Das Energiedienstleistungsgesetz EDLG im Rahmen der EED

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1 Das Energiedienstleistungsgesetz EDLG im Rahmen der EED

2 Das Energiedienstleistungsgesetz im Rahmen der EED! Wen trifft es? Was muss getan werden? Welche Alternativen gibt es? - 2 -

3 EU Energieeffizienz-Richtlinie (EU-EnEff-RL) EED (Energy Efficiency Directive) 2012 EU Energieeffizienz-Richtlinie - 3 -

4 EU Energieeffizienz-Richtlinie (EU-EnEff-RL) EED: Rechtliche Grundlagen Ziele der europäischen Energiepolitik: Wirtschaftlichkeit, Versorgungssicherheit und Umweltverträglichkeit Einigung der EU-Mitgliedsstaaten auf gemeinsame rechtliche Rahmenbedingungen durch die EU-Energieeffizienz-Richtlinie (2012/27/EU) Steigerung der Energieeffizienz um 20 % bis

5 EU Energieeffizienz-Richtlinie (EU-EnEff-RL) EED: Maßnahmen 1/2 Rechtsverbindliche Festsetzung und Quantifizierung des EU- Energieeffizienzziels: Im Jahr 2020 nicht mehr als Mt RÖE* Primärenergie oder nicht mehr als Mt RÖE* Endenergie Verpflichtung für jedes EU-Land, ein vorläufiges nationales Energieeffizienzziel festzulegen und umzusetzen Verpflichtung der EU-Länder, im Verpflichtungszeitraum ( ) durch zielgerichtete politische Maßnahmen im Haushalts-, Industrie-, und Verkehrssektor Endenergieeinsparungen in einer bestimmten Höhe zu erzielen *Mt RÖE = Millionen Tonnen Rohöleinheiten - 5 -

6 EU Energieeffizienz-Richtlinie (EU-EnEff-RL) EED: Maßnahmen 2/2 Pflicht für große Unternehmen (NKMU) alle vier Jahre ein Energieaudit durchzuführen. Anreize für KMUs schaffen, Energieaudits durchzuführen, um sie bei der Ermittlung von Einsparpotentialen zu unterstützen Vorbildfunktion des öffentlichen Sektors: Sanierung von 3 % der Gebäude in staatlichem Besitz. Berücksichtigung von Energieeffizienzaspekten im öffentlichen Beschaffungswesen

7 EDL-G 2015 Energiedienstleistungsgesetz Verabschiedung durch den Bundestag: Gesetz seit Mai 2015 in Kraft

8 Grundlagen Artikel 8 EU-Energieeffizienz-Richtlinie (2012/27/EU) vom Verpflichtende Durchführung von regelmäßigen Energieaudits bei Nicht-KMUs* und Institutionen in allen EU-Mitgliedsstaaten Bei Nicht-Befolgung drohen Strafen & Bußgelder (> ) Erstmalig zum (ggf. Übergangsregelung), dann mind. alle 4 Jahre 20 % Stichproben durch die BAFA pro Zyklus Umsetzung in deutsches Recht durch Änderung des bestehenden Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) aus 2010 *gemäß EU Definition: > 250 MA, > 50 M Jahresumsatz oder > 43 M Jahresbilanzsumme, > 25 % Fremdgesellschaft - 8 -

9 Gesetzentwurf zur Änderung des EDL-G vom (BMWi) Zielsetzung: Konkretisierung und Umsetzung der Vorgaben aus Artikel 8 Festlegung der Anforderungen an Energieaudits in Deutschland Relevanz/Ausmaß: Rund betroffene Unternehmen & Institutionen in Deutschland Ausgenommen:Nicht-KMUs & Institutionen mit gültigem Zertifikat gemäß DIN EN ISO oder EMAS - 9 -

10 Gesetzentwurf zur Änderung des EDL-G vom (BMWi) Inhalte 1/3: Einführung einer zentralen Anbieterliste für Energiedienstleistungen sowie einer Liste für Energieauditoren Das Audit hat den Anforderungen der DIN EN zu genügen Darüber hinaus sind branchenabhängig anzuwenden: DIN EN Energieaudits - Gebäude DIN EN Energieaudits - Industrieprozesse DIN EN Energieaudits - Transportprozesse Das Audit muss mind. 90% des Gesamtenergieverbrauchs des Unternehmens umfassen

11 Gesetzentwurf zur Änderung des EDL-G vom (BMWi) Inhalte 2/3: Unternehmen & Institutionen müssen einen Energiebeauftragten (intern oder extern) benennen, der für die Durchführung und Koordination der Audits verantwortlich ist Das BAFA soll Stichprobenkontrollen über die Durchführung der Energieaudits machen Nachweis des Energieaudits Nachweis der Qualifikation des Auditors

12 Gesetzentwurf zur Änderung des EDL-G vom (BMWi) Inhalte 3/3: Anforderungen an Auditoren müssen unabhängig sein (unternehmensinterne Auditoren nur unter bestimmten Umständen möglich) müssen technische Berufsausbildung und Berufserfahrung mit praktischen Kenntnissen zur betrieblichen Energieberatung nachweisen Es ist davon auszugehen, dass zukünftig die derzeit als Entwurf vorliegende DIN EN Kompetenz von Energieauditoren in Bezug genommen wird

13 Kosten für ein Energieaudit Nicht realistisch!!! Kosten: lt. Begründung Gesetzentwurf etwa bis > Zu viele Unternehmen - Zu wenige Auditoren - Konkurrenz durch EBM

14 BAFA: Energieberatung Mittelstand Art und Höhe der Förderung KMU mit jährlichen Energiekosten > % der förderfähigen Beratungskosten (inkl. Umsetzungsberatung, sofern in Anspruch genommen) max KMU mit jährlichen Energiekosten % der förderfähigen Beratungskosten (inkl. Umsetzungsberatung, sofern in Anspruch genommen) max. 800

15 KMU vs. NKMU Was sind wir??? Stichtag:

16 Definitionen (Quelle: EU-KMU-Benutzerhandbuch)

17 Definitionen KMU oder NKMU Beispiel für Unternehmen, welche nah an der Schwelle zum Nicht-KMU- Status sind, erwerben oder verlieren Unternehmen den KMU-Status erst dann, wenn sie in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren die genannten Schwellenwerte unter- bzw. überschreiten. Daher muss bei Unternehmen, welche nah an der Schwelle zum Status eines Nicht-KMU sind bzw. kürzlich gewachsen oder geschrumpft sind, möglicherweise über mehrere Perioden zurückgerechnet werden, um festzustellen, ob das Unternehmen den Status als Nicht-KMU hat. (Quelle: Merkblatt BAFA)

18 Definitionen KMU oder NKMU Um die durchschnittliche Mitarbeiterzahl der entsprechenden Betrachtungsperiode zu bestimmen, sollte folgende Rechnung durchgeführt werden: 1. Ermittlung der Anzahl der Vollzeitäquivalente eines jeden Monats des Geschäftsjahrs 2. Addition der jeweiligen Vollzeitäquivalente der Monate 3. Division der Summe der Vollzeitäquivalente durch die Anzahl der Monate im Geschäftsjahr Zur Ermittlung des Jahresumsatzes sind die Verkaufs- und Dienstleistungserlöse zu Grunde zulegen, die das Unternehmen während des betreffenden Jahres unter Berücksichtigung aller Erlösschmälerungen erzielt hat. Die Mehrwertsteuer (MwSt.) und andere indirekte Steuern fließen nicht in den Umsatz ein. Die Jahresbilanzsumme bezieht sich auf die Hauptvermögenswerte des Unternehmens. Die Unternehmen erwerben bzw. verlieren den KMU-Status erst dann, wenn sie in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren die genannten Schwellenwerte unter- bzw. überschreiten. (Quelle: Merkblatt BAFA)

19 Hoheitsbetriebe vs. Gewerbliche Betriebe Ausgenommen von der Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits sind alle Unternehmen (kleinste rechtlich selbstständige Einheit), die überwiegend hoheitliche Tätigkeiten wahrnehmen. Zur Abgrenzung der wirtschaftlichen Betätigung von der hoheitlichen Betätigung, können die Grundsätze des 4 des Körperschaftssteuergesetzes herangezogen werden. (Quelle: Merkblatt BAFA)

20 4 des Körperschaftssteuergesetzes Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (1) 1 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des 1 Abs. 1 Nr. 6 sind vorbehaltlich des Absatzes 5 alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. 2 Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich. (2) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er selbst eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. (3) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören auch Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen. (4) Als Betrieb gewerblicher Art gilt die Verpachtung eines solchen Betriebs. (5) 1 Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören nicht Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe). 2 Für die Annahme eines Hoheitsbetriebs reichen Zwangs- oder Monopolrechte nicht aus. (6) 1 Ein Betrieb gewerblicher Art kann mit einem oder mehreren anderen Betrieben gewerblicher Art zusammengefasst werden, wenn 1.sie gleichartig sind,2.zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht oder3.betriebe gewerblicher Art im Sinne des Absatzes 3 vorliegen. 2 Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden. (Quelle: Merkblatt BAFA)

21 Eigenständige Unternehmen Bei mehreren Investoren mit Beteiligungen von jeweils unter 25 % ist ein Unternehmen dann als nicht eigenständig einzustufen, sofern es sich bei diesen Investoren um miteinander verbundene Unternehmen handelt (s.u.). Ausnahmsweise gilt ein Unternehmen trotz einer Beteiligung von über 25 % aber unter 50 % als eigenständiges Unternehmen, sofern es sich bei den Investoren um - staatliche Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften und Business Angels - Universitäten und Forschungszentren ohne Gewinnzweck - institutionelle Anleger einschließlich regionaler Entwicklungsfonds oder - autonome Gebietskörperschaften mit einem Jahreshaushalt von weniger als 10 Mio. EUR und weniger als 5000 Einwohnern handelt. (Quelle: EU-KMU-Benutzerhandbuch)

22 Partner Unternehmen (Quelle: EU-KMU-Benutzerhandbuch)

23 Verbundene Unternehmen (Quelle: EU-KMU-Benutzerhandbuch)

24 Verbundene Unternehmen Verbundene Unternehmen sind Unternehmen, die zueinander in einer der folgenden Beziehungen stehen: 1. Ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens; 2. ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen; 3. ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen abgeschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben; 4. ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus. (Quelle: EU-KMU-Benutzerhandbuch)

25 ACHTUNG!!! Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer dieser Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind. (Quelle: EU-KMU-Benutzerhandbuch)

26 Sonderregelungen - Neugründungen werden geschätzt / Übergangsfrist - Neugründungen sind keine 1. Verschmelzung, Spaltung (Abspaltung, Aufspaltung, Ausgliederung) oder ein Formwechsel, 2. Entstehung eines neuen Unternehmens im Wege der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge, Übernahme eines in Insolvenz befindlichen Unternehmens im Rahmen eines asset deals durch einen Investor. - Bei Umwandlung / Umstrukturierungen bleiben bestehende Energieaudits erhalten (Quelle: EU-KMU-Benutzerhandbuch)

27 EU-weite Ausprägungen NICHTS passt? Aber es muss!!

28 Sonderregelungen

29 Sonderregelungen Energieaudits nach EN 16247: Multi-Site-Verfahren für Unternehmen mit einer Vielzahl an gleichartigen Standorten / Filialen Lebenszyklus-Kostenanalyse für Unternehmen bei denen dies einen erheblichen Aufwand bedeuten würde -> BAFA-Alternativen EnMS nach ISO & UMS nach EMAS: Übergangsfrist bis für vollständige Implementierung Übergangsfrist reicht aus: Absichtserklärung der GF, Ernennung EnMB, 4.4.3a, Konformitätserklärung eines Zertifizierungs- Unternehmens (voraussichtlich wie SpaEfV)

30 Multi-Site-Verfahren Die Prozesse oder Tätigkeiten müssen hierbei an allen Standorten im Wesentlichen gleichartig sein und mit ähnlichen Methoden und Verfahren durchgeführt werden. Wenn an einigen der in Betracht kommenden Standorte ähnliche, aber weniger Prozesse als an anderen Standorte durchgeführt werden, können sich diese Standorte für das Multi-Site Verfahren eignen, vorausgesetzt, dass diese/r Standort/e, an dem/denen die meisten Prozesse oder kritische Prozesse abgewickelt werden, einem vollständigen Audit unterliegt/unterliegen. Unternehmen, die ihre Geschäfte an verschiedenen Standorten durch miteinander verknüpfte Prozesse abwickeln, sind ebenfalls für die stichprobenartige Überprüfung geeignet. Sind die Prozesse an den einzelnen Standorten nicht ähnlich, aber deutlich miteinander verknüpft, so muss der Plan zur stichprobenartigen Überprüfung wenigstens ein Beispiel eines jeden Prozesses, der von dem Unternehmen durchgeführt wird, beinhalten

31 Multi-Site-Verfahren Berechnungsformel? 25 % durch Zufallsverfahren ausgewählt Mögliche Kriterien zur Bildung von Clustern an Standorten sind z.b.: - Art der Tätigkeiten bzw. Hierarchiestufen (Verwaltungsgebäude, Filialen, etc.) - Energieverbrauchsprofile - Größe der Standorte und Anzahl der Angestellten - Baujahr der Liegenschaften

32 Multi-Site-Verfahren Die Auswahlkriterien für die weiteren zu untersuchenden Standorte innerhalb einer Hierarchiestufe können u.a. folgende Aspekte beinhalten: - Unterschiede in der Größe der Standorte; - Abweichungen in Schichtmodellen und Arbeitsverfahren; - Komplexität der Prozesse, die an den Standorten durchgeführt werden; - Geographische Standortverteilung; - Ergebnisse interner Audits an den Standorten. Die in den untersuchten Standorten gewonnenen Erkenntnisse und mögliche Energieeffizienzmaßnahmenvorschläge müssen auf die nicht untersuchten Standorte übertragbar sein

33 LZK vs. ROI Lebenszyklus-Kostenanalyse für Unternehmen bei denen dies einen erheblichen Aufwand bedeuten würde -> ROI-Berechnung LZK (neue Fassung) beinhaltet: - Wirtschaftlichkeit - Nutzungsdauer in Jahren / Life Cycle - Rentabilität - Interne Verzinsung / kalkulatorische Zinssatz - Kapitalwert der Investitionen - Betriebskosten - Energieverbrauch - Wartungskosten - Instandhaltungskosten

34 Stichprobenverfahren - Keine Pflicht zur proaktiven Meldung des Audits bei der BAFA - BAFA kündet sich mit angemessener Frist zur Vorlage der Unterlagen an. - Nicht richtige oder nicht vollständige Durchführung - Entweder ISO/EMAS oder (Stichtag ) - Leugnung der Nicht-KMU-Eigenschaft - Nicht- oder nichtrechtzeitige Durchführung des Audits ( )

35 16247 vs Nur Schutz vor EDLG (EED-2020) Multi-Site nur Deutschland 90 % nur Deutschland Prüfung durch BAFA -> Euro & mehr Kosten alle 4 Jahre trotz Wiederholungsaudit (neue Daten, Standorte) Schutz vor EDLG und kommenden Gesetzen Multi-Site weltweit und Spielräume (ausbaubar) 90 % Gesamtkonzern Prüfung durch Zertifizierer -> Schutz vor BAFA Kosten viel geringer da Spielräume KVP daher nur einmal einführen und dann betreiben

36 Fragen?

37 Kontaktdaten EnPQM GmbH Technische Unternehmensberatung für betriebliches Management Emil-Figge-Str Dortmund Dr.-Ing. M.Sc. (Wirt.-Ing.) Bastian Rüther Telefon: / Telefax: / Mobil: / ruether@enpqm.de

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