Artenschutzrecht und Landnutzung macht das so Sinn?
|
|
- Lucas Fuchs
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie Landwirtschaft und Verbraucherschutz Artenschutzrecht und Landnutzung macht das so Sinn? Klaus -Ulrich Battefeld Referatsleiter Artenschutz, Naturschutz bei Planungen Dritter, Landschaftsplanung
2 Strukturen Gesellschaftliche Wertung./. Naturwissenschaft Geschichtliche Entwicklung Verfassungsauftrag Internationaler und Europäischer Rahmen Wir bauen ein Rechtsgebäude Bundesebene UGB/BNatSchG, BauGB, BWaldG Probleme Lösungsansätze
3 Warum schützen wir welche Natur und welche Landschaft? Wer hat Recht? Herpetologe? Lepidopterologe? Botaniker? Landwirt? Jurist? Otto Normalverbraucher / Eva Musterfrau Oder die. Naturwissenschaft oder Sozialempirie?
4 In principio erat verbum Im Anfang war das Wort Joh. 1,1 NaturwissenschaftlerInnen und JuristInnen sprechen nicht dieselbe Sprache
5 Erkenntnisobjekt und Regelungsgegenstand Was hat in den letzten Jahrzehnten die Landschaft verändert? Was passiert aktuell in der Landschaft? Worauf sind Arten angewiesen? Welche Veränderungen finden aktuell statt? Wo und warum finden Veränderungen statt? Welche Rechtssysteme existieren? Was vermögen sie zu ändern?
6 Rechtsprechung zu 44 BNatSchG (2009) Juris aus den Jahren 2010 bis 2013 : - 74 Dokumente zu 44 Abs.1 BNatSchG, darunter allein - 12 Entscheidungen zu BImSchG-Verfahren mit 44 Abs.1 BNatSchG Zum Vergleich: - 79 Dokumente zu 15 BNatSchG, darunter - 25 Entscheidungen
7 Entwicklung seit 1956 in % Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Seit 1956 Siedlungs- und Verkehrsfläche verdoppelt Das sieht nach Viel aus 110% 100% 90% 80% 70% 60% Prozentuale Veränderung der Landnutzung in Hessen seit 1956 Flächenveränderungen z.t. durch Änderung des Aufnahme-Verfahrens und der Katasterstruktur; Angaben nur bedingt vergleichbar. Landw. Fl., Wald, Heide, Moor, Unland 50% Wasser 40% 30% 20% 10% 0% -10% -20% HMUELV- VI Abbau, Siedlung, Verkehr, sonstige Nutzung HMULV-VI2
8 Hektar Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Absolute Flächenveränderungen Bodennutzung in Hessen nach der Belegenheit (Liegenschafts-Kataster) seit 1956 Sonstige Nutzungsarten Es bleibt dabei: Über 40 % Feld Über 40% Wald Hof- und Gebäudefläche bzw. Gebäude- und Freifläche Straßen, Wege, Plätze, Bahngelände Veränderungen seit 1956 Heide, Moor und Unland Hauptveränderung: Landwirtschaft ha Abbauland/ Betriebsfläche Siedlung+ Verkehr: ha Wasserfläche Siedlungen Wald ha ha Wald Wasser ha Heute geringe Veränderungen Jahr Landwirtschaftliche Fläche HMUELV-VI2
9 Abnahme an Landwirtschaftsfläche in Hessen Ursachen des Rückgangs landwirtschaftlicher Fläche i.d. (Hessen) Verkehrsfläche 15,6% Waldfläche 20,4% Erholungsfläche 12,4% Betriebsfläche 10,5% Gebäude- und Freifläche 33,8% Wasserfläche 5,6% Flächen anderer Nutzung 1,5% HMUELV- VI2 HMUELV VI2 nach Angaben des Hessischen Statistischen Landesamtes und des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation; ab 1998/2010 jeweils neue Flächensystematik, nicht ganz vergleichbar
10 Erfasste Kompensationsmaßnahmen in NATUREG 1992 bis 2010 Flächenangaben: betroffene Flurstücke ha (also mehr als Kompensationsfläche) Aufteilung der von Kompensationsmaßnahmen betroffenen Flurstücksfläche (NICHT Maßnahmenfläche) nach Maßnahmengruppen, soweit in NATUREG erfasst (Hektar und %) Anlage Wald (neu) % Pflege/Rekultivierung iws % Anlage Bäume/Gehölze % Anlage Bäume/Gehölze Anlage Grünland/Sukzession Anlage/Unterhaltung von Gewässern Pflege/Rekultivierung iws Anlage Wald (neu) HMUELV- VI2 Anlage/Unterhaltung von Gewässern % Anlage Grünland/Sukzession %
11 Artentrends in Hessen
12 Ursachen? Wir wissen es nicht genau! Strukturänderungen in der Landwirtschaft mehr Gehölze größere Flächen Zunahme Wasserfläche Wald stabil Zunahme Laubholz weniger Kahlschläge Dichtere Wälder oder Auswahl der Indikatoren?
13 Wieviel Natur haben wir? Wieviel schützen wir? 40 Kammmolche? Identifikation FFH-Gebiet 400 Kammmolche? Grunddatenerhebung FFH-Gebiet 4000 Kammmolche? FFH-VP Wer schaut wann warum wie in die Natur oder überhaupt nicht? Wer definiert die Konventionen und Kriterien?
14 Wie alles anfing.z.b.: Artenschutzrecht in der Bibel 5. Mose 22, 6: Wenn du auf dem Wege findest ein Vogelnest auf einem Baum oder auf der Erde, mit Jungen oder mit Eiern, und daß die Mutter auf den Jungen oder auf den Eiern sitzt, so sollst du nicht die Mutter mit den Jungen nehmen, 7 sondern sollst die Mutter fliegen lassen und die Jungen nehmen, auf daß dir's wohl gehe und du lange lebest.
15 Naturschutzrecht (und insbesondere Artenschutzrecht) ist nicht Tierschutzrecht Baurecht Denkmalschutzrecht Nachbarschaftsrecht Abfallrecht Schädlingsbekämpfungsrecht Unkrautbekämpfungsrecht Aber es gibt starke Berührungen! Dennoch: Das Artenschutzrecht kann (und wird) nicht die Welt retten!
16 Widerspruchsfreie Naturschutzziele?? (Auszüge ) Artikel 62 Hessische Verfassung Artikel 26 a Hessische Verfassung Artikel 20a Grundgesetz Bundesnaturschutzgesetz Nachhaltigkeitsstrategie des Bundes Nachhaltigkeitsstrategie des Landes Biodiversitätsstrategie des Bundes Biodiversitätsstrategie des Landes Deutsche Anpassungsstrategie Klimaanpassungsstrategie des Landes Landschaftsprogramm Washingtoner Artenschutzübereinkommen Ramsar Konvention Bonner Konvention Berner Konvention Fledermausabkommens Vogelschutzrichtlinie FFH-Richtlinie Liste der Verantwortungsarten Bundesartenschutzverordnung Bundeswildschutzverordnung Jagd- und Fischereirecht Biotopverbundplanung Bundeswildwegeplan Wildkatzenwegeplans
17 Anfang 20. Jahrhundert : Artenschutz 1888 Gesetz betreffend den Schutz von Vögeln 1902 Übereinkommen vom 19. März 1902 betreffend den Schutz der der Landwirtschaft nützlichen Vögel 1902 Gesetz den Denkmalschutz betreffend 1906 Staatliche Stelle für Naturdenkmalpflege in Preußen 1919 Reichsverfassung: Die Denkmäler... der Natur sowie der Landschaft genießen den Schutz und die Pflege des Staates" (Art. 150 Abs. 1) 1931 Hessisches Naturschutzgesetz (Darmstadt, Volksstaat Hessen) 1935 Reichsnaturschutzgesetz (galt weiter bis Inkrafttreten des BNatSchG) 1946 Artikel 62 Hessische Verfassung: "...und die Landschaft genießen den Schutz und die Pflege des Staates und der Gemeinden." 1949 Grundgesetz: Art. 75 Naturschutzrecht als Rahmenrecht
18 1971 Ramsar-Übereinkommen 1973 Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA,CITES) 1973 Hessisches Landschaftspflegegesetz 1976 Bundesnaturschutzgesetz 1979 Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG) 1979 Bonner Konvention (Wildlebende wandernde Tierarten) 1979 Berner Konvention (Europäisches Naturschutzabkommen) 1980 Hessisches Naturschutzgesetz 1982 WA in der EG umgesetzt (VO(EWG) 3626/82) 1987 Artenschutznovelle des Bundesnaturschutzgesetzes 1991 Abkommen zur Erhaltung der Fledermäuse in Europa
19 1991 Staatsziel Umweltschutz in Hessen (Art. 26a HV) 1992 Rio-Konferenz, Übereinkommen über biologische Vielfalt 1992 FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) 1994 Staatsziel Umweltschutz im Grundgesetz (Art 20a GG) Novelle Hessisches Naturschutzgesetz 1998 Neufassung Bundesnaturschutzgesetz 1999 Zoorichtlinie Richtlinie 1999/22/EG des Rates 2002 Neues Bundesnaturschutzgesetz 2004 Umwelthaftungsrichtlinie 2007 Umweltschadensgesetz 2007 BNatSchG-Änderung wg. FFH 2008 Umweltstrafrechtsrichtlinie 2009 BNatSchG-Novelle Strafrechtsänderungsgesetz
20 Übereinkommen vom 19. März 1902 betreffend den Schutz der der Landwirtschaft nützlichen Vögel Art. 1 Die der Landwirtschaft nützlichen Vögel, speziell die Insektenfresser und die in angefügten Liste Nr. 1 aufgeführten, welches Verzeichnis durch die Gesetzgebung eines jeden Landes beliebig ergänzt werden kann, geniessen des absoluten Schutzes in der Weise, dass es untersagt ist, sie zu töten, zu welcher Zeit und auf welche Art es immer sein möge, sowie deren Nester, Eier und Bruten zu zerstören. Art. 2 Das Ausnehmen der Nester und Eier, das Fangen und Zerstören der Bruten wird zu jeder Zeit und durch welche Mittel es immer sein mag, verboten. Die Ein- und Durchfuhr, der Transport, das Hausieren, das Feilbieten, der Kauf und Verkauf von solchen Nestern, Eiern und Bruten wird verboten. Dieses Verbot erstreckt sich nicht auf die Zerstörung von Nestern, welche die Vögel in oder an Wohnhäusern, an Gebäuden. Weitere Inhalte: Verbot von Massenfang, Massenzerstörung Ausnahmen für: Weinberge, Obstgärten, Gärten, Baumschulen, wissenschaftlichen oder zu Zwecken der Wiederbevölkerung, Jagd
21 Naturschutzgesetz Vom 14. Oktober 1931 (Hessisches Regierungsblatt 1931 Nr. 24, 225)
22 Babylonische Sprachverwirrung Trotz gemeinsamer Wurzeln je nach Rechtsgrundlage unterschiedliche zu prüfende Tatbestandsmerkmale; z.b.: Art. 6 Berner Konvention1979 Artikel 5 VS RL 1979 Artikel 12 FFH-RL BNatSchG BNatSchG 2009 Rechtsgrundlage Unterschiedliche zu prüfende Tatbestandsmerk male Art. 6 Berner Konvention 1979 Artikel 5 VS RL Artikel 12 FFH-RL 42 BNatSchG BNatSchG 2009
23 Beispiele Verbotstatbestände I Rechtsgrundlage Unterschiedliche zu prüfende Tatbestandsmerkmale Absichtliches Nachstellen Fangen Verletzen Töten Art. 6 Berner Konvention 1979 a. jede Form des absichtlichen Fangens, des Haltens und des absichtlichen Tötens; Artikel 5 VS RL a) des absichtliche n Tötens oder Fangens, ungeachtet der angewandten Methode; Artikel 12 FFH-RL a) alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnomme nen Exemplaren dieser Arten; 42 BNatSchG wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustell en, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten 44 BNatSchG wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten
24 Beispiele Verbotstatbestände II Rechtsgrundlage Unterschiedliche zu prüfende Tatbestandsmerkm ale mutwilliges Absichtliches Entnehmen Beschädigen Zerstören Brutstätten Raststätten Nester Eier Entwicklungs formen Fortpflanzungsstätten Ruhestätten Wohnstätten Niststätten Art. 6 Berner Konvention 1979 b. das mutwillige Beschädigen oder Zerstören von Brut- oder Raststätten; Artikel 5 VS RL b) der absichtlichen Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern und der Entfernung von Nestern; Artikel 12 FFH-RL d) jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten. 42 BNatSchG 2002 oder ihre. Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 44 BNatSchG Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
25 Rechtsgrundlage Unterschiedliche zu prüfende Tatbestandsmerkmale Mutwilliges Absichtliches Beunruhigen Stören Fortpflanzungszei t Brutzeit Aufzuchtzeit Mauserzeit Überwinterungsze it Wanderungs-zeit An Nist-, Brut-, Wohn- oder Zuflucht-stätten Für Ziele von Bedeutung Auf Ziele erheblich Verschlechterung des Erhaltungszustands Art. 6 Berner Konvention 1979 c. das mutwillige Beunruhigen wildlebender Tiere, vor allem während der Zeit des Brütens, der Aufzucht der Jungen und des Überwinterns, soweit dieses Beunruhigen in bezug auf die Ziele dieses Übereinkommens von Bedeutung ist; Artikel 5 VS RL d) ihres absichtlichen Störens, insbesondere während der Brutund Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt; Artikel 12 FFH-RL b) jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs -, Aufzucht-, Überwinterung s- und Wanderungszeiten; 42 BNatSchG wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören, 42 BNatSchG wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs -, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterung s- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszusta nd der lokalen Population einer Art verschlechtert, Beispiele Verbotstatbestände III
26 Wo liegen die Probleme? Zivilisationsbiotope Land- und Forstwirtschaft sind ausgenommen Alle Ver- und Gebote passen nicht zu allen Arten Wertungswidersprüche Definitorische Überschneidungen Regelungsüberschneidungen
27 Problem: Zivilisationsbiotope Beispiele: Uhus und Wanderfalken Steinbrüchen und Kirchen Amphibien in Tongruben. Fledermausschutzobjekte im Ort. Bundeswasserstraßen als Vogelschutz- und FFH-Gebiete Europäische Vogelarten leben überall!
28 Praktische Probleme Welche Tiere sind vor dem Gesetz gleich? Methode bewerten! (Je nach Methode können 40, 400 oder 4000 Kammmolche gefunden werden ) Massenwechsel berücksichtigen (z.b. bei Insekten) Typik eines Lebensraumtyps berücksichtigen! Wo bekomme ich einen Maßstab? Langlebig kurzlebig? Hohe oder geringe Vermehrungsrate? Großer oder geringer Aktionsraum? Spezialist oder Allerweltsvogel? Nahrungsspezialist oder Allesfresser? Am Anfang oder Ende der Nahrungskette Tag- oder nachtaktiv?
29 Praxistest: Der Meisenkasten aus der Sicht einer natürlichen Person Nest? Brutstätte? Darf ich aufhängen, aber nicht wieder abhängen? Reinigung: artenschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung? wenn überhaupt wenigstens außerhalb der Brutzeit reinigen?
30 Der zweckentfremdete Meisenkasten - Welches Rechtsregime ist anzuwenden? Besiedlung durch Mäuse: Vogelschutzrichtlinie? Kasten vorübergehend (k)ein Nest? Darf ich den Meisenkasten (nur?) entfernen, wenn Mäuse drin sitzen? Und was ist der Kasten, wenn gerade niemand drin sitzt?
31 Regimewechsel zur FFH-Richtlinie? Besiedlung durch Abendsegler: Regimewechsel zur FFH-Richtlinie? Was ist, wenn wieder eine Meise rein will? Kasten weghängen : ggf. unter welchen Rahmenbedingungen - um einen Baum zu schneiden, - eine Straße zu bauen... - um Kasten zu ersetzen Gleichartig? Funktionsgleich? Im räumlichen Zusammenhang?
32 Artenschutz = Artenschutz? Unterschiedliche Rechtsvorschriften! Unterschiedliche Maßstäbe! Bestandteil des Naturhaushalts in der Eingriffsregelung Streng geschützte Art in der Eingriffsregelung Zielart im Vogelschutzgebiet Anhang II Art FFH-Gebiet Charakteristische Art eines FFH-LRT Europäische Vogelart Art. 5 VSR FFH-Anhang IV Art CITES-Arten NSG-VO ggf. Besonderheiten durch Jagd- und Fischereirecht usw.
33 Alles Ausgleich, oder? Ausgleich nach BauGB Naturschutzrecht Forstrecht Wasserrecht Ausgleich BauGB= Ausgleich + Ersatz Retentionsverlustausgleich nach Wasserrecht= Eingriff? Ersatzaufforstung= Ausgleich? Ersatz? Kompensation HENatG/BNatSchG= Ausgleich + Ersatz Kohärenzausgleich= Ausgleich und auch nicht!? CEF-Maßnahmen=Minimierung oder Ausgleich? Umweltschadensausgleich nach Umweltschadensgesetz=?
34 Mögliche Entwicklungen Ist die Situation zufriedenstellend? Wird die Befriedungsfunktion erfüllt? Entfeinerung des Naturschutzrechts und Bereinigung von Doppelungen? Einheitliche Nomenklatur? Einheitliche Standards? Eingriffsregelung Plattform für alle naturschutzrechtlichen Zulassungsverfahren? Integration aller Maßnahmen in ein Managementsystem? Ziel: Akzeptanz durch Transparenz? Wo bleiben die Emotionen? Spielen die Gesetzgeber mit?
35 Danke für Ihr Interesse Quellen Soweit nicht angegeben: Logos der jeweils genannten Organisationen Clips: Wordclips Foto Hugo Conwentz um 1920: BBN/ Stiftung Naturschutzgeschichte, Königswinter: Bestand Hähnle Sonstige Fotos, Grafiken: Battefeld
Konsequenzen der kleinen Novelle des BNatSchG zum Artenschutz
Konsequenzen der kleinen Novelle des BNatSchG zum Artenschutz Dipl.-Ing. Stephan Köhler, für Straßenbau und Verkehr, Kompetenzcenter Urteil EuGH Das Urteil des EuGH vom 10.01.2006, (Rs. C-98/03) rügt die
MehrRechtliche Aspekte des Artenschutzes - Wanderbiotope und Rekultivierung -
Rechtliche Aspekte des Artenschutzes - Wanderbiotope und Rekultivierung - Artenschutzrecht in der Vorhabenszulassung am Gesetz arbeiten Verbotstatbestände ( 44 Abs. 1 BNatSchG) Legalausnahme ( 44 Abs.
MehrÜbersichtsbegehung Artenschutz. Liebenzeller Straße Flurstück Nr. 337
Übersichtsbegehung Artenschutz zur Klarstellungs-, Einbeziehungs- und Ergänzungssatzung Liebenzeller Straße Flurstück Nr. 337 im Stadtteil Monakam in Bad Liebenzell Landkreis Calw Auftraggeber: Stadt Bad
MehrGesetzesbindung statt Abwägung? Bauleitplanung und Naturschutzrecht. Karl-Heinz Strittmatter, RP Freiburg, Referat 55 (Naturschutz, Recht)
Gesetzesbindung statt Abwägung? Bauleitplanung und Naturschutzrecht Karl-Heinz Strittmatter, RP Freiburg, Referat 55 (Naturschutz, Recht) Bauleitplanung und Naturschutz Abwägungsgebot Eingriffsregelung
MehrArtenschutzrechtliche Begutachtung der Gebäude Brackenheimer Straße 21 (ex Kellerei Willy)
der Gebäude Brackenheimer Straße 21 (ex Kellerei Willy) Auftraggeber: p.b.s. Wohnbau GmbH Brackenheim Juni 2017 0. INHALTSVERZEICHNIS 1. EINLEITUNG 3 1.1 Standort des Vorhabens und derzeitige Nutzung 4
MehrArtenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Gemeinde Wain Gewerbegebiet Industriestraße Flurstücke Nr. 97/6 u. 93 in Wain: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 11. Januar 2016 Gemeinde Eberhardzell Gewerbegebiet Industriestraße Flurstücke Nr. 97/6
MehrArtenschutz bei der Gewässerunterhaltung
Artenschutz bei der Gewässerunterhaltung Gemäß 37 ff BNatSchG Mathias Holsten Dipl.-Ing. Landespflege Landkreis Lüneburg Fachdienst Umwelt Untere Naturschutzbehörde Gliederung 1. Definition 2. Rechtsgrundlagen
MehrFortbildung für Architekten und Planer
Fortbildung für Architekten und Planer Gesetzliche Grundlagen Artenschutz EU-Recht Bundesrecht Auswirkungen in der Praxis Wann ist was zu tun. Fledermäuse (alle Arten): - streng geschützt (und besonders
MehrGemeinde Oberderdingen
Gemeinde Oberderdingen Geplantes Baugebiet Industriegebiet, 7. Abschnitt (Kreuzgarten) Artenschutzrechtliche Prüfung Auftraggeber: Gemeinde Oberderdingen Amthof 13 75038 Oberderdingen Auftragnehmer: THOMAS
MehrArtenschutz bei Planung und Umsetzung von Projekten Rechtliche Anforderungen aktueller Stand und Perspektiven
Artenschutz bei Planung und Umsetzung von Projekten Rechtliche Anforderungen aktueller Stand und Perspektiven Fachtagung am 08.05.2018 in Bonn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Dr. Marcus
MehrArtenschutzbegutachtung des Grundstücks. Im Schwalbengrund 4 zum Bebauungsplan Auf der Oberweid. in Freigericht-Somborn, Main-Kinzig-Kreis
Artenschutzbegutachtung des Grundstücks Im Schwalbengrund 4 zum Bebauungsplan Auf der Oberweid Abb. 1: Wohngebäude von Süden aus. Fachbüro Faunistik und Ökologie Dipl.-Biol. Andreas Malten Kirchweg 6 63303
MehrHöhlen aus der Sicht des Naturschutzrechts
Höhlen aus der Sicht des Naturschutzrechts Hubert Hedler 19.03.2016 Treffen nordbayerischer Höhlenforscher Eggolsheim bestellen.bayern.de Höhlen im Naturschutzrecht Schutz von Höhlen Schutz der Tiere und
MehrArtenschutzrechtliche Anforderungen an Ausbau- und Unterhaltungsmaßnahmen der WSV
Artenschutzrechtliche Anforderungen an Ausbau- und Unterhaltungsmaßnahmen der WSV 3. Ökologisches Kolloquium Artenschutz in der Praxis Erfahrungen mit Ersatzquartieren und der Umsiedlung von streng geschützten
MehrArtenschutzrechtliche Stellungnahme zum B - Plan Holzweg, 2. Änderung in Erlenbach - Binswangen
zum B - Plan Holzweg, 2. Änderung Auftraggeber: Gemeinde Erlenbach September 2018 0. INHALTSVERZEICHNIS 1. EINLEITUNG 3 1.1 Derzeitige Nutzung 4 1.2 Ziel und Zweck der Planung - zukünftige Nutzung 4 1.3
MehrPraxisbeispiel 1. Handlungsoptionen der Kommune beim Artenschutz am Gebäude
Praxisbeispiel 1 Handlungsoptionen der Kommune beim Artenschutz am Gebäude 1 Betroffene Arten Mauersegler, Mehlschwalbe Haussperling Fledermäuse (u.a. Zwerg- und Rauhhautfledermaus) Insekten wie Hornissen,
MehrÜbersichtsbegehung Artenschutz
Übersichtsbegehung Artenschutz zum Bebauungsplan "Murr Langes Feld VI", 3. Bauabschnitt Gemeinde Murr Auftraggeber: Gemeinde Murr Bürgermeisteramt Rathaus, Hindenburgstraße 60, 71711 Murr Tel. (07144)
MehrUlrich Bielefeld Dipl.Ing., Landschaftsarchitekt bdla Gällerstr Überlingen Tel / , Fax
Dipl.Ing., Landschaftsarchitekt bdla Gällerstr. 5 88662 Überlingen Tel. 07551 / 9484-55, Fax -56 e-mail: BielefeldUlrich@aol.com September 2018 Bebauungsplan Roter Sandberg der Stadt Prüm Artenschutzrechtliche
MehrArtenschutz an Gebäuden. BauMesse Unna Stadthalle Unna, Oktober 2016
BauMesse Unna Stadthalle Unna, 1. + 2. Oktober 2016 Warum Artenschutz bei Gebäudearbeiten? Rechtliche Grundlagen Beispiele, Konflikte, Lösungen Empfehlungen für Bauherren, Planer, Architekten und Bauausführende
MehrKlima- & Artenschutz gemeinsam voranbringen
Klima- & Artenschutz gemeinsam voranbringen Energetische Sanierung: Fortschritt für beides Die Energiewende im Gebäudesektor Dimension und Herausforderungen Die Energiewende im Gebäudesektor Dimension
MehrArtenschutzrechtliche Begutachtung der. Flurstücke Weinstraße in Erlenbach
der Flurstücke Weinstraße 42-44 Auftraggeber: Gemeinde Erlenbach November 2018 0. INHALTSVERZEICHNIS 1. EINLEITUNG 3 2. ARTENSCHUTZRECHT 8 3. BEGUTACHTUNG DES FLURSTÜCKS 9 3.1 Vorgehensweise 9 3.2 Ausschluß
MehrArtenschutzrechtliche Untersuchung. zum Abriss von drei Gebäuden an der. Asklepios Klinik in Langen, Kreis Offenbach
Artenschutzrechtliche Untersuchung zum Abriss von drei Gebäuden an der Asklepios Klinik in Langen, Kreis Offenbach Abb. 1: Schwesternwohnheim. Fachbüro Faunistik und Ökologie Bearbeiter: Dipl.-Biol. Andreas
MehrNeubau der B 34 Ortsumfahrung Wyhlen. Abstimmung des Artenschutzgutachtens Vorstellung des Maßnahmenkonzeptes Freitag, 29.
Neubau der B 34 Ortsumfahrung Wyhlen Abstimmung des Artenschutzgutachtens Vorstellung des Maßnahmenkonzeptes Freitag, 29. April 2016 Ablauf der Veranstaltung 1. Begrüßung (5 min) 2. Vorstellung der Teilnehmer
MehrArtenschutzrechtliche Prüfung. Aufstellung des Bebauungsplans Hafner-Areal. Stadt Pforzheim
Artenschutzrechtliche Prüfung Aufstellung des Bebauungsplans Hafner-Areal Stadt Pforzheim Auftraggeber: Auftragnehmer: WLH Projekt- und Grundstücksentwicklung GmbH Schumacherstraße 18 76275 Ettlingen THOMAS
MehrInfoveranstaltung "Heimvorteil Fließgewässer" für Ratsfrauen und herren am 26. September 2015 beim Dachverband Hase-Wasseracht Bahnhofstraße 2, 49632
Infoveranstaltung "Heimvorteil Fließgewässer" für Ratsfrauen und herren am 26. September 2015 beim Dachverband Hase-Wasseracht Bahnhofstraße 2, 49632 Essen-Oldb. Tagesordnung: 1. Begrüßung: Josef Kolbeck,
MehrArtenschutz-Gutachten. Bauvorhaben B-Plan VI-140g/ Gleisdreieck. Pohlstraße, Pohlstraße/-Dennewitzstraße/ Kurfürstenstraße Gutachten Artenschutz
Artenschutz-Gutachten Bauvorhaben B-Plan VI-140g/ Gleisdreieck Pohlstraße, Pohlstraße/-Dennewitzstraße/ Kurfürstenstraße Dr. Susanne Salinger Meierottostraße 5 10719 Berlin 19.12.2012 1 Inhalt Bauvorhaben
MehrGemeinde Fridolfing Landkreis Traunstein. Bebauungsplan Pietling Fürster Straße. 5. Änderung, Verfahren nach 13a BauGB
Gemeinde Fridolfing Landkreis Traunstein Bebauungsplan Pietling Fürster Straße 5. Änderung, Verfahren nach 13a BauGB Begründung einschl. artenschutzrechtlicher Betrachtung Vorentwurf Datum: 18.07.2018
MehrMerkblatt zum Artenschutz bei Baumaßnahmen
Merkblatt zum Artenschutz bei Baumaßnahmen Viele Tier- und Pflanzenarten sind weltweit gefährdet. Die Rote Liste der Weltnaturschutzorganisation IUCN führt über 40.000 bedrohte Arten auf. Davon stehen
MehrWer baut, muss auch auf Tiere achten - Rechtliche Grundlagen des Gebäudebrüterschutzes
Wer baut, muss auch auf Tiere achten - Rechtliche Grundlagen des Gebäudebrüterschutzes Dr. Neugebauer: Rechtliche Grundlagen des Gebäudebrüterschutzes Vortrag auf der Gebäudebrütertagung des LBV am 04.07.2014
MehrB-Plan Rheinallee / Boffertsweg Teil II in Sinzig (Landkreis Ahrweiler)
HTS Bauträger e.k., Neuwied B-Plan Rheinallee / Boffertsweg Teil II in Sinzig (Landkreis Ahrweiler) Fachbeitrag Naturschutz: Artenschutzrechtliche Bewertung zu Reptilien BERICHT JUNI 2018 von: Beratungsgesellschaft
MehrBedeutung des Artenschutzes in Genehmigungsverfahren - Grundlagen und Konsequenzen
Fachtagung 2011 Kiel, 29. / 30. September 2011 Artenschutz- und Kompensationsmaßnahmen Bedeutung des Artenschutzes in Genehmigungsverfahren - Grundlagen und Konsequenzen Dipl.-Biol. Dr. Ulrich Mierwald
MehrArtenschutzrechtliche Begutachtung des. Flurstücks 3879/7. in Neckarwestheim
des Flurstücks 3879/7 Auftraggeber: Gemeinde Neckarwestheim Februar 2019 0. INHALTSVERZEICHNIS 1. EINLEITUNG 3 2. ARTENSCHUTZRECHT 6 3. BEGUTACHTUNG DES FLURSTÜCKS 7 3.1 Vorgehensweise 7 3.2 Ausschluß
MehrDschungel der Begriffe und Vorschriften und: wer hat s erfunden?
Dr. Michael Lücke, Nieders. Forstamt Clausthal Naturschutzbestimmungen Ein Überblick oder: Dschungel der Begriffe und Vorschriften und: wer hat s erfunden? Ziel des Vortrages: Zuordnung der Begriffe Nur
MehrLandesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räumet des Landes Schleswig-Holstein Situation der Saatkrähen in Schleswig-Holstein,
Situation der Saatkrähen in, Rüdiger Albrecht, ländliche Räume 1 Rabenvögel in S.-H. Kolkrabe Jagdrecht keine Jagdzeit Rabenkrähe Nebelkrähe seit 2015 keine Jagdzeit Elster seit 2015 keine Jagdzeit Dohle
MehrVertragsnaturschutz zur Kompensation von. Straßenbauprojekten
Hessische Landgesellschaft mbh Staatliche Treuhandstelle für ländliche Bodenor dnung Vertragsnaturschutz zur Kompensation von Straßenbauprojekten Dr. Yvonne Binard-Kühnel Fachbereichsleiterin Marburg,
MehrDipl.-B i o l. Karsten Lutz
Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55 d, 22297 Hamburg dn.stadtplanung Frau Danne Hindenburgdamm 98 25421 Pinneberg per E-Mail: buero@dn-stadtplanung.de Dipl.-B i o l. Karsten Lutz Bestandserfassungen,
MehrLeitfaden zur Berücksichtigung des Artenschutzes bei Aus- und Neubau von Bundeswasserstraßen
Leitfaden zur Berücksichtigung des Artenschutzes bei Aus- und Neubau von Bundeswasserstraßen Mailin Eberle Referat U1 Ökologische Grundsatzfragen, Umweltschutz Bundesanstalt für Gewässerkunde, Koblenz
MehrGemeinde Fridolfing Landkreis Traunstein. 18. Änderung Bebauungsplan Fridolfing Nord im beschleunigten Verfahren nach 13a BauGB.
Landkreis Traunstein im beschleunigten Verfahren nach 13a BauGB Begründung Vorentwurf Datum: 03.05.2018 Projekt: 18015 Bearbeitung: Bearbeiter: Dipl.-Ing. Andreas Jurina, Stadtplaner Dipl.-Ing. (FH) Peter
MehrKapitel 5 - Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope Abschnitt 2 - Allgemeiner Artenschutz
BNatSchG vom 29. Juli 2009, in Kraft ab 1. März 2010 Auszug Allgemeiner Schutz und besonderer Artenschutz Kapitel 5 - Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope Abschnitt
MehrArtenschutz in der FFH-Richtlinie Umgang mit Arten des Anhang IV
Artenschutz in der FFH-Richtlinie Umgang mit Arten des Anhang IV Im Gegensatz zu den Regelungen über die Gebietsausweisung nach der FFH-RL sind die artenschutzrechtlichen Regelungen der FFH-RL bisher kaum
MehrRohstoffgewinnung und Artenschutz Dr. Norbert Schäffer
Rohstoffgewinnung und Artenschutz Dr. Norbert Schäffer Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.v. (LBV) LBV Kenndaten Mitglieder und regelmäßige Förderer: 75.000 LBV Gruppen: 250 Umweltbildungseinrichtungen:
MehrBebauungsplan Industriestraße Süd. Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung
Ökologische Leistungen Fußer Dipl. Landschaftsökologe Moritz Fußer Gutachten - Kartierung - Forschung Neureuter Str. 5-7 76185 Karlsruhe 017624860225 moritzfusser@gmx.de www.oekologischegutachten.de März
MehrUmweltbelange in der Bauleitplanung
Umweltbelange in der Bauleitplanung Schäftersheim, 10. Juli 2015 Dipl.- Geogr. Joachim Ettwein Klärle - Gesellschaft für Landmanagement und Umwelt mbh 1 Gliederung Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
MehrRelevanzprüfung zum Umfang der artenschutzrechtlichen Untersuchungen zum geplanten Projekt "Feuerwache / Wohnbebauung am Ortsrand von Onolzheim"
Relevanzprüfung zum Umfang der artenschutzrechtlichen Untersuchungen zum geplanten Projekt "Feuerwache / Wohnbebauung am Ortsrand von Onolzheim" Relevanzprüfung zum Umfang der artenschutzrechtlichen Untersuchungen
MehrBebauungsplan Wolfsbühl in Schwäbisch Hall. Relevanzprüfung zum Umfang der artenschutzrechtlichen Untersuchungen
Bebauungsplan Wolfsbühl in Schwäbisch Hall Relevanzprüfung zum Umfang der artenschutzrechtlichen Untersuchungen Bebauungsplan Wolfsbühl in Schwäbisch Hall Relevanzprüfung zum Umfang der artenschutzrechtlichen
MehrBundesnaturschutzgesetz: BNatSchG
Gelbe Erläuterungsbücher Bundesnaturschutzgesetz: BNatSchG Kommentar. Unter Berücksichtigung der Bundesartenschutzverordnung, des Washingtoner Artenschutzübereinkommens, der EG-Artenschutz-Verordnungen,
MehrArtenschutz vs. Bauleitung: Rechtsbruch vorprogrammiert? Benötige ich als Bauleiter ein abgeschlossenes. Biologie- und Jurastudium? UNBEDINGT!
Artenschutz vs. Bauleitung: Rechtsbruch vorprogrammiert? Benötige ich als Bauleiter ein abgeschlossenes Biologie- und Jurastudium? UNBEDINGT! Kann ich mir sicher sein, dass der gesetzlich verankerte Artenschutz
MehrFledermäuse sind nicht rechtlos.
Fledermäuse sind nicht rechtlos. Fledermäuse sind nicht rechtlos. Konsequenzen für die Planungs- und Zulassungspraxis beim Ausbau der Windenergiewirtschaft Wilhelm Breuer NLWKN Geschäftsbereich Landesweiter
MehrAbbruch, Gebäudesanierung und Solarenergieanlagen. Baumaßnahmen und Artenschutz im Einklang.
Abbruch, Gebäudesanierung und Solarenergieanlagen Baumaßnahmen und Artenschutz im Einklang www.ingolstadt.de Inhalt Vorwort 4 1. Aspekte des Artenschutzrechts 5 1.1 Überblick der rechtlichen Situation
MehrFachliche und rechtliche Rahmenbedingungen
Fachliche und rechtliche Rahmenbedingungen Gliederung Herkunft/Eigenart der Siedlungsfauna Relevante Strukturen an Gebäuden und Arten im Siedlungsbereich Rechtliche Rahmenbedingungen Tierarten als Schutzgut/Teil
MehrAnlage 1 zu: Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung in der Straßenplanung. (sap) Mustervorlage
Anlage 1 zu: Hinweise zur Aufstellung naturschutzfachlicher Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung in der Straßenplanung (sap) (Anlage zum MS vom 20. August 2018; Az.: G7-4021.1-2-3) Naturschutzfachliche
MehrBedeutung des Naturschutzes für die Gewässerunterhaltung
Bedeutung des Naturschutzes für die Gewässerunterhaltung Planungs- und Naturschutzamt Landkreis Osterholz Dr. Bettina Frieben Worum geht es dem Naturschutz? DER LANDKREIS OSTERHOLZ 26-60 Arten Wirbellose
MehrArtenschutzrechtliche Begutachtung der. Flurstücke 3101, 3102, 3104, 3092/1 und in Flein
der Flurstücke 3101, 3102, 3104, 3092/1 und 7522 Auftraggeber: EDEKA Handelsgesellschaft Südwest mbh Balingen Oktober 2017 0. INHALTSVERZEICHNIS 1. EINLEITUNG 3 2. ARTENSCHUTZRECHT 5 3. GEPLANTE NUTZUNG
MehrÜberschrift Unterüberschrift. Umsetzung der EU-Richtlinien "Natura 2000" in Sachsen-Anhalt
Natura NATURA 2000 Die Nationalrechtliche neue Verordnung Sicherung Umsetzung der EU-Richtlinien "Natura 2000" in Sachsen-Anhalt Einführung NATURA 2000 Natura Nationalrechtliche 2000 Sicherung FFH-Gebiet
MehrStadt Ulm Hauptabteilung Stadtplanung, Umwelt, Baurecht
Stadt Ulm Hauptabteilung Stadtplanung, Umwelt, Baurecht V e r o r d n u n g des B ü r g e r m e i s t e r a m t s U l m zur Erklärung eines Naturdenkmals auf der Gemarkung U l m, F l u r W i b l i n g
MehrNaturschutzrechtliche Anforderungen an Offshore-Windparks
Eine Zukunftsaufgabe in guten Händen Naturschutzrechtliche Anforderungen an Offshore-Windparks Thomas Graner Bundesamt für Naturschutz Leiter des Zentral- und Fachbereichs I Offshore-Windkraftanlagen in
MehrMeeresnaturschutz und die Beseitigung von Altmunition. Artenschutzaspekte. Symposium Neue Methoden der Munitionsbeseitigung Kiel, 19.
Symposium Neue Methoden der Munitionsbeseitigung Kiel, 19. Oktober 2007 Meeresnaturschutz und die Beseitigung von Altmunition Artenschutzaspekte Stefan Bräger Deutsches Meeresmuseum Stralsund Schweinswal
MehrWorkshop. Temporärer Amphibienschutz an Straßen und Betreuung von Amphibienschutzeinrichtungen am Programmpunkt:
Workshop Temporärer Amphibienschutz an Straßen und Betreuung von Amphibienschutzeinrichtungen am 25.03.2017 Programmpunkt: Verstöße gegen das Artenschutzrecht was kann ich unternehmen? Gefährdungsstatus
MehrBedroht und Bedrohung
Bedroht und Bedrohung Kommunikation im Artenschutz am Beispiel des Feldhamsters Peer Cyriacks Deutsche Wildtier Stiftung Inhalt Feldhamster-Projekte der DeWiSt Feldhamster und Artenschutz in den Medien
MehrUmweltbericht Flächennutzungsplan Stadt Husum
Umweltbericht Flächennutzungsplan Stadt Husum Kreis Nordfriesland 2 Teil 2 Umweltbericht INHALT 1 ARTENSCHUTZ...3 1.1 Floristische Potenzialabschätzung und artenschutzrechtliche Prüfung... 3 1.2 Faunistische
MehrEs ist grundsätzlich zu empfehlen, eine Abstimmung mit der höheren Naturschutzbehörde vor Einreichung der Antragsunterlagen durchzuführen.
Merkblatt des Dezernates 51 - Landschaft, Fischerei - der Bezirksregierung Arnsberg, höhere Naturschutzbehörde, zu Angaben zum Naturschutz, zur Landschaftspflege und zum Artenschutz Es ist grundsätzlich
MehrSenatsverwaltung für Stadtentwicklung
Planen Bauen Wohnen Natur Verkehr Senatsverwaltung für Stadtentwicklung D- 10702 Berlin ÎE223 Bearbeiterin Fr.Karge Anlage 1 Zeichen IE223-OA-AS/B/2523 Dienstgebäude: Am Köllnischen Park 3 10179 Berlin-Mitte
MehrWindenergie Spannungsfeld Arten- und Klimaschutz
Windenergie Spannungsfeld Arten- und Klimaschutz Referentin: Dipl.-Ökol. Dipl.-Ing. Claudia Bredemann Ökoplan - Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges, Essen Gliederung - Problemstellung - rechtliche
MehrSITUATION. Einige Daten und Grafiken
SITUATION Einige Daten und Grafiken Rote Liste gefährdeter Tiere Rote Listen im europäischen Vergleich (Säugetiere) Rote Liste gefährdeter Tiere Aktuelle Gefährdungssituation Rote Listen gefährdeter Pflanzen
MehrRechtsverordnung. des Landkreises Barnim über den geschützten Landschaftsbestandteil Moore- Pumpe
Rechtsverordnung des Landkreises Barnim über den geschützten Landschaftsbestandteil Moore- Pumpe Aufgrund der 24 Abs. 1, 3 Satz 1 und 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (Bbg. NatSchG)
MehrHandlungsoptionen der Kommune beim Artenschutz am Gebäude am Beispiel der besonders geschützten Vogelart Mauersegler
Handlungsoptionen der Kommune beim Artenschutz am Gebäude am Beispiel der besonders geschützten Vogelart Mauersegler 1 Betroffene Arten Mauersegler / Mehlschwalbe Haussperling Fledermäuse (u.a. Zwerg-
MehrNaturschutzkonformes Vorgehen bei Waldwegebauvorhaben: Naturschutzrechtliche Grundlagen
Naturschutzkonformes Vorgehen bei Waldwegebauvorhaben: Naturschutzrechtliche Grundlagen Sonja Müller-Mitschke Referat 72: Biotop- und Artenschutz, Eingriffsregelung 1. Naturschutzrechtliche Grundsätze
MehrWelche Fledermausarten gelten aus welchen Gründen als windkraftsensibel? Reiner Diemel, Regierungspräsidium Gießen
Welche Fledermausarten gelten aus welchen Gründen als windkraftsensibel? Reiner Diemel, Regierungspräsidium Gießen Faktencheck Windenergie Windkraftsensible Fledermausarten Darmstadt 13.10.2015 Konfliktfeld
MehrNotwendigkeit des Arten- und Habitatschutzes Einführung
P. Schütz Notwendigkeit des Arten- und Habitatschutzes Einführung 16./17.09.2015 Dr. Ernst-Friedrich Kiel MKULNV, Referat III-4 (Biotop- und Artenschutz, Natura 2000, Klimawandel und Naturschutz, Vertragsnaturschutz)
MehrHubert Laufer Büro für Landschaftsökologie LAUFER Offenburg Strenger Artenschutz
Hubert Laufer Büro für Landschaftsökologie LAUFER Offenburg laufer@bfl-laufer.de Strenger Artenschutz EuropaPark - Wasserpark strenger Artenschutz Inhaltsverzeichnis Einleitung Biotoptypen Relevanzbeurteilung
MehrDer Artenschutz im Bebauungsplanverfahren
Rechtswissenschaften und Verwaltung - Handbücher Der Artenschutz im Bebauungsplanverfahren Bearbeitet von RA Dr. Matthias Blessing, RA Dr. Eckart Scharmer 2., aktualisierte Auflage 2013. Buch. XXIII, 138
MehrStadt Jüterbog B-Plan Nr. 038 Wohngebiet Fuchsberge/Weinberge. Artenschutzrechtliche Beurteilung
Stadt Jüterbog B-Plan Nr. 038 Wohngebiet Fuchsberge/Weinberge Artenschutzrechtliche Beurteilung Mai 2015 Stadt Jüterbog B-Plan Nr. 038 Wohngebiet Fuchsberge/Weinberge Artenschutzrechtliche Beurteilung
MehrArtenschutzrechtliche Bewertung. Ober-Olm Landkreis Mainz-Bingen B-Plan Reichenheimer Feld. Ausschluss der Betroffenheit gem.
Auftraggeber: isu Kaiserslautern Artenschutzrechtliche Bewertung Ober-Olm Landkreis Mainz-Bingen B-Plan Reichenheimer Feld Ausschluss der Betroffenheit gem. 44 BNatSchG Projektbearbeitung: Dipl.-Biol Jens
MehrKeine wasserbauliche Bewilligung beim Gewässerunterhalt Was bedeutet dies für die Politischen Gemeinden?
Keine wasserbauliche Bewilligung beim Gewässerunterhalt Was bedeutet dies für die Politischen Gemeinden? Roman Kistler, Amtsleiter Jagd- und Fischereiverwaltung Neue Situation durch 37 WBSNG Abs.1: Eingriffe
Mehr... ggf. RL regional. Bewertung nach Ampel-Schema: unbekannt günstig ungünstig- ungünstigunzureichend
Allgemeine Angaben zur Art 1. Durch das Vorhaben betroffene Art Großer Abendsegler (Nyctalus noctula) 2. Schutzstatus und Gefährdungsstufe Rote Listen FFH-RL- Anh. IV - Art Europäische Vogelart...V.. RL
MehrS T A D T Ö S T R I N G E N 4.3
Seite 1 V E R O R D N U N G des Landratsamts Karlsruhe als untere Naturschutzbehörde über das flächenhafte Naturdenkmal der Stadt Östringen vom 15. März 1984 Aufgrund von 24, 40, 58 Abs. 3 und 4 und 64
MehrRechtliche Rahmenbedingungen der Gewässerunterhaltung in Niedersachsen. Wolfgang Zeiler, Wasserverbandstag
Rechtliche Rahmenbedingungen der Gewässerunterhaltung in Niedersachsen Wolfgang Zeiler, Wasserverbandstag. Grundlegende Normen 61 NWG (NWG = Niedersächsisches Wassergesetz) 39 Abs. 2 und 3 WHG (WHG = Wasserhaushaltsgesetz
MehrGemeinde Fridolfing. Ortsabrundungssatzung Untergeisenfelden
Landkreis Traunstein Ortsabrundungssatzung Untergeisenfelden Erweiterung für das Grundstück FlNr. 1926 (T) Begründung Dipl.-Ing. Andreas Jurina, Stadtplaner Dipl.-Ing. (FH) Peter Rubeck, Landschaftsarchitekt
MehrBundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
7 W..A. R. - Inv.-Nr. D Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ÖA Kommentar Dr. Erich Gassner Rechtsanwalt in München Ministerialrat a. D. Annette Schmidt-Räntsch Regierungsdirektorin im Bundesministerium
MehrNaturschutz und Gehölzpflege
Naturschutz und Gehölzpflege Die neue Rechtslage Roman Krettek Europäische Richtlinien (FFH, VSRL) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) Hessisches Ausführungsgesetz
Mehrder Naturschutzes aufgrund der Eingriffsregelung, des Tagung am 19. April 2012 Hochschule Anhalt (FH), Bernburg
Rechtlicher Rahmen für Maßnahmen der Naturschutzes aufgrund der Eingriffsregelung, des Artenschutzrechts und Natura 2000 Prof. Dr. Alexander Schmidt Naturschutzpraxis in Sachsen-Anhalt Tagung am 19. April
MehrKlaus-Ulrich Battefeld
Artenschutzrecht im Wandel (ändert sich der artenschutzrechtliche Beurteilungsrahmen für Projekte?) Klaus-Ulrich Battefeld Übersicht Alles hat eine Geschichte auch der Artenschutz Privilegierung und Artenschutz-
MehrGesetz über Naturschutz und Landschaftspflege Bundesnaturschutzgesetz
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege Bundesnaturschutzgesetz Auszüge aus der Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 009.2013 bis 108.2018 39, 44 und 45 Abschnitt 2 Allgemeiner Artenschutz 39 Allgemeiner
MehrAnders planen und bauen - Artenschutz am Haus
Anders planen und bauen - Artenschutz am Haus Zukunftsforum Naturschutz 2018 Mehr Natur wagen - Chancen für die Artenvielfalt in Städten und Dörfern? 10.11.2018 Johannes Mayer Hintergrund Abbruch und Neubau
MehrRechtssituation des Burgundertrüffels und Spielräume für eine Nutzung
Rechtssituation des Burgundertrüffels und Spielräume für eine Nutzung Dr. Bernd-Jürgen Seitz Regierungspräsidium Freiburg Ref. 56 Naturschutz und Landschaftspflege Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere
MehrBEBAUUNGSPLAN "2. ÄNDERUNG FRIEDHOF" ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG
STADT FREUDENSTADT LANDKREIS FREUDENSTADT BEBAUUNGSPLAN "2. ÄNDERUNG FRIEDHOF" ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG Fassung vom 05.07.2016 Büro Gfrörer Ingenieure, Sachverständige, Landschaftsarchitekten
MehrDauerbrenner Artenschutz: Aktuelles zu Fledermaus-Abschaltzeiten, CEF-Maßnahmen, Ausgleichsabgaben und aufschiebender Wirkung
18. Windenergietage,12. /13. November 2009 Dauerbrenner Artenschutz: Aktuelles zu Fledermaus-Abschaltzeiten, CEF-Maßnahmen, Ausgleichsabgaben und aufschiebender Wirkung Dr. Michael Rolshoven, Fachanwalt
MehrNaturschutz und Klimawandel im Recht - juristische Konzepte für naturschutzfachliche Anpassungsstrategien
Naturschutz und Klimawandel im Recht - juristische Konzepte für naturschutzfachliche Anpassungsstrategien 2. BfN-Forschungskonferenz Biologische Vielfalt und Klimawandel Bonn 2./3. März 2010 Institut für
MehrAufgaben der Eingriffsregelung im Kontext der Anforderungen des Artenschutzrechts und des Umweltschadensgesetzes
planen beraten forschen Aufgaben der Eingriffsregelung im Kontext der Anforderungen des Artenschutzrechts und des Umweltschadensgesetzes Gründungsveranstaltung der BBN Landesgruppe NRW am 13.03.2009 in
MehrVerordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Naturschutzgebiet "Bei der Silberpappel" vom 30. November 1983 (GBl. v , S. 9).
Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Naturschutzgebiet "Bei der Silberpappel" vom 30. November 1983 (GBl. v. 13.01.1984, S. 9). Aufgrund von 21, 58 Abs. 2 und 4 und 64 Abs. 1 Nr. 2 des
MehrZusammenarbeit von Landwirtschaft und Naturschutz bei der Umsetzung der Cross Compliance- Regelung
Zusammenarbeit von Landwirtschaft und Naturschutz bei der Umsetzung der Cross Compliance- Regelung Nora Kretzschmar Fachreferentin für Naturschutz und Umweltrecht Fachbereich Nachhaltige Landnutzung, Ländlicher
MehrQuellen für Grundlagen / Daten / Karten etc. für Kartierungen
Quellen für Grundlagen / Daten / Karten etc. für Kartierungen www.agrarinfo.rlp.de Klima / Witterung www.geoportal.rlp.de Karten www.naturschutz.rlp.de Informationen + Karten www.luwg.rlp.de Informationen
MehrIm Gärtel. Ortsgemeinde Bundenthal. B e g r ü n d u n g. zur 3. Änderung des Bebauungsplanes. ( 9 Abs. 1 BauGB)
Ortsgemeinde Bundenthal B e g r ü n d u n g ( 9 Abs. 1 BauGB) zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Im Gärtel Ingenieurbüro Dipl.- Ing. (FH) Heiko Burkhart Bahnhofstraße 16, 76891 Bundenthal Inhalt Teil
MehrErgänzungssatzung Sandackerstraße, Gemeinde Kusterdingen, Gemarkung Jettenburg
Potenzialabschätzung Artenschutz Ergänzungssatzung Sandackerstraße, Gemeinde Kusterdingen, Gemarkung Jettenburg 12. November 2014 Auftraggeber: Künster Architektur + Stadtplanung Bismarckstrasse 25 72764
MehrStaatsanwaltschaft Leipzig Straße des 17. Juni Leipzig. Regionalverband Leipzig
NABU Regionalverband Leipzig Corinthstraße 14 04157 Leipzig Staatsanwaltschaft Leipzig Straße des 17. Juni 2 04107 Leipzig Regionalverband Leipzig Karsten Peterlein Vorstandsmitglied Strafanzeige wegen
MehrErfassung von Eidechsenvorkommen. Artenschutzrechtliche Prüfung. Neubau des LIDL-Einkaufsmarktes Am Hauptgüterbahnhof 4.
Erfassung von Eidechsenvorkommen Artenschutzrechtliche Prüfung Neubau des LIDL-Einkaufsmarktes Am Hauptgüterbahnhof 4 Stadt Pforzheim Auftraggeber: Auftragnehmer: GERHARDT.stadtplaner.architekten Weinbrennerstraße
Mehraufgestellt: Weilheim a.d. Teck, den
ro 061352 01.04.2015 Stadt Ebersbach Erschließung Sulpacher Straße aufgestellt: Weilheim a.d. Teck, den 01.04.2015 SI Beratende Ingenieure GmbH+Co.KG Bahnhofstraße 4 73235 Weilheim a.d. Teck Seite 1 von
Mehr2015 Im Auftrag von B-Plan Ecke Haupt- und Luisenstraße 2. Teilabschnitt in Eggenstein-Leopoldshafen
2015 Im Auftrag von Köhler & Meinzer ohg Wohnungsunternehmen Junkersring 76344 Eggenstein-Leopoldshafen B-Plan Ecke Haupt- und Luisenstraße 2. Teilabschnitt in Eggenstein-Leopoldshafen Abschätzung der
MehrFachbeitrag Artenschutz zur 3. Änderung und Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 10 Bocksköppen in PW-Veltheim
Fachbeitrag Artenschutz zur 3. Änderung und Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 10 Bocksköppen in PW-Veltheim Stand: November 2013 Bearbeitung: Stadt Porta Westfalica Umweltschutzbeauftragter Sachgebiet
Mehr