Hamburger Jahresarbeitstagung zum Gewerblichen Rechtsschutz 2013

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1 Hamburger Jahresarbeitstagung zum Gewerblichen Rechtsschutz 2013 Der fliegende Gerichtsstand im deutschen und europäischen Prozessrecht Prof. Dr. Mary-Rose McGuire, Universität Mannheim

2 Überblick Gliederung 1. Einleitung 2. Nationales Recht: 32 ZPO, 14 UWG, 104a UrhG 3. Der Vorrang des Europäischen Prozessrechts 4. Der Deliktsgerichtsstand in der Rspr. des EuGH 5. Schlussfolgerungen für das deutsche Recht 1

3 1. Einleitung Der fliegende Gerichtsstand bewirkt bisher, dass Klagen gegen Medien wegen der zu erwartenden betroffenenfreundlicheren Rspr. besonders gerne bei den Pressekammern in Hamburg oder Berlin eingebracht werden.... Es ist auch möglich, wegen ein und derselben Veröffent-lichung bei mehreren Gerichten gleichzeitig Unter-lassungsklagen einzubringen, in der Hoffnung, dass wenig-stens ein Gericht im Sinne des Antrags entscheiden werde. Wikipedia, Stand Kritik am fliegenden Gerichtsstand Argumente für die Abschaffung Verstoß gegen actor sequitur forum rei Beziehungsarme Gerichtsstände breite Auswahl für Kläger unsachliche Auswahlkriterien aktuelle Missstände / Missbrauch Referentenentwurf für ein Gesetz zur Bekämpfung unseriöser Geschäftspraktiken Neufassung des 14 Abs. 2 UWG Beschränkung auf fehlenden Sitz im Inland 2

4 1. Einleitung Die Frage, ob es deshalb sachgerecht wäre, dass der allgemeine Gerichtsstand am Sitz des Beklagten zum ausschließlichen Gerichtsstand wird, stellt sich jedoch nicht nur für das UWG, sondern insbesondere auch im Presse- und Äußerungsrecht, im Recht des gewerblichen Rechtsschutzes sowie im Urheberrecht. Rechtsausschuss, Vorteile des fliegenden Gerichtsstands Argumente für die Beibehaltung Flexibilität Waffengleichheit des Mitbewerbers einheitliche Regelung für Gewerblichen Rechtschutz Herausbildung von Fachkompetenz bei den Gerichten Empfehlung des Rechtsausschuss Beschränkung der Neuregelung auf UrhG Ausschließlicher Gerichtsstand für Klage gegen private Nutzer in 104a UrhG 3

5 1. Einleitung Geplante Neufassung 14 Abs. 2 UWG-E (2) Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist außerdem nur das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist, wenn der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche oder selbständige berufliche Niederlassung noch einen Wohnsitz hat Vergleich von Entwurf und Neuregelung Aktuelle Neufassung vom a UrhG (1) Für Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen gegen eine natürliche Person, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk diese Person zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn die beklagte Person im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. 4

6 2. nationales Recht 32 ZPO Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. 14 UWG Örtliche Zuständigkeit (2) Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist außerdem nur das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.... BGH Stahlexport = GRUR 1964 Die Tatortregel, 32 ZPO / 14 UWG Ort der unerlaubten Handlung Handlungsort = Ort des ursächlichen Geschehens Erfolgsort = Ort des Schadenseintritts Wahlrecht des Klägers nach 35 ZPO Problem der Lokalisierung ubiquitärer Handlungen Pressedelikte Verbreitung im Internet Vertrieb von Waren und Dienstleistungen 5

7 2. nationales Recht BGH GRUR 2005, 431 ff. Hotel Maritim BGH , GRUR 2006, 513 ff. Arzneimittelwerbung im Internet BGH , GRUR 2012, 621 ff. Oscar. Vgl. auch WIPO Joint Recommendation vom Art. 3: Factors for Determining Commercial Effect Reaktion der Praxis Versuche der Eindämmung beziehungsarmer Gerichtsstände durch bestimmungsgemäße Abrufbarkeit Adressatenkreis (Sprache, Währung etc.) Serverstandort Topleveldomain commercial effect Problem: Vereinbarkeit mit EU-Recht? 6

8 3. Vorrang EuZPR Artikel 5 EuGVO Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden: wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht; Die EuGVO Auf alle Sachverhalte mit grenzüberschreitendem Bezug anwendbar. Enthält abschließende Regel. Ein grenzüberschreitender Bezug kann sich insb. ergeben aus Sitz der Parteien Handlungs- oder Erfolgsort Problem: Art. 5 Nr. 3 bestimmt nicht nur die internationale, sondern unmittelbar auch örtliche Zuständigkeit (arg. vor dem Gericht des Ortes ) 7

9 3. Vorrang EuZPR EuGH Color Drack Rs. C 386/05 Denn diese Bestimmung bezweckt, die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit zu vereinheitlichen und somit den Gerichtsstand unmittelbar und ohne Verweis auf die innerstaatlichen Regeln der MS zu bestimmen, und entspricht gleichzeitig den mit der VO verfolgten Zielen der Vorhersehbarkeit der Gerichtsstandsregeln und der räumlichen Nähe zwischen Rechtsstreit und zur Entscheidung berufenem Gericht. Geltungsbereich des nationalen Rechts Fraglich, ob 14 Abs. 2 UWG-E europarechtskonform wäre: Auslöser für die Bemühungen um die Abschaffung des fliegenden Gerichtsstands sind Handlungen im Internet. Diese sind per definitionem ubiquitär, sodass Anwendungsbereich der EuGVO i.d.r. eröffnet ist. Wertungswiderspruch zwischen EU-weiter Gerichtspflichtigkeit und Privilegierung im Inland Der praktische Anwendungsbereich einer nationalen Regelung wäre beschränkt 8

10 4. Art. 5 EuGVO EuGH , Mines de Potasse, Rs. 21/76, Slg. 1976, 1735 = NJW 1977, 493 Bestätigt durch EuGH , Zuid Chemie, Rs. C 189/09, Slg I6917 = NJW 2009, 3501 Rechtsprechung des EuGH Ausgangspunkt: Tatortregel Handlungsort = Ort des ursächlichen Geschehens Erfolgsort = Ort des Schadenseintritts Zwischen mehreren zuständigen Gerichten kann der Kläger wählen Bei Parallelverfahren ist zeitliche Priorität nach Art. 27, 30 EuGVO maßgeblich 9

11 4. Art. 5 EuGVO EuGH , Shevill/Press Alliance, Rs. C 68/93, Slg I 415. = GRUR Int 1998, 298 Weiter hat der Gerichtshof ausgeführt, daß die Auswahl allein des Ortes des ursächlichen Geschehens in einer beträchtlichen Anzahl von Fällen dazu führen würde, daß die in Artikel 2 und in Artikel 5 Nr. 3 EuGVÜ vorgesehenen Gerichtsstände zusammenfielen und daß die zuletzt genannte Bestimmung damit insoweit ihre praktische Wirksamkeit verlöre. Rspr. des EuGH: Shevill/Press Alliance Modifikation für Pressedelikte Handlungsort = Druck / Veröffentlichung Erfolgsort = Kenntnisnahme durch Verkehr Wahlrecht des Klägers bestätigt Mosaiktheorie: Kognitionsbefugnis der Gerichte am Erfolgsort ist auf jeweiliges Territorium begrenzt Gesamtschaden kann nur am Handlungsort geltend gemacht werden 10

12 4. Art. 5 EuGVO EuGH , edate Advertising Rs. C-509/09 und C-161/10 = GRUR 2012, 300 Rspr. des EuGH: edate Modifikation für Persönlichkeitsrechtsverletzungen Handlungsort = Veröffentlichung / Verbreitungshandlung Erfolgsort = Zugänglichkeit / Abrufbarkeit der Information Mosaiktheorie bestätigt Aber: Zusätzlicher Klägergerichtsstand am Mittelpunkt der Interessen des Opfers Gesamtschaden kann am Handlungsort oder am Interessenmittelpunkt geltend gemacht werden. 11

13 4. Art. 5 EuGVO EuGH , Wintersteiger/Products4U Rs.523/10, = GRUR 2012, 654 Rspr. des EuGH: Wintersteiger Modifikation für Schutzrechtsverletzungen? Anknüpfung für Handlungsort = Willensentschluss der Verletzungshandlung auslöst Erfolgsort = Zugänglichkeit / Abrufbarkeit aber wg. Schutzlandprinzip territorial begrenzt keine Ausdehnung von edate auf Schutzrechtsverletzungen EuGH lehnt Begrenzung durch wertende Kriterien (bestimmungsgemäßer Abruf, Topleveldomain, Sprache etc.) ab 12

14 4. Art. 5 EuGVO EuGH , GAT/LuK, Rs. C 4/03, Slg I 6509 = GRUR 2007, 49 Rspr. des EuGH: GAT/ LuK Modifikation für Schutzrechtsverletzungen Art. 22 Nr. 4 hat Vorrang vor Art. 5 Nr. 3 EuGVO Sperrwirkung der ausschließlichen Zuständigkeit Bei Registerschutzrechten entfällt die Zuständigkeit, wenn der Beklagte den Nichtigkeitseinwand erhebt nachträglich (!) Alternative Gerichtsstände sind für Kläger riskant, Faktisch kann der Schaden nur im (jeweiligen) Schutzland geltend gemacht werden. 13

15 4. Art. 5 EuGVO Zusammenfassung Rspr. des EuGH Europäischer fliegender Gerichtsstand: EuGH hält an Tatortregel grundsätzlich fest Die Bestimmung von Handlungs- und Erfolgsort ist eine Tatsachenfrage. Eine Einschränkung an Hand des anwendbaren Rechts oder wertender Kriterien wäre der Rechtssicherheit abträglich Um exzessives forum shopping zu begrenzen, wird zwischen den Gerichten nach dem Umfang der Kognitionsbefugnis differenziert Wertungskonsistenz und begrenzter Anwendungsbereich sprechen gegen eine Ausdehnung des 104a UrhG 14

16 5. Ausblick KG Berlin, , WRP 2008, 511 ff. LG Aurich, O 38/13 MMR 2013, 247 f. AG Hamburg, a C 311/13 OLG Schleswig, AR 28/ AG München, C 32827/11 MMR-Aktuell 2013, Alternative Lösungsmodelle? Attraktivität der missbräuchlichen Prozesstaktik durch Abmahnindustrie könnte europarechtskonform gemindert werden durch: Abweisung wegen rechtsmissbräuchlicher Klageerhebung Verweigerung des Kostenersatzes nach 91 ZPO Reform der sachlichen Zuständigkeit Ausbau der Zuständigkeitskonzentration Lösung durch Rspr. ist unabhängig vom Betätigungsfeld und würde bewährtes Zuständigkeitssystem/Sachkompetenz wahren 15

17 5. Ausblick GRUR wendet sich mit Entschiedenheit dagegen, dass die Bundesregierung fu r Versto ße gegen das Recht des unlauteren Wettbewerbs durch A nderung des 14 Abs. 2 UWG den o rtlichen Gerichtsstand auf den Wohnsitz des Beklagten beschra nken will. Stellungnahme Zusammenfassung Eine Beschränkung auch im Verhältnis B2B überbewertet die Bedeutung der örtlichen Zuständigkeit im nationalen Kontext Anwendungsbereich einer nationalen Regelung wird durch vorrangiges EU-Recht beschränkt Ausgeschlossen wird der fliegende Gerichtsstand in der aktuellen Reform nur für Verletzungsklagen in Urheberrechtssachen durch private Nutzer Regelung sollte nicht auf B2B ausgedehnt werden Abweisung & Kostensanktionen können Missbrauch bereits de lege lata begrenzen 16

18 Quellen Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken Gesetzentwurf der Bundesregierung , Drs. 17/13057 Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung , Drs. 17/13057 Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom , Drs. 17/14192 Literaturfundstellen Brand, Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet, E-Commerce und Fliegender Gerichtsstand, NJW 2012, 127 ff. Heinze, Surf global, sue local! Der europäische Klägergerichtsstand bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet, EuZW 2011, 947 ff. Köhler, Der fliegende Gerichtsstand - Die Bestimmung des zuständigen Gerichts bei ubiquitären Rechtsverletzungen, WRP 2013, 1130 ff. Lehmann/Stieper, Anmerkung zu EuGH C523/10, JZ 2012, 1016 ff. Lehr, Internationale medienrechtliche Konflikte und Verfahren, NJW 2012, 705 ff. McGuire, Internationale Zuständigkeit bei Markenverletzung durch Keyword-Advertising, Anmerkung zu EuGH Wintersteiger/Products4U, ZEuP 2013/4 Robak, Drei sind einer zuviel: Internationale Gerichtsstände bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts im Internet, GRUR Prax 2011, 257 ff. Slonina, Deliktsgerichtsstand für Markenrechtsverletzungen, ecolex 2012, 484 ff. Spickhoff, Persönlichkeitsverletzungen im Internet: Internationale Zuständigkeit und Kollisionsrecht, IPRax 2012, 131 ff. Spindler, Kollisionsrecht und internationale Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet - die edate-entscheidung des EuGH, AfP 2012, 114 ff. 17

19 Kontakt.. Prof. Dr. Mary-Rose McGuire Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Recht des Geistigen Eigentums sowie deutsches und europäisches Verfahrensrecht Universität Mannheim Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 18

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