2. Verhaltensweise a. was ist betroffen? Leib, Leben, Ehre, Vermögen b. Anwendbare Rechtsnorm
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- Hilke Maurer
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1 2. Verhaltensweise a. was ist betroffen? Leib, Leben, Ehre, Vermögen b. Anwendbare Rechtsnorm 1. Leib und Leben: Art StGB 2. Vermögen: Art StGB 3. Ehre, Geheim- oder Privatbereich: Art StGB 4. Freiheit: Art StGB 5. Sexuelle Integrität: Art StGB 6. Familie: Art StGB 7. Gemeingefährliche: Art StGB 8. Öffentliche Gesundheit: Art. 230bis-236 StGB 9. Öffentlichen Verkehr: Art StGB 10. Fälschung: Art StGB 11. Urkundenfälschung (faux dans les titres): Art StGB 12. Öffentlichen Frieden: Art StGB 12. bis Völkermord: Art 264 StGB 13. Staat und Landesverteidigung: Art StGB 14. Volkswillen: Art StGB 15. Öffentliche Gewalt: Art StGB 16. Beziehung zum Ausland: Art StGB 17. Rechtspflege: Art StGB 18. Amts- und Berufspflicht: Art bis StGB 19. Bestechung (corruption): Art. 322ter-322octies StGB c. Andere i. Iter criminis (Art und 260bis StGB) Ablauf eines Deliktes (Beispiel der Tötung) Denken Denken Schiessen wollen Straflose Vorbereitung Strafbare Vorbereitung Schiessen nicht töten Schiessen und töten Versuch vollendet Beendet => Strafe, K5 - Beginn der Strafbarkeit Ausser Art. 260bis StGB (Strafbare Vorbereitung) Art. 21 Unvollendeter Versuch. Rücktritt (tentative, désistement) 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder eines Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende, so kann er milder bestraft werden (Art. 65). 2 Führt er aus eigenem Antriebe die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende, so kann der Richter von einer Bestrafung wegen des Versuches Umgang nehmen. Strafbarkeit weben Versuch wenn: der Täter muss mit der Ausführung der Tat begonnen haben. Dies wiederum erfordert implizit, dass er zuvor einen auf ihre Begehung gerichteten Entschluss gefasst hat. Wird in der Folge die strafbare Handlung nicht zu Ende geführt, so spricht das Gesetz von einem unvollendeten Versuch, während es ihm, sofern dies geschehen, jedoch der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg ausgeblieben ist, als vollendet bezeichnet. Vom vollendeten Delikt unterscheidet sich der Versuch allein dadurch, dass der objektive Tatbestand nur zum Teil verwirklicht ist, während der 1 savio.michellod (at) unifr.ch
2 subjektive Tatbestand hier genauso erfüllt sein muss wie dort. Bei Fahrlässigkeitsdelikt ist ein Versuch undenkbar. Art. 22 Vollendeter Versuch. Tätige Reue (délit manqué, repentir actif) 1 Wird die strafbare Tätigkeit zu Ende geführt, tritt aber der zur Vollendung des Verbrechens oder des Vergehens gehörende Erfolg nicht ein, so kann der Täter milder bestraft werden (Art. 65). 2 Hat der Täter aus eigenem Antriebe zum Nichteintritt des Erfolges beigetragen oder den Eintritt des Erfolges verhindert, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 66). Vom unbeendeten (unvollendeten) Versuch unterscheidet sich der beendete (vollendete) allein dadurch, dass der Täter hier die strafbare Tätigkeit zu Ende führt, jedoch zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht Eintritt. Art. 23 Untauglicher Versuch (délit impossible) 1 Ist das Mittel, womit jemand ein Verbrechen oder ein Vergehen auszuführen versucht, oder der Gegenstand, woran er es auszuführen versucht, derart, dass die Tat mit einem solchen Mittel oder an einem solchen Gegenstande überhaupt nicht ausgeführt werden könnte, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 66). 2 Handelt der Täter aus Unverstand, so kann der Richter von einer Bestrafung Umgang nehmen. Als untauglich bezeichnet Art. 23 I denjenigen Versuch, der mit einem Mittel oder an einem Gegenstand ausgeführt wird, die derart sind, dass die Tat mit einem solchen Mittel oder an einem solchen Gegenstand überhaupt nicht ausgeführt werden könnte. Art. 260 bis 1 Strafbare Vorbereitungshandlungen 1 Mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis wird bestraft, wer planmäßig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen: Art. 111 Vorsätzliche Tötung Art. 112 Mord Art. 122 Schwere Körperverletzung Art. 140 Raub Art. 183 Freiheitsberaubung und Entführung Art. 185 Geiselnahme Art. 221 Brandstiftung Art. 264 Völkermord. 2 Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos. 3 Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel 3 Ziffer 1 Absatz 2 ist anwendbar. ii. Teilnahme 1. Hauptäter => Strafe, Kapitel 5 2. Anstiftung und Gehilfenschaft Anstiftung Art. 24 StGB Anstiftung (instigation) 2 savio.michellod (at) unifr.ch
3 1 Wer jemanden zu dem von ihm verübten Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft. 2 Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft. Der Anstifter bestimmt jemand anderen vorsätzlich zur Begehung einer Straftat. Er ruft im Angestifteten wissentlich und willentlich den Tatenschluss für eine konkrete Straftat hervor und er will, dass der Angestiftete den Tatenschluss verwirklicht, indem er die Straftat vollendet. Der Anstifter hat jedoch selbst keinen animus auctoris, und er macht sich den Tatenschluss des Haupttäters auch nicht nachträglich zu Eigen. Eventualvorsatz der Anstifter genügt. Gehilfenschaft (complicité) Art. 25 StGB Gehilfenschaft Wer zu einem Verbrechen oder zu einem Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, kann milder bestraft werden (Art. 65). Der Gehilfe will die Haupttat fördern und nimmt zumindest in Kauf, dass seine Hilfeleistung die Straftat erleichtert. Er handelt diesbezüglich vorsätzlich. Eventualdolus genügt. Sein Tatbeitrag ist jedoch untergeordneter Natur für die Verwirklichung des Deliktes nicht derart wesentlich, dass ei mit ihm steht oder fällt. Daher erscheint der Gehilfe nach den konkreten Umständen des Falles auch nicht als Hauptbeteiligter. Im Gegensatz zur Mittäter will der Gehilfe an der Verwirklichung der Haupttat nicht massgebender Weise mitwirken. Er hat keinen animus auctoris und sieht die Straftat nicht als seine eigene. Der Gehilfe weiss jedoch oder nimmt zumindest in Kauf, dass seine Hilfeleistung die Straftat erleichtert bwz. Ihre Erfolgschance erhöht. STRAFE UND STRAFTHEORIE Präventionstheorie, die Relativen Theorien Positive Negative Spezial Resozialisierung Abschreckung General Positive Generalprävention Abschreckung (fonktionniert nicht) Im Gute beeinflussen Aufhalten Resozialisierung: funktioniert nicht gut. In Gefängnis zu sein = ausser der Gesellschaft. 3 savio.michellod (at) unifr.ch
4 Positive Generalprävention: es wird Kriminalität nie verschwunden, Die Gesellschaft braucht sie (Durkheim). Wer ethische Vorstellungen hat, hat auch Nachteile. Wirkt Strafrecht überhaupt? Für die besonders häufig vertretenen Strafzwecke der Abschreckung und Resozialisierung ist die Wirkung der Strafe empirisch nicht belegt. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, der Strafe komme überhaupt keine Wirkung zu. Allein schon die Tatsache, dass es keine Gesellschaft je gegeben hat, die kein Strafrecht kannte, lässt darauf schliessen, dass Strafe ein fundamentalmenschliches Bedürfnis darstellt. Aus der Wirkungsforschung zur Strafrecht geht hervor, dass informelle Kontrollen (Reaktion der Familie, Kollegen, Freunden aber auch der Medien) und moralische Vorstellungen über die Verbindlichkeit einer Norm die Wirksamten Kontrollmechanismen menschlichen Verhaltens darstellen. Dann erscheint es einsichtig, dass diese Kontrollen einer gesellschaftlichen, überindividualen Bestätigung bedürfen, um nicht gänzlich relativ zu erschienen. So betrachtet, erscheint es als wahrscheinlich, dass das Strafrecht die gesamtgesellschaftlichen Normerwartungen stabilisiert. Die primäre Leistung des Strafrechts bestünde also darin, für die Rechtsgemeinschaft als Ganzes die geltenden Normen nicht nur symbolisch darzustellen, sondern sie auch zu bekräftigen (positive Generalprävention). Quellen: NIGGLI, Strafzumessung im Basler Kommentar, StGB I (Art. 63, 46) Pflichtenkollision Von einer Pflichtenkollision spricht man, wenn ein Täter vor einer Situation steht, in der er, egal wie er sich entscheidet, immer eine strafrechtliches Gebot (= Pflicht) verletzt. A sitzt in einem Rettungsboot, das nur zwei Mann tragen kann, und muss sich entscheiden wem er von zwei ihm Fremden das rettende Seil zuwerfen soll. Der entschuldigende Notstand nach 35 StGB (D) greift nicht, da es nicht um das Leben des A, oder das eines Angehörigen oder Nahestehenden geht. Die weitere Lösung dieses Falles ist umstritten. Manche wollen hierin eine rechtfertigende Pflichtenkollision sehen, andere nehmen hier einen übergesetzlichen Schuldausschliessenden Notstand an. Im Ergebnis bleibt der Betroffene immer straffrei, egal wie er sich entscheidet. Noch schwieriger werden die Fälle, wenn ein oder "ein paar" Leben gegen viele Leben stehen: P ist Streckenwärter. U.a. ist er zuständig für die 1 km hinter seinem Posten gelegene Weiche an einer Hauptstrecke, die nach wenigen Metern auf eine zerstörte, und daher nicht mehr nutzbare Brücke, führt. An der Hauptstrecke werden hinter der Weiche in einer engen Schlucht ohne Ausweichmöglichkeit von zwei, dem P nicht persönlich bekannten, Arbeitern Reparaturen am Gleis ausgeführt. Für den Zeitraum der Reparatur ist die Hauptstrecke gesperrt worden. Trotzdem fährt gegen 4 savio.michellod (at) unifr.ch
5 15:00 Nachmittags am Posten des P ein vollbesetzter Personenschnellzug mit hoher Geschwindigkeit durch. P erkennt dies. Er weiß, dass er die Arbeiter nicht mehr warnen kann, was ihren sicheren Tod bedeutet. Er weiß aber auch, dass eine Umleitung des Zuges den Tod aller Passagiere bedeutet. Nach herrschender Meinung darf P sich frei entscheiden. Auch dann, wenn auf der Strecke nur ein alter wegen Sexualdelikten vorbestrafter Streckenarbeiter steht und im Zug Familien mit Kindern sitzen. Das folgt aus dem Grundsatz, dass Leben nicht zählbar, nicht abwägbar ist. Jedes Leben ist gleichviel wert. Egal wie alt sein Träger ist, wie krank, wie vorbestraft. P muss entscheiden. Das Gesetz hilft ihm nicht. Quelle: 5 savio.michellod (at) unifr.ch
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