Artenschutzrecht und Landnutzung macht das so Sinn?

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1 Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie Landwirtschaft und Verbraucherschutz Artenschutzrecht und Landnutzung macht das so Sinn? Klaus -Ulrich Battefeld Referatsleiter Artenschutz, Naturschutz bei Planungen Dritter, Landschaftsplanung

2 Strukturen Gesellschaftliche Wertung./. Naturwissenschaft Geschichtliche Entwicklung Verfassungsauftrag Internationaler und Europäischer Rahmen Wir bauen ein Rechtsgebäude Bundesebene UGB/BNatSchG, BauGB, BWaldG Probleme Lösungsansätze

3 Warum schützen wir welche Natur und welche Landschaft? Wer hat Recht? Herpetologe? Lepidopterologe? Botaniker? Landwirt? Jurist? Otto Normalverbraucher / Eva Musterfrau Oder die. Naturwissenschaft oder Sozialempirie?

4 In principio erat verbum Im Anfang war das Wort Joh. 1,1 NaturwissenschaftlerInnen und JuristInnen sprechen nicht dieselbe Sprache

5 Erkenntnisobjekt und Regelungsgegenstand Was hat in den letzten Jahrzehnten die Landschaft verändert? Was passiert aktuell in der Landschaft? Worauf sind Arten angewiesen? Welche Veränderungen finden aktuell statt? Wo und warum finden Veränderungen statt? Welche Rechtssysteme existieren? Was vermögen sie zu ändern?

6 Rechtsprechung zu 44 BNatSchG (2009) Juris aus den Jahren 2010 bis 2013 : - 74 Dokumente zu 44 Abs.1 BNatSchG, darunter allein - 12 Entscheidungen zu BImSchG-Verfahren mit 44 Abs.1 BNatSchG Zum Vergleich: - 79 Dokumente zu 15 BNatSchG, darunter - 25 Entscheidungen

7 Entwicklung seit 1956 in % Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Seit 1956 Siedlungs- und Verkehrsfläche verdoppelt Das sieht nach Viel aus 110% 100% 90% 80% 70% 60% Prozentuale Veränderung der Landnutzung in Hessen seit 1956 Flächenveränderungen z.t. durch Änderung des Aufnahme-Verfahrens und der Katasterstruktur; Angaben nur bedingt vergleichbar. Landw. Fl., Wald, Heide, Moor, Unland 50% Wasser 40% 30% 20% 10% 0% -10% -20% HMUELV- VI Abbau, Siedlung, Verkehr, sonstige Nutzung HMULV-VI2

8 Hektar Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Absolute Flächenveränderungen Bodennutzung in Hessen nach der Belegenheit (Liegenschafts-Kataster) seit 1956 Sonstige Nutzungsarten Es bleibt dabei: Über 40 % Feld Über 40% Wald Hof- und Gebäudefläche bzw. Gebäude- und Freifläche Straßen, Wege, Plätze, Bahngelände Veränderungen seit 1956 Heide, Moor und Unland Hauptveränderung: Landwirtschaft ha Abbauland/ Betriebsfläche Siedlung+ Verkehr: ha Wasserfläche Siedlungen Wald ha ha Wald Wasser ha Heute geringe Veränderungen Jahr Landwirtschaftliche Fläche HMUELV-VI2

9 Abnahme an Landwirtschaftsfläche in Hessen Ursachen des Rückgangs landwirtschaftlicher Fläche i.d. (Hessen) Verkehrsfläche 15,6% Waldfläche 20,4% Erholungsfläche 12,4% Betriebsfläche 10,5% Gebäude- und Freifläche 33,8% Wasserfläche 5,6% Flächen anderer Nutzung 1,5% HMUELV- VI2 HMUELV VI2 nach Angaben des Hessischen Statistischen Landesamtes und des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation; ab 1998/2010 jeweils neue Flächensystematik, nicht ganz vergleichbar

10 Erfasste Kompensationsmaßnahmen in NATUREG 1992 bis 2010 Flächenangaben: betroffene Flurstücke ha (also mehr als Kompensationsfläche) Aufteilung der von Kompensationsmaßnahmen betroffenen Flurstücksfläche (NICHT Maßnahmenfläche) nach Maßnahmengruppen, soweit in NATUREG erfasst (Hektar und %) Anlage Wald (neu) % Pflege/Rekultivierung iws % Anlage Bäume/Gehölze % Anlage Bäume/Gehölze Anlage Grünland/Sukzession Anlage/Unterhaltung von Gewässern Pflege/Rekultivierung iws Anlage Wald (neu) HMUELV- VI2 Anlage/Unterhaltung von Gewässern % Anlage Grünland/Sukzession %

11 Artentrends in Hessen

12 Ursachen? Wir wissen es nicht genau! Strukturänderungen in der Landwirtschaft mehr Gehölze größere Flächen Zunahme Wasserfläche Wald stabil Zunahme Laubholz weniger Kahlschläge Dichtere Wälder oder Auswahl der Indikatoren?

13 Wieviel Natur haben wir? Wieviel schützen wir? 40 Kammmolche? Identifikation FFH-Gebiet 400 Kammmolche? Grunddatenerhebung FFH-Gebiet 4000 Kammmolche? FFH-VP Wer schaut wann warum wie in die Natur oder überhaupt nicht? Wer definiert die Konventionen und Kriterien?

14 Wie alles anfing.z.b.: Artenschutzrecht in der Bibel 5. Mose 22, 6: Wenn du auf dem Wege findest ein Vogelnest auf einem Baum oder auf der Erde, mit Jungen oder mit Eiern, und daß die Mutter auf den Jungen oder auf den Eiern sitzt, so sollst du nicht die Mutter mit den Jungen nehmen, 7 sondern sollst die Mutter fliegen lassen und die Jungen nehmen, auf daß dir's wohl gehe und du lange lebest.

15 Naturschutzrecht (und insbesondere Artenschutzrecht) ist nicht Tierschutzrecht Baurecht Denkmalschutzrecht Nachbarschaftsrecht Abfallrecht Schädlingsbekämpfungsrecht Unkrautbekämpfungsrecht Aber es gibt starke Berührungen! Dennoch: Das Artenschutzrecht kann (und wird) nicht die Welt retten!

16 Widerspruchsfreie Naturschutzziele?? (Auszüge ) Artikel 62 Hessische Verfassung Artikel 26 a Hessische Verfassung Artikel 20a Grundgesetz Bundesnaturschutzgesetz Nachhaltigkeitsstrategie des Bundes Nachhaltigkeitsstrategie des Landes Biodiversitätsstrategie des Bundes Biodiversitätsstrategie des Landes Deutsche Anpassungsstrategie Klimaanpassungsstrategie des Landes Landschaftsprogramm Washingtoner Artenschutzübereinkommen Ramsar Konvention Bonner Konvention Berner Konvention Fledermausabkommens Vogelschutzrichtlinie FFH-Richtlinie Liste der Verantwortungsarten Bundesartenschutzverordnung Bundeswildschutzverordnung Jagd- und Fischereirecht Biotopverbundplanung Bundeswildwegeplan Wildkatzenwegeplans

17 Anfang 20. Jahrhundert : Artenschutz 1888 Gesetz betreffend den Schutz von Vögeln 1902 Übereinkommen vom 19. März 1902 betreffend den Schutz der der Landwirtschaft nützlichen Vögel 1902 Gesetz den Denkmalschutz betreffend 1906 Staatliche Stelle für Naturdenkmalpflege in Preußen 1919 Reichsverfassung: Die Denkmäler... der Natur sowie der Landschaft genießen den Schutz und die Pflege des Staates" (Art. 150 Abs. 1) 1931 Hessisches Naturschutzgesetz (Darmstadt, Volksstaat Hessen) 1935 Reichsnaturschutzgesetz (galt weiter bis Inkrafttreten des BNatSchG) 1946 Artikel 62 Hessische Verfassung: "...und die Landschaft genießen den Schutz und die Pflege des Staates und der Gemeinden." 1949 Grundgesetz: Art. 75 Naturschutzrecht als Rahmenrecht

18 1971 Ramsar-Übereinkommen 1973 Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA,CITES) 1973 Hessisches Landschaftspflegegesetz 1976 Bundesnaturschutzgesetz 1979 Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG) 1979 Bonner Konvention (Wildlebende wandernde Tierarten) 1979 Berner Konvention (Europäisches Naturschutzabkommen) 1980 Hessisches Naturschutzgesetz 1982 WA in der EG umgesetzt (VO(EWG) 3626/82) 1987 Artenschutznovelle des Bundesnaturschutzgesetzes 1991 Abkommen zur Erhaltung der Fledermäuse in Europa

19 1991 Staatsziel Umweltschutz in Hessen (Art. 26a HV) 1992 Rio-Konferenz, Übereinkommen über biologische Vielfalt 1992 FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) 1994 Staatsziel Umweltschutz im Grundgesetz (Art 20a GG) Novelle Hessisches Naturschutzgesetz 1998 Neufassung Bundesnaturschutzgesetz 1999 Zoorichtlinie Richtlinie 1999/22/EG des Rates 2002 Neues Bundesnaturschutzgesetz 2004 Umwelthaftungsrichtlinie 2007 Umweltschadensgesetz 2007 BNatSchG-Änderung wg. FFH 2008 Umweltstrafrechtsrichtlinie 2009 BNatSchG-Novelle Strafrechtsänderungsgesetz

20 Übereinkommen vom 19. März 1902 betreffend den Schutz der der Landwirtschaft nützlichen Vögel Art. 1 Die der Landwirtschaft nützlichen Vögel, speziell die Insektenfresser und die in angefügten Liste Nr. 1 aufgeführten, welches Verzeichnis durch die Gesetzgebung eines jeden Landes beliebig ergänzt werden kann, geniessen des absoluten Schutzes in der Weise, dass es untersagt ist, sie zu töten, zu welcher Zeit und auf welche Art es immer sein möge, sowie deren Nester, Eier und Bruten zu zerstören. Art. 2 Das Ausnehmen der Nester und Eier, das Fangen und Zerstören der Bruten wird zu jeder Zeit und durch welche Mittel es immer sein mag, verboten. Die Ein- und Durchfuhr, der Transport, das Hausieren, das Feilbieten, der Kauf und Verkauf von solchen Nestern, Eiern und Bruten wird verboten. Dieses Verbot erstreckt sich nicht auf die Zerstörung von Nestern, welche die Vögel in oder an Wohnhäusern, an Gebäuden. Weitere Inhalte: Verbot von Massenfang, Massenzerstörung Ausnahmen für: Weinberge, Obstgärten, Gärten, Baumschulen, wissenschaftlichen oder zu Zwecken der Wiederbevölkerung, Jagd

21 Naturschutzgesetz Vom 14. Oktober 1931 (Hessisches Regierungsblatt 1931 Nr. 24, 225)

22 Babylonische Sprachverwirrung Trotz gemeinsamer Wurzeln je nach Rechtsgrundlage unterschiedliche zu prüfende Tatbestandsmerkmale; z.b.: Art. 6 Berner Konvention1979 Artikel 5 VS RL 1979 Artikel 12 FFH-RL BNatSchG BNatSchG 2009 Rechtsgrundlage Unterschiedliche zu prüfende Tatbestandsmerk male Art. 6 Berner Konvention 1979 Artikel 5 VS RL Artikel 12 FFH-RL 42 BNatSchG BNatSchG 2009

23 Beispiele Verbotstatbestände I Rechtsgrundlage Unterschiedliche zu prüfende Tatbestandsmerkmale Absichtliches Nachstellen Fangen Verletzen Töten Art. 6 Berner Konvention 1979 a. jede Form des absichtlichen Fangens, des Haltens und des absichtlichen Tötens; Artikel 5 VS RL a) des absichtliche n Tötens oder Fangens, ungeachtet der angewandten Methode; Artikel 12 FFH-RL a) alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnomme nen Exemplaren dieser Arten; 42 BNatSchG wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustell en, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten 44 BNatSchG wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten

24 Beispiele Verbotstatbestände II Rechtsgrundlage Unterschiedliche zu prüfende Tatbestandsmerkm ale mutwilliges Absichtliches Entnehmen Beschädigen Zerstören Brutstätten Raststätten Nester Eier Entwicklungs formen Fortpflanzungsstätten Ruhestätten Wohnstätten Niststätten Art. 6 Berner Konvention 1979 b. das mutwillige Beschädigen oder Zerstören von Brut- oder Raststätten; Artikel 5 VS RL b) der absichtlichen Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern und der Entfernung von Nestern; Artikel 12 FFH-RL d) jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten. 42 BNatSchG 2002 oder ihre. Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 44 BNatSchG Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

25 Rechtsgrundlage Unterschiedliche zu prüfende Tatbestandsmerkmale Mutwilliges Absichtliches Beunruhigen Stören Fortpflanzungszei t Brutzeit Aufzuchtzeit Mauserzeit Überwinterungsze it Wanderungs-zeit An Nist-, Brut-, Wohn- oder Zuflucht-stätten Für Ziele von Bedeutung Auf Ziele erheblich Verschlechterung des Erhaltungszustands Art. 6 Berner Konvention 1979 c. das mutwillige Beunruhigen wildlebender Tiere, vor allem während der Zeit des Brütens, der Aufzucht der Jungen und des Überwinterns, soweit dieses Beunruhigen in bezug auf die Ziele dieses Übereinkommens von Bedeutung ist; Artikel 5 VS RL d) ihres absichtlichen Störens, insbesondere während der Brutund Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt; Artikel 12 FFH-RL b) jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs -, Aufzucht-, Überwinterung s- und Wanderungszeiten; 42 BNatSchG wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören, 42 BNatSchG wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs -, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterung s- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszusta nd der lokalen Population einer Art verschlechtert, Beispiele Verbotstatbestände III

26 Wo liegen die Probleme? Zivilisationsbiotope Land- und Forstwirtschaft sind ausgenommen Alle Ver- und Gebote passen nicht zu allen Arten Wertungswidersprüche Definitorische Überschneidungen Regelungsüberschneidungen

27 Problem: Zivilisationsbiotope Beispiele: Uhus und Wanderfalken Steinbrüchen und Kirchen Amphibien in Tongruben. Fledermausschutzobjekte im Ort. Bundeswasserstraßen als Vogelschutz- und FFH-Gebiete Europäische Vogelarten leben überall!

28 Praktische Probleme Welche Tiere sind vor dem Gesetz gleich? Methode bewerten! (Je nach Methode können 40, 400 oder 4000 Kammmolche gefunden werden ) Massenwechsel berücksichtigen (z.b. bei Insekten) Typik eines Lebensraumtyps berücksichtigen! Wo bekomme ich einen Maßstab? Langlebig kurzlebig? Hohe oder geringe Vermehrungsrate? Großer oder geringer Aktionsraum? Spezialist oder Allerweltsvogel? Nahrungsspezialist oder Allesfresser? Am Anfang oder Ende der Nahrungskette Tag- oder nachtaktiv?

29 Praxistest: Der Meisenkasten aus der Sicht einer natürlichen Person Nest? Brutstätte? Darf ich aufhängen, aber nicht wieder abhängen? Reinigung: artenschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung? wenn überhaupt wenigstens außerhalb der Brutzeit reinigen?

30 Der zweckentfremdete Meisenkasten - Welches Rechtsregime ist anzuwenden? Besiedlung durch Mäuse: Vogelschutzrichtlinie? Kasten vorübergehend (k)ein Nest? Darf ich den Meisenkasten (nur?) entfernen, wenn Mäuse drin sitzen? Und was ist der Kasten, wenn gerade niemand drin sitzt?

31 Regimewechsel zur FFH-Richtlinie? Besiedlung durch Abendsegler: Regimewechsel zur FFH-Richtlinie? Was ist, wenn wieder eine Meise rein will? Kasten weghängen : ggf. unter welchen Rahmenbedingungen - um einen Baum zu schneiden, - eine Straße zu bauen... - um Kasten zu ersetzen Gleichartig? Funktionsgleich? Im räumlichen Zusammenhang?

32 Artenschutz = Artenschutz? Unterschiedliche Rechtsvorschriften! Unterschiedliche Maßstäbe! Bestandteil des Naturhaushalts in der Eingriffsregelung Streng geschützte Art in der Eingriffsregelung Zielart im Vogelschutzgebiet Anhang II Art FFH-Gebiet Charakteristische Art eines FFH-LRT Europäische Vogelart Art. 5 VSR FFH-Anhang IV Art CITES-Arten NSG-VO ggf. Besonderheiten durch Jagd- und Fischereirecht usw.

33 Alles Ausgleich, oder? Ausgleich nach BauGB Naturschutzrecht Forstrecht Wasserrecht Ausgleich BauGB= Ausgleich + Ersatz Retentionsverlustausgleich nach Wasserrecht= Eingriff? Ersatzaufforstung= Ausgleich? Ersatz? Kompensation HENatG/BNatSchG= Ausgleich + Ersatz Kohärenzausgleich= Ausgleich und auch nicht!? CEF-Maßnahmen=Minimierung oder Ausgleich? Umweltschadensausgleich nach Umweltschadensgesetz=?

34 Mögliche Entwicklungen Ist die Situation zufriedenstellend? Wird die Befriedungsfunktion erfüllt? Entfeinerung des Naturschutzrechts und Bereinigung von Doppelungen? Einheitliche Nomenklatur? Einheitliche Standards? Eingriffsregelung Plattform für alle naturschutzrechtlichen Zulassungsverfahren? Integration aller Maßnahmen in ein Managementsystem? Ziel: Akzeptanz durch Transparenz? Wo bleiben die Emotionen? Spielen die Gesetzgeber mit?

35 Danke für Ihr Interesse Quellen Soweit nicht angegeben: Logos der jeweils genannten Organisationen Clips: Wordclips Foto Hugo Conwentz um 1920: BBN/ Stiftung Naturschutzgeschichte, Königswinter: Bestand Hähnle Sonstige Fotos, Grafiken: Battefeld

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