Folien zum SGB II. von Harald Thomé. Referent für Arbeitslosen- und Sozialrecht

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1 Von Hartz IV zu von der Leyen I Folien zum SGB II unter Einbeziehung der Änderungen durch das HBeglG 2011, GKV-FinG, SGB II Organisationsgesetz und des RBEG von Harald Thomé Referent für Arbeitslosen- und Sozialrecht Stand: 09. Dezember 2011

2 Die Neuformierung der Leistungssysteme / Änderungen ab 2005 bis 2004: altes SGB III altes BSHG GSiG seit 2003 Arbeitslosengeld Arbeitslosenhilfe Sozialhilfe / Hilfe in besonderen Grundsicherung (Hilfe zum Lebenslagen (im Alter und bei Lebensunterhalt) Erwerbsminderung) AsylbLG ab 2005: Arbeitslosengeld (ALG I) Personen * SGB III ALG II SGB II für Erwerbsfähige (und deren Angehörige) Grundsicherung für Arbeitssuchende (ALG II) Sozialgeld Leistungen eigener Art: Leistungen für Auszubildende nach 27 SGB II, sind kein ALG II ALG II Sozialgeld ================ Personen * * Stand: 10/2011, BA-Monatsbericht ** Stand: 12/2010, für nicht Erwerbsfähige Wohngeld (WoGG) Kinderzuschlag ( 6a BKGG) Das sind die neuen Verschiebebahnhöfe, um insbesondere Kinder aus den Statistiken zu holen. Sozialhilfe & Grundsicherung (SGB XII) (3. Kapitel) Sozialhilfe (4. Kapitel) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ( Kapitel) Hilfen zur - Eingliederung - Pflege - Überwindung bes. sozialer Schwierigkeiten - andere Lebenslagen - Krankheit - Behinderung 3. Kap / 4. Kap Pers. SGB XII 2 Asylbewerberleistungsgesetz Pers. **

3 Antragsverfahren Beginn + Wirksamkeit des Antrages Anspruchsvoraussetzungen im SGB II / SGB XII Im SGB II gilt der Antragsgrundsatz, der Anspruch auf SGB II Leistungen beginnt ab der Antragstellung, sei es auch formlos ( 40 Abs. 1 A. 1 SGB II, 9 SGB X i.v.m. 37 Abs. 1 SGB II). Der Antrag umfasst alle Leistungen, die das SGB II beinhaltet, bis auf die Leistungen, die ab gesondert beantragt werden müssen ( 37 Abs. 1 S. 2 SGB II). Im 3. Kap. des SGB XII gilt der Kenntnisgrundsatz, der Anspruch beginnt ab Kenntnis der Notlage ( 18 Abs. 1 SGB XII) (Ausnahme: Leistungen nach dem 4. Kap. = Grundsicherung, hier gilt Antragsgrundsatz ( 41 Abs. 1 SGB XII) Der Antrag ist an keine Form gebunden ( 9 SGB X), als Antragstellung gilt jede schriftliche, mündliche oder fernmündliche Erklärung, die erkennen lässt, dass Leistungen begehrt werden. Die Leistungsträger sind verpflichtet, den wirklichen Willen des Antragstellers zu erforschen (allg. Beratungspflicht 14 SGB I, besondere 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB II) und den Antrag ggf. entsprechend auszulegen ( 2 Abs. 2 SGB I) und dafür Sorge zu tragen, dass sachdienliche und vollständige Anträge gestellt werden. Die Behörde hat vielmehr den wirklichen Willen und das Begehren des Antragstellers zu erforschen (BSG v B 14 AS 56/08 ER mit Verweis auf 16 Abs. 3 SGB I). Ein Antrag soll beim zuständigen Leistungsträger (Jobcenter) gestellt werden ( 16 Abs. 1 S. 1 SGB I), er kann aber auch bei jedem anderen Leistungsträger (Sozi, Krankenkasse, Versorgungsamt.) und Gemeinden (Bürgermeister, Gemeindebüro, Rathaus) ( 16 Abs. 1 S. 2 SGB I) gestellt werden. Der Antrag gilt ab Eingang bei der Behörde als wirksam gestellt ( 16 Abs. 2 SGB I), der unzuständige Leistungsträger / Behörde hat den Antrag unverzüglich weiterzuleiten. Ein Antrag ist auch nicht nach verspäteter Antragstellung verwirkt, die Behörde ist vielmehr nach 16 Abs. 3 SGB I in der Pflicht darauf hinzuwirken, dass klare, sachdienliche Anträge gestellt werden und unvollständige Angaben zu ergänzen. Der Antrag ist auch dann nicht verwirkt, wenn der Anspruch sechs Monate später geltend gemacht wird (BSG v B 14 AS 56/08 R). Der Leistungsträger ist zur Entgegennahme von Anträgen verpflichtet, er darf sie nicht deshalb verweigern, weil er den Antrag für unzulässig oder unbegründet hält ( 20 Abs. 3 SGB X). 3

4 Antragsverfahren Wirkungsdauer eines Antrages Wirkung eines Antrages (nach altem Recht): Der Antrag auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ( 37 Abs. 1 SGB II i.v.m. 9 SGB X) umfasst alle Leistungen nach den 19 ff SGB II und somit alle Leistungen, die das SGB II beinhaltet (BSG v B 14 AS 10/09 R). Alles umfassender Antrag Von einem allgemeinen Antrag auf Leistungen sind alle weiteren Ansprüche umfasst, entschieden durch BSG: Erstausstattung (BSG v B 14 AS 10/09 R) Muss jetzt extra beantragt werden Betriebskosten- oder Heizungsnachforderungen (BSG v B 4 AS 12/10 R, BSG v B 4 AS 62/09, BSG v B 7b AS 40/06 R) Klassenfahrten (BSG v B 4 AS 62/09) Muss jetzt extra beantragt werden Auch können Ansprüche auf SGB II Leistungen nicht verwirken (BSG v B 14 AS 56/08 ER), Ansprüche auf Sozialleistung verjähren erst in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstehen ( 45 Abs. 1 SGB I). Fortwirkung eines Antrages Nach Ansicht des BSG (v B 4 AS 99/10 R) muss für jeden Bewilligungsabschnitt ein Extra-Antrag gestellt werden, wenn der SGB II Leistungsträger über die Notwendigkeit eines Fortsetzungsantrages informiert hat. Daraus müsste man ableiten können, wenn der SGB II Leistungsträger das nicht gemacht hat, dass dann eine Pflichtverletzung vorliege und die SGB II Leistung nachgezahlt werden muss. Mit dieser Entscheidung stellt sich diese SGB II - BSG - Kammer gegen eine Entscheidung der 8. Sozialhilfekammer, die im vergleichbaren GSiG entschieden hat, dass ein Antrag fortwirke, solange nicht Anderes normiert ist (BSG v B 8 SO 13/08 R). 4

5 Änderungen im Verfahrensrecht ab 4/2011 Wirkung eines Antrages (nach neuem Recht): Ein SGB II - Antrag wirkt auf den Monatsersten zurück ( 37 Abs. 2 S. 2 NEU SGB II). Damit werden Zahlungslücken bei verspäteter Antragstellung kompensiert und es entstehen bei nicht rechtzeitiger Stellung des Folgeantrages keine Zahlungslücken. Ansonsten wird in einer verfahrensrechtlichen Änderung die Rückwirkung des»alles umfassenden Antrags«bei anfänglicher Unrichtigkeit ( 44 SGB X) und nachträglicher Unrichtigkeit ( 48 SGB X) von vier Jahren auf ein Jahr verkürzt ( 40 Abs. 1 S. 2 SGB II ivm 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 + Abs. 4 SGB X, 44 Abs. 4 SGB X). Vom SGB II-Grund- oder Folgeantrag sind nicht mehr alle Leistungen umfasst, einige müssen nun gesondert beantragt werden ( 37 Abs. 1 S. 2 SGB II). Allerdings können und sollten diese formlos mit jedem Erst- bzw. Folgeantrag beantragt werden ( hiermit beantrage ich jede nur mögliche Sozialleistung. ) oder sie könnten zumindest im Nachhinein bis Monatsende beantragt werden. Gesondert beantragt werden müssen folgende Leistungen: (Rechtsgrundlagen: 37 Abs. 1 S. 2 SGB II, 31a Abs. 3 S. 1 SGB II) Darlehen bei unabweisbarem Bedarf (nach 24 Abs. 1 SGB II) Erstausstattung der Wohnung, Bekleidung und Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt, sowie orthopädische Schuhe und Reparatur von therapeutischem Gerät (nach 24 Abs. 3 SGB II) Ein- und mehrtägige Ausflüge u. Klassenfahrten (nach 28 Abs. 2 SGB II) Schülerbeförderungskosten (nach 28 Abs. 4 SGB II) Lernförderung (nach 28 Abs. 5 SGB II) Mittagsverpflegung (nach 28 Abs. 6 SGB II) Teilhabebedarfe (nach 28 Abs. 7 SGB II) Sachleistungen bei Sanktionen von mehr als 30 % ( 31a Abs. 3 S. 1 SGB II) 5

6 Antragsverfahren Nachweis über Einreichung trifft Antragsteller Beweissicherer Zugang von Anträgen und Unterlagen Da sich manche Jobcenter als wahre Bermudadreiecke entpuppen, was eingereichte Anträge und Unterlagen betrifft, und der Antragsteller/Einreicher in der Beweispflicht ist, dass er etwas eingereicht hat, empfehlen sich folgende Verfahrenshandlungen: Schriftliche Eingangsbestätigung beim Amt Sich auf einer Kopie oder mit gesondertem Schreiben den Eingang beim Amt bestätigen lassen. "Der Verwaltungsträger ist verpflichtet, die Vorsprache auf Verlangen schriftlich zu bestätigen. Aufgrund der in 37 Abs. 2 S 1 zum Ausdruck kommenden Bedeutung des Antrags auf der einen und der den Hilfebedürftigen treffenden objektiven Beweislast auf der anderen Seite ergibt sich ein solcher Anspruch auch ohne ausdrückliche Normierung bereits aus den allgemeinen verwaltungsverfahrens-rechtlichen Grundsätzen, GK - SGB II, Hohm 37 Rn 30. Faxübersendung mit Sendebericht und Verkleinerung des übersandten Schriftstückes Übersendung mit Fax und nur Sendebericht beweist lediglich, dass ein Schriftstück übersandt wurde, aber nicht welches, daher nur Faxgeräte mit Verkleinerung der ersten Seite verwenden. Wird in der Rechtsprechung als bewiesener Zugang anerkannt (SG Duisburg v S 38 AS 676/10). Einwurf unter Zeugen Wird ein Schriftstück unter Zeugen eingetütet und beim Amt eingeworfen (bitte möglichst Eingangsvermerk für eigene Akte fertigen!), gilt dies als sicherer Beweiszugang. Zeuge möglichst nicht auch Leistungsbezieher der gleichen BG. Einschreiben/Rückschein Übersendung per Einschreiben gilt auch als sicherer Beweiszugang, wenn das Schreiben, Eintüten und die Aufgabe bei der Post unter Zeugen stattfindet. Übersendung mit der Post: Bei mit der Post abgesandten Anträgen kann sich der Antragsteller nicht darauf verlassen, dass dieser die Behörde auch erreicht, der Antragsteller muss im Zweifel beweisen, dass sein Gesuch die Behörde erreicht hat (LSG NRW v L 9 AS 69/07). Das LSG Rheinland- Pfalz sieht die Postübersendung nicht grob fahrlässig an, da keine gesetzliche Verpflichtung zur Übersendung per Einschreiben oder in ähnlich gesicherter Weise besteht (LSG RP v L 1 AL 49/09) Ich rate allen, vorsichtig sein und ein gesundes Behördenmisstrauen zu entwickeln, denn es verschwindet viel beim Amt, die Konsequenzen können sehr heftig sein, wie Ordungswidrigkeitsverfahren / Strafbefehl / Rückforderung.. 6

7 Das Leistungssystem "Grundsicherung für Arbeitssuchende Anspruch auf ALG II Leistungen haben Personen: ab Vollendung des 15. Lebensjahres bis zum Ende des Monats des Erreichens der Altersgrenze für Rente ( 7 Abs. 1 Nr. 1, 7a SGB II, Sozialrechtsfähigkeit ab 15 J. ( 36 SGB I)) die erwerbsfähig sind, also mind. 3 Std. täglich medizinisch arbeiten können, die Arbeitsmarktlage ist irrelevant ( 7 Abs. 1 Nr. 2, 8 Abs. 1 und 2 SGB II) die bedürftig sind, d.h. ihren Lebensunterhalt nicht mit Einkommen und Vermögen sicherstellen können ( 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II, 9 Abs. 1 SGB II) die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik haben ( 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB II i.v.m. 30 Abs. 3 S. 2 SGB I) und die werktäglich, postalisch, persönlich erreichbar sind und sich im orts- und zeitnahen Bereich im Sinne der EAO aufhalten ( 7 Abs. 4a SGB II) Hier gilt noch alte Rechtslage bis SGB II EAO ( 77 Abs. 1 SGB II). und insofern kein Ausschlusstatbestand vorliegt Sozialgeld erhalten: Personen, die mit Erwerbsfähigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben und selbst nicht erwerbsfähig sind ( 28 Abs. 1 SGB II). Das sind: unter 15-jährige Kinder, insofern sie hilfebedürftig ( 7 Abs. 3 Nr. 4, 28 Abs.1 SGB II) sind sowie vorübergehend (und nicht dauerhaft) erwerbsunfähige oder erwerbsunfähig deklarierte Partner oder Eltern erwerbsfähiger Kinder Sozialgeld wird nur gezahlt, wenn mind. eine erwerbsfähige Person die grundsätzliche Zugehörigkeit zum SGB II auslöst. Dabei ist es unerheblich, ob diese Person noch minderjährig ist oder dem Arbeitsmarkt wegen Ausbildung oder Schule nicht zur Verfügung steht. Ist keine Person arbeitsfähig, ist ein Sozialhilfe/Grundsicherungsanspruch nach dem SGB XII zu prüfen. 7

8 Ausschlusstatbestände: Jeglicher SGB II Leistungsanspruch ist ausgeschlossen bei: Kein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt besteht bei: Unterbringung in einem Krankenhaus oder bei richterlich angeordneter Inhaftierung ( 7 Abs. 4 SGB II), mit Ausnahme der Krankenhausaufenthalt dauert prognostisch nicht länger als 6 Monate. Bei längerer Prognose oder nach Zeitablauf besteht kein Anspruch auf SGB II (ansonsten SGB XII Leistungen). - Auch die Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe schließt SGB II Leistungen aus (BSG v B 4 AS 128/10 R). - kein Ausschluss bei Inhaftierten, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten könnten (LSG NRW v L 19 AS 504/10 B ER) Verstoß gegen Erreichbarkeitsanordnung ( 7 Abs. 4a SGB II) Bezieher einer Altersrente ( 7 Abs. 4 SGB II) oder wegen dauerhafter Erwerbsunfähigkeit Anspruchsberechtigte nach 1 AsylbLG ( 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II) Ausländer, die sich zum Zweck der Arbeitssuche in Deutschland aufhalten ( 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II), Ausnahme EFA. --- > nächste Seite) Auszubildenden deren Ausbildung nach BAföG oder nach den SGB III (Berufsausbildungsbeihilfe) dem Grunde nach förderungsfähig ist ( 7 Abs. 5 SGB II), mit Ausnahme der Fälle nach 7 Abs. 6 SGB II, für diese Fälle besteht ein SGB II Anspruch. 8

9 SGB II Verpflegung in stationären Einrichtungen 364,- = ungekürzte Regelleistung bei stationären Aufenthalt ( 1 Abs. 1 Nr. 11 ALG II-V) Schonvermögen Lebensalter x 150 für volljährige Hilfeempfänger und dessen Partner ( 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II), mind. aber pro Volljährigen, zzgl. 750 Ansparvermögen pro Person in der BG ( 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II) Geschütztes Kfz Pro erwerbsfähiges BG Mitglied ist ein angemessenes Kfz im Wert bis geschont ( 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II) Heranziehung Unterhaltsverpflchteter bis Abschluss einer Ausbildung, maxi. bis Vollendung des 25. Lebensjahres ( 33 Abs. 2 Nr. 2 SGB II) SGB XII Verpflegung in stationären Einrichtungen Kürzung der Regelleistung auf Barbetrag = 27 % des Eckregelsatzes = 98,28 ( 27b Abs. 2 SGB XII) Schonvermögen für unter 60-Jährige ( 1 Abs. 1 Nr. 1 a) Vo zu 90 SGB XII) für über 60-Jährige ( 1 Abs. 1 Nr. 1 b) Vo zu 90 SGB XII) zzgl. 614 für Ehegatten zzgl. 256 jede weitere Person ( 1 Abs. 1 Nr. 2 b) Vo zu 90 SGB XII) Geschütztes Kfz kein Kfz geschont ( 90 Abs. 1 SGB XII) Heranziehung Unterhaltsverpflchteter Unterhaltsübergang auf Unterhaltsverpflichtete des ersten Grades nach BGB ( 94 Abs. 1 SGB XII) 9

10 Ausnahmen von Ausschlusstatbeständen: Kein Leistungsausschluss für Bürger aus den EFA Staaten Das BSG hat entschieden (BSG v B 14 AS 23/10 R), dass der Leistungsausschluss nach 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II ( Ausländer die sich zum Zwecke der Arbeitssuche hier aufhalten haben keinen SGB II - Anspruch ) für Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) keine Anwendung findet. Nach Art. 1 EFA ist jeder der Vertragschließenden verpflichtet, den Staatsangehörigen der anderen Vertragsstaaten, die sich in irgendeinem Teil seines Gebietes, auf das dieses Abkommen Anwendung findet, erlaubt aufhalten und nicht über ausreichende Mittel verfügen, in gleicher Weise wie seinen eigenen Staatsangehörigen und unter den gleichen Bedingungen die Leistungen der sozialen und der Gesundheitsfürsorge zu gewähren, die in der in diesem Teil seines Gebietes geltenden Gesetzgebung vorgesehen sind. Nach Auffassung des BSG fallen die Leistungen nach dem SGB II unter diese sozialen Fürsorgeleistungen. Das Diskriminierungsverbot des Art. 1 EFA gilt grundsätzlich aber auch für den Leistungsausschluss für die ersten drei Monate des Aufenthaltes ( 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II). EFA Staaten sind: Belgien, Dänemark, Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Malta, Niederland, Norwegen, Portugal, Schweden, Spanien, Türkei, England und Nordirland, sowie Österreich (eigenes deutschösterreichische Fürsorgeabkommen) 10

11 Systematik SGB II Ein Anspruch auf SGB II - Leistungen besteht unter folgenden Vorraussetzungen: Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigen Einkommen oder Vermögen sichern kann ( 9 Abs. 1 S. 1, 19 Abs. 1, Abs. 3 SGB II). Auf Sozialleistungen besteht ein (Rechts)Anspruch, soweit nicht nach den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs die Leistungsträger ermächtigt sind, bei der Entscheidung über die Leistung nach ihrem Ermessen zu handeln ( 38 SGB I). Damit wird klargestellt, dass ein Rechtsanspruch auf SGB II Leistungen besteht. Der SGB II Anspruch ermittelt sich folgendermaßen: 1. Schritt: Ermittlung des Bedarfs Regelbedarfe Mehrbedarfe Unterkunfts-, Heizkosten u. Warmwasser ggf. Krankenkasse + Pflegeversicherung = Summe Bedarf 2. Schritt: Ermittlung des Einkommens Das zu berücksichtigende Einkommen ist zu ermitteln, vom Einkommen sind dann alle Abzugsbeträge und Freibeträge in Abzug zu bringen = anzurechnendes Einkommen 3. Schritt: Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf Reicht das Einkommen nicht aus den in Schritt 1 ermittelten Bedarf zu decken entsteht der = Rechtsanspruch auf SGB II Leistungen 11

12 Regelbedarfsstufen /// rückwirkend ab Regelbedarfsstufen ab Wirksamwerden des Regelbedarfsermittlungsgesetzes Regelbedarfsstufe 1 364,- ALG II für Volljährige volljährige Alleinstehende, Alleinerziehende und Personen mit minderjährigem Lebenspartner oder mit Partner der Leistungen nach dem AsylbLG erhält (BSG v B 14 AS 171/10 R) Regelbedarfsstufe 2 ALG II für Volljährige 100 % 20 Abs. 2 S. 1 SGB II 328,- Volljährige Partner innerhalb Bedarfsgemeinschaft 90 % 20 Abs. 4 SGB II Regelbedarfsstufe 3 291,- ALG II für Volljährige für jährige BG Mitglieder im Haushalt der Eltern oder ohne Zustimmung des SGB II Trägers Ausgezogene Regelbedarfsstufe 4 ALG II für Jugendliche 287,- 275,- für Jugendliche von 14 bis 17 Jahre Regelbedarfsstufe 5 Sozialgeld für Kinder 251,- 242,- Sozialgeld für Kinder von 6 bis 13 Jahre Regelbedarfsstufe 6 Sozialgeld für Kinder 215,- 213,- Sozialgeld für Kinder unter 6 Jahre 80 % 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 SGB II 23 S. 1 Nr. 1 SGB II i.v.m. 77 Abs. 4 Nr SGB II 23 S. 1 Nr. 1 SGB II i.v.m. 77 Abs. 4 Nr. 3 SGB II 23 S. 1 Nr. 1 SGB II i.v.m. 77 Abs. 4 Nr. 2 SGB II Die Regelbedarfsstufen werden ab 2012 anhand eines Mischindexes (70 % Preisentwicklung und 30 % Nettolohnentwicklung) jährlich fortgeschrieben. 12

13 Regelbedarfsstufen ab Regelbedarfsstufen ab 2012 Regelbedarfsstufe 1 374,- ALG II für Volljährige volljährige Alleinstehende, Alleinerziehende und Personen mit minderjährigem Lebenspartner oder mit Partner der Leistungen nach dem AsylbLG erhält (BSG v B 14 AS 171/10 R) Regelbedarfsstufe 2 ALG II für Volljährige 100 % 20 Abs. 2 S. 1 SGB II 337,- Volljährige Partner innerhalb Bedarfsgemeinschaft 90 % 20 Abs. 4 SGB II Regelbedarfsstufe 3 299,- ALG II für Volljährige für jährige BG Mitglieder im Haushalt der Eltern oder ohne Zustimmung des SGB II Trägers Ausgezogene Regelbedarfsstufe 4 ALG II für Jugendliche 287,- für Jugendliche von 14 bis 17 Jahre Regelbedarfsstufe 5 Sozialgeld für Kinder 251,- Sozialgeld für Kinder von 6 bis 13 Jahre Regelbedarfsstufe 6 Sozialgeld für Kinder 219,- Sozialgeld für Kinder unter 6 Jahre 80 % 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 SGB II 23 S. 1 Nr. 1 SGB II i.v.m. 77 Abs. 4 Nr SGB II 23 S. 1 Nr. 1 SGB II i.v.m. 77 Abs. 4 Nr. 3 SGB II 23 S. 1 Nr. 1 SGB II i.v.m. 77 Abs. 4 Nr. 2 SGB II Die Regelbedarfsstufen werden ab 2012 anhand eines Mischindexes (70 % Preisentwicklung und 30 % Nettolohnentwicklung) jährlich fortgeschrieben. 13

14 Mehrbedarfe mit Regelbedarfen ,- * bei 100 % RB 56,- * bei 90 % RB 50,- * bei 80 % RB 131,- * 44,- * 127,- * 50,- bis 62,- * Mehrbedarfe (MB) (zusätzliche monatliche Leistungen) MB für Schwangere ab Beginn der 13. Woche * 17 % 21 Abs. 2 SGB II Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 Jahren bzw. 2 u. 3 Kindern unter 16 Jahren Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern / pro Kind 12 %, max. 60 % erwerbsfähige Behinderte, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gem. 33 SGB IX erhalten und bei Eingliederungshilfe nach 54 Abs. 1 SGB XII* Nicht Erwerbsfähige, die voll erwerbsgemindert sind und einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G haben 36 % 21 Abs. 3 Nr.1 SGB II 12 % 21 Abs. 3 Nr.2 SGB II 35 % 21 Abs. 4 SGB II, 23 Abs. 1 Nr. 3 SGB II 17 % 23 Abs. 1 Nr. 4 SGB II 36,- bis 73,- * MB für kostenaufwändige Ernährung* % 21 Abs. 5 SGB II in tatsächlicher Höhe bei unabweisbarem, laufendem und nicht einmaligem Bedarf, der erheblich von durchschnittlichem Bedarf abweicht Abs. 6 SGB II 2,- bis 8,- * oder höher MB für Warmwasserzubereitung bei dezentraler Warmwassererzeugung, soweit nicht ein abweichender Bedarf besteht 21 Abs. 7 SGB II Deckelung der MB s: Die Summe aller Mehrbedarfe nach 21 Abs. 2 5 SGB II darf die maßgebliche Regelbedarfsstufe nicht überschreiten ( 21 Abs. 8 SGB II). Bei dieser Addition sind MB s nach der Härtefallregelung außer Acht zu lassen. 77 Abs. 5 SGB II bestimmt, dass bis zum alle Mehrbedarfe auf- und abzurunden sind, dh. ab 2012 sind alle Mehrbedarfe nicht mehr zu runden! * Alle Mehrbedarfe entsprechend der maßgeblichen Regelleistung 14

15 Mehrbedarfe mit Regelbedarfen ,58 * bei 100 % RB 57,29 * bei 90 % RB 50,83 * bei 80 % RB 134,64 * 44,88 * 130,90 * 50,83 bis 63,58 * Mehrbedarfe (MB) (zusätzliche monatliche Leistungen) MB für Schwangere ab Beginn der 13. Woche * 17 % 21 Abs. 2 SGB II Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 Jahren bzw. 2 u. 3 Kindern unter 16 Jahren Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern / pro Kind 12 %, max. 60 % erwerbsfähige Behinderte, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gem. 33 SGB IX erhalten und bei Eingliederungshilfe nach 54 Abs. 1 SGB XII* Nicht Erwerbsfähige, die voll erwerbsgemindert sind und einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G haben 36 % 21 Abs. 3 Nr.1 SGB II 12 % 21 Abs. 3 Nr.2 SGB II 35 % 21 Abs. 4 SGB II, 23 Abs. 1 Nr. 3 SGB II 17 % 23 Abs. 1 Nr. 4 SGB II 37,40 bis 74,80 * MB für kostenaufwändige Ernährung* % 21 Abs. 5 SGB II in tatsächlicher Höhe 2,- bis 8,- * oder höher bei unabweisbarem, laufendem und nicht einmaligem Bedarf, der erheblich von durchschnittlichem Bedarf abweicht MB für Warmwasserzubereitung bei dezentraler Warmwassererzeugung, soweit nicht ein abweichender Bedarf besteht Abs. 6 SGB II 21 Abs. 7 SGB II Deckelung der MB s: Die Summe aller Mehrbedarfe nach 21 Abs. 2 5 SGB II darf die maßgebliche Regelbedarfsstufe nicht überschreiten ( 21 Abs. 8 SGB II). Bei dieser Addition sind MB s nach der Härtefallregelung außer Acht zu lassen. 77 Abs. 5 SGB II bestimmt, dass bis zum alle Mehrbedarfe auf- und abzurunden sind, dh. ab 2012 sind alle Mehrbedarfe nicht mehr zu runden! * Alle Mehrbedarfe entsprechend der maßgeblichen Regelleistung 15

16 Mehrbedarf für dezentral zubereitetes Warmwasser Mehrbedarf bei dezentral (von der Heizung getrennt) zubereitetem Warmwasser Regelbedarfsstufe Regelbedarfs- Höhe 2011 / 2012 Erklärung Mehrbedarf in % Betrag 2011 Betrag ,- / 374,- für Alleinstehende 2,3 8,- 8, ,- / 337,- Volljährige Partner innerhalb BG 3 291,- / 299, Jährige im Elternhaus 4 287,- / 287,- Jugendliche von 14 bis 17 Jahre 2,3 8,- 7,75 2,3 7,- 6,88 1,4 4,- 4, ,- / 251,- Kinder von 6 bis 13 Jahre 1,2 3,- 3, ,- / 219,- Kinder unter 6 Jahre 0,8 2,- 1,72 Es ist ein Mehrbedarf für Warmwasserzubereitung in genannter Höhe zu erbringen, soweit nicht ein abweichender Bedarf besteht ( 21 Abs. 7 S.2 SGB II). Mit dieser Regelung wird Warmwasser (WW) den Heizkosten zugeordnet (so auch 21 Abs. 7 S. 2 letzter Teilsatz SGB II), diese sind somit zunächst als tatsächliche und später angemessene WW-Kosten ( 22 Abs. 1 SGB II) zu übernehmen. Wird das WW getrennt von der Heizung zubereitet, zb im Elektrodurchlauferhitzer, Gasboiler oder Untertischgerät, dann besteht der Anspruch auf den WW-Mehrbedarf. WW ist ab 1. Jan nachzuzahlen, das JC muss bis Ablauf des Monats nach Ende des Bewilligungszeitraums den Bescheid korrigieren und nachzahlen ( 77 Abs. 6 SGB II). 16

17 Mehrbedarf bei unabweisbarem, laufenden, nicht nur einmaligen Bedarf Ausgehend von der Anordnungsverfügung des BVerfG zur Härtefallregelung (BVerfG v BvL 1/09), hat der Gesetzgeber den Mehrbedarf, für einen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, aber besonderen Bedarf, der erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweichen muss, eingeführt ( 21 Abs. 6 SGB II). Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Hilfebedürftigen gedeckt ist und wenn er in seiner Höhe erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Die Rechtsprechung ist dazu uneinheitlich, z.t. wird auf den erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abgestellt (SG Detmold v S 21 AS 926/10), oder auf die Unabweisbarkeit die bei einem Bedarf oberhalb von 10 % des Eckregelsatzes abstellt. Mögliche Ansprüche nach der Härtefallregelung, sortiert nach Fallgruppen Laufende Kosten anlässlich Erkrankung Putz-/Haushaltshilfe für stark beeinträchtigten Hilfebedürftigen (SG Stuttgart v S 24 AS 3645/10) Pflegeprodukte bei Hauterkrankung, wie medizinisch notwendige Verbandsstoffe, Salben, z.b. bei Neurodermitis (SG Bremen v S 22 AS 2474/10 ER, SG Gießen v S 29 AS 981/10 ER) Hygieneartikel bei AIDS und sonstigen Bedarfen (BSG v B 14 AS 13/10 R) Fahrtkosten zu einer Substitutionstherapie bei Drogenabhängigen (SG Wiesbaden v S 23 AS 766/10 ER) Unabweisbar ist ein Bedarf, wenn keine tatsächliche Alternative besteht, also eine Wohnortnähere Behandlung oder eine Wegbewältigung zu Fuß, mit dem Fahrrad oder mittels Fahrgemeinschaften nicht möglich ist (SG Gießen v S 29 AS 981/10 ER). Fahrtkosten bei außergewöhnlichen Umständen, wie Therapie, Besuchskosten bei Krankenhausaufenthalt von Partner, Angehörigen oder Kindern, Fahrtkosten bei Therapie, Tagesklinik oder zu weit entfernten muttersprachlichen Therapeuten 17

18 Mehrbedarf bei unabweisbarem, laufenden, nicht nur einmaligen Bedarf Umgangs- und Besuchskosten Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechtes, das meint beispielsweise Fahrt- und Übernachtungskosten (GA 08/10 v ) Umgangs- und Besuchskosten alle drei Monate für 5 Tage mit in einem im Ausland lebenden Kind (in dem Fall in den USA) (LSG RP v L 1 SO 133/10 B ER, LSG NRW v L 9 AS 80/06 über 73 SGB XII). Kosten des Besuches Inhaftierter (LPK SGB XII, 73, Rz 6, Hauck/Noftz, SGB II, 23 Rz 130, info also 2/2010, S. 59/60). Sonstige Fälle / vergleichbare Bedarfslagen Addition mehrerer Bedarfe, die zusammen erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweichen (z.b. Krankenkassenzusatzbeitrag, Kosten P-Konto, Zahnspangen, notwendige Fahrten per Taxi zu Ärzten oder Einkäufe, ggf. Medikamentenzuzahlung (so auch SG Detmold v S 21 AS 926/10). Bei besonderen überdurchschnittlichen Bedarfen z.b. bei Unter- oder Übergrößen an Bekleidung oder hohen Energieverbrauch an Haushaltsenergie aus zwingenden Gründen kann eine Härtefallgrund vorliegen (info also 2/2010 S. 62 ff). Die BA stellt klar, dass ihre Aufzählung nicht abschließend ist und dass auf Literatur und Rechtsprechung zu 73 und 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII Bezug genommen werden kann (GA 08/10 v ). Der Mehrbedarf ist vom Jobcenter im Voraus zu zahlen und nicht erst am Ende des Monats nach Vorlage der Quittungen ( 41 Abs. 1 S. 4 SGB II). Im Zweifelfall ist vom JC ein Durchschnittswert im Voraus zu zahlen und Details werden nachträglich abgerechnet-. Laufend ist ein Bedarf, wenn er mehr als einmal im Bewilligungsabschnitt anfällt. 18

19 EVS Nr. Wie viel Geld ist für was in den Hartz IV-Sätzen drin? EVS-Abteilung Alleinstehende Partner jeweils Kind J. Kind J. Kind 6 13 J. Kind bis 5 J. 1 Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke 129,17 116,25 103,34 105,84 92,63 79,19 3 Bekleidung u. Schuhe 20,62 6,97 18,56 6,27 16,50 5,58 17,11 6,10 14,97 5,34 12,80 4,57 4 Wohnen, Energie und Instandhaltung 30,41 27,37 24,33 21,44 18,76 16,04 5 Innenausstattung, Haushaltsgeräte u. -gegenstände 6 Gesundheitspflege (Praxisgebühr, Rezeptgebühren, rezeptfreie Medis) 27,56 24,80 22,05 20,49 17,93 15,33 15,64 14,08 12,51 10,53 9,22 7,88 7 Verkehr (Fahrräder, ÖPNV) 22,91 20,62 18,33 12,83 11,23 9,60 8 Nachrichtenübermittlung Internet Tel/Fax 9 Freizeit, Unterhaltung, Bücher Kultur Spielwaren+Hobbis Sport + Kultur 2,29 25,19 5,17 1,22 7,72 2,06 22,67 1,83 20,15 2,59 19,30 2,26 16,89 1,93 14,44 10 Bildung + Kurse 1,40 1,26 1,12 0,00 0,00 0,00 11 Beherbergung + Gaststätte 7,20 6,48 5,76 6,79 5,95 5,08 12 Andere Waren Körperpflegemittel 26,65 10,70 4,65 1,10 6,95 23,99 9,63 4,14 0,98 6,18 21,32 8,56 4,55 1,06 5,21 22,25 7,57 3,98 0,92 4,56 19,48 6,62 3,40 0,79 3,90 16,65 5,66 Summe jeweilige Regelleistung 364,00 328,00 291,00 287,00 251,00 215,00 19

20 Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung In seinen Empfehlungen vom 1. Oktober 2008 bewertet der Deutsche Verein den Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung nach 21 Abs. 5 SGB II/ 30 Abs. 5 SGB XII grundlegend neu. Diese wird als Grundlage zur Krankenkostgewährung oder Weigerung der Gewährung herangezogen. (a) konsumierende Erkrankungen, gestörte Nährstoffaufnahme bzw. Nährstoffverwertung (z.b. fortschreitendes/fortgeschrittenens Krebsleiden, HIV/AIDS, Multiple Sklerose, Morbus Crohn, Colitis ulcerosa und Erkrankungen mit gestörter Nährstoffaufnahme) 10 % des maßgebl. Regelbedarfes (b) Niereninsuffizienz, die mit einer eiweißdefinierten Kost behandelt wird 10 % des maßgebl. Regelbedarfes (c) Niereninsuffizienz mit Dialysediät (d) Zöliakie, Sprue 20 % des maßgebl. Regelbedarfes 20 % des maßgebl. Regelbedarfes Bei Erkrankungen, die nach dem allgemein anerkannten Stand der Humanmedizin keiner spezifischen Diät, sondern einer sog. Vollkost bedürfen, ist ein Mehrbedarf regelmäßig zu verneinen. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung mehrerer Krankenkostzulagen gleichzeitig vor, ist nach den Besonderheiten des Einzelfalls zu entscheiden. 20

21 Bildungs- und Teilhabepaket Anspruch besteht für SGB II, SGB XII, Kinderwohngeld, Kinderzuschlag beziehende Kinder und für Asyl- Kinder (ohne Rechtsgrundlage, aber aufgrund Gleichbehandlungsgrundsatz) Eintägige Schul- und Kitaausflüge und mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen und mit gesonderter Beantragung. Persönlicher Schulbedarf (Schulbasispaket) gezahlt in zwei Raten zum 1. August in Höhe von 70 und zum 1. Februar in Höhe von 30, ohne gesonderte Beantragung. Schülerbeförderungskosten zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungszugangs, insofern erforderlich und sie nicht durch Dritte erbracht werden und unter Abzug der dafür im Regelbedarf vorgesehenen Beträge und mit gesonderter Beantragung. Nachhilfeunterricht, soweit die in den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele drohen nicht erfüllt zu werden, dieser ergänzend zu den schulischen Angeboten erforderlich ist und geeignet ist und mit gesonderter Beantragung. Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung ist zu übernehmen, insofern sie von der Schule, Tageseinrichtung oder Tagespflege angebotenen wird, unter Abzug eines Eigenanteils von einem Euro pro Tag ( 9 Abs. 1 S. 1 RBEG) und mit gesonderter Beantragung. Leistungen zur gesellschaftlichen Teilhabe in Höhe von 10 EUR monatlich für Mitgliedsbeiträge in den Bereichen des Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit ( 28 Abs. 6 S. Nr. 1), Unterricht in künstlerischen Fächern (z.b. Musikunterricht) oder vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung (Nr. 2) und Teilnahme an Freizeiten (Nr. 3) für Leistungsberechtigte bis Vollendung des 18. Lebensjahres ( 28 Abs. 6 SGB II) und mit gesonderter Beantragung. 28 Abs. 2 SGB II 28 Abs. 3 SGB II 28 Abs. 4 SGB II 28 Abs. 5 SGB II 28 Abs. 6 SGB II 28 Abs. 7 SGB II Anmerkungen: 1. Alle Leistungen, mit Ausnahme des Schulbasispaketes, müssen vorher beantragt werden ( 37 Abs. 1 S. 2 SGB II). 2. Alle Leistungen mit Ausnahme der Leistungen zur Teilhabe gelten für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis Vollendung des 25. Lebensjahres ( 28 Abs. 1 SGB II). 3. Teilhabebedarfe bis Vollendung des 18. Lebensjahres ( 28 Abs. 7 SGB II). 21

22 Auszubildende im SGB II Generell besteht kein Leistungsanspruch für Auszubildende ( 7 Abs. 5 SGB II), mit Ausnahme der nicht ausbildungsgeprägten Bedarfe (nach 27 SGB II), in besonderen Härtefällen ( 27 Abs. 4 SGB II) und in den Ausnahmefällen des 7 Abs. 6 SGB II. Nunmehr normativ geregelt ein Anspruch auf: Mehrbedarf bei Schwangerschaft ( 21 Abs. 2 SGB II) Mehrbedarf bei Alleinerziehung ( 21 Abs. 3 SGB II) Mehrbedarf bei Krankenkost ( 21 Abs. 5 SGB II ) Mehrbedarf bei besonderen Bedarfen/ Härtefallregelung ( 21 Abs. 7 SGB II) Wohnkostenzuschuss für Auszubildende ( 27 Abs. 3 SGB II) Ausstattungsbedarfe bei Schwangerschaft und Geburt ( 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II) Wohnraumsicherung ( 27 Abs. 5 SGB II) In 27 Abs. 1 S. 2 SGB II wird geregelt, dass die Leistungen für Auszubildende aus dem SGB II kein ALG II ist, damit wird sie zu einer Sozialleistung eigener Art und dadurch entfällt die KV/PV Pflichtversicherung über den 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V (z.b. für alleinerziehende Studierende). Bei Aufnahme einer Ausbildung können Leistungen zur Vermeidung einer Zahlungslücke für den ersten Monat als Darlehen erbracht werden, wenn im Monat Einkommen zu erwarten ist ( 27 Abs. 4 S. 3 SGB II) Diese Regelung dürfte sich auf die Zahlungslücke bei betrieblicher Ausbildung beziehen, nicht geeignet bei BAföG- /BAB-Bezug). In besonderen Härtefällen können SGB II Leistungen auf Darlehensbasis gewährt werde ( 27 Abs. 4 S. 1 SGB II). Diese Regelung dürfte anzuwenden sein in folgenden Fallgestaltungen: Generell Aufnahme einer Ausbildung mit Anspruch auf BAföG / BAB (BAföG - Anspruch frühestens 6 Wochen nach vollständiger Antragstellung 51 Abs. 2 BAföG) und es meist erst Wochen nach der Antragstellung zur Leistungsgewährung kommt. bei Alleinerziehenden und Unzumutbarkeit neben Studium zu arbeiten in der Abschlussphase des Studiums Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände wie Trennung von Partner (der bisher finanziert hat), Rausschmiss aus Elternhaus und Erstausstattung und Kaution ist notwendig 22

23 Bedürftigkeitsprüfung: Abgrenzung Einkommen und Vermögen Leitsätze im Sinne von 11 Abs. 1 SGB II ist grundsätzlich alles das, was jemand ab dem Monat der Antragstellung wertmäßig dazu erhält ( 37 Abs. 2 S. 2 SGB II). im Sinne von 12 Abs. 1 SGB II ist grundsätzlich alles das, was jemand vor Antragstellung wertmäßig bereits hatte, auch dann, wenn es im Leistungsbezug zur Auszahlung gebracht wird (BSG v B 14 AS 26/07 R, Rn. 23; BSG v B 4 AS 29/07 R, Rn. 18). Nach der Rechtsprechung des BSG ist alles, was im Leistungsbezug zufließt, als Einkommen zu berücksichtigen. Dabei muss geprüft werden ob es sich um laufendes oder einmaliges Einkommen handelt, denn diese sind unterschiedlich anzurechnen. Laufendes Einkommen ist ausschließlich im Zuflussmonat anzurechnen ( 11 Abs. 2 S. 1 SGB II). Einmaliges Einkommen, insofern es niedriger ist als der monatliche Bedarf, ist im Monat, der auf den Monat des Zuflusses folgt, in einer Summe anzurechnen ( 11 Abs. 3 S. 2 SGB II), wenn es höher ist, ist es auf sechs Monate in gleichen Teilen zu verteilen ( 11 Abs. 3 S. 3 SGB II). Nicht als Einkommen anzurechnen ist im Bedarfszeitraum zur Auszahlung gebrachtes Vermögen (Sparguthaben, Lebensversicherungen, Verkäufe aus geschütztem Hausrat ). Solche Zahlungen, die aus einer Vermögensumschichtung zum Verkehrswert erfolgen, sind zum Vermögensbestand zu rechnen, weil sie den Vermögensbestand nicht verändern (BSG v B 4 AS 57/07 R; LSG BaWü v L 7 AS 5695/06 und v L 13 AS 4522/07). Eine Überschussbeteiligung ist auch dem Vermögen zuzurechnen (SG Düsseldorf v S 7 44 AS 195/06 [a.a. als BSG]). Nicht verbrauchtes laufendes Einkommen wird durch Monatswechsel zu Vermögen. 23

24 Bedürftigkeitsprüfung SGB II: Einkommen Relevante Punkte bei Einkommensanrechnung: 1. Verfügbarkeit Nur tatsächlich zur Verfügung stehende Einkünfte dürfen als Einkommen im Sinne des 11 Abs. 1 SGB II berücksichtigt werden. Ansprüche auf Gelder stellen kein Einkommen da, damit kann kein gegenwärtiger Bedarf gedeckt werden ( 9 Abs. 1, 19 Abs. 3 SGB II). 2. Anrechenbarkeit Jede Einnahme in Geld und Geldeswert ist anzurechnen, es sei denn die Nichtanrechnung ist gesetzlich bestimmt. Privatrechtliche Zweckbestimmung schließt eine Anrechnung nicht (mehr) aus, nur öffentlich-rechtliche Zweckbestimmung kann eine Anrechnung noch ausschließen. 3. Anrechnung laufendes Einkommen Laufendes Einkommen ist ausschließlich im Zuflussmonat anzurechnen. Ist sie höher als der sozialrechtliche Bedarf, entfällt für diesen Monat die Hilfebedürftigkeit, etwaige unverbrauchte Teile werden im Folgemonat zu Vermögen. 4. Anrechnung einmaliges Einkommen Einmalige Einkünfte sind, wenn im Monat des Zuflusses schon Leistungen erbracht wurden, im Zuflussfolgemonat anzurechnen ( 11 Abs. 3 S. 2 SGB II). Ist die Einnahme höher als der Leistungsanspruch, ist sie ab dem Monat, der auf den Zufluss folgt, auf sechs Monate in gleichen Anteilen zu verteilen ( 11 Abs. 3 S. 3 SGB II). 5. Laufendes Einkommen in unterschiedlicher Höhe Bei wechselnden Einkünften kann die Behörde ein Durchschnittseinkommen zugrunde legen ( 2 Abs. 3 ALG II-Vo), führt diese Methode zu Bedarfsunterdeckungen ist das jeweilige tatsächliche Einkommen zu berücksichtigen ( 9 Abs. 1 SGB II). 24

25 1. Schritt: Verfügbarkeit 1. Verfügbarkeit Nur tatsächlich in dem jeweiligen Monat zugeflossene Einkünfte in Geld und Geldeswert dürfen als Einkommen berücksichtigt werden ( 11 Abs. 1 S. 1 SGB II). Das bedeutet: nur tatsächlich geflossene Gelder sind»einnahmen«und dürfen als Einkommen ( 11 Abs. 1 SGB II) berücksichtigt werden. Ansprüche auf Leistungen bei anderen Sozialleistungsträgern oder gegen verpflichtete Dritte können nie Einnahmen sein. Es mangelt an der Bereitheit bzw. am Zufluss. Ansprüche aus gestellten Anträgen oder sonst wie irgendwann in Aussicht gestellte Gelder stellen keine Einnahmen im Sinne des SGB II da. Solche Ansprüche dürfen nicht leistungsausschließend oder bedarfsmindernd im SGB II berücksichtigt werden. Diese Regel baut auf das Bedarfsdeckungsprinzip des 9 Abs. 1 S. 1 SGB II auf, nachdem derjenige hilfebedürftig ist, der seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend decken kann. Fordert das Jobcenter auf eine vorrangige Sozialleistung zu beantragen ( 12a SGB II) und kommt der Betroffene dieser Aufforderung nicht nach, darf diese nicht fiktiv angerechnet werden. Das JC hat hier vielmehr die Möglichkeit statt dem Betroffenen nach vorheriger Aufforderung und Fristsetzung die Leistung selbst zu beantragen ( 5 Abs. 3 SGB II). 25

26 2. Schritt: Anrechenbarkeit 2. Anrechenbarkeit Grundsätzlich ist jede Einnahme in Geld oder Geldeswert anzurechnen, bis auf Einnahmen, dessen Nichtanrechnung gesetzlich bestimmt ist ( 11a SGB II und 1 ALG II - V). Die Nichtanrechnung kann im SGB II selbst ( 11a + 11b SGB II, ALG II V) oder in anderen Gesetzen bestimmt sein. Nicht als Einkommen anzurechnen sind: Leistungen nach diesem Buch, also SGB II Leistungen, die aufgrund Widerspruch und Klageverfahren vom Amt nachgezahlt werden müssen ( 11a Abs. 1 Nr. 1 SGB II). Entschädigungen für immateriellen Schaden ( Schmerzensgeld ) nach 253 Abs. 2 BGB. Das sind Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, sowie Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz ( 11a Abs. 1 Nr. 3 SGB II), Renten nach dem Opferentschädigungsgesetz ( 11a Abs. 1 Nr. 2 SGB II) oder Schmerzensgelder ( 11a Abs. 2 SGB II). Auch daraus erspartes Vermögen ist nicht anzurechnen und daraus erfolgende Zinserträge (LSG NRW v L 20 AS 22/09). Entschädigungen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) von Arbeitgebern, da diese aufgrund von Verletzung des Persönlichkeitsrechts analog Schmerzensgeld gezahlt werden (LSG NRW v L 19 AS 1166/10 B ER). nicht zweckidentische Einkünfte, insofern die Zweckidentität aufgrund öffentlich rechtlicher Vorschriften bestimmt wird ( 11a Abs. 3 S. 1 SGB II), privat - rechtliche Zweckbestimmung hat keine Bindungswirkung und ist daher voll als sonstiges Einkommen anzurechnen. Einnahmen für Pflegekinder bis zum dritten Kind. Bisher bis zum vierten Kind ( 11a Abs. 3 Nr. 1 SGB II). Einnahmen der Tagespflege bis zum ( 11a Abs. 3 Nr. 2 SGB II ivm 77 Abs. 2 S. 1 SGB II). (Danach sind diese wie Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit anzurechnen, bisher wurde das sehr unterschiedlich gehandhabt). 26

27 2. Schritt: Anrechenbarkeit Nicht als Einkommen anzurechnen sind: Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege (oder vergleichbarer wohl und mildtätiger Organisationen, Vereine, Kirchen- und Religionsgemeinschaften, vergleichbare Stellen wie z.b. Schulfördervereine), insofern SGB II Leistungen daneben nicht ungerechtfertigt sind ( 11a Abs. 4 SGB II). Ungerechtfertigt wären Leistungen, wenn es sich um Einnahmen von mehr als ½ des Eckregelsatzes 182,- monatlich handelt. Bei einmaligen höheren Zuwendungen erfolgt keine Anrechnung. Zuwendungen anderer, die ohne rechtliche oder sittliche Pflicht erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit die Berücksichtigung für den Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder sie die Lage des Leistungsbeziehers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben SGB II Leistungen ungerechtfertigt wären ( 11a Abs. 5 Nr SGB II). Dies betrifft beispielsweise Soforthilfen bei Katastrophen, gesellschaftliche Preise zur Ehrung von Zivilcourage, Ehrengaben aus öffentlichen Mitteln, z.b. bei Alters- oder Ehejubiläum, Lebensrettung, Spenden aus Tombolas für bedürftige Menschen, aber auch Begrüßungsgelder für Neugeborene. Obergrenze für die Nichtberücksichtigung sind die geltenden Vermögensfreigrenzen, da die Zuwendung im Monat nach Zufluss Vermögen darstellt (BT-Drs. 17/3404 zu 11a SGB II, Gesetzesbegründung). das könnten z.b. sein: Betteleinnahmen und Trinkgelder Mittel aus einem Darlehen, da diese mit Rücksicht auf die Rückzahlungsverpflichtung die Vermögenssituation des Hilfebedürftigen nicht grundlegend verändern (BSG v B 14 AS 46/09 R). Auch ein Geschäftsdarlehen ist kein Einkommen (LSG BB vom L 32 AS 316/09). Entscheidungserheblich ist allein, ob im Zeitpunkt des Geldzuflusses die Rückzahlungsverpflichtung eindeutig festgestellt werden kann (LSG NRW v L 7 AS 62/08, Eicher/Spellbrink 11 Rz 29). Guthaben aus Haushaltsstrom sind nicht anzurechnen, denn Einnahmen aus Einsparungen hinsichtlich der Regelbedarfe sind grundsätzlich anrechnungsfrei zu stellen (BSG v B 14 AS 186/10 R). Darlehensweise gewährte Sozialleistungen sind allerdings soweit zweckidentisch anzurechnen, das sind BAföG und MeisterBAfög ( 11 Abs. 1 S. 2 SGB II). 27

28 2. Schritt: Anrechenbarkeit Nicht als Einkommen anzurechnen sind: Einnahmen, wenn sie innerhalb eines Kalendermonats 10 Euro nicht übersteigen ( 1 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-V), nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung ( 1 Abs. 1 Nr. 4 ALG II V), bei Soldaten der Auslandsverwendungszuschlag und der Leistungszuschlag ( 1 Abs. 1 Nr. 5 ALG II V), die aus Mitteln des Bundes gezahlte Überbrückungsbeihilfe für NATO-Soldaten ( 1 Abs. 1 Nr. 6 ALG II V), Eigenheimzulage, soweit sie nachweislich zur Finanzierung einer geschützten Immobilie verwendet wird ( 1 Abs. 1 Nr. 7 ALG II-V), Kindergeld für Kinder des Hilfebedürftigen, soweit es nachweislich an das nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebende Kind weitergeleitet wird ( 1 Abs. 1 Nr. 8 ALG II V), bei Sozialgeldbeziehern (Kindern unter 15 J.) Einnahmen aus Erwerbstätigkeit, soweit sie einen Betrag von 100 Euro monatlich nicht übersteigen ( 1 Abs. 1 Nr. 7 ALG II V), Leistungen der Ausbildungsförderung, soweit sie für Fahrkosten zur Ausbildung oder für Ausbildungsmaterial verwendet werden; ist bereits mindestens der Grundfreibetrag von 100 ( 11b Abs. 3 SGB II) von der Ausbildungsvergütung absetzbar, gilt dies nur für den darüber hinaus gehenden Betrag ( 1 Abs. 1 Nr. 10 ALG II V), Verpflegung außerhalb von Arbeitsverhältnissen (Krankenhaus, Kur, Reha, Kindergarten, Schule, Eltern, Klassenfahrten, Schulessen ) ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen ( 1 Abs. 1 Nr. 11 ALG II V), Geldgeschenke an Minderjährige anlässlich Firmung, Kommunion, Konfirmation, Jugendweihe oder vergleichbarer religiöser Feste sind bis zu einer Höhe von bis zu anrechnungsfrei ( 1 Abs. 1 Nr. 12 ALG II-V) Vorsicht: wird im Monat nach Zufluss zu Vermögen Taschengeld aus Jugendfreiwilligendienst oder Bundesfreiwilligendienst in Höhe von 60 ( 1 Abs. 1 Nr. 13 ALG II-V), ab ist geplant den anrechnungsfreien Betrag auf 175 zu erhöhen. 28

29 2. Schritt: Anrechenbarkeit Nicht als Einkommen anzurechnen ist: Einkommen aus Ferienjobs, wenn: es sich um Einkommen von Schülern handelt, die allgemein- und berufs- bildende Schulen besuchen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dies in den Schulferien erzielt wird, die Erwerbstätigkeit höchstens vier Wochen je Kalenderjahr ausgeübt wird das Einkommen den Betrag brutto kalenderjährlich nicht überschreitet ( 1 Abs. 4 ALG II Vo, die brutto- Regelung ergibt sich aus 2 Abs. 1 ALG II V). Wird außerhalb der Ferien noch eine Erwerbstätigkeit durchgeführt, auch wenn diese in der Ferien reinreicht, ist dies normale Erwerbstätigkeit ( Taschengeldjob ), die nach den üblichen Regeln angerechnet wird. Die BA legt die Ferienjobregelung so aus, dass Einkünfte unterhalb des Sockelbetrag bis grundsätzlich anrechnungsfrei sind. Wird das Einkommen überschritten, ist nur das Einkommen oberhalb des Sockelbetrages anzurechnen (FH 11.19c). 29

30 3. Schritt: Laufendes Einkommen & Anrechnungszeitpunkt 3. Laufendes Einkommen Laufende Einnahmen stellen alle monatlich gezahlten Einkünfte da. Das können sein: Erwerbseinkommen, Unterhaltszahlungen, Unterhaltsvorschuss, Arbeitslosengeld, Krankengeld, Wohngeld, Kindergeld, Renten oder weitere Sozialleistungen Zu den laufenden Einkünften zählen auch Einnahmen, die aufgrund kurzzeitiger Beschäftigungsverhältnisse an einzelnen Tagen im Monat erzielt werden ( 11 Abs. 2 S. 1 SGB II), aber auch unterschiedlich hohe Stunden- und Akkordlöhne (FH 11.8) Anrechnungszeitpunkt: Laufendes Einkommen Laufende Einkünfte sind immer im Monat des Zuflusses anzurechnen, sog. Zuflussprinzip ( 11 Abs. 2 S. 1 SGB II) 30

31 4. Schritt: Einmaliges Einkommen & Anrechnungszeitpunkt 4. Einmaliges Einkommen Einmalige Einnahmen stellen alle einmalig oder gelegentlich zufließenden Einkünfte da. Das können sein: Zinsen, Nachzahlungen von Sozialleistungen die nicht ALG II sind, auch Nachzahlung von Insolvenzgeld, Abfindungen, Steuererstattungen, Erbschaften, Schenkungen, Lottogewinne, Jubiläumszuwendungen, Leistungsprämien, einmaliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld und alles das was einmalig oder in größeren Abständen als monatlich gezahlt wird Anrechnungszeitpunkt: Einmaliges Einkommen Einmalige Einkünfte sind, wenn im Monat des Zuflusses schon Leistungen erbracht wurden, im Zuflussfolgemonat anzurechnen ( 11 Abs. 3 S. 2 SGB II). Ist die Einnahme höher als der Leistungsanspruch, ist sie ab dem Monat, der auf den Zufluss folgt, auf sechs Monate in gleichen Anteilen zu verteilen ( 11 Abs. 3 S. 3 SGB II). 31

32 4. Schritt: Bereinigung von einmaligen Einkommen 4. Einmaliges Einkommen 1. Vorwegabzugsbeträge Die einmalige Einnahme in im Zufluss- oder Zuflussfolgemonat zunächst um alle Vorwegabsetzbeträge des 11b Abs. 1, 2, 5 und 6 SGB II zu bereinigen ( 11b Abs. 1 S. 2 SGB II). Das sind: Steuern (Nr. 1), Pflichtbeiträge Sozialversicherung (Nr. 2), mit der Einkommenserzielung verbundene Kosten (Nr. 5) und der Erwerbstätigenfreibetrag (Nr. 6) abzusetzen. Danach sind die Verteilungsabzugsbeträge zu ermitteln, ist die einmalige Einnahme immer noch höher als der monatliche Bedarf, dann ist zu verteilen. 2. Ist die einmalige Einnahmen geringer als der Bedarf sind, sind in einer Summe anzurechnen Ist die einmalige Einnahme geringer als der monatliche SGB II Bedarf ist sie im Zuflussoder Zuflussfolgemonat in einer Summe anzurechnen ( 11 Abs. 3 S. 2 SGB II). 3. Verteilungsabzugsbeträge Ist die einmalige Einnahme höher als der monatliche Bedarf ist sie auf sechs Monate in gleichen Anteilen aufzuteilen und in monatlichen Teilbeträgen zu berücksichtigen ( 11 Abs. 3 S. 3 SGB II). Dabei ist jeden Monat abzusetzen: Versicherungspauschale von 30 EUR, Kfz- Versicherung (beides 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II) und der Altersvorsorgebeitrag in Höhe des Mindestbeitrages ( 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II) abzusetzen (Umkehrschluss aus 11b Abs. 1 S. 2 SGB II). Ist nach sechs Monaten noch Geld übrig, ist dies als Vermögen zu berücksichtigen. Die Aufteilung auf sechs Monate gilt auch dann, wenn darin ein neuer Bewilligungszeitraum beginnt. Sie wird nur dann beendet, wenn für mindestens einen Monat die Hilfebedürftigkeit ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme entfällt. Der danach noch etwaig übrige Teil der einmaligen Einnahme ist nun dem Vermögen zuzuordnen (BSG v B4 AS 29/07 R). 32

33 4. Schritt: Einmaliges Einkommen & Berechnung 4. Einmaliges Einkommen Parameter: alleinstehende Person = 740 zu zahlende SGB II Leistung (364,- Regelleistung, 8,- Mehrbedarf Warmwasser, 300,- Miete, 68,- Heizung) Einmalige Einnahme von 600 (Lohnsteuernachzahlung) Versicherungspauschale - 50 Kfz Versicherung = 520 anrechenbares Einkommen Da 520 weniger ist als der Bedarf, ist die Einnahme in einer Summe anzurechnen. Einmalige Einnahme von Da mehr ist als der Bedarf von sechs Monaten = entfällt der Leistungsanspruch. Ist nach sechs Monaten bei erneuter Beantragung noch Geld übrig, dann ist dieser Betrag Vermögen. Einmalige Einnahme von netto (Urlaubsgeld im Erziehungsurlaub = brutto, ohne Unterhaltspflicht zu minderjährigen Kindern) netto Erwerbstätigenfreibetrag = 900 anrechenbares Einkommen (ist höher als Bedarf von 740, daher:) 900 : sechs Monate = 150 monatlicher Teilbetrag (Bereinigung mit Vorwegabzugsbeträge) Versicherungspauschale - 50 Kfz Versicherung (Abzugsbeträge bei Verteilung) = 70 anzurechnendes Einkommen für die sechs Monate Zu beachten: bei Rausfall müssen Sozialversicherungsbeiträge durch freiwillige Weiterversicherung selbst gezahlt werden! In den sechs Monaten des SGB II Rausfalls besteht Anspruch auf Wohngeld! 33

34 5. Schritt: Laufendes Einkommen in unterschiedlicher Höhe 5. Laufendes Einkommen in unterschiedlicher Höhe / Durchnittsberechnung Grundregel ist: Das Jobcenter hat bei nicht ausreichendem Einkommen, ob wechselnd oder nicht ist unerheblich, SGB II Leistungen monatlich im Voraus zu erbringen ( 9 Abs. 1, 41 Abs. 1 S. 4 SGB II). Dabei darf nur das in dem jeweiligen Monat tatsächlich zugeflossene Einkommen berücksichtigt werden ( 11 Abs. 1 S. 1 SGB II). Bei wechselnden Einkünften kann die Behörde ein Durchschnittseinkommen zugrunde legen ( 2 Abs. 3 ALG II-V), führt diese Methode zu Bedarfsunterdeckungen ist das jeweilige tatsächliche Einkommen zu berücksichtigen ( 9 Abs. 1 SGB II). Bei wechselnden Einkünften kann die Behörde ein Durchschnittseinkommen zugrunde legen ( 2 Abs. 3 ALG II-V). Durchschnittseinkommen, insofern in der Vergangenheit schon Einkommen vorhanden war, ist für jeden Monat der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei Teilung des Gesamteinkommens durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt ( 2 Abs. 3 S. 2 ALG II-V). Prognostisches Einkommen, ist die Höhe des Einkommens noch nicht bekannt, ist das anzurechnende durchschnittliche Einkommen auf das zu erwartende Einkommen abzustellen (FH 11.9). Dabei ist der Betroffene vorher anzuhören ( 24 SGB X). Unzulässig ist, aus Behördenbequemlichkeit deutlich mehr als das Durchschnittseinkommen zu berücksichtigen und damit die Existenz der Leistungsberechtigten zu gefährden. Hier wäre auf SB oder Vorgesetzten zuzugehen und eine Herabsetzung des Durchschnittseinkommens zu beantragen. Ist das nicht möglich und beträgt die Bedarfsunterdeckung mehr als 20 % Eckregelsatz = 72,80, wäre spätestens hier eine rechtliche Durchsetzung per einstweiliger Anordnung über das Sozialgericht möglich. 34

35 Vom Einkommen sind abzusetzen: I. Aus jeder Art von Einkommen Einkommensbereinigung Vom Einkommen Volljähriger eine Pauschale für Versicherungen in Höhe von 30 ( 6 Abs. 1 Nr. 1 ALG II V). Erzielen mehrere Personen Einkommen, ist die Versicherungspauschale mehrfach abzusetzen. Die Pauschale ist ohne jeden Nachweis einer Versicherung in Abzug zu bringen (BSG v B 14 AS 56/07). Sie kann pro Person und Monat auch bei verschiedenen Einkünften nur einmal abgesetzt werden. Vom Einkommen Minderjähriger ist ebenfalls eine Pauschale von 30 abzusetzen, insofern diese selber eine angemessenen private Versicherung abgeschlossen haben ( 6 Abs. 1 Nr. 2 ALG II- V). Das BSG sieht eine Unfallversicherung als nicht Angemessen in Bezug auf den Hartz IV-Bezug an (BSG v B 4 AS 139/10 R). Daher wird zu klären sein, ob wenigstens medizinische Zusatzversicherungen auch für Hartz IV Kinder angemessene Versicherungen sind (z.b. Zahnzusatzversicherungen) und dies den Abzug der Versicherungspauschale auslöst. gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen (KFZ, Mofa, Motorrad) ( 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II), unabhängig davon, ob sie für die Erwerbstätigkeit benötigt werden. KFZ - Haftpflicht ist nur beim Halter des Fahrzeugs abzusetzen (BSG v B 8/9b S0 11/06 R). Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (Kranken- und Pflegeversicherung) und Beiträge zur Arbeitsförderung ( 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II). Hierunter fallen auch Zusatzbeiträge nach 242, 242a SGB V. (Die Härtefallklausel des 26 Abs. 4 SGB II ist seit 2011 durch das GKV-FinG gestrichen) Beiträge zur Vorsorge bei Krankheit und Pflege für nicht pflichtversicherte Personen ( 11b Abs. 1 Nr. 3 a) SGB II) und zur Altersvorsorge für von der Rentenversicherungspflicht Befreite ( 11b Abs. 1 Nr. 3 b) SGB II) Beiträge zur staatlich geförderten Altersvorsorge, soweit sie nicht den Mindesteigenbeitrag nach 86 EStG überschreiten ( 11b Abs. 1 Nr. 4 SGB II) = mind. 12,83. 35

36 Einkommensbereinigung mit der Einkommenserzielung in V. stehende notwendige Kosten ( 11b Abs.1 Nr. 5 SGB II). enge Auslegung: Kinderbetreuungskosten und vergleichbare notwendige Kosten weite Auslegung: Gewerkschafts- oder Sozialverbandsbeiträge (herrschende Kommentar- und Rspr - Meinung), Bewerbungskosten, Fachliteratur, Fortbildung, IT/Telefon, Reisekosten, Umzugskosten, Unfallkosten (FH 11.75) Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen (titulierte Verpflichtungen beim Jugendamt, durch Gericht, notarielle Unterhaltsvereinbarungen) in Höhe des festgelegten Betrages ( 11b Abs. 1 Nr. 7 SGB II). Titulierte Unterhaltsansprüche können auch vom Einkommen des Partners abgesetzt werden, wenn das eigene Einkommen des Verpflichteten nicht ausreicht (LSG BB v L 32 AS 3/09B ER) II. Vom Erwerbseinkommen sind in Abzug zu bringen: Bei Erwerbseinkommen bis 400 brutto tritt anstelle der Abzugsbeträge von 11b Abs. 1 Nr. 3 5 SGB II der Betrag von 100 [sog. Grundfreibetrag] ( 11b Abs. 2 S. 1 SGB II). Bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit oberhalb von 400 können höhere Absetzbeträge geltend gemacht werden ( 11b Abs. 2 S. 2 SGB II). Bei Einkünften aus Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale erhöht sich der Grundfreibetrag auf 175, ferner sind Abzugsbeträge oberhalb von 175 in tatsächlicher Höhe abzusetzen ( 11b Abs. 2 S. 3 SGB II). Erwerbstätigenfreibetrag ( 11b Abs. 3 SGB II). Pauschale für Arbeitsmittel in Höhe von 15,33 EUR ( 6 Abs. 1 Nr. 3 Ziff. a ALG II V), soweit nicht höhere notwendige Ausgaben nachgewiesen werden ( 6 Abs. 1 Nr. 2 ALG II V). bei Benutzung eines Kfz, Fahrtkosten von 0,20 je Entfernungskilometer direkte Strecke zwischen Wohnort/Arbeitsstätte ( 6 Abs. 1 Nr. 3 b.) ALG II V), soweit nicht höhere notwendige Ausgaben nachgewiesen werden ( 6 Abs. 1 Nr. 2 ALG II V). Bedarfserhöhend können z.b. Parkgebühren, Fährkosten sein. Ist der ÖPNV zumutbar nutzbar und günstiger, sind nur die ÖPNV-Kosten absetzbar ( 6 Abs. 2 ALG II V). Die BA geht von rechnerischen 19 Arbeitstagen im Monat aus, bei Abweichung muss entsprechend erhöht oder reduziert werden. 36

37 Freibetragsregelungen Teil I Eckpunkte der Regelungen: 11b Abs. 1 S. 2 SGB II definiert einen Grundfreibetrag von 100, bis zu dem Erwerbseinkommen unberücksichtigt bleibt, dieser erhöht sich auf 175 bei Ehrenamtstätigkeit, wenn hier Aufwandsentschädigung gezahlt wird und/oder Erwerbseinkommen aus nebenberuflicher Erwerbstätigkeit ( Übungsleiter ) erzielt wird ( 11b Abs. 2 S. 2 SGB II). Dieser Grundfreibetrag ersetzt die Absetzbeträge nach 11b Abs. 1 Nr. 3-5 SGB II (z.b. Werbungskosten von 15,33, Versicherungspauschale, Beiträge für Riester-Rente, Fahrtkosten ). Zusätzlich zum Grundfreibetrag sind immer die Beiträge zur Sozialversicherung, z.b. Zusatzbeiträge, vom Einkommen abzusetzen ( 11b Abs. 1 Nr. 2 SGB II). Bei Einkommen über 400 brutto können höhere Absetzbeträge geltend gemacht werden (hier gelten die Regelungen von 11b Abs. 2 S. 1 SGB II). Bei Erhalt von Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten und/oder Einkommen als Übungsleiter sind die höheren Absetzbeträge ab 175 geltend zu machen (11b Abs. 3 S. 3 SGB II). Erwerbstätigenfreibeträge Neben den Absetzbeträgen ist der Erwerbstätigenfreibetrag vom Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Abzug zu bringen ( 11b Abs. 3 SGB II). Dieser beläuft sich für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 übersteigt und nicht mehr als 1000 beträgt, auf 20 % des Bruttoeinkommens ( 11b Abs. 3 S. 2 Nr. 1 SGB II), für den Teil des monatlichen Einkommens, das 1000 übersteigt und nicht mehr als beträgt, auf 10 % des Bruttoeinkommens (11b Abs. 3 S. 2 Nr. 2 SGB II), Hat der ALG II Leistungsberechtigte mindestens ein minderjähriges Kind oder lebt mit einem minderjährigen Kind in seiner Bedarfsgemeinschaft, steigt die absolute Obergrenze von auf brutto ( 11b Abs. 3 S. 3 SGB II). 37

38 Bestimmte steuerfreie Einnahmen, werden im SGB II ( 11b Abs. 2 S. 3 SGB II) und im SGB XII ( 82 Abs. 3 S. 4 SGB XII) privilegiert. Einkünfte aus nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter oder Aufwandsentschädigung ( 11b Abs. 2 S. 3 SGB II), sind insofern nicht eine ausdrückliche Zweckbindung vorliegt, als Einkommen aus Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen. Der Grundfreibetrag erhöht sich dadurch von 100 auf 175 ( 11b Abs. 2 S. 3 SGB II). Von dem Betrag der 100 (!) übersteigt ist dann der Erwerbstätigenfreibetrag zu ermitteln ( 11b Abs. 3 S. 2 Nr. 1 SGB II) und ebenfalls in Abzug zu bringen ( 11b Abs. 1 Nr. 6 SGB II). Fallen höhere Absetzbeträge nach 11b Abs. 1 Nr. 3 5 SGB II als 175 an, sind diese in tatsächlicher Höhe vom Erwerbseinkommen abzusetzen ( 11b Abs. 2 S. 2 SGB II).. Im SGB II / SGB XII privilegierte steuerfreie Einnahmen sind: Aufwandsentschädigung Einkünfte aus Ehrenamtstätigkeiten (Übungsleiterendpauschale und Aufwandsentschädigung) die nach Bundes- oder Landesrecht gezahlt wird ( 11b Abs. 2 S. 2 SGB II ivm 3 Nr. 12 EStG) (z.b. Wahlhelfer, Sitzungsgelder oder kommunalpolitische Mandate), für ehrenamtliche Betreuer nach 1835a BGB ( 11b Abs. 2 S. 2 SGB II ivm 3 Nr. 26b EStG), die gemeinnützige, mildtätige oder kirchlichen Organisationen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zahlen ( 11b Abs. 2 S. 2 SGB II ivm 3 Nr. 26a EStG) das sind z.b. Vereinsvorstände, Kassierer, Platz- und Gerätewarte. Einkünfte aus nebenberuflicher Erwerbstätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer und vergleichbaren Tätigkeiten, aber auch Dozenten an VHS, FH oder Uni, sowie künstlerische Tätigkeit und Pflege alter, kranker und behinderter Menschen ( 11b Abs. 2 S. 2 SGB II ivm 3 Nr. 26 EStG). 38

39 Steuerfreie Einnahmen (Übungsleiterendgelder und Aufwandsentschädigung) Privilegierte steuerfreie Einnahmen im SGB II: Sind als solche bis 175 /mtl. anrechnungsfrei, wenn kein anderes Erwerbseinkommen erzielt wird ( 11b Abs. 3 S. 3 SGB II). Wenn ein höherer Aufwand entsteht, können auch höhere Beträge anrechnungsfrei bleiben (Groth. Luik, Siebel-Huffmann, Das neue Grundsicherungsrecht, Nomos Verlag Rz 438). Erhöhung des Grundfreibetrages für Erwerbstätigkeit von 100 auf 175 aus hauptberuflicher und nebenberuflicher Erwerbstätigkeit ( 11b Abs. 3 S. 3 SGB II). Lösen aus, dass auch Abzugsbeträge oberhalb 175 bei Einkommen aus haupt- und nebenberuflicher Tätigkeit in Abzug gebracht werden können, dies auch, wenn das Einkommen unterhalb von 400 brutto beläuft ( 11b Abs. 3 S. 3 SGB II). Wird neben dem steuerfreien, privilegierten Einkommen Erwerbseinkommen erzielt, muss differenziert werden, ob das privilegierte Einkommen aus nebenberuflicher Erwerbstätigkeit (Übungsleiter usw.) oder durch Aufwandsentschädigung erzielt wird. Wird eine Aufwandsentschädigung in einer Summe oberhalb 175 gezahlt, ist der übersteigende Betrag als sonstiges Einkommen (also ohne Erwerbstätigenfreibetrag) anzurechnen. Handelt es sich um Einkünfte aus nebenberuflicher, privilegierter Erwerbstätigkeit, dann bleiben bis 175 anrechnungsfrei, der Erwerbstätigenfreibetrag ( 11b Abs. 3 SGB II) wird aus neben- und hauptberuflicher Erwerbstätigkeit ermittelt. Nicht die Tätigkeit für die privilegierte Endgelder gezahlt werden, lösen den höheren Grundfreibetrag aus, sondern immer der Gelderhalt aus dieser Tätigkeit und zwar im jeweiligen Zuflussmonat. 39

40 Erwerbstätigenfreibeträge Freibetrag jeweilige Stufe % der Stufe Höchstbetrag Freibetrag 1. Stufe (max. 900 ) Erwerbseinkommen von Freibetrag 2. Stufe (max. 200 ) Erwerbseinkommen von % % 20 Freibetrag 3. Stufe (max. 300 ) Erwerbseinkommen von (Kinderstufe, wie bisher) 10 % 30 Gesamtsumme Freibeträge: 230 Der Erwerbstätigenfreibetrag wird in einem ersten Rechenschritt ausgehend vom monatlichen Brutto errechnet ( 2 Abs. 1 ALG II Vo), die Beträge werden in den jeweiligen Stufen addiert und dann im zweiten Rechenschritt vom Netto abgezogen. Bitte dringend beachten: der Erwerbstätigenfreibetrag in der 1. Stufe ( 11b Abs. 4 S. 2 Nr. 1 SGB II) berechnet sich aus dem Einkommen, welches 100 übersteigt. Daher sind von Bruttoeinkommen max. 900 Erwerbstätigenfreibetrag zu berechnen. Die Freibetragsregelung gilt für erwerbsfähige Leistungsbezieher ( 11b Abs. 3 S. 1 SGB II), für (vorrübergehend) nicht erwerbsfähige Leistungsbezieher ist 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII entsprechend anzuwenden (BSG B 14 AS 201/10 R). 40

41 Einfache ALG II Berechnung Sachverhalt: alleinstehende Person mit Minijob mit Einkommen in Höhe von 400 netto/brutto. Es ist in folgenden Schritten zu verfahren: 1. Ermittlung des Bedarfes 2. Einkommensbereinigung 3. Gegenüberstellung von Einkommen gegen Bedarf 1. Schritt: Ermittlung des Bedarfs 364,- Regelleistung 8,- Mehrbedarf Warmwasser + 323,- Miete + Heizung = 695,- ALG II - Bedarf 2. Schritt: Einkommensbereinigung 400,- Erwerbseinkommen - 100,- Grundfreibetrag - 60,- 20 % Freibetrag von 300 = 240,00 anrechenbares Einkommen Zwischenrechnungen für 2. Schritt: Ermittlung Grundfreibetrag ( 11b Abs. 2 S. 1 SGB II) Bei Einkommen bis 400 brutto ist immer ein Grundfreibetrag von 100 abzusetzen Ermittlung Erwerbstätigenfreibetrag ( 11b Abs. 3 SGB II) Erwerbstätigenfreibetrag 1. Stufe ( ) = 60,- Freibetrag (20 % von 300 ) 3. Schritt: Gegenüberstellung von Einkommen gegen Bedarf 695,- ALG II - Bedarf - 240,- anrechenbares Einkommen = 455,- zu zahlende ALG II-Leistung (besteht ein ALG II Anspruch, ist der Leistungsbezieher in der KV/PV pflichtversichert [ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V]) 41

42 ALG II Anrechnung mit Minijob und Aufwandsentschädigung Sachverhalt: alleinstehende Person mit Minijob mit Einkommen in Höhe von 400 netto und Aufwandsentschädigung von 35 / mtl. Zwischenrechnungen für 2. Schritt: Ermittlung Grundfreibetrag Bei entgoltener ehrenamtlicher Tätigkeit ist an die Stelle von 100 ein Grundfreibetrag ein Grundfreibetrag von 175 abzusetzen ( 11b Abs. 2 S. 2 SGB II) Ermittlung Erwerbstätigenfreibetrag ( 11b Abs. 3 SGB II) Erwerbstätigenfreibetrag 1. Stufe ( ) = 60,- Freibetrag (20 % von 300 ) 2. Schritt: Einkommensbereinigung & Anrechnung 400,- Erwerbseinkommen - 175,- Grundfreibetrag - 60,- 20 % Freibetrag von 300 = 165,- anrechenbares Erwerbseinkommen + 35,- sonstiges Einkommen = 200,- anzurechnendes Einkommen Durch die Aufwandsentschädigung erhöht sich der Grundfreibetrag auf 175 = 75 mehr in der Tasche 42

43 ALG II Anrechnung mit Minijob und Aufwandsentschädigung Sachverhalt: alleinstehende Person mit Minijob mit Einkommen in Höhe von 400 netto und einer nebenberuflichen Erwerbstätigkeit als Übungsleiter im Sportverein mit 120 /mtl. Zwischenrechnungen für 2. Schritt: Ermittlung Grundfreibetrag Bei entgoltener nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter ist an die Stelle von 100 ein Grundfreibetrag ein Grundfreibetrag von 175 abzusetzen ( 11b Abs. 2 S. 2 SGB II) Ermittlung Erwerbstätigenfreibetrag ( 11b Abs. 3 SGB II) Erwerbstätigenfreibetrag von 520 (hauptund nebenberufliche Erwerbstätigkeit) 1. Stufe ( ) = 84,- Freibetrag (20 % von 420 ) 2. Schritt: Einkommensbereinigung & Anrechnung 520,- Erwerbseinkommen (haupt- und nebenberufliches) - 175,- Grundfreibetrag - 84,- Erwerbstätigenfreibetrag = 261,- anrechenbares Einkommen Die Aufwandentschädigung erhöht der Grundfreibetrag auf 175, im Ergebnis hat diese Person dadurch 75 höheren Grundfreibetrag und 24 höheren Erwerbstätigenfreibetrag = 99 mehr in der Tasche. 43

44 Fallbeispiel: Eckdaten: Rechenbeispiel mit Erwerbseinkommen Klaus und Rita sind verheiratet, leben mit drei Kindern. Claudia (21 J.), Verena (12 J.) stammen aus erster Ehe, Michael (5 J.) ist ein gemeinsames Kind. Klaus ist Kfz-Mechaniker und verdient brutto und netto. Rita arbeitet als Halbtagskraft beim Textildiscounter Kik und erhält dort 420 brutto und 282 netto. Claudia ist Tierarzthelferin und erhält brutto und netto. Rita ist Kindergeldberechtigte. Rita hilft im Sportverein und erhält dort monatlich 30 Aufwandsentschädigung. Der Vater von Verena zahlt für sie monatlich 300 Unterhalt. Absetzbeträge Einkommen: Klaus muss mit dem Kfz zur Arbeit fahren. Arbeitsstätte und Wohnort sind einfache Strecke 20 km. Seine Kfz-Versicherung beträgt 37 /mtl., er ist Versicherungsnehmer und Gewerkschaftsmitglied und zahlt 12,40 Beiträge. Rita benötigt für ihre Arbeit ein Ticket für den ÖPNV in Höhe von 45 /mtl.. Claudia hat 140 Fahrtkosten und 50 Kfz Versicherung. Klaus ist bei der DAK versichert und hat einen Zusatzbeitrag von 15, Rita bei BKK Heilberufe und hat 10. Unterkunfts- und Heizkosten: Sie zahlen für ihre Wohnung 502 Miete inkl. Betriebskosten und 80 Heizkosten, das Warmwasser wird dezentral zubereitet. 44

45 Rechenbeispiel mit Erwerbseinkommen Fall: Klaus und Rita, Claudia 21 J., Verena 12 J., Michael 5 J.. Einkommen Klaus: brutto/ netto, Absetzbeträge: Kfz-Versicherung 37, Gewerkschaft 12,40, Fahrtkosten 76, Zusatzbeitrag 15, Einkommen Rita: 420 brutto, 282 netto + 30 Aufwandsentschädigung, Absetzbeträge: 45,- ÖPNV, Zusatzbeitrag 10, Einkommen Claudia: brutto / netto Einkommen Verena: 300,- Unterhalt vom Vater. Wohnen: Miete + Heizung 582, dezentrales Warmwasser 1. Rechenschritt bei Klaus Ermittlung Absetzbeträge / Werbungskosten: 30, , , , ,00 Versicherungspauschale *** ( 6 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-V) Werbungskostenpauschale *** ( 6 Abs. 1 Nr. 3 a) ALG II-V) Kfz-Versicherung ( 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II) Gewerkschaftsbeitrag ( 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II) Fahrtkosten ** ( 6 Abs. 1 Nr. 2 b) ALG II-V) = 170,73 Summe Absetzbeträge ** Berechnung Fahrtkosten 20 Entfernungs-km x 0,20 ( 6 Abs. 1 Nr. 3 b) ALG II-V) x 19 Tage = 76,00 *** Feste Kosten bleiben immer gleich 1. Rechenschritt bei Rita Ermittlung Absetzbeträge / Werbungskosten: 30, , ,00 Versicherungspauschale *** ( 6 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-V) Werbungskostenpauschale *** ( 6 Abs. 1 Nr. 2 a) ALG II-V) Fahrtkosten ** ( 6 Abs. 1 Nr. 2 b) ALG II-V) = 90,33 Summe Absetzbeträge Rita hat Einkünfte aus Aufwandsentschädigung, dadurch erhöht sich der Grundfreibetrag auf 175 ( 11b Abs. 2 S. 3 SGB II). Da sie nicht höhere Absetzbeträge hat, sind 175 in Abzug zu bringen. = 175,- Absetzbetrag 45

46 Rechenbeispiel mit Erwerbseinkommen Fall: Klaus und Rita, Claudia 21 J., Verena 12 J., Michael 6 J.. Einkommen Klaus: brutto/ netto, Absetzbeträge: Kfz-Versicherung 37, Gewerkschaft 12,40, Fahrtkosten 76, Zusatzbeitrag 15, Einkommen Rita: 420 brutto, 282 netto + 30 Aufwandsentschädigung, Absetzbeträge: 45,- ÖPNV, 15 Zusatzbeitrag, Einkommen Claudia: brutto / netto Einkommen Verena: 300,- Unterhalt vom Vater. Wohnen: Miete + Heizung 582, dezentrales Warmwasser 2. Rechenschritt bei Klaus Ermittlung des Erwerbstätigenfreibetrages ( 11b Abs. 3 SGB II) Erwerbstätigenfreibetrag 1. Stufe ( ) 180,00 Freibetrag (20 % von 900 ) Erwerbstätigenfreibetrag 2. Stufe ( ) + 20,00 Freibetrag (10 % von 200 ) Erwerbstätigenfreibetrag 3. Stufe ( ) + 25,00 Freibetrag (10 % von 250 ) = 225,00 Summe Erwerbstätigenfreibetrag 2. Rechenschritt bei Rita Ermittlung des Erwerbstätigenfreibetrages ( 11b Abs. 3 SGB II) Erwerbstätigenfreibetrag 1. Stufe ( ) 64,00 Freibetrag (20 % von 320 ) Erwerbstätigenfreibetrag 2. Stufe ( ) Erwerbstätigenfreibetrag 3. Stufe ( ) = 64,00 Summe Erwerbstätigenfreibetrag 46

47 Rechenbeispiel mit Erwerbseinkommen Fall: Klaus und Rita, Claudia 21 J., Verena 12 J., Michael 5 J.. Einkommen Klaus: brutto/ netto, Absetzbeträge: Kfz-Versicherung 37, Gewerkschaft 12,40, Fahrtkosten 76, Zusatzbeitrag 15, Einkommen Rita: 420 brutto, 282 netto + 30 Aufwandsentschädigung, Absetzbeträge: 45,- ÖPNV, Zusatzbeitrag 10, Einkommen Claudia: brutto / netto Einkommen Verena: 300,- Unterhalt vom Vater. Wohnen: Miete + Heizung 582, dezentrales Warmwasser 3. Rechenschritt bei Klaus Bereinigung des Netto-Einkommens um Absetzbeträge & Erwerbstätigenfreibetrag 1.150,00 Netto Einkommen - 170,73 Summe Absetzbeträge - 225,00 Erwerbstätigenfreibetrag - 15,00 Zusatzbeitrag ( 11b Abs. 1 Nr. 2 SGB II) = 739,27 anrechenbares Einkommen 3. Rechenschritt bei Rita Bereinigung des Netto-Einkommens um Absetzbeträge & Erwerbstätigenfreibetrag 282,00 Netto - Einkommen - 175,00 Summe Absetzbeträge - 64,00 Erwerbstätigenfreibetrag - 10,00 Zusatzbeitrag ( 11b Abs. 1 Nr. 2 SGB II) = 33,00 anrechenbares Einkommen 47

48 Überschlagsrechnung Kinder Fall: Klaus und Rita, Claudia 21 J., Verena 12 J., Michael 5 J.. Einkommen Klaus: brutto/ netto, Absetzbeträge: Kfz-Versicherung 37, Gewerkschaft 12,40, Fahrtkosten 76, Zusatzbeitrag 15, Einkommen Rita: 420 brutto, 282 netto + 30 Aufwandsentschädigung, Absetzbeträge: 45,- ÖPNV, Zusatzbeitrag 10, Einkommen Claudia: brutto / netto, 140 Fahrtkosten und 50 Kfz Versicherung, Einkommen Verena: 300,- Unterhalt vom Vater. Wohnen: Miete + Heizung 582, dezentrales Warmwasser 4. Zwischenrechnungen Ermittlung ob U-25-Jährige aus der BG rausfallen Ermittlung Bedarf Claudia 291,00 RL + 116,40 1/5 Miete + 7,00 Warmwasser ========================= = 414,40 Summe Bedarf Rechenschritte bei Claudia Bereinigung des Netto-Einkommens um Erwerbstätigenfreibetrag & Absetzbeträge 1.040,00 Netto Einkommen - 200,00 Erwerbstätigenfreibetrag in Stufe ,33 Absetzbetrag = 604,67 anrechenbares Einkommen Ergebnis: Claudia ist nicht hilfebedürftig und fällt aufgrund 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II aus der BG raus Ermittlung Bedarf Verena 251,00 RL + 116,40 1/5 Miete + 3,00 Warmwasser + 10,00 Teilhabe ( 28 Abs. 7 SGB II) + 3,00 Pauschalbetrag Klassenausflug ( 28 Abs. 3 SGB II, 5a Nr. 1 ALG II-V) ========================================== = 383,40 Summe Bedarf Rechenschritte bei Verena Ermittlung des Einkommens 300,00 Unterhalt - 184,00 Kindergeld zu berücksichtigendes = 484,00 Einkommen Ergebnis: Verena ist nicht hilfebedürftig und fällt aufgrund 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II aus der BG raus 48

49 Klaus Rita Michael Claudia Verena Erklärung 1. Schritt: Ermittlung des Bedarfes 328,00 328,00 215,00 291,00 251,00 Regelbedarf + 8,00 + 8,00 + 2,00 + 7,00 + 3,00 Mehrbedarf Warmwasser + 116, , , , ,40 KdU + Heizung = 452,40 = 452,40 = = 414,40 = 370,40 Summe jeweiliger Bedarf 2. Schritt: Einkommensbereinigung 1.150,00 282,00 Erwerbseinkommen (netto) 184,00 Kindergeld - 170,73-175,00 Summe Absetzbeträge - 225,00-64,00 Erwerbstätigenfreibetrag - 15,00-10,00 Zusatzbeiträge = 33,00 Zwischenrechnung Einkommen aus Erwerbstätigkeit + 30,00 Aufwandsentschädigung + 99,60 unbenötigtes Kindergeld von Verena = 739,27 = 162,60 = 184,00 00,00 00,00 anrechenbares Einkommen 3. Schritt: Gegenüberstellung von Einkommen gegen Bedarf 452,40 452,40 333,40 Bedarf - 739,27-162,60-184,00 Einkommen + 286,87 = 289,80 = 149,40 Überschuss / Leistungsanspruch individuell 439,20 Summe Leistungsanspruch (Rita + Michael) - 286,87 Abzgl. Überschuss Klaus = 152,33 zu zahlende ALG II - Leistung Zwischenrechnung Verena 300,- Unterhalt + 184,- KG = 484,- Summe - 383,40 Bedarf = 99,60 unbenötigtes Kindergeld 49

50 geschütztes Vermögen im SGB II Grundfreibetrag für Erwachsene in Höhe von bis zu Lebensalter x 150 mind. aber Grundfreibetrag für Kinder in Höhe von bis zu jeweils für erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und dessen Partner ( 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II) für jedes minderjährige Kind ( 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II) Das BSG schließt eine Übertragbarkeit der Freibeträge der Kinder auf die Eltern aus (BSG v B 4 AS 39/08 R) * Altersvorsorge entsprechend der Förderhöchstbeträge nach 10a EStG Altersvorsorgevermögen mit Verwertungsausschluss in Höhe von bis zu Lebensalter x 750 Ansparfreibetrag in Höhe von bis zu 750 ( 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II) für jeden Leistungsberechtigten und dessen Partner ( 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II) für jede Person der Bedarfsgemeinschaft ( 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II) wichtige Sonderregelung Grundfreibetrag für vor dem geborene Leistungsempfänger in Höhe von bis zu Lebensalter x 520 für jede erwerbsfähige Person in der Bedarfsgemeinschaft ( 65 Abs. 5 SGB II) * Verschiedene Gerichte plädieren für eine Übertragbarkeit der Vermögensfreibeträge innerhalb einer BG. So SG Aurich v S 15 AS 107/05, SG Aachen vom S 11 AS 124/07, LSG BaWü v L 7 AS 2875/05 ER-B, LSG-BaWü v L 12 AS 5863/07 und wird auch von ARGEn geteilt und praktiziert so LSG N-B vom L 7 AS 143/07). 50

51 Vermögen Teil I Als Vermögen sind nicht einzusetzen: angemessener Hausrat ( 12 Abs. 3 Nr. 1 SGB II) ein angemessenes Kfz für jeden Erwerbsfähigen in der BG ( 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II) im Wert von bis zu (BSG v B 14/7b AS 66/06 ER) vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmtes, bezeichnetes, angemessenes Vermögen bei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ( 12 Abs. 3 Nr. 3 SGB II) (Eicher/Spellbrink, 12 Rz 68, geht von bis zu aus; die FH s gehen von keiner Obergrenze aus) selbstgenutztes angemessenes Eigentum gilt vom Grundsatz her ohne weitere Prüfung bis 80 / 90 qm (Wohnung/Haus) für ein und zwei Personen als angemessen (BSG v B 7b AS 12/06 R - Rn 23 zur Auslegung von 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II), für jede weitere Person gelten weitere 20 qm (BSG B 7b AS 2/05 R). Sind Kinder aus der elterlichem Eigentum ausgezogen, gelten statt 80/90 qm nunmehr 120/130 qm als angemessen (BSG v B 7b AS 2/05 R). Ist das Objekt größer, im Verhältnis zu vergleichbaren 80/90 qm - Objekten im Umfeld/Landkreis aber nicht mehr wert, gilt es auch als angemessen. Vermögen zur baldigen Beschaffung oder Erhalt von Wohnbedürfnissen behinderter oder pflegebedürftiger Personen ( 12 Abs. 3 Nr. 5 SGB II) Diese müssen nicht in der BG leben, Verwandheitsgrad von 16 Abs. 5 SGB X ist erforderlich. Sachen und Rechte dessen Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist ( 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II). Wobei nach derzeitiger Weisungslage von einem Wertverlust von mehr als 10 % unter dem Substanzwert ausgegangen wird (FH 12.37). Bei 12,9 % Wertverlust ist die Unwirtschaftlichkeitsgrenze noch nicht erreich (BSG v B 14 AS 27/07 R), bei 18,5 % schon (LSG NRW v L 7 B 386/09 AS ER). besonderer Härte der Verwertung ( 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II), z.b. bei besonderen Familien- und Erbstücken, Vermögensrückstellung für eine würdige Beerdigung und Grabpflege besonderer Härte, Vermögenseinsatz kurz vor der Pensionierung (FH 12.38) Vermögensgegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind ( 4 Abs. 1 der ALG II V). 51

52 Gemeinschaftstypen im SGB II Definition: Selbstbehaltslose Unterhaltsgemeinschaft zwischen Leistungsberechtigten und dessen ehelichen und eheähnlichen Partner, sowie Unter-25-Jährigen, Hilfebedürftigen, leiblichen und Stiefkindern in einem Haushalt Knackpunkte: -- eheähnliche Gemeinschaft -- Stiefkinderproblematik -- kein Familienvermögensfreibetrag -- nicht hilfebedürftige U-25 er / Kindergeldanrechnung -- Auszug Unter-25-Jähriger Bedarfsgemeinschaft Haushaltsgemeinschaft Wohngemeinschaft Definition: widerlegbare Unterhaltsgemeinschaft mit Selbstbehaltsgrenze zwischen in Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft lebenden Verwandten und Verschwägerten Knackpunkte: -- Höhe der Selbstbehaltsgrenzen -- wie die Unterhaltsvermutung widerlegt werden kann Definition: alles, was keine Bedarfs- und keine Haushaltsgemeinschaft ist, ist eine Wohngemeinschaft Knackpunkte: -- Anspruch Mehrbedarf wegen Alleinerziehung 52

53 Rechtliche Stellung der unter-25-jährigen Kinder und Jungerwachsenen in der Bedarfsgemeinschaft Zur Bedarfsgemeinschaft ( 7 Abs. 3 SGB II) gehören: der erwerbsfähige Hilfebedürftige zwischen 15 und 65 Jahren ( 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II), bzw. mit angehobener Altersrentengrenze ( 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB II i.v. m. 7a SGB II) der eheähnliche oder eheliche Partner des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ( 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II), die zum Haushalt gehörenden, unverheirateten, unter-25-jährigen, hilfebedürftigen Kinder ( 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II), die zum Haushalt gehörenden Kinder des Partners [Stiefkind] ( 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II i.v. m. 9 Abs. 2 S. 2 SGB II) Systematisch ist die Bedarfsgemeinschaft eine selbstbehaltslose Unterhaltsgemeinschaft, in der jedes Einkommen oberhalb des eigenen Bedarfes den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird. Eltern Bedarfsgemeinschaft Kinder Unter- 25-Jährige, unverheiratete, hilfebedürftige Kinder im Elternhaus Unter-25-Jährige, die ihren Lebensunterhalt mit ihrem Einkommen oder Vermögen sicherstellen können, sind nicht hilfebedürftig ( 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II) und scheiden daher aus der BG aus. 53

54 Gemeinschaften im ALG II»Bedarfsgemeinschaft«Voraussetzung für eine Bedarfsgemeinschaft ist, dass mindestens eine Person erwerbsfähig im Sinne von 7 SGB II sein muss. Zur Bedarfsgemeinschaft ( 7 Abs. 3 SGB II) gehören: der erwerbsfähige Hilfebedürftige zwischen 15 und 65 Jahren ( 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II), bzw. mit angehobener Altersrentengrenze ( 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB II i.v. m. 7a SGB II) der eheähnliche oder eheliche Partner des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ( 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II), die zum Haushalt gehörenden, unverheirateten, unter-25-jährigen, hilfebedürftigen Kinder ( 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II), die zum Haushalt gehörenden Kinder des Partners [Stiefkind] ( 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II i.v. m. 9 Abs. 2 S. 2 SGB II) Kinder beim Besuchsaufenthalt beim umgangsberechtigen Elternteil (BSG v B 14 AS 75/08 ER). erwerbsfähiger Hilfeempfänger Bedarfsgemeinschaft unter-25-jährige, unverheiratete, hilfebedürftige Kinder im Haushalt eheähnlicher oder ehelicher Partner Die Bedarfsgemeinschaft ist eine selbstbehaltslose Unterhaltsgemeinschaft, in der jeder alles oberhalb des eigenen Bedarfes den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft abzudrücken hat. 54

55 Eheähnliche Gemeinschaft Eine Einstandsgemeinschaft wird gesetzlich vermutet, wenn Partner : folgende Voraussetzungen vorliegen: länger als ein Jahr zusammenleben oder ( 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II) mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben oder( 7 Abs. 3a Nr. 2 SGB II) Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder ( 7 Abs. 3a Nr. 3 SGB II) befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen ( 7 Abs. 3a Nr. 4 SGB II) Liegt einer der vier Voraussetzungen vor, greift die gesetzliche Vermutung, dass die Partner den wechselseitigen Willen haben, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Dieser Vermutung kann aber widersprochen werden. Dies wird durch die Betroffenen intensiv zu belegen sein, insbesondere ist dabei der Charakter des Wirtschaften maßgeblich. Erfolgt eine klare wirtschaftliche Trennung, getrennte Zahlung von Miete, Strom, Telefon und ist diese nachweisbar (über Konto), ist dies ein klares Indiz dafür, dass sich hier genau kein Füreinandereinstehen trotz Partnerschaft entwickelt hat. Gemeinsames Essen, Benutzung eines Kühlschrankes und auch Wäscheaufbewahren und Waschen ist kein Indiz für das Bestehen einer eheähnliche Gemeinschaft.»Bei Partnern, die kürzer als ein Jahr zusammen leben, können nur besonders gewichtige Gründe die Annahme einer Einstandsgemeinschaft im Sinne von 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II rechtfertigen«(lsg NRW v L 19 B 56/07 AS ER). 55

56 Ungenehmigte Auszüge von Unter-25-Jährigen Ziehen Unter-25-Jährige SGB II - beziehende Jungerwachsene ohne behördliche Zustimmung aus dem Elternhaus aus, hat das folgende Konsequenzen: Verlust jeglichen Anspruchs auf Unterkunftskosten und Heizung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ( 22 Abs. 5 S. 1 SGB II) kein Anspruch auf Erstausstattung ( 24 Abs. 6 SGB II) Beibehaltung der abgesenkten Regelleistung von 291 / 287 EUR ( 20 Abs. 3 SGB II) Darüberhinaus hat dies zur Folge: kein Anspruch auf Wohnkostenzuschuss ( 27 Abs. 3 S 2 SGB II) Das Auszugsverbot ohne Zustimmung trifft zunächst leistungsbeziehende U- 25 er ( 22 Abs. 5 S. 1 SGB II), aber auch nicht Leistungsbeziehende U-25 er, insofern sie in der Absicht ausziehen, die Voraussetzungen für den Leistungsbezug herbeizuführen ( 22 Abs. 5 S. 4 SGB II). Das Auszugsverbot gilt nur für Unter-25-Jährige, die zum Stichtag 17. Feb zum Haushalt der Eltern oder eines Elternteils gehört haben ( 68 Abs. 2 SGB II). Das»Nicht mehr zum Haushalt der Eltern Gehören«stellt auf tatsächliche Verhältnisse und nicht auf polizeiliche Anmeldung ab. 56

57 Ungenehmigte Auszüge von Unter-25-Jährigen Der kommunale Träger ist zur Erteilung der Auszugsgenehmigung verpflichtet, wenn: der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern verwiesen werden kann ( 22 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 SGB II) der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder ( 22 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 SGB II) ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt ( 22 Abs. 5 S. 2 Nr. 3 SGB II). Nachträgliche Zustimmung Von der Erfordernis der Zusicherung kann abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen ( 22 Abs. 5 S. 3 Nr. 3 SGB II). Die Regelung besagt, bei Vorliegen der im Gesetz genannten Voraussetzungen muss die Auszugsgenehmigung erteilt werden, das heißt im Umkehrschluss, bei Vorliegen anderer Voraussetzungen kann die Zustimmung erteilt werden. Hierbei sind die Grundrechte des U-25-Jährigen zu beachten, wie: das Recht der allgemeinen Handlungsfreiheit, so auch die freie Gestaltung von Leben und Beziehungen (Art. 2 Abs. 1 GG) das Grundrecht auf Freizügigkeit (Art. 11 GG) das Recht auf Schutz der Ehe und Familie, was auch nichteheliche Familien, auch in Gründung, betrifft (Art. 6 GG) 57

58 Ungenehmigte Auszüge von Unter-25-Jährigen Schwerwiegende soziale Gründe liegen bei grundlegender Zerrüttung der Eltern- /Kindbeziehung vor, das kann sein bei: eine Eltern-Kind-Beziehung hat nie bestanden oder ist seit längerem nachhaltig und dauerhaft gestört (Berlit in LPK-SGB II, 22 Rz 87) Gewaltverhältnisse und Missbrauch Suchterkrankung der Eltern Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes/Jungerwachsenen tiefgreifenden Streitigkeiten zwischen Geschwistern unzumutbare räumliche Unterbringung fortgesetzte Gängelei und Herabsetzung dringender Verselbständigungsbedarf Jungerwachsener bei dauerhafter Sanktionierungen der Eltern (analog 64 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB III) Aber: Bloße Behauptungen reichen zur Erlangung der Zustimmung nicht aus, vielmehr müssen die schwerwiegenden sozialen Gründe nachgewiesen werden. Hier ist der Nachweis von Fachberatungsstellen oder Sozialdiensten ausreichend. Diese dürfen nur infrage gestellt werden, wenn es erhebliche Zweifel an der Richtigkeit gibt, sonst gilt 17 Abs. 3 SGB I und 67a Abs. 1 S. 1 SGB X.»Schwerwiegende soziale Gründe«können vorliegen bei: Herabwürdigungen und Gewalt; + unangemessene Überwachungsmaßnahmen; + Aufzwingen des elterlichen Willens; + fehlende Akzeptanz des Freundes der erwachsenen Tochter; + tief greifende, vom Kind nicht verschuldete Entfremdung (z.b. Aufnahme einer neuen Lebensgefährtin des Vaters im Haushalt; Aufwachsen im Haushalt des anderen Elternteils); + Straftaten durch die Eltern bzw. andere Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft an dem U-25 er (Palandt, BGB 64. Aufl.; 1612 Abs. 2 Rz 20). 58

59 Ungenehmigte Auszüge von Unter- 25-Jährigen Weiter ist zu beachten: Keine Rückzugspflicht Aus der Regelung, nicht ungenehmigt auszuziehen zu dürfen, lässt sich keine Pflicht zum Rückzug ins Elternhaus ableiten. Ist der U-25 er einmal genehmigt ausgezogen, rausgeflogen oder durch Inhaftierung zwangsausgezogen, trifft ihn keine Pflicht wieder zurückziehen zu müssen (LSG HH v L 5 B 504/07 ER AS). Etwaige dahingehende Aufforderungen der Jobcenter entbehren einer Rechtsgrundlage. Das Auszugsverbot und der damit verbundene Verlust des Anspruchs auf Unterkunftsund Heizkosten bezieht sich nur auf Leistungsbezieher. Nichtleistungsbeziehende Jungerwachsene, die in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für den Leistungsbezug herbeizuführen ( 22 Abs. 5 S. 4 SGB II), verlieren analog ihren Unterkunfts- und Heizkostenanspruch sowie ihren Wohnkostenzuschuss für Auszubildende. Wird allerdings lediglich der Eintritt der Hilfebedürftigkeit billigend in Kauf genommen, z.b. bei einem auf drei Monate befristetem Arbeitsverhältnis mit loser Weiterbeschäftigungszusage, erfüllt das nicht die Voraussetzungen der absichtlichen Herbeiführung des Leistungsbezuges (so auch LSG Sachsen-Anhalt v L 5 AS 155/10 B ER). 59

60 Ungenehmigte Auszüge von Unter-25-Jährigen Möglichkeiten der Gegenwehr: Der Aberkennung von bürgerlichen Grundrechten für unter-25-jährige Erwerbslose kann durchaus begegnet werden: Eltern dürfen Kinder rausschmeißen Werden U-25 er von ihren Eltern rausgeschmissen, stellt dies keinen leistungseinschränkenden Tatbestand für die U-25 er da. Sie sind nicht ausgezogen, sondern ausgezogen worden. Konsequenz: das Jobcenter muss die volle Regelleistung eines Alleinstehenden zahlen und der Anmietung einer Wohnung zustimmen und die dahingehenden Kosten wie KdU, Heizung bis hin zur Möblierung übernehmen. Zurücklassung in ehemaliger elterlicher Wohnung Zunehmend ziehen Eltern aus der ehemals elterlichen Wohnung aus und lassen die U-25 er in dieser zurück. Auch hier sind diese nicht ausgezogen, sondern wurden elterlicherseits verlassen. Konsequenz: Jobcenter muss zunächst die tatsächlichen Unterkunftskosten der Zurückgelassenen übernehmen, volle Regelleistung zahlen und wird dann zur Kostensenkung wegen Unangemessenheit der Unterkunftskosten auffordern. Keine U-25 er Mitnahmepflicht der Eltern Ebenso gibt es keine Pflicht der Eltern bei einem Wohnungswechsel die unter-25-jährigen Jungerwachsenen mitzunehmen. Die Eltern können sanktionslos das Zusammenleben mit dem Jungerwachsenen beenden (LSG NB vom L 13 AS 38/07 ER; LSG SH vom L 11 B 13/07 AS ER). Keine Mitzugs-Pflicht für U-25 er Auch gibt es bei Beendigung des bisherigen Wohnverhältnisses durch die Eltern keine Pflicht der Unter-25-Jährigen mit den Eltern mitzuziehen. Das Nichtmitziehenwollen stellt keinen Umzug (im Sinne von 22 Abs. 5 S. 1 SGB II) dar. Bei Nicht-Mitzug besteht ein eigenständiger Anspruch auf Anmietung einer Wohnung (LSG Thüringen v L 7 B 69/06 AS; vgl. Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl., 22 Rz 80). 60

61 Stiefkinderregelung im SGB II bzw. Erwerbslosenfamilien zerstörendes Sonderrecht Stiefkinderregelung Leben Kinder mit ihren Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft, ist auch das Einkommen und Vermögen des mit den Eltern lebenden Partners bei dem faktischen Stiefkind zu berücksichtigen ( 9 Abs. 2 S. 2 SGB II). Diese faktische Stiefelternregel hat das BSG (BSG v B 14 AS 2/08 R) bestätigt und für verfassungsgemäß erklärt. Die Stiefkinderregelung und die BSG - Entscheidung sind zu kritisieren: der Stiefelternteil wird im SGB II zum Unterhaltspflichtigen erklärt, es ist nicht möglich diese gesetzliche Annahme zu widerlegen, die Unterhaltspflicht ist selbstbehaltslos, also ohne Berücksichtigung besonderer Belastungen wie Schuldverpflichtungen, freiwillige Unterhaltszahlungen an eigene Kinder, Das Stiefkind hat keinen einklagbaren zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Stiefelternteil, es hat aber auch keinen Anspruch gegenüber der ARGE. Mit dieser vom BSG durchgewunkenen Regel verliert das Kind jeden Anspruch auf Existenzsicherung. Einen Anspruch auf Existenzsicherung erlangt das Kind erst nach Auszug. Der Leistungsanspruch muss durch einen gesetzlichen Anspruch geschützt sein, Ein Hilfebedürftiger darf nicht auf freiwillige Leistungen des Staates oder Dritter verwiesen werden, deren Erbringung nicht durch ein subjektives Recht des Hilfebedürftigen gewährleistet ist. (BVerfG, 1 BvL 1/09 v , Rz 136). 61

62 Stiefkinderregelung im SGB II bzw. Erwerbslosenfamilien zerstörendes Sonderrecht Meiner Auffassung nach ist die Stiefkinderregelung aus folgenden Gesichtspunkten trotz BSG-Entscheidung verfassungswidrig: das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit, so auch die freie Gestaltung von Leben und Beziehungen, wird durch die gesetzlich verordnete Unterhaltspflicht unzulässig eingeschränkt (Art. 2 Abs. 1 GG) der besondere Schutz der Ehe und Familie, zu der auch die Erziehungsgemeinschaft mit einem nichtehelichen Kind gehört, wird unzulässig durch Einführung der Unterhaltspflicht eingeschränkt und massiv gefährdet (Art. 6 GG) der Ausschluss eines Leistungsanspruchs nach SGB II, selbst im Falle der Nichtzahlung von Unterstützungsleistungen des Stiefelternteils, stößt auch hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Sozialstaatsgebot des Art 20 Abs. 1 GG auf massive Bedenken So auch eine Reihe von SG s, wie SG Düsseldorf vom S 24 AS 213/06; OVG Bremen vom 24. April 2007: Der vorliegende Fall wirft ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II auf ; SG Berlin v S 103 AS 10869/06; LSG NB v L 13 AS 27/06 ER) In einem Aufsatz von Karola Stephan, in Soz. Sicherheit 12/2009 S. 434 ff. legt sie dar, dass sie die Rechtslage und die BSG Entscheidung für verfassungswidrig hält. Zum gleichen Ergebnis kommt Prof. Matthias Schnath in einem Aufsatz in NDV 2009, Heft 6, S. 205 ff.. 62

63 Gemeinschaften im ALG II»Haushaltsgemeinschaft«Leben Verwandte und Verschwägerte in einer Haushaltsgemeinschaft, wird vermutet, dass sie sich gegenseitig Unterhalt leisten, soweit dies nach ihrem Einkommen und Vermögen erwartet werden kann ( 9 Abs. 5 SGB II). Eine Haushaltsgemeinschaft von Verwandten und Verschwägerten liegt nur vor, wenn aus einem Topf gewirtschaftet wird. Die Unterhaltsvermutung darf nur angenommen werden, soweit dies nach Einkommen und Vermögen erwartet werden kann ( 9 Abs. 5 SGB II). Die Unterhaltsvermutung ist widerlegbar Das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft wird grundsätzlich durch Erklärung des Hilfebedürftigen festgestellt (FH 9.11). Besteht keine Rechtspflicht zur Unterhaltszahlung, reicht zum Widersprechen der Unterhaltsvermutung eine entsprechende schriftliche Erklärung des Hilfeempfängers aus (FH 9.27). Haushaltsgemeinschaft von Verwandten und Verschwägerten Selbstbehalt: Zweifacher Satz der maßgeblichen RL + anteilige Miete und Heizkosten zzgl. der Hälfte der Differenz zwischen Selbstbehalt und des im Sinne von 11 Abs. 2 SGB II bereinigten Einkommens ( 1 Abs. 2 der ALG II-VO). Dabei sind besondere Belastungen wie Krankenbehandlungen, Schuldverpflichtungen, Versicherungen und Unterhaltszahlungen zu berücksichtigen (FH 9.32). 63

64 Nicht von der Regelleistung umfasster Bedarf Folie 1 1. Stufe 2. Stufe 3. Stufe Nicht von der Regelleistung ist umfasst: erstmalige Anschaffung von Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten ( 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II) Bekleidung, sowie Bedarfe bei Schwangerschaft und Geburt ( 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II) Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten ( 24 Abs. 3 Nr. 3 SGB II). Insofern diese Bedarfe erstmalig angeschafft werden müssen oder die aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht mehr vorhanden sind. Bedarfsdeckende Regelleistung: Nach der Erstausstattung sind weitere Bedarfe»von der Wiege bis zur Bahre «sowie Austausch, Reparatur, Ergänzungsbedarfe aus den bedarfsdeckenden Regelleistungen ( 3 Abs. 3 S. 1 SGB II) anzusparen und zu erbringen ( 20 Abs. 1 S. 3 SGB II). Zur Ansparung auf zukünftige einmalige Bedarfe sind in der RL 16 % = 58,24 enthalten. (BT- Drs 15/1514, S. 59). Darlehen bei unabweisbarem Bedarf (Anspardarlehen): Wurde aus den bedarfsdeckenden Regelbedarf nicht angespart und ist der Bedarf unabweisbar, ist kein Vermögen der Darlehensnehmer mehr vorhanden und Selbsthilfe nicht möglich und handelt es sich um von der Regelleistung umfassten Bedarf, muss ein Darlehen erbracht werden ( 24 Abs. 1 SGB II, 42a Abs. 1 SGB II). Ausnahme Leistungsanspruch bei Gerechtfertigtkeit 73 SGB XII Besteht nicht anderweitig ein Anspruch und ist der Einsatz öffentlicher Mittel gerechtfertigt, können einmalige und laufende Bedarfe im Rahmen der Hilfe in sonstigen Lebenslagen ( 73 SGB XII) übernommen werden. Der Leistungsanspruch betrifft auch SGB II-Leistungsbezieher. 64

65 Erstausstattung Folie 2 Nicht von der Regelleistung umfasst sind: Es besteht ein Anspruch auf eine Erstausstattung, diese Bedarfe sind nicht von der Regelleistung umfasst und beinhalten: Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten ( 24 Abs. 3 Nr.1 SGB II) Erstausstattung für Bekleidung und bei Schwangerschaft und Geburt ( 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II) Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten ( 24 Abs. 3 Nr. 3 SGB II). Der Erstausstattungsbegriff ist weit auszulegen, es geht dabei um Bedarfe zur Ausstattung für die Wohnung, Bekleidung und Ausstattung bei Schwangerschaft und Geburt, die erstmalig angeschafft werden müssen oder die aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht mehr vorhanden sind. Beispiele für Erstausstattungsbedarfe: erstmalige Anschaffung von Hausrat (SG GE v S 11 75/05 ER) bei Neugründung eines Haushaltes nach Verlassen des Elternhauses oder der gemeinsamen Ehewohnung (BSG v B 14 AS 64/07 R ) Gesamtverlust der Ausstattungsgegenstände nach Wohnungsbrand (BT-Dr. 15/1514, 60, vgl. BSG v B 14 AS 36/09) Einrichtungsgegenstände und Bekleidung nach Haftentlassung (BSG v B 14 AS 81/08 R; BSG v B 14 AS 53/10 R, BT-Dr. 15/1514, 60) nach Wohnungsaufgabe wegen Alkoholerkrankung (BSG v B 14 AS 36/09), Ausstattungsbedarf nach Trennung (SG Magdeburg v S 27 AS 196/05 ER) Zuzug aus dem Ausland (BSG v B 4 AS 202/10 R) 65

66 Erstausstattung Folie 3 Weitere Beispiele für Erstausstattungsbedarfe: Hausratsbedarfe anlässlich der Geburt eines Kindes ( 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II) Zuzug eines Kindes, Rückkehr aus einem Heim oder aus Pflegefamilie bei Wechsel aus möblierter in unmöblierte Wohnung (SG Lüneb. v S 29 SO 78/05 ER) Einrichtungsbedarf nach Aufenthalt im Frauenhaus (LSG BB L 19 B 516/06 ER) bei Vermüllung und Verwahrlosung einer Wohnung (SG Bremen v S 23 AS 257/10 ER) unverschuldeter Verlust von Wohnungs- und Haushaltsgegenständen aufgrund gesundheitlicher und psychischer Probleme (LSG NRW v L 19 AS 12/11 B) durch Umzug nicht mehr benutzbarer Hausrat (BSG v B 4 AS 77/08 R). Ausstattungsbedarfe nach Wohnungslosigkeit (BSG v B 14 AS 81/08 R) außergewöhnliche Umstände (BT-Dr. 15/1514, 60) Erneuter Ausstattungsbedarf nach Wohnungsentrümpelung im Rahmen der Vorbereitung von nicht erfolgreichem Suizid (SG Düsseldorf v S 35 AS 206/07). Verlust durch eine Wohnungsräumung mit anschließender Verwertung der Gegenstände durch den Gerichtsvollzieher oder Vermieter wenn wegen Umzug andere Geräte notwendig sind (Elektro- statt Gasherd) (SG Braunschweig v S 18 AS 65/05 ER) oder andere Hausratsgegenstände Infolge starken Gewichtsverlustes kann bei Erwachsenen ein Bedarf an einer Erstausstattung für Bekleidung entstehen. Der Begriff der Erstausstattung ist abzugrenzen von dem Erhaltungs- bzw. Ergänzungsbedarf, der aus der Regelleistung zu bestreiten ist (LSG HH v L 5 AS 342/10). Eine Verwirkung des Anspruchs auf Erstausstattung kommt erst dann in Frage, wenn der Hilfebedürftige entsprechend 34 Abs. 1 SGB II die Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig ohne wichtigen Grund selbst herbeigeführt hat (SG Düsseldorf v S 35 AS 206/07). 66

67 Erstausstattung: Hausrat Folie 4 Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte ( 24 Abs. 3 Nr.1 SGB II -E) Geldleistung vorrangig Die Erstausstattung kann als Sach- oder Geldleistung gewährt werden ( 24 Abs. 3 S. 5 SGB II. Geldleistung hat Vorrang (LPK SGB II, 2. Aufl., 23 Rz 16; Eicher/Spellbrink 2. Aufl. 23, Rz 37), Sachleistungsgewährung ist tendenziell diskriminierend (LPK SGB II, 2. Aufl., 4 Rz 9). Der Geldleistungsanspruch kann auch über das Wunschrecht (nach 33 S. 2 SGB I) begründet werden. Er ist immer angemessen, da der Betroffene diskriminierungsfrei auf dem allgemeinen Markt und unter Nutzung von Sonderangeboten und privaten Verkäufen seinen Bedarf decken können muss (VG Stuttgart K 40/01). Der Verweis auf nur einen Anbieter stellt zudem einen Verstoß gegen das Wettbewerbsgesetz dar. In der Regel neu oder neuwertig Es sind bei der Gewährung von Erstausstattungsgegenständen hohe Anforderungen an die Qualität zu stellen, das heißt: in der Regel neu oder neuwertig. Bei reiner Gebrauchtgewährung wird zukünftiger Hilfebedarf produziert, dies läuft den Leistungsgrundsätzen zuwider: SGB II-Leistungen sind darauf auszurichten, dass Hilfebedürftigkeit vermieden, reduziert und verringert wird ( 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB II). Durch die Gewährung von gebrauchtem Schrott wird Hilfebedürftigkeit aber produziert, sei es durch Darlehen bei unabweisbarem Bedarf und erhöhte Energieabrechnungen. Sofortige Bedarfsdeckung Der Anspruch auf Deckung des Bedarfs besteht ab Antragstellung ( 40, 41 SGB I), wochen- oder monatelanges Warten und Verweis auf regionale Vergaberichtlinien ist willkürlich und rechtswidrig ( 31 SGB I). Besteht ein akuter Bedarf, hat die Behörde dafür Sorge zu tragen, dass er sofort gedeckt wird. 67

68 Erstausstattung: Hausrat Folie 5 Erstausstattung hat bedarfsdeckend zu sein Die Erstausstattungsbedarfe können auch in Form von Pauschalbeträgen erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen ( 24 Abs. 3 S SGB II). Das bedeutet: Es ist daher zu empfehlen, nicht eine Erstausstattungspauschale zu beantragen, sondern eine Liste an einzelnen Bedarfsgegenständen. Bewilligt die Behörde nur die Pauschale, könnte dagegen in Widerspruch gegangen werden und um jeden einzelnen Gegenstand und die Höhe des Betrages gestritten werden. Es gilt auch im SGB II: mit der Leistung soll das soziokulturelle Existenzminimum eines Leistungsempfängers in der Umgebung von Nichtleistungsempfängern, orientiert an den unteren Einkommensschichten, sichergestellt werden (Art 1 GG [Menschwürde]; Art. 20 GG [Sozialstaatsgebot]. Der Staat hat die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Leben zu sichern [BVerfG v , BVerfGE 82, S. 60 [80]]) Die Behörde kann, muss aber nicht, eine Pauschale gewähren. Eine Gewährung der Pauschale ohne Ermessensabwägung ist ermessenfehlerhaft und macht sie somit rechtswidrig. Die Behörde hat (auf Antrag) die Aufschlüsselung der Pauschale darzulegen. Dies ergibt sich aus den Begründungspflichten der 24 Abs. 3 S. 6 SGB II und 35 Abs. 1 SGB X. Ist mit der gewährten Leistung der Bedarf nicht zu decken, hat die Behörde den einzelnen Betrag/die Pauschale bedarfsdeckend aufzustocken. Das ergibt sich aus dem Einzelfallgrundsatz ( 33 SGB I), dem Sozialstaatsgebot (Art. 20 GG) und dem Rechtsanspruch auf die Leistung. 68

69 Erstausstattung Hausrat Die Erstausstattungsbedarfe können auch in Form von Pauschalbeträgen erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen ( 24 Abs. 3 S SGB II). Bundesweite Beispiele, in welcher Höhe Pauschalen für Erstausstattung für eine Person gezahlt werden: Landkreises Bautzen bis zu 600,-- EUR Annaberg Buchholz 709,-- EUR Landkreises Wittenberg 760,-- EUR Landkreises Mittelsachsen 800,-- EUR Hamburg 809,-- EUR Landkreis Leipzig 880,-- EUR Bremen 1.003,-- EUR Wuppertal 1.170,-- EUR Stadt Dessau-Roßlau 1.320,-- EUR Landkreises Zwickau 1.471,-- EUR Essen 1.700,-- EUR Erfurt 1.800,-- EUR Das BSG stellt in einer skandalösen Entscheidung fest, dass ein Fernseher nicht im Rahmen der Erstausstattung = Zuschuss zu gewähren sei (BSG v B 14 AS 75/10 R), da er nicht zur Ausstattung der Wohnung gehöre, das wären nur wohnraumbezogene Gegenstände. Hier katapultiert uns und das BSG zurück in die Steinzeit und weit hinter das BSHG und dortiger Entscheidungen vom BVerwG zurück. Das LSG BB sieht im Fernseher genau einen wohnraumbezogenen Gegenstand, auf den im Rahmen der Erstausstattung ein Anspruch besteht (LSG BB v L 18 AS 2221/07) Folie 6 69

70 Erstausstattung Bekleidung Folie 7 Erstausstattungsbedarf Es besteht ein Anspruch auf erstmalige Ausstattung, diese ist nicht von der Regelleistung umfasst, er beinhaltet: Erstausstattung für Bekleidung und Bedarfe bei Schwangerschaft und Geburt ( 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II). Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten ( 24 Abs. 3 Nr. 3 SGB II). Erstausstattung für Bekleidung Es besteht ein Anspruch auf Grundausstattung an Bekleidung. Diese muss so bemessen sein, dass ein mehrfaches Wechseln der Kleidung innerhalb einer Woche möglich ist, zumal infolge von Krankheiten, Schwäche, Unfall, Arztbesuch oder Teilhabe an kulturellen Veranstaltungen eine zusätzliche Wechselerfordernis eintreten kann. Dabei kann sich an den Empfehlungen des Deutschen Vereins orientiert werden (LPK- SGB II, 2. Aufl., 23 Rz 33). Kinderkleidung im Wachstumsalter sind von der Regelleistung umfasst und sind nicht als Erstausstattung nach 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II zu gewähren, noch fallen sie unter die Härtefallregelung des BVerfG (BSG v B 14 AS 81/08 R, a.a. Sächsische LSG v L 7 AS 294/09 B PKH). Ein Erstausstattungsanspruch auf Bekleidung kann auch bei erheblichen Gewichtsschwankungen in Frage kommen (BSG v B 14 AS 81/08 R). Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt ist anlassbezogen auszulegen. Der Anspruch besteht anlässlich jeder Schwangerschaft und Geburt. Fristenpläne der Behörde, Schwangerschaftsbekleidung und Kinderbedarfe hätten beispielsweise vier Jahre aufbewahrt zu werden, entbehren einer Rechtsgrundlage (-> 31 SGB I). 120 für Schwangerenbekleidung und 500 Erstausstattung gewährt SG München (v S 51 AS 217/08), 500 gewährt auch Hamburg. 70

71 Erstausstattung anlässlich Schwangerschaft und Geburt + therapeutisches Gerät Folie 8 Erstausstattungsbedarf Erstausstattung für Bekleidung und Bedarfe bei Schwangerschaft und Geburt ( 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II) Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten ( 24 Abs. 3 Nr. 3 SGB II). Zeitpunkt der Gewährung der Erstausstattung Im BSHG hieß es: die Gewährung der erforderlichen Mittel im 6. Schwangerschaftsmonat stellt sich als zeitgerechte Hilfe dar, die einem anerkennenswerten Bedürfnis der werdenden Mutter entspricht, sich auf die Lebenssituation mit einem Neugeborenen durch Bereithalten der notwendigen Kleidungsstücke und Ausrüstungsgegenstände vorzubereiten (i.e. ebenso: VG Hannover, FamRZ 1989, 1361; Hofmann, in: LPK-BSHG,5. Aufl. [1998], 21 Rdnr. 22; Eichhorn/Fergen, Praxis der Sozialhilfe, 3. Aufl. [1998], S. 314; Brühl, Mein Recht auf Sozialhilfe, 15. Aufl. [1998], S. 73). Aus verschiedenen Richtlinien: "Die Pauschale für die Babyerstausstattung ist rechtzeitig, d.h. 2 bis 3 Monate vor dem errechneten Entbindungstermin zu gewähren... (Senatsverwaltung Soziales Berlin, Rundschreiben I Nr. 38 /2004). orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten Da Bedarfe aus der Abt. Gesundheitspflege und therapeutische Geräte aus der EVS rausgenommen wurden (um die RL nicht weiter erhöhen zu müssen) tauchen diese Bedarfe nunmehr in den nicht von der Regelleistung umfassten Bedarfen ( 24 Abs. 3 SGB II) wieder auf. Dazu gehören Bestrahlungs-, Blutzucker- oder Blutdruckmessgeräte oder Einlagen von Schuhen und auch Brillen und Brillengläser (Soziale Sicherheit 5/2011, S. 196). 71

72 Darlehen bei unabweisbarem Bedarf Folie 9 Unabweisbarer Bedarf Kann im Einzelfall ein von der Regelleistung umfasster Bedarf ( 20 Abs. 1 SGB II), der nach den Umständen unabweisbar ist, weder durch Vermögenseinsatz ( 42a Abs. 1 SGB II) noch auf andere Weise gedeckt werden, erbringt die Behörde diese als Darlehen. Das Darlehen ist in Höhe von 10 % der maßgeblichen RB s aller Darlehensnehmer aufzurechnen ( 42a Abs. 2 SGB II). Von der Regelleistung umfasster Bedarf Von der Regelleistung umfasste Bedarfe sind insbesondere Lebensunterhalt (dringender Vorschussbedarf z.b. bei Geldverlust), Kleidung (verschlissene Bekleidung), Hausrat (defekte Waschmaschine, Bett), Haushaltsenergie (Jahresabrechnung Strom des Energieversorgers/keine Schulden), Bedarfe des täglichen Lebens (einmalige medizinische Bedarfe, Schulranzen, Brille), Beziehungen zur Umwelt (Telefon, PC oder Fernseher [BSG v B 14 AS 75/10 R]) und Teilhabe am kulturellen Leben ( 20 Abs. 1 SGB II). Unabweisbarkeit Unabweisbar ist ein Bedarf dann, wenn die Bedarfsdeckung unaufschiebbar ist und nicht auf andere Weise gedeckt werden kann und wenn er auch nicht durch Mittelumschichtungen innerhalb der Regelleistung beseitigt bzw. aufgefangen werden kann. Hiervon ist bei einer Bedarfsunterdeckung von mehr als 20 % der Regelleistung auszugehen (LSG NRW v L 1 B 23/06 AS ER, Hessische LSG v L9 AS 43/06 ER). Das LSG-NSB (v L 9 AS 7/06 ER) geht von einer Unabweisbarkeit bei mehr als 10 %-tiger Bedarfsunterdeckung der Regelleistung aus. Rechtsanspruch auf Darlehen bei unabweisbarem Bedarf Auf unabweisbaren Bedarf besteht ein Rechtsanspruch ( erbringt ). Hier hat die Behörde bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen kein Ermessen, sie muss die Leistungen erbringen. Auch die neu eingeführte Ansparpflicht ( 20 Abs. 1 S. 4 SGB II) ändert daran nichts. Es besteht nur behördliches Ermessen, wie der Bedarf gedeckt wird. Die Behörde kann Geldoder Sachleistung erbringen. Geldleistungen haben Vorrang (LPK SGB II, 2. Aufl., 23 Rz 16; Eicher/Spellbrink 2. Aufl. 23, Rz 37), da Sachleistungsgewährung tendenziell diskriminierend ist (LPK SGB II, 2. Aufl., 4 Rz 9). Auch deshalb, da es sich beim Darlehen um eigene Mittel handelt, gleichwohl sie vom Amt vorgestreckt sind (Eicher/Spellbrink 2. Aufl. 23, Rz 22). 72

73 Darlehensgewährung ab Rechtsänderung ab Darlehen im SGB II Kaution Darlehen für eine Kaution 22 Abs. 6 S. 3 SGB II Wohnraumsicherung Unabweisbarer Bedarf Bei zu erwartendem Einkommen Eigentümerdarlehen Vermögensdarlehen Selbstständigendarlehen Härtefalldarlehen bei Ausbildenden Darlehen zur Wohnraumsicherung bei Miet- und Energierückständen und vergleichbaren Notlagen Darlehen bei unabweisbarem Bedarf für von der Regelleistung umfasste Bedarfe Darlehen bei zu erwartendem Einkommen im Leistungsmonat Eigentümerdarlehen für unabweisbare Instandhaltung und Reparatur Darlehen, wenn der sofortige Verbrauch oder Verwertung von Vermögen nicht möglich ist oder eine besondere Härte bedeuten würde Darlehen zur Eingliederung von Selbstständigen Darlehen für Auszubildende bei besonderer Härte 22 Abs. 8 SGB II 24 Abs. 1 SGB II 24 Abs. 4 SGB II 22 Abs. 2 S. 2 SGB II 24 Abs. 5 SGB II 16e Abs. 2 SGB II 27 Abs. 4 SGB II 73

74 Regeln zur Darlehensgewährung Darlehensgewährung nach neuem Recht hat folgende Konsequenzen: Ein Anspruch auf Darlehen besteht nur, wenn zuvor alles bereite Vermögen der darlehensbeantragenden BG - Mitglieder eingesetzt wird ( 42a Abs. 1 S. 1 SGB II). Das Darlehen ist in Höhe von 10 % der Regelleistungen aller darlehensbeantragenden BG - Mitglieder im Leistungsbezug aufzurechnen ( 42a Abs. 2 S. 1 SGB II). Eine zeitliche Befristung zur Aufrechnung existiert nicht. Darlehensgewährung nach altem Recht: Nach altem Recht war nur bei Schulddarlehen (Wohnraumsicherung) und bei Anspardarlehen (unabweisbarem Bedarf) Vermögen einzusetzen, die Tilgung erfolgte in Höhe von bis zu 10 % der zu zahlenden Regelleistung bei unabweisbarem Bedarf, jedwede andere Darlehenstilgung gegen den Willen des Leistungsberechtigtem war im Leistungsbezug rechtswidrig. 74

75 Vermögenseinsatz bei Darlehensgewährung Darlehen wird nach neuem Recht nun dann noch gewährt, wenn alles verwertbare Vermögen des oder der Darlehensnehmer eingesetzt worden ist ( 42a Abs. 1 SGB II). Damit ist folgendes Vermögen gemeint: Grundfreibetrag für Erwachsene in Höhe von Lebensalter x 150, mind für den Leistungsberechtigten und dessen Partner ( 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB II) Grundfreibetrag für minderjährige Kinder in Höhe von bis zu ( 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a SGB II) Ansparfreibetrag in Höhe von 750 jedes Darlehensnehmers ( 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 SGB II) Nicht einzusetzen ist: Das Schonvermögen für vor dem geborene Leistungsempfänger in Höhe von bis zu sind nicht einzusetzen ( 65 Abs. 5 SGB II) (Dies aber auch nur, weil das BVerfG die komplette Schonung bei ALG II vorgeschrieben hat). Bei Darlehen wegen Miet- und Energieschulden ( 22 Abs. 8 SGB II) ist ausschließlich der Grundfreibetrag für Volljährige (Lebensalter x 150 ) einzusetzen ( 22 Abs. 8 S. 3 SGB II). Dies ist als eine spezielle Regelung anzusehen, die der allgemeinen in 42a SGB II vorgeht. Das bedeutet, dass in diesem Fall nur dieses Vermögen einzusetzen ist und nicht das Kinder- und Ansparvermögen. (Diese Regelung ist vermutlich ein redaktioneller Fehler des Gesetzgebers, ich gehe davon aus, dass sie alsbaldig geändert wird, bis dahin hat sie aber Bestand). 75

76 Die zentrale Auseinandersetzung ist, wer ist Darlehensnehmer, denn: den Darlehensnehmer trifft die Pflicht des Vermögenseinsatzes ( 42a Abs. 1 S. 1 SGB II) das Darlehen ist in Höhe von 10 % der maßgeblichen Regelleistung des oder der Darlehensnehmer aufzurechnen ( 42a Abs. 2 S. 2 SGB II). Ein oder mehrere Darlehensnehmer Der/die Darlehensnehmer Das Gesetz sagt dazu: Darlehen können an einzelne Mitglieder von Bedarfsgemeinschaften oder an mehrere gemeinsam vergeben werden ( 42a Abs. 1 S. 2 SGB II). Die Regelung enthält meiner Rechtsauffassung nach keine spezielle Ermächtigung für das Jobcenter zu bestimmen, ob ein Darlehen an eine oder mehrere Personen vergeben wird. Vorsicht Falle: Wird ein Antrag auf SGB II Leistungen gestellt, wird durch Gesetz vermutet das die beantragende Person bevollmächtigt ist, den Antrag für die BG zu stellen, insofern dem Anhaltspunkte nicht entgegenstehen ( 38 Abs. 1 SGB II). Das bedeutet, normativ wird davon ausgegangen, dass die darlehensbeantragende Personen für die gesamte BG beantragt und zwar solange, wie sie nicht das Gegenteil erklärt. Rechenbeispiel zur Aufrechnungshöhe mit einer darlehensbeantragenden Person oder allen Familie Wehrdich: Eltern (= 2 x 328 ) und zwei Kinder (8 J. = 251 ) und (15 J. = 287 ) = aller RB Aufrechnung eine Person: Regelleistung beantragende Person (= 1 x 328 ) davon 10 % = 32,80 Aufrechnungsbetrag im Monat Aufrechnung gesamte BG: Regelleistung aller BG - Mitglieder (= ) davon 10 % = 119,40 Aufrechnungsbetrag im Monat 76

77 Aufrechnung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen Die Aufrechnungsregeln wurden erheblich verschärft Erstattungs- und Ersatzansprüche der SGB II Leistungsträger können nun im ALG II Leistungsbezug aufgerechnet werden. Nach altem Recht durfte bis zu 30 % der Regelleistung der Person aufgerechnet werden, die eine Überzahlung durch falsche Angaben verursacht hat ( 43 S. 1 SGB II af). Nach neuem Recht soll in Höhe von 10 % oder 30 % der Regelbedarfe aller BG- Mitglieder, unabhängig davon ob sie eine Überzahlung oder einen Ersatzanspruch verursacht haben, aufgerechnet werden. Das neue Recht begründet eine existenzvernichtende Sippenhaftgemeinschaft. 10 % tige Aufrechnung Regel Aufrechnung in Höhe von 10 % des maßgeblichen Regelbedarfes der Leistungsberechtigten ( 43 Abs. 2 S. 1 SGB II) Rechenbeispiel Familie Wehrdich: Eltern (= 2 x 328 ) und zwei Kinder (8 J. = 251 ) und (15 J. = 287 ) ergibt eine Summe von aller Regelbedarfe davon 10 % ergibt einen Aufrechnungsbetrag von 119,40 monatlich 30 % tige Aufrechnung Regel Aufrechnung in Höhe von 30 % des maßgeblichen Regelbedarfes der Leistungsberechtigten ( 43 Abs. 2 S. 2 SGB II) Rechenbeispiel Familie Wehrdich: Eltern (= 2 x 328 ) und zwei Kinder (8 J. = 251 ) und (15 J. = 287 ) ergibt eine Summe von aller Regelbedarfe davon 30 % ergibt einen Aufrechnungsbetrag von 358,20 monatlich 77

78 Aufrechnung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen Tatbestände für Aufrechnung nach 43 SGB II: 10 % tige Aufrechnung Eine Aufrechnung in Höhe von 10 % der maßgeblichen Regelbedarfe ( 43 Abs. 2 S. 1 SGB II) aller BG- Mitglieder ist durchzuführen bei Erstattungsansprüchen aufgrund von Überzahlungen bei: Vorschüssen, die teilweise erstattet werden müssen, weil sie höher als der tatsächliche Leistungsanspruch waren ( 42 Abs. 2 S. 2 SGB I) vorläufigen Leistungen, bei Unklarheit darüber, welcher Träger zuständig ist, wenn sich herausstellt, dass sie zu erstatten sind ( 43 Abs. 2 S. 1 SGB I) vorläufigen Entscheidungen bei Unklarheiten über die Leistungshöhe, wenn sich herausstellt, dass sie zu erstatten sind (z.b. höheres tatsächliches Einkommen als bei vorläufiger Bewilligung erwartet) ( 328 Abs. 3 S. 2 SGB III) zu Unrecht erbrachter Leistungen bei nachträglichem Einkommenszufluss und unverzüglichen Angabe der Änderung ( 48 Abs. 1 S.2 Nr. 3 SGB X) 30 % tige Aufrechnung Aufrechnung in Höhe von 30 % der maßgeblichen Regelbedarfe ( 43 Abs. 2 S. 2 SGB II) aller BG- Mitglieder ist durchzuführen bei Erstattungs- und bei Ersatzansprüchen bei: sonstige Erstattungsansprüche aufgrund zu Unrecht erbrachter Leistungen (einschließlich Kenntnis oder»kennen-müssens«der Rechtswidrigkeit) ( 43 Abs. 2 S. 1, letzter TS SGB II) sozialwidrigem Verhalten (z.b. Geldverschwendung, um Leistung zu erhalten; SGB II Leistungen während einer Sperrzeit) ( 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB II, 34 SGB II) rechtswidrig erhaltene Leistungen, die Dritte (i.d.r. Angehörige der BG) erhalten. Gleichzeitig können gegenüber diesen Erstattungsansprüche nach 50 SGB X bestehen ( 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB II, 34a SGB II) Sonderregel Aufrechnung von Ansprüchen von Sozialhilfeträgern: Ebenfalls aufgerechnet werden dürfen Rückforderungsansprüche von Sozialhilfeträgern, insofern sie unter den Voraussetzungen des 43 SGB II zustande gekommen sind (also keine Darlehen), diese aber nur bis zu zwei Jahre des SGB II Leistungsbezuges ( 65e SGB II). 78

79 Verfahren bei Aufrechnung von Darlehens- und Erstattungs- und Ersatzansprüchen Verfahrensrechtliche Details: Bei Darlehen: Die Aufrechnung aufgrund eines Darlehen erfolgt durch Aufrechnungsbescheid und ist gegenüber den Darlehensnehmern schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären ( 42a Abs. 2 S. 2 SGB II). Bei Erstattungs- und Ersatzansprüchen: Die Aufrechnung aufgrund von Erstattungs- und Ersatzansprüchen erfolgt durch Aufrechnungsbescheid und ist gegenüber der leistungsberechtigten Person schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären ( 43 Abs. 4 S. 1 SGB II). Das bedeutet: Ein die Aufrechnung verfügender Bescheid muss sich an jede davon betroffene Person einzeln richten. Bei Kindern an die gesetzlichen Vertreter. Es ist nicht ausreichend, dass dieser sich an den BG-Verfahrensbevollmächtigten im Sinne von 38 SGB II richtet. Mangelt es an den individuellen Bescheiden ist die Aufrechnung gegenüber den Personen, die keinen aufrechnungsverfügenden Bescheid erhalten haben, rechtswidrig. Die Bescheide müssen wirksam zugegangen sein ( 39 Abs. 1 SGB X), im Zweifel sind die Jobcenter zugangsbeweispflichtig ( 37 Abs. 2 S. 3 SGB X). Die Jobcenter erlassen bisher den die Aufrechnung verfügenden Bescheid nur gegen den Bevollmächtigten der BG (nach 38 SGB II), hier ist einzuschätzen, das die JC bis auf weiteres diesen formellen Fehler fortsetzen werden, wodurch die Aufrechnungsverfügung angreifbar ist. 79

80 Wirkung eines Widerspruchs gegen Aufrechnungsbescheid Der Widerspruch gegen Aufrechnungsbescheid entfaltet aufschiebende Wirkung Ein Widerspruch gegen den die Aufrechnung feststellenden Bescheid bei Darlehen oder Erstattungs- und Ersatzansprüchen ( 42a Abs. 2 S. 1 SGB II, 43 Abs. 4 S. 1 SGB II) entfaltet aufschiebende Wirkung ( 86a Abs. 1 SGG). Generell soll im SGB II ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung entfalten. Aber in 39 SGB II wurde in der Rechtsänderung zum 1. April 2011 das Wort Herabsetzung gestrichen, worunter die Aufrechnung zu subsumieren war (GK SGB II, 39 Rz 22). Eine Aufrechnung ist eine Herabsetzung, daher entfaltet der Widerspruch nach neuem Recht aufschiebende Wirkung. Nutzen der Zeit der aufschiebenden Wirkung Solange wie der die Aufrechnung bestimmende Bescheid nicht rechtskräftig ist, darf das Jobcenter nicht aufrechnen. Rechtskräftig wird der Bescheid im Zweifelsfall nach 1, 2 oder 3 Jahren durch Gerichtsurteil. Diese Zeit könnte genutzt werden durch freiwillige Zahlung in sozialverträglicher Höhe in Form eines Verzichts auf Sozialleistungen ( 46 Abs. 1 SGB I) oder durch freiwillige Zahlung an die Regionaldirektion zu tilgen. 80

81 Aufrechnung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen nach 43 SGB II Entschließungsermessen des Jobcenter Die Jobcenter»können«Erstattungs- und Ersatzansprüche aufrechnen ( 43 Abs. 1 S. 1 SGB II), das heißt, hier ist zunächst eine Anhörung ( 24 SGB X) durchzuführen und nach der Anhörung im pflichtgemäßen Ermessen ( 39 SGB I) zu entscheiden, ob eine Aufrechnung überhaupt zulässig ist. Eine Aufrechnung könnte unzulässig sein: bei besonderer Belastungen der Person/Familie, diese kann vorliegen bei besonderen medizinischen Belastungen, Zusatzbeitrag Krankenkasse, Zahnspangenkosten, Ratenzahlung wegen Zahnersatz, Nachhilfeunterricht ohne Versetzungsgefahr, Schuldentilgung, freiwillige Aufrechnungen weiterer Behördenansprüche, nicht berücksichtigte KdU oder Heizung.. wenn mehr als eine Person von der Aufrechnung betroffen ist, obwohl diese nicht für die Erstattungs- oder Ersatzansprüche durch eigenes Handeln verantwortlich ist. Denn so wird der sozialrechtlichen Einzelanspruch ( 9 Abs. 1 S. 1 SGB II) unbeteiligter Dritter unzulässig eingeschränkt. Verschärfend trifft das auf Kinder zu, die selber nicht durch eigenes Verhalten die Voraussetzungen für Aufrechnung verursacht haben (SG Aurich v S 25 AS 298/08 ER; LSG NSB v L 6 AS 335/09 B ER; Gagel, EL 21, 22 Rz 21 in Bezug auf KdU Absenkung bei Sanktion). wenn das Amt die Überzahlung durch eigenes vorwerfbares Fehlverhalten zu verantworten hat, dem Betroffenen aber das Kennenmüssen vorzuhalten ist und deshalb eine Aufhebung und Rückforderung gerade so noch zulässig ist ( 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X, 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X). wenn mehr als eine Person von der Aufrechnung betroffen ist, ist automatisch in analoger Anwendung die Sachleistungserbringungsgrenze im Sanktionsrecht ( 31a Abs. 3 SGB II) aufgrund der Höhe des Aufrechnungsbetrages erreicht immer die Pflicht zur Erbringung von Sachleistungen erreicht, dies muss regelmäßig dazu führen, dass das JC nicht aufrechnen darf. aufgrund der Dauer der Aufrechnung. Eine Sanktion darf 3 Monate erfolgen, eine Aufrechnung ist ohne zeitliche Begrenzung zulässig ( 43 Abs. 4 S. 2 SGB II). Hier dürfte ein Verstoß gegen das Übermaßgebot vorliegen (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Art. 2 Abs. 1 GG), zumindest dann, wenn länger als drei, keinesfalls länger als sechs Monate aufgerechnet wird. 81

82 Sachleistungsanspruch bei Aufrechnung nach 43 SGB II Sachleistungsanspruch zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums Wird gegen mehr als eine Person aufgerechnet, insbesondere bei mind. Kindern wird das Jobcenter entweder gar nicht aufrechnen dürfen oder als Alternative zur Sicherstellung des menschenwürdigen Existenzminimums Sachleistungen in Form von Lebensmittelgutscheinen zu erbringen haben. Dieser Anspruch leitet sich aus analoger Anwendung der Sanktionsregeln ab. Dort sind bei Absenkung von mehr als 30 % der Regelleistung und minderjährigen Kindern in Haushalt Sachleistungen zu erbringen ( 31a Abs. 3 S. 2 SGB II). Bei Familie Wehrdich (Mann, Frau und 2 Kinder, 8. J. u. 15 J.) beläuft sich die mehr als 30 % der Regelleistung der sanktionierten Person beziffert auf: Bei einer 30 %-tigen Aufrechnung wegen Rückforderungs- und Ersatzansprüchen beträgt der Aufrechnungsbetrag bei Familie Wehrdich: 131,20 358,20 Aufgrund der Höhe des Aufrechnungsbetrages wird das Jobcenter nicht aufrechnen dürfen oder der Familie neben der Aufrechnung noch Sachleistungen in Höhe von ca. 227 (47 % Ernährung und Körperpflege von 328 Partnerregelsatz) auf Zuschussbasis zukommen lassen müssen. 82

83 Parallele Aufrechnung verschiedener Ansprüche Parallele Aufrechnung bei Darlehen Darlehensforderungen dürfen ausschließlich in Höhe von 10 % der Regelleistungen der Darlehensnehmer aufgerechnet werden ( 42a Abs. 2 S. 1 SGB II). Das bedeutet, auch wenn mehrere Darlehen gewährt wurden, darf nur einmal mit 10 % aufgerechnet werden, eine parallele Aufrechnung mehrerer Darlehen ist rechtswidrig. Höhe der Aufrechnungsbeträge Erfolgt eine Aufrechnung aufgrund eines Darlehen nach 42a SGB II in Höhe von 10 % und kommt es gleichzeitig zu einer Aufrechnung aufgrund Erstattungs- und Ersatzansprüchen nach 43 SGB II ist der höchstmögliche Aufrechnungsbetrag 30 % der maßgeblichen Regelleistungen aller BG-Mitglieder ( 43 Abs. 2 S. 3 SGB II). Aufrechnung und Sanktion Eine parallele Aufrechnung und Sanktion ist grundsätzlich zulässig, bei mehr als 30 % Sanktion können Sachleistungen auf Antrag erbracht werden, mit minderjährigen Kindern sind Sachleistungen zu erbringen. Eine Überschreitung dieses Betrages wird bei Aufrechnung und paralleler Sanktion und Aufrechnung regelmäßig eintreten ( 31a Abs. 3 S. 2 SGB II). Dies hat dann zu Sachleistungsgewährung oder Aussetzung der Aufrechnung zu führen. Lösung wäre hier, dass das Jobcenter entweder Sachleistungen erbringt oder den aufrechnungsverfügenden Bescheid wegen besonderer Härte aufgrund der Änderung der Verhältnisse durch die Sanktion nach 46 Abs. 1 SGB X wiederruft oder Stundet (Stundung über 44 SGB II in analoger Anwendung der 59 BHO, 59 LHO). 83

84 Erlass oder Stundung von behördlichen Ansprüchen Eine Aufrechnung wegen Darlehen ist unbegrenzt möglich, wegen Rückforderungsund Ersatzansprüchen ist sie immerhin auf drei Jahre begrenzt ( 43 Abs. 4 S. 2 SGB II). Allerdings sind weitere Absenkungen durch Sanktionen, freiwillige Aufrechnungserklärungen Nichtanerkennung der KdU/Heizung und des Warmwassers oder Ablehnung von Umzugsgründen und Reduktion auf bisherige KdU möglich. Daher ist je nach Situation, Dauer der Aufrechnung und Einzelfall, die jeweilige Forderung entweder zu Stunden oder zu Erlassen. Eine Stundung kommt in Frage, wenn jemand vorrübergehend nicht in der Lage ist, ein Darlehen/Rückforderung weiter zu tilgen/aufrechnen zu lassen. Das kann dann der Fall sein, wenn gleichzeitig eine Sanktion erfolgt, besondere Bedarfe entstehen, die das Jobcenter aber nicht bereit ist zu übernehmen (zb Zuzahlung Zahnspangenbehandlung, medizinische Bedarfe, Nachhilfeunterricht außerhalb Versetzungsgefahr ). Die Stundung erfolgt nach der Bundes- und der Landeshaushaltsordnung ( 59 BHO und 59 LHO), beide Gesetze sind maßgeblich, dass Alg II sowohl Landes- wie Bundesgelder beinhaltet. Stundungsanträge sind an das Jobcenter zu stellen. Ein Erlass kommt in Frage, wenn schon längere Zeit ein Darlehen getilgt wurde und die Tilgung den Zahlungsverpflichteten nicht mehr zumutbar ist und nunmehr unbillig geworden ist und der Erlass wegen Unbilligkeit als Korrektiv um eine verfassungswidrige Notlage abzuwenden ist (zur Annahme einer Unbilligkeit LSG Berlin-Brandenburg L 32 AS 688/09; BayLSG L 4 KR 471/07 zur vergleichbaren Regelung des 76 SGB IV). Rechtsgrundlage für einen Erlass ist 44 SGB II. 84

85 Schnellübersicht Änderungen bei den Unterkunftskosten Der SGB II-Träger kann von Kostensenkungsaufforderungen absehen, wenn ein Umzug im Hinblick auf den Überschreitungsbetrag unwirtschaftlich wäre ( 22 Abs. 1 S. 5 SGB II -> Klarstellung). Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum werden anerkannt, wenn diese, bezogen auf 12 Kalendermonate, angemessen sind (Orientierung an den tatsächlichen KdU für 12 Monate). Bei höheren Aufwendungen kann für den Überschreitungsbetrag ein Darlehen bewilligt werden ( 22 Abs. 2 SGB II). Anspruch auf Direktüberweisung auf Antrag ( 22 Abs. 7 S. 1 SGB II). Direktüberweisung vom Träger an den Vermieter soll nur bei nachweislichem "Unvermögen, nicht aber routinemäßig erfolgen ( 22 Abs. 7 S. 2 SGB II). 85 Frank Jäger, Tacheles e.v., Stand:

86 Schnellübersicht Änderungen bei den Unterkunftskosten Die Höhe der angemessenen KdU können künftig durch Satzung festgelegt werden ( 22a Abs. 1 SGB II). Die Verordnungsermächtigung umfasst die Möglichkeit einer Pauschalierung der KdU, wenn der Wohnungsmarkt dies zulässt. Die Satzung muss bei einer Pauschalierung Regelungen für den Fall vorsehen, dass die Berücksichtigung einer Pauschale im Einzelfall unzumutbar ist. ( 22a Abs. 2 SGB II) Die kommunale Satzung darf regeln örtliche Angemessenheit der Wohnfläche und einzelner Höchstgrenzen ( 22b zu Abs. 1 Satz 1), Verbrauchswerte für Höchstgrenzen von Heiz- und Nebenkosten oder eine Bruttowarmmiete ( 22b zu Abs. 1 Satz 2), höhere Wohnflächen bei einer Behinderung mit erhöhtem Raumbedarf oder Ausübung des Umgangsrechts ( 22b Abs. 3 SGB II). Sachgerechte Datenerhebung und Überprüfung der festgelegten Werte ( 22c SGB II) Prüfung der Satzung im Normenkontrollverfahren ( 55a SGG; ->LSG) 86 Frank Jäger, Tacheles e.v., Stand:

87 1. Was ist KdU? Definition»Leistungen für Unterkunft«22 Abs. 1 SGB II Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Was sind Leistungen für Unterkunft (= KdU)? Unterkunft sind alle baulichen Anlagen oder Teile hiervon, die geeignet sind, vor den Unbilden der Witterung zu schützen und einen Raum für Privatheit zu gewährleisten. Unterkünfte sind daher : Mietwohnung Eigentumswohnungen oder Eigenheim Hotel- oder Pensionszimmer (nach Brand- oder Zwangsräumungsfall) (LPK-SGB II, 22 RZ 12) Kosten für möbliertes Zimmer Nutzungsentgelte jeglicher Art (SG OL v S 47 AS 757/05 ER) mietvertragsähnliche Nutzung (SG Berlin v S 37 AS 10613/05 ER) Not- oder Obdachlosenunterkünfte(LPK-SGB II, 22 RZ 12) Unterhaltskosten für Wohnmobil (BSG v B 14 AS 79/09 R) Schiffe und Wohnwagen (KdU Richtlinie Kreis Höxter v ) und ggf. Kosten für die Beschaffung eines Wohnwagens und Stellplatzkosten (Eicher/Spellbrink SGB II, 22 Rz 20; LPK-SGB II, 22 RZ 12; LSG BB v L 32 B 1912/07 AS ER) Miet- und Pachtkosten für einen Schrebergarten (KdU-RiLi Krefeld) Frauenhäuser (auswärtiges Frauenhaus 36a SGB II beachten) Bei stationären Einrichtungen (Kur, Reha, Psychiatrie) hat eine Kostenübernahme zu erfolgen, wenn kein Ausschlussgrund nach 7 Abs. 4 SGB II (»länger als sechs Monate«) vorliegt. Voraussetzung für die Übernahme von Unterkunftskosten ist aber, dass es sich um eine privat genutzte Unterkunft handelt. Kosten für gewerblich genutzte Räume werden nicht übernommen. Voraussetzung für die Berücksichtigung ist: dass die Unterkunft tatsächlich genutzt wird, es kommt daher nicht auf die Rechtmäßigkeit der Nutzung (beispielsweise fehlende Untermieterlaubnis oder baurechtliche Unzulässigkeit der Nutzung) und formal vertragliche Verhältnisse nicht an, solange dem Hilfebedürftigen Kosten entstehen (BayLSG v L 7 AS 134/06; SG Neuruppin v S 26 AS1032/10 ER). 87

88 1. Was ist KdU? Definition»Bedarfe für Unterkunft«Als»Bedarfe für Unterkunft«sind zu übernehmen: Alle laufenden und einmaligen Bedarfe für eine Unterkunft, welche anlässlich der Nutzung einer Unterkunft anfallen oder vertraglich geschuldet werden (LPK SGB II, 2. Aufl., 22 Rz 14), dazu gehören Heizkosten ( 22 Abs. 1 S. 1 SGB II; BSG v B 7b AS 40/06 R) und seit zentral (mit der Heizung zusammen) zubereitetes Warmwasser ( 21 Abs. 7 S. 2 SGB II). die tatsächliche Miete ( 22 Abs. 1 S. 1 SGB II) mietvertraglich geschuldete Schönheitsreparaturen sind als KdU zu übernehmen (BSG v B 11b AS 31/06 R), sie sind zusätzlich zu übernehmen und dürfen nicht in die Angemessenheitsbetrachtung einfließen (BSG v B 4 AS 49/07 R) auch wenn diese aus Zeiten des Nichthilfebezuges kommen, aber im Hilfebezug fällig werden (LSG Bayern v L 7 B 59/07 AS PKH) Der Übernahmeanspruch ergibt sich daraus, dass der Mieter einem mietvertraglichen Anspruch des Vermieters auf Renovierung tatsächlich ausgesetzt sei, unabhängig davon ob aus sozialrechtlicher Sicht renoviert werden müsste (LSG NRW v L 1 AS 164/10 B). Übernahme der Kosten von Schönheitsreparaturen, wenn aus tatsächlichen Gründen die Wohnung renoviert werden muss (LSG NSB v L9 AS 409/06; LSG NRW v L 1 AS 164/10 B) Einzugs- und Auszugsrenovierung soweit sie notwendig oder (rechtmäßig) vertraglich vorgeschrieben sind KdU zu übernehmen (BSG v B 4 AS 49/07 R); LSG NSB v L 9 AS 409/06 ER und v L 13A S 16/06 ER; LPK SGB II, 2. Aufl., 22 Rz 14). Vertraglich vorgeschriebene Wartungskosten für Heizungen (SG Augsburg v S 9 AS 271/07). Stromkosten für die Heizungspumpe, Kosten der Öltank- sowie der Kessel- und Brennerreinigung (BSG v B 14 AS 51/10 R) All diese Punkte unter dem Vorbehalt der mietrechtlichen gesetzlichen Zulässigkeit. 88

89 1. Was ist KdU? Sonderregelungen Definition»Bedarfe für Unterkunft«Auch zu den KdU können gehören: Kosten für private Hausrat-, Haftpflicht- und Glasbruchversicherung, insofern sie mietvertraglich vorgeschrieben sind und der Vermieter nicht zu einer Abänderung bereit ist (LSG BB v L 10 AS 541/08; LSG NRW v L 7 B 234/09 AS NZB) Kosten für Kabelfernsehen (BSG v B 4 AS 48/08 R) und Kosten für Stellplatz (BSG v B 7b AS 10/06 R), soweit der Vermieter nicht bereit ist, diese aus dem Mietvertrag herauszunehmen. Angemessene Kosten für Unterbringung oder Einlagerung von Hausrat und Möbeln (BSG v B4 AS 1/08 R). Möblierungszuschläge gehören zu den Unterkunftskosten, insofern sie unausweichliche Wohnnebenkosten sind und müssen daher übernommen werden (LSG BW v L 7 AS 3135/06; LPK SGB II, 3. Aufl., 22, Rz 23). das gilt auch bei Betreuungspauschalen (BSG v B 8 SO 19/09 R in Bezug auf SGB XII), LSG BaWü L 13 AS 2297/96 ER-B) und Nutzungspauschalen bei Vollmöblierung im betreuten Wohnen (LSG BaWü v L 7 SO 5988/07). Ist in der Miete Strom enthalten, gehört dieser zu den Unterkunftskosten und muss als solches als KdU übernommen werden (LSG Sachsen v L 3 AS 69/07). Zuschläge für Möblierung, denen sich der Mieter nicht entziehen kann (BSG B 14 AS 14/08 R) Ist nach den jeweiligen Landesbaugesetzen die Ausstattung der Wohnung mit Rauchmeldern erforderlich handelt es sich dabei um Aufwendungen, die nach 22 Abs. 1 SGB II zu übernehmen sind (Landkreis Parchim KdU RiLi v ) Ein Kürzung der Regelleistung, wenn in den KdU ein Möblierungszuschlag oder Haushaltsenergie enthalten ist, ist rechtswidrig, da 3 Abs. 3 SGB II dies explizit ausschließt (LSG Sachsen v L 3 AS 69/07; BSG v B 14 AS 22/07 ER zur Krankenhausverpflegung und Verpflegung durch Eltern (BSG v B 14 AS 46/07 ER, welche analog anzuwenden sind). Der 3 Ab. 3 S. 2 SGB II ist ab gestrichen. Nun muss über den Pauschalierungsgedanken der RL argumentiert werden, der auch keine abweichende Bedarfsfestlegung zulässt (vgl. BT-Drs. 15/1516, S. 46 und SG Freiburg v S 9 AS 1557/06»» zu Krankenhausverpflegung). 89

90 1. Was ist KdU? Besonderheiten bei»bedarfe für Unterkunft«Erlässt der Vermieter bei Einzug die Mietzahlung, damit im Gegenzug vom dem Geld Renovierungen vorgenommen wird, sind das keine tatsächlichen Unterkunftskosten und könnte zu Rückforderungen durch die ARGE führen. Hier sollte Miete gezahlt werden und der VM eine Umkostenerstattung für Renovierung durchführen. Wegen Mietminderung gekürzte Miete ist keine»tatsächliche Miete«, auch wenn es sich dabei um Schadensersatz für Mietmängel handelt. Wir der ARGE bekannt, das die Miete gemindert wurde und dies nicht beim Amt angegeben wurde führt das zu einem Rückforderungsanspruch (nach 45, 48, 50 SGB X) der ARGE. Wird ein Mieter durch ein Gericht zur nachträglichen ganz- oder teilweisen Mietnachzahlung verurteilt, hat die ARGE diesen Betrag (nach 44 Abs. 1, 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB X) bis zu vier Jahre rückwirkend zu übernehmen ( 48 Abs. 4, 44 abs. 4 SGB X). Haben die Eltern aus Gründen der Bürgschaft den Mietvertrag mitunterschrieben, ist trotzdem das Job Center zur Übernahme der kompletten Miete verpflichtet (SG Magdeburg v S 11 AS 3600/09 ER). Unterkunftskosten Inhaftierter: Personen die wegen des Vollzugs eine Ersatzfreiheitsstrafe absitzen sind nicht nach 7 Abs. 4 SGB II ausgeschlossen, da es sich nicht um eine richterlich angeordnete Inhaftierung handelt (VG Bremen v S3 K 2721/07, SG Bremen v S 26 AS 1118/09 ER). Eine Ausnahmeregelung besteht nach 7 Absatz 4 Satz 3 Ziffer 2 SGB II für den Personenkreis, der unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden erwerbs-tätig ist (z.b. Freigänger). Hier wäre die Übernahme der Mietkosten auch im Rahmen des 68 SGB XII möglich, wenn der Erhalt der Wohnung wirtschaftlich sinnvoll und vertretbar ist (LSG BB v L 23 SO 46/10 B ER). Das LSG NRW erweitert die Regel auf inhaftierte Freigänger die mind. 15 Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten könnten (LSG NRW v L 19 AS 504/10 B ER). Jugendarrest ist sei ein Zuchtmittel und damit keine richterlich angeordnete Freiheitsentziehung im Sinne der Ausschlussvorschrift (SG Gießen v S 29 AS 1053/09). Bei sonstigen kurzfristig Inhaftierten, in der Regel nicht länger als sechs Monate, können Unterkunfts-kosten im Rahmen der Wohnraumsicherung nach 34 Abs. 1 S. 1 SGB XII übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt ist. Oberhalb von sechs Monaten ist dies in der Regel nicht gerechtfertigt. Zweck der Schuldenübernahme ist es, dass bei kurzzeitiger Inhaftierung der Entlassene nicht ohne Wohnung dasteht. Deswegen ist dies nur bei angemessenen Wohnungen und kurzfristiger Inhaftierung gerechtfertigt. 90

91 1. Was ist KdU? Nachträglich eingereichte Betriebs- und Heizkostenabrechnungen Nachträglich eingereichte BK Abrechnungen werden nicht zu Schulden, sie sind ein Jahr rückwirkend als Zugunsten-Regelung zu berücksichtigen Betriebskostennachzahlung gehören zum aktuellen Bedarf im jeweiligen Fälligkeitsmonat und werden diese nach Ablauf der Fälligkeit oder weit nach dem Datum der Abrechnung»erst«beantragt, sind diese als tatsächliche Unterkunftskosten (auf Zuschussbasis) zu übernehmen und nicht als Schuldverpflichtung abzulehnen oder nur auf Darlehensbasis zu übernehmen. Der Übernahmeanspruch entfällt erst dann, wenn die Fälligkeit außerhalb eines Leistungszeitraumes lag (BSG v B 4 AS 12/10 R, BSG v B 4 AS 62/09, BSG v B 7b AS 40/06 R, LSG NRW v L 7 AS 44/08), bzw. nach einem Jahr ( 40 Abs. 1 S. 2 SGB II). Das gilt analog für Heizkostennachforderungen, auch diese müssen nicht gesondert beantragt werden, sind als aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihres Entstehens anzusehen. Die Übernahmeverpflichtung ergibt sich aus 22 Abs. 1 S. 1 SGB II als tatsächliche Kosten und über 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB X (LSG Sachsen v L 3 AS 164/07; LSG NRW v L 20 AS 26/08; Bay. LSG v L 7 B 59/07 AS PKH; SG DO v S 33 AS 975/05; SG AA v S 9 AS 146/06; SG Freiburg v S 12 AS 3204/06). Ist die BK- oder Heizkostenabrechnung in einem Bewilligungsabschnitt zugegangen, ist der Bescheid über 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X Änderungen zugunsten des Betroffenen aufzuheben und zu berücksichtigen, der Anspruch erfolgt bis zu ein Jahr rückwirkend ( 40 Abs, 1 S. 2 SGB II, 48 Abs. 4, 1. TS SGB X i.v.m. 44 Abs. 4 SGB X). Exkurs: was ist wenn die BK oder HZ- Nachforderung aus dem Leistungsbezug nach dem Leistungsbezug zugeht? Da BK oder HZ Nachzahlung zum aktuellen Bedarf im jeweiligen Fälligkeitsmonat gehören ist zunächst ein Übernahmeanspruch, weil die Forderung aus Zeiten des Leistungsbezuges kommt ausgeschlossen. Die Nachforderungen sind aber im Fälligkeitsmonat bedarfserhöhend zu berücksichtigen (regulärer Bedarf + BK oder HZ - Nachforderung = Bedarf unter Berücksichtigung der tatsächlichen KdU). Unter diesen Voraussetzungen haben eine Vielzahl von Niedriglöhner zumindest teilweise einen Übernahmeanspruch. 91

92 2. Angemessene KdU Konkretisierung von»angemessenen Unterkunftskosten«Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung (BSG vom B 7b AS 18/06 R und B 7b AS 10/06 R; v B 14 AS 44/06 R, v B 14/7b AS 70/06 R und vom B 4 AS 30/08 R, B 4 AS 18/09R) zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs»angemessene Unterkunftskosten«die sog. Produkttheorie vorgegeben. Hier ist in drei Prüfschritten ein vor Ort, entsprechend den Umständen des Einzelfalls, zu ermittelnder Richtwert festzusetzen. Prüfschritte zur Festsetzung des Angemessenheitsrichtwertes abstrakte Quadratmeterzahl x abstrakter Quadratmeterpreis (unter Berücksichtigung des Einzelfalls) = Richtwert / angemessene Unterkunftskosten Konsequenz der Produkttheorie ist, dass der Leistungsempfänger zu Gunsten oder zu Lasten eines Kriteriums (z.b. Wohnungsgröße) abweichen kann, wenn er dies bei einem weiteren Kriterium (z.b. Mietpreis) ausgleicht. Entscheidend ist also nur die ermittelte Gesamtsumme, da es im Ergebnis allein auf die Kostenbelastung des Leistungsträgers ankommt (BSG v B 7b AS 18/06 R). Auf Basis dieser Produkttheorie sind auch exotischere Wohnformen, wie Wohnmobil, Bauwagen, Schiff oder Zimmer mit Einlagerung von Möbeln möglich. Es wird dadurch dem Betroffenen Dispositionsfreiheit gegeben. Da nur noch die Gesamtbelastung und nicht die Zusammensetzung der Miete zu prüfen ist. Rechtsfolge: Die SGB II Leistungsträger dürfen daher nicht auf eine isolierte Angemessenheitsprüfung einzelner Faktoren wie Wohnungsgröße, Höhe der Betriebskosten oder Heizkosten abstellen. Rechtsfolge: Bei der Ermittlung des angemessenen Richtwertes ist die Einbeziehung der Heizkosten nicht zulässig, da es keine zuverlässige Ermittlungsmöglichkeit gibt und dies eine rechtswidrige Pauschalierung darstellen würde (BSG v B 14 AS 36/08 R). 92

93 2. Angemessene KdU Konkretisierung von»angemessenen Unterkunftskosten«1. Schritt Anzahl der Personen = m² Einzelfall Abstrakte Angemessenheit: Zunächst ist die angemessene Quadratmeterzahl zu ermitteln. Diese setzt sich aus der Anzahl der Personen zusammen, maßgeblich zur Festsetzung der Angemessenheit sind die jeweiligen landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen zum Wohnraumförderungsgesetz ( 10 WoFG) (BSG v b AS 18/06 R; BSG v B 4 AS 30/08 R). Dann ist die Besonderheit des Einzelfalls, die persönlichen und familiären Verhältnisse (BSG v B 7b AS 10/06 R). Dabei ist ein konkret individueller Maßstab anzulegen (BSG v B 14/7b AS 70/06 R) zu berücksichtigen. 2. Schritt Einfache Ausstattung Mietpreis am Ort Anmietbarkeit Konkrete Angemessenheit Dann ist der angemessene Quadratmeterpreis zu ermitteln. Maßstab ist einfache Ausstattung nach Lage und Bausubstanz unteres Drittel (BSG v B 7b AS 18/06 R). Dabei sind die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, wobei als räumlicher Maßstab in erster Linie der Wohnort maßgeblich ist (BSG v B 14 /7b AS 34/06 R). Der als angemessen eingestufte Wohnraum muss konkret auf dem Wohnungsmarkt verfügbar und anmietbar sein (BSG v B 7b AS 18/06 R). 93

94 2. Angemessene KdU»Angemessene Unterkunftskosten«3. Schritt Endergebnis: angemessene Miete Aus diesen zwei Prüfschritten (abstrakte und konkrete Angemessenheit) ergeben sich die der Richtwert der als»angemessen«anzusehenden Unterkunftskosten zu ermitteln. Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten stellt das Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro m² dar (Produkttheorie). Das heißt, das Amt hat einen Höchstwert in Form eines Mietpreises zu benennen. Eine isolierte Angemessenheitsprüfung der einzelnen Faktoren (qm, BK, HZ) ist unzulässig. Für die Praxis bedeutet dies: * Es ist nur relevant, was eine Wohnung kostet und nicht, wie sich die Kosten zusammensetzen (BSG v B 7b AS 18/06 R). * Die SGB II Leistungsträger dürfen daher nicht auf eine isolierte Angemessenheitsprüfung einzelner Faktoren wie Wohnungsgröße, Höhe der Betriebskosten oder Heizkosten abstellen (Kombinationstheorie). * Sie dürfen vielmehr nur auf das Endergebnis/Produkt angemessene Wohnfläche, angemessene Miete und Einzelfall abstellen und daraus die Kostenangemessenheit im Endergebnis ermitteln (= Produkttheorie). * Maßgeblich ist dabei der Kaltmietzins zzgl. Nebenkosten oder nur der Kaltmietzins (LPK SGB II, 3. Aufl. 22 Rz 30). 94

95 2. Angemessene KdU Abstrakte Angemessenheit 1. Schritt angemessene m² Anzahl der Personen, Besonderheiten und die sich daraus ergebende Wohnfläche Anzahl der Personen eine zwei drei vier jede weitere Wohnungsgröße (bis zu) qm qm qm qm qm Bezugspunkt für abstrakte Größe sind die jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen des Wohnraumförderungsgesetzes ( 10 WoFG) (BSG v b AS 18/06 R, BSG vom B 4 AS 30/08 R). Die Wohnungsgrößen bedeuten aber keinen Mindestanspruch, sondern max. Höchstgrenzen. Die Wohnfläche einer Wohnung muss mindestens 35 m² betragen (LSG Hessen v L 9 AS 260/06; Wohnungsbindungsgesetz Bayern u.a.). 95

96 2. Angemessene KdU Größe des Wohnraums 1. Schritt angemessene m² Bezugspunkte für abstrakte Größe sind die jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen des Wohnraumförderungsgesetzes ( 10 WoFG) (BSG v b AS 18/06 R, BSG v B 4 AS 30/08 R). Eckpunkte von landesrechtlichen Bestimmungen am Beispiel NRW: jede Person hat Anspruch (also auch Neugeborene) geringfügige Überschreitungen der angemessenen Wohnungsgröße um bis zu 5 qm Wohnfläche sind zulässig Zusätzliche 15 qm sind wegen besonderer persönlicher oder beruflicher Bedürfnisse zuzubilligen bei: jungen Ehepaaren ** (beide unter 40 J., Ehe noch nicht länger als fünf Jahre bestehend), Blinden, In anderen Ländern reicht einfache Schwerbehinderung rollstuhlfahrenden Schwerbehinderten, Alleinerziehenden mit einem oder mehreren Kindern über 7 Jahren, bei in absehbarer Zeit zu erwartendem zusätzlichen Raumbedarf (Schwangerschaft, geplante Heirat, Zuzug von Partner, anstehende Haftentlassung ) Zur Vermeidung einer besonderen Härte kann eine Abweichung von allen Kriterien der Wohnberechtigung zugelassen werden. Die Härtegründe müssen sich aus einem sachlich gerechtfertigten Interesse herleiten lassen. (alles aus: Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB-NRW), RdErl. d. MfBV v ) ** Anmerkung: die Regelung höherer Ansprüche bei jungen Paaren ist umstritten. 96

97 2. Angemessene KdU Weitere Besonderheiten des Einzellfalls 1. Schritt angemessene m² Erhöhungskriterien entsprechend der Besonderheiten des Einzelfalls können sein: behinderten- und pflegebedingter Raumbedarf (BVerwG C 68.85; s.a. LSG NSB vom L 6 AS 248/06 ER) oder für Übernachtungs- und Aufenthaltsraum einer Betreuungsperson (LPK- SGB II, 2. Aufl., 22 Rz 29) und besondere Wohngemeinschaften (betreutes Wohnen und Pflegewohngemeinschaften (RiLi Saarland v ) bei Gehbehinderten, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind (LSG BaWü v L 8 AS 6424/06 ER) oder Benutzer eines Rollators als Gehhilfe, Erkrankungen, die die Mobilität erheblich beeinträchtigen (RiLi Saarland v ) Schwerbehinderte haben entsprechend der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen zum Wohnraumförderungsgesetzes (BSG v b AS 18/06 R, Rz19) ohne weitere Prüfung einen höheren Wohnraumbedarf (SG Oldenburg v S 49 AS 895/06) Menschen, die auf bestimmte soziale Bezüge und Kontakte in ihrem Wohnumfeld angewiesen sind (z. B. suchtkranke Menschen) (RiLi Saarland v ), Akzeptanzprobleme auf dem Wohnungsmarkt (z.b. Wohnungslose, Strafentlassene, Drogenabhängige ) (Leitfaden ALG II, TuWas, S. 125) bei regelmäßiger Ausübung des Umgangsrechts (RiLi Saarland v ), bei häufigem und regelmäßigen Besuch der leiblichen Kinder mit längerem Aufenthalt (SG Magdeburg v S 28 AS 383/05) und bei temporären Bedarfsgemeinschaften, wobei die Häufigkeit der Besuche ausschlaggebend sein dürfte (Eicher/Spellbrink, 2. Aufl., 22 RZ 44) künftiger Wohnraumbedarf, z.b. bei Schwangerschaft (LSG NSB v L 6 AS 556/06 ER; LPK- SGB XII, 22 Rz 29), ab 12. Schwangerschaftswoche höheren Bedarf (Arbeitshilfe KdU NRW, Stand v , S. 17, RiLi Saarland ) oder geplanter Heirat oder anstehende Haftentlassung oder bei zu erwartenden Rückkehr von Kindern aus der Heimerziehung oder Familienpflege und in ähnlichen Sachverhalten (Arbeitshilfe KdU NRW, Stand v , S. 17). erhöhter Wohnraumbedarf wegen Sehbehinderung oder Blindheit, der in DIN Teil 2 mit 15 qm oder 1 Raum mehr angegeben wird (Schriftenreihe zum Blindenrecht - Heft 03) 97

98 2. Angemessene KdU Weitere Besonderheiten des Einzelfalls 1. Schritt angemessene m² Erhöhungskriterien entsprechend der Besonderheiten des Einzelfalls können sein: bei Notwendigkeit eines Arbeitszimmers bei besonderen beruflichen Bedürfnissen (entspr. 10 Abs. 1 WoFG) oder zur Aufnahme oder Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit (LPK-BSHG, 12 Rz 29) oder bei Studenten in der Examensvorbereitung (Eicher/Spellbrink, 2. Aufl., 22 RZ 56) Bei Haustieren besteht kein höherer Anspruch, Ausnahmen: bei Blindenhund oder wenn dies aus therapeutischen Gründen (Depression, Epilepsie) als ständiger Begleiter notwendig ist (Leitfaden zum ALG II, Geiger, 6. Aufl., S. 209) lange Wohndauer bei älteren Menschen (KdU-Empfehlungen DV v nachfolgend nur DV) kurzzeitige absehbare Hilfebedürftigkeit (z.b. durch Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, Kurzarbeitergeld) (Arbeitshilfe KdU NRW, Stand v ). Veränderung der familiären Situation (z.b. bei Schulabschluss und Ausbildungsbeginn des Kindes, Trennung/Tod von Lebenspartnern, Schwangerschaft) (Arbeitshilfe KdU NRW, Stand v ). zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit (Arbeitshilfe KdU NRW, Stand v ). Umstände, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Eingliederung vom Erhalt des Wohnraums abhängig ist (z.b. auch eine positive Prognose hinsichtlich des Wechsels von einer Teil- zu einer Vollbeschäftigung, ggf. mit dem voraussichtlichen Wegfall des Leistungsbezuges) (Arbeitshilfe KdU NRW, Stand v ). Veränderung der familiären Situation (z. B. bei Schulabschluss und Ausbildungsbeginn des Kindes, Trennung/Tod von Lebenspartnern, festgestellte Schwangerschaft) (RiLi Saarland v ). Familien mit Kindern (z.b. Kindern, denen ein mit einem Umzug verbundener Schulwechsel nicht zumutbar ist) (Arbeitshilfe KdU NRW, Stand v ). 98

99 2. Angemessene KdU Verschiedene Besonderheiten bei den Unterkunftskosten 1. Schritt angemessene m² Regelwerte können im Einzelfall erhöht werden: Jede Person, somit auch ein Neugeborenes, hat Anspruch auf ein eigenes Zimmer, der Anspruch beginnt nach der Geburt. Der Verweis darauf, dass der Anspruch erst ab 3 Jahren gelte oder gar erst ab dem Schulalter, ist rechtswidrig (LSG NSB vom L 6 AS 556/06 ER; LSG BB v L 28 B 1389/07 AS ER; LSG MV v L 8B 299/08; SG Dresden vom S 10 AS 1957/07 ER; indirekt auch BSG v b AS 18/06 R, Rz19). Bei Wahrnehmung des Umgangsrechtes und regelmäßigen Besuchen des Kindes an den Wochenenden und in den Ferien besteht ein höherer Wohnraumbedarf (SG Bremen v S 23 AS 987/10 ER; SG Berlin v S 37 AS 19604/07 ER); bei häufigem und regelmäßigem Besuch der leiblichen Kinder mit längerem Aufenthalt (LSG NRW v L 20 B 225/07 ER; SG Magdeburg v S 28 AS 383/05; SG Aachen v S 14 AS 80/07; SG Leipzig S 7 AS 445/06; SG Duisburg v S 10 AS 90/07 ER und v S 5 AS 93/08; KdU RiLi Saarland v ). Es gibt aber auch deutliche gegenteilige Auffassung, so LSG NRW v L 20 B 227/07 AS ER; SB Berlin v S 128 AS 11433/08). Hier greifen, meiner Auffassung nach, die (meisten) WoFG Bestimmungen, nach denen im Regelfall der Wohnbedarf zu erhöhen ist, bei besonderem persönlichen Bedarf. Dieser liegt im Regelfall immer dann vor, wenn umgangsberechtigte Eltern diesen bei der ARGE/JC geltend machen. Auch ergibt sich, dass aus dem Gesetz selbst Aufwendungen für die Unterkunft entsprechend der Besonderheit des Einzelfalls ( 22 Abs. 1 S. 3 SGB II) zu übernehmen sind, wobei auch»insbesondere«die familienspezifischen Lebensverhältnisse der Leistungsbezieher, die Kinder erziehen zu berücksichtigen sind ( 1 Abs. 1 S. 4 Nr. 4 SGB II). 99

100 2. Angemessene KdU KdU in den jeweiligen Gemeinschaftstypen 1. Schritt angemessene m² Bedarfsgemeinschaft Jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft hat einen kopfteiligen Individualanspruch an die anfallenden Gesamtunterkunftskosten (BSG v B 11b AS 1/06 R, v B 14/11b AS 7/07 R). Eine BG zeichne sich durch eine besondere Verbundenheit und gegenseitige Verantwortlichkeit der einbezogenen Personen aus. Das findet auch in den Wohnverhältnissen und -bedürfnissen seinen Niederschlag, daher kann typischerweise davon ausgegangen werden, dass der Wohnraum insgesamt gemeinsam genutzt wird und geringerer Wohnraumbedarf besteht als bei einer WG (BSG v B 14/11b AS 61/06 R, Rz 23). Wenn einzelne Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft ihren SGB II - Anspruch verlieren (aufgrund Erwerbsunfähigkeit, oder prinzipiell BAföG fähiger Ausbildung), erhöht dies nicht den Pro-Kopf- KdU-Anspruch der Leistungsberechtigten (BSG v B 14/11b AS 55/06 R). Haushaltsgemeinschaft Bilden mehrere Personen eine Haushaltsgemeinschaft (Verwandte und Verschwägerte im Sinne von 9 Abs. 5 SGB II) ohne eine BG zu sein, werden im Regelfall die Angemessenheitswerte einer BG herangezogen (diverse KdU Empfehlungen). Aufgrund der gemeinsamen Nutzung von Gemeinschaftsräumen sei gegenüber den jeweils individuell zustehenden Werten ein Abschlag vorzunehmen (Eicher /Spellbrink, 2. Aufl., 22 Rz 44). Abweichend dazu: die KdU bemessen sich die angemessenen KdU s nach den Kosten, die entstehen würden, wenn der Leistungsempfänger alleine wohnen würde (LSG BB v L 32 B 2223/08 AS ER und v L 28 AS 1059/07; SG Hildesheim v S 45 AS 1147/07; Hauck/ Noftz, 27. Erg.Lfg, 22 Rz 50) Wohngemeinschaften Lebt ein Hilfebedürftiger in einer Wohngemeinschaft, ist bei der Bestimmung der angemessenen KdU allein auf ihn als Einzelperson abzustellen. Die gemeinsame Nutzung von Räumen rechtfertigt keinen Abschlag von der angemessenen qm-zahl (BSG v B 14/11b AS 61/06 R). Wenn einzelne Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft ihren SGB II - Anspruch verlieren (aufgrund Erwerbsunfähigkeit, oder prinzipiell BAföG fähiger Ausbildung), erhöht dies nicht den Pro-Kopf-KdU- Anspruch der Leistungsberechtigten (BSG v B 14/11b AS 55/06 R). 100

101 2. Angemessene KdU Besonderheiten bei der Aufteilung 1. Schritt angemessene m² Besonderheiten bei Aufteilung und Angemessenheit: Vom Grundsatz gilt die Aufteilung nach der Kopfanteilsmethode, also KdU nach der Anzahl der Köpfe aufgeteilt (BSG v B 11b AS 1/06 R, v B 14/11b AS 7/07 R; umfassend dazu LPK- SGB II, 2. Aufl., 22 Rz 24 mwn). bei abweichender vertraglicher Festlegung, z.b. bei einer WG, sind die tatsächlichen Kostenaufteilungen zu übernehmen (SG München v S 19 AS 1343/06). Vermieten die Eltern an die Kinder, ist die behördliche Forderung auf kostenlose Überlassung der Wohnung löblich, aber unzulässig. Ist ein wirksames Mietverhältnis zustande gekommen, ist die ARGE/Jobcenter zur Übernahme der Miete verpflichtet. Auf einen schriftlichen Mietvertrag kommt es nicht an (SG OL v S 47 AS 57/05 ER). Auch ein Untermietsverhältnis begründet einen Anspruch auf Kostenübernahme. Das Verlangen eine Untermietgenehmigung vorzulegen ist unzulässig und nicht anspruchsbegründend (LSG NSB v L8 AS 165/06 ER). Eine 100 % - Sanktion rechtfertigt eine Abweichung von der Kopfanteilsmethode Die starre Anwendung der Kopfanteilsmethode darf nicht zur Sippenhaftung führen. Davon soll abgewichen werden, wenn einem Familienmitglied wegen wiederholter Pflichtverletzungen die ALG II Leistungen, einschließlich der KdU gestrichen worden sind, denn sonst würden die anderen BG-Mitglieder in Sippenhaft genommen werden (SG Aurich v S 25 AS 298/08 ER; LSG NSB v L 6 AS 335/09 B ER; Gagel, EL 21, 22 Rz 21). 101

102 2. Angemessene KdU Besonderheiten bei der Aufteilung 1. Schritt angemessene m² Sonderfall: KdU nach Auszug einer Mietpartei Durch den Auszug einer Mietpartei ändert sich nichts an den mietvertraglichen Verpflichtungen des verbleibenden Mieters und SGB II Leistungsbeziehers. Der Vermieter kann jede Mietpartei in gesamtschuldnerisch in Anspruch nehmen und die Zahlung der gesamten Miete fordern (Außenverhältnis). Im Innenverhältnis hat die Partei, die die gesamte Miete erbringt, einen Anspruch auf die Erstattung der anteiligen Aufwendungen durch die andere Mietpartei. Liegt eine Vereinbarung hinsichtlich der Verteilung der Pflichten aus dem Mietvertrag zwischen den Schuldnern nicht vor, so haften sie untereinander im Rahmen des Ausgleichsanspruchs nach 426 BGB zu gleichen Teilen. Da der Vermieter die Miete in voller Höhe von jeder Mietpartei verlangen kann und dies in der Regel auch gegenüber der in der Wohnung verbleibenden Person erfolgreich durchsetzen kann (ggf. fristlose Kündigung), sind der in der Wohnung verbleibenden Partei zunächst die tatsächlichen Unterkunftskosten zu gewähren (vgl. LSG BB v Az.: L 14 B 68/07 AS ER). 102

103 2. Angemessene KdU konkrete Angemessenheit Der abstrakt angemessene Quadratmeterpreis ist im zweiten Schritt zu ermitteln: Einfache Ausstattung und Wohnstandard Zu Grunde zu legen ist wieder das untere Segment des Wohnungsmarktes (unteres Drittel) in dem für den Hilfebedürftigen maßgebenden räumlichen Vergleichsmaßstab. Zur Bildung des angemessenen Mietpreises sind somit die räumlichen Gegebenheiten am Wohnort des Hilfebedürftigen heranzuziehen (BSG v B 14/7b AS 44/06 R). Die Wohnung muss hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen Standard erfüllen (BSG v B 7b AS 18/06 R). Vergleichsgebiete Zur Bildung des angemessenen Mietpreises sind die räumlichen Gegebenheiten am Wohnort des Hilfebedürftigen heranzuziehen. Das kann die Gemeinde sein, im ländlichen Raum größere Gebiete, in größeren Städten andererseits eine Unterteilung in mehrere kleinere Vergleichsgebiete, das meint Stadtteile (BSG v B 7b AS 18/06 R, Rz 20). In Großstädten ist bei der Festlegung des Vergleichsraumes auf die Durchschnittswerte des unteren Mietpreisniveaus im gesamten Stadtgebiet abzustellen (BSG v B 4 AS 30/08 R; BSG v B 14 AS 41/08 R). Zu respektierenden Recht auf Verbleib in seinem sozialen Umfeld Bei der Grenzziehung ist dem grundsätzlich zu respektierenden Recht auf Verbleib im sozialen Umfeld ausreichend Rechnung zu tragen (BSG v B 7b AS 10/06 R). Dazu kann die Rücksichtnahme auf das soziale und schulische Umfeld minderjähriger, schulpflichtiger Kinder gehören, die möglichst nicht durch einen Wohnungswechsel zu einem Schulwechsel gezwungen werden sollen oder auch die Rücksichtnahme auf besondere Infrastruktur für Alleinerziehende bei der Betreuung ihrer Kinder (BSG v B 4 AS 30/08 R). Bleibt das soziale Umfeld erhalten, sind umgekehrt Kostensenkungsmaßnahmen (z.b. durch einen Umzug) im Normalfall zumutbar (BSG v B 4 AS 30/08 R). Kein Umzug in anderen Wohnort Ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit einer Aufgabe des sozialen Umfeldes verbunden wäre, kann im Regelfall nicht verlangt werden (BSG v B 7b AS 18/06 R). 103

104 2. Angemessene KdU konkrete Angemessenheit Angemessenheit am Wohnort : Angemessenheit am Wohnort Die Prüfung der Angemessenheit ist nicht abstrakt vorzunehmen, sie muss unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten konkret ermittelt werden. Die Tabellenwerte in 8 / 12 Abs. 1 WoGG stellen grundsätzlich keinen geeigneten Maßstab für die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft dar, weil sie zum einen die örtlichen Gegebenheiten nicht angemessen widerspiegeln und zum anderen nicht darauf abstellen, ob der Wohnraumbedarf angemessen ist. Das BSG lasse daher einen Rückgriff auf die Tabellenwerte nur dann zu, wenn lokale Erkenntnismöglichkeiten nicht weiterführen (BSG v B 14/7b AS 44/06 R). Grundsicherungsrelevante Mietpreiserhebung Entscheidend ist, dass das gewählte Verfahren ( grundsicherungsrelevante Mietpreiserhebung zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen transparent ist. Dabei sind grundsätzlich alle erreichbaren Erkenntnisquellen heranzuziehen und diese auf ihre methodischen Schwächen und ihre Aussagekraft zu untersuchen sind. Hierzu können gehören: Durchschnittswerte + Abfrage bei Großvermietern, Mieterbund, Haus- und Grundbesitzerverein + Studium von Anzeigen + Internet + Stadtteil-Zeitungen usw. (BSG v B 7b AS 18/06 R). Schlüssiges Konzept Die vom SGB II - Träger gewählte Datengrundlage muss auf einem schlüssigen Konzept beruhen, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiederzugeben. Das kann u.a. dann der Fall sein, wenn die Datenbasis auf mindestens 10 % des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes beruht. (BSG v B 14 AS 15/09 R, Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, 22 RdNr. 45c); BSG v B 14/7b AS 44/06 R; BSG v B 11 b AS 41/06 R; BSG v B 14 AS 33/08 R; BSG v B 4 AS 18/09 R; BSG v B 4 AS 50/09 R; BSG v B 14 AS 73/08 R). Anmietbarkeit am Ort Der abstrakt als angemessen eingestufte Wohnraum muss konkret auf dem Wohnungsmarkt verfügbar und für einen erheblichen Teil der Hilfeempfänger anmietbar sein. Ist er es nicht, sind weiterhin die bisherigen Kosten zu zahlen (BSG v B 7b AS 18/06 R, Rz 22). 104

105 2. Unangemessene KdU Unangemessene Leistungen für Unterkunft Befristete Bestandsschutzregelung Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate ( 22 Abs. 1 S. 3 SGB II). Leistungen für Unterkunft (und Heizung) sind auch bei Unangemessenheit zunächst in»tatsächlicher Höhe«zu übernehmen ( 22 Abs. 1 S. 1 + S. 3 SGB II). Unangemessene Leistungen für Unterkunft sind so lange zu berücksichtigen, wie es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Kosten durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise zu senken ( 22 Abs. 1 S. 3 SGB II). In der Regel jedoch längstens für sechs Monate ( 22 Abs. 1 S. 3 SGB II). Ohne Aufforderung zur Kostensenkung ist eine Abweichung von den tatsächlichen Unterkunftsund Heizkosten rechtswidrig. Diese Bestandsschutzregelung gilt auch bei Heizkosten (BSG v B 14 AS 54/07 R). Ein Übernahmeanspruch auf die tatsächlichen Kosten besteht auch bei Anmietung kurz vor der Leistungsbeantragung. Eines Antrages bedarf es in Zeiten des Nicht-Leistungsbezuges nicht (BSG v B 4 AS 19/09 R). 105

106 2. Unangemessene KdU Kostensenkungsaufforderungen im Detail Die Aufforderung die KdU auf das angemessene Maß zu reduzieren, ist kein Verwaltungsakt, sie hat vielmehr nur eine Aufklärungs- und Warnfunktion. Daher sind keine erhöhten inhaltlichen oder formellen Anforderungen an den Hinweis zu stellen (BSG v B 7b AS 10/06 R). Sie stellt vielmehr ein Angebot an den HE dar, in einen Diskussionsprozess über die angemessenen KdU einzutreten (BSG v B 14/7b AS 70/06 R). Die Vorschrift begründet - nach der Rechtsprechung des BSG - eine Obliegenheit des HE zur Kostensenkung (BSG v B 14/7b AS 70/06 R; B 4 AS 30/08 R). Details: Waren die Informationen zur Kostensenkungspflicht nicht ausreichend (LSG BB v L 14 B 2268/08 AS ER) oder waren sie falsch (BSG v B 11b AS 41/06 R), sind die unangemessenen KdU auch nach sechs Monaten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Die Aufforderung muss die genaue Zusammensetzung der für angemessen gehaltenen Unterkunftskosten enthalten (LSG BaWü v L 8 AS 57755/06). Ist für die Referenzmiete von unrichtigen Richtgrößen ausgegangen worden, ist sie unwirksam (BSG v B 4 AS 30/08). Sie ist unwirksam, wenn von der Bruttowarmmiete ausgegangen wird (LSG BB v L 28 AS 1266/08). Sie ist unwirksam wenn eine zu geringe Referenzmiete benannt wird oder die Frist zu knapp gesetzt wird (SG Koblenz v S 16 AS 444/08). Die Aufforderung muss Angaben zum Nachweis ausreichender Suchbemühungen enthalten (LSG Rheinland-Pfalz v L 3 ER 161/06; Bay LSG v L 7 AS 141/06). Eine Aufforderung, die den in dieser pauschalen Form unzutreffenden Zusatz enthält, Maklerkosten und Kaution können nicht übernommen werden, löst die 6-Monats-Frist nicht aus (LSG Hess. v L 7 AS 104/06 ER; SG Berlin v S 103 AS 10511/06). Den Zugang einer Kostensenkungsaufforderung hat die Behörde im Zweifelsfall zu beweisen ( 37 Abs. 2 S. 3 SGB X). Kann sie das nicht, greifen die Obliegenheitsverpflichtungen nicht. Bei vorübergehender Unterbrechung des Leistungsbezugs verlängert sich bei vorheriger Kostensenkungsaufforderung die Frist zur Kostensenkung um den Zeitraum der Unterbrechung (SG Freiburg v S 14 AS 5447/ 07 ER). 106

107 2. Unangemessene KdU Unmöglichkeit der Kostensenkungsaufforderungen Eine Unmöglichkeit der Kostensenkung ( 22 Abs. 1 S. 3 SGB II) kann vorliegen: bei Unmöglichkeit der rechtzeitigen Kündigung (für vor dem abgeschlossene Mietverträge gelten variable Kündigungsfristen, die 3 bis 12 Monate betragen können. Für Kündigungen die seit dem zugehen, gilt dies nicht, wenn die Kündigungsfristen des 565 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB in der bis zum geltenden Fassung durch AGB vereinbart worden sind). wenn sonstige Gründe z.b. fehlende Umzugsfähigkeit aufgrund erheblicher Erkrankungen vorliegen. wenn aufgrund einer angespannten Wohnungsmarktsituation auf dem örtlichen Wohnungsmarkt kein Wohnraum innerhalb der Mietobergrenze verfügbar ist. Hier steht der Betroffene in der Nachweispflicht. Es empfiehlt sich daher ein detailliertes Wohnungssuchprotokoll anzufertigen, aus dem ersichtlich ist, welche Wohnungssuchbemühungen im Einzelnen unternommen wurden. Nur so kann der Betroffene beweisen, dass es nicht möglich war die Kosten zu senken. Wohnungsbeschaffungs-, also auch Suchkosten, können bei vorheriger Aufforderung übernommen werden ( 22 Abs. 6 SGB II). Hier dringend aufpassen, einige Jobcenter halten bewusst Schlichtwohnungen vor, die sie dann den Betroffenen anbieten. Wenn diese dann ohne wirklich dokumentierte Gründe abgelehnt werden (möglichst durch Zeugen oder Foto dokumentieren!), wird das gerne als Anlass genommen nur noch die angemessene Miete zu zahlen. Ein Verweis behördlicher Verweis darauf, dass im Referenzzeitraum auf dem Wohnungsmarkt eine Wohnung erhältlich gewesen wäre (z.b. Zeitungsanzeigen, Internetausdrucken) ist unzulässig, da die diese Wohnung dem Betreffenden konkret zur Verfügung gestanden haben muss, hier ist das Amt in der Nachweispflicht = Wohnungsangebot (BSG v B 11b AS 41/06 R). 107

108 2. Unangemessene KdU Unzumutbarkeit der Kostensenkungsaufforderungen Mögliche Unzumutbarkeitsgründe: bei aktueller schwerer Erkrankung, die einem Umzug nachweislich entgegensteht wenn lediglich einmalige Leistungen bezogen werden (wie 24 Abs. 3 SGB II, BK- oder HZ Kosten einmalig beantragt werden). wenn bei bestehenden Schwangerschaften und nach Entbindung die KdU angemessen ist (»» 10 Abs. 1 WoFG»» landesrechtliche Bestimmungen) Pflegebedürftigkeit oder medizinische Gründen Einschränkungen aufgrund schwerer Krankheit oder Behinderung, sofern der Schweregrad insbesondere einen Umzug unmöglich macht; insbesondere bei Behinderung oder während einer Therapie Wenn Kostenreduktion mit der Aufgabe des sozialen Umfelds verbunden ist, welches es grundsätzlich zu respektieren gilt (BSG v B 7b AS 18/06 - R) nur kurzzeitige Hilfebedürftigkeit (Kurzarbeitergeldbezug, Saisonarbeitskräfte, in Aussicht stehende Arbeitsaufnahme mit Beendigung des Bezug, anstehende Verrentung und dann kein Leistungsbezug) wenn für die Eingliederung in Arbeit der Erhalt der Wohnung abhängig ist, wenn damit Schulwechsel verbunden ist (BSG v B 4 AS 30/08 R) bei geringfügiger Überschreitung der Angemessenheitsgrenze ( 22 Abs. 1 S. 4 SGB II)»» 10 Abs. 1 WoFG»» landesrechtliche Bestimmungen, die meistens eine Überschreitung von 10 % oder 5 qm Grenze vorsehen) wenn sonstige besondere Ausnahmetatbestände es rechtfertigen, die Interessen der Allgemeinheit hinter persönliche Interessen zu stellen. bei Unwirtschaftlichkeit, diese liegt vor, wenn die Kosten eines Umzugs, Doppelmiete, Renovierung und Monate der zu hohen Miete höher sind als die Einsparungen. Ist Eigentum unangemessenen, gilt in der Regel ein Zeitraum nicht vor Ablauf von zwei Jahren als zumutbar (GK SGB II, 22 Rz 24). 108

109 2. Unangemessene KdU Unzumutbarkeit der Kostensenkungsaufforderungen Weitere mögliche Unzumutbarkeitsgründe: bei nur vorübergehender Bedürftigkeit (voraussichtlich max. 6 Monate), z.b. in Vorleistungsfällen (für andere Sozialleistungsträger nach 102 ff SGB X oder für Arbeitgeber nach 115 SGB X) oder bei Bedürftigkeit infolge Kurzarbeit. Personen, die älter als 55 Jahre sind und ihren Wohnraum länger als 10 Jahre bewohnen, wenn die angemessene Kaltmiete um weniger als 10 % überschritten wird. Alleinerziehende und Bedarfsgemeinschaften mit mindestens einem Kind im grundschulpflichtigen Alter, wenn die angemessene Kaltmiete um weniger als 10 % überschritten wird, bei Haushalten, in denen eine Person lebt, die das 65. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens 10 Jahren im selben Gebäude wohnt, bei Haushalten, in denen eine Person lebt, die das 65. Lebensjahr vollendet hat und innerhalb der letzten 10 Jahre wegen eines Todesfalles innerhalb ihres Haushaltes bereits eine kleinere Wohnung bezogen hat, bei Haushalten, in denen innerhalb des letzten Jahres ein Todesfall eingetreten ist, bei Alleinerziehenden bis zum Ende der Elternzeit, wenn dadurch die Wiederaufnahme der ursprünglichen Erwerbstätigkeit oder ursprünglichen beruflichen Qualifizierung wesentlich erschwert wird Bei Alleinerziehenden mit Kindern bis zum Ende des Grundschulalters sind die Bemühungen um eine angemessen teure Wohnung auf den Einzugsbereich der Grundschule zu beschränken, wenn ansonsten ein vorhandenes Betreuungsnetz (z. B. in der Nähe wohnende Großeltern, nachbarschaftliche Betreuung, Kindergartenplatz, in Anspruch genommene Betreuungsangebote der Grundschule) und dadurch der Einsatz der Arbeitskraft gefährdet wird. Alle Punkte KdU Richtlinie Bielefeld

110 2. Unangemessene KdU Unzumutbarkeit der Kostensenkungsaufforderungen Wirtschaftlichkeitsprüfung als weiterer Unzumutbarkeitsgrund : Aus objektiven Betrachtungen wird in der Regel von der Unzumutbarkeit eines Umzuges auszugehen sein, wenn dieser aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und Wirtschaftlichkeit nicht zu vertreten ist (z. B. wenn die Unterkunftskosten nur geringfügig überschritten werden und die Kosten für den Umzug vergleichsweise unverhältnismäßig hoch wären). Dabei ist die persönliche Belastung des Leistungsbeziehers und die dadurch mögliche Kostenreduktion für die Allgemeinheit gegeneinander abzuwägen. In die Wirtschaftlichkeitsprüfung sollte einbezogen werden, dass im Zusammenhang mit dem Neu Bezug einer Wohnung Folgekosten entstehen können: Wohnungsbeschaffungskosten (Anzeigen, Makler, soweit tatsächlich notwendig bei Wohnungsmarkthindernissen oder eingeschränkter Selbsthilfekompetenz) Umzugskosten (Endrenovierung, Helfer, Umzugswagen, Einzugsrenovierung) neue Mietkaution, soweit nicht eine Kaution aus dem beendeten Mietverhältnis zurückfließt nach 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II erforderliche Neuanschaffungen (Einrichtungsgegenstände, die in der vorherigen Wohnung bereits vorhanden waren und im Eigentum des Vermieters standen) Erforderlichkeit eines Wohnungsumbaus (bei Pflegebedürftigkeit, Behinderungen, soweit nicht SGB XII betroffen) ggf. doppelte Mietzinszahlungen für Übergangsmonate, wenn Überschneidungen nachweislich unvermeidbar sind Demnach ist ein Umzug nicht mehr wirtschaftlich, wenn die KdU den angemessenen Wert um max. 10% überschreiten (KdU RiLi Bielefeld v ) Bei der Aufforderung zur Kostensenkung ist eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durchzuführen. Ein Umzug ist immer dann wirtschaftlich, wenn die Einsparungen eines Jahres höher sind als die Umzugs- und Folgekosten (KdU RiLi Detmold v ) wenn die KdU die Mok-Grenze um nicht mehr als 15 Prozent, höchstens 50 überstiegen ist (KdU RiLi Dortmund v ) Eine Überschreitung der MOK von ca. 10 % ist als geringfügig anzusehen und zu tolerieren (KdU RiLi Duisburg v ). 110

111 3. Umzug Wohnungswechsel / Umzug / Zusicherung Zusicherung zu den Aufwendungen für eine neue Unterkunft ( 22 Abs. 2 SGB II) Gemäß 22 Abs. 2 SGB II soll vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des bisher für die Leistungserbringung zuständigen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholt werden. Zuständigkeit Für die Zusicherung der neuen Wohnung ist bei auswärtigem Umzug der abgehende Leistungsträger zuständig ( 22 Abs. 4 S. 1 SGB II). Lediglich für die Kautionsübernahme ist der zukünftige Träger zuständig ( 22 Abs. 4 S. 1 SGB II). Der zukünftige Leistungsträger kann den neuen Leistungsbezieher nicht ablehnen, die Entscheidung des abgebenden Trägers ist für ihn bindend. Bei der Prüfung der Angemessenheit ist der neue örtlich zuständige Leistungsträger bezüglich der Beurteilung der Angemessenheit zu beteiligen. Eine Beteiligung kann durch die Aufforderung sich vom neuen Träger eine schriftliche Bestätigung zur Angemessenheit der KdU einzuholen erfolgen, wenn dies gefordert wird sind Fahrtkosten als Wohnungsbeschaffungskosten ( 22 Abs. 4 SGB II) zu übernehmen. Die Beteiligung kann, bzw. sollte aber von Amts wegen erfolgen ( 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I) beachten. Voraussetzungen für die Zusicherung Eine Verpflichtung zur Zusicherung besteht gemäß 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Zusicherung ist zu erteilen ( 22 Abs SGB II) Notwendigkeit des Auszuges (z.b.): KdU unangemessen Wohnfläche deutlich zu klein, gesundheitliche Gefährdung, Neue Partnerschaft Eingliederung in den Arbeitsmarkt Angemessenheit der neuen Unterkunft 111

112 3. Umzug Wohnungswechsel / Umzug / Zusicherung Rechtsfolgen Umzugsgrund / Umzugserforderlichkeit / Zusicherung Liegt kein Umzugsgrund vor oder ist die neue Wohnung nicht angemessen, ist die neue Wohnung vom Leistungsträger abzulehnen. 1. ein fehlender Umzugsgrund + Angemessenheit hat folgende Rechtsfolgen: Kein Anspruch auf: Wohnungsbeschaffungskosten Umzugskosten Kaution Mangelt es an einem der Voraussetzungen sind diese Kosten zur Gänze zu versagen, ein Anspruch besteht dann auch nicht teilweise! ( 22 Abs. 4 SGB II) 2. Zieht der Leistungsbezieher ohne Erforderlichkeit in eine neue Wohnung um hat dies weitere Rechtsfolgen: Erhöhen sich durch einen nicht erforderlichen Umzug die Leistungen für Unterkunft und Heizung, sind diese nur in bisheriger Höhe zu tragen, auch wenn diese noch innerhalb der Angemessenheitsgrenze liegen ( 22 Abs. 1 S. 2 SGB II). Vor Anmietung der neuen Wohnung soll diese beantragt werden (Zusicherungsverfahren). Ist die vorherige Zusicherung unterblieben - weil die Wohnung kurzfristig am Wochenende angeboten und angemietet wurde - kann der Leistungsträger diese nachträglich geben, wenn der Umzugsgrund und Angemessenheit vorliegt. Das Zusicherungsverfahren hat hauptsächlich Beratungs- und Rechtssicherheitscharakter um den Betroffenen vor Härten der Nichtübernahme zu schützen. 112

113 3. Umzug Wohnungswechsel / Umzug / Zusicherung Ob ein Umzug erforderlich ist, bestimmt sich danach, ob für ihn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliegt, von dem sich auch ein Nichthilfeempfänger leiten lassen würde (SG Lüneburg S 24 AS 472/05 ER). Dies ist in Fallkonstellationen der Fall in denen der Umzug: der Träger ihn veranlasst, um die Unterkunftskosten zu senken (SG Dresden v S 23 berufliche Gründe, wegen der Annahme einer Arbeitsstelle an einem anderen Ort außerhalb des Tagespendelbereichs angezeigt ist (SG Frankfurt v S 48 AS 20/06 ER; nicht ausreichend ist die - vage - Hoffnung auf eine Verbesserung der Arbeitsmarktposition: SG Schwerin v. AS 838/06 ER; LSG BB v L 25 B 119/06 AS ER), die Räumung bevorsteht (s.a. Lang/Link in Eicher/Spellbrink SGB II, 22 Rn 73f.). private Gründe (Trennung / Scheidung / Zusammenzug mit Partner) den Umzug erforderlich machen (LSG BB v L 5 B 760/06 AS ER; v L 10 B 2193/07), Pflege der Mutter, auch ohne Pflegestufe, wenn auf regelmäßige Hilfe angewiesen (VG Bremen v S 3 V 952/08), der Umgang zu einem Kind ermöglicht wird (HessLSG v L 7 AS 53/09 B ER); S 11 AS 286/05), die bisherige Wohnung zu eng ist, um ein menschenwürdiges Leben sicherzustellen. Ein Wohnraum mit einer Wohnfläche von weniger als 35 qm ist für eine Person unzumutbar (Hess. LSG v L 9 AS 260/06). das Wohnumfeld unzumutbar ist (z.b. drohende Gewalt Dritter, erhebliche Verwahrlosung, Lärmbelästigung (LSG BB v L 28 B 676/07 AS ER; LSG BB v L 29 B 296/08 AS ER). Sind Kinder in der BG gefährdet, steht der Notwendigkeit des Umzugs nicht entgegen, dass schon bei Einzug die schlechten Wohnverhältnisse bekannt waren (LSG Sachsen v L 3 B 650/08 AS PKH); Baumängel bestehen, die der Vermieter nicht oder nicht in vertretbarer Zeit beseitigt. Schimmelbefall macht einen Umzug erforderlich, wenn er gesundheitsgefährdende Ausmaße angenommen hat; der Hilfebedürftige braucht sich dann nicht auf die mögliche Beseitigung baulicher Mängel durch den Vermieter verweisen zu lassen (SG Lüneburg v S 30 AS 768/07 ER; SG Bremen v S 23 AS 485/09 ER; LSG BB v L 26 B 807/08 AS ER) wiederholt fehlgeschlagene Mängelbeseitigung macht Mietverhältnis unzumutbar. 113

114 3. Umzug Wohnungswechsel / Umzug / Zusicherung Weitere mögliche Umzugsgründe: durch den Wunsch nach einer eigenen Wohnung veranlasst ist, von dem sich auch ein Nichthilfeempfänger leiten lassen würde (z.b. Umzug aus einem Studentenwohnheim in eine eigene Wohnung [LSG BB v B 1912/07 AS ER] oder Erreichen des 25. Lebensjahres, mit dem ohne besondere zusätzliche Gründe der Wunsch anzuerkennen ist, aus dem Elternhaus auszuziehen [LSG MV v L 10 B 203/08]) der bisherige Hauptmieter die Wohnung kündigt und der bisherige Untermieter kein eigenes Nutzungsrecht mehr an der Wohnung hat (SG Dortmund v S 31 AS 282/07) bei Familienzuwachs (DV) bei baulichen Mängeln (fehlende Toilette) nach Ausschöpfung der Selbsthilfeverpflichtung (LSG aus gesundheitlichen Gründen (beispielsweise Belastung durch die Ofenheizung (SG Berlin v. Eintritt einer Behinderung bei ungünstiger Wohnflächenaufteilung und bevorstehender Geburt eines Kindes (LSG BB v L 5 B 1147/06 AS ER) RP v L 3 ER 120/06 AS) S 37 AS 10013/05 ER) bei sonstigen dringenden persönlichen und sozialen Gründen (beispielsweise bei Störung des Vertrauensverhältnisses in einer Wohngemeinschaft (SG Lüneburg v S 24 AS 472/05 ER) bei durch besondere medizinische Behandlung gebotener Ortsgebundenheit (SG Schwerin v S 10 ER 29/05 AS) 114

115 1. Problem: Zieht ein Leistungsbezieher ohne Erfordernis um und erhöhen sich dadurch die Leistungen für Unterkunft und Heizung, sind nur die bisherigen Kosten zu tragen, auch wenn sie noch innerhalb der Angemessenheitsgrenze liegen ( 22 Abs. 1 S. 2 SGB II). Im Ergebnis bedeutet diese Norm: lebenslanges Festnageln auf eine Miethöhe und in einem Getto und gesetzgeberische Öffnung für Willkür. 2. Problem: Umzugskosten, Wohnungsbeschaffungskosten und Kaution sind nur von der ARGE/JC zu erbringen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Umzugsgrund 2. Angemessenheit der neuen Wohnung 3. die neue Wohnung vor der Anmietung vom Amt bewilligt wurde ( 22 Abs. 4 SGB II). Da nicht selten Wohnungen gar nicht vom Amt vorgegebenen Mietpreis erhältlich sind und daher Leistungsbezieher teurere Wohnungen anmieten oder das Amt nicht zeitnah entscheidet, dann verlieren die Betroffenen den Anspruch auf Umzugskosten, Wohnungsbeschaffungskosten und Kaution und verschulden sich. 115

116 Wird ohne Erfordernis umgezogen und erhöhen sich dadurch die Leistungen für Unterkunft und Heizung, auch wenn sie noch in der Angemessenheitsgrenze liegen, sind nur die bisherigen Kosten zu tragen ( 22 Abs. 1 S. 2 SGB II). Ziel dieser Vorschrift ist es die Kostensteigerungen bei den Unterkunftskosten am Wohnort zu begrenzen (BT-Drs 16/1410, S. 23), insofern es für einen Umzug keine Erfordernis gibt. Zieht daher der Betroffene in eine andere Wohngemeinde (mit anderem Ange- messenheitsmaßstab), findet diese Regelung keine Anwendung (BSG, B 4 AS 60/09; LSG BaWü v L7 AS 2881/08 ER-B; LSG NSB v L 13 AS 168/07 ER). Der Schutzbereich des Rechts auf Freizügigkeit (Art 11 Abs. 1 GG) umfasst auch die Freizügigkeit innerhalb einer Gemeinde (Knickrehm (2009) Kosten der Unterkunft, S. 21). Hat sich nach der Beschränkung auf die Altmiete, wenn sich die BG durch Geburt eines Kindes und/oder Einzug eines Partners so verändert, dass ein Auszug aus der alten Wohnung erforderlich gewesen wäre, sind wieder die tatsächlichen oder angemessenen KdU zu übernehmen (LSG BB v L 25 AS 170/09 B ER). Grundsätzlich stellt sich die Frage, ob eine solche Regelung ohne Korrekturmöglichkeit oder Befristung nicht gegen das Übermaßverbot verstößt und verfassungswidrig ist. 116

117 »Leistungen für Unterkunft«bei Eigentum /// Wohnkosten Unterkunftskosten bei selbst genutztem Eigenheim oder Wohnung Dabei sind die üblichen Bewirtschaftungskosten (analog den Nebenkosten einer Mietwohnung, in Anlehnung an 556 Abs. 1 BGB u. i.v.m. der Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003) zu berücksichtigen (BSG v B 7b AS 8/06 R): Wohnkosten Zu den Wohnkosten bei selbst genutztem Wohnraum (Eigenheim, Eigentumswohnung) zählen alle Belastungen, die damit verbunden sind, wie zum Beispiel: Grundsteuer und sonstige öffentliche Abgaben Gebühren für Wasserzähler und Wassermengenregler Kanalbenutzungsgebühren, Niederschlagswasser, Beseitigungsbeträge, Beiträge zum Entwässerungs verband, Deichgebühren Kosten der Entwässerung des Grundstückes Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr Kosten der Beleuchtung gemeinsam genutzter Anlagen Kosten der Reinigung des Schornsteines und der Messung der Heizungsanlage durch den Schornsteinfeger Kosten der Beseitigung der Abwässer und Fäkalien Kosten einer Gemeinschaftsanlage Wartungskosten Heizungsanlagen ohne Abwasserhebeanlagen Kosten eines Aufzuges sowie die Kosten der Gartenpflege und eines Hauswarts (soweit seine Tätigkeit nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft - vgl. LSG NSB v L 7 AS 343/05 ER) (alle Punkte BSG vom B 7b AS 8/06 R) 117

118 »Leistungen für Unterkunft«bei Eigentum /// Finanzierung Regelmäßig zu übernehmen sind Finanzierungskosten zu den tatsächlichen zu übernehmenden Aufwendungen für Unterkunft bei Eigentum gehören insbesondere auch Schuldzinsen (LPK-SGB II, 2. Aufl. 22 Rz 22). Ebenso Schuldzinsen, die aus vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit aufgenommenen Darlehen, resultieren aus Instandsetzung oder Umbauarbeiten zur Erhöhung des Wohnwertes (LSG Sachsen- Anhalt, v L 2 B 342/07 AS ER). Tilgungsraten zur Anschaffung von Wohneigentum sind grundsätzlich nicht als Kosten der Unterkunft zu werten, da Schuldentilgung der Vermögensbildung dient und es mit dem Zweck der steuerfinanzierten Leistungen zur Grundsicherung grundsätzlich nicht vereinbar ist, den Vermögensaufbau der Hilfeempfänger zu finanzieren (BSG v B 7 b AS 8/06 R; LSG Hessen vom L 7 AS 225/06 ER). Bei Vorliegen von nur noch kurzer Finanzierungsdauer und wenn Zinsen und Tilgung nicht höher liegen als eine vergleichbare Mietwohnung, dann kann von diesem Grundsatz abgewichen werden und auch Tilgung übernommen werden (BSG v B 14 /11b AS 67/06 R). Tilgungsraten für ein Darlehen für den Austausch einer Heizung sind zu über- nehmen und stellen keine Vermögensbildung da (LSG BaWÜ v L 8 AS 1503/07 ER). Raten und Stundungszinsen für die Abzahlung des Straßenbaubeitrags gehören zu den Kosten der Unterkunft (im Sinne von 22 Abs. 1 SGB II) und zu den in 7 Abs. 2 VO zu 82 SGB XII abzusetzenden Kosten und sind zu übernehmen (SG Dresden AS 293/05). 118

119 »Leistungen für Unterkunft«bei Eigentum /// Erhaltungsaufwand Erhaltungsaufwand gehört zu den Unterkunftskosten und ist zusätzlich zu übernehmen Erhaltungsaufwendungen sind nicht wertsteigernde Erneuerungsmaßnahmen. Dazu zählt derjenige Aufwand, der periodisch regelmäßig anfällt und sich auf notwendige Kleinreparaturen, regelmäßig anfallende Wartungsarbeiten sowie kleinere Schönheitsreparaturen und Ausbesserungsarbeiten bezieht, nicht jedoch größere Reparatur-, Erneuerungs- und Modernisierungsarbeiten (LSG NRW vom L 9 B 136/07 AS ER) wie z.b. das Bohren eines Brunnens (LSG BB v L 18 B 932/07 AS ER): Modernisierungsaufwand ist in der Regel wertsteigernd und daher nicht als KdU zu übernehmen. Einzelne davon abweichende und ergänzende Entscheidungen: Bei Wohneigentum in einer Eigentümergemeinschaft gehört das monatliche Hausgeld (bzw. Wohngeld oder Instandhaltungsrücklage) zu den zu übernehmenden Unterkunftskosten (LSG BaWü v L 12 AS 3932/06; LPK-SGB II, 2. Aufl., 22 Rz 22 mwn). Der Austausch einer Heizungsanlage nach Zerstörung durch Blitzeinschlag sind Reparaturen und als Leistungen der Unterkunft und zusätzlich zur Grenze der Angemessenheit zu übernehmen (SG Leipzig vom S 19 AS 1714/06 ER). Erhaltungsaufwand ist bei angemessenem Eigentum als KdU zu übernehmen (LSG NRW v L 9 B 136/07 AS ER). 119

120 Wertungswiderspruch geschütztes Vermögen bei Eigentum / angemessene KdU bei Eigentum Selbstgenutztes Eigentum ist ohne weitere Prüfung in einer Größe von 80 qm/90 qm geschützt. Die Größe gilt im Regelfall für zwei Personen, aber auch für eine, für jede weitere Person gibt es 20 qm Aufschlag (BSG v B 7b AS 2/05 R zur Auslegung vom 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II). Ein nach 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II»angemessenes«selbstgenutztes, vom Vermögenseinsatz geschütztes Eigentum kann aber in seinen Kosten nach 22 Abs. 1 S. 1 SGB II durchaus»unangemessen«sein. Die Rechtsprechung hinsichtlich der Unterkunftskosten sieht z.t. übel aus: o Auch bei Eigenheimbewohnern sind bei der Übernahme der Unterkunftskosten durch den Grund- sicherungsträger die konkreten Bedingungen des örtlichen Mietwohnungsmarktes ausschlaggebend (BSG vom B 7 b AS 2/05 R) und Eigenheimbesitzer nicht zu privilegieren. o Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes kann bei der Prüfung der Übernahme der Unterkunftskosten von Mietern einerseits und Haus- bzw. Wohnungseigentümern andererseits, etwa im Hinblick auf die Höhe der Kaltmiete einerseits und der Darlehenskosten andererseits, sowie in Bezug auf Heizungs- und sonstige Nebenkosten kein Unterschied gemacht werden. Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung bei 22 Abs. 1 SGB II ist eine Privilegierung von Eigentümern gegenüber Mietern nicht zu rechtfertigen (LSG Berlin vom L 20 B 906/07 AS ER). D.h. das Eigentum ist zwar als Vermögen geschützt, eine Entreicherung findet aber durch die nur teilweise Anerkennung der KdU s trotzdem statt. Bei Heizkosten wird der Wertungswiderspruch zum Teil zu Gunsten der Betroffenen gelöst: o Zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs sind bei abgezahltem und nach 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II geschütztem Eigenheim die tatsächlichen Heizkosten zu übernehmen (SG Lüneburg v S 25 AS 733/07 ER). So auch: SG Lüneburg v S 25 AS 1233/06 und vom S 31 AS 581/05 und Beschluss vom S 31 AS 600/05 ER; SG Aurich vom S 15 AS 3/05 ER und SG Oldenburg vom S 45 AS 165/05 ER). 120

121 Kaution und laufende Mietkosten sind keine Wohnungsbeschaffungskosten, daher ist vor Anmietung zur Übernahme keine Zustimmung nötig Die Übernahme der Mietkaution sowie die Übernahme der laufenden Kosten für die Unterkunft hängen nicht von einer generellen vorherigen Zustimmung durch den Leistungsträger nach 22 Abs. 3 S. 1 SGB II ab, da sie von der Rechtsnatur her Kosten der Unterkunft nach 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II sind. Der Zusicherung bedarf es nur hinsichtlich der Wohnungsbeschaffungskosten. Eine Umzugserfordernis im Sinne von 22 Abs. 1 S. 2 SGB II wird allerdings anspruchsbegründend erforderlich sein. (So das LSG Berlin - Brandenburg vom L 32 B 1912/07 AS ER) Diese Entscheidung ist zwar (noch) eine Einzelmeinung, sie ist aber systematisch richtig und könnte vielen das Genick retten, wenn sie in Zeiten der behördlichen Unerreichbarkeit doch eine Wohnung anmieten. 121

122 2. Angemessene KdU Keine erweiterte Produkttheorie & Heizkosten Einbeziehung der Heizkosten in die Angemessenheitsprüfung ist unzulässig & Eckpunkte zu angemessenen Heizkosten Bei der Bemessung der Angemessenheit ist die Einbeziehung der Heizkosten nicht zulässig, da es keine zuverlässige Ermittlungsmöglichkeit gibt (sog. erweiterte Produkttheorie). Ist eine Wohnung von ihren Mietkosten her nach der sog. Produkttheorie angemessen, so sind die Heizkosten grundsätzlich zu erstatten. Diese wegen einer nach regulären qm zu großen Wohnung anteilig zu kürzen, würde eine verbotene Pauschalierung darstellen. Nicht erstattungsfähig sind Heizkosten lediglich dann, wenn sie bei sachgerechter und wirtschaftlicher Beheizung der Höhe nach nicht erforderlich erscheinen. Dies setzt eine konkrete Prüfung des Einzelfalls voraus. Eine Kürzung kann dann nur bei verschwenderischem Verhalten erfolgen. Heizkosten können erst dann als unangemessen gelten, wenn der obere Grenzwert des lokalen bzw. bundesweiten Heizspiegels überschritten ist. Dabei ist von der jeweils als abstrakt geltenden angemessenen Wohnungsgröße und auf den Wert der abstrakt als angemessenen Wohnfläche geltenden qm auszugehen. Beispiel vom BSG vorgegebenen Rechenkategorie für eine Person mit Gasheizung: Spalte*: Haus qm x 45 qm (abstrakt angemessene qm) in Kategorie Gas x in extrem hoher Spalte = 16,20 (Kosten in je m2 / Jahr) = 60,75 im Monat Demnach wäre erst die Angemessenheit zu prüfen, wenn der Leistungsbezieher höhere Heizkosten hat, darunter wäre immer angemessen. *bundesweiter Heizspiegel 2009 Alle Punkte: BSG v B 14 AS 36/08 R, erneut bestätigt BSG v , - B 14 AS 15/09 R, 122

123 Heizkosten im SGB II Teil I Rechtsgrundlage: Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. 22 Abs. 1 S.1 SGB II Im SGB II gibt es keine Ermächtigungsgrundlage zur Pauschalierung von Heizkosten daher dürfen Heizkosten nicht pauschaliert werden. Die Regelung nach 22 Abs.1 S. 1 SGB II stellt keine Ermächtigungsgrundlage zur Pauschalierung dar. Die ARGEn / kommunalen Träger sind nicht das BMAS. Nur das ist nach 27 S. 1 Nr. 1 SGB II zur Pauschalierung befugt. Von dieser Ermächtigungsbefugnis hat das Arbeitsministerium bisher keinen Gebrauch gemacht. Hier lohnt sich ein Blick ins SGB XII. Dort wird deutlich, wie eine Ermächtigung zur Pauschalierung auszusehen hat: Leistungen für Heizung und Unterkunft werden in tatsächlicher Höhe erbracht, soweit sie angemessen sind. Die Leistungen können durch eine monatliche Pauschale abgegolten werden ( 29 Abs. 3 S SGB XII). Ein erheblicher Teil der SGB II-Leistungsträger pauschaliert bundesweit. Das ist rechtwidrig. Die Betroffenen haben über den 44 SGB X einen Rückzahlungsanspruch! 123

124 »Angemessene«Heizkosten im SGB II Teil II Rechtsgrundlage: Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind 22 Abs. 1 S.1 SGB II Die Regelung bedeutet: dass lediglich die angemessenen Heizkosten, also Warmmiete und Vorauszahlungen an Versorgungs- oder Fernwärmeunternehmen, zu übernehmen sind. >> Die angemessenen Heizkosten müssen aber nicht die der örtlichen Richtlinien sein. dass bei Einzelofenheizung (Kohle, Öl, Flüssiggas) der Leistungsträger eine Brennstoffbeihilfe zu Beginn des Bedarfs und /oder der Heizperiode bewilligen kann (Hauck/Noftz SGB II 22 Rz 12). (Ein Verweis auf den (teureren) Kauf von Brennstoffen zu Beginn der Heizperiode dürfte rechtswidrig sein, weil keine Vermeidung und Verringerung von Hilfebedürftigkeit im Sinne von 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB II gegeben ist.), und dass die nach Ablauf der Heizperiode fälligen Nachzahlungen berücksichtigt und übernommen werden können (LPK SGB II, 22 Rz 49). Nachforderungen sind zu übernehmen, wenn zum Zeitpunkt der Nachforderungen die Voraussetzungen für die Hilfebedürftigkeit vorliegen (Hauck/Noftz SGB II 22 Rz 12). Ermittlung von Heizkosten bei heizen mit Strom Wird mit Nachtspeicherofen geheizt und sind die Verbräuche der Heizung nicht exakt ermittelbar, dann ist von der Rechnung des Energieversorgers der jeweilige Betrag der in der Regelleistung für Haushaltsenergie enthalten ist in Abzug zu bringen, der Rest ist den tatsächlichen Heizkosten nach 22 Abs. 1 S. SGB II zuzuschlagen und vom Jobcenter zu übernehmen (SG Hildesheim v , - S 54 AS 1404/11 ER). 124

125 Pauschalierung von Heizkosten im SGB II ist rechtswidrig Teil III Rechtsgrundlage: Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind 22 Abs. 1 S.1 SGB II Pauschalierung ist rechtswidrig: Monatliche Abschlagszahlungen für Heizung an den Vermieter oder Energieversorger sind als Heizkosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Pauschalen sind im SGB II nicht zulässig. (BSG v B 11b AS 5/06 R) LSG NRW:... Wie das Sozialgericht nimmt auch der Senat in Übereinstimmung mit der wohl absolut herrschenden Meinung an, dass sich die Angemessenheit der im Einzelfall nach 22 SGB II zu übernehmenden Heizkosten regelmäßig aus der Höhe der vom Leistungsempfänger zu zahlenden Abschläge ergibt, solange keine Hinweise auf missbräuchliches Heizverhalten vorliegen... (LSG NRW vom L 19 B 157/07 AS) Ebenso sind einmalige Kosten wie jährliche Nebenkostenzahlungen oder Leistungen für Heizmaterial in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. (BSG v B 7b AS 40/06; LSG Hessen v L 9 AS 124/05 ER) 125

126 vom Welfare zu Workfare ** Grundlinien: Stärkung der Eigenverantwortung ( 1 Abs. 1 S. 1 SGB II), Forderung der Eigeninitiative durch Einsatz der eigenen Mittel und Kräfte ( 1 Abs. 1 S. 1 SGB II), durch Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit vermindern oder beseitigen oder den Umfang der Hilfebedürftigkeit verringern ( 1 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 SGB II), Pflicht zur Ausschöpfung aller Möglichkeiten zur Beendigung und Verringerung von Hilfebedürftigkeit ( 2 Abs. 1 S. 1 SGB II), Pflicht aktiv an allen Maßnahmen zur Eingliederung mitzuwirken Pflicht, jede zumutbare Arbeit und Arbeitsgelegenheit anzunehmen Pflicht zur Annahme eines Sofortangebotes zur Prüfung der Arbeitsbereitschaft ( 2 Abs. 1 S SGB II), Pflicht, insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen ( 2 Abs. 1 S. 2 SGB II), ( 2 Abs. 1 S. 3; 10 SGB II), ( 15a SGB II) Arbeitsminister Müntefering: Wer nicht arbeitet, soll auch nicht essen (Zeit ) ** Welfare: (engl. Wohlfahrt) / Workfare: Sozialfürsorge mit Arbeitszwang 126

127 Sanktionen Die Pflichtverletzungen und Sanktionen sind jetzt in vier Paragraphen aufgeteilt: Der Sanktionsparagraf 31 SGB II beschreibt die Pflichtverletzungen, 31a SGB II die Sanktionsfolgen und 31b SGB II regelt deren Dauer. In 32 SGB II sind die Meldeversäumnisse geregelt. Für eine Sanktion nach 31 SGB II muss künftig zwingend eine schriftliche Belehrung über die Rechtsfolgen vorliegen, es reicht nicht, wenn der Erwerbsfähige Kenntnis über die Rechtsfolgen hatte. Keine Sanktion mehr bei Weigerung eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. ( 31 Abs. 1 SGB II; -> Eingliederungs-VA) Sachleistungen können ab 30% Minderung auf Antrag erbracht werden. Bei BG mit minderjährigen Kindern hat der Träger Sachleistungen zu erbringen -> keine Ermessensentscheidung mehr ( 31a Abs. 3 SGB II). Die Verhängung einer Sanktion (VA) ist nur innerhalb von 6 Monaten nach der Pflichtverletzung zulässig ( 31b Abs. 1 Satz 4 SGB II). 127 Frank Jäger, Tacheles e.v., Stand:

128 Sanktionsregeln ab Sanktionsstufen Kürzungen Pflichtverletzungen (nach 31 ff SGB II) wie Arbeitsverweigerung Unter- 25-Jährige 1. Pflichtverletzung 2. Pflichtverletzung 3. Pflichtverletzung Wegfall jeglicher Geldleistung Miete und Heizung werden direkt an Vermieter gezahlt Über- 25-Jährige Kürzung der Regelleistung um 30 % (Lebensmittelgutscheine können vom JC mit Antrag erbracht werden, mit minderjährigen Kindern müssen diese ohne Antrag erbracht werden ( 31b Abs. 3 SGB II) Kürzung der RL um 60 % Verlust von jeglichem Leistungsanspruch (Lebensmittelgutscheine, wenn mit Kindern in BG, ansonsten als Ermessen) (Lebensmittelgutscheine müssen angeboten wer-den, mit minderjährigen Kindern müssen diese ohne Antrag, Lebensmittelgutscheine lösen Krankenkassenpflichtversicherung aus ( 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Verlust von jeglichem Leistungsanspruch (Lebensmittelgutscheine müssen angeboten werden, Gutscheine lösen KVPflichtversicherung aus). Meldeversäumnisse (nach 32 SGB II) Jede Pflichtverletzung Kürzung der RL jeweils um 10 % Kürzung der RL jeweils um 10 % Dauer der Kürzung: immer drei Monate. Reduktion der Sanktion durch Bereiterklärung bei U-und Ü-25 ern möglich. Bei U 25 ern ist entsprechend der Umstände des Einzelfalls Verkürzung auf sechs Wochen möglich. Grundsätzlich gilt: In der Sanktionszeit keine SGB XII - Leistungsansprüche ( 21 S. 1 SGB XII) und keine Ansprüche auf Wohngeld ( 7 Abs. 3 WoGG). 128

129 Sanktionsregeln ab Wer nicht arbeitet, soll auch nicht essen Arbeitsminister Müntefering in Die Zeit Verschärfte Sanktionsregelungen bei Über-25-Jährigen: Erste Sanktionsstufe: bei Pflichtverletzung nach 31 SGB II Absenkung der ALG II Leistung um 30 % der maßgeblichen Regelleistung ( 31a Abs. 1 S. 1 SGB II) = 109,- bei Eckregelsatz Zweite Sanktionsstufe mit Wiederholungstäterzuschlag : bei wiederholter Pflichtverletzung nach Abs. 1 innerhalb eines Jahres Absenkung der ALG II Leistung um 60 % der maßgeblichen Regelleistung ( 31a Abs. 1 S. 2 SGB II). = 218,- bei Eckregelsatz Dritte Sanktionsstufe: bei wiederholter Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres Wegfall von jeglichem SGB II - Anspruch ( 31a Abs. 1 S. 3 SGB II). = Verlust von jeglichem Leistungsanspruch Das heißt zunächst: keine Regelleistung, Mehrbedarfe, Unterkunftskosten, Krankenkasse (Lebensmittelgutscheine müssen angeboten werden und ab beantragt werden, Krankenkasse ist laut Weisung der BA zu zahlen ) Alle Sanktionen gelten grundsätzlich für drei Monate. Während Sanktionen besteht kein Anspruch auf ergänzende SGB XII Leistungen ( 21 S. 1 SGB XII). 129

130 Sanktionsregeln ab Sanktionsregelungen bei Unter-25-Jährigen: Erste Sanktionsstufe: Wegfall von jeglicher Geldleistung ( 31a Abs. 2 S. 1 SGB II) Sachleistungen als Kann Entscheidung, Sachleistungen sind i.d.r Lebensmittelgutscheine in Höhe von 35 % der maßgeblichen RL (bei Eckregelsatz =127,- EUR) ( 31a Abs. 3 SGB II) Direktzahlung von Miete und Heizung an Vermieter oder Empfangsberechtigten ( 31a Abs. 3 SGB II) = Wegfall der ALG II Geldleistung, Sachleistung als Kann Entscheidung Zweite Sanktionsstufe für Wiederholungstäter : bei wiederholter typgleicher Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres, Verlust von jeglichem Leistungsanspruch für drei Monate ( 31a Abs. 1 SGB II) = Verlust von jeglichem Leistungsanspruch Das heißt zunächst: keine Regelleistung, Mehrbedarfe, Unterkunftskosten, Krankenkasse (Lebensmittelgutscheine müssen angeboten werden und ab beantragt werden, Krankenkasse ist laut Weisung der BA zu zahlen ) Reduktion der Sanktion bei nachträglicher Pflichterfüllung Bei nachträglicher Bereiterklärung seinen Pflichten nachzukommen, können die Kosten für Unterkunft und Heizung erbracht werden ( 31a Abs. 2 S. 3 SGB II). Alle Sanktionen gelten grundsätzlich für drei Monate. Während Sanktionen besteht kein Anspruch auf ergänzende SGB XII Leistungen ( 21 S. 1 SGB XII). 130

131 Zumutbarkeit von Arbeit Zumutbar ist: jede Arbeit ( 10 Abs. 1 S. 1 SGB II) jede Eingliederungsmaßnahme jedes Sofortangebot ( 15a SGB II) Teil 1 ( 10 Abs. 3 SGB II] Es sei denn: 10 Abs. 1 Nr. 1: der/die Erwerbsfähige ist hierzu körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ( 10 Abs. 1 Nr.1 SGB II) 10 Abs. 1 Nr. 2: die Ausübung erschwert wegen besonderer körperlicher Anforderungen die künftige Ausübung der bisherigen überwiegenden Tätigkeit ( 10 Abs. 1 Nr. 2 SGB II) 10 Abs. 1 Nr. 3: die Ausübung der Arbeit gefährdet die Erziehung eines Kindes des Hilfeempfängers oder dessen Partner ( 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II) 10 Abs. 1 Nr. 4: sie ist mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar und kann nicht auf andere Weise sichergestellt werden ( 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB II) 10 Abs. 1 Nr. 5: ein sonstiger gewichtiger Grund steht der Arbeit entgegen ( 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II) 131

132 Zumutbarkeit von Arbeit Teil 2 Nr. 1: körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ( 10 Abs. 1 Nr.1 SGB II) körperlich nicht in der Lage akute Erkrankung / Arbeitsunfähigkeit zu dieser Arbeit aus körperlichen Gründen nicht fähig (gehbehindert, schwer asthmakrank, keine überwiegend stehende Tätigkeiten ) Einschränkung durch Behinderungen / tätigkeitsbezogene Einschränkungen (bei Bandscheibenvorfall kein Spargelstechen) psychische Erkrankungen Fehlbildungen am Skelett bei überwiegenden Zwangshaltungen Muskelerkrankungen geistig und seelisch nicht in der Lage: Arbeitsstelle im Nachbarhaus des gewalttätigen Ehemanns bei früheren Arbeitgeber mit Mobbing, psychischer Druck oder sexueller Belästigung mit Essstörungen als Koch mit Alkoholproblem als Barkeeper bei Depressionen oder anerkannter psychischen Erkrankung Einsatz in überwiegenden stressigen Bereichen Die genannten Punkte stellen keine abschließende Aufzählung da. Fundstellen: FH zu 10; LPK-SGB II, 2. Aufl. 10; Leitfaden zum Arbeitslosengeld S. 122 ff. ; Leitfaden ALG II/Sozialhilfe, S. 13 ff, Eicher/Spellbrink

133 Zumutbarkeit von Arbeit Teil 3 Nr. 2: Die Ausübung der Arbeit erschwert wegen besonderer körperlicher Anforderungen die künftige Ausübung der bisherigen überwiegenden Tätigkeit Erschwernis künftiger bisheriger Erwerbstätigkeit Diese Norm dürfte sehr selten zum Tragen kommen, und nur dann, wenn wegen besonderer Schwere einer auszuübenden Tätigkeit bisherige besondere Fertigkeiten zur Disposition stehen. z.b. Steinekloppen für Konzertpianisten, Kunsthandwerker, Goldschmied Nr. 3: Die Ausübung der Arbeit, die Erziehung seines Kindes oder des Kindes seines Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit seine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird. ( 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II) 133

134 Zumutbarkeit von Arbeit Teil 4 Nr. 3 Gefährdung der Erziehung eines Kindes mit Kind unter drei Jahren besteht in keinem Fall Arbeitspflicht die Erziehungsgefährdung bezieht sich auch auf Kinder des eäg Partners Die Erziehung des Kindes obliegt den Eltern, nach Art 6 Abs. 2 S. 1 GG haben die Eltern zu entscheiden, was für die Kinder vorteilhaft ist und nicht der Fallmanager. Daraus leitet sich ab, dass es keine Pflicht gibt, das Kind in eine Tageseinrichtung oder Betreuung gegen den ausdrücklichen elterlichen Willen stecken zu müssen. Ob eine dahingehende Weigerung einen Sanktionstatbestand darstellt wird die Rechtsprechung klären müssen. Die Dienstanweisung der BA, der Hilfebedürftige hat sich bei Dritten um die Sicherstellung der Betreuung des Kindes zu bemühen und dies auf Verlangen nachzuweisen (FH 10.10) entbehrt einer Rechtsgrundlage. Einen Sanktionstatbestand Weigerung Kinder Fremdbetreuen zu lassen gibt es nicht. In der Folge wäre eine dahingehende Regelung in einer EGV nichtig ( 58 Abs. 2 Nr. 1 bei zwei Elternteilen besteht für den anderen Arbeitspflicht ist das Kind in Betreuung (KiTa, Hort, Schule ), besteht in der Zeit der betreuenden Erziehung in der Regel Arbeitspflicht liegen besondere Umstände des Einzelfalls vor, kann dies der Regelvermutung entgegenstehen SGB X). Aus der gesetzlichen Maßgabe vorrangig Eltern mit Kindern ab drei Jahren eine Kinderbetreuung anzubieten, lässt sich keine Pflicht ableiten, diese annehmen zu müssen. 134

135 Zumutbarkeit von Arbeit Teil 5 Nr. 3 Leitlinien der Rechtsprechung zur Zumutbarkeit von Arbeit mit Kindern Alleinerziehende mit nicht schulpflichtigen Kindern Es gibt einige (BSHG) Entscheidungen, die sagen, dass Alleinerziehenden mit nicht schulpflichtigen Kindern grundsätzlich keine Arbeitstätigkeit zugemutet werden kann (LPK - SGB II, 2. Aufl. 10 Rz 22). Gegen diese grundsätzliche Entscheidung wurde aber auch von verschiedenen Gerichten entgegengetreten. bei schulpflichtigen Kindern Je nach Einzelfall Teilzeitbeschäftigung (LPK - SGB II, 2. Aufl. 10 Rz 22). BVerwG bei 9jährigem nur Halbtagsbeschäftigung, VGH BW bis 12 Jahre Teilzeit, danach Vollzeit (Leitfaden ALG II/Sozialhilfe, Stichwort Arbeit, 1.363, S. 14). bei drei und mehr Kindern im Schulalter Bei drei und mehr Kindern im Schulalter ist die Arbeitsaufnahme nicht zumutbar (VGH BW FamRZ 1999, 409, 410) Gesamtumstände sind maßgeblich Letztendlich kommt es auf die Gesamtumstände des Einzelfalls an, ob eine Arbeit zumutbar ist, insbesondere die Situation der Kinder, deren Alter, Zeiten der schulischen und sonstiger Betreuung, erzieherische Probleme, soziales Umfeld, Versetzungsschwierigkeiten Im Einzelfall wäre es hilfreich, die Situation durch Stellungnahmen von Fachberatungsstellen, Ärzten, Lehrern, Pfarrern usw. belegen zu lassen. Erziehungsbedarf endet bei Volljährigkeit Die Erziehungs- und Betreuungsbedürftigkeit kann im gesamten Kindesalter bestehen, sie endet spätestens mit dessen Volljährigkeit (s. 21 Abs. 3 Nr.1 SGB II). 135

136 Zumutbarkeit von Arbeit Teil 6 Nr. 4: Die Arbeit ist mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar ist Eine Arbeit ist nicht zumutbar, wenn diese mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar ist und kann nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann ( 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB II) das muss kein naher, sondern kann durchaus auch ein ferner Angehöriger sein (Bezug 16 Abs. 5 SGB X) die Pflege muss tatsächlich erforderlich sein und nicht auf andere Art und Weise sichergestellt werden Nr. 5: Sonstige wichtige Gründe Eine Arbeit ist nicht zumutbar, wenn dieser ein sonstiger gewichtiger Grund entgegen steht ( 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II). Diese können sein: Schulbesuch (Hauptschule, Realschule und Gymnasium) (FH 10.17) Besuch einer berufsvorbereitenden Maßnahme (FH 10.17) Erstausbildung (FH 10.17) Aufstiegsfortbildung (FH 10.17) unentgeltliche Probearbeit (SG Aachen vom S 9 AS 32/07 ER) Verstoß gegen ein Gesetz, so z.b.: Arbeitszeitgesetz, -stättengesetz, Jugendschutzgesetz, MutterschutzG, KinderarbeitsschutzV Lohnwucher besteht bei nicht einmal 2/3 des üblichen Lohns (BAG v AZR 436/08), auch bei 5,20 bei einem Helfer in der Elektromontage beim Textildiscounter Kik [AG Dortmund v Ca 274/08]), 4,50 Stundenlohn sind unzumutbar (SG Do vom S 31 AS 317/07) 136

137 Zumutbarkeit von Arbeit Teil 7 wenn die Aufwendungen für eine Arbeit höher sind, als die Einnahmen aus der Arbeit (FH 10.21) keine Arbeitspflicht bei Prostitution, auch wenn sie früher schon einmal ausgeübt wurde (FH 10.17) die angebotene Arbeit darf nicht sittenwidrig sein, d.h. Dienstleistungen mit sexuellem Bezug, wie Telefonsex-Angebote (Rixen in Eicher/Spellbrink 10, Rz 106, 107) bei einem Arbeitgeber, bei dem der AN schon mal beschäftigt war und berechtigt war, aus wichtigem Grund zu kündigen (FH 10.17) z.b. Mobbing, sexuelle Belästigung kein Einsatz als Streikbrecher, weil Verstoß gegen die guten Sitten notwendige oder sinnvolle Praktika können ebenfalls gewichtige Gründe sein (Bezug 1 Abs. S. 4 Nr. 1 SGB II) Geldstrafen Tilgung in Form von gemeinnütziger Arbeit (vgl. 120 Abs.1 SGB III) 137

138 Zumutbarkeit von Arbeit Teil 8 Eine Arbeit ist nicht alleine deswegen unzumutbar, weil: kein Ausbildungs- und Berufsschutz sie nicht einer früheren Tätigkeit des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen entspricht, für die er ausgebildet wurde oder die er ausgeübt hat ( 10 Abs. 2 Nr.1 SGB II) kein Qualifikationsschutz sie im Hinblick auf die Ausbildung, als geringer wertig anzusehen ist ( 10 Abs. 2 Nr.2 SGB II) weitere Entfernung des Beschäftigungsortes der Beschäftigungsort vom Wohnort des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort ( 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB II) bei ungünstigeren Arbeitsbedingungen die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen 10 Abs. 2 Nr.4 SGB II) Zumutbarkeit auch bei Arbeitseingliederungsmaßnahmen Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit ( 10 Abs. 3 SGB II) Hier dürfte 121 Abs. 4 SGB III trotzdem als Obergrenze gelten: tägl. Gesamt-Pendelzeiten von 2 Std. für einen 6 Std. Job und 2 ½ Std. Pendelzeit für einen 8 Std.- Job. Ausnahme: der Betreffende ist zu einer so langen Pendel- und Arbeitszeitkörperlich, geistig und seelisch nicht in der Lage oder die Erziehung eines Kindes steht dem entgegen. Vorsicht: Die BA sieht hier in ihren FH s die Umzugspflicht in der ganzen BRD vor, auch von Fam. mit schulpflichtigen Kindern. Dem kann regelmäßig die Gefährdung der Erziehung entgegen stehen Hier ist das Kriterium eindeutig, dabei ist immer auf die letzte Beschäftigung abzustellen und nicht auf eine Beschäftigung vor x Jahren. Der Betreffende ist in der Beweispflicht. Der Abs. 1 beinhaltet die Gründe für eine Unzumutbarkeit, er ist daher Schutzklausel! Der Begriff ist unscharf und nicht gefüllt, es ist aber davon auszugehen, dass es sich dabei vorrangig um die Maßnahmen mit forderndem Charakter handelt wie Bildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen sowie Arbeitsgelegenheiten jedweder Ausgestaltung. Tipp: Damit werden aber auch die Einschränkungen für Eingliederungsmaßnahmen deutlich. 138

139 Zumutbarkeit von Arbeit Teil 9 Seit dem gelten neue Zumutbarkeitsregeln: 10 Zumutbarkeit (2) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil. 5. sie mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist, es sei denn, es liegen begründete Anhaltspunkte vor, dass durch die bisherige Tätigkeit künftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden kann. Hier wird durch Rechtsprechung auszuloten sein, was im Einzelfall unzumutbar bedeutet. Im Kern regelt dies aber für eine Hilfebedürftigkeit reduzierende Tätigkeit, es muss eine bisherige Tätigkeit aufgegeben werden. Dabei wird die Dauerhaftigkeit der zukünftigen Tätigkeit relevant sein, z.b. nur unbefristete Tätigkeit, keinesfalls nur Arbeitsangebote und nicht ohne verbindliche Zusage, ein Umzug wird vor der BSG-Entscheidung der Hilfeempfänger hat ein grundsätzlich zu respektierenden Recht des Verbleib in seinem sozialen Umfeld (BSG vom B 7b AS 10/06 R, Rz 24) schwerlich durchzusetzen sein. Keinesfalls zulässig dürfte die Forderung sein, für einen Ein-Euro-Job eine reguläre Tätigkeit abzubrechen, da dieser genau keine Arbeit ( 16d Satz 2 SGB II) darstellt. Als Konsequenz bei Ablehnung einer zumutbaren Arbeit kann max. eine Sanktion nach 31 Abs. 1 Nr. 1 c) SGB II erfolgen, eine mehrfache Sanktion ist nicht möglich. 139

140 Begriffsdefinition Eingliederungsleistungen Da Eingliederungsleistungen auch restriktiv gegen die Leistungsberechtigten verwendet werden können, ist es notwendig diese genauer anzuschauen und zu differenzieren. Fördernde Leistungen Fordernde Leistungen Dienstleistungen wie Information, Beratung, umfassende Unterstützung durch den persönlichen Ansprechpartner (PAP) ( 4 Abs. 1 SGB II) Grundsätze Zugang zur Arbeitsmarktförderung (alle wesentlichen SGB IIILeistungen) wie Berufsberatung, Mobilitätshilfen, Weiterbildung, Umschulung, Vermittlungsgutschein, ABM, Sprachförderung ( 2 Abs. 1 SGB II) Kinderbetreuung, Schuldnerberatung, psychosoziale Beratung, Suchtberatung ( 16 Abs. 2 SGB II) versicherungspflichtige Arbeitsgelegenheiten (ABM, Endgeldvariante) ( 16 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 SGB II) Einstiegsgeld ( 16 Abs. 2 Nr. 5 i.v. m. 29 SGB II) Umgangsdirektive, dass Unter-25-Jährige unverzüglich nach Antragstellung in Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit zu vermitteln seien ( 3 Abs. 2 SGB II) ( 16 Abs. 1 SGB II) Pflicht zum Abschluss der Eingliederungsvereinbarung (EGV) Sofortangebote zur Prüfung der Arbeitsbereitschaft ( 15a SGB II) ggf. Zwangsberatung wie Schuldnerberatung, psychosoziale Beratung, Suchtberatung ( 16 Abs. 2 SGB II) Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung 1-Euro-Jobs ( 16 Abs. 3 S. 2 SGB II) 140

141 Rechtsanspruch auf Eingliederungsleistungen? Es besteht kein Rechtsanspruch auf Eingliederungsleistungen. Weder Über - noch Unter-25-Jährige haben einen Rechtsanspruch auf Eingliederungsleistungen. Es besteht lediglich ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Denn: Eingliederungsleistungen»können«erbracht werden ( 3 Abs. 1S. 1 SGB II, 16 Abs. 1 S. 1 SGB II), soweit dies für die Eingliederung erforderlich ist. Auch aus der Regelung für die Unter- 25-Jährigen, nach der diese unverzüglich nach Antragstellung in Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit zu vermitteln seien, lässt sich kein individueller Rechtsanspruch ableiten. Diese Norm stellt vielmehr eine Verpflichtung des Leistungsträgers da, so mit den U-25 ern zu verfahren, aber keinen Rechtsanspruch des Betroffenen beispielsweise auf eine Ausbildung. Das bedeutet, alle Eingliederungsleistungen stehen im Ermessen des Leistungsträgers. Der Betroffene hat lediglich einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. 141

142 Vermittlungsbudget (ab ) Grundlagen Vermittlungsbudget Arbeitslose können aus dem Vermittlungsbudget (VM) bei Anbahnung oder Auf- nahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist ( 16 Abs. 1 SGB II i.v.m. 45 Abs. 1 SGB III). Versicherungspflicht (mind. 15 Std. wöchentlich) bestimmt sich nach 24 und 25 SGB III. Gefördert werden kann auch eine Beschäftigungsaufnahme in den EU-/EWR-Staaten und in der Schweiz (AH VM 8.1). Weitere Länder dürfte nicht ausgeschlossen sein. Neben Arbeitslosen zählen zum förderungsfähigen Personenkreis: Ausbildungssuchende Beschäftigte in Transfer oder Auffanggesellschaften Berufsrückkehrer Aufstocker (Erwerbstätige, die ergänzende SGB II Leistungen erhalten) Hochschulabsolventen Selbstständige, deren Existenz nicht mehr gesichert ist und denen Hilfebedürftigkeit droht oder die hilfebedürftig sind Die Arbeitshilfe Vermittlungsbudget (AH VM) schließt VM-Leistungen für Auszubil- dende, die nach BAB oder BAföG förderungsfähig sind, aus, dies dürfte aber nicht vom Gesetz gedeckt sein ( 7 Abs. 5 SGB II schließt nur Hilfe zum Lebensunterhalt, aber nicht Eingliederungsleistungen aus). 142

143 Vermittlungsbudget (ab ) Was wird gefördert? Leistungen aus dem VB sind grundsätzlich auf Zuschussbasis zu gewähren (AH VM 5.2). Eine Darlehensgewährung oder eine nur anteilige Förderung ist rechtswidrig. Wann können VB Leistungen gewährt werden: zur Anbahnung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zur Erfüllung der Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung (Vorsprachen beim Amt, Bewerbungsgespräche, Bewerbungen ) zur Erzielung von Integrationsfortschritten (Stabilisierung, Friseurbesuch ) zur Aufnahme einer Ausbildung bei Arbeitsaufnahme in der Probezeit + Erforderlichkeit, selbst wenn durch Erwerbseinkommen kein Leistungsanspruch mehr besteht (AH VM 3.2) VB-Leistungen sind immer dann zu gewähren, wenn dies im Einzelfall zur Integration in den Arbeitsmarkt notwendig ist 143

144 Vermittlungsbudget (ab ) Beispiele für Leistungen aus dem Vermittlungsbudget: Bewerbungskosten (Pauschale oder auf Nachweis) Reisekosten für Vorstellungsgespräche Fahrtkosten für Pendelfahrten Kosten für getrennte Haushaltsführung Kosten für Umzug Fahrtkosten zum Antritt einer Arbeits- oder Ausbildungsstelle Kosten für Arbeitsmittel Kosten für Zeugnisse, Abschriften, Auskünfte (Gesundheitszeugnis, Schufa...) Unterstützung der Persönlichkeit (Friseurbesuch, angemessene Bekleidung ) sonstige Kosten Die meisten Punkte entnommen aus AH VB, Anhang [S. 12]). Auch Bagatellbeträge müssen übernommen werden Entsprechend einer Entscheidung des BSG sind auch geringe Kosten, unterhalb des Bagatellbetrages von 6 EUR zu übernehmen, da auch geringste Beträge von einer SGB II-Bezieher erhebliche Beträge sind (BSG vom B 14/7b AS 50/06 R). 144

145 Sofortangebote nach 15 a SGB II Sofortangebote Neuantragstellern, die in den letzten zwei Jahren keine SGB II oder SGB III Geldleistungen bezogen haben, sollen unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit angeboten werden ( 15a SGB II). Das BMASV stellt als Ziel u.a. (Papier vom , Vorgesehene Änderungen im SGB II- Optimierungsgesetz) dar: Die frühzeitige Unterbreitung von Eingliederungsangeboten sei ein geeignetes Mittel, die Bereitschaft des Hilfesuchenden zur Arbeitsaufnahme zu überprüfen. Inhalte des Sofortangebotes sind Leistungen zur Eingliederung in Arbeit. In der Regel werden das aber sein: ein- bis dreiwöchige Trainingsmaßnahmen ( SGB III, 49 Abs. 1 SGB II intensive Beratung durch persönlichen Ansprechpartner ( 14 SGB II) Ein-Euro-Jobs / AGH mit Mehraufwandsentschädigung ( 16 Abs. 3 S. 2 SGB II) (In einigen ARGEn bekommen Antragsteller z.t. erst SGB II - Anträge ausgehändigt, wenn sie eine mehrwöchige Trainingsmaßnahme absolviert haben. So z.b. in Braunschweig, Wolfsburg, Mainz u.a. Im Jahr 2006 führte in Minden intensive Beratung dazu, dass ca. 41 % aller Antragsteller keine wirtschaftlichen Leistungen in Anspruch genommen haben). Sofortangebote sollen unverzüglich angeboten werden. Das bedeutet, ohne schuldhaftes Zögern ( 121 Abs. 2 BGB). 145

146 Sofortangebote nach 15 a SGB II Sofortangebote Wer in den letzten zwei Jahren keine laufenden SGB II oder SGB III Geldleistungen erhalten hat, gehört in der Regel zur Personengruppe mit besonderen sozialen Schwierigkeiten. Das werden vorrangig sein: Haftentlassene Suchtkranke und Drogenkranke nach Entgiftung/Therapie ehemalige Obdachlose und aus Obdachloseneinrichtungen Kommende psychisch Kranke junge Erwachsene, die aus dem Elternhaus rausgeschmissen wurden gescheiterte Selbstständige frisch getrennte Partner Hochschulabsolventen ohne Job Dieser Personenkreis soll unverzüglich bei der Beantragung mit Eingliederungleistungen konfrontiert werden. Ansatzpunkte zur Gegenwehr: Eingliederungsleistungen sollen nur bei Erfordernis erbracht werden ( 3 Abs. 1 S. 1 SGB II). AGH s und EEJ s müssen nur übernommen werden, wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist ( 2 Abs. 1 S. 3 SGB II). Sofortangebote dürfen dem Bedarfsdeckungsprinzip und der Pflicht zur Gegenwärtigkeitshilfe nicht entgegenstehen ( 9 Abs. 1 SGB II, 41, 42 Abs. 1 SGB I). 146

147 Fallmanagement und Eingliederungsvereinbarung Die Eingliederungsvereinbarung ist der Dreh- und Angelpunkt des Forderns und Förderns. Der Betroffene soll nur noch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes erhalten, wenn er Gegenleistung für die Allgemeinheit erbringt oder mit Herrn Münteferings Worten: Wer nicht arbeitet, soll auch nicht essen. (Zeit ) Eingeleitet durch den Missbrauchsreport des Herrn Clement Vorrang den Anständigen hat sich seit Sommer 2005 die mediale und gesamtgesellschaftliche Stimmung gegen Erwerbslose radikal geändert. Sie stehen mittlerweile unter Generalverdacht Leistungsmissbraucher und Abzocker zu sein, die sich nur auf Kosten der Allgemeinheit einen faulen Lenz machen. Dazu werden sie zum Teil massivem behördlichem Druck ausgesetzt. Wer nicht spurt, wie die Behörde möchte, ist mittlerweile tatsächlich dem Aushungern ausgesetzt und Sanktionen bis unter die Brücke. Kerninstrument dafür ist das Fallmanagement und die Eingliederungsvereinbarung und die damit verbundenen gesetzlichen Reglungen, insbesondere die verschärften Sanktionsregelungen, die ab Anfang 2007 wirksam werden. Die Umstrukturierung der Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik hat den Sinn einen Niedriglohnsektor in diesem Land durchzusetzen und ein Prekariat zur ständigen Drohung an die Noch-Erwerbstätigen. Dabei wird in weiten Teilen das grundgesetzlich vorgeschriebene Sozialstaatsgebot ausgehöhlt und in Teilen sogar abgeschafft. 147

148 Die Eingliederungsvereinbarung Die Eingliederungsvereinbarung ist der Dreh- und Angelpunkt der»aktivierung«und des Forderns und Förderns im SGB II Es gibt zwei Ebenen der Eingliederungsvereinbarung: Die Vereinbarungsebene (als öffentlich rechtlicher Vertrag nach 53 ff SGB X) Mit der Drohung der Leistungskürzung bis Einstellung (Kontrahierungszwang) soll der Leistungsberechtigte eine EinV abschließen. Diese soll die Pflichten, die der Leistungsberechtigte zu erfüllen hat und Leistungen, die er zur Eingliederung von der ARGE erhält, beinhalten. ( 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 SGB II) Die Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt Kommt die EinV nicht in der Vereinbarungsebene zustande, sollen die Regelungen durch Verwaltungsakt erfolgen ( 15 Abs. S. 6 SGB II i.v. m. 31 SGB X) 148

149 Phasen in der Eingliederungsvereinbarung Verhandlungsphase In der Verhandlungsphase soll verhandelt werden, mit dem Ziel zu einer Vereinbarung zu kommen. Der Diskurs zwischen Leistungsberechtigten und Behörde stellt keine Weigerung im Sinne von 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB II da (SG HH v , S 50 AS 661/06 ER). Auch aus der Vorlage eines Gegenentwurfs des Leistungsberechtigten darf der Leistungsträger nicht eine Weigerung folgern (LSG Hessen v ). Endgültige Phase Eine Weigerung dürfte immer erst dann vorliegen, wenn der Leistungsträger unmissverständlich das Ende der Verhandlungsphase verkündet, dem Leistungsberechtigten ein als solches gekennzeichnetes Angebot unterbreitet und der Leistungsberechtigte dieses Angebot auch nach Ablauf einer angemessenen, konkret zu benennenden Überlegensfrist nicht annimmt (Berlit in LPK - SGB II, 31 Rz 25, SG HH v , S 50 AS 661/06 ER). Wenn kein abschließendes Angebot vorgelegt wurde, musste der Leistungsberechtigte davon ausgehen, das noch Verhandlungsmöglichkeiten bestehen (SG HH v , S 50 AS 661/06 ER. Die EinV muss an sämtlichen Punkten rechtmäßig sein, ist sie das nicht war der Abschluss der EinV unzumutbar und stellt einen wichtigen Grund i. S. v. 31 Abs. 1 S. 2 SGB II dar (SG HH v S 56 AS 10/06 ER). 149

150 Ein-Euro-Jobs / Arbeitsgelegenheiten Teil I»Arbeitsgelegenheiten müssen zusätzlich sein und im öffentlichen Interesse liegen«16 Abs. 3 S. 2 SGB II Zusätzlichkeit ist so zu definieren, dass die Arbeit nicht zu den originären oder satzungsgemäßen Aufgaben der Einsatzstelle gehört, und dass damit keine Gewinnerzielungsinteressen verbunden sein dürfen. Bei solchen Stellenanzeigen sind da erhebliche Zweifel angebracht: 150

151 Die Grundsätze des Forderns im SGB II Ein-Euro-Jobs / Arbeitsgelegenheiten Teil I Rechtliche Rahmenbedingungen zur Vergabe von Arbeitsgelegenheiten. Vorrangig sollen Maßnahmen (zur Eingliederung) eingesetzt werden, die die unmittelbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ermöglichen. ( 3 Abs. 1, 2. TS SGB II) Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist, hat der Hilfeempfänger angebotene und zumutbare Arbeitsgelegenheiten zu übernehmen. ( 2 Abs. 1 Satz 3 SGB II) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit können erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sind. ( 3 Abs. 1 S. 1 SGB II) Bei den Eingliederungsleistungen sind die Eignung, die individuelle Lebenssituation, insbesondere die familiäre Situation, die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit und die Dauer der Eingliederung zu berücksichtigen. ( 3 Abs. 1 S. 2 SGB II) Bei der Leistungsgewährung sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. ( 3 Abs. 1 S. 3 SGB II). 151

152 Ein-Euro-Jobs / Arbeitsgelegenheiten Teil II Die verschiedenen Arten der Arbeitsgelegenheiten Arbeitsgelegenheiten (nach 16 d Satz 1 SGB II) Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante, versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis Arbeitsgelegenheiten (nach 16 d Satz 2 SGB II) Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung / Ein-Euro-Jobs für im öffentlichen Interesse liegende und zusätzliche Arbeiten mit einer Mehraufwandsentschädigung von 0,72 bis 1,50 / Std. Beschäftigungszuschuss (nach 16 e SGB II) Zuschuss für entgeltliche Beschäftigung auf dem 1. Arbeitsmarkt oder bei Wohlfahrtspflege für Langzeitarbeitslose mit Vermittlungshemmnissen ABM (nach 16 SGB II) Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen vom SGB II übergeleitet auf SGB III ** Bericht zum Thema AGH/öffentlich-geförderte Beschäftigung vom BMAS aus 07/ Stellen bundesweit Stand: Juni 2010** Stellen bundesweit Stand: Sept. 2010** Stellen bundesweit Stand: März Stellen bundesweit Stand: März

153 Ein-Euro-Jobs / Arbeitsgelegenheiten Teil III ca. 85 % aller Ein-Euro-Jobs dürften rechtswidrig vergeben sein Gründe: Eingliederungsmaßnahmen, zu denen die Ein-Euro-Jobs (EEJ) gehören, dürfen nur vergeben werden, wenn dies für die Eingliederung erforderlich ist ( 3 Abs. 1 S. 1 SGB II). Bei Personen, die eingegliedert sind, einen Minijob zu haben, ehren-amtlicher Arbeit nachgehen oder Familienpflichten zu erfüllen müssen, dürfte im Regelfall keine Eingliederung erforderlich sein. Ein-Euro-Jobs dürfen auch nur dann vergeben werden, wenn der Leistungs-berechtigte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit keine Arbeit finden kann ( 2 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Wenn eine Eingliederung erforderlich ist, müssen primär Arbeitsgelegenheiten mit Entgeltvariante nach 16 Abs. 1 und 16 Abs. 3 S. 1 SGB II vergeben werden. Ein-EuroJobs ( 16d Abs. 3 S. 2 SGB II) dürfen sozusagen nur als letztes Mittel vergeben werden. Der größte Teil der Ein-Euro-Jobs dürfte zudem nicht den strengen Kriterien der Zusätzlichkeit ( 16d Abs. 3 S. 2 SGB II) entsprechen. Anspruch auf Wertersatz bei Verstoß gegen die Zusätzlichkeit Das BSG hat entschieden, dass wenn ein Verstoß gegen die Zusätzlichkeit vorliege und somit der EEJ rechtswidrig ist, der Leistungsempfänger einen Anspruch auf Nachzahlung in Höhe des Tariflohnes als Wertersatz hat. Der Wertersatz ist aus der Differenz Sozialleistung, Sozialversicherung und Mehraufwandentschädigung zum Tariflohn zu ermitteln (BSG v B 14 AS 98/10 R). 153

154 Werbung in eigener Sache Abschließend möchte ich noch Werbung in eigener Sache machen, zusammen mit dem Kollegen Frank Jäger bin ich Autor des Leitfaden ALG II / Sozialhilfe von A-Z der Anfang Juli 2011 das letzte mal herausgekommen ist. Nachdem nun das RBEG verabschiedet ist, muss der neue Leitfaden noch geschrieben werden, die Neuauflage ist Anfang Juli 2011 erschienen. Diesen kann und möchte ich natürlich für die aktuelle Beratungspraxis empfehlen. Laut Spiegel ist er das Standardwerk für Arbeitslosengeld II-Empfänger. Für Betroffene und deren Berater ist er ein fundierter Ratgeber, er befähigt zur rechtlichen Gegenwehr und ermutigen. Mit dem Leitfaden wollen wir auch Mut machen, sich gegen Sozialabbau und Lohndumping zur Wehr zu setzen. Mediadaten: Leitfaden für Alg II / Sozialhilfe von A-Z Frank Jäger, Harald Thomé Stand 1.Juni Auflage 536 Seiten 11 Euro incl. Versand ISBN Bestellungen über den Verlag: online: per Fax: 069 / per Brief: DVS Verlag Schumannstr Frankfurt Der Versand erfolgt gegen Rechnung. Werbung in weiterer Sache: Der Verein Tacheles betreibt ein Adressverzeichnis mit bundesweiten Beratungsstellen, Rechtsanwälten, Betroffeneninitiativen und sonstigen Organisationen die im Bereich der SGB II/SGB XII/SGB III sozialrechtliche Beratung, aber auch Ämterbegleitung anbieten. Darauf möchte ich hinweisen, sich dort einzutragen und dieses Angebot zu nutzen. Das Tacheles Adressverzeichnis ist zu finden unter: 154

155 Ein paar Anmerkungen zu meinen Folien Ich veröffentliche mein Skript, weil ich Sachaufklärung über die Details von Hartz IV geben möchte. Detaillierte Kenntnis und Information ist die Voraussetzung dafür, daß die über 7 Mio. Millionen Hartz IV - Betroffenen verstehen was mit Ihnen passiert und auch dafür, um für demokratische Rechte zu kämpfen und der Entrechtung durch Hartz IV entgegenzutreten. Mir liegt es am Herzen, dass durch dieses Land ein starker Ruck geht, der sich gegen die völlige Demontage sozialer Sicherungssysteme und demokratischer Rechte wendet. Druck auf der Straße und in den Behörden ist entscheidend. Auch entscheidend dafür, dass durch dieses Land nicht ein brauner neofaschistischer Ruck geht, der statt der staatlichen neoliberalen Politik die Ausländer und die Erwerbslosen zu Sündenböcken erklärt. Eine weitere Etappe ist die Auseinandersetzung in den Gerichtssälen. Dafür werden viele mutige Betroffene und engagierte Organisationen und Anwälte nötig sein. Auch hier wird die ein oder andere Schweinerei von Hartz IV in akribischer Kleinarbeit zerlegt werden können. Beratungsstellen und Anwälte finden Sie im Netz unter: Diese Folien können und sollen in der Öffentlichkeit für nicht kommerzielle Zwecke genutzt werden. Ich bitte selbstverständlich um Hinweis darauf, dass diese von mir sind. Kommerzielle Nutzung, also Nutzung für Anlässe, bei denen andere Gelder zahlen müssen, ist nicht zugelassen und/oder im Einzelfall mit mir abzusprechen. Vor dem Hintergrund, dass ich hauptberuflich von Seminaren und Vorträgen lebe, begrüße ich es natürlich, wenn ihr / Sie mich dazu einladet und ich diese selbst abhalten kann. Schön fände ich es, wenn für die Nutzung der Folien beispielsweise der Verein Tacheles einen kleinen Obolus bekommen könnte (Konto-Nr. auf der Tacheles-Seite unter Spenden ). Außerdem möchte ich mich noch bei den Vielen bedanken, die mir Rückmeldungen und Anmerkungen zu meinen bisherigen Folien gegeben haben. Ebenfalls bedanken möchte ich mich all jenen, bei denen ich den ein oder anderen Gedanken und die ein oder andere Formulierung entleihen konnte. Wie üblich, ist diese Folienauflage wiederum nur ein Provisorium. Da ich im Tacheles in der laufenden Beratung involviert und in einer Vielzahl von Projekten eingebunden bin und zudem alle paar Monate ein neues Änderungs- oder Optimierungsgesetz durchgepeitscht wird, ist es einfach nicht möglich alle Änderungen sofort in neue Folien umzusetzen. Daher müssen sich alle mit diesem Provisorium zufrieden geben. Abschließend möchte ich noch auf die Seite des Vereins Tacheles e.v. verweisen und natürlich auf meine eigene als Referent für Arbeitslosen- und Sozialrecht. Wuppertal, den 09. Dezember

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