von Vor-Ort-Kontrollen genommen. Schwächen, die auch bereits beim Besuch der EU-Veterinäre im Jahr 2000 festgestellt worden waren. Obwohl die Herkunftssicherung in allen inspizierten Mitgliedsstaaten nicht funktionierte, unterstützte die Europäische Kommission eine europaweite Informationskampagne Rindfleisch im Jahr 2002 mit insgesamt 8,3 Mio.. Davon erhielt die Centrale Marketing -Gesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft (CMA) allein im letzten Jahr 1,9 Mio. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.v. hat den Inspektionsbericht der EU zum Anlass genommen, im Rahmen einer Marktbegehung im Frühherbst 2003 in fünf Städten Baden-Württembergs die praktische Umsetzung der Etikettierungsvorschriften für Rindfleisch im Lebensmitteleinzelhandel zu untersuchen. Die Ergebnisse des nun vorliegenden Abschlussberichtes lassen nur folgende Schlussfolgerungen zu: Zur Zeit ist die Rindfleischetikettierung vor allem deshalb kein Informationsgewinn für Konsumenten, weil die Pflichtangaben häufig entweder gar nicht oder nur unvollständig gekennzeichnet werden. Besonders beim Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.v.

4 Fleischeinkauf in Metzgereien und an den Bedienungstheken der Supermärkte wurde die unzureichende Umsetzung der Etikettierungsvorschriften deutlich. Auch die Verkaufsgespräche mit dem Fachpersonal wiesen bei unseren Stichproben nicht den erforderlichen Qualitätsstandard auf. Keine Zeit für Erläuterungen ist wenig kundenfreundlich. Wenn angebliches Fachpersonal jedoch keine Ahnung besitzt oder gar die falsche Auffassung vertritt, eine Kennzeichnung sei nicht notwendig, sind das erschreckende Ergebnisse. Selbst bei den Etikettierungs- und Qualitätssicherungssystemen sowie Markenfleischprogrammen von Staat und Handel gibt es derzeit keine Gewähr dafür, dass die gesetzlichen Bestimmungen zur Rindfleischetikettierung korrekt umgesetzt werden. Damit hat nicht nur der Handel versagt, auch die amtliche Lebensmittelüberwachung kontrolliert die praktische Umsetzung der Etikettierungsvorschriften nur unzureichend. Auch mangelhafte Kontrollergebnisse führen offensichtlich nicht zu spürbaren Sanktionen. Als Konsequenz fordert die Verbraucherzentrale Baden- Württemberg deshalb: Vom Handel die konsequente Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen zur Rindfleischetikettierung und entsprechende Fortbildung des Fachpersonals; sowie bessere Information der Kunden durch freiwillige Angaben, z. B. zur Qualität, (regionalen) Herkunft, Mast und Tierkategorie. Von den zuständigen Kontrollbehörden eine stärkere Überwachung sowie konsequentes Sanktionieren von Verstößen nach Maßgabe der Rindfleischetikettierungs-Strafverordnung. Nur unter diesen Bedingungen kann die Rindfleischetikettierung ihren Nutzen als direkte Einkaufshilfe und Signal für die sichergestellte Rückverfolgbarkeit entfalten. Stuttgart, im Dezember 2003 Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.v. Christiane Manthey Leiterin der Ernährungsberatung Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.v.

5 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung: Problemstellung und Zielsetzung Gesetzliche Grundlagen der Etikettierung von Rindfleisch und Hackfleisch Die Rindfleischetikettierung Die Kennzeichnung von Hackfleisch Der Inspektionsbericht der EU-Kommission Vorgehensweise und Untersuchungsdesign Methodik Darstellung der Arbeitsschritte Ergebnisse Datenstruktur Handel Produkte SB-Theke Rindfleisch Obligatorische Angaben Fakultative Angaben Hackfleisch Obligatorische Angaben Zusätzliche obligatorische Angaben Fakultative Angaben Angaben gemäß der Etikettierungsbestimmungen für Hackfleisch Bedienungstheke Rindfleisch Obligatorische Angaben Fakultative Angaben Hackfleisch Obligatorische Angaben Zusätzliche obligatorische Angaben Angaben gemäß der Etikettierungsbestimmungen für Hackfleisch Fakultative Angaben Gespräch Diskussion Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.v.

6 1 Einleitung: Problemstellung und Zielsetzung Der Zusammenbruch des Rindfleischmarktes im Jahr 1996 veranlasste die EU erneut, in den Rindfleischmarkt regulierend einzugreifen. Eine zentrale Maßnahme war die Etablierung der gesetzlichen Rindfleischetikettierung im Jahr 2000 durch die Niederlegung der Verordnungen (EG) Nr. 1760/2000 und (EG) Nr. 1825/2000. Auf Grundlage dieser Verordnungen muss in der EU Rindfleisch spätestens seit dem mit bestimmten Angaben gekennzeichnet werden. Neben den Bestimmungen zur Rindfleischetikettierung sind auch besondere Etikettierungsvorschriften für Hackfleisch in Kraft. Diese Bestimmungen beruhen auf der Richtlinie 94/65/EG des Rates und wurden mit der Hackfleischverordnung in deutsches Recht umgesetzt. Die Einhaltung dieser Etikettierungsbestimmungen wurde von der EU-Kommission im Juni 2002 kontrolliert. Dabei wurde eine Vielzahl von Mängeln festgestellt. Den Bericht über die EU-Kontrollen hat die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.v. (VZ) zum Anlass genommen, den Stand der gegenwärtigen Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen anhand einer Marktstudie zu erheben. Die Marktstudie wurde auf das Bundesland Baden- Württemberg begrenzt. 2 Gesetzliche Grundlagen der Etikettierung von Rindfleisch und Hackfleisch 2.1 Die Rindfleischetikettierung Absicht der Rindfleischetikettierung war und ist, die Produktions- und Vermarktungsbedingungen der betreffenden Erzeugnisse für die Konsumenten insbesondere im Hinblick auf die Produktherkunft transparenter zu gestalten. Dabei wird letztlich das Ziel verfolgt, den Verbrauch von Rindfleisch positiv zu beeinflussen (vgl. Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, Erwägungsgrund 4). Zur Erreichung dieses Ziels ist für die Stufe der Erzeugung ein System zur Kennzeichnung und Registrierung für Rinder eingeführt und für die nachfolgenden Produktions- und Vermarktungsstufen eine gemeinschaftliche Etikettierungsregelung geschaffen worden. Mit dem Rindfleischetikettierungsgesetz und der Rindfleischetikettierungsverordnung wurden die europäischen Regelungen in das deutsche Recht eingefügt. Gemäß der gesetzlichen Regelungen erfolgt die Etikettierung von Rindfleisch auf der Basis von Etikettierungssystemen, die von privaten Institutionen etabliert werden. In Deutschland müssen diese Etikettierungssysteme von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) genehmigt werden. Derzeit sind 369 Systeme beantragt, von diesen werden 298 aktiv genutzt (Stand vom , BLE). Die Etikettierungsangaben dienen zugleich der Rückverfolgbarkeit des Rindfleisches. Dabei müssen die privaten Etikettierungssysteme gewährleisten, dass zwischen der Kennzeichnung des Schlachtkörpers, der Schlachtkörperviertel oder der Fleischstücke einerseits und dem Einzeltier bzw. - wenn dies zur Kontrolle der Richtigkeit der Angaben auf dem Etikett ausreicht - der betreffenden Gruppe von Tieren andererseits eine Verbindung besteht. Unter die gesetzliche Regelung der Rindfleischetikettierung fallen gefrorenes, gekühltes und frisches Rindfleisch, gefrorene, gekühlte und frische genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (Zwerchfellpfeiler bzw. Nierenzapfen, Saumfleisch) sowie unbehandeltes, zerkleinertes Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.v. 1

7 Rindfleisch wie Rindergulasch und Rinderhackfleisch. Zudem unterliegen sowohl lose als auch vorverpackte Ware den rechtlichen Bestimmungen. Von den Etikettierungsvorschriften sind zubereitetes Rindfleisch wie gefüllte Rinderrouladen und Tartar, Rindfleischerzeugnisse wie Wurst und Schinken, Innereien (z.b. Leber) sowie Rindfleisch, das für die Weiterverarbeitung im eigenen Betrieb bestimmt ist (Verarbeitungsfleisch), nicht betroffen. Die Rindfleischetikettierung bezieht sich bei vorverpackter Ware sowohl auf die Anbringung eines Etiketts an einem oder mehreren Stücken Rindfleisch als auch auf alle schriftlichen und deutlich sichtbaren Informationsträger an der Verkaufsstätte. Bei unverpackter Ware bezieht sie sich auf die Angaben, die im Verkaufsraum an einer deutlich sichtbaren Stelle vorhanden sein müssen. Die mündlichen Angaben des Verkaufspersonals sind hingegen nicht von den gesetzlichen Bestimmungen betroffen. Die Rindfleischetikettierung unterscheidet zwei Formen von Angaben, die auf den Etiketten bzw. den Informationsträgern stehen: die obligatorischen Angaben und die fakultativen Angaben. Obligatorische Angaben sind alle gesetzlichen Kennzeichnungsvorgaben. Sie sind in jedem Fall anzubringen. Die fakultativen Angaben sind freiwillige Angaben, die nach staatlicher Genehmigung angebracht werden können. Bei Rindfleisch und genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen sind folgende Angaben obligatorisch: Referenz-Nummer oder Referenzcode, der die Verbindung zwischen Schlachtkörper, Schlachtkörpervierteln oder Fleischstücken und dem Einzeltier bzw. einer Gruppe von Tieren gewährleistet Name des EU-Mitgliedstaates oder eines Drittlandes, in dem das Rind geboren wurde ("Geboren in...") Name des EU-Mitgliedstaates oder eines Drittlandes oder aller Mitgliedstaaten und Drittländer, in denen das Rind gemästet wurde ("Aufgewachsen (gemästet) in...") Name des EU-Mitgliedstaates oder eines Drittlandes, in dem das Rind geschlachtet wurde ("Geschlachtet in...") Name des EU-Mitgliedstaates oder eines Drittlandes, in dem der Schlachtkörper zerlegt wurde ("Zerlegt in...") Zulassungsnummer des Schlachtbetriebes (oder die nationale Registriernummer oder die Anschrift) (ES...). Es darf nur ein Schlachtbetrieb angegeben werden, d.h. es darf keine Vermischung von bspw. Fleischstücken stattfinden Zulassungsnummer des/r Zerlegebetriebe/s (oder die nationale Registriernummer/n oder die Anschrift/en) (EZ...). Bei Angabe mehrerer Nummer muss sich das Rindfleisch dennoch auf einen Schlachtbetrieb zurückführen lassen Erfolgt die Geburt, Aufzucht und Schlachtung eines Tieres in nur einem Mitgliedstaat oder Drittland, ist die Nennung: "Herkunft: [Name des Staates]" ausreichend. Bei Hackfleisch sind folgende Angaben obligatorisch: Referenz-Nummer oder Referenzcode Name des EU-Mitgliedstaates oder eines Drittlandes, in dem das Rind geschlachtet wurde ("Geschlachtet in...") Name des EU-Mitgliedstaates oder eines Drittlandes, in dem das Hackfleisch hergestellt wurde ("Hergestellt in...") Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.v. 2

8 Name des Herkunftslandes/der Herkunftsländer, falls diese mit dem Herstellungsland nicht identisch ist/sind. Hackfleisch kann darüber hinaus mit dem Herstellungsdatum und den sonstigen obligatorischen Angaben, die für die Kennzeichnung von Rindfleisch erforderlich sind, gekennzeichnet werden, ohne dass dafür eine Genehmigung erforderlich ist. Darüber hinaus können bei der Herstellung von Hackfleisch generell Anlieferungen mehrerer Schlacht- und Zerlegebetriebe, die in einem Mitgliedstaat liegen, verwendet werden, ohne dass dies gesondert etikettiert werden muss. Fakultative Angaben müssen in Deutschland der BLE zur Genehmigung vorgelegt werden. Grundlage der Genehmigung ist zum einen der Nachweis, dass entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung der Richtigkeit der Angaben ergriffen werden. Zum anderen ist der Nachweis, dass auf allen Erzeugungs- und Vermarktungsstufen ein Kontrollsystem etabliert ist, welches die Kriterien der europäischen Norm EN/45011 erfüllt, für die Genehmigung unumgänglich. Am Beispiel des in das QS-System der Qualität und Sicherheit GmbH integrierten Etikettierungssystems wird im Folgenden kurz aufgezeigt, welcher Art fakultative Angaben sind. Eine fakultative Angabe ist beispielsweise die Angabe "QS" (in Form des Logos oder als Schriftzug), die nur in einem von der BLE genehmigten System, bei dem "QS" als fakultative Angabe genehmigt wurde, verwendet werden darf. Das Logo darf bis zum nur mit dem Zusatz "im Aufbau" etikettiert werden. Diese Angabe erfolgt auch auf dem Etikett und am Verkaufsort (POS, point of sale). Abbildung 1: QS-Zeichen "im Aufbau" Quelle: QS GmbH 2003 Weitere Beispiele für genehmigungspflichtige fakultative Angaben im Rahmen des QS- Systems sind: Kategorie (gemäß der Handelsklassenverordnung z.b. Jungbulle, Ochse, Kuh) QS-Prüfzeichen für Qualität und erhöhte Sicherheit bei der Produktion von Lebensmitteln QS-Prüfzeichen für Qualität und erhöhte Sicherheit bei der Produktion von Rindfleisch Lebensmittelproduktion - verbesserte Dokumentation vom Erzeuger bis zum Handel Bündnis für neutral kontrollierte Lebensmittelproduktion auf allen Stufen der Wertschöpfungskette Nicht genehmigungspflichtig sind hingegen Angaben wie: Prozessqualität vom Erzeuger bis zum Handel QS-Bündnis für aktiven Verbraucherschutz Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.v. 3

9 Andere Etikettierungssysteme geben als fakultative Angabe die Adresse der Erst-, Letzt- Lieferanten oder der Mäster (Schlacht-, Zerlegeunternehmen, landwirtschaftlicher Betrieb) an. 2.2 Die Kennzeichnung von Hackfleisch Hackfleisch, das in Fertigverpackungen abgegeben wird, ist gemäß der gesetzlichen Bestimmungen zu kennzeichnen. Hierbei sind insbesondere die Richtlinie 94/65/EG des Rates bzw. die Hackfleischverordnung zu berücksichtigen. Gemäß der deutschen Hackfleischverordnung müssen die folgenden Angaben angegeben werden: - die Angabe "verbrauchen bis..." (Verbrauchsdatum) - die Angabe "("Bei XY C verbrauchen..." (Aufbewahrungstemperatur). Die Richtlinie 94/65/EG des Rates sieht darüber hinaus folgende Angaben vor: - die Angabe "Fettgehalt weniger als..." - die Angabe "Verhältnis zwischen Kollagen und Fleischeiweiß weniger als..." - bei gemischtem Hackfleisch die Angabe "Rindfleischanteil...". Ausgenommen von diesen Etikettierungsbestimmungen sind frische Würste und gewürztes Hackfleisch. Auch Hackfleisch, das nicht in Fertigverpackung angeboten wird, unterliegt diesen Bestimmungen nicht. Es darf jedoch nur am Tag der Zubereitung in den Verkehr gebracht werden. 2.3 Der Inspektionsbericht der EU-Kommission Im Juni 2002 hat die EU-Kommission in Deutschland im Rahmen von Inspektionsbesuchen die Rückverfolgbarkeit von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen vom Einzelhandel bis hin zum Erzeugerbetrieb beurteilt (vgl. EU-Kommission 2002). Dabei stellte sie fest, dass eine Reihe von Mängeln bestehen. So funktionierte zum Zeitpunkt der Inspektionsbesuche die Kontrolle der Rinderhaltungsbetriebe nicht ordnungsgemäß, stimmten Datenbankangaben nicht mit den Tierpässen überein und/ oder war die Rückverfolgbarkeit ab Schlachthof aufgrund fehlender oder falscher Warenbegleitpapiere nur unzureichend gewährleistet. Schließlich besaßen eine Reihe von Betrieben kein umfassendes Registrierungssystem. Aufgrund dieser Mängel konnten häufig Rindfleisch und Rinderhackfleisch nicht mit Sicherheit zu dem Tier bzw. den Tieren oder dem Ursprungsbetrieb bzw. den betrieben zurückverfolgt werden. Die EU-Kommission stellte zudem fest, dass Kalbfleisch in den wenigsten Fällen gemäß den gesetzlichen Vorgaben etikettiert wurde. Bei Hackfleisch bemängelte die EU-Kommission, dass - die Angabe "Fettgehalt weniger als..." und - die Angabe "Verhältnis zwischen Kollagen und Fleischeiweiß weniger als...". nicht in jedem Fall erfolgte. Die EU-Kommission fand ferner heraus, dass in Deutschland ein Etikettierungssystem genutzt wurde, das der BLE nicht zur Genehmigung vorgelegt worden war. Im Rahmen dieses Etikettierungssystems wurde Rindfleisch mit der Angabe beworben: "Alle Tiere werden hier in der Region gemästet und geschlachtet, das Fleisch danach sofort verarbeitet und vermarktet", obwohl auch Rindfleisch aus benachbarten Regionen vermarktet wurde. Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.v. 4

10 Zudem wurde das entsprechende Rindfleisch mit dem Slogan beworben: "die Mast der Tiere erfolgt ohne den Einsatz von Antibiotika", obwohl innerhalb der ersten sechs Monate der Mastperiode Antibiotika eingesetzt werden durften. 3 Vorgehensweise und Untersuchungsdesign Im Rahmen des Untersuchungsvorhabens galt es, eine Vielzahl von Daten zu erheben (vgl. Kapitel 2 und vgl. Übersicht 2). Übersicht 2: Zu erhebende Daten Die Vollständigkeit der obligatorischen Angaben auf der Verpackung Die Vollständigkeit der obligatorischen Angaben an der Verkaufsstätte Vielzahl und Art der fakultativen Angaben (bzw. der Werbeaussagen) Marken-/Herkunfts-/Qualitätszeichen bzw. -programme Nennung der gesetzlichen Absicherung Informationsstand und Auskunftsbereitschaft des Verkaufspersonals Die Vollständigkeit der Hackfleischetikettierung gemäß Richtlinie 94/65/EG des Rates Hinsichtlich der obligatorischen Angaben war deren Vollständigkeit auf der Verpackung bzw. in der Verkaufsstätte zu ermitteln. Dies galt insbesondere für gemischtes Hackfleisch (Schweine- und Rindfleisch). Unter Zuhilfenahme weiterer Informationsquellen könnten ergänzend (z.b. die Transportwege des Schlachtkörpers (Abgleich der Schlacht- und Zerlegenummern) nachvollzogen werden. Die Vielzahl der fakultativen Angaben bzw. der Werbeaussagen, die im Zusammenhang mit der Etikettierung stehen, waren zu erheben. Zugleich waren Marken-, Herkunfts- und Qualitätszeichen bzw. -programme zu ermitteln. Hier galt es zudem, die Übereinstimmung der Angaben mit den Anforderungen des jeweiligen Zeichens/Programms abzuklären. Außerdem war zu überprüfen, ob bspw. bei der fakultativen Angabe "QS" auch der Zusatz "im Aufbau" erfolgte. Und schließlich war im Gespräch mit dem Verkaufspersonal dessen Kenntnis bzw. Auskunftsbereitschaft zu erheben. Der besondere Wert der Angaben der Rindfleischetikettierung liegt für die Konsumenten darin, dass die vermittelten Informationen über staatlich geforderte und genehmigte Kontrollsysteme abgesichert sind. Die Kenntnis des gesetzlich anerkennenden Hintergrundes der Angaben kann den Verbrauchern prinzipiell die grundsätzliche Bedeutung der Angaben vermitteln und deren Bedeutungsgrenzen aufzeigen. Dadurch werden nicht zulässige Assoziationen, die durch die Konnotation der verwendeten Worte entstehen können, vermieden. Ein weiterer Aspekt des Untersuchungsvorhabens war daher zu überprüfen, ob den Kunden der gesetzlich anerkennende Hintergrund der Angaben im Rahmen der Informationsvermittlung offengelegt wird. Bei der Erhebung der Daten wurde in lose und vorverpackte Ware sowie gemäß der Informationsträger in Etikett, sonstige Informationsträger (Plakate, Flyer u.ä.) und Verkaufspersonal differenziert. Zudem wurde in die beiden Vertriebsschienen Sortimentshandel (Supermarkt, Verbrauchermarkt etc.) und Fachhandel (Metzgerei, Fleischerei) unterschieden (vgl. Abbildung 2). Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.v. 5

11 Abbildung 2: Untersuchungsdesign Rindfleischetikettierung vorverpackte Ware lose Ware Etikett sonst. Informationsträger sonst. Informationsträger Verkaufspersonal Verkaufspersonal Sortiments-H Fach-H Sortiments-H Fach-H Die obligatorischen und fakultativen Angaben wurden bei vorverpackter Ware anhand des Etiketts und der sonstigen Informationsträger separat und in Verbindung mit dem Verkaufspersonal erhoben. Die Erhebung fand insbesondere im Sortimentshandel statt, da davon auszugehen war, dass im Fachhandel vorverpackte Waren eine vernachlässigbare Bedeutung besitzen. Die obligatorischen und fakultativen Angaben wurden bei loser Ware anhand der sonstigen Informationsträger separat und in Verbindung mit dem Verkaufspersonal erhoben. Die Erhebung fand sowohl im Sortimentshandel als auch im Fachhandel statt, da beide Vertriebsschienen über Bedienungstheken verfügen. Aus den in Kapitel 2 aufgeführten Mängeln im Bereich der Etikettierung ergab sich zusätzlicher Erhebungsbedarf. Obwohl die Verbraucher die Angaben selbst nicht überprüfen können, ist es dennoch von Bedeutung, ob die Angaben über die Herkunft des Fleisches tatsächlich stimmen. D.h., ob das Fleisch in der Verpackung auch zu den Angaben auf der Verpackung passt. Es waren daher Informationen über die tatsächlichen Herkunft des Fleisches einzuholen, um die Herkunft des Rindfleisches über die Charge hinaus zu klären bzw. zu klären, ob dies überhaupt möglich ist. Zu überprüfen war, ob es dem Verkaufspersonal/dem Geschäft möglich ist, anzugeben (evtl. unter Einbeziehung der Unternehmenszentrale), von welchem landwirtschaftlichen Betrieb das Tier stammt, dessen Fleisch vermarktet wird, bzw. welche Gruppe von landwirtschaftlichen Betrieben hinter der betreffenden Charge, aus der das Fleisch stammt, steht. Bei Hackfleisch wurde darüber hinaus ermittelt, ob die Angaben: - die Angabe des Herstellungsdatums - die Angabe "Fettgehalt weniger als...", - die Angabe "Verhältnis zwischen Kollagen und Fleischeiweiß weniger als...", - die Angabe "verbrauchen bis..." (Verbrauchsdatum) - die Angabe "Rindfleischanteil..." bei gemischtem Hackfleisch - die Angabe "("Bei XY C verbrauchen..." (Aufbewahrungstemperatur) auf dem Etikett erscheinen. Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.v. 6

12 4 Methodik Ziel dieser Untersuchung war es, zu analysieren, ob die Etikettierung von Rind- bzw. Hackfleisch den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Da sowohl die Angaben der Etikettierung (bzw. die Angaben in den Verkaufsräumen) als auch die Aussagen des Verkaufspersonals zu erheben waren, waren zwei unterschiedliche Formen der Erhebung erforderlich. Die Untersuchung der Angaben auf der Verpackung und in den Verkaufsräumen erfolgte mit Hilfe eines standardisierten Erhebungsbogens. Die obligatorischen Angaben wurden über geschlossene Fragen erfasst. Die Erhebung der fakultativen Angaben erfolgte mit Hilfe geschlossener und offener Fragen, um die Variationsbreite dieser Angaben zu ermitteln. Zur Erhebung der Aussagen des Verkaufspersonals (Gespräch) kam die Methode Mystery Shopping mit Hilfe eines standardisierten Erhebungsbogens zum Einsatz. Mystery Shopping wird generell zur Analyse der Servicequalität von Dienstleistungen im Rahmen des Kaufprozesses (z.b. Verkaufsberatung) eingesetzt (WILSON 1998). Diese Methode simuliert den Einkaufsprozess, d.h. Personen agieren in Einkaufssituationen so, als ob sie gewöhnliche Verbraucher wären, tatsächlich ist der Hintergrund ihres Handelns aber die Datenerhebung (BROWN, SOPP, GOULD 1997). Im Gegensatz zu traditionellen Erhebungsverfahren wird Mystery Shopping in geringer Fallzahl durchgeführt: Ein Mystery Shopper wird im Allgemeinen nur ein- oder zweimal das Geschäft aufsuchen, in dem er die gewünschten Daten zu erheben beabsichtigt. Damit stellt sich die Frage der Reliabilität der Messung (d.h., inwieweit sind die Ergebnisse personenund zeitpunktunabhängig). Im Rahmen der Datenerhebung wird davon ausgegangen, dass es für ein Unternehmen von Bedeutung ist, jedem Kunden die gleiche Qualität an Service bzw. Informationen zu liefern bzw. die Servicequalität zu standardisieren. Die Ergebnisse werden daher trotz geringer Fallzahl als aussagekräftig angesehen (WILSON 1998). 5 Darstellung der Arbeitsschritte Die Zielsetzung und Vorgehensweise des Untersuchungsvorhabens machte folgende Arbeitsschritte notwendig: Literaturanalyse: In diesem Arbeitsschritt wurde das Untersuchungsvorhaben in Beziehung zu in der Literatur dokumentierten Untersuchungen gesetzt. Dadurch wurden die notwendigen Erkenntnisse für die Gestaltung des Erhebungsbogens erlangt. Entwurf des Fragebogens: Auf Basis der Literaturanalyse wurde der Erhebungsbogen entworfen. Hierbei galt es insbesondere, nach den Vertriebsschienen Sortiments- und Fachhandel zu unterscheiden. Datenerhebung: In diesem Arbeitsschritt wurden die in Kapitel 3 dargelegten Daten erhoben. Die Datenerhebung erfolgte mit der in Kapitel 4 beschriebenen Methodik. Datenaufbereitung, -auswertung und Dokumentation: In diesem Arbeitsschritt erfolgte die Analyse und Dokumentation der erhobenen Daten. Präsentation der Ergebnisse: Die Untersuchung schließt mit der Präsentation der Ergebnisse in Form eines Pressegesprächs ab. Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.v. 7

13 6 Ergebnisse In diesem Abschnitt werden die Ergebnisse der Untersuchung dargestellt. Zunächst werden die erhobenen Daten beschrieben. Die anschließende Ergebnisdarstellung erfolgt getrennt nach Angebotsform (Rind- oder Hackfleisch) und Angebotsort (SB-Theke, Bedienungstheke). Darüber hinaus werden obligatorische, fakultative Angaben und, soweit möglich, die Angaben gemäß der weiteren Etikettierungsbestimmungen für Hackfleisch separat wiedergegeben. Abschließend werden die Ergebnisse der Personalgespräche dargelegt. 6.1 Datenstruktur Die Erhebung wurde in den baden-württembergischen Städten Stuttgart, Ulm, Mannheim, Freiburg und Karlsruhe durchgeführt. Der Durchführungszeitraum lag zwischen KW 38 und 41. Die Beschreibung der Daten unterscheidet die Anzahl der Vertriebsstätten des Handels und die Anzahl der erhobenen Produkte Handel Die Erhebung fand in insgesamt 28 Vertriebsstätten des Lebensmitteleinzelhandels statt (vgl. Abb. 2). Unter diesen 28 Vertriebsstätten waren je zur Hälfte Vertriebsstätten des Sortimentshandels und Vertriebsstätten des Fachhandels. Im Sortimentshandel führten rund 72% der Geschäfte Rindfleisch sowohl an einer Bedienungstheke (BT) als auch an einer Selbstbedienungstheke (SB). 11% der Vertriebsstätten boten Rindfleisch lediglich in der SB-Theke an, während 4% der Supermärkte die Produkte nur in der BT führten. Die 14 Metzgereien boten die Produkte ausschließlich in der Bedienungstheke an, eine SB- Theke war in keinem Fall vorhanden. Abbildung 2: Befragte Vertriebsformen nach Art der Darbietung 50% Fachhandel 50% Sortimentshandel 72% BT/SB 21% SB 7% BT Quelle: eigene Erhebung (BT: Bedienungstheke, SB: Selbstbedien-Theke) Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.v. 8

14 6.1.2 Produkte Die Erhebung umfasste die Produkte frisches Rindfleisch, Rinderhackfleisch und gemischtes Hackfleisch. Insgesamt wurde bei 52 Produkten die Etikettierungsangaben erhoben (vgl. Abb. 3). Die Angaben wurden bei Rindfleisch 32-mal und bei Hackfleisch 20-mal festgehalten. Für Rindfleisch wurden die Angaben sechsmal an der SB-Theke und 26-mal an der Bedienungstheke erhoben. Die Angaben für Hackfleisch wurden sechsmal an der SB- Theke und 14-mal an der Bedienungstheke ermittelt. Abbildung 3: Anzahl und Aufteilung der erhobenen Produkte BT Hackfleisch 14 SB 6 Rindfleisch BT 26 SB SB-Theke Quelle: eigene Berechnungen (BT: Bedienungstheke, SB: Selbstbedien-Theke) Eine SB-Theke führten nur die Vertriebsstätten des Sortimentshandels. Die folgenden Ausführungen befassen sich daher nicht mit dem Fachhandel Rindfleisch Im Rahmen des Angebots von Rindfleisch in einer SB-Theke wurden Etikettierungsangaben bei insgesamt sechs Proben erhoben Obligatorische Angaben Die Erhebung der obligatorischen Angaben bei Rindfleisch an der SB-Theke zeigte, dass diese Angaben dort nicht in allen Fällen vorhanden waren. Alle obligatorischen Angaben wurden bei 83% Proben vorgefunden. Bei 20% dieser Proben war ein Teil der Angaben auf der Rückseite der Verpackung angeführt. 17% aller Proben ließen die Etikettierung der obligatorischen Angabe vermissen (vgl. Abb. 4). Der Referenzcode bzw. die Referenznummer wurde in 83% der Fälle als 'Identifikationsnummer' und in 17% der Fälle als 'Chargen-Nummer' angeben. Die Darstellung der Nummern reichte von siebenstelligen Ziffern bis zur Angabe '#4'. Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.v. 9

15 Abbildung 4: Obligatorische Angaben bei Rindfleisch 20% Rücks. 17% keine Angaben 83% alle Angaben 80% Vorders. Quelle: eigene Erhebung Auf allen untersuchten Etiketten waren die Namen des Geburts-, Mast, Schlacht- und Zerlegelandes angegeben. Auch die Zulassungsnummer des Schlachthofes war auf diesen Etiketten angebracht. Allerdings fehlte bei 17% die Zulassungsnummer des Zerlegebetriebes Fakultative Angaben Fakultative Angaben, die erhoben wurden, waren: Orgainvent-Nummer QS-Zeichen Werbeslogans auf der Verpackung Werbeslogans im Laden oder an der Theke der rechtliche Bezug der Etikettierung Bei insgesamt 83% der Proben war mindestens eine der angegebenen fakultativen Angaben zu finden. Auf 50% der Proben war die Orgainvent-Nummer angebracht. Das QS-Zeichen war bei 33% Proben auf die Verpackung gedruckt. Allerdings fehlte unter diesen bei 50% der Zusatz "im Aufbau" gänzlich. Bei den verbleibenden 50% war der Zusatz nicht am QS-Zeichen direkt vorhanden (s. Kapitel 2.1), sondern nur auf dem Etikett. Die Proben, bei denen auf den Zusatz "im Aufbau" verzichtet wurde, waren auf dem Etikett auch mit der Orgainvent- Nummer gekennzeichnet. Bei 50% aller Proben wurde anhand von zusätzlichen Aufklebern auf der Verpackung ein Hinweis auf den rechtliche Hintergrund der Etikettierung angegeben (z.b. "...nach VO EG 1760/2000 erfolgt im Rahmen des Orgainvent-Systems...). Auf der Verpackung von 50% der Proben standen Werbeslogans ("bestes Fleisch zum besten Preis - top Qualität"; "Prozessqualität vom Erzeuger zum Handel"). Unternehmenseigene Qualitätszeichen waren auf der Verpackung von ebenfalls 50% der Proben angebracht (Schwarzwaldhof, Birkenhof). Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.v. 10

16 6.2.2 Hackfleisch Im Rahmen des Angebots von Hackfleisch an einer SB-Theke wurden Etikettierungsangaben bei insgesamt sechs Proben erhoben Obligatorische Angaben Die Erhebung der obligatorischen Angaben bei Hackfleisch an der SB-Theke zeigte, dass dort die Angaben nicht in allen Fällen vorhanden waren. Alle obligatorischen Angaben waren bei 67% der Proben etikettiert. Allerdings befanden sich bei 25% dieser Proben ein Teil der obligatorischen Angaben auf der Rückseite der Verpackung. Gar keine obligatorischen Angaben waren bei 33% der Proben etikettiert, dabei handelte es sich jeweils um gemischtes Hackfleisch (vgl. Abb. 5). Abbildung 5: Obligatorische Angaben bei Hackfleisch 33% keine obl. Ang. 67% alle obl. Ang. 75% Vorders. 25% Rücks. Quelle: eigene Erhebung Der Referenzcode bzw. die Referenznummer wurde bei 75% der Proben, die diese Angabe anführten, als Identifikationsnummer und bei 25% als Chargennummer angegeben. Die Angaben reichten von siebenstelligen bis fünfstelligen Ziffern, die zum Teil Ähnlichkeit mit Datumsangaben besaßen. Das Schlacht- und Herstellungsland waren bei 67% aller Proben angegeben. 50% aller Proben gaben darüber hinaus das Herkunftsland an, obwohl dies nicht notwendig gewesen wäre, weil in allen Fällen das Herkunftsland mit dem Herstellungsland übereinstimmte (s.s.2) Zusätzliche obligatorische Angaben Hackfleisch kann mit den zusätzlichen Angaben gekennzeichnet werden, die bei Rindfleisch obligatorisch sind, ohne dass eine Anerkennung durch die BLE notwendig ist (vgl. Kapitel 2.2). 1 Eine Probe, bei der es sich allerdings um "gemischtes Gulasch" handelte und daher im Rahmen der Ergebnisdarstellung nicht weiter aufgeführt wird, ließ sämtliche obligatorischen Angaben vermissen. Bei dieser Probe war nur das Mindesthaltbarkeitsdatum angegeben. Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.v. 11

17 Zusätzliche Angaben konnten lediglich bei einer Probe erhoben werden. Auf dieser Probe war die Zulassungsnummer des Schlachthofes und die Zulassungsnummer des Zerlegebetriebes angegeben. Keines der untersuchten Etiketten war hingegen mit dem Geburts-, Mast- bzw. Zerlegeland versehen Fakultative Angaben Fakultative Angaben, die bei Hackfleisch erhoben wurden, waren: Orgainvent-Nummer QS-Zeichen Region Qualitätszeichen Werbeslogans auf der Verpackung Werbeslogans im Landen oder an der Theke der rechtliche Bezug der Etikettierung. Mindestens eine fakultative Angabe war auf 83% der Proben zu finden. Die Orgainvent- Nummer war bei 50% der Proben auf dem Etikett angegeben. 33% dieser Proben gaben zugleich den Fettgehalt und das Kollagen-Fleischeiweiß-Verhältnis an. Weitere 33% dieser Proben stellten auf der Verpackung zugleich das QS-Siegel heraus, bei diesen Proben war allerdings ein Teil der obligatorischen Angaben auf Rückseite der Verpackung angebracht. Das QS-Zeichen war bei insgesamt 17% aller Proben aufgeführt, wobei die Angabe "im Aufbau" lediglich auf dem Etikett, nicht aber unterhalb des Siegels angebracht war. Zugleich war bei diesen Proben auch der rechtliche Bezug der Etikettierung mittels eines Aufklebers herausgestellt. Zudem waren die Prozentanteile der Fleischarten (Schwein, Rind) etikettiert. Allerdings handelte es sich bei diesen Proben um jene, die einen Teil der obligatorischen Angaben auf der Rückseite der Verpackung angaben. Bei 17% der Proben wurden die Region auf der Verpackung explizit benannt ("Odenländer"). Ein unternehmenseigenes Qualitätszeichen war ebenfalls auf 17% der Proben angegeben (Schwarzwaldhof), auf weiteren 17% war das CMA-Logo aufgebracht. Bei 83% aller Proben waren auf der Verpackung Werbeslogans angebracht (Frische die man sieht;, bestes Fleisch zum besten Preis - top Qualität; aus kontrollierter Aufzucht; Frische und Herkunftsgarantie; Prozessqualität vom Erzeuger zum Handel; Frische und Qualität). Neben den fakultativen Angaben, die auf der Verpackung angebracht waren, wurden auch die Angaben erhoben, die in den Vertriebsstätten in unmittelbarer Nähe zur SB-Theke zu finden waren (bspw. per Plakat). In 33% der Vertriebsstätten fanden sich Werbeslogans (...echt gut; Im Purland stammt alles von ausgewählten Höfen; Wissen wo's herkommt, wissen wo's gut ist) Angaben gemäß der Etikettierungsbestimmungen für Hackfleisch Gemäß der Etikettierungsbestimmungen für Hackfleisch sind auf der Verpackung bestimmte Angaben aufzuführen (vgl. Kapitel 2.2). Auf keiner Probe waren alle Angaben angegeben, die nach der Hackfleischverordnung und der Richtlinie 94/65/EG des Rates zu etikettieren sind. Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.v. 12

18 Die erhoben Proben waren zu 50% als Rinderhackfleisch und zu 50% als gemischtes Hackfleisch ausgewiesen. Die Prozentanteile von Rind- und Schweinefleisch waren allerdings nur bei 66% der erhobenen Proben des gemischten Hackfleisches aufgeführt. Alle Proben gaben das Verbrauchsdatum und die Aufbewahrungstemperatur an, deren Angabe explizit nach der deutschen Hackfleischverordnung gefordert sind. Lediglich 17% der Proben gaben das Verhältnis von Kollagen und Fleischeiweiß an. Auf diesen Proben war auch der Fettgehalt etikettiert. Bei ebenfalls 17% der Proben war das Herstellungsdatum angegeben. 6.3 Bedienungstheke Rind- und Hackfleisch wird an der Bedienungstheke als unverpackte Ware angeboten. Bei unverpackter Ware ist die Kennzeichnung im Verkaufsraum an einer deutlich sichtbaren Stelle anzubringen. Die obligatorischen Angaben müssen nicht direkt am angebotenen Fleischstück vorhanden sein. Im Folgenden werden die entsprechenden Erhebungsergebnisse getrennt nach Fleischart (Rind- oder Hackfleisch) und nach Vertriebsform dargestellt Rindfleisch Die Erhebung der Etikettierungsangaben für Rindfleisch erfolgte in 12 Vertriebsstätten des Sortimentshandels und 14 Fleischerfachgeschäften Obligatorische Angaben Fachhandel Im Fachhandel wurden die obligatorischen Angaben an den Bedienungstheke nur unzureichend etikettiert (vgl. Abb. 6). Alle obligatorischen Angaben konnten lediglich in 21% der Metzgereien erhoben werden. Dabei gaben diese Vertriebsstätten den Referenzcode als Chargennummer an. 47% der untersuchten Fachgeschäfte verzichteten sogar vollständig auf die Kennzeichnung der obligatorischen Angaben. Zudem verzichten 17% der Vertriebsstätten auf alle Angaben, kommunizierten aber ein staatliches Qualitäts- und Herkunftszeichen (HQZ) Abbildung 6: obligatorische Angaben an den Bedienungstheke n des Fachhandels 23% 21% alle Angaben 47% 46% keine gar Angaben keine 15% 16% eine 1 fehlt 8% keine 3 8% keine 2 Quelle: eigene Erhebung Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.v. 13

19 In 16% der Vertriebsstätten fehlte eine obligatorische Angabe. Dies war entweder der Referenzcode oder das Mastland. 8% der Vertriebsstätten gaben zwei Angaben (das Zerlegeland und die Zulassungsnummer des Zerlegebetriebes) nicht an. Auf drei obligatorischen Angaben verzichten ebenfalls 8% der Fachgeschäfte, dabei handelte es sich um den Referenzcode, das Geburts- und das Mastland. Von den Vertriebsstätten des Fachhandels, die mindestens eine obligatorische Angabe kommunizierten (54%), wurden die Angaben in keinem Fall in unmittelbarer Nähe der Fleischstücke selbst vorgefunden. Bei 14% der kennzeichnenden Metzgereien erfolgte die Kennzeichnung der Angaben an der Theke, 72% kommunizierten die Angaben in der Vertriebsstätte mit Hilfe eines Plakats und bei 14% waren die Angaben in einem Informationsblatt ausgelegt. Der Referenzcode wurde in 31% aller Fälle angegeben, wobei er zu 75% als Chargennummer kommuniziert wurde. Sortimentshandel Im Sortimentshandel stellt sich das Bild etwas anders dar. Hier waren in 59% der Vertriebsstätten alle obligatorischen Angaben vorhanden. In jeweils 8% der Vertriebsstätten fehlten zwei, drei oder vier der erforderlichen Angaben. In all diesen Fällen war der Referenzcode und die Zulassungsnummer des Zerlegebetriebes nicht vorhanden. Darüber hinaus fehlten die Nummer des Schlachtbetriebs bzw. der Name des Zerlegelandes. 17% der Vertriebsstätten verzichteten vollständig auf die Kennzeichnung (vgl. Abb. 7). Abbildung 7: obligatorische Angaben an den Bedienungstheken des Sortimentshandels 8% keine zwei 8% keine vier 8% keine drei 17% gar keine 59% alle Angaben Quelle: eigene Erhebung Die Kennzeichnung erfolgte bei 60% der Vertriebsstätten, die mindestens eine Angabe etikettierten, innerhalb der Theke in Nähe der Fleischstücke. In 30% der Fälle waren die Angaben an der Theke aufgeführt, während bei 10% der Einkaufsstätten die Angabe mit Hilfe eines ausgehängten Plakats erfolgte. Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.v. 14

20 Fakultative Angaben Fachhandel Fakultative Angaben, die im Fachhandel erhoben wurden, waren die Rindfleisch-Kategorie, Werbeslogans, die Region, Qualitätszeichen, staatliche Herkunfts- und Qualitätszeichen, die Nennung der Orgainvent und die Herausstellung des rechtlichen Bezugs der Kennzeichnung. Abbildung 8: Fakultative Angaben an der Bedienungstheke des Fachhandels 24% keine obl. Ang. 37% keine Werbeslogans 63% Werbeslogans 76% mind. eine obl. Ang. Quelle: eigene Erhebung Werbeslogans fanden sich in 63% der Vertriebsstätten des Fachhandels, wobei davon allerdings 24% keine obligatorischen Angaben kennzeichneten (Abb. 8). Unter letzteren waren Metzgereien (50%), die zugleich das Herkunfts- und Qualitätszeichen des Landes Baden-Württemberg kommunizierten. Insgesamt kommunizierten 15% der Vertriebsstätten ein Herkunfts- und Qualitätszeichen (HQZ) und rund 38% gaben die Herkunftsregion an. Die Rindfleisch-Kategorie (z.b. Jungbulle, Färse, Ochse) wurde von 15% der Einkaufsstätten genannt. Darüber hinaus kommunizierten 15% ein Qualitätszeichen (VonHier, EZG Schwäbisch Hall). Die Vertriebsstätten, die das Qualitätszeichen der EZG Schwäbisch Hall nutzten, gaben zugleich als einzige die Adresse des Landwirts an. Ebenfalls 15% führten an, dass sie am Etikettierungssystem der Orgainvent teilnehmen. Dazu zählten Geschäfte (8%), die die obligatorischen Angaben in "nicht sichtbarer" Form vermittelten. 8% der Vertriebsstätten teilten im zur Verfügung stehenden Informationsmaterial mit, dass sie dem Etikettierungssystem des Fleischprüfrings Bayern angeschlossen sind. Allerdings fehlte dort die Angabe des Referenzcodes. Lediglich 8% aller Vertriebsstätten kommunizierten den rechtlichen Bezug der Kennzeichnungsangaben. Sortimentshandel Im Sortimentshandel zeigt sich ein etwas anderes Bild bei der Kommunikation fakultativer Angaben. Lediglich 25% kommunizierten einen Werbeslogan. Allerdings gaben davon nur 66% alle obligatorische Angaben an (vgl. Abb. 9). Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.v. 15

21 Abbildung 9: Fakultative Angaben an der Bedienungstheke des Sortimentshandels 33% ohne zwei obl. Ang. 75% kein Werbeslogan 25% Werbeslogan 66% alle obl. Ang. Quelle: eigene Erhebung In 58% der Vertriebsstätten wurde die Teilnahme am Etikettierungssystem der Orgainvent herausgestellt. Ein Qualitätszeichen kommunizierten 25% der Vertriebsstätten. Allerdings zählten dazu Vertriebsstätten (66%), die teilweise auf die Kennzeichnung obligatorischer Angaben verzichteten. Die Herkunftsregion wurde in 8% der Geschäfte angegeben. Ebenfalls 8% gaben die Rindfleisch-Kategorie explizit an, und 17% vermittelten den rechtlichen Bezug der Kennzeichnungsangaben Hackfleisch Die Angaben zur Rindfleischetikettierung bei Hackfleisch wurden in insgesamt 14 Vertriebsstätten erhoben, darunter fielen acht Metzgereien und sechs Vertriebsstätten des Sortimentshandels Obligatorische Angaben Fachhandel Die Erhebung der obligatorischen Angaben im Fachhandel zeigt, dass diese Angaben nur bei 13% der Vertriebsstätten vorhanden waren. In all diesen Fällen wurde die Referenznummer als Chargennummer angegeben (vgl. Abb. 10). Die Angaben fanden sich jeweils an der Theke. Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.v. 16

22 Abbildung 10: Obligatorische Angaben an der Bedienungstheke des Fachhandels 13% alle Angaben 13% eine fehlt 74% gar keine Quelle: eigene Erhebung In ebenfalls 13% der Metzgereien fehlte eine obligatorische Angabe, dabei handelte es sich jeweils um die Referenznummer. Die Angaben waren mit Hilfe eines Plakats sichtbar im Verkaufsraum angebracht. Vollständig fehlten die obligatorischen Angaben hingegen in 74% der untersuchten Vertriebsstätten. Darunter war eine Fleischerei, die das bayrische Programm "offene Stalltüre" auslobte, sowie ein Fachgeschäft das auch Bio-Fleisch (der Marke VonHier) im Angebot hatte. Sortimentshandel Im Sortimentshandel zeigt sich ein etwas anderes Bild (vgl. Abb. 11). Hier verzichteten insgesamt 17% der untersuchten Supermärkte auf die Vermittlung der obligatorischen Angaben. Bei immerhin 50% der Geschäfte fehlte eine Angabe, dabei handelte es sich in allen Fällen um die Referenznummer. Lediglich 33% vermittelten alle obligatorischen Angaben. Die Angaben wurden von je 17% der Gesamtanzahl der untersuchten Vertriebsstätten in unmittelbarer Nähe des Fleischstücks, an der Theke oder mit Hilfe eines Plakats im Laden angegeben. In den Einkaufsstätten, die alle obligatorischen Angaben kommunizierten, fanden sich diese Angaben zur Hälfte in unmittelbarer Nähe des Hackfleisches oder auf einem ausgehängten Plakat. Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.v. 17

23 Abbildung 11: Obligatorische Angaben an der Bedienungstheke des Sortimentshandels 17% keine Angaben 50% eine fehlt 33% alle Angaben Quelle: eigene Erhebung Zusätzliche obligatorische Angaben Fachhandel Die zusätzlichen obligatorischen Abgaben waren in den Vertriebsstätten (13%), die alle obligatorischen Angaben anführen, das Geburts-, Mast-, und Zerlegeland sowie die Zulassungsnummer des Schlachthofes und des Zerlegebetriebes. In den Metzgereien, in denen lediglich eine obligatorische Angaben fehlte, wurden als zusätzliche Angaben das Zerlegeland sowie die Zulassungsnummer des Schlachthofes und des Zerlegebetriebes angegeben. Sortimentshandel: Im Sortimentshandel waren über die obligatorischen Angaben hinaus in je 33% der Vertriebsstätten das Geburts-, Mast- und Zerlegeland angeben. Es handelte sich dabei immer um die gleichen Supermärkte. Die Zulassungsnummer des Schlachtunternehmens konnte in 50% der Vertriebsstätten, die Zulassungsnummer des Zerlegebetriebes hingegen nur in 33% der Geschäfte erhoben werden Angaben gemäß der Etikettierungsbestimmungen für Hackfleisch Bei nicht vorverpacktem Hackfleisch sind die Angaben gemäß der Hackfleischverordnung und der Richtlinie 94/65/EG des Rates nicht gefordert. Entsprechend fanden sich diese Angaben weder in den Vertriebsstätten des Fachhandels noch in den Vertriebsstätten des Sortimentshandels Fakultative Angaben Fachhandel In den Vertriebsstätten des Fachhandels wurden in rund 37% der Fälle Werbeslogans angetroffen, darunter waren zu 12% die Vertriebsstätten, die gar keine obligatorischen Angaben anführten. Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.v. 18

24 Der Name der Region war in 50% der Vertriebsstätten angeben, darunter waren zu 25% diejenigen, die keine obligatorische Angaben vermittelten. Ein Qualitätszeichen war in 13% der Metzgereien anzutreffen, dabei handelte es sich um solche Fachgeschäfte, die vollständig auf obligatorische Angaben verzichten. Staatliche Herkunftszeichen fanden sich in 25% der untersuchten Vertriebsstätten, dazu zählten zu 50% solche, in denen keine obligatorische Angaben gemacht wurden. Sortimentshandel In 17% der Vertriebsstätten des Sortimentshandels waren Werbeslogans (Herkunft neutral kontrolliert) zusammen mit einem unternehmenseigenen Qualitätszeichens vorzufinden. Andere Angaben (z.b. Region, staatl. Herkunftszeichen) wurden nicht angetroffen. 6.4 Gespräch Insgesamt wurden 27 Gespräche mit dem Personal des Einzelhandels über die Rindfleischetikettierung geführt, davon fanden 13 Gespräche im Sortimentshandel und 14 Gespräche im Fachhandel statt. Lediglich in einem Fall war ein Gespräch im Sortimentshandel (Lidl) nicht möglich, da kein Personal greifbar war, das angesprochen werden konnte. Fachhandel Das Personal in 42% der Vertriebsstätten des Fachhandels erläuterte die Etikettierungsangaben. Das Personal der anderen Fachgeschäfte gab an, "keine Zeit" oder "keine Ahnung" zu besitzen, bzw. gab es an, dass Etikettierung bei ihnen nicht notwendig sei, da sie selbst schlachteten. In 35% der Vertriebsstätten hat das Personal den Versuch unternommen, die Richtigkeit der Angaben nachzuweisen, indem es etwa Etiketten der Lieferanten oder Lieferscheine vorlegte. 14% des Personals versuchte, den Nachweis bis zum Landwirt zu führen. In 7% der Geschäfte wurde der Nachweis bis zum Schlachthof bzw. zum Zerlegebetrieb geführt, dabei handelte es sich jeweils um den eigenen Betrieb. In 20% der Einkaufsstätten, die die Region auslobten, war das Personal bemüht, den entsprechenden Nachweis zu führen (Auskunft darüber zu geben). Allerdings wurde von keiner Vertriebsstätte, die ein staatliches Herkunftszeichen auslobte, ein entsprechender Nachweisversuch unternommen. Sortimentshandel Im Sortimentshandel erläuterte das Personal in 58% der Geschäfte die Etikettierungsangaben. Zudem hat das Personal in 8% der Vertriebsstätten den Versuch unternommen, die Angaben nachzuweisen. Hierzu wurden bspw. Etiketten der Lieferanten vorlegt. Das Personal, das den Nachweis nicht führen konnte oder wollte, verwies etwa darauf, dass die Unterlagen beim Besitzer der Vertriebsstätte vorhanden wären, oder gab an, "keine Zeit" zu haben. 7 Diskussion Etikettierung ist ein Instrument, das auf zwei unterschiedlichen Wegen die Kaufentscheidung der Konsumenten unterstützt (CASWELL, PADBERG, 1992). Zum einen dient Etikettierung direkt der Information der Verbraucher, weil diese die Angaben, die das Etikett enthält, aktiv und unmittelbar als Entscheidungshilfe nutzen. Zum anderen können Käufer die Angaben Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.v. 19

25 der Etikettierung mittelbar für die Kaufentscheidung nutzen. In diesem Fall dienen nicht die Detailangaben der Etikettierung als Information, sondern das Etikett als solches. Das Etikett besitzt dann den so genannten Optionswert und den Existenzwert. Der Optionswert der Etikettierung besagt, dass schon das Wissen um die Möglichkeit der Nutzung der Detailangaben eine Entscheidungshilfe ist. Der Existenzwert besagt, dass das Vorhandensein des Etiketts versichert, dass die Lebensmittelqualität und -sicherheit überwacht wird und so die Verbraucher auf die Qualität und Sicherheit der Lebensmittel vertrauen können. Um diese Funktionen der Etikettierung zu gewähren, reicht eine geringe Anzahl von aufmerksamen Konsumenten aus (CASWELL, PADBERG, 1992). Diese unterstützenden Funktionen kann die Etikettierung allerdings nur wahrnehmen, wenn sie tatsächlich erfolgt. Die Rindfleischetikettierung ist in besonderer Weise in der Lage, die beschriebenen Funktionen wahrzunehmen, da sie neben der Etikettierung der obligatorischen Angaben auch die Genehmigung fakultativer Angaben vorsieht. Diese Genehmigung ermöglicht es den Verbrauchern, sich bei der Berücksichtigung von Werbeslogans nicht nur auf die Wahrheit der Angaben zu verlassen, sondern auch deren inhaltliche Bedeutung zu erfassen. Die Bedeutung der Werbeslogans ist durch die gesetzliche Regelung festgelegt. Damit ist zugleich der konnotative Spielraum der Werbeslogans, die auf die Sicherheit der Produkte abzielen, deutlich eingeschränkt. Eine Irreführung der Verbraucher aufgrund unterschiedlicher Auslegung der Werbeslogan, etwa dadurch, dass der Rückverfolgbarkeit ein anderes (höheres) Niveau beigemessen wird als es die Anbieter bieten, ist damit prinzipiell ausgeschlossen. Allerdings bleibt die Gefahr der so genannten normativen Irreführung bestehen (WRAGE 1986). Dies besagt, dass Verbraucher dann der Kennzeichnung eine falsche Bedeutung beimessen können, wenn sie nicht verbraucherorientiert über den Inhalt der gesetzlichen Regelung informiert werden bzw. sind (BENNER 2003). Die Ergebnisse der Erhebung machen deutlich, dass derzeit die Rindfleischetikettierungsbestimmungen nur sehr eingeschränkt umgesetzt werden. Insbesondere der Fachhandel verzichtet in erheblichem Ausmaß auf die erforderlichen Etikettierungsangaben. Alle obligatorischen Angaben konnten bei Rindfleisch nur in 15% der Vertriebsstätten und bei Hackfleisch in nur 13% der Einkaufsstätten erhoben werden. Die geringe Umsetzungsrate im Fachhandel spricht auch für eine mangelnde staatliche Überwachung der Rindfleischetikettierung. Zudem konnten oder wollten nur 42% der Vertriebsstätten des Fachhandels die Angaben näher erläutern. Und nur in 35% der Fachgeschäfte hat das Personal den Versuch unternommen, die Angaben zu belegen. Vorsichtig gedeutet besagt dies, dass auch Verkaufsgespräche, mit welchen der Fachhandel seine Verbrauchernähe allenthalben zu unterstreichen versucht, unternehmensübergreifend nicht den erforderlichen Qualitätsstandard aufweisen. Im Sortimentshandel ist zwar das Ausmaß der obligatorischen Kennzeichnung höher als im Fachhandel, allerdings etikettiert auch er nicht vollständig. An der SB-Theke des Sortimentshandels waren 83% (Rindfleisch) bzw. 67% (Hackfleisch) der vorverpackten Ware vollständig mit den obligatorischen Angaben versehen. An der Bedienungstheke waren hingegen die obligatorischen Angaben nur zu 59% (Rindfleisch) bzw. 33% (Hackfleisch) vollständig. Das Personal hat in 58% der Supermärkte die Etikettierungsangaben näher erläutert. Aber nur in 8% der Einkaufsstätten versuchte das Personal, die Angaben zu belegen. Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.v. 20

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