Ö F F E N T L I C H E B E K AN N T M AC H U N G E N. 6. Jahrgang Schönwalde-Glien, 11. November 2010 Nr. 9. Inhaltsverzeichnis. Amtliche Mitteilungen

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1 Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien mit den Ortsteilen: Grünefeld, Paaren im Glien, Pausin, Perwenitz, Schönwalde-Dorf, Schönwalde-Siedlung, Wansdorf 6. Jahrgang Schönwalde-Glien, 11. November 2010 Nr. 9 Ö F F E N T L I C H E B E K AN N T M AC H U N G E N Inhaltsverzeichnis Amtliche Mitteilungen 24. Sitzung der Gemeindevertretung vom Beschlüsse der Gemeindevertretung S. 2 Satzung zur Erhebung und Höhe von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Kindertagesstättenplatzes in einer Einrichtung der Gemeinde Schönwalde-Glien (Kita-Satzung) S. 2 Beschlussfassung zur 1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Schönwalde- Glien für das Haushaltsjahr 2010 S. 2 Beschlussfassung über die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 Wohnen und Mischnutzung Schönwalde Erlenbruch, OT Schönwalde-Dorf S. 2 Beschlussfassung zur Straßenplanung zum Ausbau der Nordmärkischen Straße und des 3. BA Brandenburgischen Straße S. 2 Beschluss über die Benennung der Zufahrtsstraße von der Landesstraße L20 zum Gewerbegebiet Erlenbruch im OT Schönwalde-Dorf S. 3 Beschlussfassung über die Gestattung einer Befreiung GRÜ B, Am Wiesengrund 10, OT Grünefeld S. 3 Beschlussfassung zum Bauantrag SW B, Falkenseer Str. 151, OT Schönwalde-Siedlung S. 3 Beschlussvorbereitung zur Sockeldämmung am Gebäudeteil A und Verbinder, VHG OT Schönwalde-Siedlung S. 3 Beschlussfassung über die Vergabe zur Erstellung von Löschwasserbrunnen im Gemeindegebiet S. 3 Beschlussfassung über die Vergabe zur Erstellung von Löschwasserbrunnen im Gemeindegebiet S Sitzung des Hauptausschusses vom Beschlüsse des Hauptausschusses S. 3 Beschluss zum Antrag des SSV 53 e.v. auf finanzielle Unterstützung für eine Stelle im Rahmen Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) ab 10/2010 S Sitzung der Gemeindevertretung vom Beschlüsse der Gemeindevertretung S. 3 Neubau eines Jugendclub im OT Schönwalde-Siedlung Beschluss zur Vergabe Bauhaupt S. 3 Vergaben Neubau Jugendclub Fehrbelliner Straße, OT Siedlung Beschluss zur Vergabe der Gerüstbau S. 4 Neubau eines Jugendclub im OT Schönwalde-Siedlung Beschluss zur Vergabe Dachdecker S. 4 Neubau eines Jugendclub im OT Schönwalde-Siedlung Beschluss zur Vergabe Zimmerer S Sitzung der Gemeindevertretung vom Beschlüsse der Gemeindevertretung S. 4 Beschluss zum Verfahren zur 2. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich der OT Schönwalde-Siedlung und Schönwalde-Dorf Abwägungsbeschluss S. 4 Beschluss zum Teilflächennutzungsplan Windenergie Aufstellungsbeschluss S. 4 Beschluss zum Bebauungsplan Gewerbegebiet Rosengarten OT Wansdorf - Auslegungsbeschluss & Bekanntmachung S. 4 Beschluss zur 4. Änderungssatzung der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien S. 4 Einbau und Ausschreibung einer Kältetechnikanlage (Klima) Rathaus S. 5 Antrag des Bürgermeisters vom Bau des Fußweges entlang der Falkenseer Straße (L 20), OT Schönwalde-Siedlung S. 5 S. 3 Antrag der CDU Fraktion vom Ausbau Nordmärkische Straße und dritten Bauabschnitt Brandenburgische Straße in 2011, OT Schönwalde-Siedlung S. 5 Antrag der Grundschule im Glien, OT Perwenitz betreffs Verwendung von Wappen bzw. Ortsteilwappen S. 5 Vergabe Beschaffung von Bekleidung und persönlicher Schutzausrüstung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Schönwalde-Glien S. 5 Vergabe Beschaffung von Bekleidung, Ausrüstung und Geräte für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Schönwalde-Glien S. 5 Vergabe Sockeldämmarbeiten am Gebäudeteil A und dem Verbinder S. 5 zum Erwerb eines Traktors mit Zubehör S. 5 Änderung des Durchführungsvertrages zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 23 Schloss Schönwalde, Reitsport- und Tourismuszentrum, OT Schönwalde- Dorf S. 5 Besetzung des Ausschusses für Bildung, Kultur, Jugend, Soziales, Sport und Tourismus S. 5 Zahlungserinnerung S. 5 Öffentliche Bekanntmachungen 1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien für das Haushaltsjahr 2010 S. 6 Öffentliche Auslegung des geänderten Entwurfes zum Bebauungsplan Gewerbegebiet Rosengarten mit Begründung der Gemeinde Schönwalde-Glien für den Ortsteil Wansdorf S Änderungssatzung der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien S. 8 Ausschreibung - Leiter/in der Finanzverwaltung (Kämmerer/Kämmerin) S. 8 Ausschreibung der Jagdgenossenschaft Grünefeld S. 9 Satzung zur Erhebung und Höhe von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Kindertagesstättenplatzes in einer Einrichtung der Gemeinde Schönwalde-Glien (Kita Satzung) S. 10 Satzung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Dorf Nord S. 15 Weitere amtliche Mitteilungen Der neue Personalausweis seit 1. November 2010 S. 17 Impressum S. 18 Einladung zur 1. Baustellenbesichtigung im Rathaus in der Berliner Allee 7 S. 19

2 Seite 2 Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien Jahrgang 6 Nr. 9 Amtliche Mitteilungen Beschlüsse der 24. Sitzung der Gemeindevertretung vom ÖFFENTLICHE SITZUNG - Beschluss Nr. 161/2010 Satzung zur Erhebung und Höhe von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Kindertagesstättenplatzes in einer Einrichtung der Gemeinde Schönwalde-Glien (Kita-Satzung) Zwischen der Gemeinde und der Eigentümerin der Fläche, der Brandenburgischen Boden Gesellschaft (BBG), ist ein städtebaulicher und Erschließungsvertrag abzuschließen. Der Beschluss ist gemäß 2 Absatz 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. (16 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen) Die Gemeinde Schönwalde-Glien beschließt die vorliegende Satzung zur Erhebung und Höhe von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Kindertagesstättenplatzes in einer Einrichtung der Gemeinde Schönwalde- Glien ab Damit tritt die Satzung der Gemeinde Schönwalde-Glien zur Erhebung und Höhe der Elternbeiträge für die Kindertagesbetreuung vom , zuletzt geändert am , außer Kraft. (16 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen) Die Bekanntmachung der Satzung zur Erhebung und Höhe von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Kindertagesstättenplatzes in einer Einrichtung der Gemeinde Schönwalde-Glien erfolgt auf der Seite 10. Beschluss Nr. 185/2010 Beschlussfassung zur 1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien für das Haushaltsjahr 2010 Die Gemeindevertretung beschließt die 1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien für das Haushaltsjahr (16 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen) Die Bekanntmachung der 1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Schönwalde- Glien für das Haushaltsjahr 2010 erfolgt auf der Seite 6. Beschluss Nr. 82/2010 Beschlussfassung über die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 Wohnen und Mischnutzung Schönwalde Erlenbruch, OT Schönwalde-Dorf Die Gemeindevertretung beschließt gemäß 1 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 Wohnen und Mischnutzung Schönwalde Erlenbruch im Ortsteil Schönwalde-Dorf. Zur Durchführung der Änderung erfolgt die Aufteilung in zwei Teil-Änderungspläne: - Teil-Änderungsplan Nr. 14/1 Renaturierung Schönwalde Erlenbruch und - Teil-Änderungsplan Nr. 14/2 Mischnutzung und Gewerbegebiet Schönwalde Erlenbruch. Der Teil-Änderungsplan Nr. 14/1 Renaturierung Schönwalde Erlenbruch umfasst das Gebiet östlich der gemischten Baufläche östlich der Landesstraße L20. Er grenzt unmittelbar an die gemischte Baufläche im bisherigen Plangebiet Nr. 14 (neu: zum Teilbereich 14/2 gehörend) und an das festgesetzte Plangebiet Nr. 16 Gewerbegebiet Erlenbruch. Im Süden befindet sich der 2. Teilbereich des zu entwickelnden Plangebietes Nr. 14/2 (GE): Im Norden und Osten liegen Freiflächen des Landschaftsschutzgebietes (LSG) Nauen - Brieselang - Krämer. Durch das Änderungsverfahren sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Entwicklung und Sicherung von Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft nach 9 Abs. 1 (20) Baugesetzbuch (BauGB) geschaffen werden. Der Geltungsbereich des Teil-Änderungsplans Nr. 14/2 Mischnutzung und Gewerbegebiet Schönwalde Erlenbruch befindet sich östlich der Landesstraße L 20. Er umschließt das festgesetzte Plangebiet Nr. 16 Gewerbegebiet Erlenbruch im Norden, Osten und Süden. Er grenzt im Osten und Norden an das Plangebiet Nr. 14/1 und im Osten und Süden an landwirtschaftlich genutzte Flächen im LSG. Durch das Änderungsverfahren sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Entwicklung und Sicherung von gemischten Bauflächen Mischgebiet (MI) nach 6 BauNVO und eines Gewerbegebietes (GE) nach 8 BauNVO geschaffen werden. Beschluss Nr. 193/2010 Beschlussfassung zur Straßenplanung zum Ausbau der Nordmärkischen Straße und des 3. BA Brandenburgischen Straße Die Gemeindevertretung stimmt der vorgestellten Straßenplanung des Büro Just zum Ausbau der Nordmärkischen Straße und des 3. BA Brandenburgischen Straße zu. (16 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 1 Stimmenthaltungen) Ein Übersichtsplan, in dem die Plangebiete Nr. 14/1 und Nr. 14/2 kenntlich gemacht sind, ist Bestandteil dieses Beschlusses.

3 Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien Jahrgang 6 Nr. 9 Seite 3 Beschluss Nr. 186/2010 Beschluss über die Benennung der Zufahrtsstraße von der Landesstraße L20 zum Gewerbegebiet Erlenbruch im OT Schönwalde-Dorf Die Zufahrtsstraße (Gemarkung Schönwalde, Flur 2, Flurstücke 544 Tfl., 547 und 538) in das Gewerbe- und Mischgebiet Erlenbruch im OT Schönwalde-Dorf erhält die Bezeichnung Zum Erlenbruch. Die Verwaltung wird beauftragt, die Widmung zur Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vorzubereiten. (15 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen) Beschluss Nr. 189/2010 Beschlussvorbereitung zur Sockeldämmung am Gebäudeteil A und Verbinder, VHG OT Schönwalde-Siedlung Die Gemeinde beschließt, noch in diesem Jahr Vollwärmeschutzmaßnahmen am Sockel der Gebäudeteile A und Verbinder der VHG im Ortsteil Siedlung durchführen zu lassen. Die fehlenden Mittel in Höhe von rd ,00 werden aus dem Gemeindehaushalt getragen. (15 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 1 Stimmenthaltungen) - NICHTÖFFENTLICHE SITZUNG - Beschluss Nr. 184/2010 Beschlussfassung über die Vergabe zur Erstellung von Löschwasserbrunnen im Gemeindegebiet Die Gemeinde Schönwalde-Glien beauftragt im Rahmen einer beschränkten Ausschreibung die Firma Sauer & Söhne mit der Erstellung von mehreren Löschwasserbrunnen (Auftragssumme max ,00 ) in folgenden Ortsteilen: 1. OT Schönwalde-Siedlung 2 Brunnen 2. OT Grünefeld 1 Brunnen 3. OT Pausin 1 Brunnen 4. OT Perwenitz 1 Brunnen Nach Fertigstellung der Brunnen und noch zur Verfügung stehender finanzieller Mittel werden in den Ortsteilen Paaren im Glien, Wansdorf und Schönwalde-Dorf weitere Brunnen erstellt (15 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen) Ende der 24. Sitzung der Gemeindevertretung vom Beschlüsse der 23. Sitzung des Hauptausschusses vom ÖFFENTLICHE SITZUNG - Beschluss Nr. 209/2010 Beschluss zum Antrag des SSV 53 e.v. auf finanzielle Unterstützung für eine Stelle im Rahmen Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) ab 10/2010 Dem Antrag des SSV 53 e.v. vom auf weitere finanzielle Unterstützung für die Durchführung eines Freiwilligen Sozialen Jahres, beginnend ab 10/2010, mit einem monatlichen Betrag in Höhe von 110,00 wird zugestimmt. (6 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen) Ende der 23. Sitzung des Hauptausschusses vom Beschluss Nr. 187/2010 Beschlussfassung über die Gestattung einer Befreiung GRÜ B, Am Wiesengrund 10, OT Grünefeld Die Gemeindevertretung erteilt ihr Einvernehmen zum Bauantrag GRÜ B, Grundstück Am Wiesengrund 10 im OT Grünefeld unter der Gestattung der Befreiung von der textlichen Festsetzung Nr. II. 1.1 zur Dachneigung: Das beantragte Wohngebäude darf mit einer Dachneigung von 25 für zwei der Seiten des Walmdachs errichtet werden. (0 Ja- und 14 Nein-Stimmen, 2 Stimmenthaltungen) Beschluss Nr. 194/2010 Beschlussfassung zum Bauantrag SW B, Falkenseer Str. 151, OT Schönwalde-Siedlung Die Gemeindevertretung erteilt ihr Einvernehmen zum Bauantrag SW B, Grundstück Falkenseer Str. 151 im OT Schönwalde-Siedlung. (1 Ja- und 9 Nein-Stimmen, 6 Stimmenthaltungen) Beschlüsse der 25. Sitzung der Gemeindevertretung vom NICHTÖFFENTLICHE SITZUNG - Beschluss Nr. 195/2010 Neubau eines Jugendclub im OT Schönwalde-Siedlung Beschluss zur Vergabe Bauhaupt Die Gemeinde stimmt dem Vergabevorschlag des Bauamtes der Gemeinde Schönwalde-Glien auf der Grundlage der Auswertung des Planungsbüros Riebschläger bei der Baumaßnahme Neubau eines Jugendclubs im OT Siedlung zu. Der Bürgermeister wird bevollmächtigt, mit den Bauhauptarbeiten die Baufirma Lothar Lüdtke, Am Silberberg 3, Schönwalde-Glien, OT Dorf (gepr. Angebotssumme brutto ,92 ) zu beauftragen. (11 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

4 Seite 4 Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien Jahrgang 6 Nr. 9 Beschluss Nr. 212/2010 Vergaben Neubau Jugendclub Fehrbelliner Straße, OT Siedlung Beschluss zur Vergabe der Gerüstbau Die Gemeinde stimmt dem Vergabevorschlag des Bauamtes der Gemeinde Schönwalde-Glien auf der Grundlage der Auswertungen des Planungsbüros Riebschläger bei der Baumaßnahme Neubau eines Jugendclubs im OT Siedlung zu. Der Bürgermeister wird bevollmächtigt, mit den Gerüstbauarbeiten die KK Gerüstbau GmbH Nauen, Kölner Straße 21 aus Falkensee (gepr. Angebotssumme brutto 3.480,75 ) zu beauftragen. (12 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen) Beschluss Nr. 213/2010 Neubau eines Jugendclub im OT Schönwalde-Siedlung Beschluss zur Vergabe Dachdecker Die Gemeinde stimmt dem Vergabevorschlag des Bauamtes der Gemeinde Schönwalde-Glien auf der Grundlage der Auswertung des Planungsbüros Riebschläger bei der Baumaßnahme Neubau eines Jugendclubs im OT Siedlung zu. Der Bürgermeister wird bevollmächtigt, mit den Dachdeckerarbeiten den Dachdeckerbetrieb Gulich & Sohn, Gotenweg 30b aus Schönwalde- Glien, OT Siedlung (gepr. Angebotssumme brutto ,46 ) zu beauftragen. (12 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen) Beschluss Nr. 214/2010 Neubau eines Jugendclub im OT Schönwalde-Siedlung Beschluss zur Vergabe Zimmerer Die Gemeinde stimmt dem Vergabevorschlag des Bauamtes der Gemeinde Schönwalde-Glien auf der Grundlage der Auswertung des Planungsbüros Riebschläger bei der Baumaßnahme Neubau eines Jugendclubs im OT Siedlung zu. Der Bürgermeister wird bevollmächtigt, mit den Zimmererarbeiten die Zimmerei & Dachbau Machel, Finkenkruger Straße 49 aus Falkensee (gepr. Angebotssumme brutto ,68 ) zu beauftragen. (12 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen) Ende der 25. Sitzung der Gemeindevertretung vom Beschlüsse der 26. Sitzung der Gemeindevertretung vom ÖFFENTLICHE SITZUNG - Beschluss Nr. 205/2010 Beschluss zum Verfahren zur 2. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich der OT Schönwalde-Siedlung und Schönwalde-Dorf Abwägungsbeschluss 1. Die von den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange (TÖB) zur frühzeitigen Beteiligung vorgebrachten Anregungen und Hinweise zum Entwurf zur 2. Änderung des Flächennutzungsplans Schönwalde-Glien im Bereich der Ortsteile Schönwalde-Siedlung und Schönwalde-Dorf (Vorentwurf in der Fassung Mai/Juni 2010) hat die Gemeindevertretung Schönwalde-Glien mit folgendem Ergebnis geprüft. Es sind keine Stellungnahmen betroffener Bürger eingegangen. a) Berücksichtigt werden die Anregungen und Hinweise von: TÖB Nr. 1 Landesumweltamt Brandenburg, Regionalabteilung West TÖB Nr. 2 Gemeinsame Landesplanungsabteilung TÖB Nr.12 Brandenb. Amt für Denkmalpflege u. Archäolog. Landesmuse um, Denkmapflege TÖB Nr.17 Landkreis Havelland TÖB Nr.18 50Hertz Transmission GmbH TÖB Nr.19 WGI GmbH TÖB Nr.34 Landkreis Oberhavel TÖB Nr.37 Ordnungsamt der Gemeinde Schönwalde-Glien b) Teilweise berücksichtigt werden die Anregungen und Hinweise von: TÖB Nr. 8 Wasser- und Bodenverband TÖB Nr. 38 Gemeindebrandmeister der Gemeinde Schönwalde-Glien c) Nicht berücksichtigt werden die Anregungen und Hinweise von: keine TÖB d) Zustimmung zur Planung ohne Anregungen oder Hinweise von: TÖB Nr. 3 Regionale Planungsgemeinschaft TÖB Nr. 4 Landesbetrieb Straßenwesen TÖB Nr. 6 Landesbetrieb Forst Brandenburg, Betriebsteil Alt Ruppin TÖB Nr. 10 IHK Potsdam TÖB Nr. 11 Kreishandwerkerschaft Havelland TÖB Nr. 12 Brandenb. Amt für Denkmalpflege u. Archäolog. Landesmuse um, Bodendenkmalpfl. TÖB Nr.13 Oberfinanzdirektion Cottbus / Brandenb. Landesbetrieb f. Liegenschaften und Bauen TÖB Nr. 17 E.ON edis AG TÖB Nr. 20 GDMcom (Verbundnetz Gas AG) TÖB Nr. 21 OWA GmbH TÖB Nr. 23 Deutsche Telekom AG TÖB Nr. 26 DB Services Immobilien AG TÖB Nr. 27 Wasser- und Schifffahrtsamt TÖB Nr. 28 Wehrbereichsverwaltung Ost TÖB Nr. 33 Stadt Hennigsdorf 2. Der Bürgermeister wird beauftragt, die Behörden und sonstigen TÖB, die Anregungen und Hinweise abgegeben haben, vom Ergebnis der Abwägung unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen. 3. Die Anlagen (Vorschlag zur Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen) sind Bestandteil dieses Beschlusses. (16 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen) Beschluss Nr. 219/2010 Beschluss zum Teilflächennutzungsplan Windenergie Aufstellungsbeschluss Die Gemeindevertretung beschließt 1. die Aufstellung eines Teilflächennutzungsplan Windenergie der Gemeinde Schönwalde-Glien. 2. zur nächsten Sitzung ist der Gemeindevertretung ein Vorschlag zur Beauftragung eines geeigneten Planungsbüros zu unterbreiten. (8 Ja- und 5 Nein-Stimmen, 3 Stimmenthaltungen) Beschluss Nr. 202/2010 Beschluss zum Bebauungsplan Gewerbegebiet Rosengarten OT Wansdorf - Auslegungsbeschluss & Bekanntmachung Die Gemeindevertretung Schönwalde-Glien billigt den geänderten Entwurf des Bebauungsplanes Gewerbegebiet Rosengarten mit Begründung der Gemeinde Schönwalde-Glien in der Fassung von September 2010, für den OT Wansdorf. Der geänderte Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung wird nach 4a Abs. 3 BauGB für die Dauer von einem Monat öffentlich auszulegen. Die durch die Planung der Gemeinde berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange sind nach 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen. (14 Ja- und 1 Nein-Stimmen, 1 Stimmenthaltungen) Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des geänderten Entwurfes zum Bebauungsplan Gewerbegebiet Rosengarten mit Begründung der Gemeinde Schönwalde-Glien für den Ortsteil Wansdorf erfolgt auf der Seite 7. Beschluss Nr. 203/2010 Beschluss zur 4. Änderungssatzung der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien Die Gemeinde Schönwalde-Glien beschließt die in der Anlage beigefügte 4. Änderungssatzung der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien. Der Bürgermeister wird angewiesen, die 4. Änderungssatzung der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien bekannt zu machen. (11 Ja- und 3 Nein-Stimmen, 2 Stimmenthaltungen) Die Bekanntmachung der 4. Änderungssatzung der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien erfolgt auf der Seite 8.

5 Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien Jahrgang 6 Nr. 9 Seite 5 Beschluss Nr. 220/2010 Einbau und Ausschreibung einer Kältetechnikanlage (Klima) Rathaus Auf der Grundlage des Beschlusses der Gemeindevertretung vom unter Dr.Sach.Nr. 146/2010, wird die Ausschreibung und der Einbau einer Kältetechnikanlage (Klima) für das Rathaus (Verwaltung und teilweise Gewerbe), Berliner Allee 7, entsprechend Kostenschätzung aus dem Leistungsverzeichnis des Ingenieurbüros Zabel in Höhe von Brutto ,91 vom beschlossen. (13 Ja- und 3 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen) Beschluss Nr. 196/2010 Vergabe Sockeldämmarbeiten am Gebäudeteil A und dem Verbinder Die Gemeinde stimmt dem Vergabevorschlag des Bauamtes der Gemeinde Schönwalde-Glien auf der Grundlage der Auswertungen des Planungsbüros IGF bei der Baumaßnahme Sockeldämmarbeiten am Gebäudeteil A und dem Verbinder an der VHG im OT Siedlung zu. Der Bürgermeister wird bevollmächtigt, die Firma Lothar Lüdtke (gepr. Angebotssumme brutto ,84 ) zu beauftragen. (14 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen) Beschluss Nr. 222/2010 Antrag des Bürgermeisters vom Bau des Fußweges entlang der Falkenseer Straße (L 20), OT Schönwalde-Siedlung Dem Antrag des Bürgermeisters Bodo Oehme vom zum Bau des Fußweges entlang der Falkenseer Straße (L20) in der Ortslage Schönwalde-Siedlung an die Gemeindevertretung wird zugestimmt. Der Antrag ist Anlage dieses Beschlusses. (14 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 2 Stimmenthaltungen) Beschluss Nr. 224/2010 zum Erwerb eines Traktors mit Zubehör Die Gemeinde erwirbt von der Landmaschinenservice & Metallbau GmbH Friesack, als günstigsten Bieter, 1 Stück John Deere Allradtraktor 5070 M inkl. Frontlader 583 und Fronthydraulik mit Frontzapfwelle sowie zuzüglich eine Schwergutschaufel und Palettengabel. Die Gesamtkosten betragen ,14 (Brutto). (13 Ja- und 1 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen) Beschluss Nr. 223/2010 Antrag der CDU Fraktion vom Ausbau Nordmärkische Straße und dritten Bauabschnitt Brandenburgische Straße in 2011, OT Schönwalde-Siedlung Dem gemeinsamen Antrag der CDU- und SPD-Fraktion vom über den Ausbau Nordmärkische Straße und dritten Bauabschnitt Brandenburgische Straße im Ortsteil Schönwalde-Siedlung in 2011 an die Gemeindevertretung wird zugestimmt. Der Antrag ist Anlage dieses Beschlusses. (15 Ja- und 1 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen) Beschluss Nr. 221/2010 Antrag der Grundschule im Glien, OT Perwenitz betreffs Verwendung von Wappen bzw. Ortsteilwappen Die Verwendung des Wappens der Gemeinde Schönwalde-Glien im Briefkopf der Grundschule im Glien, Perwenitz wird unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und folgenden Auflagen genehmigt: 1. Das Wappen der Gemeinde Schönwalde-Glien ist im Briefkopf der Grundschule links oben zu führen. 2. Das Wappen des Ortsteils Perwenitz ist im Briefkopf der Grundschule rechts oben zu führen. 3. Auf der Homepage, Werbematerialien und sonstigen Veröffentlichungen ist die Anordnung der Wappen frei gestellt. 4. Das Wappen der Gemeinde Schönwalde-Glien ist wie in der Hauptsatzung beschrieben zu gestalten: Von Gold und Blau gespalten, vorne eine grünes Eschenblatt mit sieben Fiederblättchen; hinten pfahlweise zwei stürzende silberne Schwäne. 5. Das Wappen des Ortsteils Perwenitz ist wie folgt beschrieben zu gestalten: In Grün ein schräglinker goldener Stufenbalken. Gegenschräg drei Kastanienblätter in verwechselten Farben. (15 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 1 Stimmenthaltungen) - NICHTÖFFENTLICHE SITZUNG - Beschluss Nr. 208/2010 Vergabe Beschaffung von Bekleidung und persönlicher Schutzausrüstung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Schönwalde-Glien Die Gemeinde Schönwalde-Glien beauftragt im Rahmen einer freihändigen Vergabe nach der Einholung von Angeboten, die Firma BTL GmbH mit der Lieferung von Bekleidung und persönlicher Schutzausrüstung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Schönwalde-Glien. (15 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen) Beschluss Nr. 216/2010 Vergabe Beschaffung von Bekleidung, Ausrüstung und Geräte für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Schönwalde-Glien Die Gemeinde Schönwalde-Glien beauftragt im Rahmen einer freihändigen Vergabe nach der Einholung von Angeboten, die Firma BTL GmbH mit der Lieferung von Bekleidung, Ausrüstung und Geräte für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Schönwalde-Glien. (15 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen) Beschluss Nr. 164/1/2010 Änderung des Durchführungsvertrages zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 23 Schloss Schönwalde, Reitsport- und Tourismuszentrum, OT Schönwalde-Dorf Die Gemeinde Schönwalde-Glien schließt den in der Anlage beigefügten Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 23 Schloss Schönwalde, Reitsport- und Tourismuszentrum, OT Schönwalde- Dorf, mit der Schlossgut Schönwalde-Grundbesitz GmbH & Co.KG ab. Der Bürgermeister und der Stellvertreter werden mit der Unterzeichnung des Vertrages beauftragt. (13 Ja- und 1 Nein-Stimmen, 1 Stimmenthaltungen) Beschluss Nr. 166/2010 aus Gemeindevertretersitzung vom Besetzung des Ausschusses für Bildung, Kultur, Jugend, Soziales, Sport und Tourismus In den Ausschuss für Bildung, Kultur, Jugend, Soziales, Sport und Tourismus wird Herr Jörg Lindemann berufen. (17 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 2 Stimmenthaltungen) Zahlungserinnerung Hiermit dürfen wir alle Steuer- und Gebührenpflichtigen, die die vierteljährliche Zahlweise gewählt haben und die nicht am Lastschrift- bzw. Einzugsverfahren teilnehmen, daran erinnern, dass die Zahlungen für die Grundsteuer A Grundsteuer B Hundesteuer und die Zweitwohnungsteuer sofern Sie einen Steuer- und Abgabenbescheid erhalten haben, der für das Jahr 2005 und Folgejahre oder 2006 und Folgejahre oder 2007 und Folgejahre oder 2008 und Folgejahre oder 2009 und Folgejahre oder 2010 und Folgejahre gilt, für das IV. Quartal 2010 zum 15. November 2010 zu überweisen waren. Sofern Sie keinen neuen Steuer- und Abgabenbescheid für das Jahr 2010 erhalten haben, gelten die Abgabesätze der Ihnen vorliegenden Bescheide fort, bis sie durch neue ersetzt werden. Schönwalde-Glien, den 20. Oktober 2010 gez. Bodo Oehme Bürgermeister Ende der 26. Sitzung der Gemeindevertretung vom

6 Seite 6 Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien Jahrgang 6 Nr. 9 Öffentliche Bekanntmachungen 1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien für das Haushaltsjahr 2010 Auf Grund des 79 der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom folgende 1. Nachtragshaushaltssatzung erlassen: Mit dem Nachtragshaushalt werden 1 1. im Verwaltungshaushalt erhöht vermindert und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes um um einschl. der Nachträge gegenüber bisher nunmehr festgesetzt auf EUR EUR EUR EUR die Einnahmen die Ausgaben im Vermögenshaushalt die Einnahmen die Ausgaben Die bisher festgesetzten Gesamtbeträge der Kredite, der Verpflichtungsermächtigungen und der Kassenkredite werden nicht geändert. Die Steuerhebesätze werden nicht geändert. 3 4 Die Erheblichkeitsregelungen für über- bzw. außerplanmäßige Ausgaben werden nicht geändert. 5 Die Erheblichkeitsregelungen zum Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung werden nicht geändert. Aufstellungsvermerk Gemäß 78 Abs. 1 der GO des Landes Brandenburg wurde der Entwurf der 1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien für das Haushaltsjahr 2010 aufgestellt und dem Bürgermeister vorgelegt. Schönwalde-Glien, den gez. M. Walter Amtsleiterin der Kämmerei

7 Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien Jahrgang 6 Nr. 9 Seite 7 Feststellungsvermerk Der Entwurf der 1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien für das Haushaltsjahr 2010 wurde festgestellt und der Gemeindevertretung zugeleitet. Schönwalde-Glien, den gez. Bodo Oehme Bürgermeister Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung 2010 wird hiermit ausgefertigt und entsprechend der Bekanntmachungsregelung der Hauptsatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien bekannt gemacht. Schönwalde-Glien, den gez. Bodo Oehme Bürgermeister gez. Karla-Veronika Ehl Vorsitzende der Gemeindevertretung Siegel Bekanntmachung der Gemeinde Schönwalde-Glien Betr.: Öffentliche Auslegung des geänderten Entwurfes zum Bebauungsplan Gewerbegebiet Rosengarten mit Begründung der Gemeinde Schönwalde-Glien für den Ortsteil Wansdorf Der geänderte Entwurf des Bebauungsplanes Gewerbegebiet Rosengarten mit Begründung für das Gebiet in der Gemarkung Wansdorf mit den Flurstücken 8/2, 8/3, 8/4, 8/6, 8/7, 8/8, 9/1, 9/2, 9/4 bis 9/9, 10/3 bis 10/6, 11/1, 11/2, 11/3, 11/5, 11/6, 11/7, 29, 30, 33 und 34 der Flur 6 (siehe Karte des räumlichen Geltungsbereiches in der Anlage) wurde gemäß Beschluss der Gemeindevertretung Schönwalde- Glien zur Drucksache Nr. 202 / 2010 vom gebilligt und ist nach 4a Absatz 3 BauGB für die Dauer von einem Monat öffentlich auszulegen. Die durch die Planung der Gemeinde berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange sind nach 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen. Montag, Mittwoch von 9.00 Uhr bis Uhr, Dienstag von 9.00 Uhr bis Uhr, Donnerstag von 7.30 Uhr bis Uhr Freitag von 9.00 Uhr bis Uhr (ausgenommen ist die Mittagspause von Uhr bis Uhr) Während dieser Zeit können Anregungen zum Planentwurf schriftlich oder während der Dienstzeiten zur Niederschrift vorgebracht werden, die in die anschließende Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander einzubeziehen sind. Darüber hinaus erhalten Sie Gelegenheit zur Erörterung der Planung. Die Planunterlagen liegen in der Zeit vom bis einschließlich Schönwalde-Glien, den öffentlich im Bauamt der Gemeinde Schönwalde-Glien, Bauamt, OT Schönwalde-Siedlung, Sebastian-Bach-Straße 10-12, Schönwalde-Glien zu folgenden Zeiten während der Dienststunden für jedermann aus: gez. Bodo Oehme Bürgermeister (Siegel)

8 Seite 8 Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien Jahrgang 6 Nr Änderungssatzung der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien Artikel 2 Inkrafttreten Die Gemeinde Schönwalde-Glien erlässt auf der Grundlage der 3 und 28 Abs. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom (GVBI. I S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom (GVBI. I S. 202, 207) sowie des Brandenburgischen Straßengesetzes in der Bekanntmachung der Neufassung vom (GVBI. I S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom (GVBI. I S. Nr. 17), gemäß Beschluss der Gemeindevertretung vom folgende 4. Änderungssatzung der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien: Artikel 1 Diese 4. Änderungssatzung der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien tritt mit dem Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Schönwalde-Glien, den gez. Bodo Oehme Bürgermeister Änderung der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien Die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Schönwalde- Glien vom , zuletzt geänderten durch die 3. Änderungssatzung der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien vom (Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien, Nr. 7 vom ) wird wie folgt geändert: 1.) Das in der Anlage befindliche Straßenverzeichnis der Gemeinde Schönwalde-Glien zur Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien wird für den OT Paaren im Glien, in der Zeile Bäckerstege und Perwenitzer Weg und dem OT Schönwalde-Dorf & Siedlung, in der Zeile Strandallee wie folgt gefasst: Ausschreibung Die Gemeinde Schönwalde-Glien sucht wegen Ausscheidens der derzeitigen Stelleninhaberin ab einen/eine Leiter/in der Finanzverwaltung (Kämmerer/Kämmerin) Die Gemeinde Schönwalde-Glien hat zurzeit ca Einwohner und besteht aus den Ortsteilen Grünefeld, Paaren im Glien, Pausin, Perwenitz, Schönwalde-Dorf, Schönwalde-Siedlung und Wansdorf. Bäckerstege X X Perwenitzer Weg * Zufahrt von L 16 bis Hauptstraße X X* X Strandallee X X Das Aufgabengebiet: - Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen - Einführung des neuen kommunalen Rechnungswesens (Doppik) - Steuern, Abgaben und Entgelte - Aufgaben der Liegenschaftsverwaltung

9 Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien Jahrgang 6 Nr. 9 Seite 9 Fachliche Voraussetzungen: - abgeschlossene Hochschulausbildung in einer einschlägigen Fachrichtung - Erfahrungen im Bereich Haushalt-, Kassen- und Rechnungswesen auf der Führungsebene - Kenntnisse in der doppischen Haushaltsführung - möglichst Kenntnisse der HKR-Software von H&H Ausschreibung der Jagdgenossenschaft Grünefeld Die Jagdgenossenschaft Grünefeld verpachtet zum ihre Hochwildjagd für 12 Jahre. Außerfachliche Kompetenzen: - Engagierte Führungskraft mit - hoher Einsatzbereitschaft und Belastbarkeit, Flexibilität, Zielstrebigkeit, - Verantwortungsbewusstsein sowie einem kooperativen Führungs- und Arbeitsstil, - guter Kommunikationsfähigkeit (schriftlich und mündlich) Wir bieten Ihnen die üblichen Leistungen des kommunalen öffentlichen Dienstes. Alle Regelungen für Beschäftigte fallen unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Gemäß 2 (4) TVöD gelten die ersten sechs Monate der Beschäftigung als Probezeit. Die Anstellung erfolgt unbefristet in Vollzeit (40 Stunden wöchentlich). Die Eingruppierung wird gemäß Eingruppierungsmerkmalen des TVöD vorgenommen. Für weitere Informationen stehen Ihnen gerne zur Verfügung - die Kämmerin, Frau Walter Telefon: 03322/ die Mitarbeiterin im Hauptamt, Frau Schönherr Telefon: 03322/ Die üblichen Bewerbungsunterlagen reichen Sie bitte mit frankiertem Rückumschlag bis zum an die Das Jagdrevier hat eine Größe von ca.1310ha, davon 826ha LN und 484ha Wald. Vorkommende Wildarten: Nieder- u. Rehwild, Schwarzwild, Damwild als Wechselwild. Pächter kann nur werden, wer nachweist, dass er zum Zeitpunkt des Beginns der Pachtzeit jagdpachtfähig, weder Jagdausübungsberechtigter, noch Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis ist. Ein brauchbarer Jagdhund muss nachweislich zur Verfügung stehen. Der Wildschaden muss zu 100% übernommen werden! Schriftliche Angebote mit den geforderten Nachweisen u.a. der Pachtfähigkeit sind in einem Verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift Jagdverpachtung bis zum an Herrn Dr. Uwe Steffin, Schnepfenreutherweg 48, Berlin einzureichen. Die Jagdgenossenschaft Grünefeld behält sich die Erteilung des Zuschlags vor und ist weder an das Höchstgebot gebunden noch zur Zuschlagserteilung verpflichtet. Anfragen bitte nur schriftlich! Der Jagdvorstand Gemeinde Schönwalde-Glien, Hauptamt, Schönwalde-Siedlung, Sebastian-Bach-Straße 10-12, Schönwalde-Glien. gez. Bodo Oehme Bürgermeister

10 Seite 10 Satzung zur Erhebung und Höhe von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Kindertagesstättenplatzes in einer Einrichtung der Gemeinde Schönwalde-Glien (Kita Satzung) Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien Jahrgang 6 Nr. 9 Gemeinde einen Betreuungsvertrag zur Nutzung eines Kindertagesstättenplatzes der Gemeinde ab. Die Neuaufnahme erfolgt zum 1. eines Monats, sofern die Voraussetzungen nach 2 Abs.1 und eine Anmeldung vorliegen und freie Betreuungskapazitäten in den gemeindlichen Kindertagesstätten zur Verfügung stehen. Der Betreuungsvertrag wird in der Kita abgeschlossen. Aufgrund der 5 und 35 der Neufassung der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) vom (GVBl. I S.154), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. I S.74, 86), der 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I S.174), zuletzt geändert durch das Gesetz vom (GVBl. I S.170), und gemäß Kindertagesstättengesetz des Landes Brandenburg (KitaG) vom (GVBl. I S.178), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. I S. 110) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schönwalde-Glien auf Ihrer Sitzung am folgende Satzung zur Erhebung und Höhe von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Kindertagesstättenplatzes in einer Einrichtung der Gemeinde Schönwalde-Glien beschlossen. (3) Für die erste Aufnahme eines Kindes in eine Kita ist die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die Eignung für den Besuch einer Kindereinrichtung erforderlich. Wurde das Kind innerhalb der letzten vier Wochen vor Aufnahme in einer anderen Kita oder Tagespflegestelle betreut, ist diese Bescheinigung nicht erforderlich. Es ist dann eine Information über das Auftreten von meldepflichtigen Krankheiten im Sinne des Infektionsschutzgesetzes vorzulegen. (4) Wurde ein Kind zuvor in einer Kita bzw. Tagespflege eines anderen Ortes betreut, so ist die Kündigungsbestätigung für diese Betreuung vorzulegen, um eine Doppelförderung des zu betreuenden Kindes auszuschließen. 1 Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für die Kindertagesstätten (Kita), die sich in Trägerschaft der Gemeinde Schönwalde-Glien befinden sowie für die Betreuung von Kindern mit Wohnsitz in Schönwalde-Glien in Berliner Kindereinrichtungen. (2) Voraussetzung für die Aufnahme eines Kindes in eine Kindertagesstätte ist der Abschluss eines Betreuungsvertrages. 2 Aufnahme von Kindern und Abschluss eines Betreuungsvertrages 3 Betreuungszeiten (1) Mit der Rechtsanspruchsprüfung nach 2 Abs. 1 wird auch der Betreuungsumfang festgelegt, nach diesem richtet sich die Vereinbarung der Betreuungszeit. Eine höhere Betreuungszeit, als in der Rechtsanspruchsprüfung festgelegt, kann nicht vereinbart werden. Nach 1 Absatz 3 Brandenburger Kita-Gesetz ist der Rechtsanspruch mit einer Betreuungszeit von 30 Wochenstunden im Vorschulalter und 20 Wochenstunden im Schulalter erfüllt. Diese Mindestbetreuungszeit wird in der Satzung als Kernzeit bezeichnet. Eine längere Betreuungszeit, die nach 3 Absatz 3 Brandenburger Kita-Gesetz begründet sein muss, wird in dieser Satzung als Mehrbedarf bezeichnet. (1) Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines Kinderbetreuungsangebotes ist die Feststellung des Rechtsanspruches nach 1 Kindertagesstättengesetz. Nach Vorlage entsprechender Nachweise in der Gemeindeverwaltung (Erwerbsnachweise) wird der Rechtsanspruch geprüft und der Bedarf des Betreuungsumfanges in einem gesonderten Rechtsanspruchsprüfungsbescheid festgesetzt. (2) Die Anmeldung für die Inanspruchnahme eines Kindertagesstätten-Platzes erfolgt in der Gemeindeverwaltung bzw. in der Kita der Gemeinde Schönwalde-Glien. Die Eltern / Personensorgeberechtigten schließen mit der (2) Folgende Betreuungszeiten sind für die Elternbeitrags- Staffelung maßgebend: Für Kinder im Vorschulalter Bis 6 Stunden täglich bzw. Bis 30 Stunden wöchentlich Über 6 Stunden täglich bzw. Über 30 Stunden wöchentlich Für Hortkinder Bis 2 Stunden täglich bzw. Bis 10 Stunden wöchentlich Bis 4 Stunden täglich bzw. Bis 20 Stunden wöchentlich Ab 4 Stunden täglich bzw. Ab 20 Stunden wöchentlich

11 Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien Jahrgang 6 Nr. 9 Seite 11 (3) Änderungen des Betreuungsumfanges ab dem Folgemonat sind mit den Einrichtungsleitern/Innen bis zum 10. des Vormonats zu vereinbaren. (5) Veränderungen der familiären Situation, wie zum Beispiel Trennung der Eltern, Erwerbslosigkeit, Elternzeit usw. sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. (4) Während der Schließtage und der Schließzeiten besteht kein Anspruch auf Betreuung in einer bestimmten Kita. Die Schließzeiten der Kitas werden durch den Träger rechtzeitig bekannt gegeben. 4 Entstehung der Gebührenpflicht (1) Für die Bereitstellung eines Kita-Platzes per Betreuungsvertrag haben die Gebührenverpflichteten Beiträge zu den Betriebskosten der Kindertagesstätten (Elternbeitrag) nach dieser Satzung zu entrichten. Die Elternbeiträge werden als Gebühr erhoben. Die Festsetzung erfolgt durch einen Gebührenbescheid. Die Verpflichtung zur Zahlung des festgesetzten Beitrages gilt unbeschadet der tatsächlichen Inanspruchnahme des Betreuungsplatzes. (2) Die Erhebung der Gebühren erfolgt für alle Kinder in 11 gleichen Monatsbeiträgen. Der Monat Juli ist beitragsfrei als Ausgleich für Urlaubs- und Fehlzeiten des Kindes. Erfolgt die Aufnahme des Kindes innerhalb eines Kalenderjahres, werden die Gebühren ab dem Aufnahmemonat erhoben. Erfolgt die Aufnahme im Juli, ist in diesem Jahr der Monat Juli zu bezahlen, es sei denn, das Kind wurde bis dahin in einer Tagespflegestelle oder in einer anderen Kita durchgängig betreut. Ein entsprechender Nachweis ist durch die Eltern / Personensorgeberechtigten vorzulegen. (3) Alle Beiträge werden auf volle Eurobeträge gerundet, siehe Anlagen 1 5. Für Familien mit mehreren unterhaltsberechtigten Kindern im Haushalt verringert sich der Elternbeitrag wie folgt: 1 Kind (Anlage 1) 2 Kinder um 20 % (Anlage 2) 3 Kinder um 30 % (Anlage 3) 4 Kinder um 40 % (Anlage 4) 5 Kinder und weitere um 50 % (Anlage 5) Die Anlagen 1 5 sind Bestandteil der Satzung. (4) Gebührenpflichtig und damit Gebührenschuldner sind diejenigen, auf deren Veranlassung das Kind die Kindertagesstätte besucht (Eltern, Erziehungsberechtigte und sonstige fürsorgeberechtigte Personen). (6) Das Kind wird durch den Träger mit einer warmen Mittagsmahlzeit am Tag und wenn vereinbart zur Kaffeezeit mit einem Imbiss versorgt, in einigen Einrichtungen wird Frühstück angeboten. Im Betreuungsvertrag wird zwischen Kita und Eltern / Personensorgeberechtigten die Versorgung vereinbart. Der Elternbeitrag für die Verpflegung wurde durch den Träger mit Beschluss Nr. 132 / 2004 am festgesetzt. (7) Bei Abwesenheit des Kindes von mindestens einem Monat kann in begründeten Fällen (zum Beispiel lange Krankheit des Kindes) für diesen Zeitraum auf Antrag und bei Vorlage entsprechender Nachweise der Verpflegungsbetrag (Essengeld) nachträglich erlassen werden. (8) Die Gebührenzahlung sollte vorrangig durch Lastschriftverfahren erfolgen. 5 Grundsätze der Berechnung und Höhe der Gebühren (1) Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder im Haushalt des zu betreuenden Kindes, dem Alter des Kindes, der Betreuungszeit und nach dem Einkommen der Eltern / Personenberechtigten. Die Höhe der Gebühren ist den Anlagen 1 5 zu entnehmen. (2) Die Ermittlung des Jahreseinkommens ergibt sich aus der Summe aller Einkünfte (Gesamtbruttoeinkommen zuzüglich sonstiger Einnahmen) minus 25 % als Pauschalbetrag. Durch diesen Pauschalbetrag werden alle Aufwendungen des Beitragspflichtigen abgegolten. (3) Nicht zum Einkommen im Sinne dieser Satzung gehört das Kindergeld. (4) In den Fällen, wo eine Ermittlung des aktuellen Einkommens nicht möglich ist, wird das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres bei der Berechnung der Gebührenhöhe zugrunde gelegt. Ist auch dies nicht möglich, insbesondere, wenn bei Selbständigen kein aktueller Einkommenssteuerbescheid vorliegt, erfolgt die Berechnung aufgrund des zu erwartenden Einkommens (Einkommensselbsteinschätzung).

12 Seite 12 Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien Jahrgang 6 Nr. 9 (5) Erfolgt kein oder ein unglaubwürdiger Nachweis der Einkommensverhältnisse, wird der höchste Elternbeitrag festgesetzt. (6) Ändert sich das Einkommen der Beitragspflichtigen wesentlich, ist nach entsprechender Nachweisführung der Elternbeitrag neu zu berechnen. (2) In begründeten Fällen können Gastkinder in der kommunalen Einrichtung der Gemeinde Schönwalde-Glien aufgenommen werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Kindertagesstätte. Der Elternbeitrag wird mit 5 / Tag für Kinder im Vorschulalter und 3 / Tag für Kinder im Schulalter erhoben. In diesem Betrag sind Verpflegungskosten nicht enthalten. 6 Festsetzung der Gebühren, Auskunftspflichten (1) Der jeweilige Höchstbetrag für die Gebühren nach dieser Satzung gilt solange, bis die Gebührenschuldner den Nachweis eines geringeren Einkommens erbracht haben. (2) Die Gemeindeverwaltung ist berechtigt, jederzeit eine Überprüfung des jeweiligen Einkommens vorzunehmen. Sofern sich hieraus eine Abweichung von dem bislang zugrunde gelegten Einkommen ergibt, ist die Gemeinde den Gebührenschuldnern gegenüber zur Neufestsetzung berechtigt. Dieses Recht gilt auch rückwirkend. (3) Die Gebührenschuldner sind bei der Überprüfung nach Abs. 2 zur Mitwirkung verpflichtet. Kommen sie dieser Mitwirkungspflicht zur Beibringung geeigneter Einkommensnachweise trotz Aufforderung mit Fristsetzung von mindestens einem Monat nicht nach, gilt bis zur Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht für den von ihnen nicht nachgewiesenen Zeitraum Absatz 1 Satz 1. (4) Auf Antrag der Gebührenschuldner, nach Änderung der Betreuungszeit und / oder der Kategorie (Kinder bis zum vollendeten 3.Lebensjahr, Kinder ab 3 Jahren bis zur Einschulung und Kinder im Hort) und bei einer wesentlichen Veränderung der Einkommensverhältnisse erfolgt eine Neuberechnung des Kita-Beitrages. (3) Zur Neuberechnung des Elternbeitrages nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes stellen die Eltern / Personensorgeberechtigten einen Antrag mit vollständigem Einkommensnachweis. Der Elternbeitrag für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr wird ab dem Monat gültig, der auf den dritten Geburtstag folgt. Eine automatische Neuberechnung erfolgt nicht. (4) Der Rechtsanspruch für den Besuch einer Kindertagesstätte endet mit der Versetzung in die fünfte Schuljahrgangsstufe. Bestehen die Voraussetzungen für einen erweiterten Rechtsanspruch auch in der fünften und sechsten Schuljahrgangsstufe, so haben die Eltern / Personensorgeberechtigten hierfür rechtzeitig einen neuen Rechtsanspruchsprüfungsbescheid zu beantragen. 8 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Schönwalde- Glien zur Erhebung und Höhe der Elternbeiträge für Kindertagesbetreuung vom , zuletzt geändert am außer Kraft. Schönwalde-Glien, den 9. November 2010 (5) Die Gebührenschuldner haben die Pflicht, alle Veränderungen der familiären Situation, die zu einer Anhebung des Elternbeitrages führen, der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen. Unterbleibt diese Mitteilung, so ist die Gemeinde auch rückwirkend berechtigt, Elternbeiträge neu festzusetzen. gez. Bodo Oehme Bürgermeister 7 Sonstige Regelungen (1) Die Aufsicht und Verantwortung über die Kinder auf dem Hin- und Rückweg zur und von der Kita / Hort obliegt allein den Eltern / Personensorgeberechtigten bzw. deren Bevollmächtigten. Anlagen 1 5 Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5 Elternbeiträge für eine 1 Kind Familie Elternbeiträge für eine 2 Kinder Familie Elternbeiträge für eine 3 Kinder Familie Elternbeiträge für eine 4 Kinder Familie Elternbeiträge für eine 5 Kinder Familie und Familien mit weiteren Kindern

13 Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien Jahrgang 6 Nr. 9 Seite 13 Anlage 1 Elternbeiträge ab Ein Kind Familie Jahreseinkommen ( ) abzgl. 25 % Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr Kinder vom 3. Lebensjahr bis zur Einschulung Kinder im Grundschulalter Monatlicher Elternbeitrag in Monatlicher Elternbeitrag in Monatlicher Elternbeitrag in 6 Std über 6 Std 6 Std über 6 Std 2 Std. 4 Std über 4 Std Bis ab Anlage 2 Elternbeiträge ab Zwei Kinder Familie Jahreseinkommen ( ) abzgl. 25 % Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr Kinder vom 3. Lebensjahr bis zur Einschulung Kinder im Grundschulalter Monatlicher Elternbeitrag in Monatlicher Elternbeitrag in Monatlicher Elternbeitrag in 6 Std über 6 Std 6 Std über 6 Std 2 Std. 4 Std über 4 Std Bis ab

14 Seite 14 Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien Jahrgang 6 Nr. 9 Anlage 3 Elternbeiträge ab Drei Kinder Familie Jahreseinkommen ( ) abzgl. 25 % Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr Kinder vom 3. Lebensjahr bis zur Einschulung Kinder im Grundschulalter Monatlicher Elternbeitrag in Monatlicher Elternbeitrag in Monatlicher Elternbeitrag in 6 Std über 6 Std 6 Std über 6 Std 2 Std. 4 Std über 4 Std Bis ab Anlage 4 Elternbeiträge ab Vier Kinder Familie Jahreseinkommen ( ) abzgl. 25 % Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr Kinder vom 3. Lebensjahr bis zur Einschulung Kinder im Grundschulalter Monatlicher Elternbeitrag in Monatlicher Elternbeitrag in Monatlicher Elternbeitrag in 6 Std über 6 Std 6 Std über 6 Std 2 Std. 4 Std über 4 Std Bis , ab

15 Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien Jahrgang 6 Nr. 9 Seite 15 Anlage 5 Elternbeiträge ab Fünf Kinder Familie und Familien mit weiteren Kindern Jahreseinkommen ( ) abzgl. 25 % Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr Kinder vom 3. Lebensjahr bis zur Einschulung Kinder im Grundschulalter Monatlicher Elternbeitrag in Monatlicher Elternbeitrag in Monatlicher Elternbeitrag in 6 Std über 6 Std 6 Std über 6 Std 2 Std. 4 Std über 4 Std Bis , , , , , , , , , , , , , , , , 50 ab , Satzung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Dorf Nord Beschluss Nr. 153/2010 Bebauungsplan Dorf Nord 1. Änderung, OT Schönwalde- Dorf - Satzungsbeschluss Die Gemeindevertretung beschließt auf der Grundlage des 10 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBI. I Nr. 52 S. 2414), geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2585) und 89 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) in der Fassung vom (GVBl. I/08, [Nr. 14]), S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom (GVBl. I/10, (Nr. [17]) die 1. Änderung zum Bebauungsplan Dorf Nord im OT Schönwalde-Dorf für das Änderungsgebiet mit dem Flurstück 205 der Flur 28 in der Gemarkung Schönwalde (Fliegersiedlung 2) als Satzung. Die Begründung wird gebilligt. Der Bürgermeister wird beauftragt, den Bebauungsplan ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungs-plan ist mit der Begründung zu jedermanns Einsicht bereit zu halten, über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist auch darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan einge-sehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. (16 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 2 Stimmenthaltungen) Bekanntmachung der Gemeinde Schönwalde-Glien Betr.: Satzung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Dorf Nord der Gemeinde Schönwalde-Glien für den Ortsteil Schönwalde-Dorf Die von der Gemeindevertretung in der Sitzung am unter der Drucksache Nr. 153/2010 als Satzung beschlossene 1. Änderung des Bebauungsplanes "Dorf Nord" für das Änderungsgebiet mit dem Flurstück 205 der Flur 28 in der Gemarkung Schönwalde (Fliegersiedlung 2) bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B) wird hiermit gemäß 10 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) bekannt gemacht. Der Bebauungsplan Dorf Nord in der Fassung der 1. Änderung incl. Planwerk und Begründung (Stand Juli 2010) tritt gemäß 214 Absatz 4 BauGB rückwirkend zum Tag der ursprünglichen Bekanntmachung am in Kraft.

16 Seite 16 Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien Jahrgang 6 Nr. 9 Jedermann kann den Bebauungsplan ab diesem Tag im Bauamt der Gemeinde Schönwalde-Glien, Zimmer 11, OT Schönwalde-Siedlung, Sebastian-Bach-Straße in Schönwalde-Glien während der Dienststunden gegenüber der Gemeinde Schönwalde-Glien geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist werden diese unbeachtlich. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen. Montag und Mittwoch von 9.00 Uhr bis Uhr, Dienstag von 9.00 Uhr bis Uhr, Donnerstag von 7.30 Uhr bis Uhr und Freitag von 9.00 Uhr bis Uhr (ausgenommen ist die Mittagspause von Uhr bis Uhr) Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Sätze 1 und 3 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Gemäß 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches sind beachtliche Verletzungen der in 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes sowie nach 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich Schönwalde-Glien, gez. Bodo Oehme Bürgermeister (Dienstsiegel) Ende der öffentlichen Bekanntmachungen

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