Amtsblatt. der Verwaltungsgemeinschaft. bestehend aus folgenden Mitgliedsgemeinden

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1 Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft DingelstädtUnstrutnstrut-Journal bestehend aus folgenden Mitgliedsgemeinden Dingelstädt Helmsdorf Kallmerode Kefferhausen Kreuzebra Silberhausen Jahrgang 22 Freitag, den 27. Januar 2012 Nummer 1 Lindenstrasse Winter 2010/11

2 Nr. 1/ Unstrut-Journal Sprechzeiten Montag: Dienstag: Mittwoch: Donnerstag: Freitag: Standesamt Montag: Dienstag: Mittwoch: Donnerstag: Freitag: Einwohnermeldeamt/Bürgerbüro Montag: Dienstag: Mittwoch: Donnerstag: Freitag: Uhr Uhr und Uhr geschlossen Uhr Uhr Uhr Uhr und Uhr geschlossen Uhr Uhr Uhr und Uhr Uhr und Uhr geschlossen Uhr und Uhr Uhr Weitere Öffnungszeiten werden angeboten: jeden 4. Samstag im Monat in der Zeit von Uhr Aktuelle Veröffentlichung bzw. Veränderungen werden im Unstrut-Journal oder durch Aushang bekannt gegeben. Durchwahlnummern der Verwaltung/Einrichtungen Zentrale: / Bürgermeister/VG-Vorsitzender 3412 Hauptamtsleiter 3423 Unstrut-Journal 3413 Leiterin Kämmerei 3435 Kasse 3417 Steuern 3414 Ordnungsamtsleiter 3426 Standesamt 3446 Einwohnermeldeamt/Bürgerbüro 3415 Bauamtsleiterin 3419 KWV Bauhof Frei- und Hallenbad Jugendclub Seniorenclub Bibliothek Sanierungsbüro der Stadt Dingelstädt fällt aus! Uhr Uhr (oder nach Voranmeldung im Bauamt, Zimmer 22, Telefon: /3445) Redaktionsschluss für die nächste Ausgabe des Unstrut-Journals ist der Das Unstrut-Journal erscheint dann am Polizeidienststelle Heiligenstadt Tel.: 03606/6510 Deutsche Post Die Kunden können die Dienstleistungen der Deutschen Post (Rewe Getränkemarkt) zu folgenden Öffnungszeiten in Anspruch nehmen: Montag - Freitag Uhr Uhr Samstag Uhr Uhr Postfachsortierschlusszeit der Postfachanlage Uhr Öffnungszeiten: Montag - Freitag Uhr Samstag Uhr Ärztlicher Bereitschaftsplan sowie Kinderärztlicher Bereitschaftsplan Freitag ab Uhr bis darauffolgenden Freitag Uhr In dringenden Fällen 112 jeweiliger Bereitschaftsdienst zu erfragen unter: 03606/ Rettungsleitstelle: 03606/19222 Caritativer Pflegedienst Eichsfeld Häusliche Kranken-, Alten- und Familienpflege Sozialstation Heiligenstadt Tel / bis 24 Uhr Sozialstation Mühlhausen Mühlhausen, Kleine Waidstraße 3 Telefon / bis 24 Uhr Sozialstation Dingelstädt Geschwister-Scholl-Straße Dingelstädt Tel.: / Fax: / Sozialstation Worbis Telefon / bis 24 Uhr Abfallberatung und Gebührenabrechnung für Hausmüll EW Entsorgung GmbH Philipp-Reis-Str Heilbad Heiligenstadt, Tel.: 03606/ Gebühren/Änderungsmeldungen Tel.: 03606/ und -194 Fax: 03606/ Öffnungszeiten der Umladestation Beinrode mit Kleinanlieferstation und Sammelstelle für Elektroaltgeräte Tel.: 03605/ , Fax: 03605/ Öffnungszeiten: Montag - Freitag Uhr Samstag Uhr EW Eichsfeldgas GmbH Hausener Weg 15, Leinefelde-Worbis Tel.: /384-0 Thüringer Energie - e.on Kundenzentrum Leinefelde Halle-Kasseler-Straße 60 Tel.: 03605/ und -20

3 Unstrut-Journal 3 Nr. 1/2012 Bereitschaftsdienste Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Obereichsfeld Betriebsführung durch: EW Wasser GmbH Bereitschaftsplan des Technischen Bereiches der EW Wasser GmbH zu den Geschäftszeiten: Tel.: 03606/655-0 bzw / Mo - Do von Uhr Fr von Uhr außerhalb der Geschäftszeiten: Tel.: 0175/ Mo - Do Fr - Mo Bereitschaftsplan Wasserleitungsverband Ost-Obereichsfeld Helmsdorf von Uhr (nächster Morgen) von Uhr (Freitagnachmittag) bis Uhr (Montagmorgen) Betrifft die Trinkwasserversorgung in Kefferhausen, Dingelstädt, Silberhausen und Helmsdorf: Zu den Geschäftszeiten: Telefon: Montag bis Donnerstag: von Uhr Freitag: von Uhr außerhalb der Geschäftszeiten: Telefon: 0175/ Montag bis Donnerstag: von Uhr (nächster Morgen) Freitag bis Montag: von Uhr (Freitagnachmittag) bis Uhr (Montagmorgen) Bereitschaftsplan Wasser- und Abwasserzweckverband Eichsfelder Kessel Breitenworbiser Straße 1, Niederorschel Betrifft die Abwasserbeseitigung in Kallmerode und Beinrode: Kontakt: Telefon ( ) Fax: ( ) service@waz-ek.de Geschäftszeiten: Mo 13:30-15:30 Uhr Di + Fr 09:30-11:45 Uhr Do 09:30-11:45 Uhr und 13:30-17:30 Uhr Bereitschaftsdienst: (außerhalb der Geschäftszeiten in dringenden Fällen) Telefon: ( ) bei Verhinderung: Rettungsleitstelle, Landkreis Eichsfeld: / Zusätzliche Öffnungszeiten im Bürgerbüro/Einwohnermeldeamt Das Bürgerbüro ist für Einwohner, die wochentags keine Gelegenheit haben ihre melderechtlichen Angelegenheiten zu erledigen, jeden 4. Samstag im Monat in der Zeit von Uhr bis Uhr geöffnet. Zusätzliche Öffnungszeiten des Bürgerbüros sind wie folgt: 28. Januar Februar 2012 Alle Angelegenheiten, die Sie zu den üblichen Öffnungszeiten erledigen können, werden auch an dem besagten Samstag bearbeitet bzw. entgegengenommen. Eventuelle Änderungen werden im Unstrut-Journal und durch Aushang rechtzeitig bekannt gegeben. Verwaltungsgemeinschaft Dingelstädt Bekanntmachung der VG Dingelstädt Ihr Bürgerbüro/Einwohnermeldeamt informiert: Öffentliche Bekanntmachung - Widerspruch bei Übermittlung von Daten aus dem Melderegister Gemäß Thüringer Meldegesetz (ThürMeldeG) vom darf die Meldebehörde Daten über in der Verwaltungsgemeinschaft Dingelstädt gemeldeten Einwohner übermitteln: 1. an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über ihre Mitglieder und deren Familienangehörige. Familienangehörige sind der Ehegatte, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder ( 29 Abs. 1 und 2 ThürMeldeG). Gemäß 29 Abs. 2 Satz 3 ThürMeldeG haben Familienangehörige von Mitgliedern einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, die nicht derselben oder keiner öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaft angehören, das Recht, der Weitergabe ihrer persönlichen Daten an diese Gesellschaft zu widersprechen. Dieser Widerspruch gilt nicht, wenn die Daten für Zwecke der Steuererhebung benötigt werden. 2. an Parteien und Wählergruppen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten für Zwecke der Wahlwerbung. ( 32 Abs.1 ThürMeldeG) 3. an Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften sowie Presse, Rundfunk und andere Medien zum Zwecke der Ehrung von Alters- und Ehejubilaren (goldene Hochzeit oder späteres Ehejubiläum) ( 32 Abs. 2 ThürMeldeG) Das betrifft z.b. die Veröffentlichung der Alters- und Ehejubilare im Unstrutjournal und Tageszeitungen, bitte Redaktionsund Anzeigenschluss der jeweiligen Zeitungen beachten. 4. durch Datenübertragung mittels automatisierten Abrufs über das Internet ( 31 Abs. 3 ThürMeldeG), betreffs einfacher Melderegisterauskünfte 5. an Adressbuchverlage für die Herausgabe von Adressbüchern in Form von gedruckten Nachschlagewerken ( 32 Abs.3 ThürMeldeG) Das Thüringer Meldegesetz erlaubt eine Auskunft über Vorund Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften von Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das Thüringer Meldegesetz räumt die Möglichkeit ein, in o.g. Fällen der Übermittlung von persönlichen Daten ohne Angabe von Gründen zu widersprechen. Die Widersprüche sind rechtzeitig schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgerbüro/Einwohnermeldeamt der Verwaltungsgemeinschaft Dingelstädt einzulegen. Widersprüche, die bereits gegenüber dem Bürgerbüro der VG Dingelstädt geltend gemacht wurden, behalten ihre Gültigkeit, sofern diese nicht widerrufen werden. Ihr Bürgerbüro/Einwohnermeldeamt Öffentliche Bekanntmachung Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2012 Mit Beschluss vom , Beschluss Nr. 16/06/2011 hat die Gemeinschaftsversammlung der VG Dingelstädt die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan und Anlagen für das Haushaltsjahr 2012 beschlossen. Die Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Teile. Die Kommunalaufsicht des Landkreises Eichsfeld hat mit Schreiben vom , AZ: die Haushaltssatzung zur Kenntnis genommen.

4 Nr. 1/ Unstrut-Journal Auslegungshinweise in der öffentlichen Bekanntmachung: Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 liegt in der Zeit vom öffentlich in der Verwaltungsgemeinschaft Dingelstädt, Geschw.- Scholl-Str. 26/28, Zimmer 13, Dingelstädt während der allgemeinen Geschäftsstunden aus. Der Haushaltsplan kann bis zur Entlastung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung dieses Haushaltsjahres während der allgemeinen Geschäftsstunden unter der vorstehenden Anschrift eingesehen werden. Dingelstädt, den Arnold Metz Gemeinschaftsvorsitzender der VG Dingelstädt Haushaltssatzung der Verwaltungsgemeinschaft Dingelstädt (Landkreis Eichsfeld) für das Haushaltsjahr 2012 Aufgrund der 50 und 55 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBL. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBL. S. 113) erlässt die Verwaltungsgemeinschaft Dingelstädt folgende Haushaltssatzung: 1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 wird hiermit festgesetzt: er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit EUR und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit EUR ab. 2 Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen. 3 Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. 4 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf EUR festgesetzt. 5 Die Höhe der Umlage von den Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft wurde auf EUR festgesetzt. 6 Es gilt der von der Gemeinschaftsversammlung am beschlossene Stellenplan. 7 Diese Satzung tritt am in Kraft. Dingelstädt, den Arnold Metz Gemeinschaftsvorsitzender Häufig gestellte Fragen zum Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG) (Siegel) 1. Müssen alle Hunde jetzt gechippt werden? Antwort: Ja, 2 Abs. 4 Satz 1 ThürTierGefG sieht vor, dass nunmehr alle Hunde gechippt werden müssen. 2. Wer ist verpflichtet, den Hund chippen zu lassen? Antwort: Verpflichtet ist der Halter des Hundes. 3. Wer hat die Kosten des Chippens zu tragen? Antwort: Der Halter hat die Kosten zu tragen. 4. Welchen Sinn hat die Einführung einer solchen allgemeinen Chippflicht? Antwort: Die Chipdaten müssen der zuständigen Behörde vom Halter angezeigt werden. Damit können die Behörden insbesondere im Falle des Entlaufens oder der Aussetzung eines Hundes die Person des Halters zuverlässig feststellen. Auch bei eventuellen Beißvorfällen mit Hunden kann an Hand der Chipdaten die Person des Halters schnell festgestellt werden. 5. Bei welcher Behörde muss ich die Chipdaten anzeigen? Antwort: Bei der Gemeinde, der Verwaltungsgemeinschaft oder bei der erfüllenden Gemeinde, in der der Halter des Hundes seinen Wohnsitz hat (vgl. 2 Abs. 4 Satz 2, 15 Abs. 1 ThürTier- GefG). Zur Anzeige der Chipdaten reicht in der Regel auch die Vorlage eines aktuellen EU-Heimtierausweises aus. 6. Ich habe meinen Hund bereits chippen lassen; muss ich ihn jetzt noch einmal chippen lassen? Antwort: Ein neues Chippen ist dann nicht erforderlich, wenn der bereits implantierte Chip dem folgenden ISO-Standard entspricht: - Der Mikrochip muss der Codestruktur und dem Informationsgehalt nach dem Standard ISO 11784: 1996 (E) Radio- Frequency Identifikation of Animals - Code Structure 1 entsprechen. - Die im Transponder festgelegte Information muss einmalig und darf nach Herstellung nicht veränderbar sein. - Der Transponder muss ferner den im Standard ISO 11785: 1996 (E) Radio-Frequency Identifikation of Animals - Technical Concept festgelegten technischen Anforderungen entsprechen. Bitte fragen Sie gegebenenfalls Ihren Tierarzt, ob der Ihrem Hund implantierte Chip diesen Anforderungen genügt. 7. Mein Hund ist noch nicht gechippt. Bis wann muss ich meinen Hund chippen lassen? Antwort: 16 Abs. 3 ThürTierGefG sieht vor, dass das Chippen des Hundes der zuständigen Behörde innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes nachzuweisen ist. Das Gesetz tritt am 1. September 2011 in Kraft, so dass der Nachweis bis zum 1. März 2012 erbracht sein muss. 8. Mein Hund hat bereits einen Chip auf Grund der Regelung der alten Thüringer Gefahren-Hundeverordnung; muss ich das Chippen jetzt noch mal nachweisen? Antwort: Nein, 16 Abs. 3, 2. Halbsatz ThürTierGefG sieht vor, dass ein solcher erneuter Nachweis dann nicht erforderlich ist, sofern eine solche Kennzeichnung bereits nach der Thüringer Gefahren-Hundeverordnung vorgenommen wurde. 9. Ich will meinen Hund in den Urlaub nach Spanien mitnehmen. Was muss ich hierbei beachten? Antwort: Das ThürTierGefG enthält keine Regelungen für den Fall der Verbringung des Hundes in das EU-Ausland. Jedoch gibt es eine entsprechende Regelung durch die Europäische Union. Diese sieht u.a. einen EU-Heimtierausweis vor. Der EU- Heimtierausweis ist seit dem 3. Juli 2004 bei Reisen in EU-Länder für Hunde, Katzen, Frettchen und weitere Haustiere vorgeschrieben. (Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates, AM. L 146 vom 13. Juni 2003, S. 1.) Der Ausweis wird von dazu ermächtigten Tierärzten ausgestellt; in Deutschland können alle Tierärzte diese Ermächtigung auf Antrag erhalten. Eine gültige Tollwut-Impfung und Kennzeichnung der Tiere sind nötig. Seit dem 3. Juli 2011 ist für neu gekennzeichnete Tiere nur noch eine Kennzeichnung mit einem elektronischen Transponder zulässig. Wegen weiterer Details wenden Sie sich bitte an Ihren Tierarzt. 10. Muss für alle Hunde eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden? Antwort: Ja, 2 Abs. 5 ThürTierGefG sieht vor, dass nunmehr der Halter jedes Hundes verpflichtet ist, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von für Personenschäden und in Höhe von für sonstige Schäden. 11. Darf ich eine bestehende Haftpflichtversicherung dann noch kündigen? Antwort: 2 Abs. 5 ThürTierGefG sieht vor, dass eine Haftpflichtversicherung aufrechtzuerhalten ist. Dies bedeutet aber nicht, dass eine bestehende Versicherung nicht gekündigt werden darf; in diesem Fall muss aber gleichzeitig eine neue Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden.

5 Unstrut-Journal 5 Nr. 1/ Bei wem muss ich den Abschluss der Haftpflichtversicherung anzeigen? Antwort: Bei der zuständigen Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft oder erfüllenden Gemeinde. Am Besten, sie legen der Behörde einfach das Original oder eine Abschrift des Versicherungsvertrags vor. 13. Bis wann muss ich den Abschluss einer Haftpflichtversicherung angezeigt haben? Antwort: Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist der zuständigen Behörde innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes nachzuweisen (vgl. 16 Abs. 4 ThürTierGefG). Das Gesetz tritt am 1. September 2011 in Kraft, so dass der Nachweis vom Halter bis zum 1. März 2012 zu erbringen ist. 14. Welche Hunderassen gelten als per se gefährlich? Antwort: Hunde der folgenden Rassen: - Pitbull-Terrier, - American Staffordshire-Terrier, - Staffordshire-Bullterrier, - Bullterrier - sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden ( 3 Abs. 2 Nr. 1 ThürTierGefG). 15. Welche Hunde werden von dem Gesetz sonst noch als gefährlich eingestuft? Antwort: Darüber hinaus gelten solche Hunde - gleich welcher Rasse - als gefährlich, die auf Grund ihres Verhaltens - etwa Beißattacken oder sonstiges aggressives Verhalten - nach Durchführung eines Wesenstests im Einzelfall als gefährlich festgestellt werden ( 3 Abs. 2 Nr. 2 ThürTierGefG). 16. Wer muss nachweisen, ob ein Hund zu einer Rasse gehört, die zu den gefährlichen Rassen zählt. Wie ist es bei Kreuzungen? Antwort: Das Gesetz sieht vor, dass in Zweifelsfällen der Halter nachweisen muss, dass der Hund keiner gefährlichen Rasse angehört. Bei Kreuzungen ist entscheidend, ob der Phänotyp einer gefährlichen Rasse deutlich hervortritt. Bitte wenden Sie sich in Zweifelsfällen an einen Tierarzt. Tipp: Die Internetpräsenz des Verbandes für das deutsche Hundewesen e.v. gibt ebenfalls Informationen über die phänotypischen Merkmale der verschiedenen Hunderassen: Ich habe gehört, dass die Aufstellung einer solchen Rasseliste in einem Gesetz gar nicht zulässig ist. Stimmt das? Antwort: Nein, das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung aus dem Jahre 2004 (Urteil vom 16. März 2004, Az.: 1 [UR 1778/01) die Verwendung einer Rasseliste durch den Gesetzgeber mit diesen vier Rassen ausdrücklich für verfassungsrechtlich zulässig gehalten. Wörtlich schreibt das Bundesverfassungsgericht: Der Gesetzgeber darf im Rahmen seines Einschätzungs- und Prognosespielraums verfassungsrechtlich unbedenklich davon ausgehen, dass Hunde der Rassen Pitbull- Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier für Leib und Leben von Menschen in besonderer Weise gefährlich sind, und zwar insbesondere deshalb, weil sie... im Verhältnis zu ihrem Bestand überproportional häufig an Beißvorfällen beteiligt waren. 18. Ich will einen Hund der Rasse Pitbull-Terrier im Ausland kaufen und nach Thüringen einführen. Was habe ich zu beachten? Antwort: Das ThürTierGefG enthält hierzu keine Regelungen. Zuständig für die Regelung solcher Sachverhalte mit einem Bezug zum Ausland ist der Bund. Dieser hat durch Erlass des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungesetzes bereits im Jahre 2001 die Einfuhr und die Verbringung von Hunden der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden grundsätzlich verboten. 19. Ich habe gehört, dass noch weitere Rassen als per se gefährlich eingestuft werden können. Ist das zutreffend? Antwort: Die Listung weiterer Rassen durch den Verordnungsgeber ist zwar möglich, aber vorerst nicht beabsichtigt. Das ThürTierGefG lässt eine Erweiterung der Rasseliste zu, wenn bei weiteren Hunderassen die Vermutung besteht, dass ihre Gefährlichkeit für das Leben und die Gesundheit der Menschen und Tiere auf rassespezifische Merkmale wie Beißkraft, reißendes Beißverhalten und Kampfinstinkt zurückzuführen ist. Derzeit gibt es aber keine Bestrebungen, weitere Rassen in die bestehende Liste aufzunehmen. 20. Ich möchte mir ein Reptil anschaffen. Fallen auch solche Tiere unter das Gesetz? Antwort: Tiere einer wildlebenden Art, die Menschen durch Körperkraft, Gifte oder Verhalten erheblich verletzen können und ihrer Art nach unabhängig von individuellen Eigenschaften allgemein gefährlich sind, gelten ebenfalls als gefährliche Tiere ( 3 Abs. 1 Nr. 1 ThürTierGefG). In Kürze wird eine Verordnung in Kraft treten, in der diese Tiere aufgezählt werden. Eine vorläufige Liste können Sie bereits vorab hier Vorläufige Liste gefährlicher Tiere im Sinne des 3 Abs. 1 Nr. 1 ThürTierGefG einsehen. 21. Ich bin Halter einer Giftschlange; bis wann muss ich die Genehmigung zum Halten des Tieres beantragen? Antwort: Gemäß 16 Abs. 6 ThürTierGefG ist die erforderliche Erlaubnis innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten des Gesetzes zu beantragen. Hierbei kann der Halter auf die vorläufige Liste (siehe Antwort zu Frage 21) zurückgreifen. Die zuständigen Behörden sind gehalten, sich ebenfalls an dieser vorläufigen Liste zu orientieren, bis die entsprechende Rechtsverordnung in Kraft getreten ist. 22. Ich habe bereits eine Erlaubnis zum Führen eines gefährlichen Hundes nach der Thüringer Gefahren-Hundeverordnung. Benötige ich jetzt nochmals eine solche Erlaubnis? Antwort: Nein, die Erlaubnis, die auf der Grundlage der alten Thüringer Gefahren-Hundeverordnung erteilt wurde, gilt weiter (vgl. 16 Abs. 1 ThürTierGefG). 23. Ich bin Halter eines Staffordshire-Bullterriers. Bis wann und bei welcher Behörde muss ich die Erlaubnis zum Halten dieses Tieres beantragen? Antwort: Die Erlaubnis ist innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten des Gesetzes, also bis zum 1. Oktober 2010 bei der Gemeinde, der Verwaltungsgemeinschaft oder der erfüllenden Gemeinde des Wohnsitzes des Halters zu beantragen. Dies gilt auch für Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier und Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden ( 16 Abs. 2 Satz 2 ThürTier- GefG). 24. Ich wohne in einem anderen Bundesland, will aber demnächst mit meinen Staffordshire-Bullterrier nach Thüringen ziehen. Gilt meine Genehmigung/Erlaubnis auch in Thüringen? Antwort: Nein, grundsätzlich muss in Thüringen eine neue Erlaubnis innerhalb eines Monats nach dem Umzug beantragt werden. Allerdings kann eine in einem anderen Bundesland erteilte Sachkundebescheinigung im Zuge des Genehmigungsverfahrens in Thüringen anerkannt werden, wenn sie den in Thüringen festgelegten Prüfungsstandards entspricht (vgl. 4 Abs. 2, 5 Abs. 3 ThürTierGefG). 25. Ich komme aus einem anderen Bundesland und möchte gerne einige Urlaubstage in Thüringen verbringen und möchte dabei meinen Staffordshire-Bullterrier mitbringen. Benötige ich für die Zeit des Aufenthalts in Thüringen eine Erlaubnis? Antwort: Nein, die Erlaubnispflicht gilt nicht für Halter von gefährlichen Hunden, die keinen Wohnsitz in Thüringen haben und sich nicht länger als zwei Monate ununterbrochen mit dem gefährlichen Hund in Thüringen aufhalten (vgl. 13 Abs. 1 Thür- TierGefG). 26. Ich komme aus einem anderen Bundesland und möchte mit meinem Hund gerne einige Urlaubstage in Thüringen verbringen? Muss ich den Hund jetzt extra chippen lassen und muss ich eine Haftpflichtversicherung abschließen? Antwort: Nein, für Urlauber aus anderen Bundesländern gilt weder die allgemeine Chippflicht, noch gilt die Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung, sofern sie sie nicht länger als zwei Monate ununterbrochen in Thüringen aufhalten. Auch die Pflicht zur Unfruchtbarmachung für gefährliche Hunde der gelisteten vier Rassen gilt in diesem Fall nicht (vgl. 13 Abs. 1 ThürTierGefG). 27. Ich will mir einen Staffordshire-Bullterrier anschaffen, muss ich diesen künftig unfruchtbar machen lassen? Antwort: Ja, Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier sind mit Eintritt der Geschlechtsreife unfruchtbar zu machen, es sei denn, der Halter hat im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung erhalten, weil er nachweisen kann, dass er den Hund zum Zwecke der Wissenschaft und Forschung benötigt. Die Genehmi-

6 Nr. 1/ Unstrut-Journal gung hierfür erteilt im Einzelfall das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit (vgl. 11 Abs. 4 und 2 ThürTierGefG). 28. Ich bin bereits Halter eines Staffordshire-Bullterriers, eine Erlaubnis nach der Thüringer Gefahren-Hundeverordnung habe ich nicht. Muss ich diesen nach Inkrafttreten des Gesetzes unfruchtbar machen lassen? Antwort: Ja, bitte wenden Sie sich an einen Tierarzt ( 11 Abs. 4 ThürTierGefG). 29. Ich bin Halter eines Rottweilers und habe eine Genehmigung zum Halten dieses Hundes nach der Thüringer Gefahren-Hundeverordnung. Muss ich meinen Hund jetzt unfruchtbar machen lassen? Antwort: Nein, das Gesetz sieht eine Pflicht zur Unfruchtbarmachung nur für Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier vor (vgl. 16 Abs. 5, 11 Abs. 4 und 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürTierGefG). 30. Stimmt es, dass ich als Halter eines Staffordshire-Bullterriers mit diesem keine Zucht mehr betreiben darf? Antwort: Ja, 11 Abs. 1 ThürTierGefG verbietet die Zucht und die Vermehrung von Hunden der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier. 31. Ich bin Halter eines Staffordshire-Bullterriers, will das Tier aber nicht länger halten. Darf ich es verkaufen? Antwort: Ja, das ThürTierGefG verbietet nicht den Verkauf von gefährlichen Hunden der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier. Lediglich der Handel mit diesen Hunden wird verboten. Handel bedeutet aber ein auf eine gewisse Dauer angelegtes und auf Gewinnerzielung gerichtetes Verhalten. Der Einzelverkauf unter Privatpersonen wird davon nicht erfasst. 32. Sind auch sonstige gefährliche Hunde unfruchtbar machen zu lassen? Antwort: Nein, die Pflicht zur Unfruchtbarmachung betrifft nur die Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier. 33. Welche Voraussetzungen muss ich künftig erfüllen, wenn ich die Haltung eines gefährlichen Tieres genehmigen lassen will? Antwort: Die Anforderungen sind im Einzelnen in 4 Abs. 1 ThürTierGefG geregelt. Für die Halter von gefährlichen Hunden gelten folgende Genehmigungsvoraussetzungen: - Nachweis der erforderlichen Sachkunde, - Zuverlässigkeit, - Vollendung des 18. Lebensjahres, - Abschluss einer Haftpflichtversicherung, - Nachweis, dass die Anschaffung des Hundes aus wissenschaftlichen oder beruflichen Gründen notwendig ist, - Nachweis bei Hunden der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier, dass der wissenschaftliche oder berufliche Bedarf nicht durch Hunde anderer Rassen angemessen befriedigt werden kann, - Nachweis der Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip. Für die Halter sonstiger gefährliche Tiere (Bsp.: Giftschlangen) gelten folgende weitere Anforderungen: - Nachweis des Bereithaltens geeigneter Gegenmittel und entsprechender Behandlungsempfehlungen, - Nachweis, dass ein besonderer wissenschaftlicher oder beruflicher Bedarf für die Haltung des Tieres besteht. 34. Muss ich den besonderen wissenschaftlichen oder beruflichen Bedarf für die Anschaffung des gefährlichen Hundes bereits dann im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nachweisen, wenn ich das Tier bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes halte? Antwort: Nein, der Nachweis des Bestehens eines solchen Bedarfs muss nicht für gefährliche Hunde geführt werden, die bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes gehalten werden (vgl. 16 Abs. 2 Satz 3, 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und 6 ThürTierGefG). 35. Welche Personen werden vom Gesetz als nicht zuverlässig eingestuft? Antwort: Wer wegen Körperverletzungs- und Gewaltdelikten vorbestraft ist, wird in der Regel als nicht zuverlässig eingestuft. Entsprechendes gilt, wer mindestens zweimal im Zustand der Trunkenheit eine Straftat begangen hat. Ebenso gilt eine Person als nicht zuverlässig, die sich wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz strafbar gemacht hat. Ebenso nicht zuverlässig sind in der Regel Personen, die alkohol-, arzneimittel- oder drogenabhängig sind. Die näheren Einzelheiten ergeben sich aus 6 Abs. 1 und 2 ThürTierGefG. 36. Wer prüft die Zuverlässigkeit einer Person, die ein gefährliches Tier halten will? Antwort: Die Gerneinde/Verwaltungsgemeinschaft/erfüllende Gemeinde als zuständige Behörde hat die entsprechenden Erkundigungen einzuholen. 37. Bei wem kann ich als Halter eines gefährlichen Hundes/eines gefährlichen Tieres einen Sachkundenachweis ablegen? Antwort: Wie bereits bisher schon, führt das Landesverwaltungsamt eine Liste mit sachkundigen Personen, die die Sachkundeprüfung abnehmen können. 38. Wer trägt die Kosten für die Durchführung eines Sachkundenachweises? Antwort: Der Halter hat die Kosten zu tragen. 39. Bei wem kann ich als Halter mit meinem Hund einen Wesenstest ablegen? Antwort: Wie bereits bisher schon, führt das Landesverwaltungsamt eine Liste mit sachkundigen Personen, die den Wesenstest abnehmen können. Ordnet die zuständige Behörde die Durchführung eines Wesenstests an, so benennt sie gleichzeitig aus der Liste sachkundige Personen, bei denen der Halter den Wesenstest durchführen lassen kann. 40. Wer bezahlt den Wesenstest? Antwort: Der Halter des Hundes hat die Kosten der Durchführung des Wesenstests zu tragen. 41. Ich will in Urlaub fahren und will meinen gefährlichen Hund einer anderen Person in Obhut geben. Worauf muss ich achten? Antwort: Der gefährliche Hund darf nur einer Person in Obhut gegeben werden, die volljährig ist und die zuverlässig ist. Wer als Halter eines gefährlichen Hundes diesen länger als vier Wochen einer anderen Person zur Obhut überlässt, hat unter Angabe des Namens und der Anschrift der Obhutsperson den Verbleib des Tieres der zuständigen Behörde mitzuteilen ( 10 Abs. 2 ThürTierGefG). Entsprechendes gilt für die Halter anderer gefährlicher Tiere. 42. Darf ich als Halter eines gefährlichen Hundes meiner minderjährigen Tochter/meinem minderjährigen Sohn erlauben, den Hund auszuführen? Antwort: Einen gefährlichen Hund darf außerhalb der Wohnung oder des eingefriedeten Besitztums des Halters nur führen, wer körperlich hierzu in der Lage ist und die zur Führung eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Ein gefährlicher Hund darf einer anderen Person zum Führen nur dann überlassen werden, wenn diese die aufgeführten Voraussetzungen erfüllt. Kinder werden in aller Regel diesen Anforderungen nicht genügen; bei Jugendlichen ist es eine Frage des Einzelfalls, ob sie in der Lage sind, beim Ausführen des gefährlichen Hundes das Tier entsprechend sicher zu führen. 43. Ich bin Halter eines gefährlichen Hundes, daneben habe ich noch zwei weitere Hunde. Darf ich diese gleichzeitig ausführen? Antwort: Nein, eine Person darf nicht gleichzeitig mit einem gefährlichen Hund weitere Hunde führen (vgl. 12 Abs. 2 Thür- TierGefG). 44. Ich bin Halter eines gefährlichen Hundes und erwarte am Wochenende Gäste. Worauf habe ich zu achten? Antwort: Generell gilt, dass der Hund während der Anwesenheit der Gäste so zu halten ist, dass er diese nicht gefährden kann. Befinden sich unter den Gästen minderjährige Personen, hat der Halter durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass der gefährliche Hund nicht oder nur unter seiner Aufsicht in Kontakt zu den Minderjährigen kommt (vgl. 12 Abs. 3 Thür- TierGefG). 45. Muss ich meinen gefährlichen Hund beim Ausgang immer an der Leine führen? Antwort: Ja, gefährliche Hunde sind außerhalb des eingefriedeten Besitztums oder der Wohnung des Halters an einer höchstens zwei Meter langen Leine zu führen; dies gilt nicht auf als Hundeauslaufgebiet gekennzeichneten Flächen, wenn diese eingezäunt sind und eine Gefährdung Dritter ausgeschlossen ist ( 12 Abs. 4 ThürTierGefG). Anleinpflichten für alle Hunde, beispielsweise im Bereich von Fußgängerzonen und Kinderspielplätzen, können sich darüber hinaus auch aus kommunalen Verordnungen (Stadtordnungen) ergeben. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeinde, ob eine entsprechende örtliche Regelung besteht.

7 Unstrut-Journal 7 Nr. 1/ Darf ich meinen gefährlichen Hund im Wald von der Leine lassen? Antwort: Nein, im Wald gilt eine Anleinpflicht grundsätzlich für alle Hunde. Hunde, die nicht zur Jagd verwendet werden, sind an der Leine zu führen (vgl. 6 Abs. 2 ThürWaldG). 47. Muss ich meinem gefährlichen Hund beim Ausführen einen Maulkorb anlegen? Antwort: Ja, gefährlichen Hunden ist beim Führen außerhalb des eingefriedeten Besitztums oder der Wohnung des Halters ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen. Dies gilt lediglich nicht für gefährliche Hunde bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats (vgl. 12 Abs. 5 ThürTierGefG). 48. Was muss ich sonst noch beim Ausführen meines gefährlichen Hundes beachten? Antwort: Der Hundehalter hat beim Führen eines gefährlichen Hundes ein gültiges Personaldokument mitzuführen und der Behörde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Dies gilt im Übrigen auch für diejenige Person, der der Hund zum Zwecke des Ausführens überlassen worden ist (vgl. 12 Abs. 7 ThürTierGefG). 49. Ich bin eingeladen bei Freunden. Darf ich meinen gefährlichen Hund mitnehmen, was habe ich dabei zu beachten? Antwort: Ja, Sie dürfen Ihren Hund mitnehmen. Allerdings darf er nur mit Zustimmung Ihres Gastgebers in der fremden Wohnung oder auf dem fremden Grundstück ohne Leine gehalten werden. Es muss von Ihnen als Halter aber auf alle Fälle sichergestellt werden, dass eine Gefährdung anderer Personen ausgeschlossen ist. Auch hier gilt im Übrigen: Befinden sich unter den übrigen anwesenden Personen Minderjährige, haben Sie als Halter sicherzustellen, dass Ihr gefährlicher Hund nicht oder nur unter Ihrer Aufsicht in Kontakt zu diesen kommt ( 12 Abs. 3 und 6 ThürTierGefG). 50. Gilt das Gesetz auch für Blindenführhunde? Antwort: Nein, Diensthunde von Behörden, Hunde des Rettungsdienstes oder des Katastrophenschutzes und Blindenführhunde sind von den Regelungen des Gesetzes grundsätzlich nicht betroffen. Für sie gilt nur ganz allgemein: Sie sind so zu halten, dass Menschen und Sachen durch sie nicht gefährdet werden ( 13 Abs. 2 ThürTierGefG). 51. Ich bin Halter eines Jagdhundes. Was muss ich beachten? Antwort: Für Jagdhunde gelten grundsätzlich die allgemeinen Regelungen des Gesetzes, also auch die Chippflicht und die Versicherungspflicht. Sollte Ihr Jagdhund zu der Gruppe der gefährlichen Hunde gehören, so ist die Haltung erlaubnispflichtig. In diesem Fall ist der Jagdhund wie ein sonstiger gefährlicher Hund zu behandeln. Allerdings mit einer Ausnahme: Die Anleinpflichten gelten nicht im Rahmen des bestimmungsgemäßen Einsatzes des Jagdhundes, also wenn er im Rahmen einer Jagd eingesetzt wird (vgl. 13 Abs. 2 ThürTierGefG). Entsprechendes gilt für Herdengebrauchshunde. 52. Ich bin Halter eines Staffordshire-Bullterrier. Das Tier ist mir in einem unbeobachteten Moment entlaufen. Was muss ich tun? Antwort: Das Abhandenkommen eines gefährlichen Tieres ist vom Halter unverzüglich der zuständigen Behörde, also im Regelfall der Gemeinde, mitzuteilen ( 10 Abs. 4 ThürTierGefG). Eine entsprechende Mitteilungspflicht gilt im Übrigen auch für solche Personen, die den gefährlichen Hund in Obhut gegeben haben. 53. Ich bin Halter eines gefährlichen Tieres und will umziehen. Was muss ich beachten? Antwort: Ziehen Sie innerhalb der Gemeinde um, teilen Sie den Wohnungswechsel bitte der Gemeinde mit. Ziehen Sie um in eine andere Gemeinde, dann müssen Sie die Haltung des gefährlichen Tieres auch Ihrer neuen Gemeinde (ggf. Verwaltungsgemeinschaft oder erfüllenden Gemeinde) mitteilen. Näheres ist in 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 ThürTierGefG geregelt. 54. Ich bin Halter eines gefährlichen Tieres und will dieses verkaufen. Was habe ich zu beachten? Antwort: Bei einem Halterwechsel hat der bisherige Halter den Namen und die Anschrift des neuen Halters innerhalb einer Woche der bisher zuständigen Behörde anzuzeigen (vgl. 10 Abs. 3 Satz 3 ThürTierGefG). 55. Ich bin Halter eines gefährlichen Hundes. Muss ich dies an meinem Grundstück oder an meiner Wohnung irgendwie kenntlich machen? Antwort: Ja, wer einen gefährlichen Hund hält, hat dies an jedem Zugang des eingefriedeten Besitztums, also des Grundstückes oder der Wohnung, durch ein entsprechendes Warnschild kenntlich zu machen (vgl. 10 Abs. 5 ThürTierGefG). 56. Gilt das ThürTierGefG auch für Zoofachhändler, die mit gefährlichen Tieren handeln? Antwort: Personen, die eine Erlaubnis nach 11 Abs. 1 Nr. 2 und 2a des Tierschutzgesetzes haben, bedürfen hinsichtlich der dort untergebrachten gefährlichen Tiere keiner Erlaubnis ( 4 Abs. 3 ThürTierGefG). Dies wird in der Regel auf Zoofachhändler zutreffen. 57. Ich will mir einen Staffordshire-Bullterrier anschaffen. Muss ich die erforderliche Erlaubnis bereits vorher beantragen? Antwort: 4 Abs. 1 ThürTierGefG sieht vor, dass die Erlaubnis vor Aufnahme der Haltung des gefährlichen Hundes eingeholt werden muss. Davon macht 4 Abs. 5 des Gesetzes eine Ausnahme: Hat der Halter nicht vor Beginn der Haltung des gefährlichen Hundes einen entsprechenden Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gestellt, hat er dies unverzüglich nachzuholen. Dies gilt im Übrigen für die Haltung aller gefährlichen Tiere: Die Erlaubnis muss grundsätzlich vor Aufnahme der Haltung beantragt werden; ist dies nicht geschehen, muss sie unverzüglich nachträglich beantragt werden. 58. Kann ich eine Sachkundeprüfung wiederholen? Antwort: Ja, eine Sachkundeprüfung kann beliebig oft wiederholt werden. Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Obereichsfeld Haushaltssatzung 2012 des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Obereichsfeld Auf der Grundlage des 36 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) i.d.f. der Neubekanntmachung vom (GVBl. S. 290) i.v.m. 55 ff. der Thür. Kommunalordnung i.d.f. der Bekanntmachung vom (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl Seite 113) und der 13 ff. der Thür. Eigenbetriebsverordnung vom 15. Juli 1993 (GVBl. S. 432) i.d.f. der Verordnung vom (GVBl. Seite 407) erlässt der Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Obereichsfeld folgende Haushaltssatzung: 1 Die als Anlage beigefügten Wirtschaftspläne für die Bereiche Wasserversorgung und Abwasserentsorgung für das Haushaltsjahr 2012 werden hiermit festgesetzt; sie schließen Angaben in EUR Bereich Bereich Wasserversorgung Abwasserentsorgung also gesamt 1. im Erfolgsplan mit Erträgen von , , ,00 mit Aufwendungen von , , ,00 2. im Vermögensplan mit Einnahmen von , , ,00 mit Ausgaben von , , ,00 ab. 2 Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen wird festgesetzt: Bereich Wasserversorgung: 0,00 EUR Bereich Abwasserentsorgung: ,00 EUR

8 Nr. 1/ Unstrut-Journal 3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan wird wie folgt festgesetzt: 2013 Bereich Wasserversorgung ,00 EUR Bereich Abwasserentsorgung ,00 EUR 4 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan wird für den Bereich Wasserversorgung in Höhe von ,00 EUR und für den Bereich Abwasserentsorgung in Höhe von ,00 EUR festgesetzt. 5 Die Haushaltssatzung tritt am 01. Januar 2012 in Kraft. ausgefertigt: Heilbad Heiligenstadt, den gez. Ottmar Föllmer - Siegel - Verbandsvorsitzender Beschluss- und Genehmigungsvermerk sowie Auslegungshinweis Haushaltssatzung 2012 des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Obereichsfeld (WAZ) 1. Mit Beschluss Nr. VV 09/11 vom hat die Verbandsversammlung die Haushaltssatzung 2012 mit Wirtschaftsplänen und Anlagen beschlossen. 2. Die Kommunalaufsicht des Landkreises Eichsfeld hat mit Bescheid vom die Haushaltssatzung 2012 des Zweckverbandes genehmigt. 3. Die Wirtschaftspläne 2012 liegen in der Zeit vom bis im Sitz des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Obereichsfeld, Philipp-Reis-Straße 2, Heilbad Heiligenstadt zu den üblichen Dienstzeiten öffentlich aus. Nachrichtlich liegen in dem genannten Zeitraum die Wirtschaftspläne im Sitz der jeweiligen Verwaltungsgemeinschaft sowie zu den Sprechzeiten der Bürgermeister der zum Zweckverband gehörenden Verbandsgemeinden öffentlich aus. Die Wirtschaftspläne können bis zur Entlastung und Beschlussfassung über den Jahresabschluss des Wirtschaftsjahres 2012 im Sitz des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Obereichsfeld, Philipp-Reis- Straße 2, Heilbad Heiligenstadt zu den üblichen Dienstzeiten eingesehen werden. Heilbad Heiligenstadt, den gez. Ottmar Föllmer Verbandsvorsitzender - Siegel - Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die sich aus der Thüringer Kommunalordnung oder aus einer aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassenen Vorschrift ergeben, ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ausgenommen sind die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung. Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Obereichsfeld 6. Änderungssatzung zur Verbandssatzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Obereichsfeld Aufgrund der 16, 20, 23 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) vom (GVBl. S. 290), geändert durch Gesetz vom (GVBl. S. 113), und der 58 Abs. 4, 61 Abs. 2 ThürWG in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. Seite 648) erlässt der Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Obereichsfeld (WAZ) mit Beschluss der Verbandsversammlung vom folgende 6. Änderungssatzung zur Verbandssatzung vom : Artikel 1 1. Die Anlage 2 zu 4 (Verbandsmitglieder) wird wie folgt gefasst: ANLAGE 2 zur Verbandssatzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Obereichsfeld vom Mitglieder des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Obereichsfeld - Bereich Abwasserentsorgung - und Anzahl der Stimmen: Verbandsmitglied Stimmen Anrode 4 Arenshausen 2 Asbach-Sickenberg 1 Bernterode 1 Berka v. d. Hainich 1 Birkenfelde 1 Bischofroda 1 Bodenrode-Westhausen 2 Bornhagen 1 Burgwalde 1 Büttstedt 1 Dieterode 1 Dietzenrode-Vatterode 1 Dingelstädt 5 Dünwald 3 Ebenshausen 1 Effelder 2 Eichstruth 1 Frankenroda 1 Freienhagen 1 Fretterode 1 Geisleden 2 Geismar 2 Gerbershausen 1 Glasehausen 1 Großbartloff 1 Hallungen 1 Heilbad Heiligenstadt 17 Helmsdorf 1 Heuthen 1 Hohengandern 1 Hohes Kreuz 2 Kefferhausen 1 Kella 1 Kirchgandern 1 Kreuzebra 1 Krombach 1 Küllstedt 2 Lauterbach 1 Leinefelde-Worbis für den OT Beuren 2 Lenterode 1 Lindewerra 1 Lutter 1 Mackenrode 1 Marth 1 Mihla 3 Nazza 1 Pfaffschwende 1 Reinholterode 1 Rohrberg 1 Röhrig 1 Rustenfelde 1 Schachtebich 1 Schimberg 3 Schönhagen 1 Schwobfeld 1 Sickerode 1 Silberhausen 1 Steinbach 1 Steinheuterode 1 Südeichsfeld 7 Thalwenden 1 Uder 3 Unstruttal für den OT Horsmar 1 Volkerode 1 Wachstedt 1 Wahlhausen 1 Wiesenfeld 1 Wingerode 2 Wüstheuterode 1 EW Wasser GmbH 1 Gesamt Bereich Abwasser 117

9 Unstrut-Journal 9 Nr. 1/ Die Anlage 4 zu 5 (Verbandsgebiet) wird wie folgt gefasst: ANLAGE 4 zur Verbandssatzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Obereichsfeld vom Räumlicher Wirkungsbereich des Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Obereichsfeld für den Bereich Abwasserentsorgung Gemeinde Gemeinde Anrode Kreuzebra Arenshausen Krombach Asbach-Sickenberg Küllstedt Bernterode OT Beuren der Stadt Leinefelde-Worbis Berka v. d. Hainich Lauterbach Birkenfelde Lenterode Bischofroda Lindewerra Bodenrode-Westhausen Lutter Bornhagen Mackenrode Burgwalde Marth Büttstedt Mihla Dieterode Nazza Dietzenrode-Vatterode Pfaffschwende Dingelstädt Reinholterode Dünwald Rohrberg Ebenshausen Röhrig Effelder Rustenfelde Eichstruth Schachtebich Frankenroda Schimberg Freienhagen Schönhagen Fretterode Schwobfeld Geisleden Sickerode Geismar Silberhausen Gerbershausen Steinbach Glasehausen Steinheuterode Großbartloff Südeichsfeld Heilbad Heiligenstadt Thalwenden Helmsdorf Uder Heuthen OT Horsmar der Gemeinde Unstruttal Hohengandern Volkerode Hohes Kreuz Wachstedt Hallungen Wahlhausen Kefferhausen Wiesenfeld Kella Wingerode Kirchgandern Wüstheuterode 3. 6 Abs. 1 (Aufgaben) wird um folgende Ziffer 2 d ergänzt: - d) ausgenommen ist die Reinigung der zu öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen gehörenden Regenwasserabläufe und Sinkkästen Abs. 1 (Verbandsausschuss) wird wie folgt gefasst: (1) Der Verbandsausschuss setzt sich zusammen aus dem nach 11 gewählten Verbandsvorsitzenden und 9 weiteren Verbandsräten. Zur Sicherung der regionalen Ausgewogenheit im Verbandsausschuss haben folgende Regionen das Vorschlagsrecht für je einen Bürgermeister als Mitglied im Verbandsausschuss: 1. Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Hanstein/Rusteberg, 2. Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Uder, 3. Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Leinetal sowie Stadt Leinefelde-Worbis für den OT Beuren und Gemeinde Kreuzebra, 4. Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Ershausen/Geismar, 5. Stadt Heilbad Heiligenstadt, 6. Gemeinden Effelder, Großbartloff, Wachstedt, 7. Gemeinden Küllstedt, Büttstedt, Anrode, 8. Stadt Dingelstädt, Gemeinden Kefferhausen, Silberhausen, Helmsdorf, Unstruttal für den OT Horsmar, Dünwald, 9. Gemeinden Südeichsfeld, Hallungen, Nazza, Lauterbach, Frankenroda, Ebenshausen, Bischofroda, Berka v.d.hainich, Mihla. Die Mitglieder des Verbandsausschusses und ihre Stellvertreter üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der bestellten Nachfolger weiter aus. Artikel 2 Der Verbandsvorsitzende kann den Wortlaut der gesamten Verbandssatzung in der ab dem Inkrafttreten dieser Satzung geltenden Fassung im Amtsblatt für den Landkreis Eichsfeld veröffentlichen lassen (Neubekanntmachung). Artikel 3 Diese Satzung tritt am in Kraft. ausgefertigt: Heilbad Heiligenstadt, den gez. Ottmar Föllmer - Siegel - Verbandsvorsitzender Bekanntmachung der Haushaltssatzung I. Haushaltssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Eichsfelder Kessel für das Jahr 2012 Haushaltssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Eichsfelder Kessel (Landkreis Eichsfeld) für das Haushaltsjahr 2012 Auf der Grundlage des 36 Abs. 1 des Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. 290), geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2010 (GVBl. S. 113) i. V. m. 53 ff. der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2010 (GVBl. S. 113) und des 13 ff. der Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV) vom 15. Juli 1993 (GVBl. S. 432), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Juni 2006 (GVBl. S. 407) erlässt der Wasser- und Abwasserzweckverband Eichsfelder Kessel folgende Haushaltssatzung. 1 Der als Anlage beigefügte Wirtschaftsplan wird hiermit festgesetzt a) im Erfolgsplan auf Erträge Bereich Wasser ,00 EUR Erträge Bereich Abwasser ,00 EUR Aufwendungen Bereich Wasser Aufwendungen Bereich Abwasser b) im Vermögensplan auf Finanzierungsmittel Bereich Wasser Finanzierungsmittel Bereich Abwasser Finanzbedarf Bereich Wasser Finanzbedarf Bereich Abwasser ,00 EUR ,00 EUR ,00 EUR ,00 EUR ,00 EUR ,00 EUR 2 Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird im Bereich Wasser auf 0,00 EUR festgesetzt. Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie zur Rückzahlung von Beiträgen wird im Bereich Abwasser auf ,00 EUR festgesetzt. 3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan wird im Bereich Wasser auf ,00 EUR festgesetzt. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan wird im Bereich Abwasser auf ,00 EUR festgesetzt. 4 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan wird im Bereich Wasser auf ,00 EUR und im Bereich Abwasser auf ,00 EUR festgesetzt. 5 Die Haushaltssatzung tritt zum in Kraft. Ausfertigung: Niederorschel, den gez. Heinrich Barthel Verbandsvorsitzender (Siegel)

10 Nr. 1/ Unstrut-Journal Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die sich aus der Thüringer Kommunalordnung oder aus einer aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassenen Vorschrift ergeben, ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ausgenommen sind die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung. II. Beschluss- und Genehmigungsvermerk 1. Mit Beschluss vom Nr hat die Verbandsversammlung die Haushaltssatzung zum Wirtschaftsplan 2012 beschlossen. 2. Die Kommunalaufsicht des Landkreises Eichsfeld hat mit Schreiben vom den Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahme in Höhe von Bereich Wasser 0,00 EUR Bereich Abwasser ,00 EUR - die Verpflichtungsermächtigung in Höhe von Bereich Wasser ,00 EUR Bereich Abwasser ,00 EUR - den Kassenkredit in Höhe von Bereich Wasser ,00 EUR Bereich Abwasser ,00 EUR genehmigt. III. Auslegungshinweis Der Wirtschaftsplan liegt in der Zeit vom bis im Sitz des Zweckverbandes, Breitenworbiser Straße 1, Niederorschel, im Zimmer - Nr. 101 (Kaufmännischer Bereich) zu den Geschäftszeiten öffentlich aus. Der Wirtschaftsplan kann bis zur Entlastung und Beschlussfassung über den Jahresabschluss dieses Wirtschaftsjahres während der allgemeinen Dienstzeiten (Mo Uhr, Di Uhr, Do , Fr Uhr) am Sitz unseres Verbandes in Niederorschel, Breitenworbiser Straße 1 eingesehen werden. Niederorschel, den gez. Heinrich Barthel Verbandsvorsitzender Stadt Dingelstädt Bürgerbrief Siegel Lieber Bürgerinnen und Bürger, in verschiedenen Interviews mit der regionalen Tagespresse habe ich in den letzten Wochen darauf verwiesen, dass der Stadtrat der Stadt Dingelstädt bis zum 06. April 2012 eine Satzung zur Erhebung von Beiträgen für öffentliche Verkehrsanlagen der Stadt Dingelstädt, kurz auch Straßenausbaubeitragssatzung, zu erlassen hat. Das diese Ankündigung in den vergangenen Tagen für reichlichen Diskussionsstoff sorgte ist verständlich und veranlasst mich auch zu diesem Bürgerbrief. In einer Vielzahl von persönlichen Gesprächen konnte ich zu dieser Problematik bereits zahlreiche Informationen geben. Da die aufgeworfenen Fragen sich in der Regel wiederholten, zeigt, dass ein allgemeines Interesse der Bürger unserer Stadt an diesem Thema besteht. Vor diesem Hintergrund habe ich die am meisten an mich gestellten Fragen für Sie nachfolgend zusammengestellt. Was ist der Grund für die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen? Ein erschlossenes und bebautes Grundstück ist ein wertvoller Grundbesitz. Werden vorhandene Straßen erneuert, verbessert oder verändert, beeinflusst dies meistens die bestehende Erschließungssituation in positiver Weise (ruhiger Fahrbahnbelag, weniger Schlaglöcher, Schmutz, Staub usw.). Erfahrungsgemäß liegen darüber hinaus auch die Preise für gut erschlossene Grundstücke höher als für solche an schlecht ausgebauten Straßen. Die Vorteile die dem Straßenanlieger geboten werden, sind die Rechtfertigung dafür, dass die Kommunen zur Erhebung von Beiträgen für Straßenausbaumaßnahmen verpflichtet sind. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet das Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) vom Warum hat die Stadt bisher noch keine Satzung erlassen und warum jetzt? Bereits kurz nach Verabschiedung des Gesetzes hat der weitaus größte Teil der Thüringer Gemeinden entsprechende Satzungen erlassen, darunter auch zahlreiche Nachbargemeinden und -städte. In einem Urteil vom Mai 2005 hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass für die Verbesserung und Erweiterung von Ortsstraßen im Freistaat Thüringen Straßenausbaubeiträge zu erheben sind. Aufgrund dieses Urteils wurden auch die letzten Gemeinden, die bislang für in der Vergangenheit durchgeführte Ausbaumaßnahmen nicht die erforderlichen Satzungen zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen erlassen haben, verpflichtet, dieser ihnen obliegenden Verpflichtung nachzukommen. An dieses Urteil ist auch die Stadt Dingelstädt gebunden und erarbeitete einen entsprechenden Satzungsentwurf. Eine Beschlussfassung war für die Sitzung des Stadtrates im Oktober 2007 vorgesehen. Am Nachmittag des Sitzungstages erklärte der damalige Thüringer Ministerpräsident, dass mit Blick auf mehr Ermessenspielraum der Gemeinden bei der inhaltlichen Gestaltung der Straßenausbeitragssatzungen der 7 des ThürKAG, er regelt die Erhebung und Bemessung von Beiträgen, geändert werden soll. Diese Information war die Begründung für mich, am gleichen Tag die Beschlussfassung von der Tagesordnung zu nehmen. Lange geschwelt hatte der Streit um die Neufassung der Regelungen über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen, insbesondere aus dem Blickwinkel, dass aufgrund einer bisher etwas schwammigen Fassung des Gesetzes in einigen wenigen Kommunen, dazu gehört auch die Stadt Dingelstädt, solche Beiträge im Interesse der Bürger bisher nicht erhoben worden sind. Am 25. März 2011 hat der Thüringer Landtag den angesprochenen Paragraphen des Gesetzes geändert. Jetzt bleibt der Stadt Dingelstädt eine Frist von einem Jahr um auf der Basis des geänderten Kommunalabgabengesetzes eine Satzung zu erlassen. Kann man ganz von einer Satzung absehen? Ein Absehen von der gesetzlich verankerten Pflicht zum Satzungserlass und zur Beitragserhebung kommt aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht in Betracht, auch dann nicht, wenn sich die finanzielle Lage einzelner Gemeinden als solide darstellt. Dies folgt nicht nur aus dem Gleichheitsgrundsatz, sondern insbesondere aus dem Gesetzmäßigkeitsprinzip; letzteres verpflichtet die Gemeinden zur Gesetzestreue und schließt zugleich aus, dass einzelne Gemeinden die Freiheit zukommt, darüber zu befinden, ob sie einem Parlamentsgesetz Folge leisten oder nicht. Beschließt die Stadt Dingelstädt bis zum 06. April 2012 keine Straßenausbaubeitragssatzung greift das Instrument der Ersatzvornahme durch die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde beim Landkreis. Sie erlässt daraufhin kraft Gesetz eine Satzung für die Stadt Dingelstädt. Das heißt im Klartext, die Stadt hat in diesem Fall keinen Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung der Satzung. Dies wäre sehr nachteilig, weil der Stadtrat dann nicht mehr sein Ermessen, insbesondere auf die Verteilung der Kosten eines Straßenausbaus zwischen Kommune und Anlieger, ausüben kann. Wo liegt der Unterschied zwischen Erschließung-, Ausgleichs- und Straßenausbaubeitrag? Wer einen Bauplatz in einem Neubaugebiet hat, muss für die neu hergestellten Straßen, Wege und Plätze sowie Grünanlagen und Lärmschutzeinrichtungen Erschließungsbeiträge bezahlen. Rechtsgrundlage dafür ist das Baugesetzbuch (BauGB). Wichtig: Erschließungsbeiträge müssen nur für die erstmalige Herstellung bezahlt werden. Das BauGB regelt auch den Ausgleichsbeitrag des Eigentümers eines Grundstückes im Sanierungsgebiet. Werden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen hergestellt, erweitert oder verbessert, sind Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstücken im Sanierungsgebiet nicht anzuwenden. An Stelle des Erschließungs- oder des Ausbaubeitrages nach dem ThürKAG tritt dann der Ausgleichsbeitrag, in der Regel nach Abschluss der Sanierung. Wichtig: Betrifft nur Straßen im innerstädtischen Sanierungsgebiet.

11 Unstrut-Journal 11 Nr. 1/2012 Liegt das Grundstück innerhalb des bebauten Gemeindegebiets an einer vorhandenen Straße, und wird diese Straße z. B. vollständig erneuert, hat die Gemeinde dafür Straßenausbaubeiträge zu erheben. Bei welchen Baumaßnahmen greift die Straßenausbaubeitragssatzung? Nicht für alle Straßenarbeiten kann die Stadt Straßenausbaubeiträge fordern. Das Gesetz und die Satzung beschränkt dies auf bestimmte Baumaßnahmen. Im Amtsdeutsch nennt man das die beitragsfähigen Ausbaumaßnahmen. Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen: Es muss sich um Bauarbeiten zur Erneuerung, Erweiterung oder Verbesserung einer öffentlichen Straße handeln. Als Straße versteht man in diesem Zusammenhang nicht nur allein die Fahrbahn. Zur Straße gehören auch Gehwege, Radwege, Fußwege, die Straßenbeleuchtung, Parkplätze und Grünflächen. Keine Verbesserung sind solche Straßenbaumaßnahmen, die im Rahmen der laufenden Unterhaltung und Instandsetzung anfallen. Also: Alle Arbeiten und Kosten, die entstehen, um eine Straße in einem gebrauchsfähigen Zustand zu halten. Das Ausbessern von Frostaufbrüchen oder das Abfräsen der Verschleißdecke und deren Neuauftrag gehen den Straßenanlieger nichts an. Diese Arbeiten werden aus dem Haushalt der Stadt finanziert und können nicht umgelegt werden. Muss sich auch die Gemeinde an den Kosten beteiligen oder nur die Anlieger? Es wäre ungerecht, alle angefallenen Kosten nur auf die Straßenanlieger umzulegen. Denn jede Straße wird nicht nur von den Anliegern, sondern von vielen anderen Personen benutzt. In der Beitragssatzung wird in Prozentsätzen festgelegt, aufgeteilt nach Straßenarten (z. B. Anliegerstraßen, Durchgangsstraßen, Hauptverkehrsstraßen) und nach Straßenteilen (Fahrbahn, Gehweg, Straßenbegleitgrün usw.), wie hoch der kommunale Eigenanteil und der jeweilige Anteil der Anlieger ist. Dass der kommunale Anteil bei einer Hauptverkehrsstraße höher ausfällt, als bei einer reinen Anliegerstraße ist selbstverständlich. Kann ich als Anlieger den Umfang der Ausbaumaßnahme mitbestimmen? Nach ThürKAG sind die Gemeinden gehalten, bei Ortsstraßen, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen, die Interessen der Anlieger in den Vordergrund ihrer Ausbauentscheidung zu stellen. Die Anforderungen, die die Anlieger selbst an die auszubauende Anliegerstraße stellen, sollen in die Entscheidungsfindung der Gemeinde als ein wesentlicher Punkt einbezogen werden. Technische Mindestanforderungen, die an den Straßenausbau zu stellen sind, bleiben hiervon jedoch unberührt. Die Berücksichtigung der Anliegerinteressen hat vor der Ausschreibung zu erfolgen, damit eventuelle Anregungen der voraussichtlichen Straßenausbaubeitragspflichtigen noch ausreichende Berücksichtigung finden können. Wenn die Satzung zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen angewendet wird, was kommen dann für Kosten auf die Grundstückseigentümer zu? Die Höhe der Straßenausbaubeiträge, der umlagefähiger Aufwand, richtet sich nach den für die Ausbaumaßnahme tatsächlich entstandenen Kosten und danach welchem Straßentyp die ausgebaute Anlage zuzuordnen ist. So ist z.b. bei Straßen, die hauptsächlich dem Durchgangsverkehr dienen, der Anteil der Beitragspflichtigen niedriger als bei Straßen, die überwiegend vom Anliegerverkehr genutzt werden. Der andere Teil des beitragsfähigen Aufwandes wird als Abgeltung des öffentlichen Interesses von der Stadt Dingelstädt getragen. Der umlagefähige Aufwand wird auf alle anliegenden Grundstücke nach deren Grundstücksfläche verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der anliegenden Grundstücke nach Art und Maß, durch sogenannte Nutzungsfaktoren, berücksichtigt. Sind Straßenausbaumaßnahmen geplant die umlagefähig sind? Der aktuelle Haushaltsplan sieht keine Straßenausbaumaßnahmen außerhalb des Sanierungsgebietes vor. Vor diesem Hintergrund ist auch kein Straßenausbau geplant der im Sinne der Straßenausbaubeitragssatzung umlagefähig ist. Was ist wenn nur Versorgungsleitungen verlegt werden? Werden Versorgungsleitungen (Gas, Abwasser, Wasser, Strom, Telefon usw.) im Straßenbereich neu verlegt, hat die bauausführende Firma eigenverantwortlich die Straße wieder so herzustellen wie vor Beginn der Baumaßnahme. Die Kosten gehen zu Lasten der jeweiligen Versorgungsträger. Die Maßnahme geht nicht einher mit der Erneuerung oder der wesentlichen Änderung einer Straße. Ich bitte um Nachsicht, dass ich hier nur ansatzweise und nicht im Detail zu diesem, doch sehr komplexen und komplizierten Sachverhalt Stellung nehmen konnte und biete Ihnen gern an, sollten auch Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, sprechen Sie mich an. Mit freundlichen Grüßen Ihr Bürgermeister Arnold Metz Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Dingelstädt Mit Beschluss Nr. 96/13/2011 vom 13. Dezember 2011 hat der Stadtrat der Stadt Dingelstädt die Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Dingelstädt beschlossen. Die Kommunalaufsicht des Landkreises Eichsfeld hat mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 diese Satzung bestätigt. Hundesteuersatzung der Stadt Dingelstädt Auf der Grundlage der 2, 18, 19, 21 und 54 der Thüringer Kommunalordnung -ThürKO- in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S.41), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. S. 99, 134), in Verbindung mit 2 Abs. 5 Thüringer Kommunalabgabengesetz -ThürKAGin der Fassung der Neubekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. S.61), hat der Stadtrat der Stadt Dingelstädt in seiner Sitzung vom folgende Hundesteuersatzung beschlossen: 1 Steuergegenstand (1) Das Halten eines über drei Monate alten Hundes im Gebiet der Stadt Dingelstädt unterliegt der Besteuerung. (2) Eine Hundehaltung im Sinne dieser Satzung liegt vor, wenn ein Hund zeitlich nachhaltig einem oder mehreren Menschen - unabhängig davon, ob sich diese zu Vereinigungen zusammengeschlossen haben oder nicht - zugeordnet ist; auf die zivilrechtliche Form wie auf den Zweck der Zuordnung kommt es nicht an. Die zeitlich nachhaltige Zuordnung gilt bei einem gemeinsamen Haushalt als stets gegeben. Zweithund und jeder weitere Hund im Sinne dieser Satzung ist jeder Hund, der neben einem Ersthund im selben Haushalt gleichzeitig gehalten wird. Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner der Steuer. (3) Kann dass Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass der Hund älter als drei Monate ist. (4) Gefährliche Hunde werden gesondert besteuert. Gefährliche Hunde sind solche Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Zucht, Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht oder von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen kann. (5) Als gefährliche Hunde gelten Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander, sowie die von der Ordnungsbehörde gemäß 3 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren in der jeweils geltenden Fassung als gefährlich eingestuft oder festgestellt sind und einer Erlaubnis nach 4 des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren bedürfen. 2 Steuerpflichtiger (1) Steuerpflichtiger ist der Halter oder die Halterin eines Hundes. (2) Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Gebiet der Stadt Dingelstädt aufhalten, sind für solche Hunde nicht steuerpflichtig, die sie bei ihrer Ankunft bereits besitzen. (3) Hundehalterin oder Hundehalter ist, wer einen Hund länger als zwei Monate gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.

12 Nr. 1/ Unstrut-Journal 3 Steuersatz Der Steuersatz für das Halten von Hunden beträgt im gesamten Gebiet der Stadt Dingelstädt jährlich je Hund: Für den Ersthund 48,00 EUR Für den Zweithund 72,00 EUR Für jeden weiteren Hund 96,00 EUR Der Steuersatz beträgt abweichend von Satz 1 im gesamten Gebiet der Stadt Dingelstädt für das Halten von gefährlichen Hunden nach 1 Abs. 4 und 5 der Hundesteuersatzung jährlich pro Hund: 768,00 EUR 4 Steuerbefreiungen Steuerbefreiung ist auf schriftlichen Antrag zu gewähren für: 1. Hunde, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gehalten werden, 2. Hunde, die nicht unter den Tatbestand der gefährlichen Hunde fallen und ausschließlich für den Schutz, die Führung und Hilfe Blinder, Gehörloser, hochgradig schwerhöriger oder hilfloser Personen gehalten werden. Befreiungsberechtigt sind Personen, die schwerbehindert im Sinne des SGB IX sind und Anspruch auf die Merkzeichen BL, GL oder H haben. Der Nachweis der Schwerbehinderung kann durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises erbracht werden, aus dem hervor geht, dass eine Behinderung entsprechend einer Schwerbehinderung gemäß SGB IX, eingeschlossen die Berechtigung zu den genannten Merkzeichen, vorliegt. 3. Sanitäts- und Rettungshunde des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerkes oder des Bundesluftschutzverbandes, die nicht unter den Tatbestand der gefährlichen Hunde fallen und die ausschließlich für die Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben gehalten werden, 4. Diensthunde, die nicht unter den Tatbestand der gefährlichen Hunde fallen, die die jagdrechtliche normierte Brauchbarkeitsprüfung oder eine gleichgestellte Prüfung abgelegt haben und die von Forstbeamten,-bediensteten, im Privatforst angestellten Personen oder bestätigten Jagdaufsehern zur Ausübung der Jagd gehalten werden, 5. Herdengebrauchshunde, die nicht unter den Tatbestand der gefährlichen Hunde fallen, in der erforderlichen Anzahl, 6. Abgerichtete Hunde, die nicht unter den Tatbestand der gefährlichen Hunde fallen und die von Artisten und Schaustellern nachweislich für Ihre Berufsarbeit benötigt werden. 5 Steuerermäßigung Die Hundesteuer wird auf Antrag um die Hälfte der in 3 genannten Sätze ermäßigt für 1. Ersthunde, die nicht unter den Tatbestand der gefährlichen Hunde fallen und die zur Bewachung von Grundstücken oder Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter (kürzeste Wegstrecke von den Grundstücksgrenzen) entfernt liegen, erforderlich sind, 2. Ersthunde, die nicht unter den Tatbestand der gefährlichen Hunde fallen und die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist; für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die jagdrechtliche normierte Brauchbarkeitsprüfung oder gleichgestellte Prüfungen mit Erfolg abgelegt haben. 3. Ersthunde, die nicht unter den Tatbestand der gefährlichen Hunde fallen und zu therapeutischen Zwecken eingesetzt werden und die dafür notwendige Prüfung nachweisen können. 6 Allgemeine Voraussetzungen für die Steuerbefreiung und die Steuerermäßigung 1. Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung und Steuerermäßigung ist, dass der Hund nach Art und Größe für den angegebenen Zweck hinlänglich geeignet ist. 2. Steuerbefreiung und Steuerermäßigung wird längstens für das Veranlagungsjahr und nur auf schriftlichen Antrag und unter Vorlage entsprechender Nachweise mit Beginn des Monats gewährt, der auf die Antragstellung folgt. Die Steuerermäßigung bzw. -befreiung kann einen Monat vor Ablauf des Vergünstigungszeitraumes mit aktualisierten Nachweisen jeweils neu beantragt werden. Die Stadt Dingelstädt kann Ausnahmen von dieser Regelung gestatten, insbesondere wenn die Frist unverschuldet versäumt wurde. 3. Werden von einem Hundehalter neben den Hunden, für die eine Steuerbegünstigung gewährt wird, noch weitere Hunde gehalten, so ist für diese Hunde die Steuer nach den Steuersätzen des 3 - für den zweiten bzw. jeden weiteren Hund - zu berechnen und festzusetzen. 4. Die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird bis einschließlich dem Monat gewährt, in dem die Voraussetzung für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung für mindestens einen Kalendertag vorlagen. 7 Entstehen und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht entsteht mit dem 1. des Kalendermonats, in dem die Voraussetzungen nach 1 der Satzung vorliegen. (2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats indem die Voraussetzungen nach 1 der Satzung nicht mehr vorliegen. Kann der Steuerpflichtige keinen Nachweis über den Verbleib des Hundes vorlegen, so erlischt die Steuerpflicht erst am Ende des Monats, in dem die Abmeldung des Hundes erfolgt. 8 Festsetzen und Fälligkeit der Steuer (1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht während des Kalenderjahres beginnt oder endet - für den Rest des Kalenderjahres mit Bescheid anteilig auf volle Monate festgesetzt. (2) Die Hundesteuer wird bei der erstmaligen Festsetzung einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides, im übrigen zum 1. Juli des Kalenderjahres mit dem Jahresbetrag fällig. (3) Beginnt die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, so ist die Steuer nach den im Bescheid festgesetzten Beträgen und Fälligkeitsterminen zu entrichten. (4) Der Steuerbescheid gilt gemäß 3 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) auch für alle Folgejahre, solange keine Neufestsetzung aufgrund geänderter Besteuerungsgrundlagen erfolgt. 9 Meldepflicht (1) Wer im Gebiet der Stadt Dingelstädt einen über drei Monate anschafft, hat diesen innerhalb von zwei Wochen nach dem Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das steuerpflichtige Alter erreicht hat, bei der Stadt Dingelstädt schriftlich anzumelden. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. (2) Endet oder ändert sich die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung, so ist dieses der Stadt Dingelstädt innerhalb von zwei Wochen schriftlich mitzuteilen. (3) Bei der An-, Um- bzw. Abmeldung sind vom Hundehalter schriftlich die in der Hundesteuererklärung abgefragten Erfordernisse wahrheitsgemäß, vollständig und richtig zu erklären. (4) Der Halter eines gefährlichen Hundes hat, nachdem er seinen Hund als gefährlich erkannt hat oder hätte erkennen müssen oder die zuständige Behörde dessen Gefährlichkeit festgestellt hat, unverzüglich eine formlose schriftliche Mitteilung an die Stadt Dingelstädt zu geben. 10 Steueraufsicht (1) Der Hundehalter erhält nach der Anmeldung eine Steuermarke. Die Steuermarke ist bei der Beendigung der Hundehaltung wieder abzugeben. Wird die Steuermarke verloren, erhält der Steuerpflichtige gegen eine Gebühr eine Ersatzmarke. (2) Die Hunde müssen außerhalb des Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes eine gültige und sichtbar befestigte Steuermarke tragen. Sie ist den Beauftragten der Stadt Dingelstädt bei Kontrollen vorzuzeigen. (3) Bis zur Ausgabe von neuen Steuermarken behalten die bisherigen Steuermarken ihre Gültigkeit. (4) Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Dingelstädt auf Anfrage wahrheitsgemäß Auskunft über die Art

13 Unstrut-Journal 13 Nr. 1/2012 und Anzahl der gehaltenen Hunde und deren Besteuerung zu geben. (5) Zur Feststellung aller Hunde, die der Steuerpflicht unterliegen, darf die Stadt Dingelstädt territorial begrenzte oder flächendeckende Hundebestandsaufnahmen durchführen. Eine Beauftragung privater Unternehmen ist unter Wahrung des Steuergeheimnisses zulässig. Auf Nachfrage sind die volljährigen Einwohner verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Dingelstädt Auskünfte über Name, Vorname, Adresse, Rasse und Geschlecht zu erteilen, soweit in ihrem Haushalt Hunde gehalten werden. 11 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von 18 Satz 1 Nr. 2 ThürKAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. Entgegen 9 dieser Satzung seine Meldepflichten nicht erfüllt, 2. Entgegen 6 und 9 der Satzung den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht anzeigt, 3. Entgegen 10 Abs. 2 der Satzung seinen Hund außerhalb der Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne gültige sichtbare Hundesteuermarke umherlaufen lässt, 4. Entgegen 10 Abs. 4 der Satzung den Beauftragten der Stadt Dingelstädt auf Anfrage nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt oder 5. Entgegen 10 Abs. 1 der Satzung die Steuermarke bei Beendigung der Hundehaltung nicht abgibt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß 18 Satz 1 ThürKAG mit einer Geldbuße geahndet werden. 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer - Hundesteuersatzung - vom sowie alle dieser Satzung entgegenstehenden Vorschriften außer Kraft. Dingelstädt, den Stadt Dingelstädt gez. Metz Bürgermeister Bekanntmachung Stadt Dingelstädt Siegel Mit Beschluss Nr.: 97/13/2011, vom hat der Stadtrat der Stadt Dingelstädt die Neufassung der Satzung für die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden beschlossen. Die Kommunalaufsicht des Landkreises Eichsfeld hat mit Schreiben vom , AZ: , diese Satzung bestätigt. Neufassung der Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Dingelstädt Aufgrund des 19 Abs. 1 Satz 1 i.v.m. 2 Abs. 1 und 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 99, 134), und des 2 der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO) vom 21. Dezember 1993 (GVBl Seite 33), zuletzt geändert durch Artikel 15 der Thüringer Verordnung zur Umstellung von Geldbeträgen von Deutsche Mark in Euro in Rechtsverordnungen aus dem Bereich des Innenministeriums vom 11. Dezember 2001 (GVBl. Nr. 1 aus 2011, S. 105) hat der Stadtrat der Stadt Dingelstädt am nachstehende Satzung beschlossen: 1 Grundsatz Die Aufwandsentschädigung wird nur gewährt, wenn die Tätigkeit ehrenamtlich ausgeführt wird. 2 Höhe der Aufwandsentschädigung (1) Der Stadtbrandmeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 80,00 Euro. (2) Der ständige Vertreter des Stadtbrandmeisters erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 35,00 Euro. (3) Nimmt der ständige Vertreter i. S. von Abs. 2 die Aufgaben des Vertretenen zeitweise voll wahr, so richtet sich die Aufwandsvergütung nach 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ThürFwEntSchVO. (4) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für den - Jugendfeuerwehrwart 30,00 Euro - Gerätewart 40,00 Euro 3 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig treten alle dieser Satzung entgegenstehenden Regelungen außer Kraft. Dingelstädt, den Stadt Dingelstädt gez. Arnold Metz Bürgermeister Bekanntmachung der Bürgerbeteiligung des Entwurfs zur 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Dingelstädt nach 3 Abs.2, BauGB Siegel Bürgerbeteiligung des Entwurfs zur 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Dingelstädt gemäß 3 Abs. 1, BauGB Der Entwurf zur 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Dingelstädt liegt in der Zeit vom in der Verwaltungsgemeinschaft Dingelstädt im Bauamt während der Dienstzeiten zu jedermann Einsicht öffentlich aus: Mo, Mi, Do: Uhr Uhr Di: Uhr Uhr Fr: Uhr Während dieser Auslegungsfrist können von jedermann Bedenken und Anregungen zu dem Entwurf schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bleiben bei der Beschlussfassung unberücksichtigt. Ein Antrag nach 47 Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Umweltbezogene Stellungnahmen werden als Bestandteil der Auslegungsunterlagen mit ausgelegt. Der Umweltbericht wird mit ausgelegt. Dingelstädt, den Arnold Metz Bürgermeister Bekanntmachung der Bürgerbeteiligung des Entwurfs des Bebauungsplanes Nr. 14 Am Rode der Stadt Dingelstädt nach 3 Abs. 2, BauGB Bürgerbeteiligung des Entwurfs des Bebauungsplanes Nr. 14 Am Rode der Stadt Dingelstädt gemäß 3 Abs. 1, Satz 1, BauGB Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 14 Am Rode der Stadt Dingelstädt liegt in der Zeit vom in der Verwaltungsgemeinschaft Dingelstädt im Bauamt während der Dienstzeiten zu jedermann Einsicht öffentlich aus: Mo, Mi, Do: Uhr Uhr Di: Uhr Uhr Fr: Uhr Während dieser Auslegungsfrist können von jedermann Bedenken und Anregungen zu dem Entwurf schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift vorgebracht werden.

14 Nr. 1/ Unstrut-Journal Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bleiben bei der Beschlussfassung unberücksichtigt. Ein Antrag nach 47 Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Umweltbezogene Stellungnahmen werden als Bestandteil der Auslegungsunterlagen mit ausgelegt. Ein Umweltbericht liegt aus. Dingelstädt, den Arnold Metz Bürgermeister Öffentliche Bekanntmachung zur Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Bürgermeisters 1. In der Stadt Dingelstädt wird am 22. April 2012 ein hauptamtlicher Bürgermeister gewählt. Zum hauptamtlichen Bürgermeister, der als Beamter auf Zeit auf die Dauer von sechs Jahren gewählt wird, ist jeder Wahlberechtigte im Sinne der 1 und 2 ThürKWG wählbar, der am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet hat. Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, unter denselben Bedingungen wahlberechtigt und wählbar wie Deutsche. Nicht wählbar ist, wer am Wahltag das 65. Lebensjahr vollendet hat. Zum hauptamtlichen Bürgermeister kann auch ein Bewerber gewählt werden, der zur Zeit der Wahl seinen Aufenthalt nicht in der Gemeinde hat. Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland: Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Republik Estland, Finnland, Französische Republik, Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik, Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Republik Slowenien, Slowakische Republik, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Republik Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Republik Zypern. Zum Bürgermeister kann außerdem nicht gewählt werden, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung eintritt. Darüber hinaus ist zum Bürgermeister nicht wählbar, wer im Übrigen die persönliche Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht besitzt. Jeder Bewerber für das Amt des Bürgermeisters hat für die Zulassung zur Wahl gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde eine schriftliche Erklärung abzugeben, ob er wissentlich als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat; er muss ferner erklären, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte insbesondere beim Landesamt für Verfassungsschutz sowie beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR einverstanden ist und ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt ( 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG). 1.1 Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, Wählergruppen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert. Jede Partei, jede Wählergruppe oder jeder Einzelbewerber kann nur einen Wahlvorschlag einreichen, der nur einen Bewerber enthalten darf und dem eine Erklärung des Bewerbers nach 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG beizufügen ist. Der Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen, sofern er Bewerber im Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ist. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig. In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, der zweite als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht auch der Stellvertreter bezeichnet, dann ist der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags der Stellvertreter. Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde abberufen und durch andere ersetzt werden. 1.2 Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach dem Muster der Anlage 5 zur Thüringer Kommunalwahlordnung enthalten: a) das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe, b) Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift des Bewerbers, c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters, d) die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift. Dem Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe sind als Anlage beizufügen: Die Erklärungen des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 6a zur ThürKWO, dass er nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt ist, dass er der Aufnahme in dem Wahlvorschlag zustimmt sowie die Erklärung des Bewerbers nach 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG. 1.3 Der Wahlvorschlag des Einzelbewerbers muss nach dem Muster der Anlagen 7 und 7a zur ThürKWO den Nachnamen des Bewerbers als Kennwort, den Vornamen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift des Bewerbers sowie unter Angabe des Vor- und Nachnamens, des Geburtsdatums und der Anschrift die Unterschriften von mindestens fünfmal soviel Wahlberechtigten tragen, wie Stadtratsmitglieder zu wählen sind (insgesamt 80 Unterschriften). Bewirbt sich der bisherige Bürgermeister als Einzelbewerber, sind keine Unterstützungsunterschriften erforderlich. Dem Wahlvorschlag des Einzelbewerbers ist als Anlage beizufügen: Die Erklärung des Einzelbewerbers nach dem Muster der Anlage 6a zur ThürKWO, dass er nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt ist sowie die Erklärungen nach 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG. 2. Der von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellte Bewerber muss in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Der Bewerber kann auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe aus der Mitte einer vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt worden sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei wei-

15 Unstrut-Journal 15 Nr. 1/2012 tere Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde an Eides statt zu versichern, dass die Wahl in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und den Bewerbern Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des 156 des Strafgesetzbuches. 3. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises, in dem die Gemeinde liegt, oder im Stadtrat der Stadt Dingelstädt vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal soviel Wahlberechtigten unterstützt werden wie Stadtratsmitglieder zu wählen sind (insgesamt 64 Unterschriften). 3.1 Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag oder Gemeinderat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von viermal soviel Wahlberechtigten wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Gemeinderat oder im Kreistag aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises, in dem die Gemeinde liegt, oder im Gemeinderat/Stadtrat vertreten ist. 3.2 Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags ( 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlags war. 3.3 Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlags in eine vom Wahlleiter bei der Verwaltungsgemeinschaft Dingelstädt, Geschwister-Scholl-Straße 26/28, Dingelstädt bis zum 19. März 2012, Uhr, ausgelegte Liste unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird vom Wahlleiter der Gemeinde mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags während der üblichen Dienstzeiten der Verwaltungsgemeinschaft Dingelstädt, Geschwister-Scholl-Straße 26/28, Dingelstädt Montag: Uhr und Uhr Dienstag: Uhr und Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag Uhr und Uhr Freitag Uhr ausgelegt. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, einen Eintragungsraum bei der Verwaltungsgemeinschaft Dingelstädt aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen. Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für die dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden. 3.4 Trägt der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers noch nicht die erforderliche Zahl an Unterschriften, so wird dieser Wahlvorschlag ebenfalls vom Wahlleiter der Gemeinde mit einer Liste zur Leistung der noch erforderlichen Unterschriften (Anlage 7a zur ThürKWO) verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlages ausgelegt. Die Ausführungen unter 3.3 gelten entsprechend. 4. Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach der Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 09. März 2012 bis Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim Wahlleiter der Stadt Dingelstädt, Geschwister-Scholl-Straße 26/28, Dingelstädt einzureichen. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 09. März 2012 bis Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahlvorschlags und der Mehrheit der übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlags oder durch schriftliche Erklärung des Einzelbewerbers zurückgenommen werden. 5. Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so wird die Wahl ohne Bindung an einen vorgeschlagenen Bewerber durchgeführt. 6. Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter der Gemeinde unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten oder die Einzelbewerber aufgefordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens am 19. März 2012 bis Uhr behoben sein. Am 20. März 2012 tritt der Wahlausschuss der Gemeinde zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind. Stirbt ein Bewerber oder verliert er die Wählbarkeit nach der Zulassung des Wahlvorschlages, aber vor der Wahl, so findet die Wahl nicht statt. 7. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Dingelstädt, den gez. Norbert Günther Gemeindewahlleiter Öffentliche Bekanntmachung Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr Steuerfestsetzung Die Hebesätze für die Grundsteuer betragen: Grundsteuer A 300 % Grundsteuer B 395 % Die Hebesätze sind damit gegenüber dem Vorjahr unverändert, so dass auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Jahr 2012 verzichtet wird. Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2012 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird aufgrund von 27 (3) des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Steuer-Euroglättungsgesetz (StEuglG) vom 19. Dezember 2000 (BGBI. I S. 1790), die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2012 in derselben Höhe wie für das Jahr 2011 durch diese öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Bei Änderungen in den Besteuerungsgrundlagen wird anknüpfend an den Messbescheid des örtlich zuständigen Finanzamts ein entsprechender schriftlicher Grundsteuerbescheid erteilt. 2. Zahlungsaufforderung Die Steuerschuldner die keine Ermächtigung zur Abbuchung der Grundsteuer erteilt haben, werden gebeten, die Grundsteuer für das Jahr 2012 zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Steuerbescheid ergeben, auf die in diesem Bescheid angegebene Bankverbindung zu überweisen.

16 Nr. 1/ Unstrut-Journal 3. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung nach Nr. 1 bewirkte Steuerfestsetzung kann binnen eines Monat nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt, Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsgemeinschaft Dingelstädt, Geschwister-Scholl-Str. 28, Dingelstädt einzulegen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des auf den Tag der Bekanntmachung folgenden Tages. Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit des Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der angeforderten Steuer nicht aufgehalten ( 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Bis zur Entscheidung über den Widerspruch ist die Steuer somit zu den Fälligkeiten zu zahlen. gez. Metz Bürgermeister Sternsinger im Dingelstädter Rathaus Zum Abschluss der diesjährigen Sternsingeraktion kamen Karsten Pfad, Moritz Bachmann, Aaron Winter mit ihrem Begleiter Sebastian Eckardt und Schwester Maria Petra in das Dingelstädter Rathaus um auch hier eine Spende vom Bürgermeister Arnold Metz entgegenzunehmen. Gleichzeitig übergab Ewald Holbein eine Geldspende vom Dreikönig-Skatturnier, welches seit 20 Jahren vom CDU- Ortsverband im Eichsfelder Hof durchgeführt wird. Jeder Spieler muss pro verlorenes Spiel 50 Cent in die Kasse zahlen und dieses Geld wird dann für die Sternsingeraktion gespendet. im Monat Februar 2012 ganz herzlich: Frau Renate Sander am zum 80. Geburtstag Frau Christa Müller am zum 72. Geburtstag Frau Rosa Rogge am zum 89. Geburtstag Herrn Franz Gerlach am zum 78. Geburtstag Frau Gisela Förstenberg am zum 76. Geburtstag Frau Erika Hedke am zum 74. Geburtstag Herrn Karl Waldhelm am zum 73. Geburtstag Frau Erika Holbein am zum 72. Geburtstag Frau Linda Meinke am zum 88. Geburtstag Frau Erika Ewald am zum 71. Geburtstag Herrn Georg Saul am zum 85. Geburtstag Frau Hedwig Tauber am zum 80. Geburtstag Herrn Hans Reitz am zum 73. Geburtstag Frau Marianne Winzenburg am zum 71. Geburtstag Frau Anna Füller am zum 70. Geburtstag Herrn Heinrich Görich am zum 81. Geburtstag Herrn Franz Weber am zum 78. Geburtstag Herrn Hermann Bittner am zum 75. Geburtstag Herrn Friedel Kedziora am zum 73. Geburtstag Herrn Helmut Kunkel am zum 71. Geburtstag Herrn Paul Hartmann am zum 93. Geburtstag Frau Maria Elisabeth Kaufhold am zum 83. Geburtstag Herrn Karl Heinz Schneemann am zum 82. Geburtstag Frau Maria Hupe am zum 78. Geburtstag Herrn Adolf Henkel am zum 87. Geburtstag Herrn Heinrich Kirchberg am zum 85. Geburtstag Frau Irene Scheibel am zum 76. Geburtstag Herrn Dieter Wetzel am zum 70. Geburtstag Frau Margaretha Günther am zum 85. Geburtstag Herrn Herbert Galle am zum 91. Geburtstag Herrn Heinrich Fromm am zum 76. Geburtstag Herrn Siegfried Gäbler am zum 71. Geburtstag Herrn Gerhard Diegmann am zum 74. Geburtstag Frau Elisabeth Thiel am zum 80. Geburtstag Frau Maria Wieprecht am zum 78. Geburtstag Herrn Klaus-Peter Kretschmer am zum 76. Geburtstag Herrn Werner Kurz am zum 70. Geburtstag Frau Anna Luise Keppler am zum 87. Geburtstag Frau Emma Dette am zum 80. Geburtstag Herrn Günter Hunold am zum 75. Geburtstag Frau Cäcilia Breitenstein am zum 72. Geburtstag Herrn Georg Eckardt am zum 85. Geburtstag Herrn Herbert Langecker am zum 76. Geburtstag Herrn Joseph Hamel am zum 79. Geburtstag Herrn Arnold Bischoff am zum 74. Geburtstag Herrn Georg Nachtwey am zum 73. Geburtstag Frau Christa König am zum 73. Geburtstag Frau Ursula Domhardt am zum 71. Geburtstag Frau Anneliese Hartmann am zum 82. Geburtstag Die Stadtverwaltung Dingelstädt wünscht den Jubilaren alles Gute, Gesundheit und Wohlergehen im neuen Lebensjahr. Dingelstädt Helau 53. Turnerfasching Unser Motto: Die fünfte Jahreszeit allen gefällt, willkommen in der Disney-Welt! Veranstaltungen im Saal des Deutschen Hauses : Achtung Neu! Samstag, Uhr Kostümball mit anschließender Oldie Party Freitag, Uhr Rentnerfasching (es ist ein Fahrdienst vorhanden; bitte bis zum bei B. Eckhardt melden Tel.Nr Samstag, Uhr Prunksitzung (mit Prämierung) Sonntag, Uhr Kinderfasching Montag, Uhr Rosenmontags-Disco Kartenvorverkauf: Sonntag, den von bis Uhr im oder wochentags Saal vom Deutschen Haus unter Tel.-Nr Es lädt herzlich ein, der Dingelstädter Turnverein

17 Unstrut-Journal 17 Nr. 1/2012 TOP 6 Bericht der Revisoren TOP 7 Aussprache über die Berichte TOP 8 Entlastung des Vorstandes TOP 9 Festsetzung der Umlage für das Jahr 2012 TOP 10 Verschiedenes Der Riethpark-Förderverein informiert! TOP 11 Schlusswort Wer die aktuellen Zählerstände der Elektrozähler noch nicht gemeldet hat, wird darum gebeten, sie an diesem Tag mitzubringen bzw. sie im vorab unter Telefon an unseren Kassenwart Martin Pohl zu melden. Mit freundlichen Grüßen Lothar Bierschenk Vorsitzender Der Riethparkvereinsvorsitzende Josef Hellbach stellt neuen Riethparkkoordinator vor. Seit dem , hat der Riethpark-Förderverein einen Koordinator, sein Name ist Lothar Mick und ist wohnhaft in Dingelstädt. Um diese Stelle zu bekommen haben wir hart darum gekämpft, sagte Pressesprecher Manfred Dietrich. Diese Planstelle ist eine sehr große Entlastung der ehrenamtlichen Mitglieder des Fördervereins. Lothar Mick lenkt nun gemeinsam mit dem Förderverein für die nächsten 3 Jahre die Geschicke im Riethpark mit. Die tägliche Präsenz vor Ort, ist ein ganz großes Plus, nicht nur für den Verein, sondern auch für die Besucher des Riethparkes. Fragen können beantwortet werden, über Termine kann man sich abstimmen, oder was laufen für Projekte zur Zeit. Es steht zwar fast alles auf der Homepage des Vereins, aber nichts geht über ein persönliches Gespräch. Durch Weiterführung der Draisinenbahn nach Dingelstädt oder durch den Unstrutradweg, hat der Riethpark mit eine zentrale Funktion. Auch wird es mit eine der Aufgaben sein, für den Riethparkkoordinator das anstehende Förderprogramm mit zu betreuen, wo sich der Riethpark förderverein mit beworben hat, tatkräftig zu unterstützen. Toleranz Fördern-Kompetenz Stärken heißt dieses Programm welches noch in der Wiege liegt, wo aber schon aktive Vorbereitungen mit dem Verein Menschen in Not, der Christlichen Landjugend und dem Schülerparlament laufen (siehe Foto). Dies ist ein Programm vom Bundesministerium für Familie und Jugend, welches sich über 3 Jahre erstreckt. Ob wir Erfolg haben werden, liegt mit an unseren Ideen die wir vorbringen und wie wir den Begleitausschuss überzeugen können liegt daran, wie wir uns bei der Projektpräsentation verkaufen. Also ganz fest Daumen drücken. Der ASV Dingelstädt informiert Der Angelsportverein Dingelstädt Unstrut e.v. lädt seine Mitglieder am 10. Februar 2012 zur diesjährigen Jahreshauptversammlung ein. Wo? Wann? Vereinsgaststätte Steinerndes Haus - Zur Eule Uhr Auf dem Programmpunkt stehen die Berichte, Auswertung und Zusammenfassung des Jahres 2011, Mitgliedsbeiträge und Fangbuchausgabe mit Marken sowie Vorausschau für dieses Jahr. Auch können wir wieder zwei Neuaufnahmen begrüßen, allerdings müssen wir uns auch Schwerenherzens von unseren Sportfreunden Christoph Henkel und Herbert Hedderich verabschieden. Sie haben den Verein lange Zeit begleitet und maßgeblich geprägt. Für die kommende Angelsaison wünschen wir den Vereinsmitgliedern ein erfolgreiches... Petri Heil!!! Garagengemeinschaft Am Triftweg e.v. Einladung zur Mitgliederversammlung Sehr geehrte Mitglieder, zu unserer diesjährigen Mitgliederversammlung am Freitag, dem , möchte ich Sie ganz herzlich einladen. Sie beginnt um Uhr und wird im Eichsfelder Hof stattfinden. Tagesordnung: TOP 1 Begrüßung TOP 2 Feststellung der satzungsgemäßen Ladung TOP 3 Bekanntgabe der Tagesordnung TOP 4 Bericht des Vorsitzenden zum Jahr 2011 TOP 5 Bericht des Kassenwarts zum Jahr 2011 Kegelverein 1948 e.v. Dingelstädt Neuer Vereinsmeister 2011 des KV 1948 e.v. Dingelstädt im Classic Kegeln auf der Kegelbahn im Deutschen Haus, er heißt Rolf Gremler mit 1326 Holz. Es ist schon zur Tradition geworden, dass in der letzten Woche des alten Jahres, der Vereinsmeister ausgekegelt wird. Diesmal war es am Nach sehr guten Ergebnissen in der 1. und 2. Runde lag die Messlatte aller Teilnehmer sehr hoch und deutete sich an, dass der neue Vereinsmeister einen neuen Vereinsrekord aufstellen wird. Der Spitzenreiter war in Runde 1 und Runde 2 schon unser Rolf und er ließ es sich nicht nehmen den Vorjahressieger, Jens-Peter Obermann, trotz Tagesbestleistung, in der 3. Runde auf Platz 2 zu verweisen. Selbst um die Plätze 3 und 4 wurde ebenfalls auf hohem Niveau hart gekämpft. Der Sieger dieses auch spannendes Duell`s wurde Vereinsvorsitzender Manfred Dietrich. Es war rund um ein sehr gelungener Abend und ein schöner Abschluss von einem erfolgreichem Jahr Ein Dank auch an den Wirt Heinz Gabel. Hier die Platzierung: Platz 1 - Rolf Gremler Platz 2 - Jens-Peter Obermann Platz 3 - Manfred Dietrich Platz 4 - Hans-Jürgen Schmidt Platz 5 - Gerhard Trümper Platz 6 - Ulrich Winkler Platz 7 - Lothar Wöhler Platz 8 - Michael Trümper Platz 9 - Jürgen Sammet 1326 Holz 1302 Holz 1291 Holz 1232 Holz 1189 Holz 1123 Holz 1123 Holz 1056 Holz 697 Holz

18 Nr. 1/ Unstrut-Journal Waldinteressentengemeinschaft Dingelstädt Einladung zu der Mitgliederversammlung der Waldinteressentengemeinschaft und Forst Betriebs-Gemeinschaft Dingelstädt Liebe Waldbesitzer! Hiermit laden wir Sie zu unserer diesjährigen Mitgliederversammlung am um 19 Uhr in den Eichsfelder Hof in Dingelstädt Tagesordnung: 1. Eröffnung und Begrüßung der Mitglieder 2. Arbeitsbericht des Vorstandes 3. Finanzbericht des Vorstandes 4. Forstwirtschaftlicher Bericht 5. Bericht zu dem Stand des Eigentumserwerb 6. Bericht zu der Verpachtung der Eigenjagd 7. Aussprache 8. Entlastung des Vorstandes Wir bitten um rege Beteiligung. Der Vorstand Aufgebot Um mit dem Thüringer Jagdgesetz Übereinstimmung herzustellen ist die Waldgenossenschaft Dingelstädt angehalten, das ihr gehörende Waldgebiet zum als Eigenjagdbezirk in zwei Jagdbögen zu verpachten. Die Jagdbezirke werden als Niederwildbezirke verpachtet. Vorkommende Wildarten sind Rehwild, Schwarzwild und Raubwild. Die Waldfläche beträgt 246,27 ha. Dazu muss die Landwirtschaftsfläche aus Flur 4 Die Holzteile von 28,7 ha, die vom Waldgebiet umschlossen ist mit verpachtet werden. Die zu verpachtenden Jagdbezirke gliedern sich auf: 1. Links der B 247 (Richtung Kallmerode) reines Waldgebiet 145,53 ha. 2. Rechts der B247 (Richtung Kallmerode) gemischtes Jagdgebiet, Wald 100,74 ha (ohne Dünkopf) Feld 28,69 ha, insgesamt ha. Die Pachtdauer beträgt neun Jahre. Es wird angestrebt an zwei Hegegemeinschaften zu verpachten. Angebote sind schriftlich an den Vorstand der Waldgenossenschaft Dingelstädt, Geschwister Scholl Str. 21 bis zum zu richten. Die Vergabe erfolgt freihändig. Der Vorstand der Waldgenossenschaft. Holzeinschlag im Stadtwald Derzeit laufen im Stadtwald Dingelstädt die Saisonbedingten Holzeinschlagarbeiten an. Dadurch kann es in den nächsten Wochen auf Wald- Wanderwegen zu Behinderungen durch Stämme und Kronenholz kommen. Deshalb bittet der Vorstand der Waldinteressentengemeinschaft Dingelstädt um Ihr Verständnis und erhöhte Aufmerksamkeit beim Betreten des Waldes. Wir bitten im Interesse der eigenen Sicherheit die Hinweisschilder und Absperrungen der Ausführenden Firmen zu respektieren. Durch Holzrücke und Abfuhrarbeiten kann es zu Schäden im Revier und den Waldwegen kommen, die durch uns bei entsprechender Witterung behoben werden. WIG, Waldinteressentengemeinschaft gez. Unterschrift Der Vorstand Jagdgenossenschaft Dingelstädt Einladung Die Jagdgenossenschaft Dingelstädt führt am Donnerstag, dem 23. Februar 2012, um Uhr, in Dingelstädt im Hotel Deutsches Haus eine außerordentliche Versammlung aus wichtigem Grund gemäß 7 ihrer Satzung durch. Tagesordnung: Beschlussfassung über die Art der Verpachtung der Jagdreviere der Jagdgenossenschaft Dingelstädt gemäß 9 der Satzung. Vorstellung der eingegangenen Pachtangebote, schriftliche Abstimmung der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen nach Stimmen- und Flächenmehrheit gemäß 8 der Satzung und gemäß 9 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes. Zu beachten: Die Konditionen der zu vergebenen Reviere sind im Büro des Vorstandsmitgliedes Alfred Müller im Landwirtschaftszentrum Unstruttal, Küllstedter Straße, in der Zeit vom 23. Januar bis zum 17. Februar 2012 einsehbar. Angebote und Interessen sind bis zum 17. Februar 2012 an gleicher Stelle zur Vorbereitung der Versammlung schriftlich zu hinterlegen. Anwesende Jagdgenossen sollten auf Nachfrage in der Lage sein, die von ihnen vertretene Fläche nachzuweisen, falls sie nicht an die Agrargenossenschaft verpachtet ist. Die Vertretung von Jagdgenossen bedarf gemäß 8 Abs. 1 der Satzung der Schriftform und ist von der einer Gemeinde oder einem Notar zu beglaubigen. Siegfried Lins Vorsitzender FC Borussia Dingelstädt informiert: Aktuelle Sportangebote In den kommenden Wochen gibt es wieder jede Menge Kursangebote der Abteilung Breiten- und Gesundheitssport. Hier ein aktueller Überblick: Body Fit (Ganzkörpertraining) jeden Mittwoch, Uhr, Sporthalle - Riethstieg Body-Power (intensives Kreistraining) jeden Mittwoch, Uhr, Sporthalle - Riethstieg Anfängerschwimmen für Kinder vom 16. Februar bis 03. Mai 2012 Donnerstag, Uhr und Uhr, Schwimmbad Dingelstädt Aqua-Fitness Samstag, Uhr, Schwimmbad Dingelstädt Nach vorheriger Anmeldung können Interessierte jederzeit unverbindlich und kostenfrei einmal zum Schnuppern bei allen Kursen mittrainieren! OUTDOOR-KURSE - Jetzt schon einmal vormerken: Ab März beginnen die Outdoor-Kurse: Laufcoaching und Walking. Weitere Infos in der nächsten Ausgabe des Unstrut-Journals.

19 Unstrut-Journal 19 Nr. 1/2012 NEU: Bewegungsförderung für Kinder Ab sofort findet jeden Mittwoch, von Uhr bis Uhr in der Sporthalle der Regelschule Dingelstädt unter der qualifizierten Leitung von Steffen Fuhlrott ein Angebot zur Bewegungsförderung für Kinder im Alter von 3 bis 6 Jahren statt. Dieses Angebot ist eine Kooperation der SG Silberhausen 1924 e.v. & FC Borussia Dingelstädt e.v. mit fulle bewegt! und zielt auf die ganzheitliche motorische Entwicklung der Kinder. Der Spaß an gemeinsamer Bewegung sowie Sport & Spiel stehen im Mittelpunkt. Weitere Infos und Anmeldungen bei der Abteilungsleitung Fitness- und Gesundheitssport: Steffen Fuhlrott, Tel / , fulle-bewegt@gmx.de Firmlinge des Jahres 2011, Firmlinge 2011, Firmbewerber des Jahres 2012 sowie Messdiener der Pfarrgemeinde zeigten viel Einsatzbereitschaft und großen Teamgeist. Beim Spielmodus jeder gegen jeden konnten faire Zweikämpfe sowie zahlreiche Tore bestaunt werden. Nach sechs spannenden Spielen standen die Platzierungen fest: 1. Jung-Messdiener 2. Firmlinge ältere Messdiener 4. Firm-Bewerber 2012 Jeder Teilnehmer erhielt zur Erinnerung eine Urkunde sowie eine Medaille. Mit freundlicher Unterstützung von Steffen Fuhlrott & fulle bewegt! und der Familie Nachtwey war dieses Turnier für alle Beteiligten ein gelungener Nachmittag. Nordic Walking ins Frühjahr Ab März wird in Silberhausen wieder gewalkt. Aufgrund vieler Nachfragen findet im Frühjahr der nächste Nordic Walking Kurs für Einsteiger & Fortgeschrittene statt. Auch in Dingelstädt wird ab März wieder gewalkt. Genaue Termine in der nächsten Ausgabe des Unstrut-Journals. Weitere Infos und Anmeldungen bei der Abteilungsleitung Fitness- und Gesundheitssport: Steffen Fuhlrott, Tel / , fulle-bewegt@gmx.de Am führte die Schützengesellschaft 1667 Dingelstädt e.v. ihre Weihnachtsfeier durch. Der Nachmittag begann in gemütlicher Atmosphäre mit Glühwein, Stollen und Gebäck. Ein besonderes Highlight in diesem Jahr war das Preisschießen in Form eines Spaßschießens auf Christbaumkugeln, in denen kleine Zettel mit Preisen oder netten Sprüchen steckten. Beim leckerem Gänseessen und anschließender Prämierung der Gewinner klang der Tag allmählich aus. Jung-Messdiener gewinnen 1. Fußball-Weihnachts-Cup 2011 Seit einem Jahr trainierten die Firmlinge der Pfarrgemeinde zusammen mit den Firmlingen des Kinderheims St. Joseph. Einmal die Woche übten sie gemeinsam mit dem runden Leder. Am Ende des Jahres war es nun an der Zeit, die Kräfte im Fußball zu messen und das Trainierte im Wettspiel umzusetzen. Die jungen Messdiener konnten am den Turniersieg beim 1. Fußball-Weihnachts-Cup erringen. In der Turnhalle der Franziskus-Schule trafen sich auf Initiative und Einladung von Marion Nachtwey die Kinder und Jugendlichen zu einem freundschaftlichen Fußballwettstreit. Während der Ferien war das Turnier eine gute Gelegenheit sich zwischen den Feiertagen sportlich zu betätigen. Lesen Sie hierzu auf der nächsten Seite weiter

20 Nr. 1/ Unstrut-Journal So viel Heimlichkeit - Weihnachtszeit im Kindergarten Bummi Die gemeinsame Einstimmung auf Weihnachten begann mit der Adventszeit dieses Jahr bereits Ende November! Die Kinder und Erzieherinnen im Kindergarten Bummi begingen diese Zeit wieder auf besondere Weise. Gleich Anfang Dezember wurden von den Kindern und Erzieherinnen in der hauseigenen Kinderküche wieder fleißig leckere Plätzchen gebacken. Den Duft konnte man im ganzen Haus riechen. Die Räumlichkeiten der Kindergartengruppen wurden liebevoll mit Weihnachtsbasteleien geschmückt. Die Kinderaugen leuchteten im allmorgendlichen Stuhlkreis auf, wenn die in jeder Gruppe vorhandenen Adventskalendertürchen geöffnet wurden und mit Spannung erwarteten sie, welches Kind ein Adventspäckchen öffnen durfte. Gemeinsam wurden Lieder gesungen und Geschichten erzählt. Tolle Bilder wurden gemalt und schöne Dinge gebastelt, welche man dann vor den Gruppenräumen an den Magnettafeln bewundern konnte. Zwischen den ganzen Vorbereitungen auf Weihnachten besuchte natürlich auch der Nikolaus den Kindergarten! Alle Kinder bekamen kleine Leckereien und die Erzieherinnen erzählten den Kindern Weihnachtsgeschichten über den Nikolaus. Vielen Dank für die Organisation der schönen Weihnachtsfeier sowie an alle Helfer, die bei den Vorbereitungen und während der Feier mit Hand anlegten. Wir wünschen allen Mitgliedern und Ihren Familien noch alles Gute für das Jahr 2012, vor allem viel Gesundheit und Erfolg. Am 13. Dezember fand dann die Weihnachtsfeier für die Eltern und Großeltern statt. Die Kinder hatten wieder ein tolles Programm eingeübt, welches dann mit viel Spannung und Freude vorgeführt wurde. Alle Kinder erhielten natürlich tosenden Beifall!!! Danach folgte eine gemütliche Adventsstunde bei Kaffee, Tee und selbstgebackenen Plätzchen. SV 1911 Dingelstädt e.v. Fußball - Vereinsturnier Der SV 1911 Dingelstädt informiert, dass das diesjährige Vereinsturnier am 11. Februar 2012 in der Sporthalle der Grundschule stattfindet. Für ausreichend Speisen und Getränke ist gesorgt. Beginn des Turniers: Uhr Wir laden alle hierzu herzlich ein. Der Vorstand

21 Unstrut-Journal 21 Nr. 1/2012 Ein besonderer Höhepunkt war die Weihnachtsfeier für die Kinder in der letzten Adventswoche. Ein Puppentheater kam zu Besuch und führte das Märchen Hänsel und Gretel auf. Die Kinder waren fasziniert von den Puppen und hörten aufmerksam zu. Alle hatten wieder viel Spaß beim Puppenspiel. Lebkuchenmärchen vor, in dem zwei Zwerglein durch den Wald stapften und mit ihren Freunden Nüsse, Sterne, Kuchenherzen und Kerzen zusammentrugen. Sie schmückten die kleinen Tännlein und feierten ein fröhliches Weihnachtsfest. Mit Begeisterung, Freude und Stolz applaudierten die Eltern und Lehrer allen Talenten auf der Bühne, die auf hohem Niveau frei gesprochen, und rezitiert haben. Frau Ewald beendete diesen gelungenen Abend mit den besten Wünschen für das bevorstehende Weihnachtsfest sowie das kommende Jahr. Danke an alle Erzieherinnen, die die Adventszeit mit den Kindern wieder so toll gestaltet haben!!! Elternaktiv Theresa Stiefel Weihnachtliche Klänge an der Regelschule in Dingelstädt Traditionell ist die Adventsfeier mit den Eltern der Höhepunkt unseres Schullebens und wird immer wieder gerne besucht. In diesem Jahr zeigte die Schulleiterin Frau Ewald interessierten Eltern in einem informativen Rundgang die Attraktionen der Schule. Die Schüler der Klasse 10a luden mit ihrem Imbiss zum gemütlichen Verweilen ein. Besucher an der Regelschule in Dingelstädt sind immer gerne gesehen. Doch ein Außerirdischer war am Dienstag zum ersten Mal in der Ganztagsschule - natürlich nur im Theaterstück des Kurses Darstellen und Gestalten. Das nette Marsmädchen lauschte begeistert der Weihnachtsgeschichte und erfuhr von der Bedeutung dieses Festes für die Menschen - der Sohn Gottes wird Mensch. Besinnlich stimmten die kleinen und großen Künstler mit ihren Querflöten, Gitarren, Trompeten und Akkordeons auf das bevorstehende Weihnachtsfest ein. Sicher und ohne Lampenfieber überzeugten sie ebenso wie die Schüler am Klavier. Der Schüler- und Lehrerchor ließen die Anwesenden bei festlichen Klängen den Alltag vergessen. Schüler der Klasse 5a trugen das 2. Stufe der 51. Mathematik-Olympiade 2011 Am fand die Regionalrunde der 51. Mathematikolympiade statt. Von unserer Schule nahmen 20 Schüler der Klassen 5-12 daran teil. Die erfolgreichsten Teilnehmer wurden am von unserem Schulleiter Herr Krippendorf zu einer gemütlichen Feierstunde eingeladen. Bei einem kleinen Imbiss, der vom Förderverein unserer Schule bereitgestellt wurde, konnten alle ihre Urkunden und Preise in Empfang nehmen. Am erfolgreichsten war Lena Diederich (6a). Sie bekam einen 1. Preis und wird uns sicherlich auch in der 3. Runde in Erfurt gut vertreten. Über einen 2. Preis konnten sich David Schollmeyer (6b), Tabea Schilling (8a), Victoria Brand (8b), Christin Schubert (10a) und Michael Schubert (12a) freuen.

22 Nr. 1/ Unstrut-Journal Florian Michel (5b), Johannes Hupe (7b) und Alexander Stöber (9b) erhielten eine Anerkennung vom Förderverein, da sie die Jahrgangsbesten bei diesem Wettbewerb waren. Wir wünschen allen Teilnehmern auch weiterhin viel Spaß und Ausdauer beim Lösen von kniffligen Mathematikaufgaben und viel Erfolg bei mathematischen Wettbewerben. Frau Fritsch Verantw. Mathematiklehrerin Weihnachtskonzert Am war es wieder soweit, das St. Josef Gymnasium in Dingelstädt öffnete seine Türen für Schüler, Lehrer, Eltern und Verwandte, um gemeinsam das alljährlich stattfindende Weihnachtskonzert zu erleben. Eine Besonderheit in diesem Jahr war jedoch die Aufführung von zwei Konzerten in der Aula, um allen Interessierten die Möglichkeit zu geben, das Konzert zu verfolgen. Es wurden zahlreiche Solistenbeiträge mit Gesang und Instrumenten, aber auch Lieder des Schüler- Lehrer Chors aufgeführt. Eröffnet hat das Konzert in diesem Jahr eine Theatergruppe in Zusammenarbeit mit dem Schulchor mit der Kinderkantate Die Weihnachtsgeschichte. Auch im künstlerischen Bereich betätigten sich einige Schüler der Schule durch die weihnachtliche Ausgestaltung der Aula. Nach dem Konzert wurde noch zum gemeinsamen Verweilen in der Schule eingeladen. Für das leibliche Wohl der Gäste sorgten die Schüler. Backe backe Körnerbrötchen Der Advent war da - Vorweihnachtszeit!!! Ein Jeder machte sich für s Fest bereit. Auch in der Schule stimmten wir uns ein, dachten ein weihnachtlicher Projekttag, das wär doch fein. Drum haben wir in der Bäckerei Helbing angerufen, und gefragt: Dürfen wir Euch mal besuchen? Wir bekamen ein Ja - die Freude war groß. Am gegen 09:00 Uhr ging s mit dem Bus dann los. In Leinefelde angekommen, lächelten uns aus der Ferne schon Helbings Mehltürme an, in der Firma angekommen, lächelte des Lieblingsbäckers Ehefrau sodann. Wir sind mit ihr in den Empfangsraum gegangen, dort wurden wir erstmal herzlichst empfangen. Für uns überraschend, bekamen wir auch Getränke und Essen für s leibliche Wohl, danach sahen wir einen Film über die Bäckerei - der war vielleicht toll. Noch eine Überraschung, wer hätte das gedacht, aus uns wurden kleine Bäcker gemacht. Wir wurden beschürzt und bemützt mit der Bäcker Sachen, durften nun selbst aus Teiglingen Brötchen machen. Kümmel, Mohn, Sesam der Körner gar viel, jeder ritzte und bestreute die Teiglinge wie s ihm grad gefiel. Nun ab in den Ofen damit und wir 1, 2, 3 gingen schnell die Hände waschen und ab in die große Bäckerei. Das war vielleicht cool und vor allem interessant, hier liefen die Teiglinge ganz allein über s Band. Öfen gibt es dort riesengroß, Mensch wieviele Brötchen backen die bloß??? Wir haben auch Brotkorb-Waschanlagen gesehen, und durften mal kurz als Ladung in einen Lkw gehen. Die Tortenbäckerin gab uns Sahne ab, die durften wir mit Fingern naschen. Und danach? Richtig! Schon wieder Hände waschen. Das war alles so aufregend und richtig schön, wir wollten gar nicht wieder gehen. Doch unsere Brötchen waren zwischenzeitlich fertig gebacken, nun wollten wir sie noch in Tüten backen.

23 Unstrut-Journal 23 Nr. 1/ Gäbler Siegfreid, Dingelstädt 71 Jahre Thiel Elisabeth, Dingelstädt 80 Jahre Franke Waldemar, Kreuzebra 79 Jahre Obermann Heinz, Zella 76 Jahre Gottes Segen für das neue Lebensjahr wünscht Ihre Kirchengemeinde Regelmäßige Veranstaltungen: Seniorinnennachmittag: mittwochs um 14:30 Uhr im Pfarrhaus Kinderkirche: nach Vereinbarung im Pfarrhaus Ökumenische Taizé Andacht: jeden 1. Do. im Monat um 20:00 in der Helmsdorfer Kirche Konfirmanden: nach Vereinbarung Gottesdienste: :30 Dingelstädt; 11:00 Helmsdorf :30 Dingelstädt; 11:00 Helmsdorf; 14:00 Küllstedt Abendmahlsgottesdienst :30 Dingelstädt; 11:00 Helmsdorf :30 Dingelstädt: 11:00 Helmsdorf Ansprechpartner: Ordinierte Gemeindepädagogin Sabine Münchow Ev. Pfarramt Dingelstädt Bahnhofstraße 18 Tel.: /62092 Pfarrer Traugott Eber, Evangelisches Pfarramt Leinefelde Bahnhofstraße 20 Tel.: 03605/ Fax 03605/ Gemeinde Helmsdorf Dann schnell in den Rucksack und mit nach Haus zu den Eltern genommen, doch so manch leckeres Brötchen ist dort nie angekommen. Dass unsere Körnerbrötchen so lecker sind, das hätten wir nicht gedacht, damit haben wir unseren Lieblingsbäckern Konkurrenz gemacht. Für diesen durch und durch gelungenen Tag, sei allen Mitarbeitern und besonders Herrn und Frau Helbing Dank gesagt. Mehr als gedacht haben wir von Euch bekommen, vor allem die wertvolle Zeit, die Ihr Euch für uns habt genommen. Danke auch den begleitenden Eltern, Ihr habt einen guten Job gemacht, einen schrabbelnden Haufen gesund und munter nach Haus gebracht. Und Frau Hartmann, unserer Lehrerin, sei Dank gesagt, für Ihr Bemühen um uns, nicht nur an diesem, sondern an jedem Tag. Die Kinder der Stammgruppe A, Erich Kästner Grundschule Dingelstädt Ev. Kirche Dingelstädt Februar 2012 Monatsspruch Februar Korinther 10,23-24 Alles ist erlaubt - aber nicht alles nützt. Alles ist erlaubt - aber nicht alles baut auf. Denkt dabei nicht an euch selbst, sondern an die anderen Förstenberg Giesela, Dingelstädt 76 Jahre Hedke Erika, Dingelstädt 74 Jahre Meinke Linda, Dingelstädt 88 Jahre Erbendruth Hildegard, Kallmerode 82 Jahre Jachmann Dieter, Beberstedt 72 Jahre Peschel Eberhard, Kefferhausen 78 Jahre Öffentliche Bekanntmachung Festsetzung der Hundesteuer für das Kalenderjahr 2012 Diese Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung betrifft alle Steuerschuldner (Hundesteuerpflichtigen) im Gebiet der Gemeinde Helmsdorf. Die Jahresbeträge für die Haltung von Hunden im Gebiet der Gemeinde Helmsdorf sind gegenüber dem Vorjahr unverändert, so dass auf die Erteilung von Hundesteuerbescheiden für das Jahr 2012 verzichtet wird. Die Hundezeichen behalten weiter ihre Gültigkeit. Für alle Steuerschuldner (Hundesteuerpflichtigen) wird die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2012 durch diese öffentliche Bekanntmachung nach dem zuletzt zugegangenen Bescheid (Fälligkeiten Folgejahre) festgesetzt. Für die Steuerschuldner (Hundesteuerpflichtigen) treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Sollten die Jahresbeträge geändert werden oder sich die Besteuerungsgrundlagen ändern, werden Änderungsbescheide erteilt. Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann binnen eines Monat nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt, Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsgemeinschaft Dingelstädt, Geschwister-Scholl-Str. 28, Dingelstädt einzulegen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des auf den Tag der Bekanntmachung folgenden Tages. Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit des Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der angeforderten Steuer nicht aufgehalten ( 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Bis zur Entscheidung über den Widerspruch ist die Steuer somit zu den Fälligkeiten zu zahlen. gez. Bode Bürgermeister

24 Nr. 1/ Unstrut-Journal Öffentliche Bekanntmachung Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr Steuerfestsetzung Die Hebesätze für die Grundsteuer betragen: Grundsteuer A 300 % Grundsteuer B 340 % Die Hebesätze sind damit gegenüber dem Vorjahr unverändert, so dass auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Jahr 2012 verzichtet wird. Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2012 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird aufgrund von 27 (3) des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Steuer-Euroglättungsgesetz (StEuglG) vom 19. Dezember 2000 (BGBI. I S. 1790), die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2012 in derselben Höhe wie für das Jahr 2011 durch diese öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Bei Änderungen in den Besteuerungsgrundlagen wird anknüpfend an den Messbescheid des örtlich zuständigen Finanzamts ein entsprechender schriftlicher Grundsteuerbescheid erteilt. 2. Zahlungsaufforderung Die Steuerschuldner die keine Ermächtigung zur Abbuchung der Grundsteuer erteilt haben, werden gebeten, die Grundsteuer für das Jahr 2012 zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Steuerbescheid ergeben, auf die in diesem Bescheid angegebene Bankverbindung zu überweisen. 3. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung nach Nr. 1 bewirkte Steuerfestsetzung kann binnen eines Monat nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt, Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsgemeinschaft Dingelstädt, Geschwister-Scholl-Str. 28, Dingelstädt einzulegen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des auf den Tag der Bekanntmachung folgenden Tages. Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit des Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der angeforderten Steuer nicht aufgehalten ( 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Bis zur Entscheidung über den Widerspruch ist die Steuer somit zu den Fälligkeiten zu zahlen. gez. Bode Bürgermeister Helmsdorfer Weihnachtsmarkt am 10. Dezember 2011 Am Samstag, dem 10. Dezember 2011, fand in Helmsdorf zum 3. Mal ein Weihnachtsmarkt statt. Im letzten Jahr musste dieser Markt wegen des starken Sturms und der Glätte ganz kurzfristig in die Unstruthalle ausweichen. Nun hat Petrus alles wieder gut gemacht und die Weihnachtsmarktbesucher konnten das schöne Ambiente des weihnachtlich geschmückten Helmsdorfer Angers bei bestem Wetter so richtig genießen. Tage zuvor hatten die Gemeindearbeiter tüchtig zu tun, um alle Buden heranzufahren und die Zelte aufzubauen. Es mussten genügend Stromleitungen verlegt, die Beschallung vorbereitet und auch eine Toilettenanlage bereit gestellt werden. Dann waren auch die Helmsdorfer Vereine zur Stelle, dekorierten ihre Stände sehr schön und schafften alles Notwendige heran, um die Besucher gut zu versorgen. Man musste schon einen guten Magen haben, um alle diese Köstlichkeiten probieren zu können. Viele Händler aus Helmsdorf und auch aus der näheren Umgebung waren zum Markt gekommen, und so gab es wunderschöne Geschenkartikel zu kaufen. In einem großen Zelt gab es Verkaufsstände, in einem weiteren konnten die Kinder basteln und dann gab es noch ein beheiztes Zelt mit Sitzgelegenheiten für die Besucher. Auch die Westerwaldmusikanten ließen es sich nicht nehmen, schöne weihnachtliche Weisen auf dem Anger zu spielen. Gegen Uhr kam dann endlich der von den Kindern sehnlich erwartete Nikolaus. Da er wegen des fehlenden Schnees nicht den Schlitten nehmen konnte, hatte er sich einen elektrischen Schlitten ausgeliehen. Die Kinder sagten eifrig Gedichte auf oder sangen ein schönes Weihnachtslied, wofür sie natürlich dann auch beschenkt wurden. im Monat Februar 2012 ganz herzlich Herrn Meinolf Klöppner am zum 78. Geburtstag Frau Berta Werner am zum 77. Geburtstag Frau Dorothea Fürstenberg am zum 74. Geburtstag Frau Helga Günther am zum 72. Geburtstag Herrn Elmar Wittig am zum 72. Geburtstag Die Gemeindeverwaltung Helmsdorf wünscht den Jubilaren alles Gute, Gesundheit und Wohlergehen im neuen Lebensjahr.

25 Unstrut-Journal 25 Nr. 1/2012 Der Weihnachtsmarkt war sehr gut besucht und bis in den späten Abend hinein standen die Leute zusammen und genossen die schöne Atmosphäre. Zum Schluss sei noch mal ein herzliches Dankeschön an alle Helfer vor und hinter den Kulissen gesagt, die auf ihre Weise und durch ihren Einsatz dazu beigetragen haben, dass Helmsdorf so einen schönen Weihnachtsmarkt veranstalten konnte. (Alle Namen an dieser Stelle aufzuzählen, wäre etwas mühsam.) Allen Lesern des Unstrutjournals wünschen wir ein friedliches Neues Jahr bei bester Gesundheit und hoffen, dass wir uns beim nächsten Helmsdorfer Weihnachtsmarkt alle wieder sehen. Helmsdorf, G. Scheithauer Katholische Kirchengemeinde Helmsdorf Sternsingeraktion 2012 So wie jedes Jahr, bereiteten sich auch in diesem Jahr unsere Kinder von Helmsdorf auf das Sternsingen vor. Am Freitag, dem Fest der Heiligen 3 Könige trafen sich die Sternsinger wieder zur Vorbereitung im Marienheim. Das Motto des diesjährigen Dreikönigssingens lautet: Klopft an Türen, pocht auf Rechte!. Als Beispielland nahmen wir Nicaragua in besonderer Weise in den Blick und erfuhren einiges von der Not der Menschen in diesem Land. Wir Erwachsenen und die Kinder überlegten, in welchem Land im Moment vielleicht noch viel größere Not und Armut herrscht, als dort in Nicaragua. Und so entschieden wir alle spontan, dass das gesamte Sammelergebnis von Helmsdorf in diesem Jahr für Somalia gespendet werden soll. Seit Wochen wütet eine große Hungerkatastrophe in der Region Ostafrika. Zehntausende Menschen starben bereits und Millionen Menschen sind weiterhin akut vom Hunger bedroht und kaum jemand nimmt noch Notiz von diesen katastrophalen Zuständen dort. Wir stellten uns vor, wie schlimm es sein muss, tagelang nichts zu essen und zu trinken zu bekommen und so waren wir uns einig, für die hungernden Kinder dort zu sammeln. Nach den organisatorischen Vorbereitungen ging es los. Die farbenfrohen Kostüme wurden verteilt und anprobiert und dazu die funkelnden Kronen, von denen manche schon viele Jahre den Kopf der Sternsinger geschmückt haben. Defekte Kronen werden repariert oder bei Bedarf werden auch mal neue Kronen gebastelt. Fleißige Frauen aus dem Ort haben uns in diesem Jahr noch 4 neue Gewänder genäht, so dass wir jetzt gut ausgestattet sind mit festlichen Sternsingerkostümen. Das Verteilen der Gewänder und Kronen ist immer der Moment, wo es recht turbulent und laut zugeht und gerade auch die Jüngsten sind sehr aufgeregt. Es ist ein goldenes Durcheinander von fröhlichen Stimmen. Dann beginnt die Generalprobe mit Liedern und Sprüchen. Zu unseren altbewährten Liedern versuchen wir, immer mal wieder ein neues Lied dazu zu lernen, das sofort ins Ohr geht und deshalb auch schnell auswendig gelernt ist. Am 7. Januar, im Vorabendgottesdienst war es dann soweit. Die Sternsinger zogen singend in die Unstruthalle ein, die uns Helmsdorfern zur Zeit als Kirchenraum dient, bis der Umbau unserer Kirche abgeschlossen ist. Im Gottesdienst trugen die Kinder, verkleidet als Caspar, Melchior und Balthasar, ihre Verse und Lieder vor. Pfarrer Hampel segnete die Sternsinger, deren Kreide und Aufkleber. Mit dem Lied Wir gehen auf ganz neuen Wegen wurden sie ausgesandt. und gingen in Begleitung von Erwachsenen in 6 Gruppen am Sonntagvormittag von Haus zu Haus, um den Segen Gottes für das Jahr 2012 zu bringen und für Not leidende Kinder zu sammeln. So war es auch in diesem Jahr wieder schön, mitzuerleben mit welcher Begeisterung sich Kinder auf den Weg machen, um

26 Nr. 1/ Unstrut-Journal Spenden für Kinder, denen es nicht so gut geht wie ihnen, zu sammeln. Mit ihrem schönen Gesang und teilweise auswendigem Aufsagen ihrer Segensprüche waren die Sternsinger ganz bei der Sache. Der Einsatz hat sich wieder gelohnt. Ganze 1310,- EUR waren zusammengekommen, dazu noch jede Menge Süßigkeiten für die Kinder als Belohnung für ihre Mühen. Wir danken allen, die durch ihre großzügige Spende zu diesem Sammelerfolg beigetragen haben. Es ist auch für die Sternsinger und uns erwachsene Begleiter ein schönes Erlebnis zu sehen, wie wir von den meisten Menschen im Ort freudig erwartet werden. Als Sternsinger waren unterwegs: Melina und Felicitas Kleißl, Laura und Kevin Schollmeyer, Dennis Klöppner, Colin Römer, Gerhard Heddergott, Francis Huhnstock, Severin Wehr, Laura Fiedler, Simon Vestewig, Anna Schröter, Leonardo und Elisa Nolte, Marvin und Oliver Strecker, Marie-Sophie Löffelholz, Lucas, Niclas und Elias May und 6 erwachsene Begleiter 1 Steuergegenstand (1) Das Halten eines über drei Monate alten Hundes im Gebiet der Gemeinde Kallmerode unterliegt der Besteuerung. (2) Eine Hundehaltung im Sinne dieser Satzung liegt vor, wenn ein Hund zeitlich nachhaltig einem oder mehreren Menschen - unabhängig davon, ob sich diese zu Vereinigungen zusammengeschlossen haben oder nicht - zugeordnet ist; auf die zivilrechtliche Form wie auf den Zweck der Zuordnung kommt es nicht an. Die zeitlich nachhaltige Zuordnung gilt bei einem gemeinsamen Haushalt als stets gegeben. Zweithund und jeder weitere Hund im Sinne dieser Satzung ist jeder Hund, der neben einem Ersthund im selben Haushalt gleichzeitig gehalten wird. Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner der Steuer. (3) Kann dass Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass der Hund älter als drei Monate ist. (4) Gefährliche Hunde werden gesondert besteuert. Gefährliche Hunde sind solche Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Zucht, Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht oder von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen kann. (5) Als gefährliche Hunde gelten Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander, sowie die von der Ordnungsbehörde gemäß 3 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren in der jeweils geltenden Fassung als gefährlich eingestuft oder festgestellt sind und einer Erlaubnis nach 4 des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren bedürfen. 2 Steuerpflichtiger (1) Steuerpflichtiger ist der Halter oder die Halterin eines Hundes. (2) Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Gebiet der Gemeinde Kallmerode aufhalten, sind für solche Hunde nicht steuerpflichtig, die sie bei ihrer Ankunft bereits besitzen. (3) Hundehalterin oder Hundehalter ist, wer einen Hund länger als zwei Monate gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat. Regina Stiefel Helmsdorf/Eichsfeld Gemeinde Kallmerode Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Kallmerode Mit Beschluss Nr. 37/20/11, vom 15. Dezember 2011 hat der Gemeinderat der Gemeinde Kallmerode die Neufassung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Kallmerode beschlossen. Die Kommunalaufsicht des Landkreises Eichsfeld hat mit Schreiben vom 2. Januar 2012 diese Satzung bestätigt. Hundesteuersatzung der Gemeinde Kallmerode Auf der Grundlage der 2, 18, 19, 21 und 54 der Thüringer Kommunalordnung -ThürKO- in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. S. 99, 134), in Verbindung mit 2 Abs. 5 Thüringer Kommunalabgabengesetz -ThürKAGin der Fassung der Neubekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. S.61), hat die Gemeinde Kallmerode nach Beschluss des Gemeinderates in seiner Sitzung vom folgende Hundesteuersatzung beschlossen: 3 Steuersatz Der Steuersatz für das Halten von Hunden beträgt im gesamten Gebiet der Gemeinde Kallmerode jährlich je Hund: Für den Ersthund 36 EUR Für den Zweithund 48 EUR Für jeden weiteren Hund 72 EUR Der Steuersatz beträgt abweichend von Satz 1 im gesamten Gebiet der Gemeinde Kallmerode für das Halten von gefährlichen Hunden nach 1 Abs. 4 und 5 der Hundesteuersatzung jährlich pro Hund: 768 EUR 4 Steuerbefreiungen Steuerbefreiung ist auf schriftlichen Antrag zu gewähren für: 1. Hunde, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gehalten werden, 2. Hunde, die nicht unter den Tatbestand der gefährlichen Hunde fallen und ausschließlich für den Schutz, die Führung und Hilfe Blinder, Gehörloser, hochgradig schwerhöriger oder hilfloser Personen gehalten werden. Befreiungsberechtigt sind Personen, die schwerbehindert im Sinne des SGB IX sind und Anspruch auf die Merkzeichen BL, GL oder H haben. Der Nachweis der Schwerbehinderung kann durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises erbracht werden, aus dem hervor geht, dass eine Behinderung entsprechend einer Schwerbehinderung gemäß SGB IX, eingeschlossen die Berechtigung zu den genannten Merkzeichen, vorliegt. 3. Sanitäts- und Rettungshunde des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerkes oder des Bundesluftschutzverbandes, die nicht unter den Tatbestand der gefährlichen Hunde fallen und die ausschließlich für die Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben gehalten werden, 4. Diensthunde, die nicht unter den Tatbestand der gefährlichen Hunde fallen, die die jagdrechtliche normierte Brauchbarkeitsprüfung oder eine gleichgestellte Prüfung abgelegt haben und die von Forstbeamten, -bediensteten, im Privat-

27 Unstrut-Journal 27 Nr. 1/2012 forst angestellten Personen oder bestätigten Jagdaufsehern zur Ausübung der Jagd gehalten werden, 5. Herdengebrauchshunde, die nicht unter den Tatbestand der gefährlichen Hunde fallen, in der erforderlichen Anzahl, 6. Abgerichtete Hunde, die nicht unter den Tatbestand der gefährlichen Hunde fallen und die von Artisten und Schaustellern nachweislich für Ihre Berufsarbeit benötigt werden. 5 Steuerermäßigung Die Hundesteuer wird auf Antrag um die Hälfte der in 3 genannten Sätze ermäßigt für 1. Ersthunde, die nicht unter den Tatbestand der gefährlichen Hunde fallen und die zur Bewachung von Grundstücken oder Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter (kürzeste Wegstrecke von den Grundstücksgrenzen) entfernt liegen, erforderlich sind, 2. Ersthunde, die nicht unter den Tatbestand der gefährlichen Hunde fallen und die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist; für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die jagdrechtliche normierte Brauchbarkeitsprüfung oder gleichgestellte Prüfungen mit Erfolg abgelegt haben. 3. Ersthunde, die nicht unter den Tatbestand der gefährlichen Hunde fallen und zu therapeutischen Zwecken eingesetzt werden und die dafür notwendige Prüfung nachweisen können. 6 Allgemeine Voraussetzungen für die Steuerbefreiung und die Steuerermäßigung 1. Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung und Steuerermäßigung ist, dass der Hund nach Art und Größe für den angegebenen Zweck hinlänglich geeignet ist. 2. Steuerbefreiung und Steuerermäßigung wird längstens für das Veranlagungsjahr und nur auf schriftlichen Antrag und unter Vorlage entsprechender Nachweise mit Beginn des Monats gewährt, der auf die Antragstellung folgt. Die Steuerermäßigung bzw. -befreiung kann einen Monat vor Ablauf des Vergünstigungszeitraumes mit aktualisierten Nachweisen jeweils neu beantragt werden. Die Gemeinde Kallmerode kann Ausnahmen von dieser Regelung gestatten, insbesondere wenn die Frist unverschuldet versäumt wurde. 3. Werden von einem Hundehalter neben den Hunden, für die eine Steuerbegünstigung gewährt wird, noch weitere Hunde gehalten, so ist für diese Hunde die Steuer nach den Steuersätzen des 3 - für den zweiten bzw. jeden weiteren Hund - zu berechnen und festzusetzen. 4. Die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird bis einschließlich dem Monat gewährt, in dem die Voraussetzung für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung für mindestens einen Kalendertag vorlagen. 7 Entstehen und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht entsteht mit dem 1. des Kalendermonats, in dem die Voraussetzungen nach 1 der Satzung vorliegen. (2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats indem die Voraussetzungen nach 1 der Satzung nicht mehr vorliegen. Kann der Steuerpflichtige keinen Nachweis über den Verbleib des Hundes vorlegen, so erlischt die Steuerpflicht erst am Ende des Monats, in dem die Abmeldung des Hundes erfolgt. 8 Festsetzen und Fälligkeit der Steuer (1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht während des Kalenderjahres beginnt oder endet - für den Rest des Kalenderjahres mit Bescheid anteilig auf volle Monate festgesetzt. (2) Die Hundesteuer wird bei der erstmaligen Festsetzung einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides, im übrigen zum 1. Juli des Kalenderjahres mit dem Jahresbetrag fällig. (3) Beginnt die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, so ist die Steuer nach den im Bescheid festgesetzten Beträgen und Fälligkeitsterminen zu entrichten. (4) Der Steuerbescheid gilt gemäß 3 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) auch für alle Folgejahre, solange keine Neufestsetzung aufgrund geänderter Besteuerungsgrundlagen erfolgt. 9 Meldepflicht (1) Wer im Gebiet der Gemeinde Kallmerode einen über drei Monate anschafft, hat diesen innerhalb von zwei Wochen nach dem Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das steuerpflichtige Alter erreicht hat, bei der Gemeinde Kallmerode schriftlich anzumelden. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. (2) Endet oder ändert sich die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung, so ist dieses der Gemeinde Kallmerode innerhalb von zwei Wochen schriftlich mitzuteilen. (3) Bei der An-, Um- bzw. Abmeldung sind vom Hundehalter schriftlich die in der Hundesteuererklärung abgefragten Erfordernisse wahrheitsgemäß, vollständig und richtig zu erklären. (4) Der Halter eines gefährlichen Hundes hat, nachdem er seinen Hund als gefährlich erkannt hat oder hätte erkennen müssen oder die zuständige Behörde dessen Gefährlichkeit festgestellt hat, unverzüglich eine formlose schriftliche Mitteilung an die Gemeinde Kallmerode zu geben. 10 Steueraufsicht (1) Der Hundehalter erhält nach der Anmeldung eine Steuermarke. Die Steuermarke ist bei der Beendigung der Hundehaltung wieder abzugeben. Wird die Steuermarke verloren, erhält der Steuerpflichtige gegen eine Gebühr eine Ersatzmarke. (2) Die Hunde müssen außerhalb des Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes eine gültige und sichtbar befestigte Steuermarke tragen. Sie ist den Beauftragten der Gemeinde Kallmerode bei Kontrollen vorzuzeigen. (3) Bis zur Ausgabe von neuen Steuermarken behalten die bisherigen Steuermarken ihre Gültigkeit (4) Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde Kallmerode auf Anfrage wahrheitsgemäß Auskunft über die Art und Anzahl der gehaltenen Hunde und deren Besteuerung zu geben. (5) Zur Feststellung aller Hunde, die der Steuerpflicht unterliegen, darf die Gemeinde Kallmerode territorial begrenzte oder flächendeckende Hundebestandsaufnahmen durchführen. Eine Beauftragung privater Unternehmen ist unter Wahrung des Steuergeheimnisses zulässig. Auf Nachfrage sind die volljährigen Einwohner verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde Kallmerode Auskünfte über Name, Vorname, Adresse, Rasse und Geschlecht zu erteilen, soweit in ihrem Haushalt Hunde gehalten werden. 11 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von 18 Satz 1 Nr. 2 ThürKAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. Entgegen 9 dieser Satzung seine Meldepflichten nicht erfüllt, 2. Entgegen 6 und 9 der Satzung den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht anzeigt, 3. Entgegen 10 Abs. 2 der Satzung seinen Hund außerhalb der Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne gültige sichtbare Hundesteuermarke umherlaufen lässt, 4. Entgegen 10 Abs. 4 der Satzung den Beauftragten der Gemeinde Kallmerode auf Anfrage nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt oder 5. Entgegen 10 Abs. 1 der Satzung die Steuermarke bei Beendigung der Hundehaltung nicht abgibt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß 18 Satz 1 ThürKAG mit einer Geldbuße geahndet werden. 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer - Hundesteuersatzung - vom sowie alle dieser Satzung entgegenstehenden Vorschriften außer Kraft. Kallmerode, den Gemeinde Kallmerode gez. Weise Bürgermeisterin Siegel

28 Nr. 1/ Unstrut-Journal Öffentliche Bekanntmachung Haushaltssatzung der Gemeinde Kallmerode für das Haushaltsjahr 2012 Mit Beschluss vom , Beschluss Nr. 38/20/11 hat der Gemeinderat der Gemeinde Kallmerode die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 mit Anlagen beschlossen. Die Haushaltssatzung enthält die Kreditaufnahme für Investitionen in Höhe von EUR. Die Kommunalaufsicht des Landkreises Eichsfeld hat mit Schreiben vom , AZ: den Haushaltsplan und die Haushaltssatzung für das Jahr 2012 bestätigt. Die Ausfertigung der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2012 erfolgte am Auslegungshinweise in der öffentlichen Bekanntmachung: Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 liegt in der Zeit vom 30. Januar bis 13. Februar 2012 (2 Wochen lang gemäß 57 Abs. 3 ThürKO) in der Verwaltungsgemeinschaft Dingelstädt, Geschwister-Scholl-Str. 28, Zimmer 12 und in der Gemeindeverwaltung Kallmerode, jeweils zu den Sprechzeiten öffentlich aus. Der Haushaltsplan kann bis zur Entlastung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung dieses Haushaltsjahres während der allgemeinen Geschäftsstunden unter der vorstehenden Anschrift eingesehen werden. Kallmerode, den gez. Marion Weise, Bürgermeisterin Haushaltssatzung der Gemeinde Kallmerode (Landkreis Eichsfeld) für das Haushaltsjahr 2012 Auf Grund des 57 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 99, 134) erlässt die Gemeinde Kallmerode folgende Haushaltssatzung: 1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit Euro und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit Euro ab. 2 Der Gesamtbetrag für Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf EUR festgesetzt. 3 Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. 4 Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) 300 v. H. b) für die Grundstücke (B) 390 v. H. 2. Gewerbesteuer 390 v. H. 5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf Euro festgesetzt 6 Es gilt der vom Gemeinderat beschlossene Stellenplan. Öffentliche Bekanntmachung Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr Steuerfestsetzung Die Hebesätze für die Grundsteuer betragen: Grundsteuer A 300 % Grundsteuer B 390 % Die Hebesätze sind damit gegenüber dem Vorjahr unverändert, so dass auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Jahr 2012 verzichtet wird. Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2012 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird aufgrund von 27 (3) des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Steuer-Euroglättungsgesetz (StEuglG) vom 19. Dezember 2000 (BGBI. I S. 1790), die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2012 in derselben Höhe wie für das Jahr 2011 durch diese öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Bei Änderungen in den Besteuerungsgrundlagen wird anknüpfend an den Messbescheid des örtlich zuständigen Finanzamts ein entsprechender schriftlicher Grundsteuerbescheid erteilt. 2. Zahlungsaufforderung Die Steuerschuldner die keine Ermächtigung zur Abbuchung der Grundsteuer erteilt haben, werden gebeten, die Grundsteuer für das Jahr 2012 zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Steuerbescheid ergeben, auf die in diesem Bescheid angegebene Bankverbindung zu überweisen. 3. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung nach Nr. 1 bewirkte Steuerfestsetzung kann binnen eines Monat nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt, Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsgemeinschaft Dingelstädt, Geschwister-Scholl-Str. 28, Dingelstädt einzulegen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des auf den Tag der Bekanntmachung folgenden Tages. Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit des Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der angeforderten Steuer nicht aufgehalten ( 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Bis zur Entscheidung über den Widerspruch ist die Steuer somit zu den Fälligkeiten zu zahlen. gez. Weise Bürgermeisterin Bekanntmachungen der Gemeinde Kallmerode Mit Beschluss Nr.: 34/19/11, vom hat der Gemeinderat der Gemeinde Kallmerode die Neufassung der Verwaltungskostensatzung mit Kostenverzeichnis der Gemeinde Kallmerode beschlossen. Die Kommunalaufsicht des Landkreises Eichsfeld hat mit Schreiben vom , AZ: , diese Satzung bestätigt. Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Kallmerode Aufgrund der 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) und der 1, 2 und 11 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) sowie des Thüringer Verwaltungskostengesetzes (ThürVwKostG) in den zurzeit gültigen Fassungen hat der Gemeinderat der Gemeinde Kallmerode in seiner Sitzung am folgende Verwaltungskostensatzung beschlossen: 7 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2012 in Kraft. Kallmerode, den Gemeinde Kallmerode gez. Marion Weise, Bürgermeisterin (Siegel) 1 Verwaltungskostenpflichtige öffentliche Leistungen (1) Die Gemeinde Kallmerode erhebt aufgrund dieser Verwaltungskostensatzung in Verbindung mit dem jeweils gültigen Kostenverzeichnis für individuelle zurechenbare öffentliche Leistungen im eigenen Wirkungskreis Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen).

29 Unstrut-Journal 29 Nr. 1/2012 (2) Verwaltungskostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer öffentlichen Leistung gerichteter Antrag zurückgenommen wird oder sich auf andere Weise erledigt. (3) Gebühren, die aufgrund von Gesetzen und anderer - auch städtischer Rechtsvorschriften - erhoben werden, namentlich Benutzungsgebühren, bleiben von dieser Satzung unberührt. (4) Behörde im Sinne dieser Satzung ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. (5) Öffentliche Leistungen sind 1. Amtshandlungen; eine Amtshandlung ist jede mit Außenwirkung in Ausübung hoheitlicher Befugnisse vorgenommene Handlung; sie liegt auch dann vor, wenn ein Einverständnis der Behörde, insbesondere eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung, nach Ablauf einer bestimmten Frist aufgrund einer Rechtsvorschrift als erteilt gilt, 2. Überwachungsmaßnahmen, Prüfungen und Untersuchungen sowie 3. sonstige Leistungen, die im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit erbracht werden (6) Individuell zurechenbar sind insbesondere öffentliche Leistungen, die 1. beantragt, sonst willentlich in Anspruch genommen oder zugunsten des Leistungsempfängers erbracht werden oder 2. aufgrund des Verhalten einer Person oder des von einer Person zu vertretenden Zustands einer Sache im öffentlichen Interesse erbracht werden; bei Überwachungshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen gilt dies nur, wenn die öffentliche Leistung nicht ausschließlich auf eine allgemeine behördliche Informationsgewinnung gerichtet ist. 2 Sachliche Verwaltungskostenfreiheit (1) Verwaltungskostenfrei sind 1. a) Überwachungsmaßnahmen aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde oder b) Stichprobenkontrollen, bei denen der zu Überwachende ausschließlich nach dem Zufallsprinzip ausgewählt wird, wenn kein Verstoß, gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird, 2. einfache mündliche oder schriftliche Auskünfte; dies gilt nicht für Auskünfte aus Registern und Dateien, 3. die Erteilung von Bescheiden über öffentlich-rechtliche Geldforderungen, 4. Entscheidungen über die Stundung, den Erlass, die Niederschlagung oder die Erstattung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen, 5. Entscheidungen über die Festsetzung von Entschädigungen aus öffentlichen Mitteln, 6. Entscheidung über Anträge auf Geldleistungen, wie Unterstützungen oder Zuwendungen, 7. öffentliche Leistungen im Rahmen eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses, 8. Entscheidungen über Gegenvorstellungen und Aufsichtsbeschwerden, 9. öffentliche Leistungen in Angelegenheiten des Wahlrechts, des Volksbegehrens und des Volksentscheids sowie 10. Entscheidungen über die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach den 80 und 80a VwGO. (2) Die Verwaltungskostenfreiheit gilt nicht für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, sofern der Verwaltungskostenschuldner dies zu vertreten hat. 3 Persönliche Gebührenbefreiung (1) Von der Entrichtung von Verwaltungsgebühren sind befreit: 1. die Bundesrepublik Deutschland sowie die Bundesländer; dies gilt nur, wenn die Summe der Verwaltungskosten für eine Angelegenheit den Betrag von 500 Euro nicht übersteigt; 2. Landkreise, Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts und 3. Kirchen sowie andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, welche die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben. (2) Die persönliche Gebührenfreiheit gilt nicht, wenn 1. die Gebühr Dritten auferlegt oder auf Dritte umgelegt werden kann, 2. die öffentliche Leistung einen Betrieb nach 26 Abs. 1 der Thüringer Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 282) in der jeweils geltenden Fassung oder vergleichbare Betriebe des Bundes oder der anderen Länder betrifft oder 3. die öffentliche Leistung einen kommunalen Eigenbetrieb nach 76 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der jeweils geltenden Fassung betrifft, es sei denn, dass der Eigenbetrieb Leistungen erbringt zu deren Bereitstellung die kommunalen Körperschaften gesetzlich verpflichtet sind. (3) Befreiungen und Ermäßigungen, die auf besonderen gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleiben unberührt. 4 Gebühren in besonderen Fällen (1) Wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit ganz oder teilweise abgelehnt, wird eine Gebühr bis zu der Höhe erhoben, die für die öffentliche Leistung vorgesehen ist, mindestens jedoch 20,00 Euro. Wird der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, so wird keine Gebühr erhoben. (2) Wird eine Amtshandlung von der Behörde aus Gründen, die der Verwaltungskostenschuldner zu vertreten hat, zurückgenommen oder widerrufen, so ist eine Gebühr bis zu der Höhe zu erheben, die für die zurückgenommene oder widerrufene Amtshandlung im Zeitpunkt der Rücknahme oder des Widerrufs vorgesehen ist. Ist für eine solche Amtshandlung eine Gebühr nicht vorgesehen oder wäre sie gebührenfrei, ist eine Gebühr bis zu 2.000,00 Euro zu erheben. In den Fällen der Sätze 1 und 2 beträgt die Gebühr mindestens 20,00 Euro. Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Verwaltungskostenschuldner die Rücknahme oder den Widerruf nicht zu vertreten hat. (3) Wird ein Antrag zurückgenommen oder erledigt er sich auf andere Weise, bevor die öffentliche Leistung vollständig erbracht worden ist, werden bis zu 75 v. H. der für die öffentliche Leistung vorgesehenen Gebühr erhoben. Erfolgt die Gebührenabrechnung nach dem Zeitaufwand, wird der bis zur Zurücknahme oder Erledigung des Antrags entstandenen Zeitaufwand zugrunde gelegt. In den Fällen der Sätze 1 und 2 beträgt die Gebühr mindestens 20,00 Euro. Hatte die Behörde mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen oder ist die beantragte öffentliche Leistung gebührenfrei, wird keine Gebühr erhoben. (4) Ist eine öffentliche Leistung, für die Verwaltungskosten nicht zu erheben wären, missbräuchlich veranlasst worden, so wird eine Gebühr bis zu 1.000,00 Euro erhoben, mindestens jedoch 20,00 Euro. (5) Gebühren, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. 5 Verwaltungskostengläubiger Verwaltungskostengläubiger ist die Gemeinde Kallmerode. 6 Verwaltungskostenschuldner (1) Zur Zahlung der Verwaltungskosten ist verpflichtet, 1. wem die öffentliche Leistung individuell zuzurechnen ist, 2. wer die Verwaltungskosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder 3. wer für die Verwaltungskostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Verwaltungskostenschuldner ist auch, wer als gesetzlicher Vertreter, Vermögensverwalter oder Verfügungsberechtigter im Sinne der 34 und 35 der Abgabenordnung infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten Pflichten veranlasst hat, dass Verwaltungskosten nicht, nicht rechtzeitig oder nur teilweise erhoben werden können. Dies umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge. (3) Mehrere Verwaltungskostenschuldner haften als Gesamtschuldner. (4) Auslagen, die durch unbegründete Einwendung oder durch schuldhaftes Verhalten entstanden sind, hat derjenige zu tragen, der sie verursacht hat. 7 Gebührenbemessung (1) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem anliegenden Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung, das Bestandteil dieser Satzung ist. (2) Die Gebührenerhebung erfolgt durch Festgebühren, Wertgebühren und Zeitgebühren.

30 Nr. 1/ Unstrut-Journal (3) Festgebühren sind die mit einem bestimmten unveränderlichen Betrag vorgesehenen Gebühren. (4) Wertgebühren werden nach dem Wert des Gegenstands, auf den sich die öffentliche Leistung bezieht, bemessen. Bei der Festsetzung einer Wertgebühr wird der Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der öffentlichen Leistung zugrunde gelegt. (5) Zeitgebühren werden nach dem für die öffentliche Leistung erforderlichen Zeitaufwand bemessen. 8 Rahmengebühren Rahmengebühren werden durch einen Mindest- und Höchstsatz bestimmt. Bei öffentlichen Leistungen, für die in dem Kostenverzeichnis ein Rahmen festgelegt ist, wird die Gebühr bemessen 1. nach der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der öffentlichen Leistung und 2. nach dem mit der Vornahme der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungsaufwand. 9 Pauschgebühren Die Gebühr für regelmäßig wiederkehrende öffentliche Leistungen kann auf Antrag für einen im Voraus bestimmten Zeitraum, jedoch nicht für länger als ein Jahr, durch einen Pauschbetrag abgegolten werden. Bei der Bemessung des Pauschbetrages wird der geringere Umfang der Verwaltungsarbeit berücksichtigt. 10 Auslagen (1) Folgende Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer öffentlichen Leistung und in den Fällen des 1 Abs. 2 entstehen, werden als Auslagen gesondert erhoben: 1. Entschädigungen für Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher oder Übersetzer, 2. Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen, 3. Aufwendungen für öffentliche Bekanntmachungen und Zustellungen durch die Behörde, 4. Vergütungen und andere Aufwendungen für die Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle, 5. Beträge, die Behörden, Einrichtungen, natürlichen oder juristischen Personen zustehen sowie 6. Aufwendungen für Ausfertigungen, Abschriften und Kopien, soweit sie auf besonderen Antrag hergestellt oder aus vom Verwaltungskostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden. (2) Die Auslagen werden in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben. Im Kostenverzeichnis kann bestimmt werden, dass entstandene Auslagen mit der Gebühr abgegolten sind oder pauschaliert erhoben werden. (3) Auslagen nach 1 Nr. 5 werden auch dann erhoben, wenn die verwaltungskostenerhebende Behörde aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus ähnlichen Gründen an die andere Behörde, Einrichtung, natürliche oder juristische Person keine Zahlung leistet. (4) Auslagen werden außer in den Fällen des 2 Abs. 1 auch dann erhoben, wenn die öffentliche Leistung gebührenfrei ist. (5) Auslagen, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch die Verlegung eines Termins oder durch die Vertagung einer Verhandlung entstanden sind, soweit dies nicht dem Auslagenschuldner zuzurechnen ist. 11 Verwaltungskostenentscheidung (1) Die Verwaltungskosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Entscheidung über die Kosten soll, soweit möglich, zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. (2) Aus der Verwaltungskostenentscheidung müssen mindestens hervorgehen: 1. die verwaltungskostenerhebende Behörde, 2. der Verwaltungskostenschuldner, 3. die kostenpflichtige öffentliche Leistung, 4. die als Gebühr und Auslagen zu zahlenden Beträge sowie 5. wo, wann und wie die Gebühren und die Auslagen zu zahlen sind. (3) Die Verwaltungskostenentscheidung kann mündlich ergehen; sie ist auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit sie schriftlich ergeht oder schriftlich bestätigt wird, sind auch die Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung anzugeben. (4) Die Verwaltungskostenentscheidung kann vorläufig ergehen, wenn der für die Ermittlung der Gebühr maßgebende Wert des Gegenstands der öffentlichen Leistung ungewiss ist. Sie wird geändert oder für endgültig erklärt, sobald die Ungewissheit beseitigt ist. (5) Vor der endgültigen Festsetzung der Gebühr kann die Summe der erstattungsfähigen Auslagen im Sinne des 10 festgesetzt werden. Gebühren und Auslagen werden dann jeweils nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 getrennt festgesetzt. 12 Entstehen und Fälligkeit der Verwaltungskostenschuld (1) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, im Übrigen mit der vollständigen Erbringung der öffentlichen Leistung. Bei Pauschgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Genehmigung des Antrags nach 9. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erhebenden Betrages; in den Fällen des 10 Abs. 3 mit der vollständigen Erbringung der öffentlichen Leistung. (2) Die Verwaltungskosten werden mit der Bekanntgabe der Verwaltungskostenentscheidung an den Verwaltungskostenschuldner fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt. 13 Säumniszuschlag (1) Werden Gebühren oder Auslagen nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so wird für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v. H. des abgerundeten rückständigen Betrages erhoben, wenn dieser 50,00 Euro übersteigt. Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. (2) Absatz 1 gilt nicht für Säumniszuschläge, die nicht rechtzeitig entrichtet werden. (3) Für die Berechnung des Säumniszuschlags wird der rückständige Betrag auf den nächsten durch 50,00 Euro teilbaren Betrag abgerundet. (4) Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt 1. bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln an die für den Kostenträger zuständigen Kasse der Tag des Eingangs oder 2. bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der für den Verwaltungskostengläubiger zuständigen Kasse und bei Einzahlung mit Zahlkarte oder Postanweisung der Tag, an dem der Betrag der Kasse gutgeschrieben wird. (5) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als entstanden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre. 14 Kostenvorschuss, Sicherheitsleistung, Zurückbehaltungsrecht (1) Die Behörde kann bei öffentlichen Leistungen, die auf Antrag vorgenommen werden, die Zahlung eines Kostenvorschusses und/oder die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Verwaltungskosten verlangen. Unbeschadet des Satzes 1 kann die Behörde eine öffentliche Leistung, die auf Antrag vorgenommen wird, davon abhängig machen, dass der Antragsteller keine Verwaltungskostenrückstände für öffentliche Leistungen des gleichen Sachgebiets hat. (2) Dem Antragsteller wird eine angemessene Frist zur Zahlung des Vorschusses, zur Leistung der Sicherheit oder zur Begleichung des Rückstandes gesetzt. Die Behörde kann den Antrag als zurückgenommen behandeln, wenn die Frist nicht eingehalten wird und der Antragsteller bei der Anforderung des Vorschusses, der Sicherheitsleistung oder des Rückstands hierauf hingewiesen worden ist. (3) Ausfertigungen, Abschriften sowie zurückgebende Urkunden, die aus Anlass der öffentlichen Leistung eingereicht worden sind, können bis zur Bezahlung der angeforderten Verwaltungskosten zurückbehalten werden.

31 Unstrut-Journal 31 Nr. 1/ Billigkeitsregelungen (1) Die festsetzende Behörde kann die Verwaltungskosten ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verwaltungskostenschuldners oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint. (2) Für die Stundung, den Erlass, die Niederschlagung und die Herabsetzung von Verwaltungskostenforderungen gelten gem. 15 Abs. 1, Nr. 4,5 und 6 ThürKAG die 163 Abs. 1 (abweichende Festsetzung wegen Unbilligkeit), 222 (Stundung), 227 Abs. 1 (Erlass) und 261 (Niederschlagung) der Abgabenordnung. 16 Vollstreckung Rückständige Gebühren und Auslagen, die nach dieser Kostensatzung erhoben werden, unterliegen der Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach den Bestimmungen des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (ThürVwZVG) in der Neufassung vom (GVBI. S. 1053). 17 Zuwiderhandlungen (1) Gemäß 16 ThürKAG wird wegen Abgabenhinterziehung mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil eines anderen 1. einer Gemeinde oder einem Landkreis über Tatsachen, die für die Erhebung oder Bemessung von Abgaben erheblich sind, unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder 2. eine Gemeinde oder einem Landkreis pflichtwidrig über abgabenrechtlich erheblichen Tatsachen in Unkenntnis lässt. Der Versuch ist strafbar. (2) Ordnungswidrig handelt gem. 17 ThürKAG und kann mit Geldbuße bis zu ,00 Euro belegt werden, wer als Abgabenpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabenpflichtigen eine der im Abs. 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht (leichtfertige Abgabeverkürzung). (3) Ordnungswidrig handelt auch und kann mit Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, oder 2. den Vorschriften einer Abgabensatzung zur Sicherung oder Erleichterung der Abgabenerhebung, insbesondere zur Anmeldung oder Anzeige von Tatsachen, zur Führung von Aufzeichnungen oder Nachweisen, zur Kennzeichnung oder Vorlegung von Gegenständen oder zur Erhebung und Abführung kommunalen Abgaben zuwiderhandelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen. (Abgabegefährdung) 18 Rechtsbehelf Gegen die Erhebung von Verwaltungskosten aufgrund dieser Verwaltungskostensatzung sind die Rechtsbehelfe nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung gegeben. Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Verwaltungskosten nach dieser Satzung wird die Verpflichtung zur Zahlung nicht aufgehoben. 19 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1. Die Verwaltungskostensatzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. 2. Gleichzeitig tritt die bisherige Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Kallmerode vom außer Kraft. Kallmerode, den Gemeinde Kallmerode gez. Marion Weise Bürgermeisterin (Siegel) Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Kallmerode A Allgemeine Verwaltungskosten I. Gebühren Euro 1. Genehmigungen, Anerkennungen, Erlaubnisse, Gestattungen, Fristverlängerungen, Bewilligungen und andere Amtshandlungen 5, ,00 2. Auskünfte, Akteneinsicht a) Schriftliche und mündliche Auskünfte aus amtlichen Unterlagen nach Zeitaufwand mit Ausnahme einfacher schriftlicher (Nr. 1.4) und mündlicher Auskünfte b) Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger usw. außerhalb eines anhängigen Verfahrens 3,00 je Akte, Kartei, Buch, Datenträger usw. mindestens 6,00 aa) wenn ein Beschäftigter die Einsichtnahme nach Zeitaufwand dauernd beaufsichtigen muss (Nr. 1.4) bb) Zuschlag zu Nr. 2b) bei weggelegten Akten, Karteien, Bücher, Datenträger usw. 3,00 cc) Zuschlag zu Nr. 2b) für die Versendung von Akten; die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten je Sendung 12,00 3. Beglaubigung, Bescheinigung, Zeugnisse a) Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen 6,00 b) Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., die die Behörde selbst hergestellt hat je Urkunde 3,00 in anderen Fällen je Seite 0,60 mindestens 6,00 c) Bescheinigungen und Zeugnisse einfacher Art 1,50 d) Bescheinigungen und Zeugnisse bei besonderer Müheverwaltung und erheblichem Aufwand je angefangene halbe Stunde 5,00 jedoch nicht mehr als 100,00 3,00 mindestens 4. Gebühren nach Zeitaufwand werden erhoben, soweit dies in dieser Satzung bestimmt ist oder wenn Wartezeiten entstanden sind, die der Verwaltungskostenschuldner zu vertreten hat. Mit diesen Gebühren ist der Zeitaufwand der Beschäftigten abzugelten, die an der Erbringung der öffentlichen Leistung direkt beteiligt sind. Die Tätigkeit von Hilfskräften (z.b. Fahrer, Schreibkräfte) wird nicht gesondert berechnet. Bei Dienstreisen und Dienstgängen wird die auf die Fahrt entfallende Zeit nicht berücksichtigt. Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt je Viertelstunde bei Einsatz zu den üblichen Dienstzeiten für a) Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte 15,00 b) Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte 11,50 c) für alle übrigen Beschäftigten 9,00 Für alle Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeiten wird ein Zuschlag von 25 % auf diese Gebührensätze erhoben. II. Auslagen 1. Schreibauslagen, Fotokopien a) Maschinengeschriebene Ausfertigungen oder Abschriften aus Akten, öffentlichen Verhandlungen, amtlich geführten Büchern, Statistiken, Rechnungen u.a. Für jede angefangene Seite DIN A 4 5,00 b) Schwierige Ausfertigungen oder Abschriften, insbesondere bei fremdsprachigen, wissenschaftlichen, tabellarischen oder nach Zeitaufwand lesbaren Texten (Nr. 1.4)

32 Nr. 1/ Unstrut-Journal c) Zweitstücke (Duplikate) von Urkunden (Bescheid, Genehmigung, Erlaubnis, Zulassung u.ä.), soweit nichts anderes bestimmt ist, 1/2 der für die Amtshandlung erhobenen Gebühr, mindestens 2,50 d) Durchschriften je angefangene Seite 0,50 e) Druckstücke von Ortssatzungen, Gebührenordnungen, Plänen, Hausordnungen, sonstigen kommunalen Vordrucken usw. je angefangene Seite 0,75 f) Schriftliche Aufnahmen eines Antrages oder einer Erklärung, die von Privatpersonen zu deren Nutzen gewünscht wird, je angefangene Seite 1,00 g) Bei Vervielfältigungsarbeiten, die in Umdruck-, Offset- und ähnlichen Verfahren hergestellt werden, ist die Gebühr nach Umfang und Schwierigkeit der Leistung sowie nach Sachund Zeitaufwand zu berechnen. h) Anfertigen von Kopien bis DIN A3 für die ersten 50 Seiten je Seite 0,50 für jede weitere Seite je Seite 0,15 i) Ausfertigung und Abschrift in elektronischer Form je Datei 2,50 j) Für die Abgabe von Formularen zuzüglich der Auslagen 1,00 für die Vordrucke 2. Versand- und Übermittlungsgebühren 0,55 bis 5,00 a) Post bzw. Portogebühren je nach Größe und Gewicht b) Versandgebühren (Päckchen, Pakete etc.) 1,50 c) Telefaxe - Inland 3,00 B Besondere Verwaltungskosten 1. Haupt- und Finanzverwaltung Euro a) Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen 3,00 b) Ersatz einer Hundesteuermarke 2,50 c) Bescheinigungen über gezahlte Steuern und Abgaben 2,50 d) Zweitausfertigung von Steuer- und sonstigen Quittungen 1,00 2. Ordnungsangelegenheiten Euro a) Erteilung einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung soweit nicht speziell aufgeführt 5,00 bis 250,00 b) Aufbewahrung von Fundsachen pro halbes Jahr Fundsachen im Wert bis zu 10,00 Euro 1,00 Fundsachen im Wert von 10,50 Euro bis 25,00 Euro 1,50 Fundsachen im Wert von 25,50 Euro bis 50,00 Euro 2,00 Fundsachen im Wert von 50,50 Euro bis 150,00 Euro 6 % für den Mehrwert zusätzlich höchstens 2 % Bei sperrigen Fundsachen können höhere Kosten festgesetzt werden. c) Ordnungsbehördliche Erteilung einer Bestattungserlaubnis 5,00 d) Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Feuerbestattung 5,00 e) Zulassung gewerblicher Betätigung auf Friedhöfen 15,00 f) Genehmigung für Traditionsfeuer (u.a. Osterfeuer, Maifeuer) 5,00 g) Anzeige einer öffentlichen Veranstaltung nach 42 OBG 5,00 3. Bau- und Grundstücksangelegenheiten Euro a) Bescheinigung über Nichtbestehen bzw. Nichtausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts, für jedes Grundstück 10,00 mindestens je Grundstückskaufvertrag 20,00 b) Bescheinigung über Anliegerleistungen 5,00 c) Schriftliche Auskunft über den Erschließungsstand 5,00 d) Schriftliche Auskunft über den Wert eines Grundstückes 5,00 e) Angabe für Höhenfestsetzungen bei Bauvorhaben 25,00 f) Abnahme der Kanalanschlüsse im öffentlichen Bereich bei Neu- und Umbauten von Wohngebäuden und Industriebauten 35,00 g) Angebotsvordrucke bei öffentlichen Ausschreibungen je nach Umfang 2,50 bis 25,00 h) Befreiung vom Anschluss- und/oder Benutzungszwang 5,00 bis 150,00 i) Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung aufgrund einer Satzung 5,00 bis 100,00 j) Zustimmung zur Verlegung neuer und Änderung bereits vorhandener Telekommunikationslinien gemäß 68 Abs. 3 i.v.m. 142 Abs. 6 Telekommunikationsgesetz 70,00-130,00 k) Angaben zu Bauleitplänen 10,00-50,00 l) Zustimmung Grundstücksteilung 2,50 Bekanntmachungen der Gemeinde Kallmerode Mit Beschluss Nr.: 33/19/11, vom hat der Gemeinderat der Gemeinde Kallmerode Geschäftsordnung der Gemeinde Kallmerode beschlossen. Die Kommunalaufsicht des Landkreises Eichsfeld hat mit Schreiben vom , AZ: , die Geschäftsordnung zur Kenntnis genommen. Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Gemeinde Kallmerode Aufgrund des 34 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. S. 113) hat der Gemeinderat der Gemeinde Kallmerode in der Sitzung am folgende Geschäftsordnung beschlossen: 1 Einberufung des Gemeinderats (1) Der Gemeinderat ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert. Im Übrigen soll mindestens vierteljährlich eine Sitzung stattfinden. (2) Der Gemeinderat ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Gemeinderatsmitglieder es schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. Dies gilt nicht, wenn der Gemeinderat den gleichen Beratungsgegenstand innerhalb der letzten drei Monate bereits beraten hat, es sei denn, dass sich die Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat. (3) Der Bürgermeister lädt die Gemeinderatsmitglieder, und die sonstigen nach den Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung zu ladenden Personen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Zwischen dem Tag des Zugangs der Einladung und dem Tag der Sitzung müssen vier volle Kalendertage liegen. Der Einladung an die zu ladenden Personen sollen die für die Beratung erforderlichen Unterlagen beigefügt werden, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. (4) Sofern eine Entscheidung nicht ohne Nachteil für die Gemeinde aufgeschoben werden kann (Dringlichkeit), kann die Einladungsfrist abgekürzt werden, jedoch muss die Einladung spätestens am zweiten Tag vor der Sitzung zugehen und einen Hinweis auf die Verkürzung der Frist enthalten. Die Dringlichkeit ist vom Gemeinderat vor Eintritt in die Tagesordnung festzustellen. (5) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind spätestens am vierten Tag, bei Dringlichkeit am zweiten Tag vor der Sitzung, ortsüblich öffentlich bekannt zu machen. Für die Tagesordnung nichtöffentlicher Sitzungen gilt dies nur insoweit, als dadurch der Zweck der Nichtöffentlichkeit nicht gefährdet wird. (6) Eine Verletzung von Form und Frist der Einladung eines Gemeinderatsmitglieds, oder einer sonstigen nach den Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung zu ladenden Person gilt als geheilt, wenn das Gemeinderatsmitglied oder die zu ladende Person zu der Sitzung erscheint und den Mangel nicht geltend macht. 2 Teilnahme an Sitzungen (1) Die Gemeinderatsmitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderats und zur Übernahme der ihnen zugewiesenen Geschäfte verpflichtet. Gegen Gemeinderatsmitglieder, die sich dieser Verpflichtung ohne genügende Entschuldigung entziehen, kann der Gemeinderat ein Ordnungsgeld bis zu fünfhundert Euro im Einzelfall verhängen. (2) Ein Gemeinderatsmitglied, das an einer Sitzung nicht oder nicht rechtzeitig teilnehmen kann oder die Sitzung vorzeitig ver-

33 Unstrut-Journal 33 Nr. 1/2012 lassen will, muss dies dem Vorsitzenden unter Angabe des Entschuldigungsgrundes möglichst frühzeitig mitteilen. Die Mitteilung gilt in der Regel als Entschuldigung und kann ausnahmsweise auch nachgereicht werden. (3) Für jede Sitzung wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich jedes anwesende Gemeinderatsmitglied eigenhändig eintragen muss. (4) Die Gemeinderatsmitglieder sind verpflichtet, über die ihnen bei Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren, soweit nicht diese Tatsachen offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Werden diese Verpflichtungen schuldhaft verletzt, kann der Gemeinderat im Einzelfall ein Ordnungsgeld bis zu zweitausendfünfhundert Euro verhängen. 3 Öffentlichkeit der Sitzungen (1) Die Sitzungen des Gemeinderats sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder das berechtigte Interesse einzelner entgegenstehen. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. (2) In nichtöffentlicher Sitzung werden in der Regel behandelt: - Personalangelegenheiten mit Ausnahme von Wahlen; - Grundstücksgeschäfte, die der Vertraulichkeit bedürfen, z. B. wegen der Erörterung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse eines Beteiligten; - Auftragsvergaben, sofern schutzwürdige Belange der Bieter oder sonstiger Privatpersonen berührt werden, z. B. wenn die Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit eines Anbieters erörtert werden; - Verträge sowie Verhandlungen mit Dritten und sonstige Angelegenheiten, wenn jeweils eine vertrauliche Behandlung geboten erscheint; - vertrauliche Abgabenangelegenheiten, die dem Steuergeheimnis ( 30 AO) unterliegen oder - vertrauliche Sozialangelegenheiten, die dem Sozialgeheimnis ( 35 SGB I) unterliegen. (3) Film-, Bild- und Tonaufzeichnungen bedürfen der Zustimmung des Gemeinderats. Einzelne Gemeinderatsmitglieder können verlangen, dass ihr Redebeitrag nicht aufgezeichnet wird. Für Tonaufzeichnungen als Hilfsmittel zum Anfertigen der Niederschrift wird auf 14 Abs. 3 dieser Geschäftsordnung verwiesen. 4 Tagesordnung (1) Der Bürgermeister setzt im Benehmen mit dem Beigeordneten die Tagesordnung fest und bereitet die Beratungsgegenstände vor. (2) In die Tagesordnung sind Anträge und Anfragen aufzunehmen, die dem Bürgermeister schriftlich bis spätestens 14 Tage vor der Sitzung von mindestens einem Viertel der Gemeinderatsmitglieder oder einer Fraktion vorgelegt werden. In die Tagesordnung aufzunehmende Anträge müssen schriftlich begründet werden und einen konkreten Beschlussvorschlag enthalten. Das Recht einer Fraktion oder von mindestens einem Viertel der Gemeinderatsmitglieder zur Aufnahme einer Angelegenheit in die Tagesordnung besteht nicht, wenn der Gemeinderat den gleichen Gegenstand innerhalb der letzten drei Monate bereits beraten hat, es sei denn, dass sich die Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat. (3) Die vom Bürgermeister festgesetzte Tagesordnung kann um weitere Gegenstände nur erweitert werden, wenn 1. diese in einer nichtöffentlichen Sitzung zu behandeln sind, alle Mitglieder und sonstige nach den Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung zu ladenden Personen anwesend und mit der Behandlung einverstanden sind oder 2. bei Dringlichkeit der Angelegenheit der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner anwesenden Mitglieder die Behandlung eines Gegenstandes beschließt. Dringlich ist eine Angelegenheit, wenn deren Entscheidung nicht ohne Nachteil für die Gemeinde aufgeschoben werden kann. (4) Der Gemeinderat kann durch Beschluss die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte ändern, verwandte Punkte verbinden und Beratungspunkte von der Tagesordnung absetzen. Für die Behandlung dieser Anträge zur Geschäftsordnung gilt 11 dieser Geschäftsordnung. Die einzelnen Punkte der Tagesordnung werden der Reihe nach aufgerufen und behandelt. 5 Beschlussfähigkeit (1) Beschlüsse des Gemeinderats werden in Sitzungen gefasst. Zu Beginn der Sitzung stellt der Vorsitzende die Beschlussfähigkeit fest, indem er prüft, ob sämtliche Mitglieder und nach der Thüringer Kommunalordnung zu ladende Personen ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Wenn der Gemeinderat nicht ordnungsgemäß einberufen wurde, darf die Sitzung nicht stattfinden. (2) Der Vorsitzende hat sich vor jeder Abstimmung davon zu überzeugen, dass der Gemeinderat beschlussfähig ist. Stellt er die Beschlussunfähigkeit fest, kann er die Sitzung unterbrechen oder schließen. Besteht die Beschlussunfähigkeit nur für den behandelten Gegenstand, geht der Vorsitzende zum nächsten Tagesordnungspunkt über. (3) Wird der Gemeinderat nach Beschlussunfähigkeit wegen mangelnder Anwesenheit in der ersten Sitzung zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden. (4) Ist die Hälfte oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Gemeinderats von der Beratung und Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung ( 38 ThürKO) ausgeschlossen, so ist der Gemeinderat beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Andernfalls entscheidet der Bürgermeister nach Anhörung der nicht ausgeschlossenen anwesenden Gemeinderatsmitglieder anstelle des Gemeinderats. 6 Persönliche Beteiligung (1) Kann ein Beschluss einem Mitglied des Gemeinderats selbst oder seinem Ehegatten oder einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad ( 1589, 1590 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person unmittelbar einen Vorteil oder Nachteil bringen, so darf es an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Dies gilt nicht, wenn das Mitglied an der Entscheidung der Angelegenheit lediglich als Angehöriger einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden. Als unmittelbar gilt nur derjenige Vorteil oder Nachteil, der sich direkt aus der Entscheidung ergibt, ohne dass weitere Ereignisse eintreten oder Maßnahmen getroffen werden müssen, die über die Ausführung von Beschlüssen hinausgehen. Bei nichtöffent-licher Sitzung hat das Mitglied den Sitzungsraum zu verlassen, bei öffentlichen Sitzungen darf es sich in dem für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Gleiches gilt, wenn ein Mitglied in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat. Die Nichtmitwirkung ist in der Niederschrift zu vermerken. Der Betroffene kann verlangen, dass die Gründe für die Nichtmitwirkung in die Niederschrift aufgenommen werden. Die Sätze 1 bis 7 gelten entsprechend für hauptamtliche Beigeordnete und sonstige nach den Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung zu ladende Personen. (2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für Wahlen. (3) Muss der Betroffene annehmen, wegen persönlicher Beteiligung an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen zu dürfen, so hat er die Tatsachen, die seine persönliche Beteiligung begründen können, vor Beginn der Beratung des betreffenden Tagesordnungspunktes unaufgefordert dem Gemeinderat zu offenbaren. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Beratung und Abstimmung trifft der Gemeinderat in nichtöffentlicher Sitzung in Abwesenheit des Betroffenen. (4) Ein Beschluss ist nur dann unwirksam, wenn ein Mitglied des Gemeinderats zu Unrecht von der Beratung oder Abstimmung ausgeschlossen worden ist oder ein persönlich Beteiligter an der Abstimmung teilgenommen hat und nicht auszuschließen ist, dass seine Teilnahme an der Abstimmung für das Abstimmungsergebnis entscheidend war. Der Beschluss gilt jedoch als von Anfang an wirksam, wenn die in Satz 1 genannte Verletzung der Bestimmungen über die persönliche Beteiligung nicht innerhalb von drei Monaten nach der Beschlussfassung unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Verletzung begründen können, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Bei Satzungsbeschlüssen und Beschlüssen über Flächennutzungspläne gilt 21 Abs. 4 bis 6 ThürKO.

34 Nr. 1/ Unstrut-Journal 7 Vorlagen (1) Beschlussvorlagen sind schriftliche Sachverhaltsdarstellungen (Erläuterungen) mit einem Beschlussvorschlag, die vom Bürgermeister zur Beratung und Beschlussfassung an den Gemeinderat gerichtet werden sollen. Berichtsvorlagen sind dagegen reine Informationsmitteilungen. (2) Der Bürgermeister kann bestimmen, dass für ihn ein Beigeordneter oder ein Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung / Verwaltungsgemeinschaft Vorlagen in der Gemeinderatssitzung erläutert. Der Gemeinderat kann durch Beschluss Vorlagen zur Behandlung an Ausschüsse verweisen oder ihre Behandlung vertagen. (3) Zu einem Punkt der Tagesordnung soll der erste Redner einer Fraktion insgesamt nicht länger als 15 Minuten, jeder weitere Redner aus der gleichen Fraktion insgesamt nicht länger als 10 Minuten sprechen. Überschreitet ein Redner die ihm zustehende Redezeit, so kann ihm der Vorsitzende nach zweimaliger Ermahnung das Wort entziehen. Die Rededauer für Etatreden ist für den ersten Redner jeder Fraktion nicht beschränkt. (4) Jedes Gemeinderatsmitglied ist berechtigt, nach Eröffnung der Aussprache Zwischenfragen an den Redner zu stellen. Die Fragen sind möglichst kurz zu formulieren. Mit Zustimmung des Redners kann der Vorsitzende Zwischenfragen zulassen oder ablehnen. Dabei sollen im gleichen Zusammenhang nicht mehr als zwei Zwischenfragen zugelassen werden. 8 Anträge (1) Anträge sind nur zulässig, wenn der Gemeinderat für den Gegenstand der Beschlussfassung zuständig ist, anderenfalls sind sie ohne Sachdebatte vom Gemeinderat als unzulässig zurückzuweisen. Antragsberechtigt sind jede Fraktion, der Bürgermeister und jedes gewählte Gemeinderatsmitglied. Von mehreren Gemeinderatsmitgliedern und / oder mehreren Fraktionen können gemeinsame Anträge gestellt werden. Jeder Antrag soll vom Antragsteller vorgetragen und begründet werden. (2) Anträge, die vom Gemeinderat abgelehnt worden sind, können von demselben Antragsteller / derselben antragstellenden Fraktion frühestens drei Monate nach der Ablehnung wieder eingebracht werden. Sie sind allerdings zulässig, wenn begründet dargelegt wird, dass die entscheidungserheblichen Tatsachen sich verändert haben. (3) Änderungsanträge zu Tagesordnungspunkten können bis zur Eröffnung der Aussprache über den Beratungsgegenstand gestellt werden. Der Antrag muss begründet sein und einen konkreten Beschlussvorschlag enthalten. 9 Anfragen (1) Anfragen in Selbstverwaltungsangelegenheiten können von den Fraktionen und auch von einzelnen Gemeinderatsmitgliedern an den Bürgermeister gerichtet werden und sollen mindestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung dem Bürgermeister schriftlich vorliegen; der Sitzungstag wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet. Das Fragerecht erstreckt sich nicht auf den Zuständigkeitsbereich des Bürgermeisters. (2) Ein Fraktionsmitglied (bei Anfragen einer Fraktion) bzw. das anfragende Gemeinderatsmitglied kann die Anfrage in der Sitzung vorlesen und begründen. (3) Anfragen werden vom Bürgermeister, einem von ihm beauftragten Beigeordneten oder einem Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung / Verwaltungsgemeinschaft beantwortet. Der Anfragende hat nach der Beantwortung das Recht, zusätzlich maximal zwei Zusatzfragen zur Sache zu stellen, die nach Möglichkeit in der Sitzung zu beantworten sind. Ist dies nicht möglich, so hat der Bürgermeister dem Fragesteller innerhalb eines Monats eine schriftliche Antwort zu erteilen. Eine Aussprache über die Anfrage findet nicht statt. (4) Erst in der Sitzung gestellte Anfragen können nur dann zugelassen werden, wenn der Gemeinderat die Dringlichkeit mit zwei Dritteln seiner anwesenden Mitglieder beschließt. Sie sollen in der Sitzung beantwortet werden, wenn der Bürgermeister sich hierzu in der Lage sieht. Andernfalls werden sie in der nächsten Gemeinderatssitzung beantwortet, sofern der Anfragende nicht mit einer früheren schriftlichen Antwort einverstanden ist. 10 Sitzungsleitung, Hausrecht, Redeordnung (1) Der Vorsitzende des Gemeinderats leitet die Sitzung, übt das Hausrecht aus und sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung. Ist er verhindert, führt den Vorsitz im Gemeinderat sein Stellvertreter. (2) Jedes Gemeinderatsmitglied darf zur Sache erst sprechen, wenn es sich zuvor zu Wort gemeldet und der Vorsitzende ihm dieses erteilt hat. Der Redner darf nur zu den zur Beratung anstehenden Angelegenheiten Stellung nehmen. Das Wort wird in der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt. Melden sich mehrere Gemeinderatsmitglieder gleichzeitig, so entscheidet der Vorsitzende über die Reihenfolge. Dem Antragsteller ist auf Wunsch zum Schluss der Beratung nochmals das Wort zu erteilen. 11 Anträge zur Geschäftsordnung (1) Zur Geschäftsordnung können folgende Anträge gestellt werden, über die in der nachstehenden Reihenfolge abzustimmen ist: 1. Änderung der Tagesordnung, 2. Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung, 3. Schließung der Sitzung, 4. Unterbrechung der Sitzung, 5. Vertagung, 6. Verweisung an einen Ausschuss, 7. Schluss der Aussprache, 8. Schluss der Rednerliste, 9. Begrenzung der Zahl der Redner, 10. Begrenzung der Dauer der Redezeit, 11. Begrenzung der Aussprache, 12. zur Sache. Über Anträge zur Geschäftsordnung beschließt der Gemeinderat sofort mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen (einfache Mehrheit). Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. (2) Anträge zur Geschäftsordnung können außer der Reihe gestellt werden und gehen allen Anträgen vor. Sie bedürfen keiner Begründung. Bei ausdrücklichem Widerspruch ist vor der Abstimmung je ein Redner für und gegen den Antrag zu hören. (3) Auf Anträge zur Geschäftsordnung muss der Vorsitzende das Wort unverzüglich außerhalb der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilen, höchstens jedoch zweimal einem Redner zum selben Gegenstand. Die Ausführungen dürfen sich nur auf die geschäftsordnungsmäßige Behandlung des zur Verhandlung stehenden Gegenstandes beziehen. Bei Verstößen soll dem Redner sofort das Wort entzogen werden. Die Redezeit beträgt höchstens drei Minuten. Wird ein Geschäftsordnungsantrag abgelehnt, so darf er zum gleichen Beratungspunkt nicht wiederholt werden. (4) Ein Antrag auf Schluss der Rednerliste bzw. Schluss der Aussprache kann nur von einem Gemeinderatsmitglied gestellt werden, das noch nicht zur Sache gesprochen hat. Der Vorsitzende hat vor der Abstimmung die Namen der Redner aus der Rednerliste zu verlesen, die noch nicht zu Wort gekommen sind, und sich davon zu überzeugen, dass jede Fraktion und jedes Gemeinderatsmitglied, das keiner Fraktion angehört, Gelegenheit hatte, ihre Argumente zum Beratungsgegenstand vorzutragen; andernfalls ist hierzu die Möglichkeit einzuräumen. 12 Abstimmungen (Beschlüsse und Wahlen) (1) Über jeden Beratungsgegenstand ist gesondert abzustimmen. (2) Bei mehreren Anträgen zu dem gleichen Gegenstand wird über den weitergehenden Antrag zuerst, über einen Gegenantrag oder einen Antrag auf Abänderung vor dem ursprünglichen Antrag abgestimmt. Bestehen Zweifel darüber, welcher Antrag der weitergehende ist, so entscheidet darüber der Vorsitzende. (3) Vor der Abstimmung ist die endgültige Formulierung des Antrags zu verlesen, soweit sie sich nicht aus der Vorlage ergibt; das gilt nicht für Geschäftsordnungsanträge. Bei Beschlüssen stellt der Vorsitzende die Frage, über die abgestimmt werden soll, so dass sie mit ja oder nein beantwortet werden kann. (4) Beschlüsse des Gemeinderats werden mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst, soweit nicht durch Gesetz eine andere Mehrheit vorgesehen ist; die zulässigen Stimmenthaltungen werden dabei nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Bei Beschlüssen, die mit qualifizierter Mehrheit zu fassen sind, hat der Vorsitzende

35 Unstrut-Journal 35 Nr. 1/2012 durch ausdrückliche Erklärung festzustellen, dass diese qualifizierte Mehrheit dem Antrag oder der Vorlage zugestimmt hat. (5) Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich offen durch Handheben, erkennbare Zustimmung oder durch Erheben von den Sitzen. Für- und Gegenstimmen sowie Stimmenthaltungen sind zu zählen und die jeweiligen Zahlen im Protokoll festzuhalten. (6) Geheim wird in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen abgestimmt oder wenn dies der Gemeinderat beschließt. (7) Der Gemeinderat kann beschließen, namentlich abzustimmen. Bei namentlicher Abstimmung werden die stimmberechtigten Mitglieder des Gemeinderats vom Vorsitzenden einzeln aufgerufen. (8) Bei geheimer Beschlussfassung und Wahlen durch Stimmzettel sind Stimmzettel ungültig, wenn sie leer sind, Zusätze enthalten oder den Willen des Stimmberechtigten nicht zweifelsfrei erkennen lassen. Die Stimmzettel werden von je einem Gemeinderatsmitglied der Fraktionen ausgezählt, die das Ergebnis dem Vorsitzenden mitteilen. (9) Wahlen werden in geheimer Abstimmung durchgeführt. Es können nur solche Personen gewählt werden, die dem Gemeinderat vor der Wahl vorgeschlagen worden sind. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt, bei der gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ungültig, so ist die Stichwahl zu wiederholen. Der Gemeinderat kann nach jedem erfolglosen Wahlgang beschließen, die Wahl abzubrechen und in derselben oder einer weiteren Sitzung eine erneute Wahl durchzuführen. Neue Bewerber können nur zu einer Wahl in einer weiteren Sitzung vorgeschlagen werden. Steht nur ein Bewerber zur Wahl, findet bei Nichterreichen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten im ersten Wahlgang ein zweiter Wahlgang statt, in dem der Bewerber gewählt ist, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. (10) Sind mehrere gleichartige unbesoldete Stellen zu besetzen, können die Wahlen in einem Wahlvorgang durchgeführt werden, indem alle Bewerber auf einem Stimmzettel erfasst werden und je zu besetzende Stelle eine Stimme vergeben werden kann. Ungültig sind Stimmen hinsichtlich der betreffenden Person, wenn der Stimmzettel gegenüber dieser Person einen Zusatz oder Vorbehalt enthält oder der Stimmzettel den Willen des Stimm-berechtigten nicht zweifelsfrei erkennen lässt. Gewählt sind die Bewerber in der Reihenfolge der Zahl der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Stellen von ehrenamtlichen Beigeordneten sind keine gleichartigen Stellen im Sinne des Satzes 1. (11) Die Regelungen der Absätze 9 und 10 gelten für alle Entscheidungen des Gemeinderats, die in der Thüringer Kommunalordnung oder in anderen Rechtsvorschriften als Wahlen bezeichnet werden, soweit diese Regelungen keine abweichenden Anforderungen enthalten. (12) Der Vorsitzende stellt das Ergebnis der Abstimmung fest und gibt es anschließend bekannt. Die Richtigkeit des Abstimmungsergebnisses kann nur sofort nach der Verkündung beanstandet werden. Bei rechtzeitiger Beanstandung muss die Abstimmung unverzüglich wiederholt werden, wenn dies der Gemeinderat beschließt. 13 Verletzung der Ordnung (1) Wer in der Aussprache von der Sache abschweift, kann vom Vorsitzenden ermahnt und im Wiederholungsfalle zur Ordnung gerufen werden. (2) Wer sich ungebührlicher oder beleidigender Äußerungen bedient, ist vom Vorsitzenden zur Ordnung zu rufen. Eine Aussprache über die Berechtigung, zur Ordnung zu rufen, ist unzulässig. Auf Antrag ist in der nächsten Sitzung ohne Aussprache darüber abzustimmen, ob der Gemeinderat den Ordnungsruf für gerechtfertigt hält. (3) Beim dritten Ordnungsruf in einer Sitzung kann der Vorsitzende dem Redner das Wort entziehen. Einem Redner, dem das Wort entzogen wurde, darf es zu diesem Beratungsgegenstand nicht wieder erteilt werden. (4) Bei fortgesetzter erheblicher Störung der Ordnung kann der Vorsitzende ein Gemeinderatsmitglied mit Zustimmung des Gemeinderats von der laufenden Sitzung ausschließen. Dem Ausschluss soll ein dreimaliger Ordnungsruf vorausgehen. Das Gemeinderatsmitglied soll beim dritten Ordnungsruf auf die Möglichkeit des Ausschlusses hingewiesen werden. Wird durch ein bereits von einer früheren Sitzung ausgeschlossenes Gemeinderatsmitglied die Ordnung innerhalb von zwei Monaten neuerlich erheblich gestört, so kann ihm der Gemeinderat für zwei weitere Sitzungen die Teilnahme untersagen. Die entsprechenden Beschlüsse sind dem Gemeinderatsmitglied schriftlich mitzuteilen. (5) Werden die Sitzungen durch Zuhörer gestört, kann der Vorsitzende diese ausschließen, die Sitzung unterbrechen oder den Zuhörerraum räumen lassen. (6) Entsteht im Gemeinderat störende Unruhe, so kann der Vorsitzende die Sitzung unterbrechen oder schließen. 14 Niederschrift (1) Über die Sitzungen des Gemeinderats fertigt der vom Bürgermeister bestimmte Schriftführer eine Niederschrift an. Die Niederschriften über öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen sind getrennt zu führen. Die Niederschrift muss Tag und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden Teilnehmer und die der abwesenden Mitglieder des Gemeinderats unter Angabe ihres Abwesenheitsgrundes sowie die behandelten Gegenstände, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis erkennen lassen. Jedes Mitglied kann verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat; das gilt nicht bei geheimer Abstimmung. (2) Werden vom Redner Schriftsätze verlesen, so sollen sie dem Schriftführer im Original oder in Abschrift für die Niederschrift zur Verfügung gestellt werden. (3) Als Hilfsmittel zum Anfertigen der Niederschrift können Tonaufzeichnungen gefertigt werden. Die Tonträger sind bis zur Genehmigung der Niederschrift aufzubewahren, dürfen Außenstehenden nicht zugänglich gemacht werden und sind nach Genehmigung der Niederschrift durch den Gemeinderat alsbald zu löschen. Für archivarische Zwecke dürfen Tonaufzeichnungen nur mit ausdrücklicher Billigung des Gemeinderats aufbewahrt werden. (4) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben und in der nächsten Sitzung durch Beschluss des Gemeinderats zu genehmigen. Abschriften von Niederschriften werden an alle Mitglieder des Gemeinderats übersandt. Die Einsicht in die Niederschriften über öffentliche Sitzungen bei der Gemeindeverwaltung steht allen Bürgern frei. 15 Behandlung der Beschlüsse (1) Der Wortlaut der in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse des Gemeinderats und der beschließenden Ausschüsse wird unverzüglich in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt gemacht. Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind in gleicher Weise bekannt zu machen, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind. Die Entscheidung hierüber trifft der Gemeinderat. (2) Hält der Bürgermeister eine Entscheidung des Gemeinderats oder eines Ausschusses für rechtswidrig, so hat er ihren Vollzug auszusetzen und sie in der nächsten Sitzung, die innerhalb eines Monats nach der Entscheidung stattfinden muss, gegenüber dem Gemeinderat oder dem Ausschuss zu beanstanden. Verbleibt der Gemeinderat oder der Ausschuss bei seiner Entscheidung, so hat der Bürgermeister unverzüglich die Rechtsaufsichtsbehörde zu unterrichten. 16 Fraktionen (1) Gemeinderatsmitglieder können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Eine Fraktion kann auch aus Mitgliedern mehrerer Parteien oder Wählergruppen gebildet werden. Die Fraktion muss mindestens aus zwei Gemeinderatsmitgliedern bestehen und jedes Gemeinderatsmitglied darf nur einer Fraktion angehören. (2) Der Zusammenschluss zu einer Fraktion, ihre Bezeichnung sowie deren Vorsitzender und sein Stellvertreter wie auch die Namen der Fraktionsmitglieder sind dem Bürgermeister schriftlich mitzuteilen, der hierüber unverzüglich den Gemeinderat unterrichtet. Das Gleiche gilt für spätere Änderungen.

36 Nr. 1/ Unstrut-Journal 17 Zuständigkeit des Gemeinderats (1) Der Gemeinderat beschließt über die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde, soweit er nicht die Beschlussfassung auf einen beschließenden Ausschuss übertragen hat oder der Bürgermeister zuständig ist. (2) Für nachfolgend aufgeführten Angelegenheiten ist allein der Gemeinderat zuständig: 1. die Beschlussfassung über Angelegenheiten, zu deren Erledigung die Gemeinde der Genehmigung oder sonstigen staatlichen Zustimmung bedarf; 2. der Erlass, die Änderung oder Aufhebung von Satzungen; 3. der Erlass oder die Änderung der Geschäftsordnung des Gemeinderats; 4. die Beschlussfassung über Gebiets- oder Bestandsänderungen der Gemeinde; 5. die Beschlussfassung über den Abschluss von Tarifverträgen; 6. die Ernennung zum Ehrenbürger und anderer Ehrungen der Gemeinde; 7. die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung, die Nachtragshaushaltssatzungen, das Haushaltssicherungskonzept und die Entscheidung über das Stellen eines Antrags nach 87 Abs. 3 ThürKO (Übertragung von eigenen Aufgaben auf den Landkreis); 8. die Beschlussfassung über den Finanzplan nach 62 Thür- KO oder den mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplan; 9. die Feststellung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse sowie die Beschlussfassung über die Entlastung; 10. die Beschlussfassung über die Festsetzung von Abgaben und privatrechtlichen Entgelten der Gemeinde oder solcher Unternehmen, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist; 11. die Entscheidung über die Gründung, Übernahme, Erweiterung oder Aufhebung von Unternehmen der Gemeinde und über die Beteiligung an Unternehmen; 1. die Beschlussfassung über die Bestellung und Abberufung des Leiters des Rechnungsprüfungsamts, seines Stellvertreters und der Prüfung, die Erteilung besonderer Prüfungsaufträge an das Rechnungsprüfungsamt und die Bestellung des Abschlussprüfers; 2. die Veräußerung von Gemeindevermögen, soweit diese nicht nach Art und Umfang eine laufende Angelegenheit ist; 3. die Bestellung von Vertretern der Gemeinde in Aufsichts- und Verwaltungsräten sowie 4. sonstige Angelegenheiten, über die kraft Gesetzes der Gemeinderat entscheidet. Diese Angelegenheiten können weder einem beschließendem Ausschuss noch dem Bürgermeister zur selbstständigen Erledigung übertragen werden. (3) Der Gemeinderat behält sich darüber hinaus die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten vor: 1. die Zustimmung zur Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von Angestellten, deren Vergütungsgruppe mit der Besoldungsgruppe der Beamten des gehobenen und höheren Dienstes vergleichbar ist. 2. den Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit diese nicht für den laufenden Geschäftsbetrieb bestimmt sind und nicht in die Zuständigkeit des Bürgermeisters ( 20 dieser Geschäftsordnung) fallen; 3. die Bildung und Beteiligung an Zweckverbänden, den Abschluss von Zweckvereinbarungen oder Arbeitsgemeinschaften i. S. d. Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG), die Mitgliedschaft in sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie 4. allgemeine Regelungen zur Benutzung öffentlicher Einrichtungen nach bürgerlichem Recht. entfällt entfällt 18 Ausschüsse des Gemeinderates 19 Bildung der Ausschüsse 20 Zuständigkeit des Bürgermeisters (1) Der Bürgermeister leitet die Gemeindeverwaltung, bestimmt die Geschäftsverteilung und vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderats und der Ausschüsse. (2) Der Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit: 1. die laufenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen; 2. die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises der Gemeinde ( 3 ThürKO); 3. Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Versetzung in den Ruhestand und Entlassung der Beamten des einfachen und mittleren Dienstes sowie Einstellung, Höhergruppierung, Versetzung und Entlassung aller Arbeiter und der Angestellten, deren Vergütungsgruppe mit den Beamten des einfachen und mittleren Dienstes vergleichbar sind. (3) Laufende Angelegenheiten nach Abs. 2 Nr. 1 sind alltägliche Verwaltungsgeschäfte der Gemeinde, die keine grundsätzliche Bedeutung haben und für den Vollzug des Gemeindehaushaltes keine erhebliche Rolle spielen. hierzu gehören insbesondere: 1. Vollzug der Ortssatzungen, 2. Beschaffung des laufenden Geschäftsbedarfes und der Abschluss der damit zusammenhängenden Rechtsgeschäfte (Kauf-, Miet-, Werk- und Dienstleistungsverträge) im Rahmen des normalen Geschäftsganges, 3. Abschluss von Vergleichen, die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln, 4. die Umschuldung und Vertragsänderungen von Krediten zur Erzielung günstigerer Konditionen, 5. die Bildung von Haushaltsresten, 6. die Niederschlagung, der Erlass oder die Stundung uneinbringlicher Steuern, Abgaben und sonstiger öffentlich-rechtlicher oder zivilrechtlicher Forderungen, 7. Verfügung über Einzelbeträge, die im Haushaltsplan festgelegt sind, 8. Abschluss von Miet- und Pachtverträgen. Näheres regelt die Hauptsatzung. 21 Sprachform, Änderungen, Inkrafttreten (1) Die in dieser Geschäftsordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen, für Männer in der männlichen Sprachform. (2) Regelungen der Geschäftsordnung können im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben durch Beschluss des Gemeinderats jederzeit geändert, aufgehoben oder ergänzt werden. (3) Diese Geschäftsordnung tritt mit der Beschlussfassung durch den Gemeinderat in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom außer Kraft. Kallmerode, den Gemeinde Kallmerode gez. Marion Weise Bürgermeisterin im Monat Februar 2012 ganz herzlich: Siegel Frau Gertrud Dietrich am zum 62. Geburtstag Frau Hildegard Erbendruth am zum 82. Geburtstag Herrn Karl Mayer am zum 77. Geburtstag Herrn Wolfgang Platzek am zum 63. Geburtstag Herrn Josef Henning am zum 75. Geburtstag Herrn Walter Barthel am zum 72. Geburtstag Frau Gerlinde Föllmer am zum 71. Geburtstag Herrn Hermann Fiedler am zum 64. Geburtstag Herrn Manfred Breitenstein am zum 63. Geburtstag Frau Jutta Löffler am zum 64. Geburtstag Frau Rosemarie Orlob am zum 63. Geburtstag Herrn Gerhard Werkmeister am zum 88. Geburtstag Frau Elisabeth Breitenstein am zum 86. Geburtstag Frau Berta Gleitz am zum 66. Geburtstag Die Gemeindeverwaltung Kallmerode wünscht den Jubilaren alles Gute, Gesundheit und Wohlergehen im neuen Lebensjahr.

37 Unstrut-Journal 37 Nr. 1/2012 Öffentliche Bekanntmachung Karneval 2012 in Kallmerode Wie jedes Jahr möchten wir alle Rentnerinnen und Rentner zur Faschingsveranstaltung recht herzlich einladen. Wir treffen uns am fetten Donnerstag, den um 14:30 Uhr im Marienheim. Für Essen und Trinken ist bestens gesorgt. Ein kleines Programm soll uns auf die fünfte Jahreszeit einstimmen. Auf Euer Kommen freuen sich Dechant Wehner und Bürgermeisterin Weise. Gemeinde Kefferhausen Öffentliche Bekanntmachung Festsetzung der Hundesteuer für das Kalenderjahr 2012 Diese Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung betrifft alle Steuerschuldner (Hundesteuerpflichtigen) im Gebiet der Gemeinde Kefferhausen. Die Jahresbeträge für die Haltung von Hunden im Gebiet der Gemeinde Kefferhausen sind gegenüber dem Vorjahr unverändert, so dass auf die Erteilung von Hundesteuerbescheiden für das Jahr 2012 verzichtet wird. Die Hundezeichen behalten weiter ihre Gültigkeit. Für alle Steuerschuldner (Hundesteuerpflichtigen) wird die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2012 durch diese öffentliche Bekanntmachung nach dem zuletzt zugegangenen Bescheid (Fälligkeiten Folgejahre) festgesetzt. Für die Steuerschuldner (Hundesteuerpflichtigen) treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Sollten die Jahresbeträge geändert werden oder sich die Besteuerungsgrundlagen ändern, werden Änderungsbescheide erteilt. Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann binnen eines Monat nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt, Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsgemeinschaft Dingelstädt, Geschwister-Scholl-Str. 28, Dingelstädt einzulegen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des auf den Tag der Bekanntmachung folgenden Tages. Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit des Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der angeforderten Steuer nicht aufgehalten ( 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Bis zur Entscheidung über den Widerspruch ist die Steuer somit zu den Fälligkeiten zu zahlen. gez. Opfermann Bürgermeister Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr Steuerfestsetzung Die Hebesätze für die Grundsteuer betragen: Grundsteuer A 300 % Grundsteuer B 390 % Die Hebesätze sind damit gegenüber dem Vorjahr unverändert, so dass auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Jahr 2012 verzichtet wird. Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2012 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird aufgrund von 27 (3) des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Steuer-Euroglättungsgesetz (StEuglG) vom 19. Dezember 2000 (BGBI. I S. 1790), die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2012 in derselben Höhe wie für das Jahr 2011 durch diese öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Bei Änderungen in den Besteuerungsgrundlagen wird anknüpfend an den Messbescheid des örtlich zuständigen Finanzamts ein entsprechender schriftlicher Grundsteuerbescheid erteilt. 2. Zahlungsaufforderung Die Steuerschuldner die keine Ermächtigung zur Abbuchung der Grundsteuer erteilt haben, werden gebeten, die Grundsteuer für das Jahr 2012 zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Steuerbescheid ergeben, auf die in diesem Bescheid angegebene Bankverbindung zu überweisen. 3. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung nach Nr. 1 bewirkte Steuerfestsetzung kann binnen eines Monat nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt, Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsgemeinschaft Dingelstädt, Geschwister-Scholl-Str. 28, Dingelstädt einzulegen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des auf den Tag der Bekanntmachung folgenden Tages. Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit des Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der angeforderten Steuer nicht aufgehalten ( 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Bis zur Entscheidung über den Widerspruch ist die Steuer somit zu den Fälligkeiten zu zahlen. gez. Opfermann Bürgermeister im Monat Februar 2012 ganz herzlich: Herrn Dietmar Nagel am zum 72. Geburtstag Herrn Ferdinand Günther am zum 75. Geburtstag Frau Anna-Maria Kaufhold am zum 65. Geburtstag Frau Ida Hupe am zum 82. Geburtstag Frau Rosa-Maria Gaßmann am zum 81. Geburtstag Frau Amalia Kruse am zum 75. Geburtstag Frau Irmgard Wiederhold am zum 87. Geburtstag Herrn Eberhard Peschel am zum 78. Geburtstag Frau Anna Zinke am zum 83. Geburtstag Herrn Manfred Günther am zum 71. Geburtstag Herrn Gerhard Jäger am zum 68. Geburtstag Frau Verelda Wiederhold am zum 66. Geburtstag Frau Doris Bär am zum 66. Geburtstag Herrn Alfred Raub am zum 73. Geburtstag Herrn Bernd Thonke am zum 60. Geburtstag Die Gemeindeverwaltung Kefferhausen wünscht den Jubilaren alles Gute, Gesundheit und Wohlergehen im neuen Lebensjahr.

38 Nr. 1/ Unstrut-Journal Werte Gemeindemitglieder, Gemeindenachrichten wir schreiben das Jahr Ihnen und Ihren Familien ein frohes und erfolgreiches Jahr. Mit der Verabschiedung des Haushaltes 2012 sind die Weichen für unsere Gemeinde gestellt. Ein umfangreiches, ehrgeiziges Programm gilt es zu bewältigen. Gemeinsam werden wir die gesteckten Ziele erreichen und so unser Dorf attraktiver und lebenswerter gestalten. Vergessen wir dabei aber nicht, die geschaffenen Werte zu achten und zu pflegen. Ordnung und Sauberkeit hört nicht vor dem eigenen Grundstück auf. Das Umfeld - Abfallcontainer, Parkplätze und Wanderwege müssen da mit einbezogen werden. Ich hoffe auf Ihr Verständnis und freue mich auf eine gute Zusammenarbeit. Ihr Bürgermeister Ewald Opfermann Veranstaltungen Veranstaltungen - Gemeinde Kefferhausen 2012 Termin Veranstaltung Veranstaltungsort Veranstalter Februar Karnevalssitzung Uhr Gemeindesaal Karnevalsverein Kindertanz Uhr Gemeindesaal Karnevalsverein April Osterfeuer Unstrutquelle Kirmesverein Erstkommunion Pfarrkirche Pfarrgemeinde Maisprung Unstrutquelle Kirmesverein Mai Vatertagsfeier Unstrutquelle Kirmesverein Unstrutfest Unstrutquelle Blaskapelle Juni Dreifaltigkeits-Wallfahrt Werdigeshäuser Kirche Pfarrgemeinde Kleine Kirmes Tanz Gemeindesaal Kirmesverein Kleine Kirmes Familienfest Unstrutquelle Kirmesverein Juli Sportfest Sportplatz SV Edelweiß August Cyriakuswallfahrt/ Werdigeshäuser Kirche Pfarrgemeinde / Trachtenwallfahrt Trachtenverein Dingelstädt Schützenfest Unstrutquelle Schützenverein September Gemeindefest Unstrutquelle Pfarrgemeinde und politische Gemeinde Tag der offenen Tür Gemeindeverwaltung Blaskapelle Oktober Große Kirmes Kuchenessen Gemeindesaal Kirmesverein Große Kirmes Kirmestanz Gemeindesaal Kirmesverein Große Kirmes Kirmestanz Gemeindesaal Kirmesverein Große Kirmes Frühschoppen Gemeindesaal Kirmesverein Große Kirmes Nachfeier Gemeindesaal Kirmesverein November Fest der Vereine Gemeindesaal Gemeinde Martinsumzug Pfarrgemeinde Dezember Weihnachtsfeier der Senioren Gemeindesaal Pfarrgemeinde u. politische Gemeinde Taubenverein Flugprogramm vom Mai - September Frauengruppe Jeden Dienstag - Sport, 1-mal im Monat Kegeln Faschingsfeier, Sommerfest, Herbstfest, Weihnachtsfeier

39 Unstrut-Journal 39 Nr. 1/2012 Kindergarten Kefferhausen Hallo liebe Leser des Unstrutjournals, auch in diesem Jahr wollen wir wieder über die Ereignisse in unserem Kindergarten berichten. Der Dezember war natürlich durch das Weihnachtsfest geprägt. Für uns Kinder ist das fast immer der Höhepunkt des Jahres. Gespannt haben wir auf das Christkind gewartet und versucht, uns immer gut zu benehmen, damit es viele Geschenke bringt. Zunächst haben wir aber unseren Eltern und Großeltern wieder eine große Freude gemacht. Und zwar bei unserer Weihnachtsfeier. Anders als sonst, saß man nicht nur am Tisch, aß Stollen und Plätzchen, sondern bei uns gab es einen Weihnachtsmarkt. Unsere Erzieherinnen haben den ganz toll vorbereitet - trotz des stürmischen Wetters. Es sah herrlich aus, mit den verschiedenen Ständen, wo es Plätzchen gab oder Eisenkuchen oder Schokoladenobst am Stiel. Auch viele Eltern haben mitgemacht und Leckereien zur Verfügung gestellt. Man konnte kleine gebastelte Geschenke kaufen und für die Erwachsenen gab es Glühwein. Da konnte auch das windige und nieselige Wetter nichts verderben. Vorher haben wir in der Kirche unser Stück Leuchte kleiner Stern aufgeführt. Darin ging es um einen kleinen Stern, dessen Licht am Verlöschen war und der Menschen braucht, die durch ihr freudiges Lachen sein Licht wieder zum Leuchten bringen könnten. Leider war es aber erst eine ungünstige Zeit für ihn, da Joseph und Maria auf ihrem Weg nach Bethlehem nichts zu lachen hatten. Erst als sie doch noch eine Bleibe gefunden hatten und das Jesuskind geboren war, setzte ihre Freude ein und unser Stern bekam sein Leuchten zurück. Das mit dem Text haben unsere Großen: Louis, Melissa, Vinzenz und Laura echt gut hingekriegt. Aber auch die ganz Kleinen hatten ihren Auftritt als kleine Engel, die mit Kerzen in die Kirche eingezogen kamen - echt niedlich... Und danach konnten wir dann alle zusammen feiern. Vielen Dank an unsere lieben Erzieherinnen, die das schöne Programm mit uns eingeprobt und diesen tollen Weihnachtsmarkt veranstaltet haben. Ganz liebe Grüße und alles Gute für das Jahr 2012 wünschen Euch Tom und Jan! PS: Die Bilder hat wieder Lauras Papa zur Verfügung gestellt. Gemeinde Kreuzebra Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Kreuzebra Mit Beschluss Nr. 50/22/2011, vom 24. November 2011 hat der Gemeinderat der Gemeinde Kreuzebra die Neufassung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Kreuzebra beschlossen. Die Kommunalaufsicht des Landkreises Eichsfeld hat mit Schreiben vom 7. Dezember 2011 diese Satzung bestätigt. Hundesteuersatzung der Gemeinde Kreuzebra Auf der Grundlage der 2, 18, 19, 21 und 54 der Thüringer Kommunalordnung -ThürKO- in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S.41), zuletzt geändert

40 Nr. 1/ Unstrut-Journal durch Gesetz vom (GVBl. S. 99, 134), in Verbindung mit 2 Abs. 5 Thüringer Kommunalabgabengesetz -ThürKAGin der Fassung der Neubekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. S.61) hat die Gemeinde Kreuzebra nach Beschluss des Gemeinderates in seiner Sitzung vom folgende Hundesteuersatzung beschlossen: 1 Steuergegenstand (1) Das Halten eines über drei Monate alten Hundes im Gebiet der Gemeinde Kreuzebra unterliegt der Besteuerung. (2) Eine Hundehaltung im Sinne dieser Satzung liegt vor, wenn ein Hund zeitlich nachhaltig einem oder mehreren Menschen - unabhängig davon, ob sich diese zu Vereinigungen zusammengeschlossen haben oder nicht - zugeordnet ist; auf die zivilrechtliche Form wie auf den Zweck der Zuordnung kommt es nicht an. Die zeitlich nachhaltige Zuordnung gilt bei einem gemeinsamen Haushalt als stets gegeben. Zweithund und jeder weitere Hund im Sinne dieser Satzung ist jeder Hund, der neben einem Ersthund im selben Haushalt gleichzeitig gehalten wird. Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner der Steuer. (3)Kann dass Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass der Hund älter als drei Monate ist. (4) Gefährliche Hunde werden gesondert besteuert. Gefährliche Hunde sind solche Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Zucht, Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht oder von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen kann. (5) Als gefährliche Hunde gelten Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander, sowie die von der Ordnungsbehörde gemäß 3 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren in der jeweils geltenden Fassung als gefährlich eingestuft oder festgestellt sind und einer Erlaubnis nach 4 des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren bedürfen. 2 Steuerpflichtiger (1) Steuerpflichtiger ist der Halter oder die Halterin eines Hundes. (2) Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Gebiet der Gemeinde Kreuzebra aufhalten, sind für solche Hunde nicht steuerpflichtig, die sie bei ihrer Ankunft bereits besitzen. (3) Hundehalterin oder Hundehalter ist, wer einen Hund länger als zwei Monate gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat. 3 Steuersatz Der Steuersatz für das Halten von Hunden beträgt im gesamten Gebiet der Gemeinde Kreuzebra jährlich je Hund: Für den Ersthund 36,00 EUR Für den Zweithund 48,00 EUR Für jeden weiteren Hund 72,00 EUR Der Steuersatz beträgt abweichend von Satz 1 im gesamten Gebiet der Gemeinde Kreuzebra für das Halten von gefährlichen Hunden nach 1 Abs. 4 und 5 der Hundesteuersatzung jährlich pro Hund: 600,00 EUR 4 Steuerbefreiungen Steuerbefreiung ist auf schriftlichen Antrag zu gewähren für: 1. Hunde, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gehalten werden, 2. Hunde, die nicht unter den Tatbestand der gefährlichen Hunde fallen und ausschließlich für den Schutz, die Führung und Hilfe Blinder, Gehörloser, hochgradig schwerhöriger oder hilfloser Personen gehalten werden. Befreiungsberechtigt sind Personen, die schwerbehindert im Sinne des SGB IX sind und Anspruch auf die Merkzeichen BL, GL oder H haben. Der Nachweis der Schwerbehinderung kann durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises erbracht werden, aus dem hervor geht, dass eine Behinderung entsprechend einer Schwerbehinderung gemäß SGB IX, eingeschlossen die Berechtigung zu den genannten Merkzeichen, vorliegt. 3. Sanitäts- und Rettungshunde des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerkes oder des Bundesluftschutzverbandes, die nicht unter den Tatbestand der gefährlichen Hunde fallen und die ausschließlich für die Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben gehalten werden, 4. Diensthunde, die nicht unter den Tatbestand der gefährlichen Hunde fallen, die die jagdrechtliche normierte Brauchbarkeitsprüfung oder eine gleichgestellte Prüfung abgelegt haben und die von Forstbeamten,-bediensteten, im Privatforst angestellten Personen oder bestätigten Jagdaufsehern zur Ausübung der Jagd gehalten werden, 5. Herdengebrauchshunde, die nicht unter den Tatbestand der gefährlichen Hunde fallen, in der erforderlichen Anzahl, 6. Abgerichtete Hunde, die nicht unter den Tatbestand der gefährlichen Hunde fallen und die von Artisten und Schaustellern nachweislich für Ihre Berufsarbeit benötigt werden. 5 Steuerermäßigung Die Hundesteuer wird auf Antrag um die Hälfte der in 3 genannten Sätze ermäßigt für 1. Ersthunde, die nicht unter den Tatbestand der gefährlichen Hunde fallen und die zur Bewachung von Grundstücken oder Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter (kürzeste Wegstrecke von den Grundstücksgrenzen) entfernt liegen, erforderlich sind, 2. Ersthunde, die nicht unter den Tatbestand der gefährlichen Hunde fallen und die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist; für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die jagdrechtliche normierte Brauchbarkeitsprüfung oder gleichgestellte Prüfungen mit Erfolg abgelegt haben. 3. Ersthunde, die nicht unter den Tatbestand der gefährlichen Hunde fallen und zu therapeutischen Zwecken eingesetzt werden und die dafür notwendige Prüfung nachweisen können. 6 Allgemeine Voraussetzungen für die Steuerbefreiung und die Steuerermäßigung 1. Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung und Steuerermäßigung ist, dass der Hund nach Art und Größe für den angegebenen Zweck hinlänglich geeignet ist. 2. Steuerbefreiung und Steuerermäßigung wird längstens für das Veranlagungsjahr und nur auf schriftlichen Antrag und unter Vorlage entsprechender Nachweise mit Beginn des Monats gewährt, der auf die Antragstellung folgt. Die Steuerermäßigung bzw. -befreiung kann einen Monat vor Ablauf des Vergünstigungszeitraumes mit aktualisierten Nachweisen jeweils neu beantragt werden. Die Gemeinde Kreuzebra kann Ausnahmen von dieser Regelung gestatten, insbesondere wenn die Frist unverschuldet versäumt wurde. 3. Werden von einem Hundehalter neben den Hunden, für die eine Steuerbegünstigung gewährt wird, noch weitere Hunde gehalten, so ist für diese Hunde die Steuer nach den Steuersätzen des 3 - für den zweiten bzw. jeden weiteren Hund - zu berechnen und festzusetzen. 4. Die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird bis einschließlich dem Monat gewährt, in dem die Voraussetzung für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung für mindestens einen Kalendertag vorlagen. 7 Entstehen und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht entsteht mit dem 1. des Kalendermonats, in dem die Voraussetzungen nach 1 der Satzung vorliegen. (2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats indem die Voraussetzungen nach 1 der Satzung nicht mehr vorliegen. Kann der Steuerpflichtige keinen Nachweis über den Verbleib des Hundes vorlegen, so erlischt die Steuerpflicht erst am Ende des Monats, in dem die Abmeldung des Hundes erfolgt.

41 Unstrut-Journal 41 Nr. 1/ Festsetzen und Fälligkeit der Steuer (1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht während des Kalenderjahres beginnt oder endet - für den Rest des Kalenderjahres mit Bescheid anteilig auf volle Monate festgesetzt. (2) Die Hundesteuer wird bei der erstmaligen Festsetzung einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides, im übrigen zum 1. Juli des Kalenderjahres mit dem Jahresbetrag fällig. (3) Beginnt die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, so ist die Steuer nach den im Bescheid festgesetzten Beträgen und Fälligkeitsterminen zu entrichten. (4) Der Steuerbescheid gilt gemäß 3 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) auch für alle Folgejahre, solange keine Neufestsetzung aufgrund geänderter Besteuerungsgrundlagen erfolgt. 9 Meldepflicht (1) Wer im Gebiet der Gemeinde Kreuzebra einen über drei Monate anschafft, hat diesen innerhalb von zwei Wochen nach dem Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das steuerpflichtige Alter erreicht hat, bei der Gemeinde Kreuzebra schriftlich anzumelden. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. (2) Endet oder ändert sich die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung, so ist dieses der Gemeinde Kreuzebra innerhalb von zwei Wochen schriftlich mitzuteilen. (3) Bei der An-, Um- bzw. Abmeldung sind vom Hundehalter schriftlich die in der Hundesteuererklärung abgefragten Erfordernisse wahrheitsgemäß, vollständig und richtig zu erklären. (4) Der Halter eines gefährlichen Hundes hat, nachdem er seinen Hund als gefährlich erkannt hat oder hätte erkennen müssen oder die zuständige Behörde dessen Gefährlichkeit festgestellt hat, unverzüglich eine formlose schriftliche Mitteilung an die Gemeinde Kreuzebra zu geben. 10 Steueraufsicht (1) Der Hundehalter erhält nach der Anmeldung eine Steuermarke. Die Steuermarke ist bei der Beendigung der Hundehaltung wieder abzugeben. Wird die Steuermarke verloren, erhält der Steuerpflichtige gegen eine Gebühr eine Ersatzmarke. (2) Die Hunde müssen außerhalb des Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes eine gültige und sichtbar befestigte Steuermarke tragen. Sie ist den Beauftragten der Gemeinde Kreuzebra bei Kontrollen vorzuzeigen. (3) Bis zur Ausgabe von neuen Steuermarken behalten die bisherigen Steuermarken ihre Gültigkeit (4) Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde Kreuzebra auf Anfrage wahrheitsgemäß Auskunft über die Art und Anzahl der gehaltenen Hunde und deren Besteuerung zu geben. (5) Zur Feststellung aller Hunde, die der Steuerpflicht unterliegen, darf die Gemeinde Kreuzebra territorial begrenzte oder flächendeckende Hundebestandsaufnahmen durchführen. Eine Beauftragung privater Unternehmen ist unter Wahrung des Steuergeheimnisses zulässig. Auf Nachfrage sind die volljährigen Einwohner verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde Kreuzebra Auskünfte über Name, Vorname, Adresse, Rasse und Geschlecht zu erteilen, soweit in ihrem Haushalt Hunde gehalten werden. 11 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von 18 Satz 1 Nr. 2 ThürKAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. Entgegen 9 dieser Satzung seine Meldepflichten nicht erfüllt, 2. Entgegen 6 und 9 der Satzung den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht anzeigt, 3. Entgegen 10 Abs. 2 der Satzung seinen Hund außerhalb der Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne gültige sichtbare Hundesteuermarke umherlaufen lässt, 4. Entgegen 10 Abs. 4 der Satzung den Beauftragten der Gemeinde Kreuzebra auf Anfrage nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt oder 5. Entgegen 10 Abs. 1 der Satzung die Steuermarke bei Beendigung der Hundehaltung nicht abgibt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß 18 Satz 1 ThürKAG mit einer Geldbuße geahndet werden. 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer - Hundesteuersatzung - vom sowie alle dieser Satzung entgegenstehenden Vorschriften außer Kraft. Kreuzebra, den Gemeinde Kreuzebra gez. Kühn Bürgermeister Bekanntmachung Gemeinde Kreuzebra Siegel Mit Beschluss Nr.: 49/22/2011, vom hat der Gemeinderat der Gemeinde Kreuzebra die Neufassung der Satzung für die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden beschlossen. Die Kommunalaufsicht des Landkreises Eichsfeld hat mit Schreiben vom , AZ: , diese Satzung bestätigt. Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Kreuzebra Aufgrund des 19 Abs. 1 Satz 1 i.v.m. 2 Abs. 1 und 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 99, 134), und des 2 der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO) vom 21. Dezember 1993 (GVBl Seite 33), zuletzt geändert durch Artikel 15 der Thüringer Verordnung zur Umstellung von Geldbeträgen von Deutsche Mark in Euro in Rechtsverordnungen aus dem Bereich des Innenministeriums vom 11. Dezember 2001 (GVBl. Nr. 1 aus 2011, S. 105) hat der Gemeinderat der Gemeinde Kreuzebra am nachstehende Satzung beschlossen: 1 Grundsatz Die Aufwandsentschädigung wird nur gewährt, wenn die Tätigkeit ehrenamtlich ausgeführt wird. 2 Höhe der Aufwandsentschädigung (1) Der Ortsbrandmeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 50,00 Euro. (2) Der ständige Vertreter des Ortsbrandmeisters erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 25,00 Euro. (3) Nimmt der ständige Vertreter i. S. von Abs. 2 die Aufgaben des Vertretenen zeitweise voll wahr, so richtet sich die Aufwandsvergütung nach 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ThürFwEntSchVO. (4) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für den - Jugendfeuerwehrwart 30,00 Euro - Gerätewart 20,00 Euro 3 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig treten alle dieser Satzung entgegenstehenden Regelungen außer Kraft. Kreuzebra, den Gemeinde Kreuzebra U. Kühn Siegel Bürgermeister Gaststätte zu verpachten Die Gemeindeverwaltung Kreuzebra sucht zum 10. September 2012 einen Pächter für die Gaststätte Zum Anger. Die Gaststätte verfügt über einen Gastraum für ca. 40 Personen und einen Saal mit einer Kapazität von ca. 200 Personen. Schriftliche Bewerbungen bitte an die Gemeindeverwaltung Kreuzebra, Johann-Wolf-Str. 4, Kreuzebra.

42 Nr. 1/ Unstrut-Journal Öffentliche Bekanntmachung Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr Steuerfestsetzung Die Hebesätze für die Grundsteuer betragen: Grundsteuer A 300 % Grundsteuer B 390 % Die Hebesätze sind damit gegenüber dem Vorjahr unverändert, so dass auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Jahr 2012 verzichtet wird. Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2012 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird aufgrund von 27 (3) des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Steuer-Euroglättungsgesetz (StEuglG) vom 19. Dezember 2000 (BGBI. I S. 1790), die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2012 in derselben Höhe wie für das Jahr 2011 durch diese öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Bei Änderungen in den Besteuerungsgrundlagen wird anknüpfend an den Messbescheid des örtlich zuständigen Finanzamts ein entsprechender schriftlicher Grundsteuerbescheid erteilt. 2. Zahlungsaufforderung Die Steuerschuldner die keine Ermächtigung zur Abbuchung der Grundsteuer erteilt haben, werden gebeten, die Grundsteuer für das Jahr 2012 zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Steuerbescheid ergeben, auf die in diesem Bescheid angegebene Bankverbindung zu überweisen. 3. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung nach Nr. 1 bewirkte Steuerfestsetzung kann binnen eines Monat nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt, Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsgemeinschaft Dingelstädt, Geschwister-Scholl-Str. 28, Dingelstädt einzulegen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des auf den Tag der Bekanntmachung folgenden Tages. Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit des Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der angeforderten Steuer nicht aufgehalten ( 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Bis zur Entscheidung über den Widerspruch ist die Steuer somit zu den Fälligkeiten zu zahlen. gez. Kühn Bürgermeister Sternsinger Aktion 2012 Klopft an Türen-Pocht auf Rechte in Kreuzebra Klopft an Türen, pocht auf Rechte! hieß das Leitwort der bundesweiten Aktion Dreikönigssingen in diesem Jahr, und 30 Kinder und 7 Erwachsene der Pfarrgemeinde Kreuzebra kamen dieser Aufforderung gerne nach. Am Samstag, dem waren die Sternsinger und den Straßen von Kreuzebra unterwegs, brachten den Menschen den Segen Christus segne dieses Haus und sammelten für Not leidende Kinder in Nicaragua. Und das Ergebnis kann sich sehen lassen: mehr als 2500 kamen bei der diesjährigen Sternsinger-Aktion zusammen. 44 Jahre KCV Unter dem Motto: Ob Turban oder Flatterhemd - Bleikoppshausen feiert wie im Orient. starten wir zu drei tollen Tagen in Bleikoppshausen. im Monat Februar 2012 ganz herzlich: Frau Waltraud Freund am zum 68. Geburtstag Frau Gudrun Stitz am zum 60. Geburtstag Frau Maria Funke am zum 88. Geburtstag Frau Christa Kraushaar am zum 65. Geburtstag Frau Anna-Maria Trümper am zum 74. Geburtstag Herrn Helmut Rinke am zum 68. Geburtstag Herrn Hermann Kruse am zum 97. Geburtstag Herrn Albin Wilhelm am zum 71. Geburtstag Herrn Peter Freund am zum 68. Geburtstag Frau Luitgardis Pfad am zum 80. Geburtstag Herrn Adolf Fasse am zum 73. Geburtstag Frau Maria Rinke am zum 63. Geburtstag Frau Karin Linke am zum 72. Geburtstag Frau Irmgard Trümper am zum 74. Geburtstag Die Gemeindeverwaltung Kreuzebra wünscht den Jubilaren alles Gute, Gesundheit und Wohlergehen im neuen Lebensjahr. Samstag, den Uhr Prunksitzung des KCV Sonntag, den Uhr laden wir alle Rentner, Frührentner, Omas und Opas, alle Faschingsnarren von 0 bis 100 zu einem bunten Faschingsnachmittag recht herzlich ein. Für das leibliche Wohl ist bestens gesorgt (Kaffee und Kuchen) Rosenmontag, den Uhr musikalischer Frühschoppen Uhr Kinderfasching Zu allen Veranstaltungen spielen die Eichsfeld-Band und die Hockelrain-Musikanten. Kartenvorverkauf: Sonntag, den ab Uhr in der Gaststätte Am Anger. Der KCV lädt hiermit alle Närrinnen und Narren aus nah und fern zu drei tollen Tagen in Bleikoppshausen ein. Helau!!!

43 Unstrut-Journal 43 Nr. 1/2012 Aus Vereinen und Verbänden der Gemeinde Kreuzebra Termine von geplanten Veranstaltungen im Jahr 2012 Karneval: Prunksitzung des KCV Uhr Karnevalssitzung für Senioren und weiteren Gäste traditioneller Frühschoppen des KVC Osterfeuer: Kirmesburschen Feuerwehr: bis Jahre Freiwillige Feuerwehr Kreuzebra, Festwochenende Schützenfest: bis Schützenfest Sportverein: Halbfinale Krombacher-Kreispokal Kreuzebra - Uder bis Sportfest Kirmes bis mit folgenden Tanzabenden Tanz mit Suspenders Tanz mit Thanas Männerkirmesnachfeier Sportgemeinschaft Kreuzebra Die Sportgemeinschaft von Kreuzebra wünscht ihren Mitgliedern ein frohes, gesundes und erfolgreiches Jahr Der Sportverein kann wieder auf ein erfolgreiches und ereignisreiches Jahr 2011 zurück-blicken. Durch die Mithilfe ehrenamtlich arbeitender Sportsfreunde konnte auch im letzten Jahr die Sportarbeit in unseren Abteilungen kontinuierlich auf gutem sportlichem Niveau weiter geführt werden. Nach wie vor bietet der Verein in den vier Abteilungen Fußball, Tischtennis, Wandern und Frauengymnastik eine organisierte sportliche Betätigung an. Insgesamt zählen zu unserer Sportgemeinschaft aktuell 149 Mitglieder. In der Fußballabteilung konnte unsere 1. Mannschaft die Zugehörigkeit zur Kreisoberliga frühzeitig eine weitere Saison sicherstellen. Mit den erreichten 41 Punkten konnte das bisher beste Punktergebnis in einer Kreisoberligastaffel erreicht werden. Die Mannschaft belegt zum Saisonabschluss den 5. Platz. Außerdem war mit dem Erreichen des Pokalfinales ein weiterer Höhepunkt im letzten Jahr zu verzeichnen. Leider wurde das Pokalfinale gegen Kirchworbis auf dem Kefferhäuser-Sportplatz mit 0:2 verloren. Dafür wurde der nicht mehr geglaubte Sieg im Pokalhalbfinale gegen Büttstedt/Wachstedt sehr emotional und ausgiebig gefeiert. Der Mannschaft und dem Trainerteam um Raimund Nachtwey kann man zu diesem Erfolg gratulieren. Der Start in die neue Kreisoberligasaison klappte sehr gut. Bei etwas mehr Konzentration in einigen Spielen hätten noch ein paar Punkte mehr auf dem Konto stehen können. Mit 20 erreichten Punkten ist die Mannschaft aber voll im geplanten Soll. Außerdem hat die Mannschaft wiederum und nun zum dritten Mal hintereinander das Halbfinale im Krombacher Kreispokal erreicht. Durch die Zusammenlegung der Fußballkreise wird sich zukünftig an der Staffeleinteilung einiges ändern. Die jetzige Kreisoberliga wird aufgelöst. Wir sind gespannt darauf, was die neue Staffeleinteilung für unseren Verein bringen wird. Es ist durchaus möglich, das Kreuzebra dann in der kommenden Saison mit Mannschaften aus dem Mühlhäuser-Kreis in einer Staffel spielt. Im Nachwuchsbereich hat sich die Jugendspielgemeinschaft der VG aufgelöst. Dadurch entsteht eine neue Situation auch für unsere Nachwuchsspieler. Die Konsequenz ist, dass junge Spieler aus unserem Dorf nun in verschiedenen Vereinen Fußball spielen. Daran wird sich auch in Zukunft nichts ändern. Dies geht aber anderen Vereinen auf Grund der geringen Kinderzahl ähnlich. Wir werden vom Verein immer wieder versuchen gerade im Nachwuchsbereich Kinder für sportliche Betätigungen zu begeistern. Dabei hoffen wir bei den Kindern natürlich auf eine sportliche Betätigung in den Sportarten Fußball und Tischtennis. In welchen Vereinen die sportliche Karriere unserer Nachwuchssportler starten kann, ist dann von Fall zu Fall zu entscheiden. Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten. Dies wird in der Regel vom Willen des betreffenden Jugendlichen, den Eltern, aber auch vom Leistungsvermögen und von den Zielen, die sich jeder einzelne stellt abhängen. Vom Sportverein werden wir hierbei versuchen unterstützend mit zu helfen. Wer Interesse hat kann die Verantwortlichen gern ansprechen! Hervorzuheben ist die Laufbahn unseres Schiedsrichters Thomas Fischer. Mittlerweile gehört er zu dem Schiedsrichterkader, die regelmäßig im Land Thüringen unterwegs sind und als Schieds- oder als Linienrichter fungieren. Hierfür zollen wir ihm hohen Respekt. Nicht nur die 1. Mannschaft und der Nachwuchs sind im Fußball sportlich aktiv, auch die Alte Herren hatten im letzen Jahr wieder so manchen Einsatz. Im Sommer über kam es zu folgenden Paarungen und Ergebnissen: Beuren - Kreuzebra 3 : 1 Kreuzebra - Aufbau Heiligenstadt 6 : 2 Rustenfelde - Kreuzebra 2 : 4 Kreuzebra - Uder 6 : 3 Marth - Kreuzebra 0 : 2 Kreuzebra - Wüstheuterode 2 : 4 Kreuzebra - Küllstedt 3 : 4 Kreuzebra - Ferna 4 : 5 Kreuzebra - Mackenrode 4 : 3 Aufbau Heiligenstadt - Kreuzebra 3 : 4 Birkenfelde - Kreuzebra 4 : 2 Im Tischtennis hat die 1. Mannschaft mit den Spielern Sebastian Haase, Andre Nachtwey, Alexander Pfad und Matthias Metze in der letzten Saison ebenfalls sehr früh ihre weitere Zugehörigkeit zur Kreisoberliga gesichert. In der 2.und 3. Kreisklasse sind zwei weitere Mannschaften im Tischtennis in den jeweiligen Staffeln vertreten. Unter der Leitung von Günter Freund ist unsere Wanderabteilung nach wie vor aktiv und führt ihre regelmäßigen Wanderungen sowie weitere gesellige Veranstaltungen durch. Ebenso ist unter der Leitung von Annerose Splett unsere Frauengymnastikgruppe nach wie vor aktiv. In dieser Sportgruppe ist zu verzeichnen, das immer wieder auch neue Mädchen bzw. Frauen an diesem Sport Interesse zeigen. Im letzten Jahr übten die Frauen für die Deutsche Knochenmarksspende mit Hilfe ihrer Trainerin eine sportliche Tanzeinlage ein, welche im Internet anzuschauen ist. Dadurch sollte diese Aktion mit unterstützt werden. Ein besonderer Dank geht an die Sportfrauen, die bei Veranstaltungen des Sportvereins immer mit präsent sind. Mein Dank gilt allen ehrenamtlich mitarbeitenden Sportsfreunden und natürlich auch unseren Sponsoren, die die Grundlage für eine ordentliche Sportarbeit in unserem Verein und unserer Gemeinde bilden. Die Jahreshauptversammlung des Sportvereins werden wir am Freitag, den 30. März 2012 in der Angergaststätte durchführen. Beginn ist Uhr. Neben den Berichten der einzelnen Abteilungen stehen in diesem Jahr Vorstandswahlen an. Im Namen der Vorstandes hoffen wir auf ein interessantes und hoffentlich erfolgreiches Sportjahr Hierzu wünsche ich allen Gesundheit sowie alles Gute. U. Kühn SG-Vorsitzender Es tut sich was im Jugendclub Seit 2006 befand sich der Jugendclub in einem tiefen, festen Dämmerzustand. Doch einige Jugendliche aus Kreuzebra und erweckten ihn aus seinem Dornröschenschlaf. Seit Dezember letzten Jahres geht es dort laut zu. Der Jugendclub wurde entrümpelt und gereinigt. Die Wände bekamen einen neuen Anstrich und auch die Elektrik wurde überprüft. Neue Tische und Stühle wurden bereit gestellt. Am soll eine große Wiedereröffnung gefeiert werden und bis dahin ist noch einiges zu tun. Wir möchten uns schon jetzt bei der Gemeinde für die Unterstützung und das Vertrauen bedanken.

44 Nr. 1/ Unstrut-Journal Der Jungendclub soll an folgenden Tagen geöffnet sein: Öffnungszeiten Dienstag und Donnerstag von Uhr bis Uhr Freitag von Uhr bis. Samstag von Uhr bis Wir freuen uns auf Euer Kommen. Die Mitglieder des Jugendclub Kreuzebra Ansprechpartner für Euch sind Felix Freund und Christian Rümenapp Gemeinde Silberhausen Öffentliche Bekanntmachung Festsetzung der Hundesteuer für das Kalenderjahr 2012 Diese Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung betrifft alle Steuerschuldner (Hundesteuerpflichtigen) im Gebiet der Gemeinde Silberhausen. Die Jahresbeträge für die Haltung von Hunden im Gebiet der Gemeinde Silberhausen sind gegenüber dem Vorjahr unverändert, so dass auf die Erteilung von Hundesteuerbescheiden für das Jahr 2012 verzichtet wird. Die Hundezeichen behalten weiter ihre Gültigkeit. Für alle Steuerschuldner (Hundesteuerpflichtigen) wird die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2012 durch diese öffentliche Bekanntmachung nach dem zuletzt zugegangenen Bescheid (Fälligkeiten Folgejahre) festgesetzt. Für die Steuerschuldner (Hundesteuerpflichtigen) treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Sollten die Jahresbeträge geändert werden oder sich die Besteuerungsgrundlagen ändern, werden Änderungsbescheide erteilt. Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann binnen eines Monat nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt, Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsgemeinschaft Dingelstädt, Geschwister-Scholl-Str. 28, Dingelstädt einzulegen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des auf den Tag der Bekanntmachung folgenden Tages. Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit des Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der angeforderten Steuer nicht aufgehalten ( 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Bis zur Entscheidung über den Widerspruch ist die Steuer somit zu den Fälligkeiten zu zahlen. gez. Ruwisch Bürgermeister Öffentliche Bekanntmachung Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr Steuerfestsetzung Die Hebesätze für die Grundsteuer betragen: Grundsteuer A 300 % Grundsteuer B 390 % Die Hebesätze sind damit gegenüber dem Vorjahr unverändert, so dass auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Jahr 2012 verzichtet wird. Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2012 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird aufgrund von 27 (3) des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Steuer-Euroglättungsgesetz (StEuglG) vom 19. Dezember 2000 (BGBI. I S. 1790), die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2012 in derselben Höhe wie für das Jahr 2011 durch diese öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Bei Änderungen in den Besteuerungsgrundlagen wird anknüpfend an den Messbescheid des örtlich zuständigen Finanzamts ein entsprechender schriftlicher Grundsteuerbescheid erteilt. 2. Zahlungsaufforderung Die Steuerschuldner die keine Ermächtigung zur Abbuchung der Grundsteuer erteilt haben, werden gebeten, die Grundsteuer für das Jahr 2012 zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Steuerbescheid ergeben, auf die in diesem Bescheid angegebene Bankverbindung zu überweisen. 3. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung nach Nr. 1 bewirkte Steuerfestsetzung kann binnen eines Monat nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt, Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsgemeinschaft Dingelstädt, Geschwister-Scholl-Str. 28, Dingelstädt einzulegen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des auf den Tag der Bekanntmachung folgenden Tages. Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit des Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der angeforderten Steuer nicht aufgehalten ( 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Bis zur Entscheidung über den Widerspruch ist die Steuer somit zu den Fälligkeiten zu zahlen. gez. Ruwisch Bürgermeister Bekanntmachung Gemeinde Silberhausen Mit Beschluss Nr.: 05/01/11, vom hat der Gemeinderat der Gemeinde Silberhausen die Neufassung der Satzung für die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden beschlossen. Die Kommunalaufsicht des Landkreises Eichsfeld hat mit Schreiben vom , AZ: , diese Satzung bestätigt. Neufassung der Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Silberhausen Aufgrund des 19 Abs. 1 Satz 1 i.v.m. 2 Abs. 1 und 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 99, 134), und des 2 der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO) vom 21. Dezember 1993 (GVBl Seite 33), zuletzt geändert durch Artikel 15 der Thüringer Verordnung zur Umstellung von Geldbeträgen von Deutsche Mark in Euro in Rechtsverordnungen aus dem Bereich des Innenministeriums vom 11. Dezember 2001 (GVBl. Nr. 1 aus 2011, S. 105) hat der Gemeinderat der Gemeinde Silberhausen am nachstehende Satzung beschlossen: 1 Grundsatz Die Aufwandsentschädigung wird nur gewährt, wenn die Tätigkeit ehrenamtlich ausgeführt wird. 2 Höhe der Aufwandsentschädigung (1) Der Ortsbrandmeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 50,00 Euro. (2) Der ständige Vertreter des Ortsbrandmeisters erhält er eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 25,00 Euro. (3) Nimmt der ständige Vertreter i. S. von Abs. 2 die Aufgaben des Vertretenen zeitweise voll wahr, so richtet sich die Aufwandsvergütung nach 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ThürFwEntSch- VO. (4) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für den - Jugendfeuerwehrwart 30,00 Euro - Gerätewart 20,00 Euro

45 Unstrut-Journal 45 Nr. 1/ Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig treten alle dieser Satzung entgegenstehenden Regelungen außer Kraft. Silberhausen, den gez. J. Ruwisch Bürgermeister Siegel Einige Teilnehmer des Turniers auf einen Blick. im Monat Februar 2012 ganz herzlich: Frau Elisabeth Klingenstein am zum 60. Geburtstag Frau Margareta Werkmeister am zum 74. Geburtstag Herrn Helmut Trümper am zum 62. Geburtstag Frau Maria Gebhardt am zum 61. Geburtstag Frau Waltraud Biel am zum 73. Geburtstag Herrn Dieter Heise am zum 61. Geburtstag Herrn Rudolf Peschl am zum 76. Geburtstag Herrn Karl Georg Gebhardt am zum 62. Geburtstag Frau Heidrun Danzer am zum 61. Geburtstag Herrn Horst Breuer am zum 73. Geburtstag Herrn Bernhard Meinhardt am zum 72. Geburtstag Frau Elisabeth Hesse am zum 82. Geburtstag Die Gemeindeverwaltung Silberhausen wünscht den Jubilaren alles Gute, Gesundheit und Wohlergehen im neuen Lebensjahr. Wir blicken zufrieden auf eine gelungene von Peter Bochnig organisierte Veranstaltung zurück. Dieses Turnier bereichert den sportlichen Wettstreit in unserem Verein jedes Jahr. Wir bedanken uns beim Team der Gaststätte Zum Esel für die Unterstützung der Veranstaltung. Weitere Termin Hallenfußballturnier der Alten Herren (Halle Grundschule Dingelstädt) Schiedsrichterlehrabend (Feuerwehrraum) Mitgliederversammlung Der Vorstand Rasanter Einstieg in das Jahr 2012 Der Sportlerball am 14. Januar 2012 bot einen schönen Auftakt in das Jahr Vereinsvorsitzender Thomas Lange eröffnete den Abend und dankte allen Mitgliedern, Sponsoren und Freunden des Vereins für ihr Engagement im vergangenen Jahr. Insbesondere stellte er die ehrenamtliche Tätigkeit der Übungsleiter und Schiedsrichter heraus. Mit Präsenten würdigte er die Arbeit von Dieter Pfundheller, Steffen Fuhlrott, Walter Große, Tobias Gebhardt, Karl-Josef Günther und Norbert Gunkel. Zudem dankte er Wilfried Hollenbach für seine jahrelangen Dienste bei der Pflege des Rasens auf unserem Sportplatz. Nordic Walking ins Frühjahr Ab März wird in Silberhausen wieder gewalkt. Aufgrund vieler Nachfragen findet im Frühjahr der nächste Nordic Walking Kurs für Einsteiger & Fortgeschrittene statt. Genaue Termine in der nächsten Ausgabe des Unstrut-Journals. Weitere Infos und Anmeldungen bei der Abteilungsleitung Fitness- und Gesundheitssport: Steffen Fuhlrott, Tel / , fulle-bewegt@gmx.de SG Silberhausen 1924 e.v. informiert: Tischtennisturnier am Tischtennis ist in unserer Abteilung Breitensport jeden Donnerstag (ab 18:30 Uhr) für einige Sportfreunde Tradition. Woche für Woche spielen sie mit viel Spaß an der Platte um jeden Punkt. Interessenten sind jederzeit willkommen!! Ende des Jahres 2011 ging es im sportlichen Wettstreit um die Besten unseres Ortes. Um den Titel kämpften 10 Sportfreunde bei den Männern und fünf Sportfreunde bei den Alten Herren. Insbesondere unsere Oldies zeigten bei den Spielen Jeder gegen Jeden ihr Können. Es wurde um die Punkte gekämpft und gerackert, um am Ende mit drei Gewinnsätzen die Partie für sich zu entscheiden. Dabei gab es viele enge und spannende Matches. Nach fast vier Stunden und etlichen Spielen waren die Sieger ermittelt. Heinz Breuer (12:2 Sätze) gewann bei den älteren Startern knapp vor Walter Meinhardt (10:5 Sätze) und Bernhardt Wolf (8:9 Sätze).Bei den jüngeren Herren setzte sich Uwe Mier (27:1 Sätze) vor Heribert Nolte (24:5 Sätze) und Johannes Backhaus (22:10 Sätze) durch. Die durch den Verein geehrten Vereinsmitglieder. Nach dem reichhaltigen Büfett präsentierte das Duo Rollecsos eine rasante Rollschuhdarbietung der internationalen Spitzenklasse sowie eine Knie-Perchdarbietung der besonderen Art. Spaßfaktor bis weit in den Morgen Der Sportlerball lebt von guter Musik und einer vollen Tanzfläche. So sorgten Norbert Klippstein und Sylvia Buthut für kurzweilige Unterhaltung und gute Stimmung bis in den Morgen hinein. Gegen Mitternacht begeisterte Dietmar Engelhardt mit seiner Magic Dreams Lightshow. Schon jetzt freuen wir uns auf das nächste Jahr und die Überraschungsgäste. Der Vorstand

46 Nr. 1/ Unstrut-Journal Impressionen vom Sportlerball 2012 Sonstiges Duo Rollecsos aus Berlin mit seiner Rollschuhdarbietung. Aktionstag für Rheumatiker Seit einigen Jahren ist der Rehasportverein Mühlhausen mit einer Vielzahl von Angeboten nun schon in Dingelstädt aktiv. Ab 2012 werden diese, speziell um das Thema rheumatische Erkrankungen erweitert. Hierbei arbeitet der Rehasportverein eng mit der Deutschen Rheuma- Liga zusammen, welche die Interessen Rheumakranker vertritt und überall dort aktiv ist, wo es um die Verbesserung der medizinischen Versorgung und die soziale Sicherung der Betroffenen geht. Da es sich bei Rheuma um ein sehr komplexes und vielfältiges Krankheitsbild handelt, ist es wichtig gezielte Informationen und Beratung zu erhalten, sowie unter fachkundiger Anleitung in entsprechenden Kursen aktiv zu werden. Um Betroffenen diese und weitere Möglichkeiten zu bieten, möchte die Deutsche Rheuma - Liga mit dem Rehasportverein Mühlhausen als ihrem Partner vor Ort, das Funktionstraining als eine Form der Behandlungsmöglichkeit anbieten. Hierbei handelt es sich um spezielle Übungen, die dazu dienen, kranke Gelenke in ihren Funktionen beweglich zu halten, sie zu fördern - ohne sie zu überfordern. Bewegung ohne Belastung ist das Prinzip. Funktionstraining findet als Wasser- oder Trockengymnastik statt, wird ärztlich verordnet und durch Krankenkasse oder Rentenversicherung bezahlt Dazu findet am von bis in der Turnhalle der St. Franziskus Schule eine Informationsveranstaltung mit Schnupperkurs (Trockengymnastik) statt. Um aktiv an dem Kurs vor Ort teilzunehmen, möchten wir Interessierte bitten, sich entsprechende Kleidung gleich mitzubringen. Informationen unter 03601/ (Frank Reinecke - Rehasportverein Mühlhausen) Impressum: Knie-Perch (Stangen) Darbietung der Artisten aus Berlin Lichtshow von Dietmar Engelhardt aus Mingerode Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Dingelstädt Herausgeber: Verwaltungsgemeinschaft Dingelstädt, Geschwister-Scholl-Straße 26/ Dingelstädt Tel /34-0 Fax /62777 oder info@dingelstaedt-eichsfeld.de Internet: Verlag und Druck: Verlag + Druck LINUS WITTICH KG In den Folgen 43, Langewiesen Tel / , Fax / Verantwortlich für den amtlichen und nichtamtlichen Teil: Der Vorsitzende der Verwaltungsgemeinschaft Dingelstädt Ansprechpartnerin: Frau Pietschmann, Tel /3423, info@dingelstaedt-eichsfeld.de Verantwortlich für den Anzeigenteil: Andreas Barschtipan Erreichbar unter der Anschrift des Verlages. Für die Richtigkeit der Anzeigen übernimmt der Verlag keine Gewähr. Vom Verlag gestellte Anzeigen- motive dürfen nicht anderweitig verwendet werden. Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen und zusätzlichen Geschäftsbe-dingungen und die z.zt. gültige Anzeigenpreisliste. Vom Kunden vorgegebene HKS-Farben bzw. Sonderfarben werden von uns aus 4-c Farben gemischt. Dabei können Farbab-weichungen auftreten, genauso wie bei unterschiedlicher Papierbeschaffenheit. Deshalb können wir für eine genaue Farbwiedergabe keine Garantie übernehmen. Diesbezügliche Beanstandungen verpflichten uns zu keiner Ersatzleistung. Verlagsleiter: Mirko Reise Erscheinungsweise und Bezugsmöglichkeiten: Das Amtsblatt erscheint monatlich und wird kostenlos an die Haushalte im Verbreitungsgebiet verteilt. Im Bedarfsfall können Einzelstücke bei der Verwaltung kostenlos bezogen werden.

47 Unstrut-Journal 47 Nr. 1/2012 Familienzentrum Kloster Kerbscher Berg Kefferhäuser Straße 24, Dingelstädt Anmeldung unter: Tel / Januar Termin / Kursbeginn Thema Referent/in Sa, Uhr Clownerieworkshop für Kinder C. Große Mo, Uhr Kommunionkerzen festlich gestalten A. Leiniger Mo, Uhr Trommelworkshop für Kinder ab 3. Kl. S. Keilholz Mo, Uhr Trommelworkshop Erwachsene S. Keilholz Di, Uhr Einladungen zur Erstkommunion gestalten A. Lendeckel Di, Uhr Elterninitiativgruppe Besondere Kinder C. Dietrich /C. Mock Februar Mi, Uhr Einladungen zur Erstkommunion gestalten A. Lendeckel Mi, Uhr Was ein Kind braucht - Grundbedürfnisse V. Seeland Sa, Uhr Treffpunkt Alleinerziehende S. Stephan / V. Seeland Mo, Uhr Winterferienspiele V. Seeland / bis bis bis für Kinder der 1. bis 6. Klasse A. Lendeckel Fr, Uhr Mo, Uhr Vorbereitung der Tauffeier und Gestaltung der Taufkerze S. Stephan / A. Lendeckel Di, Uhr Babysitterkurs für Schüler ab 7. Kl. Team Di, Uhr Linedance für Kinder der Kl. B. Keller Di, Uhr Ökumenischer Gottesdienst zum Valentinstag Di, Uhr Fröhliche Holzideen für das Kinderzimmer A. Lendeckel Mi, Uhr Excell für Einsteiger J. Vockrodt Mi, Uhr Wenn Kinder die Wut packt V. Seeland Do, Uhr Töpferkurs für Kinder/Familien A. Lendeckel Do, Uhr Töpferkurs für Erwachsene A. Lendeckel Fr, Uhr Werkkurs Biblische Figuren G. Müller / S. Stephan Sa, Uhr So, Uhr Familiengottesdienst Di, Uhr Malideen für witzige Fußmatten A. Lendeckel Di, Uhr Malideen für witzige Fußmatten A. Lendeckel Mi, Uhr Entwicklung in der frühen Kindheit - Do, Uhr Das Kind im 2. und 3. Lebensjahr V. Seeland Märchenhafte Nachmittage für Eltern mit Vorschulkindern (3 Treffen) V. Seeland Do, Uhr Musikgarten - Gruppe 3 S. Stephan Do, Uhr KESS-erziehen - Pubertät P. Nagler / B. Hupe für Eltern mit jugendlichen Kindern Sa, Uhr Ehevorbereitungsseminar Team Mo, Uhr Feen mit der Nadel filzen A. Leiniger Di, Uhr Schmuck und Mobile töpfern (2x) A. Lendeckel Di, Uhr Musikgarten - Gruppe 1 S. Stephan Di, Uhr Musikgarten - Gruppe 2 S. Stephan Di, Uhr Schmuck und Mobile töpfern (2x) A. Lendeckel Mi, Uhr Was Kinder klug und glücklich macht - Grundsätzliches zur Lernpsychologie V. Seeland Kleider - und Spielzeugbasar Sonntag, :00-16:00 Uhr Einlass für Schwangere ab 13:30! Heuthen, Großer Saal Alles rund um Baby und Kind - Kleidung für Frühling und Sommer - Spielzeug und Ausstattung Kaffee und Kuchen Anmeldung/ Information: Stephan und Christiane Kruse Tel.: / webmaster@heuthen.de Katholische Kirchengemeinde Heuthen

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