Von Dipl.-Ing. Karsten Foth, hhpberlin Ingenieure für Brandschutz GmbH

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1 Ingenieure für Brandschutz HABEN RICHTLINIEN EIN VERFALLSDATUM? KOMMENTAR ZUM ENTWURF DER AKTUELLEN MUSTER-RICHTLINIE ÜBER DEN BAU UND BETRIEB VON HOCHHÄUSERN (MUSTER- HOCHHAUS-RICHTLINIE MHHR), STAND: 22.NOVEMBER 2007 Von Dipl.-Ing. Karsten Foth, hhpberlin Ingenieure für Brandschutz GmbH Sachverständige, Kammern, Verbände und Behörden beteiligen sich aktiv an der Gestaltung der neuen Muster-Hochhaus-Richtlinie September 2006: Der Entwurf der Muster-Hochhaus-Richtlinie (MHHR) muss gezielt hinterfragt werden, um eine Diskussion zu initiieren, an der sich alle Experten beteiligen mit dem gemeinsamen Ziel, eine angemessene und zeitgemäße Richtlinie zu erarbeiten. [...] Anders als beim Praxisseminar 2006 in Braunschweig (siehe /3/) dargestellt, gab es grundsätzliche Kritik an dem vorgelegten Entwurf /4/, die auch mit der Überarbeitung /1/ nicht hinreichend beachtet wird und das bisherige Sicherheitsniveau deutlich verschärft. [...] Den Fokus auf die Schutzziele zu legen, ist richtig und zukunftsweisend. Er bedeutet aber nicht, dass die bisher aus den bestehenden Anforderungen ableitbaren Schutzziele grundsätzlich erhöht werden müssen. [...] Die bestehende Hochhausrichtlinie 1981 ist betrachtet man die materiellen Anforderungen immer noch zeitgemäß. Daraus resultiert: Die Anforderungen an Hochhäuser in Deutschland müssen nicht weiter erhöht werden. Richtig und notwendig sind allerdings strukturelle Veränderungen und Harmonisierungen mit der Muster-Bauordnung (MBO), wenn sich aus der Gebäudehöhe keine zusätzlichen Gefährdungen ergeben. Eine erneute Überarbeitung der bestehenden Richtlinie ist erforderlich, um offensichtliche Mängel und Widersprüche zu beseitigen. (Auszug aus dem hhpberlin-kommentar Haben Richtlinien ein Verfallsdatum? zum Entwurf der MHHR Stand /8/; der komplette Kommentar steht unter Publikationen auf zum Download zur Verfügung.) Historie Die derzeit noch gültige Hochhausrichtlinie (HochHRL 1981) stammt aus dem Jahr Vor einigen Jahren hatte die Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU eine Projektgruppe Muster-Hochhaus-Richtlinie zu Beratungen hinzugezogen. Diese sollte prüfen, ob die gültige Hochhausrichtlinie noch zeitgemäß ist bzw. ob sie überarbeitet oder gar ersetzt werden muss. Nach fast zweijähriger Arbeit wurde der Öffentlichkeit im Jahr 2005 ein erster Entwurf der überarbeiteten Muster-Hochhaus-Richtlinie (MHHR, Stand ) vorgestellt. hhpberlin Ingenieure für Brandschutz GmbH Hauptsitz: Rotherstraße Berlin Phone +49 (0) Fax +49 (0) Amtsgericht Berlin-Charlottenburg HRB Geschäftsführer: Dipl.-Ing. Margot Ehrlicher, Dipl.-Inf. BW (VWA) Stefan Truthän, Dipl.-Ing. Karsten Foth Beirat: Prof. Dr.-Ing. Dietmar Hosser, Dr.-Ing. Karl-Heinz Schubert Bankverbindung: Deutsche Bank P+G AG BLZ Konto-Nr IBAN-Nr. DE Swift-Code: DEUTDEDBBER Ust-IdNr. DE

2 Folgende Argumente begründeten die Generalüberholung der Richtlinie: 1.) Hochhäuser werden immer höher gebaut, das Konzept der alten HochHRL 1981 sieht aber nur Gebäudehöhen bis ca. 150 m vor. Die Tendenz geht jedoch auch in Deutschland zu Hochhäusern mit einer Höhe von bis zu 300 m. 2.) Deutschland besitzt heutzutage eine hoch technisierte Industrie, die sowohl extrem hochfeste Baustoffe als auch sichere brandschutztechnische Anlagentechnik zur Verfügung stellt. Auf dieser Grundlage basierend sah der erste Entwurf der Muster-Hochhaus-Richtlinie zahlreiche Anforderungen vor, die nicht primär mit den Schutzzielen der Personenrettung zu begründen waren und sich auch nicht aus bekannten oder zu erwartenden Schadensereignissen ableiten ließen. Es wurde versucht, zahlreiche Anforderungen, die garantiert für die wenigen, wirklich hohen Gebäude (> 150 m) sinnvoll wären, auf alle Hochhäuser (ab 22 m Höhe) zu übertragen. Im Rahmen der anschließenden, öffentlichen Anhörungen gab es eine Vielzahl schriftlicher Stellungnahmen von Behörden, Interessenvertretern und Verbänden /3/. Daraufhin wurde im Januar 2007 der überarbeitete Entwurf der MHHR (Stand ) veröffentlicht. Die, gegenüber dem ersten Entwurf /4/ durchgeführten Überarbeitungen betrafen keine brandschutztechnischen Grundsätze, sondern beschränkten sich auf redaktionelle Änderungen und korrigierten augenscheinliche Widersprüche. Gegen den fachlichen Inhalt, die deutliche Erhöhung der Schutzziele und die damit verbundenen erheblichen Mehrkosten für den Bauherrn, wurden zahlreiche Einwände vorgetragen. Sowohl die Fachwelt als auch die Fachkommission Bauaufsicht beschäftigte sich mit den angeführten Argumenten und kamen zu dem positiven Ergebnis, dass zahlreiche fachliche Unsinnigkeiten fallen gelassen und nicht im aktuellen Entwurf (Stand /6/) verankert wurden. Die Fachkommission Bauaufsicht hat die Muster-Richtlinie in der, von der Projektgruppe vorgelegten Fassung vom beschlossen. Außerdem hat sie das Deutsche Institut für Bautechnik beauftragt, die Notifizierung des Entwurfs nach der EU-Informationsrichtlinie einzuleiten. Die dreimonatige Stillhaltefrist endete am Nach Ablauf dieser Frist kann die Muster- Hochhaus-Richtlinie schließlich in Landesrecht umgesetzt werden. Zum jetzigen Zeitpunkt scheint bereits absehbar, dass einzelne Länder die Muster-Hochhaus- Richtlinie nicht oder nicht in vollem Umfang umsetzen, sondern in Teilbereichen Sonderwege gehen werden. Besonders einer der Hauptkritikpunkte, wonach Hochhäuser zwischen 22 m und 60 m Höhe differenzierter betrachtet werden müssten, lässt zahlreiche landesspezifische Ergänzungen und Änderungen erwarten. Unumgängliche Änderungen Die HochHRL besteht bereits seit 25 Jahren. Die ihr zu Grunde liegenden Gesetze wie die Muster-Bauordnung (MBO) haben sich in dieser Zeit entscheidend weiterentwickelt. Deshalb wurden diverse Veränderungen der HochHRL notwendig, um die Harmonisierung der Gesetze und die Angleichung der Strukturen voranzutreiben. Zwingend war eine Richtlinie, die sich an den Schutzzielen orientiert. In diesem Zuge wurden z.b. folgende Anpassungen durchgeführt: Die Rettungswege wurden auf das, in der MBO verankerte und damit akzeptierte Maß von 35 m (bzw. 15 m Stichflur) verlängert. Die Flurwandqualität wurde wenn auch nur bei gesprinklerten Gebäuden entsprechend der MBO auf F 30 reduziert. Maximal 400 m² große Büro- und Verwaltungseinheiten können ohne notwendige Flure errichtet werden. Diese drei Punkte sind neben den Erleichterungen im Bereich der Systemböden beachtliche Fortschritte. Seite 2 von 8

3 Anforderungen aus früheren Entwürfen, die nicht Umgesetzt wurden Im aktuellen Entwurf wurden beispielsweise folgende Anforderungen relativiert: Absolute Verhinderung statt Behinderung des Brandüberschlages im Bereich der Fassade Pauschale Forderung von Sprinkleranlagen ab einer Gebäudehöhe von 22 m und Zulassen von Ausnahmen nur über nicht baubare Alternativen 1 (statt der bisher möglichen und akzeptierten Lochfassaden bei Wohnungen und Büros) Forderung nach Ringfluren bei nur einem Sicherheitstreppenraum. Das hätte nicht dem Brandschutzkonzept der MBO entsprochen, da hier 15 m Stichflure - bei Führung beider Rettungswege über einen Sicherheitstreppenraum - zugelassen sind (siehe Abb. 1 und Abb. 2). Abb. 1: Zulässiger (links) und nicht zulässiger Stichflur (rechts) zum Sicherheitstreppenraum nach den ersten Entwürfen der MHHR (nach MBO beide Varianten zulässig) Abb. 2: Wirtschaftlicher Kern mit 4-5 m Stichflur (links); Anfangs geforderter Ringflur bei nur einem Sicherheitstreppenraum (rechts) 1 Als Wahlmöglichkeiten betrachtete die Projektgruppe z.b. auskragende Betonplatten in Form von Balkonen oder alternierend angeordnete Fenster. Seite 3 von 8

4 Die wichtigste Relativierung liegt darin, dass der Brandüberschlag von Geschoss zu Geschoss ausreichend lang und nicht mehr absolut zu verhindern ist. Damit bleiben die, seit Jahrzehnten bewährten, Regeln für die Planung von Hochhäusern bis zu einer Höhe von 60 m bestehen. So werden Lösch-, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen nur in sehr hohen Hochhäusern oder bei Sonderlösungen, z.b. Ganzglasfassaden verwendet. Die o.g. Maßnahmen, die Inhalt der ersten Entwürfe der MHHR waren, erhöhten die Schutzziele und ließen sich nicht als Kompensation zu den, in der MBO bereits akzeptierten, Erleichterungen begründen. Sinnvolle, zusätzliche Anforderungen Nachvollziehbar sind einige der zusätzlichen Anforderungen wie beispielsweise: Feuerwehraufzüge ab einer Gebäudehöhe von 22 m, Forderung nach Redundanz der Druckbelüftungsanlage im einzigen Sicherheitstreppenraum, Forderung von Brandfallsteuerungen für alle Aufzüge. Die Forderung nach einem Feuerwehraufzug in jedem Hochhaus erklärt sich folgendermaßen: Wenn eine voll ausgerüstete Einsatzkraft der Feuerwehr über einen Treppenraum ein Gebäude von 22 m Höhe besteigt, gelangt diese an ihre medizinischen Grenzwerte. Damit würde das Risiko der Eigengefährdung zu groß und die Erfüllung der eigentlichen Tätigkeit (nämlich Löschund Rettungsmaßnahmen durchzuführen) unverantwortlich. Auch die Forderung, die technischen Komponenten der Druckbelüftungsanlage im einzigen Sicherheitstreppenraum redundant auszulegen, ist fachlich konsequent und absolut sinnvoll. Die Forderung nach Brandfallsteuerungen lässt sich aus konkreten Schadensereignissen beispielsweise dem Brand im Düsseldorfer Flughafen ableiten. Sinnvolle Konkretisierungen Neben diesen Veränderungen wurden einzelne Punkte auch konkretisiert, die sich u.a. aus den Erfahrungen der vergangenen Genehmigungsverfahren ableiten lassen: Der Rettungsweg wird jetzt bis zum Vorraum vor dem Sicherheitstreppenraum gemessen statt wie bisher bis zum Treppenraum (Ziffer 4.3). Die Stichflurregelung wurde klar beschrieben (15 m bis zum Vorraum oder bis zu einem Flur mit 2 Fluchtrichtungen) (Ziffer 4.3.3). Auch Großraum- und Kombibüronutzungen (größer 400 m²) werden detailliert. Empfangsbereiche in notwendigen Fluren werden geregelt. Das Schutzziel: Rauch darf nicht in den Sicherheitstreppenraum, die Vorräume und die Feuerwehraufzugsvorräume gelangen, ist beschrieben. Dabei wird nicht mehr festgelegt, dass dies nur durch Anlagen im Treppenraum sichergestellt werden kann. Der Brandüberschlag von Geschoss zu Geschoss ist ausreichend lang und nicht absolut zu verhindern (s.o.). (Ziffer ) Es wird eine Regelung über Lage und Art der Wandhydranten getroffen (Ziffer 6.3.2). Der Vergleich von Wohnungen mit Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe wird konkretisiert. Die vergleichbare Größe wird auf 200 m² festgelegt. Leider fehlt hier der Bezug auf das entsprechend MBO vergleichbare Risiko einer 400 m² großen Büro- und Verwaltungsnutzung. Seite 4 von 8

5 Zusätzliche, überflüssige Anforderungen Andere Neuregelungen im aktuellen Entwurf gegenüber der Richtlinie von 1981 sind kontraproduktiv oder nicht nachvollziehbar. Dazu gehören Forderungen, wie z.b.: Die pauschale Forderung von Sicherheitstreppenräumen im Falle innen liegender Treppenräumen bei gleichzeitiger pauschaler Zulässigkeit nur eines innen liegenden Sicherheitstreppenraums (Damit wird der innenliegende Sicherheitstreppenraum gegenüber der Ausbildung zweier innenliegender Treppenräume als hochwertiger bewertet.), Die Trennung der Rettungswege der Unter- und Obergeschosse (Widerspruch zur MBO), mit der Begründung, dass flüchtende Personen ggf. am Ausgang vorbeilaufen könnten. Die Ausbildung notwendiger Flure vor Vorräumen von Treppenräumen in Kellern (Ziffer 4.2.9) und die damit einhergehende Anforderung an die Brandlastfreiheit dieser notwendigen Flure. Der geforderte Einsatz optischer und akustischer Alarmierungsanlagen nach Auslösung von Brandmeldern (Im Gegensatz dazu werden in Wohnungen lediglich Rauchmelder gefordert.). Die Sonderlösung, dass Installationsschächte von Elektroleitungen horizontal F 30 geschottet werden sollen und somit als Schächte definiert werden, die wiederum im Wand- und Türbereich F 90/ T 30/RS Anforderungen erfüllen müssen (Werden horizontale F 90 Schotte gesetzt, ist die Schachtdefinition nicht mehr gegeben und es kann auf die Wand- und Türanforderungen in Abhängigkeit der angrenzenden Nutzungen verzichtet werden.). Die Anforderung, dass Feuerwehraufzugsvorräume zum einen mindestens 3 m lang (Türabstand des Schachtes zur Vorraumtür) und 6 m² groß sein müssen und zum anderen nicht an Sicherheitsschleusen von Treppenräumen sondern weiter entfernt angeordnet werden dürfen und diese mit einer Wechselsprechanlage auszustatten sind. Abb. 3: Feuerwehraufzug mit gefordertem Sichtfenster in einem aufgrund des zu geringen Türabstandes nicht zulässigen Feuerwehraufzugsvorraum Seite 5 von 8

6 Dass die Rettung von Rollstuhlnutzern grundsätzlich über den Feuerwehraufzug geführt wird, ist unumstritten. Zur Selbstrettung nutzen Rollstuhlfahrer entsprechend jeder Sonderbauvorschrift jedoch einheitlich die normalen Rettungswege. Die nun in der MHHR /1/ geforderten Wechselsprechanlagen sollen es der Feuerwehr im Ereignisfall ermöglichen, beruhigend auf die Rollstuhlbenutzer Einfluss zu nehmen. Fakt ist, dass die Wechselsprechstellen bei einem Brand unnötigerweise Einsatzkräfte binden würden und die beruhigende Wirkung relativiert werden muss, wenn man von einem gesicherten Eintreffen der Feuerwehr nach frühestens 15 Minuten ausgeht. Denn von einer Wechselsprechanlage wird eine unmittelbare Reaktion verlangt. Die Feuerwehr wird aber frühestens 15 Minuten nach der Alarmierung reagieren können. Ob eine Beruhigung, die im positivsten Fall erst nach einer Viertelstunde möglich ist, noch Erfolg zeigt, ist zu bezweifeln. Aus unserer Sicht ist es Rollstuhlnutzern, die sich in einem sicheren Bereich (Wartezone im Treppenraum) befinden, zu zumuten, das Eintreffen der Feuerwehr auch ohne vorherige Kontaktaufnahme durchzustehen. Des Weiteren ist eine derartige Wechselsprecheinrichtung für Rollstuhlnutzer nicht alltäglich (siehe DIN 18024; dort nicht verankert) und diese erwarten sie im Brandfall nicht. Einen Standard zu generieren, der den Feuerwehraufzug durch den Einbau einer Wechselsprechanlage qualitativ aufwertet gegenüber einem Treppenraum als Wartebereich, ist kontraproduktiv. Denn sicherlich ist es nicht Ziel, für Rollstuhlnutzer gesonderte Rettungswege in den Feuerwehraufzugsvorraum hinein zu schaffen, zumal ein Feuerwehraufzug lediglich in 50 m und nicht wie ein Treppenraum in 35 m erreichbar sein muss. Die Information in welcher Etage sich ein Rollstuhlnutzer befindet wird durch Betätigen des Handfeuermelders (im Treppenraum oder im Fw-Aufzugsvorraum) verbindlich und ohne die notwendige Anwesenheit der Feuerwehr an die Brandmeldezentrale gegeben und dort bis zum Eintreffen der Feuerwehr gespeichert. Wenn der Vorraum eines Feuerwehraufzugs geplant wird, sollte nicht prinzipiell ein Türabstand von 3 m (zwischen Schacht und Vorraumtür) gefordert werden. Vielmehr ist bei der Planung der Vorräume neben einer gewissen Mindestfläche auf Folgendes zu achten: Die Krankentrage muss ungehindert in den Aufzug gebracht werden können und die Tür des Aufzugsvorraumes muss sich noch schließen lassen, wenn die Aufzugsschachttüren geschlossen sind und sich die Krankentrage im Vorraum befindet. Aufgrund des zeitlichen Versatzes kommt es im Regelfall unabhängig von der Lage des Vorraumes außerdem nicht dazu, dass Selbstrettung und Feuerwehreinsatz sich behindern. Sollte die Selbstrettung im betroffenen Geschoss nicht abgeschlossen sein, ist die Kollision unumgänglich, da der Feuerwehreinsatz grundsätzlich über das Geschoss unterhalb des Brandgeschosses erfolgt (siehe Abb. ). Seite 6 von 8

7 Abb. 4: Trennung des Personenstroms auf dem Rettungsweg vom Feuerwehrangriff und der Behindertenrettung Die Schutzziele, dass Rauch in den Treppenraum, dessen Vorraum noch in den Vorraum des Feuerwehraufzuges eindringen darf, sind in der Richtlinie verankert. Diese gilt es auch bei nachbarschaftlicher Anordnung der Vorräume eines Treppenraums und des Feuerwehraufzugs umzusetzen. Dies ist das zentrale Thema, dem sich die Objekt- und Fachplaner in Zukunft widmen müssen. Die Gesetzgebung fängt zu Recht an zu zweifeln, ob die derzeitigen Differenzdrucksysteme nach DIN zur Rauchfreihaltung die sichere Benutzbarkeit der Sicherheitstreppenräume bei allen Druck- und Windverhältnissen gewährleisten können. (/7/, Seite 1). Seite 7 von 8

8 Resümee Positiv festzustellen ist: Die Beteiligung der Kammern, Behörden, Fachplaner und Fachverbände sowie zahlreicher Sachverständiger an der Entwicklung der neuen MHHR hat sich gelohnt. So konnte letztendlich eine Richtlinie entstehen, die das materielle Recht der heute 27 Jahre alten Verordnung nicht maßgeblich veränderte, die aber die notwendigen Harmonisierungen und fachlichen Notwendigkeiten verankerte. Es wurde erkannt, dass eine Erhöhung der Sicherheit nicht erforderlich ist und das gesellschaftlich akzeptierte Risiko mit der wenn auch anzugleichenden bestehenden Richtlinie von 1981 grundsätzlich erfüllt wird. Die neue Verordnung berücksichtigt zu Recht die sich ändernden personellen Strukturen bei den Einsatzkräften und erkennt das Problem, dass Druckdifferenzsysteme funktionale Schwierigkeiten bei unterschiedlichen Druck- und Windverhältnissen haben. Wir gehen davon aus, dass es in Zukunft speziell zu diesem Thema die notwendigen Diskussionen in der Fachwelt geben wird. Wir glauben fest daran, dass es den fast sprichwörtlich genialen Ingenieuren bald gelingen wird, Anlagen zu konstruieren, die höhen- und windunabhängig funktionieren und nicht über jede sich öffnende Tür zum Treppenraum beeinflusst bzw. außer Betrieb gesetzt werden können. Der Projektgruppe und der Fachkommission der Bauaufsicht muss ein Kompliment ausgesprochen werden: Mit dem aktuellen Entwurf wird das gesellschaftlich akzeptierte Risiko nicht weiter verringert und es werden die im Hochhausbereich üblichen Büro- und Geschäftsnutzungen nicht weiter abgesichert. Denn hier ereignen sich (bezogen auf Brandereignisse) die geringsten Personen- und Sachschäden. Literatur /1/ Muster-Richtlinie über den Bau und Betrieb von Hochhäusern (Muster-Hochhaus- Richtlinie MHHR); Entwurf Stand: /2/ Muster-Richtlinie über den Bau und Betrieb von Hochhäusern (Muster-Hochhaus- Richtlinie MHHR) - ERLÄUTERUNG; Entwurf Stand: /3/ Gröger, Gerd: Entwurf einer neuen Muster-Hochhaus-Richtlinie; in Tagungsband des Praxisseminars 2006; Brandschutz bei Sonderbauten am 26. und in Braunschweig, Heft 192 /4/ Muster-Richtlinie über den Bau und Betrieb von Hochhäusern (Muster-Hochhaus- Richtlinie MHHR); Entwurf Stand: /5/ Muster-Richtlinie über den Bau und Betrieb von Hochhäusern (Muster-Hochhaus- Richtlinie MHHR) - ERLÄUTERUNG; Entwurf Stand: /6/ Muster-Richtlinie über den Bau und Betrieb von Hochhäusern (Muster-Hochhaus- Richtlinie MHHR); Entwurf Stand /7/ Muster-Richtlinie über den Bau und Betrieb von Hochhäusern (Muster-Hochhaus- Richtlinie MHHR) - ERLÄUTERUNG; Entwurf Stand: /8/ Haben Richtlinien ein Verfallsdatum? Anregungen und Einwände zum Entwurf der Muster- Hochhaus-Richtlinie (MHHR), Dipl.-Ing. Karsten Foth Seite 8 von 8

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