zu teamwork mit Haken und Ösen.
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- Leonard Kneller
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1 vom Spagat der Verantwortlichkeit zur Rechtspflicht zu teamwork mit Haken und Ösen. Seminaris Medizinrecht Hans-Werner Röhlig Oberhausen, Seilerstraße 106 Tel.: Fax:
2 Produkthaftungsgesetz verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung Haftungshöchstgrenze nach 10 von 85 Mio. (SB 500 bei Sachschäden) herstellerseitige Beweislast für einen Haftungsausschluss Seminaris Medizinrecht Hans-Werner Röhlig Oberhausen, Seilerstraße 106 Tel.: Fax:
3 erweiterte deliktische Haftung Organisationspflichten hinsichtlich Konstruktion, Fabrikation und Instruktion incl. Produktbeobachtung Beweiserleichterungen nach Anscheinsbeweis-Regelung Seminaris Medizinrecht Hans-Werner Röhlig Oberhausen, Seilerstraße 106 Tel.: Fax:
4 Qualitätssicherung weist den klinisch Verantwortlichen die Pflicht zu, das Gefahrenpotential auf das für Patienten und Personal unvermeidbare Restrisiko zu vermindern. (von Deutsch, NJW 1991, S unter Hinweis auf BGH NJW 1991, S. 1948) 2005 Seminaris Medizinrecht, Hans-Werner Röhlig, Seilerstraße 106, Oberhausen
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6 3 MPG Begriffsbestimmungen Die dem Hersteller nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen gelten auch für die natürliche oder juristische Person, die... Medizinprodukte... aufbereitet.
7 Stellungnahme der Bundesregierung vom ( Deutscher Bundestag Drucksache 14/8750 ) Eine nach dem Stand der Wissenschaft und Technik erfolgende Risikominimierung kann dann angenommen werden, wenn die strikte Einhaltung der RKI-Richtlinie gewährleistet ist. Alle Aufbereiter (intern oder extern) haben ein umfassendes Qualitätsmanagementsystem entsprechend den Vorgaben der Richtlinie einzurichten und ggf. dieses QM- System bei der Aufbereitung besonders kritischer Medizinprodukte (Gruppe Kritisch C ) zusätzlich zertifizieren zu lassen.
8 Medizinprodukte-Betreiberverordnung 4 2) Die Aufbereitung von bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommenden Medizinprodukten ist unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers mit geeigneten validierten Verfahren so durchzuführen, dass der Erfolg... nachvollziehbar gewährleistet ist und die Sicherheit und Gesundheit... nicht gefährdet wird.... Eine ordnungsgemäße Aufbereitung nach Satz 1 wird vermutet, wenn die... Empfehlung der Kommission... am RKI zu den Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten beachtet wird.... Ein Verstoß gegen 4 Abs. 2 wird gemäß 13 Medizinprodukte-Betreiberverordnung, 42 MPG im Rahmen der Gefährdungshaftung mit einem Bußgeld bis zu , -- sanktioniert.
9 Beweislast Wer grundlos von Standardmethoden zur Bekämpfung möglicher bekannter Risiken abweicht, muß Schadenersatzansprüche und die Folgen einer Beweislastumkehr im Schadensfall fürchten. (BGH NJW 1983, S. 2080, 2081) 2005 Seminaris Medizinrecht - Hans-Werner Röhlig, Seilerstraße 106, Oberhausen
10 Eine Einrichtung hat für die Folgen einer Infektion aus einem beherrschbaren Bereich einzustehen, sofern sie sich nicht dahingehend zu entlasten vermag, daß alle organisatorischen und technischen Vorkehrungen gegen vermeidbare Keimübertragungen getroffen waren. ( Bundesgerichtshof - Urteil vom , VersR 1991,S.467 ff.)
11 Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ein Abweichen von Richtlinien oberster Bundesbehörden als haftungsbegründend im Schadensfall bewertet, wenn der Verantwortliche nicht nachzuweisen vermag, daß der Schaden auch bei Beachtung dieser Vorschrift eingetreten wäre. (Bundesgerichtshof - Entscheidungen in Zivilsachen, 114, S. 273, 276) 2005 Seminaris Medizinrecht - Hans-Werner Röhlig, Seilerstraße 106, Oberhausen
12 28 MPG Verfahren zum Schutz vor Risiken Die nach diesem Gesetz zuständige Behörde trifft alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutze der Gesundheit und zur Sicherheit von Patienten, Anwendern und Dritten vor Gefahren durch Medizinprodukte. Die zuständige Behörde ist insbesondere befugt, Anordnungen, auch über die Schließung des Betriebs oder der Einrichtung, zu treffen, soweit es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für die öffentliche Gesundheit, Sicherheit oder Ordnung geboten ist. Sie kann das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme, das Betreiben, die Anwendung der Medizinprodukte sowie den Beginn oder die weitere Durchführung der klinischen Prüfung oder der Leistungsbewertungsprüfung untersagen, beschränken oder von der Einhaltung bestimmter Auflagen abhängig machen oder den Rückruf oder die Sicherstellung der Medizinprodukte anordnen Seminaris Medizinrecht - Hans-Werner Röhlig, Seilerstraße 106, Oberhausen
13 Der Medizinprodukteberater 31 MPG informiert und weist ein - schriftlich, mündlich und telefonisch - besitzt Sachkenntnis - ist auf die jeweiligen Medizinprodukte geschult - dokumentiert das abgesicherte Anwendungsspektrum - remonstriert eventuelle Risiken Ein Verstoß wird nach 42 MPG mit bis zu sanktioniert.
14 TQM Guideline einrichtungsübergreifendes teamwork Einkaufsmanagement unter Beteiligung der Versorgungspartner Notifikation vertraglicher Garantiezusagen patienten- und anwendungsspezifisches Riskmanagement Organisationsplan zum Technik- und Infektionsschutz Personaleinbindung und Fortbildung dokumentiertes Qualitätsmanagement Seminaris Medizinrecht Hans-Werner Röhlig Oberhausen
15 Remonstration umfaßt das Recht und die Pflicht zum nachweislichen Hinweis bei gefahrgeneigter Versorgung Seminaris Medizinrecht - Hans-Werner Röhlig, Seilerstraße 106, Oberhausen
16 Dokumentation schützt! Die Dokumentation ordnungsgemäßen Handelns bietet sicheren Schutz vor haftungsrechtlichen Risiken Seminaris Medizinrecht - Hans-Werner Röhlig, Seilerstraße 106, Oberhausen
17 patientenorientiertes, rechtskonformes Handeln beinhaltet, dass die nötige Durchsetzung des Neuen gegen das im Bisherigen Befangene imponiert Seminaris Medizinrecht - Hans-Werner Röhlig, Seilerstraße 106, Oberhausen
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19 wer zu spät kommt, den bestraft das Leben Seminaris Medizinrecht - Hans-Werner Röhlig, Seilerstraße 106, Oberhausen
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