HESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Landesregierung

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1 18. Wahlperiode Drucksache 18/2525 HESSISCHER LANDTAG Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Rechtsvorschriften Die Landesregierung legt mit Schreiben vom 14. Juni 2010 den nachstehenden, durch Kabinettsbeschluss vom 14. Juni 2010 gebilligten und festgestellten Gesetzentwurf dem Landtag zur Beschlussfassung vor. Der Gesetzentwurf wird vor dem Landtag von dem Minister des Innern und für Sport vertreten. A. Problem 1. Das Hessische Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 27. Oktober 1997 (GVBl. I S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 970), tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. Die für die Verlängerung der Geltungsdauer des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO) erforderliche Evaluierung hat ergeben, dass sich das Gesetz bewährt hat. Es sind nur einige Vorschriften zu ändern und einige neue Vorschriften aufzunehmen, um den Bedürfnissen der verwaltungsgerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Praxis Rechnung zu tragen. Grundsätzlich bewährt hat sich auch 16a HessAGVwGO, der für bestimmte Bereiche und darüber hinaus bei den Regierungspräsidien den Wegfall des Vorverfahrens und bei den Landkreisen und größeren Städten den Wegfall des Devolutiveffekts regelt. Im Rahmen der Evaluierung wurde festgestellt, dass im Bereich des Stiftungswesens sowie in Teilbereichen des Berufsbildungsgesetzes und des Abwasserabgabenwesens das Vorverfahren nicht notwendig ist. Ebenfalls nicht notwendig ist ein Vorverfahren bei Entscheidungen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) und der Bundesnotarordnung (BNotO), für welche seit dem 1. September 2009 nicht mehr das Verfahrensrecht des Gesetzes über das Verfahren in Familienangelegenheiten und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sondern die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gilt. Festgestellt wurde weiterhin, dass das Widerspruchsverfahren bei Disziplinarentscheidungen gegen Notare nach dem Bundesdisziplinargesetz entbehrlich ist. Die Evaluierung des HessAGVwGO hat des Weiteren ergeben, dass beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof anders als bei den Oberverwaltungsgerichten in anderen Bundesländern überproportional viel richterliche Arbeitskraft für die Erledigung der Verfahren nach den 47 und 48 VwGO eingesetzt wird. Außerdem hat sich die Beteiligung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in diesen Verfahren und auch in den übrigen Verfahren (Berufungsverfahren) als nicht zielführend erwiesen. Eingegangen am 15. Juni 2010 Eilausfertigung am 16. Juni 2010 Ausgegeben am 12. Juli 2010 Druck und Auslieferung: Kanzlei des Hessischen Landtags Postfach Wiesbaden

2 2 Hessischer Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18/2525 Festgestellt wurde im Übrigen, dass für die Bestimmung der Zahl der Kammern bei den Verwaltungsgerichten und der Senate bei dem Verwaltungsgerichtshof der Haushaltsplan als Rechtsgrundlage ausreicht. Einer Bestimmung im Rahmen des Haushaltsplans durch Rechtsverordnung, wie in 3 HessAGVwGO vorgesehen, bedarf es nicht. Die Verordnung über die Senate und Kammern bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist entbehrlich. 2. Das Hessische Verwaltungsvollstreckungsgesetz ist an die Änderungen der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung anzupassen, die durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707) mit Wirkung vom 1. Juli 2010 geändert werden. Die Anpassung ist notwendig, um hinsichtlich der Kontopfändung die gleiche Rechtslage für die Vollstreckung öffentlichrechtlicher Forderungen der Kommunen und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts nach dem Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz zu schaffen, wie sie für die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen des Landes besteht, die sich aufgrund des 15 Abs. 1 HessVwVG nach der Abgabenordnung richtet. B. Lösung 1. Die Geltungsdauer des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung wird um fünf Jahre verlängert. Der Wegfall des Vorverfahrens wird im Bereich des Stiftungswesens, in Teilbereichen des Berufsbildungsgesetzes und des Abwasserabgabenwesens sowie bei Entscheidungen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland und der Bundesnotarordnung angeordnet. Geregelt wird des Weiteren, dass das Widerspruchsverfahren bei Disziplinarentscheidungen gegen Notare nach dem Bundesdisziplinargesetz entfällt. Durch Aufhebung des 15 Abs. 2 HessAGVwGO und des 17 HessAGVwGO wird die Besetzung der Senate des Verwaltungsgerichtshofs von fünf auf drei Berufsrichterinnen und Berufsrichter reduziert ( 9 Abs. 3 Satz 1 VwGO). In allen Verfahren bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof wird, mit Ausnahme der spezialgesetzlich geregelten Verfahren (vgl. 139 Flurbereinigungsgesetz), auf die Beteiligung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter verzichtet. 3 HessAGVwGO, der die Bildung der Kammern und Senate regelt, wird geändert und die Verordnung über die Senate und Kammern bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird aufgehoben. 2. Im Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz werden die gleichen Bestimmungen über den Kontopfändungsschutz geschaffen wie in der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung. C. Befristung Die Geltungsdauer des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung wird bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 verlängert. D. Alternativen Zur Verlängerung der Befristung des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung keine. Ohne die Verlängerung tritt das Gesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. Im Übrigen unveränderte Beibehaltung der gegenwärtigen Rechtslage. E. Finanzielle Auswirkungen Die Änderungen des HessAGVwGO und des HessVwVG haben keine signifikanten finanziellen Auswirkungen. 1. Kosteneinsparungen aufgrund des Wegfalls des Vorverfahrens im Bereich des Stiftungswesens, in Teilbereichen des Berufsbildungsge-

3 Hessischer Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18/ setzes und des Abwasserabgabenwesens, bei Entscheidungen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland und der Bundesnotarordnung sowie bei Disziplinarentscheidungen gegen Notare nach dem Bundesdisziplinargesetz lassen sich nicht beziffern, weil dies von der Qualität der Ausgangsbescheide, der vorherigen Anhörung der Beteiligten und der dadurch bedingten Akzeptanz der behördlichen Entscheidungen abhängt, die maßgebend dafür ist, ob der Klageweg beschritten wird oder nicht. Der Verzicht auf die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof führt ausgehend von den Jahren 2007 bis 2009 zu Kosteneinsparungen von durchschnittlich ca im Jahr. Der Einsatz der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter hatte beim Verwaltungsgerichtshof im Jahr 2009 Kosten in Höhe von ,91 verursacht. Im Jahr 2008 betrugen die Kosten ,28 und im Jahr 2007 waren es ,35. Kosteneinsparungen können außerdem durch die Besetzung der Senate des Verwaltungsgerichtshofs mit drei anstelle von fünf Berufsrichterinnen und Berufsrichtern in Verfahren nach 47 und 48 VwGO erwartet werden. 2. Durch die Änderungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes dürften sich Kosteneinsparungen durch die Vereinfachung des Pfändungsverfahrens und Kostenlasten ggf. durch die Erzielung geringerer Erlöse aus der Vollstreckung von Geldforderungen wegen des Kontopfändungsschutzes weitestgehend ausgleichen, zumal auch mit Einsparungen im Bereich von sozialen Transferleistungen gerechnet werden kann, die ohne den Kontopfändungsschutz an kahlgepfändete Schuldnerinnen und Schuldner zu leisten wären. Davon abgesehen unterfallen dem Kontopfändungsschutz grundsätzlich nur die pfändungsfreien Beträge. F. Unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern Keine. G. Besondere Auswirkungen auf behinderte Menschen Keine.

4 4 Hessischer Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18/2525 Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen: Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Rechtsvorschriften Vom Artikel 1 1 Änderung des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung Das Hessische Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 27. Oktober 1997 (GVBl. I S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 970), wird wie folgt geändert: 1. 3 erhält folgende Fassung: " 3 Bildung der Kammern und Senate Das für Justizangelegenheiten zuständige Ministerium bestimmt im Rahmen des Haushaltsplans nach Anhörung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs die Zahl der Kammern bei den Verwaltungsgerichten und der Senate bei dem Verwaltungsgerichtshof." 2. In 6a Abs. 1 werden die Angabe "20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926)" durch "5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)" und die Angabe "28. September 1994 (BGBl. I S. 2812), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322)" durch "17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1347, 2301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juni 2009 (BGBl. I S. 1229)" ersetzt. 3. 6b wird wie folgt geändert: a) In Abs. 1 wird das Wort "vier" durch "fünf" ersetzt. b) In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "vierten" durch "fünften" ersetzt. 4. In 7 Abs. 5 wird die Angabe " 3 Abs. 2 Satz 2 des LFN- Reformgesetzes vom 22. Dezember 2000 (GVBl. I S. 588, 589)" durch " 1 Abs. 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben in den Bereichen der Landwirtschaft, der Landschaftspflege, der Dorf- und Regionalentwicklung und des ländlichen Tourismus vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229, 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2009 (GVBl. I S. 256)" ersetzt. 5. In 11 Abs. 3 wird das Wort "Gemeindevorstand" durch "Magistrat" ersetzt. 6. In 14 Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe "geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2007 (GVBl. I S. 908)" durch "zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 654)" ersetzt wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen. b) Abs. 2 wird aufgehoben a wird wie folgt geändert: a) In Abs. 1 werden nach dem Wort "Verwaltungsgerichtsordnung" die Worte "oder ein Widerspruchsverfahren nach anderen Rechtsvorschriften" eingefügt. b) In Abs. 4 Satz 1 werden die Worte "Investitionsbank Hessen" durch "Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen" ersetzt. 1 Ändert GVBl. II 212-5

5 Hessischer Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18/ wird aufgehoben. 10. In 23 wird die Zahl "2010" durch "2015" ersetzt. 11. Die Anlage erhält folgende Fassung: "Anlage (zu 16a Abs. 1) Ein Vorverfahren nach 68 der Verwaltungsgerichtsordnung oder ein Widerspruchsverfahren nach besonderen Rechtsvorschriften entfällt in folgenden Fällen: 1. Stiftungs- und Feiertagsrecht 1.1 Entscheidungen nach dem Hessischen Stiftungsgesetz vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 546); 1.2 Entscheidungen nach 14 des Hessischen Feiertagsgesetzes in der Fassung vom 29. Dezember 1971 (GVBl. I S. 344), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Februar 2010 (GVBl. I S. 10), es sei denn, ein Dritter erhebt Widerspruch; 2. Öffentliche Sicherheit und Ordnung 2.1 Entscheidungen nach 4 Abs. 1 der Verordnung über die Sperrzeit vom 27. Juni 2001 (GVBl. I S. 319), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 716); 2.2 Entscheidungen nach dem Passgesetz in der Fassung vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437), dem Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346) und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen; 2.3 Entscheidungen nach dem Hessischen Meldegesetz in der Fassung vom 10. März 2006 (GVBl. I S. 66) und den aufgrund des Hessischen Meldegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen; 2.4 Entscheidungen nach 15 Abs. 3 und 16 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 530), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2009 (GVBl. I S. 423); 2.5 Entscheidungen nach dem Hessischen Glücksspielgesetz vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 835), geändert durch Gesetz vom 21. September 2009 (GVBl. I S. 378); 2.6 Entscheidungen im Aufenthaltsrecht; ausgenommen sind Entscheidungen über den Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt, die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, die in Bezug auf Bürger der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder türkische Staatsangehörige getroffen werden, in Bezug auf türkische Staatsangehörige nur, wenn diesen ein Anspruch nach dem Beschluss Nr. 1/80 (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit 1981 S. 4) des durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation zusteht; 3. Kommunalwesen Entscheidungen über die Erstattung des Ehrensolds nach 13 des Gesetzes über die Aufwandsentschädigung und den Ehrensold der ehrenamtlichen Bürgermeister und der ehrenamtlichen Kassenverwalter der Gemeinden vom 7. Oktober 1970 (GVBl. I S. 635), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2010 (GVBl. I S. 114);

6 6 Hessischer Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18/ Sozialwesen Entscheidungen über Leistungen nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend über die Vergabe von Zuwendungen (Beihilfen) zur gesellschaftlichen, d.h. sprachlichen, schulischen, beruflichen und damit in Verbindung stehenden sozialen Eingliederung junger Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sowie junger ausländischer Flüchtlinge "Garantiefonds - Schul- und Berufsbildungsbereich (RL-GF-SB)" in der Fassung vom 19. Januar 1998 (GMBl S. 123); 5. Gesundheitswesen 5.1 Entscheidungen und Maßnahmen nach den 16, 17, 26, 28, 39 Abs. 2, 42 Abs. 4, 44 und 45 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091); 5.2 Entscheidungen über die Rücknahme einer Heilpraktikererlaubnis nach 7 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer , veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456); 6. Veterinärwesen 6.1 Entscheidungen über die Erlaubnis nach 11 des Tierschutzgesetzes in der Fassung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1207, 1313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1950); 6.2 Entscheidungen über die Erteilung einer Sachkundebescheinigung nach 4 Abs. 3 Satz 1 der Tierschutz- Schlachtverordnung vom 3. März 1997 (BGBl. I S. 405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855); 6.3 Entscheidungen nach Art. 10, 11 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinie 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. EU 2005 Nr. L 3 S. 1); 6.4 Entscheidungen über die Erlaubnis zum Aufziehen und Handeln mit Papageien und Sittichen nach 17g Abs. 1 des Tierseuchengesetzes in der Fassung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1262, 3588), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930); 6.5 Entscheidungen nach 3a Satz 1 der Rinder-Leukose- Verordnung in der Fassung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 459), geändert durch Verordnung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3499); 6.6 Entscheidungen über Ausnahmegenehmigungen nach 3 der Tollwut-Verordnung in der Fassung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 599), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1337); 7. Bauwesen und Denkmalschutz 7.1 Entscheidungen nach 36 Abs. 2 Satz 3 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585); 7.2 Entscheidungen nach 21 des Denkmalschutzgesetzes in der Fassung vom 5. September 1986 (GVBl. I S. 270), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. März 2010 (GVBl. I S. 72); 8. Spätaussiedler Entscheidungen nach dem Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern vom 24. November 2009 (GVBl. I S. 436);

7 Hessischer Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18/ Kosten und Finanzwesen 9.1 Kostenentscheidungen, mit denen Gebühren und Auslagen festgesetzt werden, wenn a) die Kostenentscheidung von der Widerspruchsbehörde erlassen wurde oder b) gegen die gebührenpflichtige Amtshandlung, auf die sich die Kostenentscheidung bezieht, nicht Widerspruch erhoben wird oder ein Widerspruch nicht statthaft ist; dies gilt nicht für die Kostenerhebung a) in Selbstverwaltungsangelegenheiten, b) für die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme, c) für die Ersatzvornahme oder d) für die Sicherstellung; 9.2 Bescheinigungen nach 4 Nr. 20a des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 388), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386); 9.3 Entscheidungen über Zuwendungen nach 44 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2007 (GVBl. I S. 908), mit Ausnahme von Entscheidungen über die Förderung der Landwirtschaft; 10. Wirtschaft, Gewerbe und freie Berufe 10.1 Entscheidungen über die Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden für ein Handwerk nach 22b Abs. 5 der Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3075, 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091), und nach 30 Abs. 6 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160); 10.2 Entscheidungen über die Untersagung des Einstellens und Ausbildens nach 24 Abs. 1 und 2 der Handwerksordnung und nach 33 Abs. 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes; 10.3 Entscheidungen nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz vom 23. November 2006 (GVBl. I S. 606), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Februar 2010 (GVBl. I S. 10), es sei denn, ein Dritter erhebt Widerspruch; 10.4 Entscheidungen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449), und dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449); 10.5 Entscheidungen nach der Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449), wenn die Notarkammer oder der Präsident des Oberlandesgerichts den Verwaltungsakt erlassen oder diesen abgelehnt hat; 11. Verkehrswesen 11.1 Entscheidungen nach dem Straßenverkehrsgesetz in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 312, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2507), und den aufgrund des Straßenverkehrsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit sie nicht die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr betreffen; 11.2 Entscheidungen nach dem Luftverkehrsgesetz in der Fassung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 699), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. August 2009 (BGBl. I S. 2942), so-

8 8 Hessischer Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18/2525 weit es sich nicht um Entscheidungen nach 6 Abs. 1 bis 4 handelt, und den aufgrund des Luftverkehrsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen; 12. Umwelt, Landwirtschaft und Forsten 12.1 Entscheidungen nach 58 Abs. 2 und 75 Abs. 2 des Wasserverbandsgesetzes vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578); 12.2 Entscheidungen nach 38 Abs. 5 und 78 Abs. 2 bis 4 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) und 14 Abs. 3 und 4 Satz 1 des Hessischen Wassergesetzes vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S. 305), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. März 2010 (GVBl. I S. 85), außer in den Fällen des 14 Abs. 5 Satz 2 des Hessischen Wassergesetzes; 12.3 Entscheidungen nach 53 des Hessischen Wassergesetzes in Verbindung mit der Anlagenverordnung vom 16. September 1993 (GVBl. I S. 409), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2009 (GVBl. I S. 516); 12.4 Entscheidungen nach den 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz vom 29. September 2005 (GVBl. I S. 664); 12.5 Entscheidungen über die Genehmigung nach den 12 und 15 des Hessischen Forstgesetzes in der Fassung vom 10. September 2002 (GVBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. September 2007 (GVBl. I S. 567); 12.6 Entscheidungen nach dem Hessischen Fischereigesetz von 19. Dezember 1990 (GVBl. I S. 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674), und den aufgrund des Hessischen Fischereigesetzes erlassenen Rechtsverordnungen; 12.7 Entscheidungen über die Zulassung zur Jägerprüfung nach 5 Abs. 5 Satz 1 der Jägerprüfungsordnung vom 6. Dezember 2004 (GVBl. I S. 426), geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 2009 (GVBl. I S. 518); 12.8 Entscheidungen nach 12 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Jagdgesetzes in der Fassung vom 5. Juni 2001 (GVBl. I S. 271), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 638)." Artikel 2 2 Änderung des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Das Hessische Verwaltungsvollstreckungsgesetz in der Fassung vom 12. Dezember 2008 (GVBl I S. 2), geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 635), wird wie folgt geändert: Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Nachtzeit umfasst die Stunden von einundzwanzig Uhr bis sechs Uhr." wird wie folgt geändert: a) Als neuer Abs. 3 wird eingefügt: "(3) Bei der Pfändung des Guthabens eines Kontos des Pflichtigen bei einem Kreditinstitut gilt 833a der Zivilprozessordnung entsprechend. Abweichend von 14 Abs. 2 sind Anträge nach 833a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 der Zivilprozessordnung bei dem nach 828 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zuständigen Vollstreckungsgericht zu stellen." b) Die bisherigen Abs. 3 und 4 werden Abs. 4 und 5. c) Im neuen Abs. 5 wird die Angabe "Abs. 3" durch "Abs. 4" ersetzt. 2 Ändert GVBl. II

9 Hessischer Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18/ wird wie folgt geändert: a) In Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "Abs. 2 bis 4" durch "Abs. 2, 4 und 5" ersetzt. b) Als Abs. 3 und 4 werden angefügt: "(3) Wird die Überweisung eines bei einem Kreditinstitut gepfändeten Guthabens eines Pflichtigen, der eine natürliche Person ist, angeordnet, gilt 835 Abs. 3 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend. (4) Wird die Überweisung einer gepfändeten nicht wiederkehrend zahlbaren Vergütung eines Pflichtigen, der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, angeordnet, gilt 835 Abs. 4 der Zivilprozessordnung entsprechend." Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nr. 3 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt. b) Als Nr. 4 und 5 werden angefügt: "4. ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, eine Pfändung nach 45 Abs. 3, nach 833a Abs. 2 der Zivilprozessordnung oder nach 309 Abs. 3 der Abgabenordnung aufgehoben oder die Unpfändbarkeit des Guthabens angeordnet worden ist, und 5. ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von 850k Abs. 7 der Zivilprozessordnung handelt." erhält folgende Fassung: " 65 Vollstreckung zugunsten der Börse Für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen Gebühren und Auslagen nach der aufgrund des 17 Abs. 1 des Börsengesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607), erlassenen Gebührenordnung und Ordnungsgelder aufgrund des 22 Abs. 2 des Börsengesetzes sowie die Kosten des Verfahrens vor dem Sanktionsausschuss nach der aufgrund von 22 Abs. 1 des Börsengesetzes erlassenen Rechtsverordnung erhoben werden, ist die Geschäftsführung der Börse zuständig." Artikel 3 3 Änderung des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes zum 1. Januar 2012 Das Hessische Verwaltungsvollstreckungsgesetz in der Fassung vom 12. Dezember 2008 (GVBl I S. 2), zuletzt geändert durch (einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Rechtsvorschriften), wird wie folgt geändert: Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Bei der Pfändungen des Guthabens eines Kontos des Pflichtigen bei einem Kreditinstitut gelten die 833a und 850l der Zivilprozessordnung entsprechend. Abweichend von 14 Abs. 2 sind Anträge nach 850l der Zivilprozessordnung bei dem nach 828 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zuständigen Vollstreckungsgericht zu stellen." 2. In 52 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe "eine Pfändung nach 45 Abs. 3, nach 833a Abs. 2 der Zivilprozessordnung oder nach 309 Abs. 3 der Abgabenordnung aufgehoben oder" durch "nach 45 Abs. 3, 3 Ändert GVBl. II

10 10 Hessischer Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18/2525 nach 850l der Zivilprozessordnung oder nach 309 Abs. 3 der Abgabenordnung" ersetzt. Artikel 4 4 Aufhebung der Verordnung über die Senate und Kammern bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Die Verordnung über die Senate und Kammern bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Oktober 1986 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Oktober 2009 (GVBl. I S. 412), wird aufgehoben. Artikel 5 Übergangsregelungen Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. 1 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren gilt für die Besetzung der Senate bisheriges Recht. In den Fällen des 16a Abs. 1 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung gilt bisheriges Recht, wenn der Verwaltungsakt vor Inkrafttreten des Art. 1 bekannt gegeben worden ist. Artikel 6 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2010 in Kraft. Abweichend hiervon tritt Art. 2 am Tage nach der Verkündung und Art. 3 am 1. Januar 2012 in Kraft. 4 Hebt auf GVBl. II

11 Hessischer Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18/ Begründung: A. Allgemeines: 1. Gegenstand und Ziel des Gesetzentwurfs: Durch den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Rechtsvorschriften werden das Hessische Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO) an die Bedürfnisse der verwaltungsgerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Praxis und das Hessische Verwaltungsvollstreckungsgesetz an die Änderungen der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung angepasst. Die Verordnung über die Senate und Kammern bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Oktober 1986 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. März 2008 (GVBl. I S. 696), ist entbehrlich und wird aufgehoben. Das HessAGVwGO wurde evaluiert. Das Hessische Verwaltungsvollstreckungsgesetz bedurfte keiner Evaluierung, weil es bis zum 31. Dezember 2013 befristet ist und eine Evaluierung im Jahre 2007 erfolgte, um die damalige Befristung bis zum 31. Dezember 2008 um weitere fünf Jahre bis zum 31. Dezember 2013 zu verlängern. 2. Evaluierung und Änderung des HessAGVwGO: Das HessAGVwGO in der Fassung vom 27. Oktober 1997 (GVBl. I S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 970), ist bis zum 31. Dezember 2010 befristet. Nach den Kabinettsbeschlüssen vom 16. Oktober 2001 und 7. Mai 2007 setzt die Verlängerung der Befristung voraus, dass die Bewährung der Vorschriften in der Praxis erfolgreich geprüft worden ist. Die hierfür erforderliche Evaluierung des Gesetzes erfolgte im Jahre Für die Evaluierung wurden die Ressorts unter Einbeziehung der ihnen unmittelbar nachgeordneten Behörden und die Regierungspräsidien gebeten, über ihre Erfahrungen mit der Anwendung des HessAGVwGO zu berichten und eventuelle Anwendungsprobleme mitzuteilen. Die gleiche Bitte wurde an die kommunalen Spitzenverbände gerichtet, um die Erfahrungswerte der kommunalen Behörden zu ermitteln. Die Behörden und die Verbände wurden insbesondere um Mitteilung gebeten, ob sich der Wegfall des Vorverfahrens und des Devolutiveffekts nach 16a HessAGVwGO bewährt haben. Vom Hessischen Ministerium der Justiz, für Integration und Europa wurde der Präsident des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs beteiligt. Aus den Stellungnahmen der beteiligten Behörden und Verbände ergibt sich, dass sich das HessAGVwGO bewährt hat, keine wesentlichen Anwendungsprobleme aufgetreten sind, einige Änderungen erforderlich sind und gegen die Verlängerung der Befristung des HessAGVwGO um weitere fünf Jahre bis zum 31. Dezember 2015 keine Bedenken bestehen. Grundsätzlich bewährt hat sich auch 16a HessAGVwGO, der für bestimmte Bereiche und darüber hinaus bei den Regierungspräsidien den Wegfall des Vorverfahrens und bei den Landkreisen und größeren Städten den Wegfall des Devolutiveffekts regelt. Die Erfahrungen mit dem Wegfall des Vorverfahrens wurden von den beteiligten Behörden und den kommunalen Spitzenverbänden überwiegend positiv beschrieben. Zum Wegfall des Devolutiveffekts wurde vom Hessischen Landkreistag geltend gemacht, dass hierdurch ein spürbarer Mehraufwand verursacht worden sei. Der Hessische Städtetag hat berichtet, dass die Erfahrungswerte divergieren würden. Die Mitglieder des Hessischen Städtetages hätten aber insgesamt eine Zustimmung zur Verlängerung der Befristung des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung dokumentiert. Als Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Mehrheit der kommunalen Behörden nicht die Forderung erhoben hat, den Wegfall des Devolutiveffekts wieder rückgängig zu machen. Zu dem vom Hessischen Landkreistag geltend gemachten Mehraufwand ist anzumerken, dass die Widerspruchsverfahren, die wegen des Wegfalls des Devolutiveffekts von den Kommunen und nicht mehr von den Regierungspräsidien durchzuführen sind, grundsätzlich kostenpflichtig sind. Die Widerspruchsgebühren dienen der Deckung der Kosten des Verwaltungsaufwands, der durch das Widerspruchsverfahren entsteht, sodass hierdurch ein finanzieller Ausgleich für den Mehraufwand erreicht werden kann. Soweit allerdings der Widerspruchsführer mit seinem Widerspruch Erfolgt hat, sind die Kosten des Verwaltungsaufwands für das Widerspruchsverfahren von dem

12 12 Hessischer Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18/2525 Landkreis zu tragen, der auch den Verwaltungsakt zu vertreten hat. Durch die Qualität der Verwaltungsakte können diese Kosten reduziert werden. Im Übrigen haben nur wenige kommunale Behörden von einem Mehraufwand gesprochen. Festgestellt wurde im Rahmen der Evaluierung des HessAGVwGO des Weiteren, dass für die Bestimmung der Zahl der Kammern bei den Verwaltungsgerichten und der Senate bei dem Verwaltungsgerichtshof der Haushaltsplan als Rechtsgrundlage ausreicht. Einer Bestimmung im Rahmen des Haushaltsplans durch Rechtsverordnung, wie in 3 HessAGVwGO vorgesehen, bedarf es nicht. Die Verordnung über die Senate und Kammern bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist entbehrlich. Die Evaluierung des HessAGVwGO hat außerdem ergeben, dass beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof anders als bei den Oberverwaltungsgerichten in anderen Bundesländern überproportional viel richterliche Arbeitskraft für die Erledigung der Verfahren nach den 47 und 48 VwGO eingesetzt wird. Auch hat sich die Beteiligung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in diesen Verfahren und in den übrigen Verfahren (Berufungsverfahren) als nicht zielführend erwiesen. Künftig sollen in allen Verfahren - wie in 9 Abs. 3 Satz 1 VwGO geregelt - in der Besetzung von drei statt mit fünf Berufsrichterinnen und Berufsrichtern und ohne ehrenamtliche Richterinnen und Richter entschieden werden, soweit nicht eine andere Besetzung spezialgesetzlich geregelt ist (vgl. 139 Flurbereinigungsgesetz). 2.1 Auswertung von Fallzahlen zu 16a HessAGVwGO: Für die Evaluierung des 16a HessAGVwGO wurden die Regierungspräsidien und die kommunalen Behörden, diese über die kommunalen Spitzenverbände, um die Angabe der Anzahl der Bescheide und Verfahren vor und nach Wegfall des Vorverfahrens und des Devolutiveffekts gebeten. Ermittelt werden sollte, ob sich seit der Abschaffung des Vorverfahrens und des Devolutiveffekts die Klageverfahren und die einstweiligen Rechtsschutzverfahren im Verhältnis zu den Ausgangsbescheiden bzw. beim Wegfall des Devolutiveffekts auch in Bezug auf die Widerspruchsverfahren erhöht haben. Von den Regierungspräsidien und den kommunalen Behörden wurden daraufhin teilweise konkrete und geschätzte Zahlen zu den Bescheiden, Widerspruchsverfahren und gerichtlichen Verfahren übermittelt, teilweise wurde mitgeteilt, dass Erhebungen nicht möglich seien. Einige kommunale Behörden teilten mit, dass von Erhebungen zur Ermittlung der Zahlen abgesehen worden sei, weil der Verwaltungsaufwand nicht zumutbar oder nicht nötig sei, da sich die Abschaffung des Vorverfahrens und des Devolutiveffekts nach den von ihnen gemachten Erfahrungen bewährt habe. Zum Wegfall des Vorverfahrens wurde unter anderem ausgeführt, dass ein Vorverfahren nicht erforderlich sei, weil im Rahmen der Anhörung im Verwaltungsverfahren ( 28 HVwVfG) und auch in einem Eilverfahren ausreichend Gelegenheit bestehe, die rechtlichen und tatsächlichen Argumente auszutauschen. Soweit Angaben zur Anzahl der Bescheide und Verfahren gemacht wurden, war festzustellen, dass sich die Anzahl der gerichtlichen Verfahren entweder nicht oder nicht signifikant erhöht hat. Dies wurde auch von den Behörden mitgeteilt, die von einer Erhebung abgesehen und eine allgemeine Bewertung aufgrund ihrer Erfahrungen mit der Abschaffung des Widerspruchsverfahrens und des Devolutiveffekts vorgenommen hatten. Bestätigt wird dies durch Angaben der gerichtlichen Praxis. Insgesamt wurden bei den Verwaltungsgerichten keine erhöhten Eingangszahlen nach der Einführung des 16a HessAGVwGO festgestellt. 2.2 Wegfall des Vorverfahrens: Der Wegfall des Vorverfahrens hat sich grundsätzlich bewährt. Schwierigkeiten bei der Umsetzung des 16a HessAGVwGO waren nur zu Beginn der Rechtsänderung aufgetreten, die aber mit der Zeit abgebaut werden konnten. Zum Teil hat sich aufgrund des Wegfalls der Widerspruchsverfahren der Abstimmungs- und Beratungsaufwand in der Zeit vor Erlass des Verwaltungsaktes erhöht. Dieser vermehrte Arbeitsaufwand bleibt jedoch unter dem Aufwand, den ein Widerspruchsbescheid beansprucht hätte. Der Wegfall des Vorverfahrens in weiteren Bereichen wird bis auf die nachstehend genannten wenigen Bereiche von der Mehrheit der angehörten staatlichen und kommunalen Behörden nicht befürwortet. Die Bereiche, in denen ein Wegfall des Widerspruchsverfahrens über die bestehenden Regelungen

13 Hessischer Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18/ hinaus befürwortet wird, betreffen Disziplinarentscheidungen gegen Notare nach dem Bundesdisziplinargesetz und Entscheidungen nach dem Hessischen Stiftungsgesetz, der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG), der Bundesnotarordnung (BNotO), dem Berufsbildungsgesetz und dem Abwasserabgabenrecht. Für diese Entscheidungen werden entsprechende Regelungen zur Abschaffung des Widerspruchsverfahrens in Nr. 1.1, 10.1, 10.2, 10.4, 10.5 und 12.4 der Anlage zu 16a Abs. 1 HessAGVwGO-E geschaffen. Um die Widerspruchsverfahren bei Disziplinarentscheidungen nach dem Bundesdisziplinargesetz in der Anlage zu 16a Abs. 1 HessAGVwGO-E auszuschließen, wird der Anwendungsbereichs des 16a Abs. 1 HessAGVwGO auf "Widerspruchsverfahren nach anderen Rechtsvorschriften" erweitert. Von 16a Abs. 1 HessAGVwGO sind bisher nur Vorverfahren nach 68 VwGO erfasst. Es gibt jedoch Widerspruchsverfahren, die in speziellen Rechtsvorschriften angeordnet sind und bei denen der Gesetzgeber ebenfalls geregelt hat, dass sie durch Gesetz ausgeschlossen werden können. So sieht 96 Abs. 4 Satz 1 der Bundesnotarordnung vor, dass von der Anwendbarkeit des 41 Abs. 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes, der ein Widerspruchsverfahren vor der Erhebung der Klage des Notars gegen Disziplinarentscheidungen der Aufsichtsbehörden fordert, durch Landesgesetz abgesehen werden kann. Von dieser Möglichkeit wird durch die Änderung des 16a Abs. 1 HessAGVwGO und die Regelung in Nr neu der Anlage zu 16a Abs. 1 HessAGVwGO Gebrauch gemacht. 2.3 Wegfall des Devolutiveffekts: Aus den vom Hessischen Landkreistag vorgelegten Stellungnahmen der Landkreise zum Wegfall des Devolutiveffekts ergibt sich, dass Widerspruchs- und Klageverfahren sowie einstweilige Rechtsschutzverfahren teilweise abgenommen, teilweise aber auch zugenommen haben. Von einigen Landkreisen wird dies in Bezug auf einzelne Fachbereiche belegt; Angaben zu anderen Fachbereichen werden dabei nicht gemacht. Andere Landkreise stellen stattdessen auf alle Bereiche ab, ohne nach Fachbereichen zu differenzieren. Im Landkreis Bergstraße haben beispielsweise die Klageverfahren im Baurecht und im Naturschutzrecht abgenommen. Im Hochtaunuskreis sind die Widerspruchsverfahren und die gerichtlichen Verfahren im Baurecht zurückgegangen. Im Landkreis Groß-Gerau haben dagegen die Klageverfahren und die einstweiligen Rechtsschutzverfahren insgesamt zugenommen, während die Widerspruchsverfahren abgenommen haben, allerdings fehlen Angaben zur Anzahl der Ausgangsbescheide. Nach den Angaben des Landkreises Limburg-Weilburg haben die Rechtsbehelfsverfahren im Verhältnis zu der Anzahl der Ausgangsbescheide leicht zugenommen. Der Main- Kinzig-Kreis hat mitgeteilt, dass die Abschaffung des Devolutiveffekts von den Fachämtern als positiv angesehen werde. Eine Zunahme der Klageverfahren oder Eilverfahren sei nicht nachzuweisen. Der Main-Taunus-Kreis hat darauf hingewiesen, dass sich die Durchführung des Widerspruchsverfahrens bewährt habe. Im Baurecht seien Widerspruchs-, Klage- und einstweilige Rechtsschutzverfahren rückläufig. Die Bauaufsichtsbehörde des Rheingau-Taunus-Kreises hat mitgeteilt, dass keine schlechten Erfahrungen mit der Neustrukturierung gemacht worden seien, allerdings habe diese zu einem Mehraufwand an Bearbeitung geführt. Dieser Mehraufwand sei durch Umverteilung von Stellenanteilen abgedeckt worden. Das Rechtsamt des Rheingau-Taunus-Kreises hat dagegen mitgeteilt, dass sich die Abschaffung des Devolutiveffekts nicht bewährt habe. Für den Bürger sei es wenig verständlich, dass die gleiche Instanz über den Widerspruch entscheide, die auch den Ausgangsbescheid erlassen habe. Die Bündelung der Verfahren bei der vorgesetzten Behörde erscheine verwaltungsökonomischer. Vom Lahn- Dill-Kreis wird kritisiert, dass die Abschaffung des Devolutiveffekts zu einer erheblichen Belastung der Verwaltung geführt habe. Belegbare Daten zu den Verfahren werden nicht mitgeteilt. Vom Vogelsbergkreis wird die Abschaffung des Devolutiveffekts als zweckmäßig eingestuft, weil die Verfahren schneller abgeschlossen werden konnten. Der Werra-Meißner-Kreis hat angegeben, dass sich der Wegfall des Devolutiveffekts bewährt und die Neuregelungen zu keinem nennenswerten Mehraufwand für den Landkreis geführt habe. Auch der Wetteraukreis führt aus, dass sich die Regelung bewährt habe. Vom Landkreis Hersfeld-Rothenburg wird mitgeteilt, dass nach einer gewissen Skepsis und Übergangszeit mittlerweile überwiegend Akzeptanz bei den Bürgerinnen und Bürgern eingetreten sei, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen habe, auch für die Widerspruchsentscheidung zuständig sei. Der Landkreis Kassel hat angeführt, dass sich der Befriedungseffekt gegenüber der alten Rechtslage nicht geändert habe, da

14 14 Hessischer Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18/2525 die Qualität der Widerspruchsbescheide hinter denen der Bescheide der Regierungspräsidien nicht zurückstehe. Der Hessische Städtetag hat mitgeteilt, dass von den Städten, die vom Wegfall des Devolutiveffekts betroffen seien, nur einige eine Stellungnahme abgegeben hätten. Aus einer Großstadt werde berichtet, die Abschaffung des Devolutiveffekts habe zu einer größeren Sachnähe der Widerspruchsbehörde beigetragen und somit die Möglichkeit geschaffen, die Verfahren in eigener Verantwortung bestandskräftig abzuschließen. Andererseits werde von einer kleineren Stadt vorgetragen, dass die untere Bauaufsicht nicht in der Lage sei, die Widerspruchsverfahren zu bearbeiten und deshalb die Widersprüche in Amtshilfe durch das Rechtsamt zu bearbeiten seien. Aus einer anderen kreisangehörigen Stadt liege die Feststellung vor, dass jeder durch sie entschiedene Widerspruch im Bauantragsverfahren zu einer Klage geführt habe. Unter Berücksichtigung der geringen Anzahl von Stellungnahmen und der dennoch sehr unterschiedlichen Erfahrungswerte sei zum Wegfall des Devolutiveffekts kein eindeutiges Ergebnis zu ermitteln. 2.4 Wegfall des Devolutiveffekts im Baurecht: Aus der gerichtlichen Praxis wird berichtet, dass die Erfahrungen der mit Baurecht befassten Kammern zeige, dass die Widerspruchsbescheide der Regierungspräsidien eine deutlich höhere Qualität aufgewiesen hätten als die von den unteren Bauaufsichtsbehörden erlassenen Widerspruchsbescheide, die zusätzlich die erforderliche Distanz zu den Fällen vermissen lassen würden. Die Anhörung der unteren Bauaufsichtsbehörden hat ergeben, dass von fünfzehn Bauaufsichtsbehörden und damit von der Mehrheit die Verlagerung der Zuständigkeit vom Regierungspräsidium auf die Ausgangsbehörden positiv bewertet wird. Da der Widerspruchsbescheid nicht vom Bauamt, sondern vom Rechtsamt erlassen werde, würde eine gewisse Neutralität gewahrt. Den Konflikten könne in einem sehr frühen Stadium des Verfahrens begegnet werden. Die besseren örtlichen Kenntnisse der unteren Bauaufsichtsbehörden würden effizienteres Handeln und schnellere Entscheidungen ermöglichen; der Verfahrensweg für die Bürgerinnen und Bürger wäre schneller und unbürokratischer. Fünf Bauaufsichtsbehörden vertreten dagegen die Ansicht, dass sich die Verlagerung der Zuständigkeit nicht bewährt hat, und begründen dies im Wesentlichen mit einer Mehrbelastung, die ohne zusätzliches Personal aufzufangen sei. Sofern die Bearbeitung der Widersprüche nicht auf das Rechtsamt übertragen werden konnte, würden Ausgangsbescheid und Widerspruchsbescheid oftmals von der gleichen Person erlassen. Dies stoße auf Unverständnis und wenig Akzeptanz der Widerspruchsführerinnen und Widerspruchsführer. Die im Vorverfahren zu berücksichtigenden Argumente seien meistens schon im Verfügungsverfahren oder bei Drittwidersprüchen vor Erlass der Genehmigung bekannt; eine wirklich objektive Überprüfung sei dadurch nicht möglich. Die vorgesetzte Behörde hätte bei der früheren Regelung einen besseren Überblick über die Tätigkeit der unteren Bauaufsichtsbehörden gehabt und damit auch bessere Möglichkeiten zur Steuerung einer einheitlichen Rechtsanwendung. Der geäußerten Kritik aus der gerichtlichen Praxis und der fünf unteren Bauaufsichtsbehörden kann durch organisatorische Maßnahmen und eine Steigerung der Qualität der Widerspruchsbescheide unter anderem durch eine Intensivierung des Erfahrungs- und Informationsaustausches mit den Regierungspräsidien begegnet werden. Hierdurch kann außerdem eine einheitliche Rechtsanwendung gefördert werden, wodurch wiederum für das Widerspruchsverfahren und den Widerspruchsbescheid eine höhere Akzeptanz bei den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern erreicht werden kann. Eine objektive Bewertung der aus dem Ausgangsverfahren bekannten Argumente ist Aufgabe des Rechtsbehelfsverfahrens. 3. Änderung des HessVwVG: Die Zivilprozessordnung wird durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707) mit Wirkung vom 1. Juli 2010 geändert. Entsprechende Änderungen, unter anderem durch Verweis auf die Zivilprozessordnung, erfolgen in der Abgabenordnung. Ziel der Änderungen ist, im Ausgleich der berechtigten Belange von Pflichtigen und Gläubigern dem Kontoinhaber die zum Lebensunterhalt benötigten Geldmittel auch bei Überweisung auf sein Girokonto pfändungsfrei zu überlassen. Damit soll den pflichtigen Personen trotz der Kontopfändung die Möglichkeit zur Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr so weit wie möglich

15 Hessischer Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18/ erhalten bleiben (vgl. BT-Drucks. 16/7615, S. 9). Um dies auch bei der Vollstreckung nach dem Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz zu erreichen, werden entsprechende Regelungen im Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz geschaffen. Dadurch wird die Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Forderungen der Kommunen sowie der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts nach dem Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz der Vollstreckung der öffentlich-rechtlichen Forderungen des Landes, die sich aufgrund des 15 Abs. 1 HessVwVG nach der Abgabenordnung richtet, angepasst. Die Pflichtigen werden unabhängig davon, welche öffentliche Stelle Gläubiger ist, gleichbehandelt. 4. Ergebnis des Anhörungsverfahrens: Die Landesregierung hat aufgrund des Beschlusses vom 24. März 2010 eine Anhörung zu dem Gesetzentwurf durchgeführt. Die kommunalen Spitzenverbände, der Fachverband der Kommunalkassenverwalter e.v., Landesverband Hessen, der Präsident des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, die Vereinigung hessischer Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter, die Neue Richtervereinigung, Landesverband Hessen, die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di e.v., Fachbereich Bund und Länder, die Arbeitsgemeinschaft der Hessischen Industrie- und Handelskammern (IHK), der Verband der hessischen Unternehmerverbände, der Verband der chemischen Industrie e.v. (VCI), der Landesagrarausschuss, die IG-Bauen-Agrar- Umwelt, der Hessische Handwerkstag und sechs weitere Fachverbände hatten Gelegenheit, sich zu dem Gesetzentwurf innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu äußern. Der Hessische Städte- und Gemeindebund hat sich mit dem Gesetzentwurf einverstanden erklärt. Der Hessische Städtetag hat mitgeteilt, dass seine Mitglieder keine Bedenken gegen den Gesetzentwurf vorgebracht hätten. Der Fachverband der Kommunalkassenverwalter e.v. hat erklärt, dass gegen den Gesetzentwurf keine Bedenken bestünden. Die beabsichtigten Änderungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes würden von ihm ausdrücklich begrüßt. Der Präsident des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat die Änderungen des gerichtlichen Verfahrens befürwortet. Der Hessische Landkreistag hat seine im Rahmen der Evaluierung vorgetragene Kritik an der Abschaffung des Devolutiveffekts wiederholt und erneut einen angemessenen Ausgleich für die damit einhergehenden Mehrbelastungen für die Landkreise gefordert, ohne diese zu beziffern. Auf den Kostenausgleich durch Widerspruchsgebühren wurde bereits unter Abschn. A Nr. 2 (vierter Absatz) hingewiesen. Die Neue Richtervereinigung und der Landesagrarausschuss haben sich gegen den Wegfall der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei Verfahren vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof gewandt. Sie haben ausgeführt, dass es nicht sinnvoll erscheine, auf diese und damit auf das Laienelement in der Rechtsprechung zu verzichten. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich nach den Erfahrungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs die Beteiligung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof als nicht zielführend erwiesen hat und nunmehr mit dem Verzicht auf diese Beteiligung dem Beispiel der Mehrheit der Bundesländer gefolgt wird. Im Übrigen wird auf die Begründung zu Art. 1 Nr. 7 ( 15 HessAGVwGO) und Nr. 9 ( 17 HessAGVwGO) verwiesen. Die Neue Richtervereinigung hat sich außerdem gegen den Abbau von Widerspruchsverfahren ausgesprochen und auf ihre Stellungnahmen zu dem Entwurf des Ersten Verwaltungsstrukturreformgesetzes (LT-Drs. 15/3538) im Jahre 2002 verwiesen. Der Landtag war diesen Stellungnahmen seinerzeit nicht gefolgt. Gründe, von der damaligen Bewertung abzuweichen, liegen nicht vor. Der Landesagrarausschuss hat den Wegfall des Devolutiveffekts kritisiert und gefordert, den früheren Rechtszustand wiederherzustellen, wonach die Regierungspräsidien über Widersprüche gegen Verwaltungsakte der Landkreise und Städte entschieden hatten. Auch dieser Forderung wird nicht Rechnung getragen, weil die Evaluierung zu dem Ergebnis geführt hat, dass sich der Wegfall des Devolutiveffekts grundsätzlich bewährt hat. Die übrigen Verbände haben sich innerhalb der zwei Monate nicht geäußert.

16 16 Hessischer Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18/2525 B. Im Einzelnen: Zu Art. 1 Änderung des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung: Zu Nr. 1 ( 3 HessAGVwGO-E): Die Regelung des 3 HessAGVwGO wird an die Regelung des 3 des Hessischen Ausführungsgesetzes zur Finanzgerichtsordnung (HessAGFGO) vom 17. Dezember 1965 (GVBl. I S. 347), zuletzt geändert durch Gesetze vom 21. Dezember 1976 (GVBl. I S. 532), angepasst. Nach 3 HessAGFGO bestimmt der zuständige Minister nach Anhörung des Präsidenten des Finanzgerichts im Rahmen des Haushaltsplans die Zahl der Senate. Für die Bestimmung der Zahl der Kammern bei den Verwaltungsgerichten und der Senate bei dem Verwaltungsgerichtshof wird durch den neuen 3 HessAGVwGO-E eine entsprechende Regelung geschaffen. Das für Justizangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Rahmen des Haushaltsplans nach Anhörung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs die Zahl der Kammern bei den Verwaltungsgerichten und der Senate bei dem Verwaltungsgerichtshof zu bestimmen. Da es sich nicht um eine Verordnungsermächtigung handelt, ist es ausreichend, wenn das Ministerium für zuständig erklärt wird. Den allgemeinen Grundsätzen der Dienstaufsicht folgend ist der Präsident des Verwaltungsgerichtshofs vom Ministerium zu beteiligen, der wiederum die Präsidenten der Verwaltungsgerichte zu beteiligen hat, soweit diese betroffen sind. Für die Bestimmung der Kammern und Senate reicht der Haushaltsplan als Rechtsgrundlage aus. Einer Bestimmung durch Rechtsverordnung, wie es die noch geltende Fassung des 3 HessAGVwGO vorsieht, bedarf es nicht. Im Rahmen des Haushaltsplans kann das zuständige Ministerium die Verteilung der Stellen auf die einzelnen Gerichte durch Organisationsakt vornehmen. Die Änderung dient der Normreduzierung und der Verfahrensvereinfachung. Eine vergleichbare Regelung des Inhalts, die Zahl der Kammern und Senate in einer Rechtsverordnung festzulegen, findet sich weder in Ausführungsbestimmungen zur Verwaltungsgerichtsordnung der anderen Bundesländer noch in hessischen Bestimmungen zu anderen Gerichtsbarkeiten. Zu Nr. 2 und 6 ( 6a Abs. 1 und 14 Abs. 2 Satz 4 HessAGVwGO-E): Die Änderungen sind redaktioneller Art. Die in den Vorschriften enthaltenen Gesetzeszitate werden aktualisiert. Zu Nr. 3 ( 6b Abs. 1 und 2 Satz 1 HessAGVwGO-E): Durch die Änderung des 6b Abs. 1 und 2 Satz 1 HessAGVwGO erfolgt eine Angleichung an 52 Abs. 3 der Hessischen Disziplinarordnung, wonach die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer auf fünf Jahre gewählt werden. Auch in 25 VwGO ist geregelt, dass die ehrenamtlichen Richter auf fünf Jahre gewählt werden. Zu Nr. 4 ( 7 Abs. 5 HessAGVwGO-E): Nach der Auflösung der Ämter für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft und der Übertragung der von ihnen bis dahin wahrgenommenen Aufgabe der Förderung der Landwirtschaft auf den Landrat als Behörde der Landesverwaltung durch Art. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2000 (GVBl. I S. 588) war in den zahlreichen Widerspruchsverfahren gegen Förderentscheidungen ein Anhörungsverfahren nach 7 Abs. 1 HessAGVwGO durchzuführen. Durch Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342) wurde im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung der vor der Reform der Landwirtschaftsverwaltung bestehende Rechtszustand wiederhergestellt und bestimmt, dass bei Widersprüchen gegen Entscheidungen über die Förderung der Landwirtschaft im Sinne des 3 Abs. 2 Satz 2 des LFN-Reformgesetzes keine Anhörung stattfindet. 3 des LFN-Reformgesetzes wurde durch das Vierte Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Rechtsvorschriften vom 18. Juni 2009 (GVBl. I S. 171) aufgehoben, weil die Auflösung und die Eingliederung der Dienststellen vollzogen war und die Vorschrift obsolet geworden ist. Anstelle des 3 Abs. 2 Satz 2 LFN- Reformgesetz ist nunmehr 1 Abs. 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben in den Bereichen der Landwirtschaft, der Landschaftspflege, der Dorfund Regionalentwicklung und des ländlichen Tourismus vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229, 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2009 (GVBl. I S. 256), zu zitieren, in dem bestimmt ist, dass auf der unteren Verwaltungsebene die Landräte für die Aufgaben der Landwirtschaft, soweit es sich um Förderangelegenheiten handelt, zuständig sind.

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