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- Juliane Brandt
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4 Hinweis: Unsere Ratgeber sind stets bemüht, Sie nach bestem Wissen zu informieren. Die vorliegende Ausgabe beruht auf dem Stand vom Januar Verbindliche Rechtsauskünfte holen Sie im Zweifelsfall bei Ihrem Finanzamt oder Steuerberater ein. E-Book-Update-Service: Gerne teilen wir Ihnen mit, sobald eine aktualisierte Ausgabe Ihres E-Books zur Verfügung steht. Mit den WALHALLA E-Books bleiben Sie stets auf aktuellem Stand! Melden Sie sich gleich an! Wir weisen darauf hin, dass Sie die gekauften E-Books nur für Ihren persönlichen Gebrauch nutzen dürfen. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe oder Leihe an Dritte ist nicht erlaubt. Auch das Einspeisen des E-Books in ein Netzwerk (z. B. Behörden-, Bibliotheksserver, Unternehmens-Intranet) ist nicht erlaubt. Sollten Sie an einer Serverlösung interessiert sein, wenden Sie sich bitte an den WALHALLA- Kundenservice; wir bieten hierfür attraktive Lösungen an: Tel. 0941/ Walhalla u. Praetoria Verlag GmbH & Co. KG, Regensburg Dieses E-Book ist nur für den persönlichen Gebrauch bestimmt. Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert, vervielfältigt oder verbreitet werden. Bestellnummer:
5 Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Nähere Informationen zum Inhalt finden Sie vor den einzelnen Kapiteln auf Extra-Seiten. Alle Steuersparmöglichkeiten ausschöpfen... 7 Steuerliche Änderungen Vorläufige Steuerfestsetzungen... 9 Hilfreiche Tipps Hinweis zu den Steuertabellen Lohn-/ Einkommensteuerübersicht Einkunftsarten Das Steuer-ABC Gebäudeabschreibungen/ Förderung des Wohneigentums Schnellübersicht
6 Schnellübersicht 5 Berechnungsschema Musterformulare Tabellen Einzeldarstellungen Übersichten Abkürzungen Stichwortverzeichnis
7 Alle Steuersparmöglichkeiten ausschöpfen In diesem Ratgeber stellen wir die Änderungen mit ihren Wirkungen ab 2010/2011 und 2012/2013 dar. Ich wünsche viel Gewinn beim Lesen. Zugleich bedanke ich mich bei meinem Kollegen Wolfgang Kunte für seine Unterstützung bei der Fortschreibung dieser Ausgabe. Dieter Kattenbeck Steuerliche Änderungen 2013 Ab dem Kalenderjahr 2013 treten eine Reihe von Steuerrechtsänderungen in Kraft bzw. sind einige Änderungen geplant. In dieser Zusammenstellung werden die wichtigsten Änderungen vorgestellt. Bereits beschlossen sind: Änderung der Kfz-Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge Die Steuerbefreiung wird von fünf auf zehn Jahre verlängert. Die Steuerbefreiung gilt nicht nur für neue Fahrzeuge, sondern bereits rückwirkend für alle ab vorgenommenen Erstzulassungen von Elektrofahrzeugen. Ab soll die Befreiung wieder fünf Jahre dauern. Erbschaftsteuer vorläufige Festsetzung Sämtliche Festsetzungen nach dem entstandener Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes vorläufig durchzuführen. Elektronische Lohnsteuerkarte Seit ersetzt das neue ELStAM-Verfahren grundsätzlich die alte Lohnsteuerkarte aus Papier. ELStAM steht für elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. Bei diesen Verfahren werden steuerliche Daten, wie z. B. Kinderfreibeträge, Steuerklassen und die Religionszugehörigkeit eines Arbeitnehmers elektronisch gespeichert und können so leicht übermittelt werden. 7
8 Vereinfachte steuerliche Veranlagung für Ehegatten Ab 2013 werden die bereits durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 eingeführten Maßnahmen für eine verbesserte Übersicht bei den steuerlichen Veranlagungs- und Tarifvarianten für Ehepaare wirksam. Ehegatten können künftig zwischen der Zusammenveranlagung oder einer Einzelveranlagung wählen, die die getrennte Veranlagung ab 2013 ablöst. Folgende Veranlagungsarten sind möglich: Die Einzelveranlagung mit Grundtarif, Verwitweten-Splitting oder Sondersplitting im Trennungsjahr und die Zusammenveranlagung mit Splittingverfahren für Ehegatten Das Verfahren für den Wechsel der Veranlagungsarten wird gestrafft. Bisher konnte die mit der Abgabe der Steuererklärung getroffene Wahl der Veranlagungsart bis zur Bestandskraft des betreffenden Steuerbescheids und auch im Rahmen von Änderungsveranlagungen beliebig oft geändert werden. Jetzt ist ein nachträglicher Wechsel der Veranlagungsart nach Eintritt der Unanfechtbarkeit nur noch in bestimmten Fällen möglich. Grundfreibeträge Nach Beschluss des Vermittlungsausschusses werden die Grundfreibeträge ab 2013 um 130 Euro auf 8130 Euro und zum auf 8354 Euro erhöht. Der Bundestag muss noch zustimmen. Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse Die Verdienstgrenze für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse wird von bisher 400 auf 450 Euro erhöht. Noch nicht beschlossen: Jahressteuergesetz 2013 Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat durch einen Mehrheitsentscheid einen umfangreichen Einigungsvorschlag zum Jahressteuergesetz beschlossen. Dieser Vorschlag muss noch dem Bundestag zur Bestätigung vorgelegt werden. Dieser hat nun zu entscheiden, ob er die Änderungen insgesamt beschließt oder das Gesetz unverändert lässt. Gebäudesanierung Das über einjährige Vermittlungsverfahren zur steuerlichen Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden ist 8
9 beendet. Bund und Länder einigten sich darauf, sämtliche streitigen Teile zur steuerlichen Förderung aus dem Gesetz zu streichen, da eine Verständigung nicht möglich war. Die erhoffte steuerliche Förderung von Sanierungsmaßnahmen kann daher nicht Kraft treten. Die Bundesregierung kündigt aber in einer Protokollerklärung an, ab 2013 ein neues KfW-Programm für energetische Sanierungen in Höhe von 300 Millionen Euro jährlich aufzulegen. Vorläufige Steuerfestsetzungen Das Bundesfinanzministerium hat angeordnet, wegen der großen Zahl von Rechtsbehelfen, die im Hinblick auf anhängige Musterverfahren eingelegt werden, erstmalige Veranlagungen vorläufig durchzuführen. Das stellt sicher, dass bei folgenden Tatbeständen kein Einspruch erhoben werden muss. Bitte beachten Sie: In der Steuererklärung nicht geltend gemachte Aufwendungen können im Nachhinein nur bis zur Bestandskraft des Steuerbescheides, d. h. innerhalb der Einspruchsfrist reklamiert werden. Das wirkt sich insbesondere dann aus, wenn per Gerichtsurteil etwaige Ansprüche rückwirkend als rechtmäßig erklärt werden (so z. B. im Fall der Anrechnungsfähigkeit des Arbeitszimmers). Die Anlage zum BMF-Schreiben vom wurde mit sofortiger Wirkung wie folgt gefasst: Festsetzungen der Einkommensteuer sind hinsichtlich folgender Punkte gemäß 165 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 und 4 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm vorläufig vorzunehmen: 1.a) Beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten ( 4f, 9 Abs. 5 Satz 1, 10 Abs. 1 Nrn. 5 und 8 EStG) für die Veranlagungszeiträume 2006 bis 2008, 1.b) Beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten ( 9c, 9 Abs. 5 Satz 1 EStG) für Veranlagungszeiträume ab 2009, 2. Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben (Aufhebung des 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom , BGBl. I S. 3682), 3. Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen ( 10 Abs. 3, 4, 4a EStG) für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2009, 9
10 4. Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005, 5. Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005, 6. Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach 32 Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG, 7. Höhe des Grundfreibetrags ( 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG), 8. Höhe des Freibetrags zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes ( 33a Abs. 2 EStG) für Veranlagungszeiträume ab Hilfreiche Tipps Anträge richtig stellen Prüfen Sie, ob Sie Ihre Steuerschuld durch Ausnutzung aller legalen Möglichkeiten verringern können. Von vornherein wird weniger Steuer abgezogen, wenn Sie Freibeträge beim Finanzamt frühzeitig im Jahr eintragen lassen. Sie können aber auch nachträglich einen Antrag auf Einkommensteuerveranlagung zur Berichtigung der Steuerschuld für das abgelaufene Jahr stellen. Dieser Ratgeber hilft Ihnen dabei. Nicht nur Steuerpflichtige in abhängiger Tätigkeit, sondern auch Einkommensteuerzahler können davon profitieren. Es wird versucht, auf wenigen Seiten möglichst alle steuerlichen Vorschriften zu erfassen, die für die größte Zahl der Arbeitnehmer maßgebend sind, wenn sie z. B. noch Nebeneinkünfte haben oder aus sonstigen Gründen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Um Ihnen das Ausfüllen der Vordrucke für die Einkommensteuererklärung, Antragsveranlagung (alt: Lohnsteuer-Jahresausgleich) zu erleichtern, finden Sie auf den Seiten 232 ff. vollständig ausgefüllte Muster abgedruckt. 10
11 Einspruch rechtzeitig erheben Prüfen Sie Ihre Bescheide innerhalb der Rechtsmittelfrist (1 Monat nach Bekanntgabe). Vergleichen Sie Ihre Angaben mit denen des Finanzamts. Ob das Finanzamt Ihren Angaben gefolgt ist, erkennen Sie daran, dass Abweichungen im Normalfall erläutert sind. Gegebenenfalls müssen Sie Einspruch einlegen, es sei denn, der Bescheid wurde insoweit vom Finanzamt für vorläufig erklärt. Termine und Fristen einhalten Antrag auf Lohnsteuerermäßigung, wenn der Freibetrag ab des laufenden Jahres gelten soll Termin für die Abgabe der Einkommensteuererklärung. Die Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung kann auf Antrag verlängert werden Frist für die Beantragung von Wohnungsbauprämie oder Sparprämie (kann nicht verlängert werden) Letzter Termin für den Antrag auf Änderung oder Ergänzung von Lohnsteuerabzugsmerkmalen für das laufende Jahr Frist zur Abgabe des Antrages zur Antragsveranlagung (früher Lohnsteuer-Jahresausgleich) aus dem vorletzten Jahr. Beispiel: Für das Veranlagungsjahr 2012 muss der Antrag spätestens am abgegeben werden. Was gehört zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen? Beziehen beide Ehegatten Arbeitslohn, ist die Wahl der Steuerklasse wichtig. Beachten Sie bitte die Tabelle in Rn. 32. Für bestimmte Tatbestände ist die Eintragung von Freibeträgen eingeschränkt. Ausgeschlossen ist der Eintrag von eventuell höheren Vorsorgeaufwendungen als Freibetrag. Sie können erst durch Antragsveranlagung oder bei der Veranlagung geltend gemacht werden (im Rahmen der Sonderausgaben-Höchstbeträge). Für Kinder über 18 Jahre werden ohne Prüfung Kinderfreibeträge bei den Lohnsteuerabzugsmerkmalen berücksichtigt, wenn diese bewww.walhalla.de 11
12 reits im Vorjahr in gleicher Höhe eingetragen waren und der Steuerpflichtige versichert, dass sich keine wesentlichen Änderungen ergeben haben. Hinweis: Diese Vereinfachung gilt auch für andere Freibeträge, wenn höchstens der Freibetrag des vergangenen Jahres beantragt wird und versichert wird, dass sich die Verhältnisse nicht geändert haben. In diesen Fällen ist aber nach Ablauf des Kalenderjahres eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Unbeschränkt können eingetragen werden: Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung und Hinterbliebene Beträge aus Inanspruchnahme erhöhter Absetzung bei Vermietung und Verpachtung negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die sich aus der degressiven Abschreibung gem. 7 Abs. 5 EStG ergeben. Dies gilt seit der Änderung des 39a Abs. 5 EStG (Bundesverfassungsgerichtsurteil). Die Voraussetzungen müssen erstmals vor dem eingetreten sein und die Absetzung muss mindestens 5 % betragen. Beschränkt können eingetragen werden: Werbungskosten, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1000 Euro übersteigen. Sonderausgaben (nicht Vorsorgeaufwendungen, z. B. Versicherungsbeiträge), soweit sie den Pauschbetrag von 36 Euro für Ledige und 72 Euro für Ehegatten übersteigen. Außergewöhnliche Belastungen: Voraussetzung für die Eintragung ist, dass die berücksichtigungsfähigen Beträge insgesamt 600 Euro übersteigen (ohne Kürzung um Pauschbeträge und zumutbare Eigenbelastung einschließlich der Beträge, die die Pauschbeträge nicht überschreiten). Die Besteuerung der Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden usw.) ist u. a. durch die Zinsabschlagsteuer geregelt. Die Regelung ist unter dem Stichwort Einkünfte aus Kapitalvermögen Rn. 44 abgedruckt (bis , seit s. Abgeltungsteuer) Rn
13 Gezielt vorgehen, Schritt für Schritt Die Darstellung in diesem Steuerratgeber entspricht dem neuesten Stand und enthält die relevanten Informationen und Werte für 2011, 2012 und Soweit erforderlich, sind zusätzlich die eventuell abweichenden, nur bis (oder früher) gültigen Vorschriften aufgeführt. Sie können anhand dieses Ratgebers sowohl Ihre Einkommensteuererklärung 2011 und 2012 oder den Antrag auf Veranlagung (alt: Lohnsteuer-Jahresausgleich) als auch den Lohnsteuerermäßigungsantrag ausfüllen. Nachfolgend eine Kurzbeschreibung der Kernkapitel 1 bis 8. Kapitel 1 Hier finden Sie Ausführungen über allgemeine Fragen für den Lohn-/ Einkommensteuerzahler. Kapitel 2 führt alle einkommensteuerpflichtigen Einkunftsarten auf. Alle steuerfreien Einnahmen werden in einer Gesamtübersicht dargestellt. Kapitel 3 erläutert Begriffe zur Lohn-/und Einkommensteuer (z. B. Sonderausgaben, Außergewöhnliche Belastungen, Werbungskosten, Freibeträge), die zwar weitgehend auf die Belange des Arbeitnehmers zugeschnitten sind, aber in vollem Umfang auch bei einer eventuellen Einkommensteuerveranlagung Gültigkeit haben. Mit Hilfe des Stichwortverzeichnisses auf den Seiten 443 ff. finden Sie schnell zu den Begriffen bzw. Kurzerläuterungen. Kapitel 4 befasst sich mit Abschreibungen, die das vermietete und eigengenutzte Wohneigentum betreffen, sowie der Wohnungsbauförderung. 13
14 Kapitel 5 Hier sind ein Beispiel zur Berechnung des zu versteuernden Einkommens und ein Selbstberechnungsschema abgedruckt. Kapitel 6 enthält ausgefüllte Musterformulare, die mit Hinweisen versehen sind und auf spezielle Erläuterungen Bezug nehmen. Kapitel 7 Die Einkommensteuertabellen, die für das Kalenderjahr ) gelten, können auch zur Berechnung der Jahreslohnsteuer genutzt werden (als Jahreslohnsteuertabelle). Allerdings müssen Sie hier die Vorbemerkungen Rn beachten. Kapitel 8 Hier finden Sie Übersichten zu wichtigen Themen Frei-, Pausch- und Höchstbeträge des Einkommensteuergesetzes. Praxis-Tipp: Benutzen Sie die Übersicht zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens von den Rn bis 2815 zur Nachprüfung Ihrer Steuerzahlungen für das gesamte Jahr und zur Vorausberechnung eventueller Rückzahlungen. Damit stellen Sie weitgehend sicher, dass Sie keine Steuerermäßigungsmöglichkeiten vergessen (auch wenn Sie nicht den ganzen Steuerratgeber gelesen haben). Schlagen Sie im Zweifelsfalle lieber zweimal nach oder fragen Sie bei Ihrem Steuerberater bzw. bei dem für Sie zuständigen Finanzamt an. Bei einer negativen Antwort erkundigen Sie sich nach der Grundlage für diese Entscheidung. Haben Sie aber bitte Verständnis für Steuerbeamte, die sich wegen der Personalknappheit in den Finanzämtern kurz fassen wollen. Verzichten Sie jedoch keinesfalls auf Ihr Recht auf ausführliche Information. 1) seit 2007 Änderung beim Höchststeuersatz ( Reichensteuer; vgl. Rn. 1801a) 14
15 Hinweis zu den Steuertabellen Ab gelten neue Lohnsteuertabellen, die Sie ab Seite 281 finden; die Einkommensteuertabellen gelten für 2012 mit Ausnahme der Reichensteuer (Zuschlag 3 %; vgl. Rn. 1801a). Die Einkommensteuertabelle ist auch als Lohnsteuer-Jahrestabelle zu benutzen ( Rn. 2817). Für den Eintrag eines Freibetrages in Ihre Lohnsteuerkarte müssen die jeweils geltenden Beträge in Ansatz kommen. Soweit für die Einkommensteuer-Veranlagung oder die Antragsveranlagung (alt: Lohnsteuer-Jahresausgleich) des Vorjahres andere Beträge gelten, ist bei den einzelnen Stichwörtern ausdrücklich darauf hingewiesen. Der Solidaritätszuschlag ist in den Tabellen nicht enthalten. Er ist zusätzlich seit mit 5,5 % aus der abgelesenen Einkommensteuer zu berechnen ( Rn. 1906). Die Einkommensteuer ist auch Grundlage für die Kirchenlohnsteuer bzw. Kirchensteuer Rn (Baden-Württemberg, Bayern, Bremen und Hamburg 8 %, sonst 9 %). 15
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