Eckpunkte zur Neujustierung der Leitungsstrukturen an den Hochschulen Baden-Württembergs

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1 MINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT, FORSCHUNG UND KUNST Eckpunkte zur Neujustierung der Leitungsstrukturen an den Hochschulen Baden-Württembergs Am 26. Februar 2013 hat der Ministerrat die folgenden Eckpunkte zur Neujustierung der Leitungsstrukturen an den Hochschulen Baden-Württembergs beschlossen: Im Rahmen der Novellierung des Landeshochschulgesetzes werden die Leitungsstrukturen an den Hochschulen in Baden-Württemberg neu justiert. Leitend ist dabei die Vorstellung von Hochschulen als Institutionen, die autonom sind, aber in besonderer Verantwortung gegenüber Gesellschaft und Staat stehen, die an den Prinzipien der Wissenschaftsfreiheit, der Beteiligung der Hochschulmitglieder und der Transparenz nach innen und außen orientiert sind, die professionell geleitet mit ihren Ressourcen effektiv und effizient umgehen. Diese differenzierte Betrachtung löst das Leitbild der unternehmerischen Hochschule ab, das in Baden-Württemberg lange forciert wurde, aber der Struktur und dem Auftrag der Hochschulen nicht gerecht wird. Die Neuorientierung soll auch auf begrifflicher Ebene deutlich werden. Die der Wirtschaft entlehnten Begriffe Aufsichtsrat und Vorstand sollen wieder durch die wissenschaftsadäquaten Begriffe Hochschulrat und Rektorat ersetzt werden. Die folgenden Eckpunkte fassen die wichtigsten Überlegungen zusammen, in die die Ergebnisse von Gesprächen eingeflossen sind, die das Wissenschaftsministerium im Jahr 2012 mit den folgenden Akteuren geführt hat: mit den Aufsichtsratsvorsitzenden der Universitäten, Hochschulen für angewandte Wissenschaften, Pädagogischen Hochschulen und Kunst- & Musikhochschulen; mit den Vorständen der Rektorenkonferenzen; mit Hochschulverbänden, Gewerkschaften und Senatsvertreterinnen und - vertretern.

2 - 2 - Ziele der Neujustierung Ziel der Neujustierung der Leitungsstrukturen ist eine klare Abgrenzung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Gremien, die Erhöhung von Transparenz und die Ermöglichung stärkerer Beteiligung. Im Kern geht es um: die Konzentration der Aufgaben des Hochschulrats auf Fragen der Strategie und Kontrolle und seine Entlastung von Detailfragen des akademischen Betriebs, die Öffnung des Hochschulrats für gesellschaftliche Vielfalt und Erhöhung der Transparenz seiner Arbeit, die Stärkung des Senats in seiner Zuständigkeit für die akademische Selbstbestimmung, die Beibehaltung der effektiven und effizienten operativen Steuerung durch das Rektorat. Rolle des Hochschulrats im Verhältnis zu den anderen Organen auf der Zentralebene der Hochschule Hochschulräte sollen als kritische Freunde der Hochschulen agieren. Sie sind in der Lage, eine Brücke zwischen Hochschulen und Gesellschaft zu schlagen. So helfen sie, die Autonomie der Hochschulen zu stärken und diese mit gesellschaftlicher Verantwortung zu verbinden. Hochschulräte festigen die dringend benötigte gesellschaftliche Unterstützung des Hochschulbereichs. Stärken des Hochschulrats sind seine Unabhängigkeit von Partikularinteressen in der Hochschule und seine spezifische, externe Sachkunde. Dies prädestiniert den Hochschulrat für Aufgaben der strategischen Gesamtentwicklung der Hochschule sowie für die Beratung und Kontrolle des Rektorats. Diese sind klar abzugrenzen von Aufgaben des Rektorats als operativem Leitungsorgan und des Senats als zentralem akademischen Selbstverwaltungsorgan. Im gegenwärtigen Leitungsgefüge der Hochschulen sind die Möglichkeiten der internen Beteiligung der Hochschulmitglieder durch den Senat unterentwickelt. Durch eine Neujustierung der Aufgabenteilung soll deshalb der Hochschulrat durch Entlastung von operativen und akademischen Aufgaben auf seine Kernfunktionen fokussiert und seine Aufgaben gegenüber den Zuständigkeiten des

3 - 3 - Senats klarer abgegrenzt werden. Der neu positionierte Hochschulrat muss sowohl Entscheidungskompetenzen (Beschluss, Zustimmung) als auch Beratungs- und Beteiligungsrechte behalten, um seine Rolle effektiv wahrnehmen zu können. Der Senat wird als Organ der akademischen Selbstbestimmung gestärkt und erhält verbriefte Auskunftsrechte gegenüber Rektorat und Hochschulrat. Die Kooperation von Senat und Hochschulrat wird gestärkt. Kompetenzen der Organe auf der Leitungsebene Im Hinblick auf die angestrebte Konzentration des Hochschulrats auf seine strategischen Funktionen, im Hinblick auf die Stärkung des Senats als Organ der akademischen Selbstverwaltung und hinsichtlich einer klaren Zuordnung der Kompetenzen ist folgendes geplant: Der Senat soll künftig eine stärkere Rolle bei der Wahl der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder spielen ( 20 Abs. 1 Nr. 1 LHG). In Zukunft sollen Senat und Hochschulrat in diesem Bereich auf Augenhöhe agieren. Zur Verbesserung der Abstimmung mit dem Hochschulrat soll eine gemeinsame Findungskommission beider Gremien vorgesehen werden. Die Wahl der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder soll zukünftig in einer gemeinsamen Sitzung von Senat und Hochschulrat erfolgen, bei der Mehrheiten in beiden Gremien erforderlich sind. Bei der Wahl der nebenamtlichen Rektoratsmitglieder durch den Senat soll die Zustimmung des Hochschulrats entfallen. Bei der Festlegung von Funktionsleistungsbezügen für Mitglieder des Rektorats und der Fakultätsvorstände ( 20 Abs. 7 LHG) soll eine generelle Rahmenvorgabe des Wissenschaftsministeriums erfolgen. Die übergreifende strategische Planung mit dem Beschluss des Struktur- und Entwicklungsplans der Hochschule ( 20 Abs. 1 Nr. 3 LHG) soll auch weiterhin eine zentrale Aufgabe des Hochschulrats bleiben.

4 - 4 - Akademische Aufgaben wie z.b. Entscheidungen zu gemeinsamen Einrichtungen und Kommissionen ( 20 Abs. 1 Nr. 9 LHG) sollen künftig nicht mehr vom Hochschulrat, sondern vom Senat wahrgenommen werden. Bezüglich der Funktionsbeschreibungen von Stellen für Hochschullehrer ( 20 Abs. 1 Nr. 11 LHG) wird angestrebt, die Beteiligung des Hochschulrats auf strategisch relevante Einzelentscheidungen zu konzentrieren. Hochschulinterne Kontrolle bedarf eines externen Blicks. Der Hochschulrat soll deshalb Kontrolleur des Rektorats bleiben und hierzu weiterhin über ein umfassendes Informationsrecht ( 20 Abs. 2 LHG) verfügen. Zur Stärkung der Hochschule als Gesamtorganisation soll der Jahresbericht des Rektors ( 19 Abs. 1 Nr. 13 LHG, 20 Abs. 1 Nr. 14 LHG) künftig in gemeinsamer öffentlicher Sitzung von Senat und Hochschulrat erörtert werden. Darüber hinaus soll die Effektivität der Kontrolle des Rektorats durch ein verändertes Verfahren für die Auswahl der Mitglieder des Hochschulrats und eine Erhöhung der Transparenz der Arbeit des Hochschulrats gestärkt werden. Hochschulexterne Kontrolle wird auch weiterhin durch das MWK ausgeübt. Angesichts seiner Unabhängigkeit von Partikularinteressen und der spezifischen Fachkunde externer Mitglieder soll der Hochschulrat auch weiterhin die Kontrollfunktion im Bereich der Finanzen wahrnehmen (z.b. Aufgaben im Zusammenhang mit dem Körperschaftsvermögen, 14 LHG). Besetzung des Hochschulrats Im Kontext einer Neujustierung und klaren Zuordnung der Kompetenzen der Organe wird neben dem Rektorat als Leitungsorgan und dem als Ort der akademischen Selbstverwaltung und Ort der Beteiligung der Hochschulmitglieder gestärkten Senat künftig als gesetzliches Regelmodell ein ausschließlich mit externen Mitgliedern besetzter Hochschulrat vorgesehen. Die Transparenz seiner Arbeit wird durch verbindliche Regelungen sichergestellt. Hochschulen können durch entsprechende Regelungen in ihrer Grundordnung vom gesetzlichen Regelmodell abweichen und die Aufnahme auch interner Mitglieder vorsehen. Dabei müssen die externen Mitglieder die Mehrheit und den

5 - 5 - Vorsitz des Hochschulrats stellen. Eine Vielfalt gesellschaftlicher Perspektiven im Hochschulrat soll durch eine entsprechende gesetzlich verankerte Leitlinie für die Zusammensetzung von Hochschulräten gewährleistet werden. Dabei werden die Hochschulratsmitglieder auch weiterhin als Einzelpersönlichkeiten aufgrund ihrer Qualifikation berufen. Quotenregelungen für die Repräsentanz bestimmter Gruppen sind daher nicht vorgesehen. Für die Hochschulräte wird eine Frauenquote von mindestens 40 Prozent eingeführt. Durch eine geeignete Regelung zur Amtszeitbegrenzung soll künftig eine kontinuierliche Erneuerung der Hochschulräte sichergestellt werden. Das Verfahren zur Wahl der Hochschulratsmitglieder ( 20 Abs. 4 LHG) soll in Zukunft durch eine dominierende Position von Senat und Wissenschaftsministerium eine doppelte Legitimation durch Hochschulträger und Mitglieder herstellen. Dabei wird eine Beteiligung aller Mitgliedergruppen der Hochschule am Wahlverfahren geprüft. Transparenz/Rechenschaftslegung/Verantwortung Durch gesetzliche Vorgaben soll die Transparenz der Arbeit des Hochschulrats gewährleistet werden. Strategieentwicklung und kritische Kontrolle durch den Hochschulrat erfordern eine offene Diskussion ohne Rücksichtnahme auf äußere Einflüsse. Anders als bisher soll die Nichtöffentlichkeit von Hochschulratssitzungen jedoch nicht mehr zwingend gesetzlich vorgegeben werden. Dem Hochschulrat soll vielmehr die Möglichkeit eröffnet werden, einzelne Sitzungen öffentlich durchzuführen bzw. die Öffentlichkeit für einzelne Tagesordnungspunkte zuzulassen. Vorgesehen wird eine gesetzliche Regelung zur öffentlichen Bekanntmachung grundlegender Informationen zur Arbeit des Hochschulrats (Terminplanung, Tagesordnungen, Protokolle/wesentliche Beschlüsse und Rechenschaftsberichte) in geeigneter Weise (z.b. Website der Hochschule) und praktikable Formen der

6 - 6 - Rechenschaftslegung des Hochschulrats. Hochschulratsmitglieder können sich zukünftig auf eine doppelte Legitimation durch Senat und Wissenschaftsministerium stützen, die der Bedeutung des Hochschulrats angemessen ist. Mit dieser Bedeutung geht jedoch eine persönliche Verantwortung der Hochschulratsmitglieder einher. Die Regelungen zur Wahl der Hochschulratsmitglieder sollen daher durch die Einführung eines formellen Abwahlverfahrens ergänzt werden. Dieses soll eine Abberufung von Hochschulratsmitgliedern bei Verlust des Vertrauens der Legitimationsträger Senat und Wissenschaftsministerium ermöglichen. Durch entsprechend hohe Hürden sollen die Mitglieder jedoch vor willkürlichen Abberufungswünschen geschützt werden. Beeinträchtigungen der Arbeit des Hochschulrats durch Interessenkollisionen bei den Mitgliedern sollen durch geeignete Regelungen vermieden werden.

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